LG München I
Urteil vom 05.03.2018
4 HK O 11014/17
Das LG München hat entschieden, dass der Verkauf von Nierenaufkleber-Sets in BMW-Farbkombination eine Verletzung der abstrakten BMW-Farbmarke darstellt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Klägerin ist eine bedeutende deutsche Automobilherstellerin. Sie ist u. a. Inhaberin der deutschen abstrakten Farbmarke-Nr. ... mit Priorität vom 13.04.2015:
Es besteht Schutz in Klasse 12 für Fahrzeuge und deren Teile sowie in Klasse 16 für selbstklebende Kunststofffolien und Aufkleber.
Wie sich aus dem als Anlage K 6 vorgelegten Registerauszug ergibt, ist die Klägerin darüber hinaus Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke M Logo ... und der Wortmarke M Power ... (Anlage K 6).
Wie sich aus dem als Anlage K 8 vorgelegten ebay-Angebot der Beklagten zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ergibt, bot die Beklagte zu 1) unter Verwendung der im Tenor wiedergegebenen Fotografie unter der Überschrift „Nieren Auto Aufkleber 24 M Streifen für BMW 1er 2er 3er 4er 5er“ Aufkleber für Autos an, zu denen in der Kurzbeschreibung u. a. folgendes zu lesen war: „Das blupalu Nierenaufkleber-Set im M Power Performance Design zeichnet sich durch seine Langlebigkeit und UV-Beständigkeit aus…“.
[...]
1. Der Klägerin steht der zuletzt noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §
14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu.
Die Beklagte zu 1) benutzt in dem als Anlage K 8 vorgelegten Angebot, das von Anfang an Gegenstand des Klageantrags war, den für die Klägerin mit der abstrakten Farbmarke geschützten Farben nur marginal modifiziert im identischen Warenbereich, um von deren Ruf zum Absatz der eigenen Produkte zu profitieren.
Der Hinweis der Beklagten, sie verkaufe Aufkleber in vier verschiedenen Farben, die nach Belieben als Aufkleber für Schränke, Bücher, Fenster, Computer und zur Verzierung von diversen Produkten verwendet werden könnten, verfängt nicht. Ausweislich des angegriffenen Angebots gemäß Anlage K 8 wurden die für die Klägerin geschützten Farben nämlich gerade nicht für Aufkleber verwendet, die nach Belieben des Erwerbers verwendet wurden, sondern sie wurden in der verwendeten Fotografie des Kühlergrills zum Aufkleben auf BMW-Fahrzeugen angeboten. Von der Verwendung auf anderen Gegenständen ist nicht die Rede, vielmehr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Aufkleber für den Kühlergrill von BMW's handelt, die passend für jede Niere des Kühlergrills eines BMW's sind. Dem Kunden wird sogar mitgeteilt, in welcher Reihenfolge sie die Farbstreifen aufzukleben haben. Diese Reihenfolge ist auch in der Fotografie des Kühlergrills, auf dem sie aufgebracht sind, eingehalten.
Hierdurch wird die Farbmarke der Klägerin verletzt. Bei dem weißen Streifen handelt es sich nur um einen „Alibistreifen“, der nichts daran ändert, dass das Angebot gemäß Anlage K 8 eine markenmäßige Benutzung der Farbmarke der Klägerin beinhaltet.
2. Hinsichtlich der inzwischen durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erledigten Klageanträge I. 2. und 3. ergibt sich der nunmehr alleine noch geltend gemachte Schadensersatz- und Auskunftsanspruch aus §
14 Abs. 6, Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG.
Durch das Angebot der Aufkleber unter der Bezeichnung „M Streifen“ bzw. „M Power Performance Design“ nutzt die Beklagte zu 1) die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Klagemarken der Klägerin sowie die diesen entgegengebrachte Wertschätzung in unlauterer Weise aus, indem sie durch die Verwendung versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Klagemarken zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft und von ihrem Ansehen zu profitieren (vgl. EuGH
GRUR 2009, 756 - L'Oreal).
Die Beklagten benutzen die Zeichen der Klägerin „M Logo“, die deutsche Wortmarke „M“, die deutsche Wort-Bildmarke M Logo (Anlage K 6) sowie die deutsche Wortmarke M Performance (Anlage K 11) auch markenmäßig. Der Hinweis der Beklagten, es liege eine zulässige vergleichende Werbung vor, geht schon deshalb fehl, weil die Beklagten ihre Produkte an keiner Stelle mit dem Angebot der Klägerin vergleichen. Sie bieten vielmehr unter Verletzung der Marken der Klägerin ein Produkt (Farbstreifen) an, die mit den Marken der Klägerin gekennzeichnet sind.
3. Zur Vorbereitung ihres Schadensersatzanspruches aus §
14 Abs. 6 MarkenG benötigt die Klägerin die mit Klageantrag 3. geltend gemachten Auskünfte.
4. Ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, die mit Klageantrag IV. geltend gemacht werden, ergibt sich aus §
14 Abs. 6 MarkenG. Angesichts der Bekanntheit der Marken der Klägerin und dem nicht unwesentlichen Angriffsfaktor der angegriffenen Verletzungshandlungen erscheint der angesetzte Streitwert von € 500.000,-, der im Übrigen auch regelmäßig bei Verletzung von Marken der Klägerin angesetzt wird, vertretbar.
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