Skip to content

LG Stuttgart: Keine Verletzung der Formarke von Ritter SPORT durch quadratische Verpackung des Haferriegels MONNEMer QUADRAT

LG Stuttgart
Urteil vom 13.01.2026
17 O 192/25


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass keine Verletzung der Formarke von Ritter SPORT durch die quadratische Verpackung des Haferriegels MONNEMer QUADRAT vorliegt. Ritter SPORT kann sich insoweit auch nicht auf Bekanntheitsschutz berufen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein markenrechtlicher Schutz für Ritter SPORT gegen Verpackung von Mannheimer Haferriegel

Kurzbeschreibung: Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Urteil von heute die auf eine deutsche Formmarke gestützte Klage von Ritter SPORT gegen die Verpackung der Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ eines Unternehmens aus Mannheim abgewiesen.

Mit der Klage macht die Klägerin markenrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche (Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf, Kostenersatz) geltend.

Die Klägerin ist ein mit dem Hersteller der Tafelschokolade „Ritter SPORT“ verbundenes Unternehmen und Inhaberin zahlreicher Marken. Die Klagemarke schützt einen dreidimensionalen Verpackungskörper mit einer quadratischen Grundfläche. Dieser weist seitlich zwei flache Verschlusslaschen mit feinem Zick-Zack-Muster an der Außenkante auf. In der Mitte sind drei etwas größere Zacken angeordnet.

Die Beklagte mit Sitz in Mannheim stellt u.a. Snacks ohne künstliche Zusätze her (sog. „clean food“). Seit November 2024 vertreibt sie den streitgegenständlichen Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ in den Varianten Kakao-Haselnuss und Kokos-Mandel in der angegriffenen Verpackung.

Die Klägerin stützt sich auf Verwechslungsgefahr und auf Bekanntheitsschutz. Sie ist der Ansicht, dass die Klagemarke weder eine im Handel übliche noch eine technisch bedingte Form sei. Tafelschokolade und Hafer- sowie Müsliriegel seien hochgradig ähnliche Waren. Auch sei von nahezu identischen Zeichen auszugehen. Ein Blick auf die Verpackungen der Beklagten zeige einen dreidimensionalen quadratischen Verpackungskörper und keinen rechteckigen. Die Unterschiede seien gering. Die beteiligten Verkehrskreise würden in den angegriffenen Verpackungen der Beklagten die Klagemarke sehen und erkennen.

Die Kammer hat entschieden, dass der Klägerin die Ansprüche nicht zustehen.

Zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Verpackung der Beklagten besteht bei einer Gesamtschau keine Verwechslungsgefahr. Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel sind nicht identische Waren. Es liegt auch keine solche Warenähnlichkeit vor, dass von Verwechslungsgefahr auszugehen wäre. Der Durchschnittsverbraucher, zu dem auch die Kammermitglieder gehören, nimmt Tafelschokolade (Nachtisch/Süßigkeit) und Müsliriegel (Energiespender mit Ruf des „Gesunden“) als unterschiedliche Snacks wahr. Sie werden im Supermarkt nicht an der gleichen Stelle angeboten und enthalten unterschiedliche Hauptzutaten.

Es liegt auch keine Zeichenähnlichkeit vor, die zu einer Verwechslungsgefahr führt. Auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen undeutlichen Erinnerungseindrucks des angesprochenen Verbrauchers unterscheidet sich die angegriffene Verpackung optisch von der Klagemarke. Dabei ist ausschließlich auf die reine (Schlauchbeutel-)Verpackung ohne Aufdruck abzustellen. Die angegriffene Verpackung erscheint rein optisch als Rechteck. Sie ist höher bzw. dicker und insgesamt luftiger. Ihre Verschlusslaschen sind breiter. Die Prägung (Rillen) der seitlichen Verschlusslaschen ist längs bzw. vertikal angeordnet. Das im Verhältnis zur Klagemarke gröbere Zick-Zack-Muster der seitlichen Verschlusslaschen ist einheitlich ausgestaltet. Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem, dass andere, auch Süßwarenprodukte in Quadratform vorhanden sind, so dass der Verkehr nicht bei jedem Quadrat auf die Klägerin geführt wird.

Der Anspruch folgt auch nicht aus Bekanntheitsschutz. Die Benutzung der angegriffenen Verpackung ist nicht geeignet, die Unterscheidungskraft sowie die Wertschätzung der Klagemarke in Deutschland ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Es ist nicht von einer Rufausbeutung auszugehen, da die maßgeblichen Verkehrskreise aus oben genannten Gründen keine gedankliche Verknüpfung zur Klagemarke herstellen werden. Insoweit kommt es auch nicht auf den von der Beklagten verwendeten Werbeslogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“ an, da er vom Streitgegenstand nicht umfasst ist.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Aktenzeichen: 17 O 192/25

LG München: Konkrete Farbliche Produktaufmachung des Paulaner Spezi in Form der "Fünf-Farben-Welle" wird als Herkunftshinweis verstanden

LG München
Urteil vom 25.03.2025
33 O 14937/23


Das LG München hat entschieden, dasd die konkrete farbliche Produktaufmachung des Paulaner Spezi in Form der "Fünf-Farben-Welle" als Herkunftshinweis verstanden wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Spezi gegen Brauerlimo

Die unter anderem für das Markenrecht zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute einer Brauerei die Nutzung der konkreten farblichen Produktaufmachung des von ihr vertriebenen Cola-Mix-Getränks für die Bundesrepublik Deutschland untersagt (33 O 14937/23).

Zugunsten der Klägerin, einer Münchener Brauerei, ist die von ihr so bezeichnete „Fünf-Farben-Welle“ markenrechtlich geschützt, die sie für ihr Cola-Misch-Getränk, das „Paulaner Spezi“ verwendet.

Die Klägerin hatte wegen eines - aus ihrer Sicht zu ähnlichen – farblichen Designs der Dosen und Flaschen der Beklagten Klage erhoben: Die Beklagte produziere ihre Cola-Orangen-Limonade ebenfalls in einer Aufmachung mit fünf Farben im Wellendesign. Diese Aufmachungen übernähmen die wesentlichen Zeichenbestandteile der Marke der Klägerin. Gerade vor dem Hintergrund, dass Verbraucher sich an Produktfarben orientierten, bestehe daher die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der Klägerin.

Die beklagte Brauerei hatte eingewandt, dass viele Produkte im Segment der Limonaden eine farbenfrohe Aufmachung zeigten. Zudem gebe es den Grundsatz, dass das angesprochene Publikum in der Regel aus der Farbe eines Produkts nicht auf ein bestimmtes Unternehmen schließe. Die gewählte Farbkombination habe lediglich dekorativen Hintergrund und werde von Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht als Herkunftshinweis gedeutet. Zudem weise die Aufmachung ihrer Flaschen und Dosen erhebliche Unterschiede zu der Aufmachung der klägerischen Behältnisse auf. Darüber hinaus trete die von ihr verwendete Farbkombination angesichts der zugleich verwendeten Marken der Beklagten deutlich in den Hintergrund.

Dem folgte die 33. Zivilkammer nicht.

Die beanstandete farbliche Gestaltung, sowohl in Dosen- als auch in Flaschenform werde von der Verbraucherseite aufgrund der besonderen, ins Auge springenden farblichen Gestaltung jedenfalls auch als Herkunftshinweis aufgefasst.

Für einen herkunftshinweisenden Gebrauch sprechen könne die Ungewöhnlichkeit der Farbe selbst sowie absoluter und relativer Umfang, Positionierung und der Grad der Eigenständigkeit ihres Gebrauchs gegenüber anderen Herkunftskennzeichnungen. Voraussetzung sei, dass der Verkehr auf Grund von Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warengebiet oder Dienstleistungssektor an die Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt sei oder die Farbe als solche im Verhältnis zu den übrigen Elementen der angegriffenen Gestaltung in einer Weise hervortritt, dass sie als Kennzeichnungsmittel verstanden werde.

Dies sei hier der Fall: Die angegriffene farbliche Gestaltung nehme einen Großteil der Produktverpackung ein. Die beanstandete Aufmachung stehe dabei auch nicht lediglich in einem räumlichen Zusammenhang mit der weiter als Herkunftshinweis geeigneten Wort- und Bildmarke der Beklagten, sondern werde flächig auf der gesamten Produktverpackung eingesetzt und diene damit auch nicht lediglich der Untermalung der weiteren Kennzeichen der Beklagten.

„Eine solche flächige Nutzung einer Farbkombination wird gerade nicht mehr als reiner Hintergrund oder als dekoratives Element verstanden, sondern vermittelt dem Verkehr den Eindruck einer eigenständigen Bedeutung als Kennzeichnungselement. Bestärkt wird dieses Verständnis zusätzlich durch den Umstand, dass die Beklagte ihre Cola-Misch-Produkte umfassend mit den hier beanstandeten Farben bewirbt. So verwendet die Beklagte die beanstandeten Aufmachungen durchgehend auf den Waren selbst, den weiteren Verpackungen sowie auf großflächigen Werbeanzeigen.“, so die Kammer.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


OLG Düsseldorf: McCain hat gegen Agrarfrost einen Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens von Smiley-Kartoffelprodukten

OLG Düsseldorf
Urteil vom 19.12.2024
I-20 U 33/24


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anbieter von Tiefkühlkartoffelprodukten McCain gegen seinen Mitbewerber Agrarfrost einen Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens von Smiley-Kartoffelprodukten hat.

Die Pressmitteilung des Gerichts:
Smiley-Form bei tiefgekühlten Kartoffelprodukten ist herkunftshinweisend

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (19. Dezember 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz im Verfahren zu Smiley-förmigen Tiefkühlkartoffelprodukten entschieden: Das Inverkehrbringen von "Smiley-Kartoffelprodukten" bleibt untersagt.

Die Antragstellerin ist Teil eines weltweit agierenden Lebensmittelkonzerns, der gefrorene Pommes Frites und Kartoffelspezialitäten herstellt. Sie ist für die Belieferung der Produkte an Einzelhandel, Gastronomie und Schnellrestaurants in Deutschland zuständig. Seit über 25 Jahren bewirbt und verkauft der Lebensmittelkonzern ein aus Kartoffeln hergestelltes tiefgefrorenes Produkt in Form eines lächelnden Gesichtes (Smiley-Form). Zudem ist sie Inhaberin der unter der Registernummer 001801166 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragenen dreidimensionalen Unionsmarke, welche für "vorfrittierte Kartoffelkroketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren" (Klasse 29) Schutz genießt.

Im Oktober 2017 bot die Antragsgegnerin auf der nur für das Fachpublikum zugänglichen Messe "Anuga" ebenfalls ein tiefgefrorenes Kartoffelprodukt in Form von drei verschiedenen lächelnden Gesichtern dar. Auf Antrag der Berufungsbeklagten untersagte das Landgericht Düsseldorf am 10.11.2017 im einstweiligen Rechtsschutz der Berufungsklägerin, dieses Kartoffelprodukt anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, zu exportieren oder für diese Zwecke zu besitzen, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsausspruch umfasst sind. Mit Urteil vom 10.01.2024 bestätigte das Landgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung.

Der 20. Zivilsenat hat heute auch die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus, zu Recht habe das Landgericht der Antragstellerin den Unterlassungsanspruch zugesprochen, denn die Antragsgegnerin habe ihre Kartoffelprodukte in Smiley-Form unzulässigerweise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Dieser fasse die Ausgestaltung nämlich nicht lediglich als rein dekoratives Element auf, sondern sehe hierin einen Hinweis darauf, von welchem Unternehmen das Produkt stamme. Auf dem einschlägigen Markt der tiefgekühlten Kartoffelprodukte fänden sich neben dem Angebot der üblichen Formen von Kroketten, Pommes Frites, Röstis und Knödeln nur zwei weitere Anbieter, die Tiefkühlkartoffelprodukte in der Form von "Gesichtern" – obgleich eher im Sinne einer "bunten Mischung" und nicht dauerhaft – anböten oder angeboten hätten. Während der eine Anbieter seine Produkte ausschließlich privaten Haushalten im Direktvertrieb verkauft hätte, richte sich das Angebot eines Discounters an den privaten Endkunden, der im Supermarkt einkaufe. Die angegriffenen "Smiley-Kartoffelprodukte" würden demgegenüber auf dem gewerblichen Markt für Gastronomiebetriebe angeboten und richteten sich damit an unterschiedliche Verkehrskreise.

Ausgehend von diesem Warenumfeld liege in der Smiley-Form eine besondere ästhetische Ausgestaltung, die nicht nur rein dekorativ, sondern so ungewöhnlich und besonders sei, dass ihr die relevanten Verkehrskreise einen Hinweis auf ihre Herkunft zusprechen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gewerbliche Kunden, z.B. die Einkäufer großer Fastfoodketten oder Kantinenbetriebe, in der Regel einen guten Marktüberblick über die am Markt vertretenen Produkte und deren Anbieter hätten und gerade auch deshalb der ungewöhnlich gestalteten Formgebung des angegriffenen Zeichens einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts entnehmen werden. Diese herkunftshinweisende Funktion entfalle auch nicht deshalb, weil die Produkte im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke der Antragsgegnerin angeboten würden.

Auch bestehe eine Verwechslungsgefahr aufgrund vorliegender Warenidentität, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Smiley-Form und der hohen Zeichenähnlichkeit.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Aktenzeichen: I-20 U 33/24



OLG Hamburg: Keine Verletzung der Marke "Caissa" im Bereich Bekleidung durch Modellbezeichnung "Tunika Caissa" - keine markenmäßige Benutzung

OLG Hamburg
Beschluss vom 22.04.2024
5 W 8/24


Das OLG Hamburg hat vorliegend entschieden, dass leine Verletzung der Marke "Caissa" im Bereich Bekleidung durch die Verwendung der Modellbezeichnung "Tunika Caissa" besteht. Es fehlt an einer markenmäßigen Benutzung.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der verfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.

1. Das Landgericht Hamburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zutreffend zurückgewiesen, weil jedenfalls der für einen solchen Erlass erforderliche Verfügungsanspruch hier nicht festzustellen ist. Denn der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin feststellbar kein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „Caissa“ zu.

Wie vom Landgericht Hamburg bereits in dem den gestellten Antrag zurückweisenden Beschluss vom 23.02.2024 sowie in dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 28.02.2024 ausgeführt worden ist, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Verwendung nicht mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Bezeichnung „Caissa“ in dem angegriffenen Onlineshop-Angebot markenmäßig genutzt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im Ausgangspunkt auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Beschlüssen vom 23.02. und 28.02.2024 Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

a. Zutreffend weist die Antragstellerin allerdings darauf hin, dass vorliegend erstinstanzlich jedenfalls in erster Linie ein Anspruch wegen einer sog. Doppelidentität nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geltend gemacht worden ist. Dies hat das Landgericht indes im Ergebnis nicht verkannt. Denn im Beschluss vom 23.02.2024 hat das Landgericht im Einklang mit der Gesetzeslage und damit zutreffend ausgeführt, dass der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen kann, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 14 Rn. 342, 344 i.V.m. Rn. 119). Eine markenmäßige, nämlich in die Herkunftsfunktion eingreifende, oder auch nur eine andere Funktion der Marke beeinträchtigende Benutzung des angegriffenen Zeichens (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 14 Rn. 126) ist hier jedoch nicht mit der erforderlichen jedenfalls überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erkennen.

b. Zwar hat die Antragsgegnerin das angegriffene Zeichen ohne Zustimmung der Antragstellerin als Bezeichnung für Bekleidungsstücke und damit für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für welche die Verfügungsmarke Schutz genießt; denn die Antragsgegnerin hat über ihren Onlineshop https://c....com Bekleidungsstücke - nämlich Tuniken - unter der Bezeichnung „Tunika Caissa“ beworben und angeboten. Diese Nutzung erfolgte jedoch nicht markenmäßig, weil die hier im Streit stehende Nutzung durch die Antragsgegnerin die Herkunftsfunktion der Verfügungsmarke nicht feststellbar beeinträchtigt. Ebenso wenig beeinträchtigt die konkret angegriffene Zeichennutzung eine andere Markenfunktion, etwa die Qualifikationsfunktion, die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 20 – Damen Hose MO; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 14 Rn. 117 m.w.N.).

c. Kann die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen, kann der Markeninhaber ihr auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL a.F. (jetzt Art. 10 Abs. 2 lit. a MarkenRL-2015) nicht widersprechen (EuGH GRUR 2010, 841, 842, Rn. 29 – Portakabin/Primakabin). Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL a.F. (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rn. 54 – Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2002, 692, 693 Rn.17 – Hölterhoff; vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 24 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 20 – Damen Hose MO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2013, 1239, 1240 Rn. 20 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2015, 1201, 1208 Rn. 68 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH GRUR 2018, 924, 926 Rn. 25 – ORTLIEB; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 25 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 21 – Damen Hose MO). Es geht darum, ob das Zeichen von der Antragsgegnerin für Waren verwendet worden ist, und zwar insbesondere markenmäßig als herkunftsindividualisierendes Kennzeichen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 14 Rn. 125 f.).

aa. Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes in den Augen des angesprochenen Verkehrs jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH GRUR 2009, 1055, 1058 Rn. 49 – airdsl, m.w.N.; zur UMV: BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 – MICRO COTTON; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 14 Rn. 137). Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 22 – Damen Hose MO). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2009, 484, 489 Rn. 61 – METROBUS; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 22 – Damen Hose MO). Diese Beurteilung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter.

bb. Nach der noch zum Warenzeichenrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH GRUR 1961, 280, 281 – Tosca). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH GRUR 1988, 307 – Gaby). Diese Grundsätze gelten weiterhin (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 – Damen Hose MO). Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 – O2/Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 – FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 – DDR-Logo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 – pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 – MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 – Damen Hose MO). Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 52 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 33 – Damen Hose MO). Abzustellen ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden.

Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 – Damen Hose MO). Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 1996, 406, 407 – JUWEL; BGH GRUR 1996, 774, 775 – falke-run/LE RUN; BGH GRUR 1998, 1014, 1015 – ECCO II; BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist (BGH GRUR 1996, 774, 775 – falke-run/LE RUN) oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 38 – Damen Hose MO). Ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Bekleidungsstücks oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren. Dagegen wird der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 2018, 932, 934 Rn.18 – #darferdas?; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 – Damen Hose MO). Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 – pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 – MICRO COTTON). Dies kann auch dann angenommen werden, wenn das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird, während der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen wird (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 35 – Damen Hose MO). Im Allgemeinen wird der Verkehr einem identischen oder ähnlichen Kollisionszeichen auch eher eine kennzeichnende Funktion beimessen, wenn die Klagemarke über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ist jedoch nicht unabdingbare Voraussetzung für die Annahme der markenmäßigen Verwendung des Kollisionszeichens (BGH GRUR 2014, 1101, 1103 Rn. 29 – Gelbe Wörterbücher). Für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung eines Zeichens genügt es andererseits aber auch nicht, dass das Zeichen originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt. Erforderlich ist in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 und 28 – Damen Hose MO).

cc. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass das streitgegenständliche Zeichen „Caissa“, welches die Antragsgegnerin in der Bezeichnung des konkreten Angebots innerhalb der Gesamtangabe „Tunika Caissa“ (Anlage Ast 6 und Anlage zum Verfügungsantrag) verwendet hat, nach Auffassung des angesprochenen Verkehrs bei Berücksichtigung aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Herkunft des Kleidungsstücks individualisiert. Der angesprochene Verkehr erblickt vielmehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung des Zeichens „Caissa“ keinen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks. Danach wird die Herkunftsfunktion der eingetragenen Marke „caissa“, die keine gesteigerte Kennzeichnungskraft aufweist, feststellbar nicht beeinträchtigt. Bei der hier verwendeten Angabe „Caissa“ handelt es sich, anders als von der Antragstellerin angenommen, erkennbar lediglich um eine Modellbezeichnung ohne jegliche Herkunftsfunktion. Solche Modellbezeichnungen oder Bestellzeichen dienen (lediglich) dazu, die verschiedenen Waren eines Unternehmens untereinander zu bezeichnen und zu unterscheiden (BGH MDR 1961, 294 juris Rn. 17). Dies gilt insbesondere für den Bestellvorgang und dessen Abwicklung. Derartige Zeichen enthalten aus Sicht des angesprochenen Verkehrs keine Ursprungsangabe.

aaa. Noch zutreffend verweist die Antragstellerin allerdings darauf, dass die weitere Angabe „Tunika“ in der Angebotszeile „Tunika Caissa“ zweifelsfrei lediglich beschreibender Art ist.

bbb. Allerdings suggeriert die nachgestellte Angabe „Caissa“ dem Verbraucher, anders als die Antragstellerin geltend macht, nicht erkennbar, dass das jeweilige Bekleidungsstück aus dem Sortiment der Antragstellerin stamme. Vielmehr bleibt mit dem Landgericht Hamburg festzuhalten, dass es sich hier um ein Verkaufsangebot unter dem blickfangmäßig hervorgehobenen Zeichen „C... FASHION“ handelt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dieses Zeichen als Marke eingetragen ist oder nicht. Wie auch die Antragstellerin vorträgt, bezeichnet dieses Zeichen den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin. Das Unternehmenskennzeichen individualisiert in erster Linie das Unternehmen, mittelbar aber auch die von dem Unternehmen hergestellten und in Verkehr gebrachten Waren bzw. Dienstleistungen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 5 Rn. 5). Der BGH ist in seiner Rechtsprechung insbesondere zu §§ 5, 15 MarkenG stets davon ausgegangen, dass firmen- und markenmäßige Benutzung infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion ineinander übergehen (BGH GRUR 2004, 512, 514, m.w.N.).

Dementsprechend weist hier auch das Zeichen „C... FASHION“ auf die Herkunft der angebotenen Waren aus dem Betrieb der Antragsgegnerin hin. Die Webseite wird von der Antragsgegnerin betrieben und steht auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht Dritten offen. Danach steht das Zeichen „C... FASHION“, wie bereits das Landgericht angenommen hat, für die Antragsgegnerin als Herkunftsquelle der online angebotenen Ware. Diese Individualisierung wird hier erkennbar auch nicht durch andere Umstände gestört.

So wird dem angesprochenen Verkehr bei einem Besuch der Webseite der Antragsgegnerin unmittelbar deutlich, dass auf dieser Seite zum einen, wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt hat, grundsätzlich lediglich eigene Produkte der Antragsgegnerin beworben und verkauft werden. Die Antragsgegnerin bietet zum Beispiel unter verschiedenen Bezeichnungen Tuniken an, unter anderem die „Tunika Tayla“, „Tunika Cassy“, „Tunika Annika“, „Tunika Nikita“, „Tunika Alison“, „Tunika Pina“, „Tunika Cynthia“, „Tunika Jessica“, „Tunika Glory“, „Tunika Letia“, „Tunika Josie“ und „Tunika Damini“ (Einblendungen Anlage Ast 12), ohne dass der angesprochene Verkehr den geringsten Anlass hätte anzunehmen, die so bezeichneten Waren stammten jeweils von einem bestimmten anderen Hersteller. Auch die Antragstellerin trägt vor, dass der angesprochene Verkehr wisse, auf welcher Verkaufsplattform er sich befinde. Soweit die Antragsgegnerin daneben Kollaborationen mit anderen Markeninhabern eingeht und solche Waren anbietet, handelt es sich nach dem unwiderlegten Vortrag der Antragsgegnerin lediglich um Einzelfälle betreffend nur zwei Unternehmen (c…-…-… bzw. C…). Vor allem sind aber die entsprechenden Angebote dieser Waren in deutlich abweichender Art und Weise gestaltet. Hier findet sich auf der Webseite angeordnet zwischen der herausgehobenen Bezeichnung des Onlineshops „C... FASHION“ der Antragsgegnerin und dem nachfolgenden konkreten Warenangebot in der Art einer Zwischenüberschrift der klare Hinweis auf eine solche Zusammenarbeit: „C… X COLLOSEUM“ bzw. „C… … C…“ (Anlage Ast 15). Hiermit ist die streitgegenständliche nachgestellte Angabe „Tunika Caissa“ weder vergleichbar noch in irgendeiner Hinsicht zu verwechseln.

ccc. Zum anderen handelt es sich bei den auf der Webseite der Antragsgegnerin genutzten, jeweils der Nennung des Kleidungsstücks nachfolgenden Bezeichnungen nach den Gesamtumständen auch sonst erkennbar nicht um Herkunftshinweise, sondern nur um interne Modellangaben. Der angesprochene Verkehr erkennt sofort, dass der gesamte C...-Webshop so aufgebaut ist, dass jedes beworbene Bekleidungsstück eine mit einer beschreibenden Angabe kombinierte, konkret dieser nachgestellte weitere Bezeichnung aufweist, um dem Kunden aufgrund dieser Zuordnung die Orientierung und damit den Kauf eines Artikels zu erleichtern.

So bietet die Antragsgegnerin zum Beispiel, wie vorstehend ausgeführt, unter verschiedenen Bezeichnungen Tuniken an, unter anderem die „Tunika Tayla“, „Tunika Cassy“, „Tunika Annika“, „Tunika Nikita“, „Tunika Alison“, „Tunika Pina“, „Tunika Cynthia“, „Tunika Jessica“, „Tunika Glory“, „Tunika Letia“, „Tunika Josie“ und „Tunika Damini“ (Einblendungen Anlage Ast 12). Demgegenüber werden unter dem angegriffenen Zeichen „Caissa“, wie bereits das Landgericht im Beschluss vom 28.02.2024 zutreffend ausgeführt hat, nicht vier verschiedene Modelle zum Kauf angeboten, sondern lediglich ein Modell in vier verschiedenen Farbvarianten. Darüber hinaus werden auch die anderen Artikel, zum Beispiel Kleider, Röcke, Hosen, Blazer und Pullover, in dem Webshop entsprechend präsentiert. Allen Artikeln ist gemeinsam, dass sie aus der Kombination einer beschreibenden Angabe für das Bekleidungsstück bzw. für den Artikel und der weiteren nachgestellten Bezeichnung bestehen, etwa „Kleid Ava“, „Kleid Anita“, „Kleid Elisabeth“ „Jeans Elaine“, „Blazer Zoe“, „Jacke Dreams“, „Cardigan Layla“, „Pullover Alexia“, „Hoody Checky“, „Hose Clara“, „Leggins Velvety“, „Rock Leonie“ und „Handschuh Anna“ (Anlage Ast 12). Ausnahmen sind insoweit nicht dargetan worden.

Sehr häufig handelt es sich bei dieser weiteren Bezeichnung zudem um einen - mehr oder weniger bekannten - Vornamen. Entsprechend hat die Antragsgegnerin die Bezeichnung „Tunika Caissa“ verwendet. Auch bei „Caissa“ handelt es sich, wie bereits das Landgericht Hamburg ausgeführt hat, um einen Vornamen, ist dieser im deutschen Sprachraum auch nicht häufig anzutreffen. Dieser Name steht, wie auch dem Senat bekannt ist, gemeinhin für die „Schutzgöttin“ der Schachspieler. In jedem Fall liegt keine reine Fantasiebezeichnung vor. Im Ergebnis ist danach festzuhalten, dass die in jedem Einzelfall gebotene Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung des streitgegenständlichen Zeichens einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt, hier nicht getroffen werden kann.

ddd. Eine abweichende Bewertung ist auch für die angegriffene Darstellung eines Google-Suchergebnisses (Anlage Ast 6, Anlage zum Verfügungsantrag) nicht zu treffen. Für die konkrete Darstellung der Angabe „Tunika Caissa“ in der Google-Trefferliste ist die Antragsgegnerin nicht erkennbar verantwortlich. Auch die Antragstellerin trägt hierzu spezifiziert nichts vor.

eee. Soweit die Antragstellerin auf das Urteil des Senats vom 19.03.2020, Az. 5 U 213/15, verweist, erscheint die vorliegende Streitigkeit nicht vergleichbar. Wie die Antragstellerin selbst ausführt, ging es in der dortigen Sache um das Zeichen „Usha“, welches mehreren unterschiedlichen Produkten („USHA BLAZER“, „USHA BERMUDAS“, „USHA ROME HOSE“) vorangestellt war, so dass die Annahme einer Modellbezeichnung dort tatsächlich nicht nahegelegen hat. Mit dem Urteil des BGH vom 11.04.2019, Az. I ZR 108/18 (BGH GRUR 2019, 1289 – Damen Hose MO), hat sich der Senat vorstehend auseinandergesetzt. Dort ging es um ein sich vom vorliegenden Fall unterscheidendes Angebot auf der Handelsplattform „Amazon“ unter der Überschrift „Bench“. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Feststellung einer markenmäßigen Benutzung in jedem Einzelfall unter Beachtung der konkreten Gesamtumstände zu treffen.

dd. Weitere Funktionen der Marke der Antragstellerin werden gleichfalls nicht verletzt. Hierzu trägt auch die Antragstellerin spezifiziert nichts weiter vor.

ee. Diese Feststellungen zum Verkehrsverständnis kann der erkennende Senat selbst treffen. Es geht darum, ob der angesprochene Verkehr in Gestalt des durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Ware (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 14 Rn. 139) einen Herkunftshinweis erkennt. Zu diesem Verkehr sind im vorliegenden Fall auch die Mitglieder des Senats zu zählen, so dass der Senat aus eigener Kenntnis eine Bewertung vornehmen kann (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 525 Rn. 33 – SAM, m.w.N.).

2. Soweit der vorliegende Unterlassungsanspruch jedenfalls erstinstanzlich hilfsweise unter Einbeziehung des Internetseitennamens auf eine Markenverletzung im Sinne der Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützt worden ist, ergibt sich keine vom Vorstehenden abweichende Bewertung. Auch insoweit fehlt es an einer feststellbaren markenmäßigen Benutzung des angegriffenen Zeichens. Selbst wenn der angesprochene Verkehr grundsätzlich durchaus an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt ist, spricht im konkreten Fall nichts dafür, dass das Zeichen „Caissa“ als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 592, 593 Rn. 14 – bodo Blue Night; BGH GRUR 2017, 1043, 1045 Rn. 30 – Dorzo; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 48 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 29 – Damen Hose MO). Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Nürnberg: Keine markenmäßige Verwendung wenn Werbespruch mit einem beschreibenden oder auf aktuellen Anlass hinweisenden Sinn verwendet wird - HAPPY BÄRSDAY

OLG Nürnberg
Hinweisbeschluss vom 19.06.2024
3 U 2541/23


Das OLG Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss ausgführt, dass keine markenmäßige Verwendung vorliegt, wenn ein Werbespruch mit einem beschreibenden oder auf einen aktuellen Anlass hinweisenden Sinn verwendet wird.

Leitsätze des Gerichts:
1. Rechtlich erhebliche Anteile des angesprochenen Verkehrs ziehen aus einem Werbespruch, der überwiegend in einem beschreibenden oder auf einen aktuellen Anlass hinweisenden Sinn zu verstehen ist, grundsätzlich nicht den Schluss, die Botschaft des Slogans solle zugleich auch für das Produkt als Herkunftshinweis dienen.

2. Eine besondere Eigenart und Einprägsamkeit rechtfertigen für sich gesehen noch nicht die Zuerkennung einer erhöhten Kennzeichnungskraft. Der Umstand, dass ein Zeichen bereits bei Eintragung fantasievoll und einprägsam ist, führt per se nicht zu einem erweiterten Schutzumfang.
3. Je mehr bekannte Kennzeichen sich auf einer Produktverpackung finden, desto weniger hat der Verkehr Anlass, nach weiteren zusätzlichen ihm unbekannten Herkunftshinweisen zu suchen. Dies gilt insbesondere, wenn sich diese an markenuntypischen Stellen befinden.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Die Beurteilung der maßgeblichen Einzelumstände in einer Gesamtwürdigung führt im vorliegenden Fall dazu, dass kein nicht unerheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher in der gegenständlichen Verwendung der Zeichen „HAPPY BÄRSDAY“ auf der Rückseite verschiedener Goldbären-Verpackungen und mehrerer Werbemaßnahmen sowie „HAPPY 100th BEARSDAY“ auf einer Travel-Edition der „... Goldbears“-Verpackung einen Hinweis auf die Herkunft der Fruchtgummiprodukte aus einem bestimmten Unternehmen sieht.

1. Die sich aus der Natur der Klagemarken ergebenden Gesichtspunkte, die sich auch in den Verletzungszeichen widerspiegeln – insbesondere der Umstand, dass die angegriffenen Wortkombinationen „HAPPY BÄRSDAY“ bzw. „HAPPY 100th BEARSDAY“ im Rahmen ihrer konkreten Benutzung jeweils deutlich beschreibende Anklänge aufweisen – sprechen im Streitfall gegen ein Verständnis als Herkunftshinweis bei den angesprochenen Verkehrskreisen.

a) Die beschreibende Verwendung eines Zeichens stellt im Regelfall keine markenmäßige Benutzung dar, denn wenn ein Wort einen beschreibenden Charakter hat, wird es normalerweise vom Verkehr als Sachhinweis und nicht als Kennzeichen aufgefasst (BGH GRUR 2017, 520 Rn. 26 – MICRO COTTON).

Dabei ist das Vorliegen einer rein beschreibenden Angabe nicht erforderlich. Vielmehr ist bereits die Tatsache, dass das verwendete Zeichen im Rahmen der konkreten Benutzung deutlich beschreibende Anklänge aufweist, ein Umstand, der gegen eine markenmäßige Benutzung sprechen kann (OLG Nürnberg GRUR-RR 2022, 224 Rn. 16 ff. – Bewegte Medizin; OLG Nürnberg GRUR 2023, 75 Rn. 22 – Torjägerkanone). So verletzt der als Bezeichnung für einen Telefontarif verwendete Begriff „Allnet Flat“ mangels kennzeichenmäßigen Gebrauchs nicht ein fremdes Unternehmenskennzeichenrecht an dem Firmenschlagwort „ALLNET“ (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2015, 59 Rn. 7 ff. – Allnet Flat), erfolgt die Verwendung der u.a. für Bekleidung geschützten Marke „Think“ auf einem an Lederjacken angebrachten Hang-Tag mit dem Slogan „Think Green“ lediglich als beschreibender Hinweis auf die Eigenschaften bzw. die Herstellungsweise des beworbenen Produkts (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 446 Rn. 33 ff. – Hang-Tag Think Green), sieht der Verkehr die Benutzung des Zeichens „Clown“ im Zusammenhang mit einer bekannten Marke für Fruchtgummi- und Lakritzprodukte auf einer durchsichtigen Verpackung für Fruchtgummiprodukte in Clown-Form nicht als herkunftshinweisend, sondern allein als Beschreibung der Warenform an (OLG Köln GRUR-RR 2020, 308 – CLOWNS) oder hat der Verbraucher bei der Aussage „Ein Herz für Tiere“ auf einem Aufkleber, der auf der Rückseite eines Lebkuchenherzens angebracht ist, keine Veranlassung anzunehmen, es handele sich insoweit um einen Herkunftshinweis, wenn die Aussage inhaltlich mit derjenigen identisch ist, die vorne auf dem Herz angebracht ist, und es sich bei dem Produkt tatsächlich um ein Herz für ein Tier handelt (OLG München GRUR 2021, 1087 Rn. 46 ff. – Ein Herz für Tiere).

Der Markencharakter kann auch dadurch untergehen, dass aufgrund der Eigenart des Zeichens in dem konkreten dekorativen Verwendungszusammenhang eine andere, nicht markenmäßige Bedeutung für den Verkehr ganz in den Vordergrund tritt (OLG Hamburg GRUR-RR 2009, 300 – Baby-Body-Slogan). So wie der Durchschnittsverbraucher regelmäßig in der Formgestaltung einer Ware lediglich eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung des Produkts (BGH GRUR 2016, 197 Rn. 27 – Bounty) oder in der Verwendung einer Farbe nur ein Gestaltungsmittel (BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 25 – Sparkassen-Rot), jeweils aber keinen Herkunftshinweis sieht, ist in der Regel auch bei Werbeslogans ein herkunftshinweisender Charakter zu verneinen (Hacker a.a.O. § 14 Rn. 166). Rechtlich erhebliche Anteile des angesprochenen Verkehrs werden aus einem überwiegend in einem beschreibenden oder auf einen aktuellen Anlass hinweisenden Sinn zu verstehenden Werbespruch grundsätzlich nicht den Schluss ziehen, die Botschaft des Slogans solle zugleich auch für das Produkt als Herkunftshinweis dienen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Tour de France"-Marken und der Marke "TOUR DE X" im Bereich Fitness und Sportartikel

EuG
Urteil vom 12.06.2024
T-604/22
Société du Tour de France / EUIPO – FitX (TOUR DE X)


Das EuG hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen "Tour de France"-Marken und der Marke "TOUR DE X" im Bereich Fitness und Sportartikel besteht.

Die Pressemitteilung des EuG:
Trade mark law: the action brought by Société du Tour de France against registration of the trade mark Tour de X is dismissed

That mark may be used, inter alia, for sporting articles and sporting activities.

In May 2017, the German gym chain FitX filed an application with the European Union Intellectual Property Office (EUIPO) for registration of the following figurative sign as an EU trade mark:

[ABBILDUNG der Marke TOUR DE X]

The application for registration covered a number of goods and services, including clothing, shoes, games, toys and video games apparatus, sporting articles and equipment, sporting education services, training, entertainment and sporting and cultural activities.

The French company Société du Tour de France opposed the registration, relying on word and figurative marks with the expression TOUR DE FRANCE or LE TOUR DE FRANCE which it had registered in respect of a number of goods and services.

EUIPO considered that, although the goods and services covered by the marks were identical or similar, there was no likelihood of confusion. Furthermore, the use of the trade mark Tour de X would not take unfair advantage of, or be detrimental to, the trade marks of Société du Tour de France.

Société du Tour de France challenged EUIPO’s decision before the General Court of the European Union.

The General Court dismisses the action brought by Société du Tour de France.

It confirms, in essence, EUIPO’s analysis.

The Court holds that the public will not confuse the marks despite the identity or similarity of the goods and services and the enhanced distinctiveness acquired through use of the marks of the Société du Tour de France as regards the services in respect of the organisation of cycling competitions. The only common element between the marks – ‘tour de’ – has a weak distinctive character and the degree of similarity between the marks is low.

According to the Court, the use of the mark Tour de X in respect of the goods and services that it covers will not take unfair advantage of, or be detrimental to, the distinctive character or the repute of the Société du Tour de France’s trade marks. The public will not make a connection between the marks because, inter alia, the enhanced distinctiveness acquired through use and the reputation of the marks Tour de France and Le Tour de France do not extend to the element common to the conflicting marks: the element ‘tour de’. The Court finds that that element is a descriptive expression which is very commonly used in the context of cycling competitions and similar events and has very little, if any, distinctive character.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: "KÖLNER DOM" kann mangels Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für Waren die als Reiseandenken oder Reisebedarf in Betracht kommen als Marke eingetragen werden

BGH
Beschluss vom 12.10.2023
I ZB 28/23
KÖLNER DOM
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Wortfolge "KÖLNER DOM" mangels Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für Waren, die als Reiseandenken oder Reisebedarf in Betracht kommen, als Marke eingetragen werden kann.

Leitsätze des BGH:
a) Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt.

b) Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit - bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung (hier: Kölner Dom) - gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Festhaltung
BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 - Neuschwanstein; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 6. September 2018 - C-488/16, GRUR 2018, 1146 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).

BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - I ZB 28/23 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Verpackte Produkte wie Butter können wettbewerbliche Eigenart aufweisen und lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes genießen - KERRYGOLD gegen DAIRYGOLD

OLG Köln
Urteil vom 20.10.2023
6 U 20/21

Das OLG Köln hat im Rechtsstreit KERRYGOLD gegen DAIRYGOLD entschieden, dass auch verpackte Produkte wie Butter wettbewerbliche Eigenart aufweisen und lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes genießen können.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben. Wie der BGH bereits in früheren Entscheidungen und auch im hiesigen Revisionsurteil ausgeführt hat, dienen Ansprüche aus wettbewerblichem Leistungsschutz vorrangig dem Schutz individueller Leistungen und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Sie sollen grundsätzlich nur von demjenigen geltend gemacht werden können, der die zu schützende Leistungen erbracht hat. Das ist in der Regel der Hersteller der nachgeahmten Ware. Es kann aber auch der in seinem Vertrieb behinderte Alleinvertriebsberechtigte eines nachgeahmten Erzeugnisses als unmittelbarer Verletzter im Sinne von § 4 Nr. 3 a) UWG anzusehen sein, wenn durch den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers und damit auch die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlich Vertriebsberechtigten getäuscht wird (vgl. RU Rn. 12 sowie BGH, Urteil vom 14.04.1988 – I ZR 35/86, GRUR 1988, 620 [juris Rn. 17] – Vespa-Roller; Urteil vom 18.10.2990 – I ZR 283/88, GRUR 1991, 223 [juris Rn. 15] – Finnischer Schmuck; Urteil vom 24.03.1994 – I ZR 42/93, GRUR 1994, 630 [juris Rn. 42] – Cartier-Armreif; Urteil vom 15.07.2004 – I ZR 142/01, GRUR 2004, 941 [juris Rn. 39] – Metallbett).

Vorliegend ist aufgrund der von der Klägerin als Anlagen K 23 a und b vorgelegten Unterlagen sowie der Aussage des Zeugen L. von einer Alleinvertriebsberechtigung der Klägerin für die irische Produktherstellerin auszugehen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.06.2023 – dort auf S. 1 ff. – weiter zu ihrer ausschließlichen Vertriebsberechtigung ausgeführt und das Sole Distribution Agreement vom 28.12.2005 (Anlagen K 23 a) nebst deutscher Übersetzung (Anlage K 23 b) sowie als Anlage K 24 ein Amendment to the Sole Distribution Agreement vom 21.12.2017 vorgelegt. Bei dem „Sole Distribution Agreement“ handelt es sich um eine Alleinvertriebsvereinbarung der Klägerin (damals noch J. Deutschland GmbH) mit der Muttergesellschaft (damals noch J. Limited). In der Präambel des Vertrags wird festgehalten, dass die Klägerin eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Klägerin ist. Unter Ziffer 1. der Vereinbarung ist sodann die Ernennung der Klägerin zum exklusiven Alleinvertriebshändler für Verpackung, Vertrieb, Bewerbung und Verkauf der unter Ziffer 2. genannten Vertragsprodukte, worunter alle Milcherzeugnisse irischen Ursprungs und insbesondere Butter und Käse fallen, im unter Ziffer 3. bezeichneten Vertragsgebiet, welches das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst, geregelt. Unter Ziffer 4. findet sich die Verpflichtung der Muttergesellschaft im Vertragsgebiet die Vertragsprodukte nicht selbst zu vertreiben und keinem anderen die diesbezüglichen Rechte einzuräumen. Unter Ziffer 11. der Vereinbarung ist schließlich geregelt, dass der Vertrag am 01.01.2006 beginnt und auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, wobei er von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Jahres gekündigt werden kann. Dass dieser Vertrag mit diesen Bestimmungen seinerzeit zwischen den dort genannten Parteien so geschlossen wurde, hat zudem der Zeuge L. glaubhaft im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt. Insbesondere hat dieser auch ausgesagt, wofür zudem bereits die Überschriften der einzelnen „geschwärzten“ Passagen sprechen, dass diese Textabschnitte nicht die Frage der Vertriebsberechtigung betrafen, und zudem bekundet, dass die Vereinbarung bis zu seinem Ausscheiden aus dem Betrieb der Klägerin am 31.12.2019 und damit nach der Klageerhebung im hiesigen Verfahren ungekündigt fortbestand und seines Kenntnisstandes nach immer noch unverändert fortbestehe. Anhaltspunkte dafür, dass dem entgegen zwischenzeitlich eine Kündigung dieser Vereinbarung erfolgt wäre, sind nicht ansatzweise ersichtlich und auch von der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht dargetan. Die Richtigkeit des Vertragstextes als solches oder der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um das Nachfolgeunternehmen der J. Deutschland GmbH handelt, wird seitens der Beklagten bereits nicht in Abrede gestellt.

Sofern die Beklagte darüber hinaus die Auffassung vertritt, dass auch bei bestehender Alleinvertriebsberechtigung der Klägerin die Aktivlegitimation mangels Vorliegens weiterer hierfür erforderlicher Voraussetzungen nicht gegeben sei, kann sie damit nicht durchdringen. Wie der BGH in seinem Revisionsurteil - dort auf S. 8 - unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung ausgeführt hat, kann der in seinem Vertrieb behinderte Alleinvertriebsberechtigte als unmittelbar Verletzter im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG anzusehen sein, wenn durch den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers und damit auch die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlich Vertriebsberechtigten getäuscht wird. Nach diesen Grundsätzen ist ein besonderes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Unterbindung unlauterer Nachahmungen hier gegeben. Hierbei kann es zunächst entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf ankommen, ob es sich um eine nahezu identische Nachahmung handelt, da der Grad der Nachahmung nicht für die Anspruchsberechtigung, sondern nur für die Frage, ob in der Sache überhaupt ein Anspruch besteht, relevant ist. Ferner ist davon auszugehen, dass der Verkehr durch den Vertrieb der nachgeahmten Produkte auch über die Herkunft aus dem Betrieb der Klägerin getäuscht wird, mithin der Verbraucher die unternehmerische Leistung der Herstellerin auch dem Betrieb der Klägerin zuordnet. Bei einem ausschließlich Vertriebsberechtigten ist hiervon in der Regel auszugehen (vgl. Senatsurteil vom 24.07.2020 – 6 U 298/19 -, juris Rn. 50 ff. – Jeanshose mit V-Naht; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 4 Nr. 3 UWG, Stand: 10.01.2023, Rn. 42). Da die Klägerin zudem unstreitig auf jeder einzelnen Produktverpackung namentlich mit ihrer deutschen Adresse angeben ist, wird sie von den Verbrauchern in Deutschland auch als das Unternehmen wahrgenommen werden, von dem die Produkte stammen. Auch kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Klägerin ein für die Aktivlegitimation erforderliches eigenes Leistungsschutzrecht mangels schutzwürdiger Eigenleistung sowie eigenem wirtschaftlichen Interesse nicht zustehe. Dem exklusiven Vertriebsberechtigen steht - anders als einem bloßen Händler - bereits im Hinblick auf seine besondere Eigenleistung für den Vertrieb ein selbständiges wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht zu, da er in seinem Individualinteresse an der Vermarktung des Originalprodukts beeinträchtigt ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 41. Auflage, § 4 UWG Rn. 3.85). Sofern die Beklagte meint, dies verhalte sich vorliegend bei der Klägerin ausnahmsweise anders, da diese aufgrund der Konzernstrukturen kein eigenes betriebswirtschaftliches Risiko übernehme und ihr diese Strukturen zudem auch keine eigenen betrieblichen Entscheidungen hinsichtlich des Vertriebs der Produkte erlaubten, ist sie bereits der ihr für diese - klägerseits ausdrücklich bestrittene - Behauptung obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen. Aus den von ihr in Bezug genommenen Unterlagen (Anlagen K 23, K 24, BB 4 und BB5 – Jahresabschlussbericht der Klägerin 2019, 2020), kann dies nicht hergeleitet werden. Alleine der Umstand, dass nach den Jahresabschlussberichten Preis- und Marktschwankungen für den Rohstoff Butter keine Risikoposition für die Klägerin darstellen, vermag keinen Hinweis darauf zu geben, dass die Klägerin generell kein wirtschaftliches Risiko trägt. Weiterer substantiierter Vortrag der Beklagten hierzu fehlt gänzlich, vielmehr mutmaßt sie lediglich, dass der Klägerin durch die als Anlage K 23 vorgelegte Vereinbarung keine eigene Leistungsposition oder Einkommensmöglichkeit eingeräumt werden sollte, sondern diese alleine steuerliche Gründe habe.

2. Im Weiteren ist vorliegend auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung anzunehmen.

Auszugehen ist - gemäß den vom BGH nicht beanstandeten Feststellungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 25.10.2021 - von einer im durchschnittlichen Bereich liegenden wettbewerbsrechtlichen Eigenart der klägerischen Produktverpackungen und einer jedenfalls nachschaffenden Nachahmung dieser Produktverpackungen durch die Produktverpackungen der Beklagten.

Der Senat hatte ursprünglich offengelassen, ob von einer unmittelbaren Herkunftstäuschung ausgegangen werden kann, und eine mittelbare Herkunftstäuschung angenommen. Hierzu hat der BGH weitere Feststellungen des Senats vermisst, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Verbraucher die „Dairygold“-Produkte der Beklagten als neue Produkte der Klägerin ansehen oder die Bezeichnung „DAIRYGOLD“ für eine Zweitmarke der Klägerin halten.

Hierauf kommt es indes im Weiteren nicht an, da der Senat nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage vorliegend eine unmittelbare Herkunftstäuschung für gegeben erachtet. Aufgrund der hier von der Beklagten vorgenommenen Gestaltung der Produktverpackung ist die Gefahr begründet, dass der angesprochene Verkehrskreis der Endverbraucher, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, annimmt, bei der Nachahmung handle es sich um das Originalprodukt.

Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von Produkten ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln (BGH GRUR 2005, 166 (168) – Puppenausstattungen; BGH GRUR 2005, 600 (602) – Handtuchklemmen; BGH GRUR 2007, 795 Rn. 32 – Handtaschen; BGH GRUR 2009, 1069 Rn. 20 – Knoblauchwürste). Hierbei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die fraglichen Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH GRUR 2007, 795 Rn. 34 – Handtaschen; BGH GRUR 2010, 80 Rn. 41 – LIKEaBIKE; BGH GRUR 2016, 730 Rn. 47 – Herrnhuter Stern; BGH WRP 2018, 950 Rn. 65 – Ballerinaschuh). Die Herkunftstäuschung setzt nicht voraus, dass alle Gestaltungsmerkmale des Produkts eines Mitbewerbers übernommen werden. Vielmehr kommt es darauf an, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023, UWG § 4 Rn. 3.43-3.43c). Bei - wie vorliegend - Produkten des täglichen Bedarfs, die sich in der äußeren Erscheinungsform und insbesondere in der Gestaltung ihrer Verpackung von ähnlichen Produkten wenig unterscheiden, orientiert sich der Verkehr in erster Linie an der Produktbezeichnung und der Herstellerangabe (BGH GRUR 2001, 443 (445) – Viennetta). Allerdings ist – dies hat der BGH in seinem Revisionsurteil in diesem Verfahren ausdrücklich klargestellt - eine Herkunftstäuschung durch eine nachgeahmte Produktverpackung bei unterschiedlicher Produkt- oder Herstellerbezeichnung nicht stets ausgeschlossen, dies auch dann nicht, wenn keine identische Übernahme aller wesentlicher Gestaltungsmerkmale vorliegt. Sofern der Leitsatz seiner Senatsentscheidung „Vienetta“ in diese Richtung zu verstehen sein sollte, halte er hieran nicht fest. Insoweit müssten vielmehr alle Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, welche Produkt und Herkunftsbezeichnung auf der Nachahmung verwendet werden und in welcher Weise dies geschehe (BGH RU Rn. 50).

Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht vorliegend die Gefahr einer unmittelbaren Herkunftstäuschung. Die Beklagte hat für ihre Produktverpackungen gerade jene Gestaltungselemente übernommen, die die wettbewerbsrechtliche Eigenart der Verpackung der Klägerin begründen. Der BGH hat vor diesem Hintergrund die Beurteilung des Senats, nach der von einer nachschaffenden Übernahme der Butterverpackung der Klägerin durch die Beklagte und darüber hinaus von einer fast identischen Übernahme der Gestaltung der Verpackung der Mischstreichfette auszugehen sei, gebilligt. Überdies hat der BGH auch die Feststellung des Senats bestätigt, dass Butter und Mischstreichfette, die aus Butter und Rapsöl bestehen, Konkurrenzprodukte sind und derselben Warenkategorie angehören. Von der Beklagten ist zwar eine abweichende Produkt- und Herkunftsbezeichnung auf den Verpackungen angebracht worden, was – wie ausgeführt – grundsätzlich einer Herkunftstäuschung entgegenwirken kann, allerdings besteht insoweit – wie auch vom BGH in seinem Revisionsurteil im hiesigen Verfahren (dort Rn. 52) ausgeführt – die Besonderheit, dass die Produkt- und Herstellerbezeichnungen sich nicht deutlich unterscheiden. Die Bezeichnung „DAIRYGOLD“ ist sprachlich vielmehr stark an die Bezeichnung „Kerrygold“ angelehnt, lediglich der Anlaut unterscheidet sie sich, was indes im Gesamteindruck nicht ins Gewicht fällt. Die Ähnlichkeit wird zudem noch dadurch verstärkt, dass die Beklagte unter die Angabe „DAIRYGOLD“ – welche prominent an gleicher Stelle wie die Bezeichnung „Kerrygold“ auf der Verpackung der Klägerin platziert ist - die Herkunftsbezeichnung „From County Kerry“ angebracht und damit beide Wortbestandteile der Produkt- bzw. Herstellerbezeichnung der Klägerin „Kerry“ und „Gold“ aufgegriffen hat. Bezieht man all dies ein, wird sich einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs der Eindruck aufdrängen, die Produkte stammten von demselben Hersteller.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuG: Emmentaler kann nicht als Unionsmarke für Käse eingetragen werden da für deutsche Verkehrskreise rein beschreibend für Käsesorte

EuG
Urteil vom 24.05.2023
T-2/21
Emmentaler Switzerland / EUIPO (EMMENTALER)


Das EuG hat entschieden, dass der Begriff "Emmentaler" nicht als Unionsmarke für Käse eingetragen werden kann, da dieser Begriff für deutsche Verkehrskreise rein beschreibend für eine Käsesorte ist.

Die Pressemitteilung des EuG:
Der Begriff „Emmentaler“ kann nicht als Unionsmarke für Käse geschützt werden

Für Emmentaler Switzerland wurde beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die internationale Registrierung des Wortzeichens EMMENTALER für „Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Emmentaler‘“ vorgenommen.

Diese internationale Registrierung wurde dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) angezeigt, jedoch wies die Prüferin die Anmeldung zurück. Emmentaler Switzerland legte daher eine Beschwerde ein, die sodann von der Zweiten Beschwerdekammer mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die angemeldete Marke beschreibend sei.

Mit seinem Urteil weist das Gericht die gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer gerichtete Klage ab. Es prüft in dieser Rechtssache, ob die Beschwerdekammer, indem sie die angemeldete Marke als beschreibend ansah, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat. Außerdem präzisiert das Gericht das Zusammenspiel zwischen Art. 74 Abs. 2 dieser Verordnung, der beschreibenden Zeichen oder Angaben gewidmet ist, die als Kollektivmarken bezeichnet werden können, und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, der beschreibende Marken betrifft.

Würdigung durch das Gericht

Was zum einen den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke angeht, ist das Gericht angesichts der von der Beschwerdekammer berücksichtigten Indizien der Auffassung, dass die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise das Zeichen EMMENTALER unmittelbar als Bezeichnung für eine Käsesorte verstehen. Da es für die Ablehnung der Eintragung eines Zeichens genügt, dass dieses Zeichen in einem Teil der Union, der gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen kann, beschreibenden Charakter hat, ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke beschreibend ist, ohne dass es erforderlich wäre, Gesichtspunkte zu prüfen, die nicht die Wahrnehmung der maßgeblichen deutschen Verkehrskreise betreffen.

Was zum anderen den Schutz der angemeldeten Marke als Kollektivmarke betrifft, weist das Gericht darauf hin, dass Kollektivmarken nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 abweichend von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung aus Zeichen oder Angaben bestehen können, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen. Von ihrer Reichweite sind somit keine Zeichen erfasst, die als Hinweis auf die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die Zeit der Herstellung oder eine andere Eigenschaft der betreffenden Waren anzusehen sind, sondern lediglich Zeichen, die als eine Angabe der geografischen Herkunft dieser Waren erachtet werden. Da die angemeldete Marke für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise eine Käsesorte beschreibt und nicht als geografische Herkunftsangabe für den betreffenden Käse wahrgenommen wird, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass sie als Kollektivmarke keinen Schutz genießt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Auch verpackte Produkte wie Butter können wettbewerbliche Eigenart aufweisen und lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes genießen - KERRYGOLD

BGH
Urteil vom 26.01.2023
I ZR 15/22
KERRYGOLD
UWG § 4 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass auch verpackte Produkte wie Butter wettbewerbliche Eigenart aufweisen und lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes genießen können.

Leitsätze des BGH:
a) Verpackte Produkte - wie Butter und Mischstreichfette - können Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes sein. Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die äußere Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der darin verpackten Ware hinzuweisen.

b) Eine Herkunftstäuschung durch eine nachgeahmte Produktverpackung ist bei unterschiedlichen Produkt- oder Herstellerbezeichnungen nicht stets ausgeschlossen, wenn nicht alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Originals identisch übernommen werden. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Herkunftstäuschung vorliegt, müssen vielmehr alle Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden, insbesondere ist zu berücksichtigen, welche Produkt- und Herkunftsbezeichnungen auf der Nachahmung verwendet werden und in welcher Weise dies geschieht (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 = WRP 2001, 534 - Viennetta).

BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: