Skip to content

LG Düsseldorf: Anspruch auf Freigabe einer Domain und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

LG Düsseldorf
Urteil vom 11.02.11
2a O 371/10
Abmahnung im Domainrecht



Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Freigabe einer Domain nicht zwingend erforderlich ist, den Domaininhaber vorab zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Es genügt danach, um die Kostenfolge bei sofortigem Anerkenntnis nach § 93 ZPO zu vermeiden, den Domaininhaber unter Fristsetzung zur Freigabe aufzufordern. Allerdings müssen dem Anspruchsgegner im Aufforderungsschreiben gerichtliche Schritte angedroht werden (siehe dazu auch LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2010 - 312 O 469/10).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Tatsache, dass die Klägerin den Beklagten in diesen Schreiben nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat, ist unschädlich. Denn die Klägerin begehrte von dem Beklagten in erster Linie eine Leistung und kein Unterlassen, nämlich die Freigabe der Domain durch eine Verzichtserklärung gegenüber der DENIC."