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EuGH: Nachweis der früheren Offenbarung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters u.a. durch Rihanna-Fotos auf ihrem Instagram-Account - Puma-Geschmacksmuster für Schuhmodell nichtig

EuGH
Urteil vom 06.03.2024
T-647/22
Puma ./. EUIPO - Handelsmaatschappij J. Van Hilst


Der EuGH hat entschieden, dass ein Puma-Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Schuhmodell nichtig ist. Grund ist der Nachweis der früheren Offenbarung eines älteren Gemeinschaftsgeschmacksmusters u.a. durch Fotos der Künstlerin Rihanna auf ihrem Instagram-Account.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Die frühere Offenbarung eines Schuhmodells von Puma durch die Künstlerin Rihanna hat die Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zur Folge

Das Gericht bestätigt die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Mit Entscheidung des EUIPO vom 11. August 2022 erwirkte die Handelsmaatschappij J. Van Hilst (HJVH) die Nichtigerklärung eines im August 2016 zugunsten von Puma eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für Turnschuhe. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das EUIPO aus, dass Robyn Rihanna Fenty (bekannt als Rihanna) Schuhe getragen habe, die ein älteres Geschmacksmuster mit den gleichen Merkmalen wie das eingetragene Geschmacksmuster aufgewiesen hätten, und zwar zwölf Monate vor Einreichung der Anmeldung. Unter diesen Umständen war das EUIPO der Auffassung, dass das ältere Geschmacksmuster offenbart worden sei, was die Nichtigerklärung des eingetragenen Geschmacksmusters rechtfertige.

Das Gericht weist die von Puma gegen diese Entscheidung erhobene Klage ab.

HJVH hatte zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung u. a. Fotos des Instagram-Kontos „badgalriri“ vorgelegt, die auf Mitte Dezember 2014 datiert waren und sich auf die Ernennung von Rihanna zur neuen Kreativdirektorin von Puma bezogen. Auf diesen Fotos war zu sehen, dass Rihanna ein Paar weiße Turnschuhe mit einer dicken schwarzen Sohle trug. Die Fotos wurden in mehreren Artikeln in Online-Zeitschriften abgebildet

HJVH hatte zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung u. a. Fotos des Instagram-Kontos „badgalriri“ vorgelegt, die auf Mitte Dezember 2014 datiert waren und sich auf die Ernennung von Rihanna zur neuen Kreativdirektorin von Puma bezogen. Auf diesen Fotos war zu sehen, dass Rihanna ein Paar weiße Turnschuhe mit einer dicken schwarzen Sohle trug. Die Fotos wurden in mehreren Artikeln in Online-Zeitschriften abgebildet.

Das Gericht bestätigt die Beurteilung des EUIPO, wonach diese Fotos für den Nachweis einer Offenbarung des älteren Geschmacksmusters ausreichen, und dass die Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs Kenntnis von dieser Offenbarung haben konnten. Hierzu stellt es fest, dass auf den dem Instagram-Account mit dem Namen „badgalriri“ entnommenen, im Dezember 2014 verbreiteten Fotos alle wesentlichen Merkmale des älteren Geschmacksmusters mit bloßem Auge oder mithilfe einer Vergrößerung dieser Fotos erkennbar sind.

In diesem Zusammenhang weist das Gericht das Vorbringen von Puma zurück, wonach sich im Dezember 2014 niemand für die Schuhe von Rihanna interessiert und daher niemand das ältere Geschmacksmuster wahrgenommen habe. Im Dezember 2014 war Rihanna nämlich ein weltweit bekannter Popstar. Dies impliziert, dass ihre Fans und die Fachkreise im Modebereich zu diesem Zeitpunkt ein besonderes Interesse an den Schuhen entwickelt hatten, die sie am Tag der Unterzeichnung des Vertrags trug, durch den der Star Kreativdirektorin von Puma wurde.

Nach alledem hat das EUIPO nach Ansicht des Gerichts zu Recht angenommen, dass das ältere Geschmacksmuster im Dezember 2014 offenbart worden war, so dass das angemeldete Geschmacksmuster für nichtig erklärt werden konnte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LAG Baden-Württemberg: 10.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen unautorisierter Verwendung von Video- und Fotoaufnahmen durch ehemaligen Arbeitgeber

LAG Baden-Württemberg
Urteil vom 27.7.2023
3 Sa 33/22

Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber in Höhe von 10.000 EURO aus Art. 82 DSGVO wegen der unautorisierten Verwendung von Video- und Fotoaufnahmen hat..

Aus den Entscheidungsgründen:
Auf die Berufung des Klägers waren diesem wegen der unautorisierten Verwendung ihn betreffenden Bildmaterials in Video- und Fotoaufnahmen nicht nur 3.000,00 EUR, sondern 10.000,00 EUR als Schadensersatz zuzusprechen.

1. Wegen der Verpflichtung der Beklagten dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 DSGVO bzw. zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Nutzung von Film- und Fotoaufnahmen, die den Kläger erkennbar über längeren Zeitraum zeigen, kann zunächst auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. 2. lit. b der Entscheidungsgründe seines Urteils (Bl. 214 bis 217 d. ArbG-Akte) verwiesen werden. Die hiergegen gerichteten Einwände der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung liegen neben der Sache.

Wenn die Beklagte ausführt, dass „zwischen den Parteien abgestimmt gewesen“ sei, dass die Beklagte das Schulungsvideo auch nach Ausscheiden des Klägers vollumfänglich mit dem Bild des Klägers weiter nutzen könne, so ist nicht ansatzweise ersichtlich, wer - bei der Beklagten handelt es sich um eine juristische Person - mit wem wann welche konkrete Regelung vereinbart haben soll. Der Kläger hat eine entsprechende Abrede bestritten.

Auch wenn der Kläger im Zeitpunkt des Anfertigens des Bildmaterials hiermit und mit der Verwertung des Bildmaterials zu Werbezwecken für die Beklagte einverstanden war, so bedeutet dies nicht, dass dieses Einverständnis über den Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Beklagten hinaus fortbestand, zumal der Kläger in unmittelbarem zeitlichen Anschluss in vergleichbarer Position bei einem Wettbewerber tätig wurde. Vielmehr hätte die Beklagte sämtliche Bildnisse des Klägers von sich aus spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus ihren Werbemedien entfernen müssen (vgl. ArbG Neuruppin 14. Dezember 2021 - 2 Ca 554/21 - ZD 2022, 396). Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan, sondern in der Folgezeit ein das Persönlichkeitsrecht des Klägers in erheblichem Maße beeinträchtigendes Verhalten an den Tag gelegt.

a) Im Ansatz zu Recht gibt die Beklagte an, dass nicht jedwede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also auch nicht jede Verletzung des Rechts am eigenen Bild, einen Anspruch des Betroffenen auf eine Geldentschädigung gegen den Urheber auslöst (BGH 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 984). Erforderlich ist vielmehr eine Bewertung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild sind im Regelfall geringere Anforderungen an die Zusprechung einer Geldentschädigung zu stellen, da die Rechtsverletzung, anders als bei das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerungen, regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGH 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 - BGHZ 199, 237). Bei dieser Entschädigung steht regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen.

Im vorliegenden Fall liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vor. Auch wenn dieser zunächst mit der Anfertigung von Bildnissen einverstanden war und diese möglicherweise aktiv befördert hat, war für die Beklagte ohne Weiteres ersichtlich, dass dies jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers und seines Wechsels zu einem Konkurrenzunternehmen nicht mehr der Fall war. Die Beklagte hat dennoch weder von sich aus und zunächst auch nicht auf mehrmaliges Drängen des Klägers die Foto- und Videoaufnahmen mit dem Kläger aus ihren Werbemedien entfernt, sondern dies erst im Februar 2020 und somit über 9 Monate nach seinem Ausscheiden vollständig getan.

b) Nicht ausreichend berücksichtigt hat das Arbeitsgericht bei der Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung, dass die Beklagte den Kläger über den Bestand des Arbeitsverhältnisses hinaus zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat. Dies bedeutet zwar nicht, dass eine „Gewinnabschöpfung“ vorzunehmen ist, wohl aber, dass die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen ist. In solchen Fällen muss von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden (BGH 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 984).

Die Beklagte hat die Angaben des Klägers nicht substanziiert bestritten, wonach sie im Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 21. Februar 2020 viertägige Lehrgänge zum Erlernen von Foliertechniken angeboten habe, die zum Preis von 1.999,00 EUR von ca. 6 Personen je Lehrgang besucht worden seien. Dabei habe die Beklagte etwa 7.000,00 EUR Gewinn je Lehrgang vereinnahmt. Wie die Erörterungen in den mündlichen Verhandlungen vor der Berufungskammer ergeben haben, kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Teilnehmer des Lehrgangs aufgrund des den Kläger zeigenden Werbematerials speziell wegen der Person des Klägers bei der Beklagten gebucht haben. Die Beklagte hat nicht mit dem Namen des Klägers geworben, der auch selbst nicht behauptet hat, in der Branche bekannt gewesen zu sein, weshalb Teilnehmer gezielt Schulungen mit ihm besucht haben könnten. Andererseits hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass der Kläger seine jetzige Position bei Mitbewerbern auch deshalb bekleide, weil er durch die entsprechenden Schulungen und Veröffentlichungen bekannt geworden sei. Somit hat die Beklagte einen gewissen Werbeeffekt ausgenutzt, was bei der Bemessung des Entschädigungsbetrags zu berücksichtigen ist ebenso wie der Umstand, dass sie vermeiden wollte, das mit viel Aufwand und Kosten angefertigte Schulungsvideo nicht mehr unverändert verwerten zu können.

c) Unter Abwägung dieser Umstände hält die Kammer einen Entschädigungsbetrag von 10.000,00 EUR für angemessen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Prävention nicht anspruchserhöhend wirkt sich die anwaltliche Vertretung der Beklagten spätestens seit Anfang Februar 2020 aus (vgl. BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 263/21 - NZA 2022, 1191).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Entfernung von Meta-Daten aus Bilddatei zwar keine Urheberrechtsverletzung aber Anspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95c Abs. 1 und 3 UrhG möglich

OLG Köln
Urteil vom 02.06.2023
6 U 17/23

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Entfernung von Meta-Daten aus einer Bilddatei zwar keine Urheberrechtsverletzung ist, aber ein Anspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95c Abs. 1 und 3 UrhG bestehen kann. In dem hier vorliegenden Fall hat das Gericht aber einen Anspruch aufgrund der vertraglichen Regelung zwischen den Parteien verneint.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Anders als das Landgericht angenommen hat besteht ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers in der Sache nicht. Unschädlich ist es zwar, dass die vom Landgericht herangezogene Anspruchsgrundlage des § 97 Abs. 1 UrhG nicht einschlägig ist (dazu a)). Mit dem Landgericht geht der Senat auch von einer Entfernung der Metadaten durch den Antragsgegner bzw. einen von diesem beauftragten Dienstleister aus (dazu b)). Die Voraussetzungen des § 95c UrhG sind jedoch jedenfalls hinsichtlich des Merkmals der Unbefugtheit nicht erfüllt bzw. ist insoweit eine Duldungspflicht des Antragstellers anzunehmen (dazu c)).

a) Soweit das Landgericht als Anspruchsgrundlage § 97 Abs. 1 UrhG herangezogen hat (so auch bereits LG Köln, Urteil vom 23.11.2005, 28 S 6/05, BeckRS 2006, 3836 zur Verletzung der Vorschrift des § 95a UrhG), teilt der Senat diese Auffassung nicht.

Der Bundesgerichtshof hat zu einem auf die Verletzung des § 95a UrhG gestützten Auskunftsanspruch ausgeführt, dass es sich bei letzterer Bestimmung zwar um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 S. 1 BGB zu Gunsten der Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten handele, die wirksame technische Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen. Die Regelung begründe jedoch weder ein Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht dieser Rechtsinhaber. Zu den anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten im Sinne von §§ 97 Abs. 1 S. 1, 98 Abs. 1 S. 1 UrhG zählten nur absolute Rechte. Die Bestimmung des § 95a UrhG schaffe jedoch kein absolutes Recht, sondern regele lediglich Verhaltenspflichten, die unmittelbar dem Schutz technischer Maßnahmen und mittelbar dem Schutz der durch diese technischen Maßnahmen urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen dienten. Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG verletzt daher weder das Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht im Sinne von §§ 97 Abs. 1 S. 1, 98 Abs. 1 S. 1 UrhG (BGH GRUR 2015, 672, 678 Rn. 68 - Nintendo II).

Diese Auffassung ist zwar nicht gänzlich unumstritten (zum Streitstand Wandtke/Ohst, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 95a Rn. 89), überzeugt aber angesichts des Wortlauts und Sinngehalts des § 97 Abs. 1 UrhG, weshalb sich der Senat ihr anschließt. Die zu § 95a UrhG angestellten Erwägungen des Bundesgerichtshofs lassen sich auch ohne weiteres auf die durch § 95c geschützten Informationen für die Rechtewahrnehmung übertragen, da diese ebenfalls mittelbar dem Schutz der urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen dienen, indem sie die Manipulation von in digitale Dateien eingebetteten elektronischen Informationen verbieten und diesbezüglich Verhaltenspflichten begründen.

Selbst bei fehlender Einschlägigkeit des § 97 Abs. 1 UrhG kommt jedoch ein auf §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95c Abs. 1 und 3 UrhG gestützter Unterlassungsanspruch grundsätzlich in Betracht (vgl. Specht-Riemenschneider, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 95c Rn. 3). Denn die Frage der Schutzgesetzeigenschaft ist bei § 95c UrhG nicht anders zu beurteilen als bei § 95a UrhG (vgl. Lindhorst, in: BeckOK UrhR, 37. Ed. 1.2.2023, § 95c Rn. 13). § 1004 BGB schützt zwar nach seinem Wortlaut unmittelbar nur das Eigentum, wird jedoch nach einhelliger Auffassung entsprechend auf durch § 823 Abs. 2 BGB geschützte Rechte angewendet (Grünewald/Herrler, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1004 Rn. 4 m.w.N.).


b) Die Annahme des Landgerichts, wonach die Benennung des Antragstellers in den Metadaten der streitgegenständlichen Fotografien einerseits und die Löschung dieser Daten andererseits § 95c UrhG unterfällt und glaubhaft gemacht ist, hält den Angriffen der Berufung stand.

Die in Rede stehenden Metadaten sind „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ im Sinne von § 95c Abs. 2 UrhG. Dies hat der Senat für EXIF-Daten wie hier bereits entschieden (Senat GRUR-RR 2017, 212, 214 Rn. 24 sowie Urteil vom 01.04.2022, 6 U 149/21, S. 10, nicht veröffentlicht). Unzulässig ist zum einen deren Entfernung oder Veränderung an einem Vervielfältigungsstück eines Werks (§ 95c Abs. 1 UrhG), wenn diese wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder sein muss, dass er hierdurch die Verletzung von Urheberrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert. Zum anderen verbietet § 95c Abs. 3 UrhG u.a. die wissentlich unbefugte Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und - hier einschlägig - öffentliche Zugänglichmachung von Werken, bei denen diese Informationen unbefugt entfernt oder geändert wurden.

Der Antragsteller hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn J. vom 16.06.2022 (Anlage A6, Bl. 176 GA) glaubhaft gemacht, dass Herr J. die Dateien vom Server bzw. der Webseite des Antragsgegners heruntergeladen hat und diese keine Metadaten (mehr) enthielten, während dies zuvor, wie der Antragsteller selbst eidesstattlich unter dem 15.06.2022 versichert hat (Anlage A2, Bl. 159 GA), der Fall war.

Soweit der Antragsgegner bereits erstinstanzlich eingewandt hat, dass der Antragsteller nicht klar dargelegt habe, bei welchen Vervielfältigungsstücken er überhaupt Metadaten eingefügt habe (S. 25 der Widerspruchsbegründung, Bl. 1654 GA) und dies auch mit der Berufung wiederholt (S. 9 der Berufungsbegründung, Bl. 111 eA), greift dies nicht durch. Denn wie aus dem Vortrag des Antragstellers hervorgeht (S. 138 der Antragsschrift, Bl. 147 GA) geht es bei den Bildern, die Gegenstand des Verbotsantrages sind, nicht um die automatisiert erstellten verkleinerten Versionen derselben, die sich auch auf dem Server finden. Der Antragsteller hat insoweit erläutert und durch eidesstattliche Versicherung des Herrn J. (Anlage A6, Bl. 176 GA) auch glaubhaft gemacht, dass sich auf der Webseite eine Vielzahl von Bildern finden, die vom Motiv identisch mit den antragsgegenständlichen Bildern sind, die jedoch eine unterschiedliche Auflösung aufweisen, weil sie vom Content Management System (CMS), hier WordPress bzw. einem entsprechenden Plugin, automatisiert verkleinert (herunterskaliert) und separat abgespeichert worden sind, um etwa Ladezeiten zu optimieren. Gegenstand des Antrags sind jedoch nicht diese automatisiert erstellten Versionen, sondern die vom Antragsteller hochgeladenen 268 „Originale“, die keine Zusätze im Dateinamen (der in der Regel aus einer Kombination von drei Buchstaben, gefolgt von einer vierstelligen Zahl besteht) tragen. Dagegen sind die Dateinamen der verkleinerten Versionen – bei grundsätzlicher Beibehaltung des ursprünglichen Dateinamens – dadurch gekennzeichnet, dass diesen ein Zahlenzusatz hinzugefügt wird, der auf die Auflösung des Bildes hindeutet (beispielhaft etwa Anlage A7 mit dem Originalnamen „N01.jpg“, Bl. 177 GA gegenüber Anlage A8 mit dem Namen „N01-600x400.jpg“, Hervorhebung durch den Senat). Da in der Antragsschrift jeweils nur die „Original“-Dateinamen abgebildet sind (z.B. findet sich auf der Darstellung S. 2, Bl. 11 GA, der Dateiname „N01.jpg“ im Programmfenster), ergibt sich hieraus in Verbindung mit dem entsprechenden Vortrag des Antragstellers (S. 11 ff. des Schriftsatzes vom 30.11.2022, Bl. 1775 ff. GA), dass der Antragsteller sich genau auf diese von ihm hochgeladenen Dateien bezieht, hinsichtlich derer er auch die jeweiligen Bearbeitungszeitpunkte dargelegt hat (Anlage A 23, Bl. 477 ff. GA, wo ebenfalls der „Original“-Dateiname Verwendung findet).

Durch die vorbezeichnete Aufstellung, mit der anhand eines Online-Tools der Zeitpunkt der letzten Bearbeitung des in Rede stehenden Bildes abgefragt werden kann, hat der Antragsteller auch glaubhaft gemacht, dass die Löschung der zuvor vorhandenen Metadaten aus der Sphäre des Antragsgegners stammen muss und nicht durch den Antragsteller selbst vorgenommen wurde. Soweit der Antragsgegner eine durch den Antragsteller selbst vorgenommene Löschung vermutet (S. 27 der Widerspruchsbegründung, Bl. 1656 GA), hat der Antragsteller durch Vorlage des WhatsApp-Verlaufs vom 14.12.2021 glaubhaft gemacht, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits keinen Zugriff mehr auf das System hatte (Anlage A 21, Bl. 475 f. GA). Dem hat der Antragsgegner nicht widersprochen, sondern vielmehr vorgerichtlich in Reaktion auf die Abmahnung selbst vorgetragen, dass er nach Ausscheiden des Antragstellers die U. (bzw. „einen externen IT-Dienstleister“) damit beauftragt habe, unter anderem die Passwörter zu ändern (Anlage A 15, dort S. 4, Bl. 338 GA). Da sich aus der bereits erwähnten Anlage A 23 (Bl. 477 ff. GA) jedoch ergibt, dass die Original-Dateien, bei denen die Metadaten zuvor vorhanden waren und nunmehr fehlen, am 17.12.2021 bzw. am 19.12.2021 und damit zu einem Zeitpunkt zuletzt bearbeitet wurden, als der Antragsteller bereits keinen Zugriff mehr auf die Webseite hatte, begründet dies ein starkes Indiz dafür, dass die Änderungen durch den Antragsgegner erfolgten oder von ihm veranlasst wurden. Denn wie aus der vorgerichtlichen Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung weiter hervorgeht (a.a.O.), wurden die auf der Webseite befindlichen Bilder durch den externen Dienstleister komprimiert, weil sie nach dessen Einschätzung zu groß waren und zu lange Ladezeiten bewirkten.

Unerheblich ist es im Lichte der vorstehenden Ausführungen, wenn der Antragsgegner darauf abstellen will, dass bei einigen auf dem Server befindlichen Bildern die Metadaten noch vorhanden seien (S. 22 der Widerspruchsbegründung, Bl. 1651 GA). Zwar trifft es zu, dass die verkleinerten Bilder, was der Antragsteller auch selber vorgetragen hat, zum Teil bzw. ganz überwiegend noch die Metadaten beinhalten. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil – wie der Antragsgegner zutreffend an anderer Stelle ausführt (S. 25 der Widerspruchsbegründung, Bl. 1654 GA) – im Rahmen von § 95c UrhG auf die jeweils konkreten Vervielfältigungsstücke und nicht auf das abgebildete Motiv abzustellen ist. § 95c Abs. 2 UrhG setzt voraus, dass die Informationen physisch mit dem Werk verbunden sein müssen (Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 95c Rn. 9), sodass stets eine Betrachtung des jeweiligen (digitalen) Vervielfältigungsstücks stattfinden muss. Im Übrigen belegt gerade der Umstand, dass die Metadaten bei den automatisch hergestellten verkleinerten Versionen noch vorhanden sind, dass sie auch bei dem Original, von dem die verkleinerten Versionen lediglich abgeleitet sind, vorhanden gewesen sein müssen. Dass sie beim Original nun nicht mehr vorhanden sind, deutet in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der IT-Dienstleister des Antragsgegners nach dem Ausscheiden des Antragstellers „die Bilder“ komprimierte (Bl. 1799, 1818 GA und Anlage A15, dort S. 4, Bl. 338 GA), stark darauf hin, dass bei diesem Kompressionsvorgang eine Entfernung der Metadaten der Originaldateien stattgefunden hat. Hierfür spricht auch, dass die kleineren Versionen der Bilder ausweislich Anlage A 27 (Bl. 768 ff. GA) jeweils eine letzte Bearbeitung am 05.08.2021 aufweisen, während dies bei den Originalen, wie bereits ausgeführt, ein Zeitpunkt nach dem Ausscheiden des Antragstellers im Dezember 2021 ist. Demnach ist auch das Argument des Antragsgegners, er könne nur dann Metadaten entfernt haben, wenn diese bei allen Bilddateien fehlten (Bl. 1654 GA), nicht überzeugend, denn für eine Komprimierung auch der kleineren Dateien bestand kein Anlass.

Auch der Vortrag des Antragsgegners, wonach die Anzeige von Metadaten von Browser und Internet-Verbindung abhänge (Bl. 391 ff., 1647 ff. GA und Anlage MK6, 7, Bl. 400 ff., und Anlage MK19, Bl. 1694 ff. GA), überzeugt nicht, weil es nicht darauf ankommt, wie ein dem Browser hinzugefügtes Programm (Internetbrowser beherrschen von sich aus gerichtsbekannt nicht die Darstellung von EXIF-Daten) die Metadaten darstellt, sondern wie sie, soweit sie Gegenstand des Antrags sind, auf dem Server des Antragsgegners (insoweit als konkrete Vervielfältigungsstücke, siehe oben) abgespeichert sind. Aus diesem Grund stellt die von Herrn J. gewählte Vorgehensweise, die Bilder zunächst – identifiziert anhand des jeweiligen Dateinamens – lokal zu speichern und sodann mit einem von dem Kamerahersteller bereitgestellten Tool die Metadaten auszulesen (Anlage A24, dort S. 17 f., Bl. 761 f. GA), eine grundsätzlich nachvollziehbare Methode zur Überprüfung des Vorhandenseins von Metadaten dar.

Weiterhin verfängt es nicht, wenn der Antragsgegner geltend macht, ein von dem Antragsteller in das CMS WordPress integriertes Plugin zur Verkleinerung von Bildern („Imagify“) sei für das Fehlen von Metadaten verantwortlich (Bl. 1641 GA). Denn dies erklärt nicht, warum die im Nachgang erstellten verkleinerten Versionen die Metadaten noch aufweisen, während diese im Original fehlen. Insbesondere führt das Plugin „Imagify“ ausweislich des von dem Antragsgegner selbst vorgelegten Gutachten des Sachverständigen R. (Anlage MK 18, dort S. 4, Bl. 1718 GA) in der unveränderten Voreinstellung lediglich dazu, dass es zwar alle Metadaten bei der Verkleinerung löscht, jedoch das Originalbild unberührt lässt. Im Übrigen verfehlt das Gutachten R. die entscheidende Frage, denn es geht darum, ob die auf dem Server befindlichen Fotografien (und nicht diejenigen, die in unterschiedlichen Situationen vom Browser für die Anzeige ausgewählt werden) die Metadaten enthalten. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zudem betrachtet der Sachverständige stets nur die verkleinerten Versionen und nicht die Originale, auf die sich die Wirkungsweise von „Imagify“ nach seinen eigenen Ausführungen jedoch gerade nicht bezieht.

c) Allerdings liegt keine objektiv unbefugte Entfernung der Metadaten im Sinne von § 95c Abs. 1 UrhG und entsprechend auch keine unbefugte öffentliche Zugänglichmachung ohne Metadaten (§ 95c Abs. 3 UrhG) vor. Handlungen sind dann unbefugt, wenn sie von den Rechteinhabern nicht gestattet oder gesetzlich, z.B. aus Datenschutzgründen, nicht erlaubt sind (Wandtke/Ohst , in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 95c Rn. 16). Zwar dürften, was hier offen bleiben kann, dem Antragsgegner nach § 43 UrhG für die innerhalb seines Betriebes entstandenen Lichtbilder umfassende ausschließliche Nutzungsrechte zustehen (vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 43 Rn. 20 m.w.N.). Dies beinhaltet allerdings nicht das Recht, die durch § 95c UrhG geschützten Informationen zu entfernen (Senat, GRUR-RR 2017, 212, 214 Rn. 24).

Jedoch steht die vertragliche Abrede betreffend die zu unterlassende Namensnennung des Antragstellers auf der Webseite des Antragsgegners bzw. die Verhinderung einer möglichen Verbindung zwischen Antragsteller und Antragsgegner über die Webseite der Annahme unbefugten Handelns des Antragsgegners gegenüber. Denn der Antragsteller war nach dem Inhalt dieser Abrede nicht berechtigt, die Metadaten in die in Rede stehenden Fotografien einzutragen. Der Antragsgegner hat in seinen eidesstattlichen Versicherungen vom 28.06.2022 und 29.06.2022 (Anlage MK 2, Bl. 403 GA, Anlage MK 10, Bl. 442 GA) sowie vom 24.11.2022 (Anlage MK 14, Bl. 1672 GA) ausgeführt, dass man auf eigene Initiative des Antragstellers wegen der von diesem begangenen Straftaten übereingekommen sei, dass dessen Name nicht auf der Webseite selbst auftauchen oder im Zusammenhang damit zu finden sein sollte. Dies hat auch Frau L. (eidesstattliche Versicherungen vom 28.06.2022, Anlage MK3, Bl. 405 GA, 29.06.2022, Anlage MK9, Bl. 441 GA und vom 24.11.2022, Anlage MK13, Bl. 1671 GA) bestätigt. Auf dieser Grundlage ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass dies – auch wenn nicht ausdrücklich darüber gesprochen wurde –das Verbot umfasste, sich in die Metadaten der Fotografien mit Klarnamen einzutragen. Dass das Landgericht ein entsprechendes Anonymisierungsinteresse mit Blick auf den Inhalt der Metadaten nicht für erkennbar gehalten hat (S. 10 LGU, Bl. 1862 GA), überzeugt demgegenüber nicht und schöpft den Streitstoff nicht aus. Denn der Antragsteller hatte in seiner Abmahnung vom 07.06.2022 (Anlage A 14, dort S. 136, Bl. 332 GA) selbst ausgeführt: „Unser Mandant hat die Nennung in den Meta-Daten bewusst aufgeführt, um für Interessenten als Urheber wahrgenommen zu werden. Denn (nur) so wird er z.B. in der Google-Bildersuche als Bildersteller und Urheber angezeigt.“. Gerade dies sollte jedoch unter Zugrundelegung der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners und der Frau L. verhindert werden. Soweit in der Berufungserwiderung bestritten wird (Bl. 127 eA), dass über die reguläre Suchfunktion von Google die Meta-Daten überhaupt „erfasst“ werden und als direktes Suchergebnis erscheinen, ist dem entgegenzuhalten, dass genau eine solche Auffindbarkeit ausweislich des vorherigen Vortrags des Antragstellers (s.o., Bl. 146 GA) der Zweck seines Vorgehens war. Auch folgt dies aus dem von dem Antragsteller selbst eingereichten Screenshot (Anlage A5, Bl. 175 GA), wo es ausdrücklich heißt: „Sie finden Bilddetails in der Google Suche, wenn der Inhaber des Bildes diese angibt. Die Details können Bildnachweise, Urheberrechtshinweise und Lizenzdetails enthalten.“ und dazu ausgeführt ist, dass diese Informationen aus Metadaten im IPTC-Standard stammen.

Demgegenüber hat der Antragsteller lediglich pauschal bestritten, dass bei der Abrede über die Auffindbarkeit seines Namens über Suchmaschinen oder Metadaten gesprochen worden sei (Bl. 464, 1772 GA). Letzteres kann angesichts der geschilderten Zielsetzung der Abrede ohnehin nicht entscheidend sein, weil es (worauf die Berufung zu Recht hinweist, Bl. 112 eA) ersichtlich nicht auf von dem Antragsgegner möglicherweise überhaupt nicht zu überblickende technische Details, sondern allein auf das Ergebnis (kein Auffinden des Namens des Antragstellers auf der Webseite des Antragsgegners bzw. keine herzustellende Verbindung zwischen beiden) ankam. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 21.06.2022 (Anlage A 18, Bl. 361 GA) ist darüber hinaus auch nicht geeignet, die Darstellung des Antragsgegners und von Frau L. durchgreifend in Zweifel zu ziehen: Denn an dieser Stelle führt der Antragsteller zu der Abrede lediglich aus, er sei in der Haft regelmäßig nicht unerheblich bedroht worden und habe nur aus diesem Grund mit dem Antragsgegner vereinbart, dass er nicht mit Bild in der Mitarbeiter-Galerie erscheinen müsse und eine Urheberbenennung im Impressum mittels Link zu seiner Webseite erfolgen könne. Diese Darstellung steht bereits in Widerspruch zu der bereits erwähnten Abmahnung, wonach es der Antragsteller mit der Eintragung in die Metadaten gerade darauf angelegt hatte, namentlich aufgefunden zu werden (was er im Rechtsstreit wieder in Abrede gestellt hat, Bl. 1773 GA). Soweit der Antragsteller darstellt, nach Entlassung aus der Haft habe er mit dem Antragsgegner ein Gespräch gehabt, in dem er die Nennung nur im Impressum mittels Link thematisiert und als unzureichend angesprochen habe (Bl. 361 GA letzter Absatz, der Satz ist unvollständig, seinem Sinn nach aber wohl so zu verstehen), geht hieraus nicht hervor, welches Ergebnis das Gespräch hinsichtlich der Metadaten oder einer sonstigen Nennung des Namens des Antragstellers gehabt haben sollte. Von daher muss, da es auch unstreitig ist, dass bis zuletzt nur ein Verweis auf die Webseite des Antragstellers im Impressum stand, davon ausgegangen werden, dass es bei der ursprünglichen Abrede geblieben ist und der Antragsteller durch die erhöhte Bezahlung (2.400,00 € brutto statt zuvor 1.800,00 € brutto) hierfür kompensiert wurde.

Zudem ist der Inhalt der von dem Antragsgegner und Frau L. geschilderten Abrede deutlich plausibler als die vom Antragsteller in den Raum gestellte bloße Motivation des eigenen Schutzes, denn die Taten des Antragstellers waren Gegenstand der Berichterstattung in einer überregionalen Zeitung (Anlage MK 1, Bl. 400 ff. GA) und sein Name dürfte jedenfalls innerhalb seiner Gemeinde, unter Umständen auch darüber hinaus, vielfach bekannt gewesen sein, nachdem er durch seine schulische und seelsorgerische Tätigkeit vielfach mit Menschen in Berührung kam. Deshalb lag und liegt die Gefahr nicht fern, dass Mitglieder dieser Gemeinde oder auch Pressevertreter den Namen des Antragstellers über Google suchten (was auch die Bildersuche einschließt), was wiederum der Reputation des Antragsgegners - ob gerechtfertigt oder nicht - hätte erheblichen Schaden zufügen können. Dass eine solche Recherche gegebenenfalls mehr als einen Klick oder die Eingabe eines Suchbegriffs erfordert hätte, ist in Ansehung dieser Gefährdungslage und des erheblichen öffentlichen Interesses, das die Straftaten des Antragstellers ausweislich der vorgelegten Berichterstattung ausgelöst haben, nicht entscheidend.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insbesondere kommt es bei objektiver Auslegung der vertraglichen Vereinbarung über die Namensnennung nicht entscheidend darauf an, ob ein außenstehender Dritter aus der Nennung des Namens des Antragstellers in den Metadaten der Fotografien auf der Webseite des Antragsgegners auf das tatsächlich vormals zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis oder lediglich auf eine - ggf. einmalige - Auftragsarbeit schließen konnte. Denn angesichts des Gewichts und der Natur der von dem Antragsteller begangenen Straftaten waren beide Varianten geeignet, sich erheblich rufschädigend zulasten des Antragsgegners auszuwirken, was jedoch gerade vermieden werden sollte. Soweit der Antragstellervertreter ausgeführt hat, dass die Gefahr der Herstellung einer Verbindung zwischen dem Namen des Antragstellers und dem Betrieb des Antragsgegners in gleicher Weise durch den unstreitig mit Einverständnis des Antragsgegners auf dessen Webseite enthaltenen Hinweis auf die Webseite des Antragstellers (www.G..de) entstanden sei, was der durch den Senat vorgenommenen Auslegung der Abrede entgegenstehe, vermag sich der Senat dem ebenfalls nicht anzuschließen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28.06.2022 (Anlage MK2, Bl. 403 GA) selbst keine fundierten Kenntnisse betreffend die Bearbeitung von Webseiten und die Möglichkeit des Vorhandenseins von Metadaten in Fotos hatte und deshalb davon ausging, dass die Nennung der Webseite des Antragstellers bereits deshalb nicht geeignet sei, eine Verbindung zu seinem Betrieb herzustellen, weil diese den Namen des Antragstellers nicht in der URL führte. Da dem Antragsteller, der eigens zur Betreuung der Webseite des Antragsgegners eingestellt wurde, bekannt sein musste, dass dem Antragsgegner solche Kenntnisse über die näheren Zusammenhänge fehlten, konnte er bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht davon ausgehen, dass der vereinbarte Verweis auf seine (vermeintlich oder tatsächlich anonyme) Homepage zugleich ein „Freibrief“ dafür war, sich zusätzlich mit Klarnamen in die Metadaten der Fotografien eintragen zu dürfen, zumal auch nicht klar ist, ob die Webseite des Antragstellers überhaupt ein Impressum enthielt oder in sonstiger Weise mit seinem Namen verbunden war.

Insofern ist auch kein Dissens festzustellen, der der Wirksamkeit der Abrede entgegenstünde. Ein versteckter Einigungsmangel im Sinne von § 155 BGB liegt nur vor, wenn der Inhalt der abgegebenen Erklärungen nicht übereinstimmt. Für die Feststellung der vorliegenden oder mangelnden Erklärungsübereinstimmung ist vom objektiven Inhalt der Erklärung auszugehen, wie er durch Auslegung ermittelt wird. Stimmen nach erfolgter Auslegung die Vertragserklärungen überein, so kommt nur ein - ggf. zur Anfechtung berechtigender - Willensmangel, insbesondere ein Irrtum desjenigen in Betracht, der mit seiner Erklärung einen anderen als den erklärten Sinn verbinden wollte (Senat, NJW-RR 2000, 1720 m.w.N. - Best-of-Album). Allenfalls der letztere Fall liegt hier vor, weil die Auslegung anhand der objektiven Interessenlage, wie sie der Senat soeben dargelegt hat, einen eindeutigen Inhalt der Abrede ergibt. Die von dem Antragsteller favorisierten Deutungen der Reichweite der Abrede sind demgegenüber aus den dargestellten Gründen weder naheliegend noch plausibel.

Ist nach alldem davon auszugehen, dass der Antragsteller von vornherein aufgrund einer vertraglichen Abrede mit dem Antragsgegner nicht berechtigt war, seinen Namen in die Metadaten der von ihm aufgenommenen Bilder einzutragen, fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal „unbefugt“. Zwar liegt eine ausdrückliche Gestattung des Antragstellers nicht vor. Hierauf kann es jedoch in der vorliegenden Fallgestaltung nicht entscheidend ankommen. Denn da die Abrede bereits das Verbot für den Antragsteller beinhaltete, seinen Namen in die Metadaten einzutragen, kann die im Nachgang erfolgte Entfernung sich insofern auf einen Rechtfertigungsgrund stützen, der unbefugtes Handeln bei der gebotenen normativen Betrachtung ebenfalls ausschließt und im Kontext des § 1004 Abs. 2 BGB eine Duldungspflicht des Antragstellers begründet. Solche Duldungspflichten können sich auch aus schuldrechtlichen Verträgen ergeben (Fritzsche, in: BeckOK BGB, 65. Ed. 1.2.2023, § 1004 Rn. 111). Überdies ist mit der Berufungsbegründung anzunehmen, dass die Umstände des Falles auch die Annahme eines nach § 242 BGB untersagten Rechtsmissbrauchs in Gestalt des widersprüchlichen Verhaltens seitens des Antragstellers (dolo agit-Einrede) rechtfertigen. Denn angesichts des Umstandes, dass er sich gegenüber dem Antragsgegner verpflichtet hatte, dafür zu sorgen, dass sein Name nicht mit demjenigen des Antragsgegners bzw. von dessen Betrieb in Verbindung gebracht werden konnte, hat der Antragsteller sich nach seiner eigenen Darstellung bewusst mit seinem Namen in die Metadaten eingetragen, um seine Auffindbarkeit über die Google-Bildersuche zu erreichen. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergibt sich mithin daraus, dass der Antragsteller etwas getan hat, zu dessen Unterlassung er vertraglich verpflichtet war und aus dem Umstand, dass der Antragsgegner sich der Sache nach auf diese vertragliche Verpflichtung berufen hat, indem er die abredewidrig eingetragenen Metadaten entfernt hat, nunmehr eigene Unterlassungsansprüche herleitet (zutreffend S. 20 des Schriftsatzes des Antragsgegners, Bl. 398 GA).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Berlin: Fotografiert ein Schüler einen Lehrer heimlich im Unterricht und verbreitet der Schüler die Fotos weiter so rechtfertigt dies einen schriftlichen Verweis

VG Berlin
Urteil vom 21.07.2023
VG 3 K 211/22

Das VG Berlin hat entschieden, dass ein schriftlicher Verweis gerechtfertigt ist, wenn ein Schüler einen Lehrer heimlich im Unterricht und verbreitet der Schüler die Fotos weiter so rechtfertigt dies schriftlichen Verweis

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Schriftlicher Verweis wegen Fotoaufnahmen vom Lehrer

Einem Schüler, der während der Unterrichtszeit von seinem Lehrer ohne dessen Einverständnis Fotos machte und diese versendete, ist zurecht ein schriftlicher Verweis erteilt worden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Achtklässler fotografierte seinen Klassenlehrer – nach seinen Angaben aus Langeweile – heimlich während des Unterrichts mit seinem Tablet und versendete die Fotos an eine unbekannte dritte Person. Die Bilder wurden sodann über Nachrichtendienste in der Schülerschaft der Schule digital weiterverbreitet. Eine einberufene Klassenkonferenz unter Leitung des Klassenlehrers beschloss einstimmig, dem Schüler einen schriftlichen Verweis zu erteilen, und mehrheitlich, den Verweis auf dem Schuljahreszeugnis einzutragen. Der Widerspruch des Schülers gegen den Verweis blieb ohne Erfolg.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die daraufhin eingereichte Klage des Schülers abgewiesen. Der schriftliche Verweis habe als schulische Ordnungsmaßnahme keinen Strafcharakter, sondern sei eine pädagogische Maßnahme, die neben der Erziehung des betroffenen Schülers vornehmlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, insbesondere des Schulunterrichts, diene. Voraussetzung seien objektive Pflichtverletzungen des betreffenden Schülers. Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme komme der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliege, insbesondere dahingehend, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt worden sei, die Maßnahme willkürfrei sei und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahre. Dies sei hier gegeben. Der Schüler habe eingeräumt, die Fotos vom Klassenlehrer ohne dessen Einverständnis angefertigt und versendet zu haben. Damit habe er gegen die Hausordnung der Schule verstoßen, den Unterrichtsablauf gestört sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt. Der schriftliche Verweis sei als mildeste Ordnungsmaßnahme angesichts der viralen Verbreitung der Fotos in der Schule, der damit verbundenen Nachahmungsgefahr und des uneinsichtigen Verhaltens des Schülers verhältnismäßig. Der Schule stehe es frei, sich wegen desselben Vorfalls ggf. sowohl erzieherischer Maßnahmen – etwa in Form eines erzieherischen Gesprächs mit dem Schüler – als auch förmlicher Maßnahmen – wie hier dem Verweis – zu bedienen. Auch die Eintragung des Verweises auf dem Zeugnis sei vor dem Hintergrund der Pflichtverletzung des Schülers, der durch das Versenden der ungenehmigten Fotos erst das Risiko ihrer Verbreitung geschaffen habe, nicht zu beanstanden, zumal es sich nicht um ein Abschlusszeugnis handle.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteil der 3. Kammer vom 21. Juli 2023 (VG 3 K 211/22)


KG Berlin: Frist von wenigen Stunden zur Reaktion auf Abmahnung auch in Pressesachen wegen Veröffentlichungen im Internet unangemessen kurz

KG Berlin
Beschluss vom 18.07.2023
10 W 79/23


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Frist von wenigen Stunden zur Reaktion auf eine Abmahnung auch in Pressesachen wegen Veröffentlichungen im Internet unangemessen kurz ist. Im vorliegenden Fall wäre nach Ansicht des KG Berlin eine Frist von mindestens 29 Stunden angemessen gewesen.

VG Ansbach: Fotografieren von Falschparkern und Übermittlung an Ordnungsbehörden durch Privatpersonen nicht datenschutzwidrig - berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs 1 lit. f DSGVO

VG Ansbach
Urteile vom 02.11.2022
AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431


Das VG Ansbach hat entschieden, dass das Fotografieren von Falschparkern und die Übermittlung an die Polizei bzw. Ordnungsbehörden durch Privatpersonen nicht datenschutzwidrig ist. Nach Ansicht des Gerichts liegt ein überwiegendes berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs 1 lit. f DSGVO vor.

Die Pressemitteilung des Gericht:

Verwaltungsgericht Ansbach gibt Klagen gegen Verwarnungen wegen Ablichtung von Falschparkern statt

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit heute bekanntgegebenen Urteilen zwei Klagen gegen Verwarnungen des Landesamtes für Datenschutzaufsicht (LDA) stattgegeben, mit denen das LDA die Ablichtung von Falschparkern rügte.

Gegenstand der Verwarnungen waren von den Klägern angefertigte Fotoaufnahmen von ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen, die die Kläger mitsamt Anzeigen an die zuständige Polizei übersandten. Bei den angezeigten Verstößen handelte es sich beispielsweise um Parken im absoluten Halteverbot oder ordnungswidrig auf Gehwegen.

Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) darstellte. Die Regelung setzt voraus, dass die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Die Beteiligten stritten insbesondere um die rechtliche Frage, ob für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters durch die Parkverstöße erforderlich sei und ob nicht für eine Anzeige die bloße schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens genüge, sodass eine Übermittlung von Bildaufnahmen nicht erforderlich sei. Problematisch sei nach Ansicht des LDA zudem, dass mit den Fotos oft Daten erhoben würden, die über den reinen Parkvorgang hinausgingen, z.B. bei Ablichtung anderer Fahrzeuge und Personen. Die Kläger verwiesen auf ihnen gegenüber ergangene Hinweise der Polizei, wonach die Parksituation zum Beweis durch Fotoaufnahmen möglichst genau dokumentiert werden sollte. Zudem würde die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten durch die Anfertigung von Fotos
vereinfacht.

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach gab den Klagen mit Entscheidung vom 2. November 2022 statt. Die schriftlichen Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.

(VG Ansbach, Urteile vom 2. November 2022 – AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431)



AG München: Verfallene Burg darf als "Lost Place" bezeichnet werden - Kein Anspruch auf Zahlung von Geldentschädigung

AG München
Urteil vom 09.04.2021
142 C 14251/20


Das AG München hat entschieden, dass eine verfallene Burg als "Lost Place" bezeichnet werden darf und kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
"Lost Places" - verfallene Burg darf als „lost Place“ bezeichnet werden

Mit Urteil vom 09.04.2021 wies das Amtsgericht München die Klage einer US-amerikanischen Gesellschaft auf Schadenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung ab.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in Thüringen gelegenen historischen Schlosses. Das Schloss wurde im neunten Jahrhundert erstmals erwähnt. Im vierzehnten Jahrhundert wurde es nach einem Brand wiederhergestellt.

Der Beklagte betreibt eine Internetseite. Auf dieser veröffentlichte er 2018 in der Rubrik „Lost Places“ diverse Fotografien der Burg, die diese unter Anderem von innen zeigen.

Die Klägerin behauptet, das Gebäude sei urheberrechtlich geschützt und sie sei Inhaberin der Urheberrechte. Die ungenehmigte Anfertigung der Bilder und das rechtswidrige Eindringen stellten eine Verletzung des „ausländischen Copyrights“ der Klägerin dar. Als Schadenersatz verlangte sie 3.000,00 €. Dies entspräche dem Pauschalpreis, den sie einer Film-Crew bis zu vier Personen für die Lizenz berechne.

Die Verbreitung der Fotos verletze den ‚foreign copyright claim‘ und moralische Rechte. Die Bezeichnung der Burg als „Lost Place“ sei unwahr. Die Burg sei weder verloren noch verlassen. Der Schadensersatz hierfür betrage 1.500,00 €.

Der Beklagte war hingegen der Ansicht, dass sich der Zustand des Gebäudes einer Ruine ohne jeglichen materiellen oder immateriellen Wert annähere. In diesem Zustand komme der Burg kein Urheberrechtschutz zu. Zudem sei das Grundstück frei zugänglich, Nachteile oder ein Schaden könnten der Klägerin daher durch das Anfertigen von Fotografien nicht entstanden sein.

Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab. Der zuständige Richter führte in der Begründung aus:

„Urheberrechtlicher Schutz nach § 11 S. 1 UrhG kann der Klägerin (…) von Vornherein nicht zukommen, da sie entgegen ihrer auch insoweit unschlüssigen Behauptung nicht Urheberin der (…)burg ist. Urheber können zum einen nur natürliche, nicht dagegen auch juristische Personen sein (Begr. BT-Drs. IV/270, 41; BeckOK UrhR/Ahlberg, 29. Ed. 20.4.2018, UrhG § 7 Rn. 7). Zum anderen ist nicht dargelegt, dass die Klägerin die (…)burg errichtet hat, was angesichts des Fertigstellungsdatums jedenfalls des Wiederaufbaus im Jahr 1375 wohl auch eher fernliegen dürfte. Zu abgeleiteten Schutzrechten ist ebenso nichts vorgetragen, ein Entstehen solcher ist angesichts der lange zurückliegenden Errichtung ebenfalls völlig abwegig.

Soweit die Klägerin ihren Antrag (…) (auch) darauf stützen will, dass der Beklagte die Immobilie der Klägerin auf seiner Internetseite als „lost place“ bezeichnet hat, scheiden Schadensersatzansprüche ebenfalls aus. Insbesondere kommt ein Anspruch auf Geldentschädigung nach §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht in Betracht.

Die Klägerin verlangt insoweit offenbar Geldentschädigung für immaterielle Schäden (“Verletzung moralischer Rechte“). Eine solche kann zum einen nur natürlichen Personen zustehen und kommt zum anderen nur in Betracht, wenn eine schwere Beeinträchtigung vorliegt, die nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann (vgl. hierzu i.E. Palandt-Sprau, 79. Aufl., § 823 BGB Rn. 130 m.w.N.). Die erstgenannte Voraussetzung ist offenkundig nicht erfüllt, auch eine schwerwiegende Beeinträchtigung durch die Äußerung des Beklagten ist nicht annähernd ausreichend dargetan oder ersichtlich.

Überdies scheidet auch insoweit eine Verletzungshandlung offensichtlich aus. Aus den von der Klägerin selbst (…) vorgelegten Lichtbildern ergibt sich unzweifelhaft, dass das Objekt leer steht, nach der Außenansicht zu urteilen ist es zudem tatsächlich in einem äußerst schlechten baulichen Zustand, so dass zumindest der Verfall droht. Wenn der Beklagte eine derartige Immobilie als „lost place“ bezeichnet handelt es sich daher um eine offenkundig wahre Tatsachenbehauptung.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 09.04.2021

Aktenzeichen 142 C 14251/20



LG München: Zurverfügungstellen der Einsatzbilder gegen Aufwandsentschädigung durch Berufsfeuerwehr auf Presseportal zulässig

LG München
Urteil vom 24.04.2020
37 O 4665/19


Das LG München hat entscheiden, dass dass Zurverfügungstellen der Einsatzbilder gegen Aufwandsentschädigung durch die Berufsfeuerwehr auf einem Presseportal zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Der Klageantrag Ziff. 1 ist unbegründet.

1. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 Satz 2 BayGO. Art. 87 BayGO ist keine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG, sondern eine Marktzutrittsregelung, die die erwerbswirtschaftliche Betätigung von Gemeinden und kommunalen Unternehmen begrenzt. Es ist lauterkeitsrechtlich unerheblich, dass derartige Vorschriften wie Art. 87 BayGO nicht lediglich den Schutz der Kommunen vor den Risiken einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung, sondern auch den Schutz der privaten Mitbewerber vor der Konkurrenz durch die öffentliche Hand bezwecken (Köhler: in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 3a, Rn 1.79, m.w.N.). Daran ändert auch nichts, dass der bayerische Landesgesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausführt, ein Verstoß gegen solche Normen könne lauterkeitsrechtliche Ansprüche begründen (LT-Drs. 13/10828, S. 19, sub 7.2). Insoweit hat der Landesgesetzgeber keine Kompetenz (Köhler a.a.O.). Zudem beziehen sich die Ausführungen in der Gesetzesbegründung auf eine zwischenzeitlich überholte Rechtslage.

2. Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit einem Verstoß gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitende Gebot der Staatsferne der Presse. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der entgeltlichen Weitergabe der Einsatzbilder durch die Berufsfeuerwehr ... zur Veröffentlichung an die Presse um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt. Jedenfalls fehlt es an der Unlauterkeit.

a) Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, regelt die Frage, wie sich Hoheitsträger und von Hoheitsträgern beherrschte Unternehmen im Fall ihrer Teilnahme am Wettbewerbsgeschehen auf dem Gebiet der Presse zu verhalten haben. Dieses Gebot ist im Sinne des § 3 a UWG zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Gebot der Staatsferne der Presse setzt der am Markt tätigen öffentlichen Hand zugunsten der anderen Marktteilnehmer - insbesondere der institutionell geschützten Presse, aber auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger an einer unabhängigen Information und Meinungsbildung - enge Grenzen. Es soll nicht bestimmte Anbieter von bestimmten Märkten fernhalten, sondern lässt zu, dass private und staatliche Stellen sich in einem überschneidenden Bereich auf dem Markt begegnen. Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse bestimmen sich bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits (BGH NJW 2019, 763 - Crailsheimer Stadtblatt II, Rn. 19 f.). Das Gebot der Staatsferne der Presse lässt eine pressemäßige Betätigung von Hoheitsträgern nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben und nur insoweit zu, als die Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gefährdet wird (BGH, a.a.O., Rn. 23). Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen, und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Staatsferne der Presse verlangt, dass sich die Gemeinde in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthält und sich auf Sachinformationen beschränkt. Bezogen auf den Inhalt einer gemeindlichen Publikation ist staatliche Information mit dem Ziel, Politik verständlich zu machen, die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten, auch in presseähnlicher Form zulässig. Gleichfalls ohne Weiteres zulässig ist die Unterrichtung der kommunalen Öffentlichkeit über die aktuelle Tätigkeit und künftigen Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats (BGH, a.a.O., Rn. 35-37). Darüber hinaus ist Öffentlichkeitsarbeit denkbar, die - wie Informationen über aktuelle Gefahrsituationen - nur in bestimmten Situationen zulässig ist (BGH, a.a.O., Rn. 39).

b) Nach diesen Maßstäben verstößt das Zurverfügungstellen der Einsatzbilder durch die Berufsfeuerwehr ... auf einem Presseportal im Internet gegen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 € nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.

aa) Das Einstellen der Einsatzbilder zusammen mit einem Pressebericht der Feuerwehr über einen vorangegangenen Einsatz auf dem Presseportal im Internet überschreitet den Rahmen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit einer Berufsfeuerwehr nicht. Eine Gesamtbetrachtung der vorgelegten verschiedenen Presseberichte der Berufsfeuerwehr samt der veröffentlichten Einsatzbilder (Anlage K4 und K12) zeigt, dass es sich hierbei um rein informativ gestaltete Beiträge mit einer kurzen und sachlich-prägnanten Schilderung des Einsatzgeschehens handelt. Es geht um reine Sachinformation im Sinne eines „Was geschah wann?“. Wertende oder meinungsbildende Elemente sind in den Presseberichten Anlage K4 nicht enthalten. Dieser Informationsvermittlung dienen auch die im Rahmen der Beiträge platzierten Einsatzbilder, die einen besseren Eindruck vom Unfall- und Einsatzgeschehens vermitteln und auf diese Weise zu einem umfänglichen Informationsbild beitragen. Es handelt sich letztlich um einen Teil der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die aktuelle Tätigkeit der Kommunalverwaltung. Diese hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Crailsheimer Stadtblatt II als „ohne Weiteres“ zulässig angesehen (BGH, a.a.O., Rn. 37).

bb) Die Informationsvermittlung ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit und damit auch Aufgabe der Berufsfeuerwehr .... Eine boulevardmäßige Illustration der Beiträge findet gerade nicht statt. Es fehlen auch klassisch redaktionelle Elemente wie Meinungen oder Kommentare. Weiter ist unschwer erkennbar, dass es sich um einen Bericht der Berufsfeuerwehr ... handelt. Eine Gefährdung der neutralen Berichterstattung über Einsätze der Berufsfeuerwehr ... ist durch die Presseberichte nicht gegeben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die veröffentlichten Presseberichte hauptsächlich gezielt an Redaktionen sowie die Presse im Allgemeinen richten. Die Presseberichte der Berufsfeuerwehr ... haben daher keinen pressesubstituierenden Charakter; vielmehr sollen sie die Berichterstattung durch die Medien anstoßen.

cc) Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.03.2020 unter Beweisantritt (Anlagen K12a, K13) vorträgt, „dass die Beklagte mittlerweile redaktionell und journalistisch“ auftrete, sich von der „reinen Öffentlichkeitsarbeit entfernt“ habe und sich „nicht redaktionell oder blümerant oder sich sonst journalistisch verkünstelnd“ betätigen dürfe, führt dies in der wertenden Gesamtbetrachtung zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen steht auch bei diesen Berichten die Sachinformationen eindeutig im Vordergrund und bildet den Schwerpunkt der Berichterstattung. Die sehr knapp gehaltenen Einleitungen mit der Bezugnahme auf J.R.R. Tolkien und dessen Romantrilogie „Der Herr der Ringe“ bzw. mit einem wörtlichen Zitat dienen jeweils offensichtlich dazu, das Interesse des Lesers zu wecken und der Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr zum Erfolg zu verhelfen. Diese Umstände allein führen noch nicht zu einer „boulevardmäßigen Illustration“ der Beiträge. Zum anderen betont der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Crailsheimer Stadtblatt II, dass einzelne, die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel allein keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse begründen. Notwendig sei vielmehr eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbiete. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sei entscheidend, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet sei, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden (BGH, a.a.O., Rn. 40). Die beiden als Anlage K12a und K13 vorgelegten Presseberichte samt Einsatzfotos sind in der Zusammenschau mit den als Anlage K4 vorgelegten Berichten nicht geeignet, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden.

Es mag zwar zutreffen, dass - naturgemäß - in aller Regel die Feuerwehr früher am Einsatzort eintrifft als Fotojournalisten. Allerdings besteht auch für diese die Möglichkeit, selbst Fotos vom Einsatz zu fertigen und auf diese Weise ihre Sicht des Geschehens zum Ausdruck zu bringen. Dies wird auch nicht durch das vorherige Eintreffen des Pressebeamten verhindert. Für Journalisten besteht die Möglichkeit, sich bei einem Presseruf der Berufsfeuerwehr anzumelden, um so durch SMS und/oder Sprachnachricht jedenfalls bei Großschadenslagen zeitnah über einen Einsatz der Feuerwehr informiert zu werden und für die Anfertigung eigener Aufnahmen zum Einsatzort zu gelangen. Diese Möglichkeit stünde auch dem Kläger offen. Gleichwohl hat er davon abgesehen, sich bei dem Presseruf der Berufsfeuerwehr anzumelden.

3. Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus §§ 33 Abs. 1 i.V.m. 18 ff. GWB.

Mit seinem Unterlassungsantrag Ziff. 1 verlangt der Kläger von der Beklagten es zu unterlassen, Presseportalen und Redaktionen entgeltlich und/oder unentgeltlich Einsatzfotos, die bei Einsätzen der Berufsfeuerwehr ... angefertigt wurden, zur Verfügung zu stellen. Er begehrt damit letztlich einen vollständigen Ausschluss der Beklagten vom sachlich und örtlich relevanten Markt für sogenannte Blaulicht-Fotografie im Bereich .... Eine solche Rechtsfolge ist vom Unterlassungsanspruch des § 33 Abs. 1 GWB nicht gedeckt. Dieser zielt lediglich darauf, dass der Schuldner des Unterlassungsanspruchs den vom Anspruchsteller behaupteten Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung einstellt. Die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 GWB ist aber nicht auf eine Einstellung jeglicher Teilnahme des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem relevanten Markt gerichtet.

Von einem kartellrechtlichen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch umfasst wäre möglicherweise eine bessere Einbindung des Klägers in den Markt für die sogenannte Blaulicht-Fotografie durch die Beklagte, etwa durch eine häufigere Aktivierung des Presserufs. Dies setzte aber zum einen voraus, dass sich der Kläger bei dem Presseruf der Beklagten anmelden würde, was er bislang nicht getan hat. Zum anderen geht es dem Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 nochmals ausdrücklich klargestellt hat - gerade nicht um eine bessere Einbindung in den Markt für die sogenannte Blaulicht-Fotografie durch die Beklagte, etwa durch eine häufigere Aktivierung des Presserufs.
II.

Auch die Klageanträge zu 2 und 3 sind unbegründet.

1. Unterlassungsansprüche nach dem UWG scheiden hier ebenfalls aus.

a) Zum einen fehlt es insoweit bereits an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Das Veröffentlichen von Einsatzfotos durch die Berufsfeuerwehr ... in sozialen Medien und Netzwerken, auf Twitter, Instagram und Facebook sowie auf der eigenen Homepage ist keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bedeutet „geschäftliche Handlung“ im Sinne des UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Das Verhalten muss objektiv geeignet sein, den Absatz oder Bezug des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Denn nur dann kann sie Auswirkungen auf die Mitbewerber oder die geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer haben (Köhler: in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 2 Rn 37).

An einer solchen Eignung fehlt es. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Veröffentlichung auf den Kanälen der sozialen Medien sowie auf der Homepage der Berufsfeuerwehr ... zur Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen geeignet sein soll. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass die Einsatzfotos dort unentgeltlich eingestellt werden. Eine unbefugte Verwendung der Bilder durch Dritte kann der Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Für entsprechenden Vorsatz oder Fahrlässigkeit gibt es keine Anhaltspunkte.

b) Zum anderen liegt auch in dem als Anlage K12 vorgelegten „Twitter-Beispiel“ kein Verstoß gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitende Gebot der Staatsferne der Presse. Auch hier steht eindeutig die Sachinformation der Bürgerinnen und Bürger über eine sich aktuell ereignende Gefahrenlage und damit einhergehende Verkehrsbeeinträchtigungen im Vordergrund. Das veröffentlichte Bild dient auch in diesem Zusammenhang der Visualiserung der Sachinformation (Sperrung der Fahrspuren).

2. Auch ein Anspruch auf Grundlage des GWB kommt nicht in Betracht. In dem unentgeltlichen Veröffentlichen von selbst angefertigten Einsatzbildern auf der eigenen Internetseite bzw. in sozialen Netzwerken zum Zwecke der Sachinformation der Bürgerinnen und Bürger bei (Groß-)Schadenslagen ist kein kartellrechtlich relevantes Verhalten zu erkennen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OVG Koblenz: Lehrer hat keinen Anspruch auf Entfernung von Fotos seiner Person aus Schuljahrbuch wenn er freiwillig bei entsprechendem Fototermin fotografiert wurde

OVG Koblenz
Beschluss vom 02.04.2020
2 A 11539/19.OVG


Das OVG Kobenz hat entschieden, dass ein Lehrer keinen Anspruch auf Entfernung von Fotos seiner Person aus einem Schuljahrbuch hat, wenn er freiwillig bei einem entsprechendem Fototermin fotografiert wurde

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein Anspruch eines Lehrers auf Beseitigung von Fotos aus Schuljahrbuch

Ein Lehrer, der sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen hat ablichten lassen, hat keinen Anspruch auf Entfernung der im Jahrbuch der Schule veröffentlichten Bilder. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist Studienrat im rheinland-pfälzischen Schuldienst. Bei einem Fototermin in der Schule ließ er sich mit einer Schulklasse und einem Oberstufenkurs fotografieren. Die Schule gab, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit den Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus. Nachdem der Kläger sich zunächst erfolglos innerhalb der Schulverwaltung gegen die Veröffentlichung der Fotos gewandt hatte, erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er machte geltend, dass die Publikation sein Persönlichkeitsrecht verletze. Er habe kein Einverständnis zur Veröffentlichung der Bilder erteilt, sondern stehe einer solchen vielmehr ablehnend gegenüber. Er habe sich nur ablichten lassen, weil eine Kollegin ihn überredet habe. Den wahren Verwendungszweck der Fotos habe er nicht gekannt.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 33/2019 vom 23. September 2019). Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es keiner Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos im Jahrbuch der Schule, weil diese Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien. Dies ergebe sich aus der dafür erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Interessen. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung. Eine solche Bedeutung hätten die Jahrbücher mit den Klassenfotos für die Angehörigen der Schule. Demgegenüber seien die Rechte des Klägers nur geringfügig beeinträchtigt worden. Er sei im dienstlichen Bereich in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden und die Bilder seien in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend. Selbst wenn eine Einwilligung erforderlich gewesen sein sollte, wäre diese aber auch zumindest konkludent erteilt worden, weil der Kläger sich mit den beiden Schülergruppen habe ablichten lassen. Er habe gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe. Es stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, die Veröffentlichung von Fotos einerseits strikt abzulehnen und sich andererseits auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienten.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab. Der Kläger habe keine Gründe dargelegt, warum entgegen der nachvollziehbaren Wertung des Verwaltungsgerichts in der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und der Persönlichkeitsrechte die klägerischen Belange hätten höher zu bewerten sein müssen. Auch den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widerspruch in seinem Verhalten habe er nicht überzeugend auflösen können.

Beschluss vom 2. April 2020, Aktenzeichen: 2 A 11539/19.OVG

VG Koblenz: Lehrer hat keinen Anspruch auf Entfernung von Fotos seiner Person aus Schuljahrbuch wenn er freiwillig bei entsprechendem Fototermin fotografiert wurde

VG Koblenz
Urteil vom06.09.2019
5 K 101/19.KO

Das VG Kobenz hat entschieden, dass ein Lehrer keinen Anspruch auf Entfernung von Fotos seiner Person aus einem Schuljahrbuch hat, wenn er freiwillig bei einem entsprechendem Fototermin fotografiert wurde

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Lehrer hat keinen Anspruch auf Beseitigung von Bildern aus Schuljahrbuch

Ein Lehrer hat keinen Anspruch auf Entfernung von Bildern seiner Person aus einem Schuljahrbuch, wenn er sich freiwillig bei einem entsprechenden Fototermin hat ablich­ten lassen und das Foto im dienstlichen Bereich in einer unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden ist. Die entsprechende Klage eines Lehrers wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab.

Der als Studienrat an einem rheinland-pfälzischen Gymnasium unterrichtende Kläger ließ sich bei einem Fototermin mit zwei Schulklassen ablichten. In der Folge gab die Schule, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus. Der Kläger beanstandete daraufhin ohne Erfolg die Veröffentlichung der beiden Bilder mit dem Argument, seine vorherige Zustimmung sei nicht eingeholt und damit durch die Publikation sein Persönlichkeits­recht verletzt worden. Dieses Begehren verfolgte er zuletzt im Klageverfahren weiter und führte dort ergänzend aus, bei dem Fototermin habe er sich nur ablichten lassen, weil ihn eine Kollegin zur Teilnahme überredet habe; den wahren Verwendungszweck der Bilder habe er jedoch nicht gekannt. Die Fotografin habe ihm zugesichert, dass die Bilder nicht veröffentlicht würden. In dem ersten in der Schule herausgegebenen Jahr­buch für das Jahr 2014/2015 seien keine Bilder von ihm veröffentlicht worden.

Dem trat das beklagte Land mit dem Argument entgegen, der Kläger habe durch seine Teilnahme am Fototermin konkludent in die Veröffentlichung der Bilder eingewilligt. Denn obwohl ihm die Gepflogenheit der Veröffentlichung von Klassenfotos in Jahr­büchern bekannt gewesen und der Termin zuvor angekündigt worden sei, habe er sich ablichten lassen und der Veröffentlichung nicht ausdrücklich widersprochen. Jedenfalls liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht vor.

Die Koblenzer Richter wiesen die Klage ab und folgten der Argumentation des Beklag­ten. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitere daran, dass ein rechts­widriger Eingriff in sein Recht am eigenen Bild als spezielle Ausgestaltung des allge­meinen Persönlichkeitsrechtes nicht vorliege. Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es schon keiner Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung, da die beanstandeten Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen seien. Dies ergebe sich aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen. Ein Informationsinteresse der Öffent­lichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung; ent­sprechende Bedeutung hätten Jahrbücher mit Klassenfotos für die Angehörigen einer Schule. Der Kläger sei dagegen lediglich in seiner sogenannten Sozialsphäre betroffen, die einem geringeren Schutz unterliege als die Intim- oder Privatsphäre. Da das Foto nur im dienstlichen Bereich aufgenommen worden sei und den Kläger in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation zeige, seien seine Rechte nur geringfügig beein­trächtigt.

Selbst wenn man nach den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes eine Einwilligung des Klägers für erforderlich halten würde, habe er diese nach Auffassung des Gerichtes jedenfalls konkludent erklärt, indem er sich beim Fototermin mit den beiden Schüler­gruppen habe ablichten lassen. Denn dies sei geschehen, obwohl er gewusst habe oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe. Unerheblich sei, dass der Kläger – nach seinem Vortrag – gegenüber der Fotografin einer Veröffentlichung ausdrücklich wider­sprochen habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass allein die Schulleitung die Entschei­dung über die Veröffentlichung der Fotografien treffe. Von daher hätte er seinen Wider­spruch dem Schulleiter gegenüber erklären müssen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. September 2019, 5 K 101/19.KO

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OVG Münster: Polizei darf keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook veröffentlichen - Rechtswidriger Eingriff in die Versammlungsfreiheit

OVG Münster
Urteil vom 17.09.2019
15 A 4753/18


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Polizei keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook veröffentlichen darf. Insofern liegt nach Ansicht des Gerichts ein rechtswidriger Eingriff in die Versammlungsfreiheit vor.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

Polizei darf keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook veröffentlichen

Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen waren nicht berechtigt, Fotos von einer Versammlung in Essen-Steele zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter zu veröffentlichen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Auf den veröffentlichten Fotos sind die beiden Kläger als Teilnehmer der Versammlung zu sehen. Mit ihrer Klage begehren sie die Feststellung, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 15. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Das Anfertigen der Fotos, um diese im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit auf Twitter und Facebook zu publizieren, habe in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen. Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermaßen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollen. Eine zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe nicht. Das Versammlungsgesetz erlaube Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus könne das beklagte Land sich auch nicht erfolgreich auf das Kunsturhebergesetz oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen. Eine effektive und zeitgemäße polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit werde dadurch nicht unmöglich gemacht. Die Polizei könne über ein Versammlungsgeschehen auch ohne die in Rede stehenden Bilder informieren, ohne gänzlich auf eine Bebilderung zu verzichten. So könnte sie etwa ausschließlich ihre eigenen Einsatzkräfte und -mittel abbilden oder auf Archivfotomaterial zurückgreifen, auf dem der Versammlungsort zu sehen sei.

Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Aktenzeichen: 15 A 4753/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen - ­14 K 3543/18 -)



OLG Köln: Paparazzi-Fotos von Prominenter die Fahrradhelmkampagne unterstützt ohne Helm dürfen von Boulevard-Magazin veröffentlicht werden - Foto vom Kind nicht

OLG Köln
Urteil vom 28.03.2019
15 U 155/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass Paparazzi-Fotos von Prominenter, die Fahrradhelmkampagne unterstützt und sie auf dem Fahrrad ohne Helm zeigen, von einem Boulevard-Magazin veröffentlicht werden dürfen, Fotos vom Kind jedoch nicht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Fahrradhelmkampagne - Foto von Prominenter ohne Helm darf veröffentlicht werden - Kinderfotos unzulässig

Unterstützt ein Prominenter eine Kampagne für Fahrradhelme, dürfen Paparazzi-Fotos aus dem Privatleben des Prominenten beim Fahren ohne Fahrradhelm veröffentlicht werden. Fotos vom noch nicht schulpflichtigen Kind sind dagegen unzulässig.

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 28.03.2019 einen Rechtsstreit zwischen einer Moderatorin und Journalistin und einem Boulevard-Magazin entschieden und ein Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. Die Klägerin hatte sich im Jahr 2017 an der Kampagne "Du bist mir nicht egal" für den Einsatz von Fahrradhelmen aktiv beteiligt. Das Magazin hatte danach Fotos der Prominenten und ihrer Tochter veröffentlicht, die ein Paparazzo heimlich aufgenommen hatte. In erster Instanz hatte das Landgericht ein Foto für zulässig gehalten, bei dem sie ohne Helm auf einem Fahrrad fahrend zu sehen war ("Fehlt da nicht was?"). Ein Foto, auf dem sie ein Fahrrad schob und ein Bildausschnitt, auf dem ihre noch nicht schulpflichtige Tochter mit Helm zu sehen war, wurden dagegen als unzulässig eingestuft.

Auf die Berufung, die nur der Verlag eingelegt hatte, bestätigte der 15. Zivilsenat das angefochtene Urteil. Der Schutz des damals noch nicht einmal schulpflichtigen Kindes und die besonders geschützte Eltern-Kind-Situation hätten Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der Zeitschrift. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürften, müsse umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Gerade Kinder von Prominenten müssten sich in der Öffentlichkeit bewegen können, ohne das ständige Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten und/oder das der Familie auszulösen. Das gelte auch, wenn - wie hier - das Gesicht des Kindes unkenntlich gemacht worden sei. Das Kind sei nicht nur anhand der Merkmale des Fahrrades, sondern auch aufgrund der Wortberichterstattung erkennbar gewesen.

Das Bild des Kindes habe auch nicht etwa deshalb veröffentlicht werden dürfen, weil sich die Mutter selbst widersprüchlich verhalten habe. Mit Blick auf die Vorbildfunktion Prominenter sei allerdings zu erwarten gewesen, dass diese sich an die Kernaussage der Kampagne "Du bist mir nicht egal" halten würde. Dies habe sie jedenfalls in der Situation, in der sie auf dem Fahrrad fotografiert worden sei, nicht getan. Das gelte auch, wenn sie bei der fotografierten Fahrt - wie sie behauptet - nur eine ganz kurze Distanz mit einem dreirädrigen Rad in Schrittgeschwindigkeit über den Gehweg gefahren sei. Auch hierbei seien schwere Fahrradunfälle, etwa bei Grundstücksausfahrten oder beim Öffnen von Autotüren denkbar. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie in ihrer öffentlichen Selbstdarstellung bisweilen nicht nur ein Image als "perfekte" Mutter pflege, sondern - oft selbstironisch - eingestehe, nicht alles perfekt zu machen. Dies alles dürfe sich aber nicht zu Lasten des Kindes auswirken.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.03.2019 - Az. 15 U 155/18.




Volltext BGH: Fotografien von gemeinfreien Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken genießen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG

BGH
Urteil vom 20.12.2018
I ZR 104/17
Museumsfotos
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 2; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 51 Satz 3, § 72, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 97a Abs. 3 Satz 1, § 137f Abs. 1 Satz 2; BGB § 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 305 Abs. 2 Nr. 1, § 305c Abs. 2, § 307; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Fotografien von gemeinfreien Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken genießen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Stützt der Kläger einen Unterlassungsanspruch sowohl auf den Schutz des Lichtbildwerks nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG als auch auf den Lichtbildschutz nach § 72 UrhG, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand (Festhaltung an BGH, Urteil vom 3. November 1999 - I ZR 55/97, GRUR 2000, 317, 318 [juris Rn. 12] = WRP 2000, 203 - Werbefotos).

b) Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterfallen regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG.

c) Fertigt der Besucher eines kommunalen Kunstmuseums unter Verstoß gegen das im privatrechtlichen Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke an und macht er diese Fotografien im Internet öffentlich zugänglich, kann der Museumsträger als Schadensersatz die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Verstoß gegen gerichtliches Verbot der Bildberichterstattung auch wenn statt ursprünglich eines vergrößerten Teilausschnitts das komplette Foto veröffentlicht wird

OLG Frankfurt
Beschluss vom 29.01.2019
16 W 4/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot der Bildberichterstattung auch dann vorliegt, wenn statt ursprünglich eines vergrößerten Teilausschnitts das komplette Foto veröffentlicht wird. Gegen die Bild-Zeitung wurde darauf hin ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 EURO verhängt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Verstoß gegen Verbot der Bildberichterstattung auch bei Veränderung des Bildausschnitts

Untersagt ein Gericht die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels, verstößt eine Folgeberichterstattung auch dann gegen diese Unterlassungsverpflichtung, wenn in der Ursprungsberichterstattung lediglich ein vergrößerter Teilausschnitt, nunmehr jedoch das komplette Foto veröffentlicht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte damit ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 € wegen erneuter Veröffentlichung eines Fotos durch eine Boulevardzeitung im Zusammenhang mit den Plünderungen anlässlich des G20-Gipfels.

Die Beschwerdeführerin gibt eine bundesweit erscheinende Boulevardzeitung heraus. Im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel im Juli 2017 in Hamburg veröffentlichte sie am 10.08.2017 den Artikel: „Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei“. Zur Bebilderung nutzte sie ein Foto mit der Unterzeile: “Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt“. Kopf und Oberkörper der Frau waren herangezoomt dargestellt worden.

Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die „Frau im pinkfarbenen T-Shirt“. Auf ihren Antrag hin wurde der Beschwerdeführerin durch einstweilige Verfügung untersagt, sie „im Zusammenhang mit der Suche nach den G 20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegeben Bildnisses (Abdruck des Fotos vom 10.8.2017) erkennbar zu machen“ (Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.08.2017, bestätigt durch Urteil vom 14.12.2017).

Am 12.01.2018 veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Artikel mit dem Titel: „...(Name der Boulevardzeitung) zeigt die Fotos trotzdem - Gericht verbietet Bilder von G 20-Plünderin“. Abgebildet wurden vier Fotos, die alle aus der Serie des bereits am 10.8.2017 aufgegriffenen Ereignisses vor dem Drogeriemarkt stammten. Unter den vier Bildern befand sich auch das Foto, welches bereits Gegenstand des Unterlassungsgebots war. Anders als in der Ausgangsberichterstattung wurde das Foto nunmehr komplett abgedruckt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Beschwerdeführerin daraufhin ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 € wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die auch vor dem OLG keinen Erfolg hatte. Die Beschwerdeführerin habe „hier bewusst und gewollt versucht (...), die Entscheidung des Landgerichts zu umgehen“. Bei dem einen Bild des Folgeberichts handele es sich unstreitig um das gleiche Bild wie in der Ausgangsberichterstattung. Der Umstand, dass nunmehr das komplette Foto und nicht nur ein vergrößerter Teilausschnitt abgedruckt worden seien, ändere nichts an der Identität der beiden Fotos. Die Verletzungsform, auf welche sich das Unterlassungsgebot vom 08.08.2017 beziehe, sei ebenfalls dieselbe. Insbesondere unterschieden sich die beiden Fotos auch nicht in ihrem Aussagegehalt. Das Foto sollte vielmehr in beiden Berichterstattungen als Beleg für die Behauptung dienen, dass die Beschwerdegegnerin an der Plünderung des Drogeriemarktes beteiligt gewesen sei.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 16 W 4/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.11.2018, Az. 2-03 O 292/17)

Erläuterungen:
§ 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 2Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

Empfänger des Ordnungsgeldes ist die Staatskasse.

BGH: Fotografien von gemeinfreien Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken genießen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG

BGH
Urteil vom 20.12.2018
I ZR 104/17
Museumsfotos


Der BGH hat entschieden, dass Fotografien von gemeinfreien Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen.

Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Der Senat hat weiter entschieden, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen kann.

Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht.

Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig. Der Beklagte hat Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke - Gemälde und andere Objekte - aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen sind. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt. Bei den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Sie stützt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien beruft sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist - soweit für die Revision von Bedeutung - ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin verletzt das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig - so auch im Streitfall - das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.

Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs hat der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden sind und der Inhaltskontrolle standhalten. Die Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart - Urteil vom 27. September 2016 - 17 O 690/15

OLG Stuttgart - Urteil vom 31. Mai 2017 - 4 U 204/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 64 UrhG:

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG:

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 72 Abs. 1 Satz 1 UrhG:

Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

§ 19a UrhG:

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 280 Abs. 1 BGB:

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 249 Absatz 1 BGB:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.