Das LG Trier hat entschieden, dass die Nutzungsrechte an PR-Artikel und Bild "ähnliche Gegenleistungen" im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 2 UWG und der Artikel somit als Werbung zu kennzeichnen ist.
Aus den Entscheidungsgründen: Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kennzeichnung eines solchen Beitrags als „Anzeige“.
Ein solcher Anspruch könnte sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 14 LMedienG Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LMG) ergeben. Die Beklagte hat aber nicht gegen § 14 LMG verstoßen., da sie kein Entgelt erhalten hat.
Aus Sicht der Kammer meint Entgelt insofern ausdrücklich nur eine vertragliche Gegenleistung, im Normalfall Geld. Dafür spricht eine Auslegung des Begriffs. Dieser wird üblicherweise und auch im juristischen Sprachgebrauch als vertragliche Gegenleistung verstanden (vgl. MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 491 Rn. 37; Beck HOAI/Vogel/Langjahr, 3. Aufl. 2022, HOAI § 1 Rn. 6; Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Entgelt Rn. 1, beck-online; https://de.wikipedia.org/wiki/Entgelt). Für die vorgenannte Auslegung spricht auch der Vergleich mit § 5a Abs. 4 S. 2 UWG, der ausdrücklich als Tatbestandsvoraussetzungen ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung fordert. Die Kammer ist sich zwar bewusst, dass die Vorschriften von unterschiedlichen Gesetzgebern formuliert wurden. Gleichwohl gibt der Wortlaut von § 5a Abs. 4 S. 2 UWG einen Anhaltspunkt für die Auslegung des § 14 LMG. Offensichtlich ist der Bundesgesetzgeber nicht davon ausgegangen, dass Entgelt sämtliche Gegenleistungen erfasst, weswegen er den Begriff „ähnliche Gegenleistung“ hinzugefügt hat.
Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich aber keine vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem DJD, weswegen die Nutzung des Artikels kein Entgelt ist. Der Beklagten wurden nur der Artikel und die Bildrechte zur freien Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.
III. Dem Kläger steht aber ein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 5a Abs. 4 S. 1 UWG zu.
Dabei muss die Kammer nicht über den Hilfsantrag entscheiden, sondern der Antrag ist als „weniger“ in dem ursprünglichen Antrag enthalten. Der Beklagten wird nicht vorgegeben, wie sie in solchen Fällen vorzugehen hat, sondern nur, dass sie auf diese Art und Weise solche Artikel nicht veröffentlichen darf.
1. Bei der beanstandeten Veröffentlichung handelte es sich um eine "geschäftliche Handlung" der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Nach der genannten Bestimmung ist eine solche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 2/11 –, Rn. 13, juris). Der Begriff der "geschäftlichen Handlung" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG reicht weiter als der unionsrechtliche Begriff der "Geschäftspraktiken" in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, der nur Verhaltensweisen von Gewerbetreibenden umfasst, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängen. Nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfasst der Begriff der "geschäftlichen Handlung" auch Maßnahmen gegenüber Unternehmern und sonstigen Marktteilnehmern sowie Verhaltensweisen, die sich unmittelbar gegen Mitbewerber richten. Ebenso werden Handlungen Dritter zur Förderung des Absatzes oder Bezugs eines fremden Unternehmens umfasst, die nicht im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handeln (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 2/11 –, Rn. 13, juris).
Ein im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wettbewerbswidriges Handeln liegt vor, wenn das Verhalten objektiv geeignet sei, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen (BGH aaO Rn. 14). Dies ist der Fall. Die Veröffentlichung des Artikels mit der Nennung des Produkts … als Heilmittel gegen Kopfschmerzen ist geeignet, den Absatz des Herstellers des Arzneimittels zu steigern.
2. Die Beklagte verstieß gegen § 5a Abs. 4 S. 1 UWG.
a) Grundlage des in Verbots redaktioneller Werbung ist die damit regelmäßig einhergehende Irreführung des Lesers, der dem Beitrag aufgrund seines redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung bemisst (für den ganzen Absatz m.w.N.: BGH, Urteil vom 31.10.2012, I ZR 205/11, juris). Wird in einer Zeitschrift der redaktionelle Teil mit Werbung vermischt, ist im Allgemeinen eine Irreführung anzunehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der redaktionelle Beitrag das Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt des Berichts, dessen Anlass und Aufmachung sowie die Gestaltung und Zielsetzung des Presseorgans, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 - Faltenglätter; ).
Dabei liegt in der Veröffentlichung eines redaktionellen Beitrags, welcher ein Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt, indem er beispielsweise trotz einer Vielzahl von Produkten entsprechender Art nur ein Erzeugnis nennt, eine sittenwidrige Förderung fremden Wettbewerbs (BGH, Urteil vom 30. Juni 1994 – I ZR 167/92 –, Rn. 23, juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein werblicher Überschuss auch vorliegen, wenn der Artikel - wie hier - weder gegen Entgelt noch im Zusammenhang mit Anzeigenwerbung geschaltet wurde. Dies liegt darin begründet, dass der Verkehr dem redaktionell gestalteten Beitrag als einer Information eines am Wettbewerb nicht beteiligten Dritten regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimisst als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst (BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 – I ZR 104/93 –, Rn. 13, juris).
b) Es handelt sich um als Information getarnte Werbung.
Aus den Umständen des Einzelfalles ergibt sich, dass für einen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Leser ein werblicher Überschuss besteht, was der Vorsitzende als Mitglied der angesprochenen Zielgruppe einschätzen kann. Dafür spricht zunächst die zweimalige Nennung des Produktnamens („… Kopfschmerz- und Migräne Report 2022“, „…“). Das Produkt wird zusätzlich noch als „bewährt“ und „gutverträglich“ bezeichnet. Der Artikel hat auch keinen besonderen Anlass, sondern nur einen von dem Unternehmen geschaffenen, nämlich eine Umfrage mit nicht besonders überraschenden Ergebnissen. Auch die Zielsetzung des Presseorgans als nach Eigenaussage kleine Zeitung, bei der der Verkehr keine hochwertige journalistische Leistung erwartet steht einer solchen Bewertung nicht entgegen. Auch in einer solchen „kleinen“ Zeitung erwartet der Leser nicht, dass PR-Artikel als eigene Artikel des Presseorgans ohne Kennzeichnung dargestellt werden.
c) Die Anwendung des § 5a Abs. 4 S. 1 UWG ist auch nicht durch dessen Satz 2 ausgeschlossen. Danach liegt ein kommerzieller Zweck bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt.
Die Beklagte hat aber als ähnliche Gegenleistung die Nutzungsrechte an dem Artikel und an dem Bild erhalten. Beides stellen geldwerte Leistungen dar.
Die Kammer ist dabei davon überzeugt, sich der Mitarbeiter der Beklagten durch den Artikel nicht nur hat inspirieren lassen, sondern ihn fast unverändert übernommen hat. Dies ergibt sich aus der durch die von dem Kläger eingereichten Veröffentlichungen eines anderen Presseorgans. Die Formulierungen im … Stadtjournal entsprechen denen in dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel (Seite 37, vgl. Anlage K 36 zum Schriftsatz vom 08.06.2024). Die einzige Abänderung ist, dass bei dem Artikel im … Stadtjournal die Prozentzahlen herausgekürzt wurden. Dass aber bei zwei Bearbeitungen bis aufs Wort gleiche Formulierungen verwendet werden, spricht gegen eine wesentliche Änderung des Ursprungsartikels durch die Beklagte.
Der Begriff „ähnliche Gegenleistung“ ist dabei dahingehend auszulegen, dass - anders als bei § 14 LMG - keine vertragliche finanzielle Gegenleistung erforderlich ist, sondern auch sonstigen Gegenleistungen ausreichen. Dies ergibt sich bereits aus einer Auslegung des Wortlauts der Vorschrift. Sähe man dies anders, so hätte die ähnliche Gegenleistung neben Entgelt keinen Anwendungsbereich. Dabei können die Nutzungsrechte unter den Wortlaut des Begriffes „ähnliche Gegenleistung“ subsumiert werden.
Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für eine derartige Auslegung. Der Gesetzgeber hat diese insbesondere eingeführt, um einen sicheren Rechtsrahmen für Influenzer zu schaffen, wenn diese Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen empfehlen, ohne davon selbst finanziell zu profitieren (BT-Drucksache 19/27873, Seite 34). Erfasst werden sollen also unbeeinflusste Empfehlungen, was aber vorliegend durch die Vorarbeit der Erstellung des Artikels und der Zurverfügungstellung der Bildrechte nicht der Fall ist.
Auch der Wille des Gesetzgebers spricht für eine solche Auslegung. Dieser hat in der Gesetzesbegründung als ähnliche Gegenleistungen Provisionen, Produkte, die genutzt werden dürfen, Pressereisen, Stellung von Ausrüstung oder Kostenübernahme genannt. Demgegenüber hat er die bloße Steigerung der Bekanntheit nicht als Gegenleistung angesehen (BT-Drucksache 19/27873, Seite 34).
Vorliegend wurde der Beklagten eine Dienstleistung zur Verfügung gestellt, die die Beklagte nutzen durfte. Die Beklagte hat sich zumindest die Erstellung des Artikels wie auch die Suche nach einem passenden Bild in freien Bilddatenbanken - also Arbeitszeit eines Mitarbeiters - erspart, was eine geldwerte Gegenleistung darstellt (für Bildrechte bei Auslegung Anhang Nr. 11 zu § 3 Abs. 3 UWG vgl. EuGH, Urteil vom 2. September 2021 – C-371/20 –, Rn. 46, juris). Insoweit ergibt sich aus Sicht der Kammer kein wesentlicher Unterschied zu Pressereisen oder Produkten, die genutzt werden dürfen. Bei Pressereisen ist der einzige (und geringere) Vorteil für das Medienunternehmen, dass der teilnehmende Journalist einen Artikel über die Reise fertigen kann. Vorliegend steht bereits ein vollständiger Artikel zur Verfügung.
d) Eine solche Veröffentlichung ist aber nicht unbedingt als Anzeige zu bezeichnen. Vielmehr können auch andere Begriffe wie z.B. „Werbung“ verwendet werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 42. Aufl. 2024, UWG Anhang (zu § 3 Abs. 3) Rn. 11.5).
Das LG Tübingen hat sich in diesem Verfahren mit der Einstandspflicht einer Cyberversicherung bei einem Angriff auf die IT-Infrastruktur eines Unternehmens befasst.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Feststellungsantrag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO).
1. Nach der Rechtsprechung des BGH hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei reinen Vermögensschäden von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urt. v. 15.10.1992 – IX ZR 43/92 , MDR 1993, 693 = WM 1993, 251 [259 f.]; v. 24.1.2006 – XI ZR 384/03 – Rz. 27, BGHZ 166, 84 = MDR 2006, 940 m.w.N.; v. 20.3.2008 – IX ZR 104/05 – Rz. 8, MDR 2008, 799 = WM 2008, 1042). Ausreichend ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann (BGH MDR 2014, 1341, 1342).
2. Dies ist vorliegend zu verneinen. Die Schadensentwicklung bei der Klägerin selbst ist abgeschlossen. Diesen Schaden hat die Klägerin in Klageantrag Ziffer 1 beziffert. Der Feststellungsantrag betrifft nur potentielle Versicherungsfälle im Falle einer Verletzung der DSGVO bzw. den möglicherweise bei Dritten entstandenen Schaden, wenn die bei dem Cyber-Angriff erlangten Daten veröffentlicht werden, und die daraus folgende mögliche Inanspruchnahme der Klägerin durch diese Dritten. Dazu hat der Geschäftsführer der Klägerin im Zuge der letzten mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass bislang keine Kunden oder dritte Firmen mit entsprechenden Forderungen an die Klägerin herangetreten seien und auch sonst nicht bekannt geworden sei, dass Daten veröffentlicht bzw. im Internet auffindbar seien (Protokoll vom 28.04.2023, Bl. 584 d.A.). Nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist angesichts des langen Zeitablaufs jetzt auch nicht mehr mit einer derartigen Inanspruchnahme der Klägerin zu rechnen, so dass es an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts fehlt.
II. Die Klägerin kann von der Beklagten aus § 1 VVG i.V.m. A1-1, A1-4, A2-2, A4 ff. AVB Zahlung von 2.858.923,54 € zuzüglich Zinsen wie aus dem Tenor ersichtlich verlangen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
1. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Versicherungsvertrag über verschiedene Cyber-Deckungsbausteine zustande gekommen, der das Risiko einer Betriebsunterbrechung mit einschließt.
2. Mit dem Cyber-Angriff vom 29./30.05.2020 ist der Versicherungsfall eingetreten, A1-4 AVB i.V.m. A1-1 AVB. Dies wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
3.. Die Beklagte ist weder wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht nach B3-1.2.1 Abs. 1 Satz 2 AVB (a) noch wegen Gefahrerhöhung nach B3-2.5 AVB leistungsfrei geworden (b).
a. Zur Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
Es kann dahin stehen, ob die Klägerin die ihr gestellten Risikofragen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch beantwortet und insofern ihre vorvertragliche Anzeigepflicht nach B3-1.1 AVB verletzt hat. Jedenfalls hat die Klägerin gem. § 21 Abs. 2 S. 1 VVG nachgewiesen, dass eine möglicherweise falsche Beantwortung der Risikofragen weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich gewesen ist (sog. Kausalitätsgegenbeweis), so dass die Beklagte nach B3-1.2.1 Abs. 4 Satz 1 AVB den Versicherungsschutz nicht versagen darf (dazu unter aa.). Eine arglistige Verletzung der Anzeigepflicht (B3-1.2.1 Abs. 4 Satz 2 AVB) liegt nicht vor (dazu unter bb.). Daher bedarf auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage keiner abschließenden Entscheidung, ob es sich bei den im Tatbestand wiedergegebenen Risikofragen überhaupt um zulässige Fragen gehandelt hat.
aa. Kausalitätsgegenbeweis
Der Sachverständige Dr. [...] hat - für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend - ausgeführt, dass zwar eine Vielzahl der von der Klägerin eingesetzten Server nicht über aktuelle Sicherheits-Updates verfügten und damit veraltet waren, sich dies aber weder auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf das Ausmaß des hierdurch ausgelösten Schadens ausgewirkt hat. Der Sachverständige ist seit 20 Jahren selbständig beratend im IT-Bereich tätig und arbeitet gegenwärtig überwiegend für eine Bank (Protokoll vom 28.04.2023 Seite 19, Bl. 601 d.A.), weshalb er insbesondere für den Bereich der IT-Sicherheit über eine große Expertise verfügt. Die Einholung eines Obergutachtens nach § 412 Abs. 1 ZPO, wie von der Beklagten beantragt, war daher nicht veranlasst.
Nach dem Cyber-Angriff konnten die Daten von insgesamt 21 der von der Klägerin teils betriebsintern, teils extern bei dem IT-Dienstleister Bechtle eingesetzten Servern forensisch gesichert werden. Von diesen 21 Servern verfügten nach den Feststellungen des Sachverständigen lediglich 10 über die erforderlichen Sicherheits-Updates; dagegen waren 11 Server nicht auf dem aktuellen Stand (Gutachten S. 27, Bl. 464 d.A.). Der Cyber-Angriff verlief jedoch bei insgesamt 16 der 21 Server erfolgreich (Gutachten S. 22, Bl. 459 d.A.) und betraf Systeme mit allen Betriebssystemversionen, darunter auch die - aktuellen - Windows Server 2019 (Gutachten S. 24, Bl. 461 d.A.). Verschlüsselt wurden sogar die bei der Fa. B. AG ausgelagerten Server. Dies erklärt sich daraus, dass über die Phishing-Mail an den Nutzer „[...]“ letztendlich die Administratorrechte u.a. für die Domäne Paradigma erbeutet wurden (Gutachten S. 27, Bl. 464 d.A.). Diese Administratorrechte erlaubten den Angreifern - was insbesondere auch für das Ausmaß des eingetretenen Schadens maßgeblich ist -, mit dem System „alles [...] zu machen“ (Protokoll vom 28.04.2023 Seite 18, Bl. 600 d.A.). Den Angreifern war es dadurch ohne Weiteres möglich, vorhandene Schutzmaßnahmen wie etwa den Virenscanner und die Firewall zu deaktivieren (Protokoll vom 28.04.2023 Seite 4, Bl. 586 d.A.). Dies ergibt sich ebenso aus dem von Beklagtenseite vorgelegten Parteigutachten [...] vom 24.06.2020 (Anlage BLD 1), wonach bei der Analyse verschiedener Server festgestellt wurde, dass der Antivirenscanner Trend Micro Apex ONE NT, der Windows Defender und die Windows Firewall zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten am 30.05.2023, also zeitlich nach dem Pass-the-Hash-Angriff, deaktiviert wurden (a.a.O. Seite 22, 42 und 51). Der auf dem betroffenen Notebook „[...]“ installierte Virenscanner Trend Micro OfficeScan hatte am 29.05.2020 noch einen Schadsoftwarebefall festgestellt, der sich jedoch augenscheinlich nicht bereinigen ließ (a.a.O. Seite 8).
Soweit die Beklagte nun erstmals mit (nicht nachgelassenem) Schriftsatz vom 04.05.2023 vorträgt, dass die Firewalls bereits zum Schadenzeitpunkt deaktiviert gewesen seien (dort Seite 4, Bl. 555 d.A.), und mit (ebenfalls nicht nachgelassenem) Schriftsatz vom 15.05.2023 (dort Seite 6, Bl. 610 d.A.) in Frage stellt, ob der Anti-Virus-Verwaltungsserver im Zeitpunkt des Angriffs aktiviert war, kann offenbleiben, ob dies zutrifft oder sogar in Widerspruch zu dem Gutachten der [...] vom 24.06.2020 (Anlage BLD 1) und damit zum eigenen bisherigen Vortrag der Beklagten steht; jedenfalls ist dieser Vortrag verspätet und aus diesem Grund prozessual unbeachtlich, § 296a Satz 1 ZPO.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. [...], denen sich das Gericht nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, wurde bei dem streitgegenständlichen Cyber-Angriff eine vorhandene Schwachstelle (sog. „Design-Schwäche“) von Windows ausgenutzt (Gutachten S. 33, Bl. 470 d.A.), die unabhängig von der Aktualität des betroffenen Systems besteht. Der Sachverständige kommt daher nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass auch ein Einspielen der versäumten Updates weder den Angriff selbst abgewehrt noch das Ausmaß des angerichteten Schadens hätte beeinflussen können. Weder die Anzahl der betroffenen Server noch der Schaden wären verringert worden (Gutachten S. 27 und 33, Bl. 464 und 470 d.A.).
Soweit die Beklagte bezüglich des Schadensumfangs (sog. „lateral movement“) auf denkbare weitere Sicherheitsmaßnahmen seitens der Klägerin verweist, etwa eine Zwei-Faktoren-Authentifizierung oder ein Monitoring-System, so verkennt sie den Bezugspunkt der Regelung in B3-1.2.1 AVB. Diese Regelung knüpft (allein) an die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch Falschbeantwortung der Risikofragen an (B3-1.1 AVB). Die von der Beklagten vermissten weiteren Sicherheitsmaßnahmen waren jedoch nicht Gegenstand der bei Antragstellung von der Klägerin zu beantwortenden Risikofragen. Dies gilt auch für die Risikofrage 5, deren Falschbeantwortung die Beklagte erstmals mit (nicht nachgelassenem) Schriftsatz vom 04.05.2023 gerügt hat. Die Risikofrage 5 ist derart weit formuliert, dass sie bereits zu bejahen ist, wenn lediglich grundlegende Regelungen wie etwa über die Nicht-Weitergabe von Login-Daten und -Passwörtern existieren und überwacht werden. Spezifische Sicherheitsmaßnahmen zur Abwehr von Pass-the-Hash- bzw. Verschlüsselungs-Angriffen sind hiervon nicht zwingend erfasst.
bb. keine Arglist
Von einer arglistigen Verletzung der Anzeigepflicht seitens der Klägerin bzw. der Maklerin konnte sich die Kammer nicht überzeugen.
(1) Die bewusste Falsch- oder Nichtbeantwortung von Fragen genügt für sich genommen nicht für Arglist. Vielmehr muss in subjektiver Hinsicht hinzukommen, dass der Versicherungsnehmer auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich daher bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise (bedingter Vorsatz genügt) seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit sage (BGH VersR 2007, 785 Rn. 8; 2011, 337 Rn. 19; OLG Koblenz VersR 2013, 1113, 1114; OLG Karlsruhe NJW 2014, 3733; OLG Hamm VersR 2018, 282, 283; 2020, 538, 539). Eine Vermögensschädigung braucht aber nicht geplant zu sein (RGZ 96, 345, 346; BGH VersR 1957, 351, 352; 2007, 785 Rn. 8; 2008, 809 Rn. 8; OGH VersR 1978, 954). Unkenntnis entlastet den Versicherungsnehmer nicht, wenn er im Bewusstsein seiner Unkenntnis „ins Blaue hinein“ Angaben macht (OLG Hamm VersR 1990, 765; OLG München VersR 2000, 711, 712; OLG Koblenz VersR 2004, 849, 851; KG VersR 2007, 381, 382; OLG Frankfurt/M. ZfS 2009, 269; OLG Saarbrücken VersR 2020, 91 (Ls.) = BeckRS 2019, 23766 Rn. 35; OLG Hamm VersR 2020, 538, 539). Dasselbe gilt, wenn er sich sehenden Auges der Kenntnis verschließt (BGH VersR 1993, 170, 171). Dass Arglist vorgelegen hat, muss der Versicherer darlegen und beweisen (BeckOK VVG/Spuhl, 18. Ed. 1.2.2023, VVG § 21 Rn. 55).
(2) Nach B3-1.1 Absatz 2 und 3 AVB kommt es sowohl auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers selbst als auch auf die Kenntnis seines Vertreters an.
Die Klägerin hat sich beim Vertragsschluss durch den von ihr eingeschalteten Makler L. vertreten lassen, welcher die Antworten auf die Risikofragen in das Online-Portal der Beklagten eingegeben hat (Protokoll vom 04.02.2022 Seite 18, Bl. 231 d.A., und Seite 7, Bl. 220 d.A.). Wie die einzelnen Fragen zu beantworten waren, hatte dem Makler der Zeuge G. vorgegeben, welcher die Risikofragen zuvor mit dem IT-Manager U. der Klägerin durchgesprochen hatte (Protokoll vom 04.02.2022 Seite 8, Bl. 221 d.A., Seite 17, Bl. 230 d.A., und Seite 34f, Bl. 247f d.A.).
(3) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich weder bei den verantwortlichen Mitarbeitern der Klägerin noch beim Zeugen L. eine vorsätzliche, erst recht keine arglistige Falschbeantwortung der Risikofragen - konkret der Fragen 3, 4 und 6 - feststellen.
Trotz des Einsatzes von zumindest 11 veralteten Servern (siehe oben) ist allenfalls die Frage 4 bei der Antragstellung im April 2020 falsch beantwortet worden. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Risikofrage 3 sich auf stationäre und mobile Arbeitsrechner und eben nicht auf Server bezieht. Die Risikofrage 6 ist derart weit formuliert, dass die Klägerin sie richtig beantwortet hat, denn dass überhaupt „Hard- und Software zum Schutz des Unternehmensnetzwerks“ eingesetzt wurde in Form eines Virenscanners sowie einer Firewall, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.
Auch bezüglich der Risikofrage 4 ist jedoch nicht von einer vorsätzlich und erst recht nicht von einer arglistig falschen Beantwortung auszugehen. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Veranstaltung am 13.02.2020 und der genauen Rolle des Zeugen B. hat die Beweisaufnahme ergeben, dass für die Mitarbeiter der Klägerin durch diese Veranstaltung übereinstimmend der Eindruck entstanden ist, dass seitens der Beklagten keine hohen Anforderungen hinsichtlich der IT-Sicherheit gestellt werden. So haben mehrere Zeugen unabhängig voneinander die Äußerung des Zeugen B. bestätigt, dass hinsichtlich der Firewall „jede Fritzbox“ ausreichen würde. Diese Äußerung war sowohl dem Zeugen G. (Protokoll vom 04.02.2022 Seite 5, Bl. 218 d.A.) als auch den Zeugen U. (Protokoll vom 04.02.2022 Seite 33, Bl. 246 d.A.), R. (Protokoll vom 06.05.2022 Seite 4, Bl. 336 d.A.) und M. (Protokoll vom 06.05.2022 Seite 11, Bl. 343 d.A.) im Gedächtnis. Der Zeuge B. konnte sich an Details nicht mehr erinnern, hat jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Firewall Thema der Besprechung gewesen sei; eine Risikobewertung würde er jedoch generell nicht vornehmen (Protokoll vom 06.05.2022 Seite 24, Bl. 237 d.A.). Die Rückmeldung seitens des Zeugen B. scheint insofern jedoch auch nicht ausschlaggebend gewesen zu sein. Auffallend ist nämlich, dass sich die Zeugen teils gar nicht an die konkreten Antworten des Zeugen B. erinnern, dennoch aber den Eindruck gewonnen haben, die Anforderungen an die IT-Sicherheit seien nicht besonders hoch. Der Zeuge S. hat ausdrücklich angegeben, er habe sich gewundert, welche geringen Anforderungen gestellt würden (Protokoll vom 06.05.2022 Seite 14, Bl. 346 d.A.). Ähnlich habe sich seiner Erinnerung nach auch die Zeugin M. später im Lenkungskreis Digitalisierung geäußert (Protokoll vom 06.05.2022 Seite 16, Bl. 348 d.A.). Der Zeuge G. gab an, sie seien alle etwas verwundert darüber gewesen, dass die Anforderungen offenbar letztlich nicht viel höher seien als im privaten Bereich (Protokoll vom 04.02.2022 Seite 5, Bl. 218 d.A.). Maßgeblich für diesen kollektiven Eindruck erscheint vor allem die offenbar ausbleibende Reaktion von B. auf die Mitteilung des Zeugen U., dass die Klägerin auch ältere Server einsetze, die nicht mehr upgedatet werden könnten. Diese Mitteilung haben neben dem Zeugen U. selbst (Protokoll vom 04.02.2022 Seite 33, Bl. 246 d.A.) die Zeugen G. (Protokoll vom 04.02.2022 Seite 5, Bl. 218 d.A.), R. (Protokoll vom 06.05.2022 Seite 4, Bl. 336 d.A.), M. (Protokoll vom 06.05.2022 Seite 10, Bl. 342 d.A.) und S. (Protokoll vom 06.05.2022 Seite 14, Bl. 346 d.A.) bestätigt. Der Zeuge B. selbst hat ausgesagt, sich generell nicht zu Anforderungen an die IT-Infrastruktur zu äußern (Protokoll vom 04.02.2022 Seite 23, 24 und 25, Bl. 236, 237 und 238 d.A.). Herr U. war sich nicht mehr sicher, ob der Zeuge B. ihm überhaupt auf diese Mitteilung geantwortet hatte, glaubte aber, er habe keine Antwort bekommen (Protokoll vom 04.02.2022 Seite 33, Bl. 246 d.A.). Entsprechend hat der Zeuge U. angegeben, die Risikofrage 4 trotz der vorhandenen veralteten Server bejaht zu haben, da er dem Zeugen B. ja in der Veranstaltung am 13.02.2020 über „unsere Situation mit den älteren Servern“ berichtet habe (Protokoll vom 04.02.2022 Seite 35, Bl. 248 d.A.). Unabhängig davon, welche rechtliche Bedeutung einer derartigen mündlichen Äußerung zukommt, so schließt die entsprechende Vorstellung doch Vorsatz und erst recht Arglist aus.
Dem Zeugen L. war nicht mehr erinnerlich, ob am 13.02.2020 seitens der Mitarbeiter der Klägerin die Rede davon war, dass ältere Server eingesetzt werden, die aus technischen Gründen nicht mehr upgedatet werden können (Protokoll vom 04.02.2022 Seite 16, Bl. 229 d.A.). Vor dem Vertragsschluss, so der Zeuge L. weiter, habe er sich zu keinem Zeitpunkt mit seinem Ansprechpartner bei der Klägerin, dem Zeugen G., zu diesem Thema ausgetauscht (Protokoll vom 04.02.2022 Seite 18, Bl. 231 d.A.). Demnach handelte auch der Zeuge L. nicht erwiesenermaßen arglistig.
b. Gefahrerhöhung
Es kann offen bleiben, ob nach Vertragsschluss eine Gefahrerhöhung eingetreten ist, indem die Klägerin weitere Software-Updates nicht durchgeführt bzw. anders als in der Veranstaltung am 13.02.2020 angekündigt die veralteten Server (noch) nicht ausgetauscht hat. Da der Klägerin der Kausalitätsgegenbeweis gelingt (siehe oben), wäre die Beklagte selbst bei einer solchen Gefahrerhöhung nicht leistungsfrei; auch eine Kürzung des Anspruchs ist ausgeschlossen (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG i.V.m. B3-2.5.3 lit. a AVB).
4. Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin beläuft sich insgesamt auf 2.858.923,54 €.
a. Betriebsunterbrechungsschaden
Die Klägerin hat einen zu ersetzenden Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe von 2.507.809 € erlitten. Eine Betriebsunterbrechung gem. Ziffer A4-1.1.1 ist fraglos eingetreten, weil bei der Klägerin infolge unbefugter Nutzung von IT-Systemen elektronische Daten und informationsverarbeitende Systeme nicht zur Verfügung standen bzw. nicht die übliche Leistung erbrachten, was zu einem Schaden der Klägerin geführt hat.
aa. Der Unterbrechungsschaden wird in Ziffer A4-1.1.2 AVB definiert und stellt sich danach letztlich als der Betriebsgewinn zuzüglich der trotz der Unterbrechung fortlaufenden Kosten dar. Unter Ziffer A4-1.3.6 lit. d enthalten die AVB Vorgaben zur Feststellung der Schadenshöhe; allerdings betreffen diese das dort geregelte Sachverständigenverfahren und sind außerhalb dieses Verfahrens nicht anwendbar.
Es sind daher - neben Ziffer A4-1.3.1 - die allgemeinen Grundsätze zur Schadensermittlung heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung muss ein Geschädigter, der Schadensersatz in Form eines Betriebsunterbrechungsschadens geltend macht, wie bei der Geltendmachung des entgangenen Gewinns gemäß § 252 Satz 1 BGB alle konkreten Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die Erlöserwartung ergibt. Es ist somit darzulegen, welche konkreten betriebsbezogenen Erlöse nicht erwirtschaftet werden konnten und welche konkreten betriebsbezogenen Kosten erspart wurden (vgl. OLG Hamm RuS 2013, 440). Dabei genügt entsprechend § 252 Satz 2 BGB die bloße Wahrscheinlichkeit der Erwartung des Erlöses anstelle des positiven Nachweises, sofern die Vorkehrungen und Anstalten, aus denen die Erlöserwartung hergeleitet wird, in der geschilderten Weise dargetan werden. Erforderlich ist mithin die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen, die geeignet sind, dem Ermessen bei der Wahrscheinlichkeitsprüfung eine Grundlage zu geben und eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu ermöglichen (vgl. zum entgangenen Gewinn BGH WM 1998, S. 1787; BGH WuM 1991, S. 545). Während der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalles und die hierdurch verursachte Betriebsunterbrechung auf der Grundlage von § 286 ZPO darzulegen und zu beweisen hat, kommt ihm beim Kausalzusammenhang zwischen der Betriebsunterbrechung und dem eingetretenen Schaden die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute (BGH VersR 2014,104).
bb. Vor diesem Hintergrund kann der Schadensberechnung der Klägerin, welche einen Rohertrag je geleisteter Personenstunde zugrunde legt und diesen mit den angeblich ausgefallenen Personenstunden multipliziert, nicht gefolgt werden. Denn die Annahme, dass das wegen der Betriebsunterbrechung nicht eingesetzte Personal den gleichen Rohertrag erwirtschaftet hätte wie das zum Einsatz gelangte Personal, ist nicht nachvollziehbar und nicht einmal für eine Schätzung nach § 287 ZPO geeignet.
cc. Die Schätzung hat anhand der von der Klägerin vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen zu erfolgen, somit auf Grundlage der Anlagen K 13 (Jahresabschluss für 2019), K 14 (betriebswirtschaftliche Auswertung für 2020) und K 15 (betriebswirtschaftliche Auswertung für 2021). Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.05.2023 die Richtigkeit dieser betriebswirtschaftlichen Auswertungen bestreitet, ist dieser nach der letzten mündlichen Verhandlung am 28.04.2023 mit nicht nachgelassenem Schriftsatz erfolgte Vortrag verspätet und nach § 296a Satz 1 ZPO aus prozessualen Gründen unbeachtlich. Die Klägerin hat mit ebenfalls nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19.05.2023 die Jahresabschlüsse für 2020 (Anlage K21) und für 2021 (Anlage K 22) nachgereicht, welche ebenfalls nach § 296a Satz 1 ZPO unbeachtlich sind. Allerdings weichen die Kennzahlen in den Jahresabschlüssen ohnehin nur ganz geringfügig von den Werten in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen ab.
dd. Der Schadensschätzung sind die Geschäftszahlen der Jahre 2020 (mit Betriebsunterbrechung) und 2021 (ohne Betriebsunterbrechung), nicht auch diejenigen des Jahres 2019 zugrunde zu legen.
Nach § 252 Satz 2 BGB gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Solche besonderen Umstände liegen vorliegend in Form des von der Bundesregierung im Oktober 2019 beschlossenen Klimaschutzprogramms 2030 vor, für das für klimaschutzrelevante Maßnahmen für den Zeitraum 2020 bis 2023 Mittel in Höhe von etwa 54 Milliarden Euro bereitgestellt wurden. Soweit die Beklagte die Existenz eines solchen Förderprogramms mit Nichtwissen bestritten hat, lässt sich die Behauptung der Klägerin durch eine einfache Internetrecherche verifizieren (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Industrie/klimaschutz.html?cms_artId=9df37a6e-49dc-4c07-955d-f80ea3503730, zuletzt abgerufen am 23.05.2023). Die Tatsache ist daher allgemein bekannt; einer Beweiserhebung bedurfte es nicht.
Zusätzlich geht die Kammer davon aus, dass die Corona-Pandemie keinen „besonderen Umstand“ im Sinne des § 252 Satz 2 BGB darstellt. Bezüglich der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ist der Beklagten zuzustimmen, dass es im Jahr 2020 infolge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie allgemein zu Umsatzeinbrüchen kam. Dabei ist auch nicht auszuschließen, dass auch die Klägerin, welche u.a. in der Produktion von Heizungskomponenten tätig ist, betroffen war, insbesondere was Lieferengpässe betrifft. Solche Effekte bestanden aber für das Jahr 2020 ebenso wie für das Jahr 2021, da die Corona-Pandemie weiterhin andauerte. Indem eben die Jahre 2020 und 2021 miteinander verglichen werden, wirken sich mögliche Umsatzeinbrüche infolge der Pandemie rechnerisch nicht in relevanter Weise aus.
ee. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind jedoch die Werte aller 12 Monate eines Jahres gleichermaßen heranzuziehen. Die Klägerin beruft sich auf zyklische Schwankungen der Geschäftsentwicklung im Jahresverlauf. Solche außergewöhnlichen Schwankungen lassen sich den vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen jedoch nicht entnehmen. Soweit die Klägerin mit (nicht nachgelassenem) Schriftsatz vom 19.05.2023 als Anlagen K 23 und K 24 die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für 2019 und 2022 vorlegt und ihren Vortrag zusätzlich auf diese Unterlagen stützt (Bl. 674f d.A.), ist dies verspätet und gemäß § 296a Satz 1 ZPO unbeachtlich.
ff. Bei der Berechnung des Deckungsbeitrags folgt die Kammer im Ansatz der - zweiten - Berechnungsweise der Klägerin, wobei vom erzielten jährlichen Gesamtumsatz als Kosten ein Teil des Materialaufwands abgezogen wird. Diese Berechnungsmethode erscheint der Kammer plausibel und entspricht im Übrigen der Definition des Betriebsunterbrechungsschadens in A4-1.1.2 AVB i.V.m. A469 des Glossars. Soweit die Klägerin meint, auf das so ermittelte Ergebnis sei zusätzlich ein prozentualer Aufschlag vorzunehmen (Schriftsatz vom 30.03.2022 Seite 18f, Bl. 279f d.A.), ist dies dagegen nicht nachvollziehbar.
Auf den weiteren Vortrag der Beklagten zum Betriebsunterbrechungsschaden in den Schriftsätzen vom 04.05.2023 und vom 17.05.2023, insbesondere das als Anlage BLD 13 vorgelegte Parteigutachten der [...] GmbH vom 16.05.2023, welches (erst) am 09.05.2023 in Auftrag gegeben worden ist, ist wegen § 296a Satz 1 ZPO nicht einzugehen. Soweit die Beklagte einwendet, die Berechnung der Klägerin sei aus betriebswirtschaftlicher Sicht falsch, da Bestandsveränderungen sehr wohl zu berücksichtigen seien, findet dies jedenfalls keinen Niederschlag in den Regelungen der AVB und ist für die Kammer daher nicht nachvollziehbar.
Der in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen ausgewiesene Materialaufwand ist nicht nur zur Erwirtschaftung der Umsatzerlöse, sondern auch für die Erhöhung bzw. Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Produkten angefallen, welcher nach den AVB aber unberücksichtigt zu bleiben hat, da dort allein an den Umsatz angeknüpft wird. Der Anteil der auf die Bestandsveränderungen entfallenden Materialkosten ist daher herauszurechnen. Im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO setzt die Kammer zunächst die Gesamtmaterialkosten ins Verhältnis zur Gesamtleistung der Klägerin, welche sich aus der Summe der Umsatzerlöse und der Bestandsveränderungen, ggf. auch der aktivierten Eigenleistungen ergibt, und geht sodann davon aus, dass der Anteil von Gesamtmaterialkosten zur Gesamtleistung dem Anteil der Materialkosten, die zur Erwirtschaftung allein der Umsatzerlöse erforderlich waren, zu den Umsatzerlösen entspricht.
Für 2020 ergibt sich gemäß Anlage K 14 danach folgende Berechnung:
somit Materialkosten allein zur Erwirtschaftung der Umsatzerlöse: Umsatzerlöse 70.837.492 € x 47,65% = 33.754.064,94 €, gerundet: 33.754.065 €
somit Deckungsbeitrag für 2021: Umsatzerlöse 70.837.492 € - diesbezügliche Materialkosten 33.754.065 € = 37.083.427 €.
Der erstattungsfähige Betriebsunterbrechungsschaden errechnet sich damit wie folgt:
Deckungsbeitrag pro Jahr
Deckungsbeitrag pro Monat
2020
30.979.922 €
2.581.660 €
2021
37.083.427 €
3.090.286 €
Einbuße pro Monat
508.626 €
Einbuße Juni 2020 bis
Oktober 2020 (5 Monate)
2.543.130 €
abzüglich Sub-Selbstbehalt
12 Stunden
gemäß Police Seite 3
(2.543.130 € : 108
Arbeitstage Juni bis Okt.
2020 = 23.547,50 €, bei
achtstündigem Arbeitstag,
12 Std daher 23.547,50 € x 1,5)
- 35.321 €
Ergibt
2.507.809 €
Infolge des Cyberangriffs vom 29./30.05.2020 war der Betrieb der Klägerin von Juni 2020 bis Oktober 2020 unterbrochen (5 Monate) und somit für einen Zeitraum, der innerhalb der Haftzeit von 12 Monaten liegt. Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 04.05.2023 mit Nichtwissen bestreitet, dass die Betriebsunterbrechung erst im Oktober 2020 endete (Bl. 570 d.A.), ist dies wegen Verspätung nach § 296a Satz 1 ZPO wiederum aus prozessualen Gründen unbeachtlich.
Bezüglich des Sub-Selbstbehalts von 12 Stunden (vgl. Seite 3 der Police, Anlage K 1) ist der im Unterbrechungszeitraum eingebüßte Betrag (2.543.130 €) durch die Anzahl der Arbeitstage im betreffenden Zeitraum zu teilen. Abzüglich Wochenenden und gesetzlicher Feiertage, die nicht auf das Wochenende fielen, gab es im Zeitraum Juni bis Oktober 2020 insgesamt 108 Arbeitstage. Wenn man von einem achtstündigen Arbeitstag ausgeht, ist der so ermittelte Betrag auf 12 Stunden hochzurechnen.
Insgesamt ergibt sich unter Berücksichtigung des Sub-Selbstbehalts ein zu erstattender Betriebsunterbrechungsschaden von 2.507.809 €.
b. Sachschaden an IT-Geräten, Daten und Software
Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Sachschadens an IT-Geräten, Daten und Software (vgl. Tabelle auf Seite 11f der Klageschrift, Bl. 11f d.A., Anlagenkonvolut K 3) in Höhe von 322.040,58 €.
aa. Der Erstattungsanspruch folgt aus A4-2.1 AVB (bzgl. Daten) bzw. A4-3.1 AVB (bzgl. Sachen). Versicherungsschutz besteht danach für notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der betroffenen Daten sowie für die Entfernung der Schadsoftware bzw. zur Reparatur, Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen.
bb. Es kann dahin stehen, ob die Regelungen in C2.3.3 AVB (bzgl. IT-Geräten), C2.4.3 AVB (bzgl. Maschinen und technischen Anlagen), C2.5.3 AVB (bzgl. Betriebseinrichtung), C3.3.3 und C3.4.3 (bzgl. Reparatur oder Austausch von mitversicherten Sachen als Folge aus der Beeinträchtigung, Beschädigung oder Unbrauchbarmachung von Software und Daten), wonach Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs ist, dass die Leistungen durch die [...] GmbH beauftragt und gesteuert wurden, den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB oder überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB sind, wenn - wie hier - eine Regulierung durch den Versicherer abgelehnt wird. Denn die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Maßnahmen von der [...] GmbH (mit-)initiiert und koordiniert wurden.
cc. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist weder eine Sachsubstanzschädigung erforderlich, noch dass die beschädigten Sachen im Eigentum der Klägerin standen.
Der Begriff der Beschädigung wird in A460 des Glossars als jede Einwirkung auf eine Sache, die ihre stoffliche Zusammensetzung negativ verändert oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt, definiert. Ausdrücklich ist dort bestimmt, dass eine Substanzverletzung nicht erforderlich ist.
Gemäß A4-3.2 Absatz 2 AVB werden geleaste oder gemietete IT-Geräte beziehungsweise Maschinen und technische Anlagen solchen Sachen gleichgestellt, die sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden.
dd. Der Einwand der Beklagten, die geltend gemachten Aufwendungen seien teils nicht notwendig, da die Klägerin insoweit nicht nur den Zustand vor dem Cyber-Angriff wiederhergestellt, sondern darüber hinaus Verbesserungen vorgenommen habe, greift nicht durch.
Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Beklagten. Nach der Formulierung der Ziffer A4-2.4.2 Satz 2 AVB (“Der Versicherer leistet keine Entschädigung für: a. Mehrkosten (A231) durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen“) handelt es sich um eine Ausnahme von Satz 1, welcher die grundsätzliche Erstattungspflicht des Versicherers statuiert (“Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der notwendigen Aufwendungen ...“).
Dem Vortrag der Klägerin, soweit Verbesserungen erfolgt seien, seien diese technisch nicht vermeidbar gewesen, ist die Beklagte erst mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen nach der letzten mündlichen Verhandlung entgegengetreten, welche nach § 296a Satz 1 ZPO unbeachtlich sind.
ee. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht auf den Zeitwert begrenzt. Zwar ist nach A4-3.5 Ziff. 1 lit. a AVB der Neuwertanteil nur geschuldet, wenn die Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen, versicherten Sachen innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt. Sämtliche von der Klägerin im Anlagenkonvolut K 3 vorgelegten Rechnungen wurden jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Versicherungsfall (29./30.05.2020) gestellt, so dass die abgerechneten Leistungen ebenfalls innerhalb Jahresfrist erfolgt sind.
ff. Gemäß A4-3.5 Ziff. 1 lit. c AVB macht die Klägerin jeweils (nur) den Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer geltend.
gg. Weiterer Vortrag der Beklagten, mit welchem einzelne Rechnungen/ Rechnungspositionen sowie die Bezahlung der vorgelegten Rechnungen bestritten und deren Prüffähigkeit gerügt wird, insbesondere auch die Vorlage der gutachterlichen Stellungnahmen zur Rechnungsprüfung gem. den Anlagen BLD 11 und BLD 12, ist nach der letzten mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen erfolgt und daher nach § 296a Satz 1 ZPO unbeachtlich.
hh. Insgesamt ist ein Betrag in Höhe von 322.540,58 € grundsätzlich erstattungsfähig. Hiervon ist allerdings gemäß Seite 3 der Police (Anlage K1) der vereinbarte Sub-Selbstbehalt von 500 € abzuziehen. Zu erstatten ist daher ein Schaden in Höhe von 322.040,58 €.
c. Schadensminderungsmaßnahmen
Die Klägerin kann gemäß §§ 83 Abs. 1 Satz 1, 82 Abs. 1 VVG Ersatz in Höhe von 29.073,96 € für diejenigen Aufwendungen verlangen, welche sie unter Anleitung der [...] GmbH getätigt hat, um die Betriebsunterbrechung so rasch wie möglich zu beenden (s. Tabelle auf Seite 14 der Klageschrift, Bl. 14 d.A., Rechnungen in Anlage K 5). Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.05.2023 (dort Seite 20, Bl. 571 d.A.) mit Nichtwissen bestritten hat, dass die aufgeführten Arbeiten zur Schadenminimierung objektiv erforderlich waren und die Kosten angemessen und ortsüblich sind, ist dieser Vortrag einerseits verspätet gemäß § 296a Satz 1 ZPO und anderseits prozessual unzulässig, da diese Aufwendungen gemäß den Schadenmanagementklauseln der AVB (siehe oben unter b. bb.) unter Mitwirkung der [...] GmbH erfolgt sind. Die Tätigkeit der [...] GmbH ist der Beklagten zuzurechnen, so dass ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ausscheidet.
d. Kosten der Schadensfeststellung
Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten der Schadensfeststellung (s. Tabelle auf Seite 14 der Klageschrift, Bl. 14 d.A.).
Es fehlt hierzu an hinreichendem Vortrag bzw. an einem Beweisantritt seitens der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin. Die Klägerin trägt vor, ihr Geschäftsführer sowie zwei Mitarbeiter aus dem Bereich Controlling seien mehrere Tage im Einsatz gewesen, um den Schaden festzustellen, und verweist auf eine Tabelle der ausgefallenen Personentage (Anlage K4), welche die Klägerin bereits der (ersten) Berechnung des Betriebsunterbrechungsschadens zugrunde gelegt hat. Die Beklagte hat diesen Vortrag als unsubstantiiert zurückgewiesen und die Anzahl der Mitarbeiter und der Ausfalltage bestritten, insbesondere dass diesbezüglich auch noch ein Jahr nach dem Schadensfall Personentage angefallen sein sollen. Weiterer Vortrag der Klägerin ist nicht erfolgt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ausgefallene Personentage bereits in die Ermittlung des Unterbrechungsschadens eingeflossen sind. Dass dem Geschäftsführer oder den Mitarbeitern der Klägerin schadensbedingt über das normale Gehalt hinaus eine zusätzliche Vergütung bezahlt worden wäre, wird von der Klägerin nicht behauptet.
e. Kosten für Gutachten der [...] GmbH
Schließlich hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des vorgerichtlich eingeholten Gutachtens der [...] GmbH (vgl. Rechnungen Anlage K 6). Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage.
Zwar ist gemäß Seite 2 der Police (Anlage K1) der Baustein „Kosten eigener Sachverständiger“ mitversichert. Nach C5.1.1 AVB betrifft dies allerdings nur die im Rahmen des Sachverständigenverfahrens gemäß AVB anfallenden Gutachterkosten. Es bleibt daher bei der allgemeinen Regelung des § 85 Abs. 2 VVG. Danach hat der Versicherer Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen entstehen, nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden. Da die genannten Ausnahmen nicht vorliegen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig sind.
f. allgemeiner Selbstbehalt
Ein weiterer Selbstbehalt ist nicht abzuziehen. Zwar ist gemäß Seite 2 der Police (Anlage K1) ein allgemeiner Selbstbehalt (sog. Policen-Selbstbehalt) von 25.000 € vereinbart. Aus A1-15.2 AVB ergibt sich jedoch, dass es sich dabei um einen Mindest-Selbstbehalt handelt. Die bisherigen zu berücksichtigenden Sub-Selbstbehalte addieren sich auf 35.821 € (= Betriebsunterbrechung 35.321 € + Sachschaden 500 €), so dass der allgemeine Selbstbehalt aufgrund dieser speziellen Selbstbehalte bereits abgegolten ist.
5. Der Anspruch der Klägerin ist nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls zu kürzen.
Nach § 81 Abs. 2 VVG, auf welchen sich die Beklagte berufen hat, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
a. Der gerichtliche Sachverständige hat mehrere denkbare Maßnahmen aufgeführt, durch welche der Cyber-Angriff verhindert oder zumindest erschwert worden wäre. Hier sind insbesondere die Zwei-Faktoren-Authentifizierung und das sog. Monitoring zu nennen. Bei der Zwei-Faktoren-Authentifizierung ist neben dem Passwort eine weitere Komponente für die Anmeldung beim Netzwerk erforderlich. Diese weitere Komponente wird etwa über einen USB-Stick oder aber über eine App für das Handy bereitgestellt (Protokoll vom 28.04.2023 Seite 4, Bl. 586 d.A.). Das Monitoring schlägt Alarm, wenn Unregelmäßigkeiten auftreten, also etwa alle Server zeitgleich angegriffen werden, indem ein Mitarbeiter der Firma verständigt wird, etwa per SMS über das Handy. Dieser Mitarbeiter ist dann verpflichtet, sich beim System anzumelden und Überprüfungen vorzunehmen. Sollte dabei ein Angriff entdeckt werden, können, falls notwendig, alle Server vom Netz genommen werden, um Schlimmeres zu verhindern (Protokoll vom 28.04.2023 Seite 5, Bl. 587 d.A.).
b. Die Norm des § 81 Abs. 2 VVG ist vorliegend jedoch bereits nicht anwendbar, weshalb eine Kürzung ausscheidet.
Der Anwendungsbereich des § 81 Abs. 2 VVG ist dann nicht eröffnet, wenn die betreffende Gefahrenlage bereits bei Vertragsschluss bestand und bereits Grundlage der Risikoprüfung des Versicherers war bzw. hätte sein können (OLG Hamm, Urteil vom 18. Mai 1988 – 20 U 232/87, Rn. 39, juris, zu § 61 VVG a.F.; Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 81 Rn. 15; BeckOK VVG/Klimke, 18. Ed. 1.2.2023, VVG § 81 Rn. 9; ähnlich BGH NJW 1965, 156, 157). So liegt der Fall hier. Bei der Klägerin hat sich die Risikolage bis zum 29./30.05.2020 gegenüber dem Zustand bei Vertragsschluss im April 2020 nicht geändert. Denn bereits damals verfügte die Klägerin weder über eine Zwei-Faktoren-Authentifizierung noch über ein Monitoring oder eine andere vergleichbare Maßnahme zur Vermeidung von Cyber-Angriffen. Die Beklagte hätte es selbst in der Hand gehabt, die Existenz solcher zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen durch passende Risikofragen abzuklären. Indem die Beklagte hierauf verzichtete, hat sie die Klägerin als Versicherungsnehmerin mit der bestehenden Risikolage akzeptiert und kann von Beginn an bestehende Risiken nicht über § 81 Abs. 2 VVG (ganz oder teilweise) der Versicherungsnehmerin aufbürden. Zu einer Abänderung, insbesondere Verbesserung der bei Vertragsschluss bestehenden Risikolage ist der Versicherungsnehmer nämlich nicht verpflichtet (OLG Hamm, Urteil vom 18. Mai 1988 – 20 U 232/87, Rn. 39, juris, zu § 61 VVG a.F.). Diese Überlegungen gelten auch nach der VVG-Reform fort und finden daher auf § 81 VVG ebenso Anwendung wie auf § 61 VVG a.F. (vgl. zum neuen Recht: BeckOK VVG/Klimke, 18. Ed. 1.2.2023, VVG § 81 Rn. 9; Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 81 Rn. 15; anders wohl Langheid/Wandt/Looschelders, 3. Aufl. 2022, VVG § 81 Rn. 26).
6. Der Anspruch ist nach §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB ab dem 05.06.2020 mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat mit dem Rücktrittsschreiben vom 04.06.2020 (Anlage K 7) die Leistung aus dem Versicherungsvertrag ernsthaft und endgültig verweigert und befindet sich daher ab dem Folgetag im Verzug (BGH, 27.09.1989 – IVa ZR 156/88, VersR 1990, 153; Armbrüster, in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Auflage 2021, § 14 Rn. 29 m.w.N.).
Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Frist von wenigen Stunden zur Reaktion auf eine Abmahnung auch in Pressesachen wegen Veröffentlichungen im Internet unangemessen kurz ist. Im vorliegenden Fall wäre nach Ansicht des KG Berlin eine Frist von mindestens 29 Stunden angemessen gewesen.
In Ausgabe 9/22, S. 54-55 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "DSGVO-Konform: So vermeiden Sie die größten Datenfallen" zum datenschutzkonformen Umgang mit Kundendaten.
In Ausgabe 5/22 S. 54-55 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Daten weg - wer muss informiert werden" zu den Informationspflichten von Unternehmen bei einer Datenpanne oder einem Cyberangriff.
In Ausgabe 5/22, S.60 der Zeitschrift com! professional erschien im Rahmen des Beitrags "Elementarschutz des 21. Jahrhunderts - Die Firma für den Ernstfall absichern" von Konstantin Pfliege ein Interview mit Rechtsanwalt Marcus Beckmann zum Thema IT-Sicherheit und Cyberversicherungen.
In Ausgabe 12/21-1/22, S. 15 ff. der Zeitschrift com! professional erschien ein Beitrag von Konstantin Pfliegel mit dem Titel "Streitfall Homeoffice - Das Büro stirbt auch mit Corona nicht aus" mit einigen Statements von Rechtsanwalt Marcus Beckmann zu den relevanten rechtlichen Aspekten.
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Zeitschrift Computer Bild einen Beitrag über DVB-T2 HD Receiver mit einem Foto von Jan Böhmerman ohne dessen Zustimmung bebildern durfte.
Die Pressemitteilung des OLG Köln:
Endlich scharf - Computer Bild durfte Beitrag über DVB-T2 HD Receiver mit Jan Böhmermann bebildern
Die Zeitschrift Computer Bild durfte einen Text über DVB-T2-Receiver in HD Qualität mit einem Foto von Jan Böhmermann bebildern, obwohl dieser der Verwendung nicht zugestimmt hatte. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 21.02.2019 entschieden und - anders als noch das Landgericht - eine Klage des Fernsehmoderators abgewiesen.
Die Zeitschrift hatte in einem Beitrag unter der Überschrift "Leser Aktion Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV ENDLICH SCHARF" ein Foto des Fernsehmoderators aus der Sendung "Neo Magazin Royale" ohne dessen Einverständnis abgedruckt. In dem Beitrag wurde über den Systemwechsel von DVB-T auf DVB-T2 informiert und zugleich auf ein "Aktionsangebot" des Kooperationspartners der Zeitschrift hingewiesen.
Der 15. Zivilsenat entschied, dass der Artikel jedenfalls auch als Werbung für den Receiver einzuordnen sei. Trotzdem sei die Veröffentlichung des Bildes zulässig, weil der Beitrag zugleich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedient habe. Die Umstellung auf die DVB-T2-Technik sei zum Veröffentlichungszeitpunkt eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse gewesen. In dem Beitrag seien den Lesern technische Ratschläge gegeben worden. Auch die Bildunterschrift "ENDLICH SCHARF" habe einen Informationsgehalt. Sie stelle einerseits die Qualität des Fernsehbildes in HD und andererseits die Qualität des Klägers als Moderators einer Satiresendung heraus. Jedenfalls seit der Veröffentlichung seines Gedichts "Schmähkritik" gelte Jan Böhmermann bundesweit als "scharfer" Satiriker. Zum Veröffentlichungszeitpunkt habe das Gedicht den Lesern auch noch vor Augen gestanden, da das Landgericht Hamburg eine Woche zuvor unter reger Anteilnahme der Öffentlichkeit über dessen Zulässigkeit entschieden hatte. Der Zusatz „endlich“ spiele auf das schärfere Bild des HD-Empfangs und zugleich darauf an, dass der Computer Bild-Autor die Arbeit des Moderators wertschätze.
Bei einer Gesamtabwägung müsse der Moderator die Veröffentlichung seines Bildes hinnehmen. Für die Leser sei ersichtlich, dass mit dem beworbenen Receiver die vom Kläger moderierte Sendung weiterhin empfangen werden kann. Es sei aber nicht der Eindruck entstanden, der Kläger werbe selbst für das konkrete Produkt. Das Standbild aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ greife nur gering in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Es rühre aus einer Situation her, in der er sich freiwillig dem Blick der breiten Öffentlichkeit preisgegeben habe.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21.02.2019 - Az. 15 U 46/18.
Das BVerfG hat entschieden, dass Rechtsbegriffe sind nur eingeschränkt im Rahmen eines presserechtlichen Gegendarstellungsanspruchs gegendarstellungsfähig sind.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Rechtsbegriffe sind nur eingeschränkt gegendarstellungsfähig
Für einen Gegendarstellungsanspruch muss der Aussagegehalt der zu beanstandenden Äußerung eindeutig bestimmbar sein. Enthält die zu beanstandende Äußerung einen Rechtsbegriff, darf das Fachgericht nicht das eigene Fachwissen zugrunde legen. Es hat vielmehr auf das Verständnis des durchschnittlichen Zeitungslesers abzustellen. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und der Verfassungsbeschwerde eines Verlags stattgegeben, die sich gegen die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung wendete.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin verlegt eine überregionale Zeitung. Mit der Schlagzeile „B. EXKLUSIV Millionen-Gläubiger packt aus - B. verpfändete auch das Haus seiner Mutter!“ kündigte diese ein Interview mit einem ehemaligen Geschäftspartner von B. an. Das Interview war auf Seite 3 der Ausgabe abgedruckt. Aus dem Interview ging zutreffend hervor, dass B. unter anderem ein Hausgrundstück, auf dem seine Mutter wohnte, auf eine Sicherheitenliste hatte eintragen lassen. Diese Sicherheitenliste verschaffte seinem Darlehensgläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung eines Grundpfandrechts an den gelisteten Grundstücken, begründet aber kein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Auf Antrag von B. erließ das Landgericht eine einstweilige Verfügung. Danach wurde die Beschwerdeführerin zum Abdruck folgender Gegendarstellung verpflichtet: “[…] Hierzu stelle ich fest: Ich habe das Haus meiner Mutter nicht verpfändet. […]“.
Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin verwarf das Kammergericht. Zur Begründung führt es aus, die beanstandete Äußerung stelle eine dem Beweis zugängliche Tatsacheninformation dar und sei damit gegendarstellungsfähig. Für einen durchschnittlichen Bürger bedeute der Begriff „verpfänden“, dass der bisherige Eigentümer nicht mehr über die Sache verfügen könne und der Gläubiger diese Sache gegebenenfalls berechtigterweise verwerten dürfe. Auf der Grundlage dieses Verständnisses sei der Begriff „verpfänden“ nicht gleichbedeutend mit der Formulierung „als Sicherheit stellen“. Die tatsächlich erfolgte, rein schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Grundpfandrechts werde aus Sicht des Lesers daher nicht zutreffend beschrieben.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es sich bei der Schlagzeile um eine wertende Stellungnahme handle, gegen die keine Gegendarstellung zulässig sei. Bereits die alltagssprachliche Verwendung des Begriffs „verpfänden“ sei diffus. Die vorgenommene Würdigung des Inhalts der Schlagzeile risse diese aus ihrem Kontext. Die Gegendarstellung, die sie abdrucken müsse, sei zudem unzulässig mehrdeutig, da sie unterschlage, dass B. tatsächlich eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Grundpfandrechts eingegangen sei.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.
Das Gericht hat bei der Titelschlagzeile zu Unrecht eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung angenommen. Eine Titelschlagzeile ist als solche isoliert gegendarstellungsfähig, wenn sie ohne Berücksichtigung des damit betitelten oder angekündigten Berichts in ihrem Kern eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung enthält. Lässt sich eine Titelschlagzeile unterschiedlich verstehen, muss zumindest die für die Gegendarstellung maßgebliche Tatsachenbehauptung eindeutig bestimmbar sein.
Ansonsten wird nicht klar, gegen welche Äußerung sich die betroffene Person mit ihrer Gegendarstellung zur Wehr setzen möchte. Vorliegend ist eine für juristische Laien eindeutig bestimmbare Tatsachenbehauptung nicht erkennbar. Es ist nicht auszuschließen, dass der in der Schlagzeile verwendete Begriff der „Verpfändung“ von einem durchschnittlichen Zeitungsleser auch als Beschreibung einer schuldrechtlichen Sicherungsbestellung verstanden werden kann. In einem solchen Fall dürfen die Fachgerichte nicht auf ihr eigenes juristisches Begriffsverständnis zurückgreifen, sondern müssen das Verständnis eines Laien zugrunde legen.
Auch der Inhalt der zugesprochenen Gegendarstellung ist zu beanstanden. Die als Gegendarstellung abgedruckte Erklärung “[…] Hierzu stelle ich fest: Ich habe das Haus meiner Mutter nicht verpfändet. […]“ ist ihrerseits interpretationsbedürftig und stellt eine bloße Negation der Titelschlagzeile dar. Ein verfassungsrechtlich zulässiger Gegendarstellungsanspruch muss jedoch der tatsächlichen Gegendarstellung und nicht der bloßen Gegenbehauptung oder Richtigstellung unvertretbarer Rechtsbehauptungen dienen.
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Fotograf nicht als Störer für eine rechtswidrige Zeitschriftenveröffentlichung haftet, wenn er die Fotografien nach Weisung sowie ohne Kenntnis von und ohne Einfluss auf konkrete Verwendung gefertigt hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
"1. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus keinem Gesichtspunkt zu. Das gilt auch dann, wenn in der beanstandeten Veröffentlichung in der „D“ eine Verletzung von Rechten der Kläger liegen sollte; denn für diese Rechtsverletzung wäre jedenfalls der Beklagte nicht verantwortlich. Der Beklagte schuldet den Klägern schon deshalb keine Unterlassung weil er hinsichtlich eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB analog (in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht) nicht - in der Diktion des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - Störer bzw. hinsichtlich eines Anspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht - in der Diktion des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - Täter der von den Klägern gerügten Beeinträchtigung ist.
Der Unterlassungsanspruch ist, da nicht an ein Verschulden gebunden, weitgehend; deshalb bedarf die Haftung insoweit einer Einschränkung mit der Folge, dass nicht jedes bloße Setzen eines Kausalbeitrages für eine vorgekommene Beeinträchtigung in einem durch Unterlassungsansprüche geschützten Rechtsgut bereits einen solchen Anspruch begründet. Insbesondere im Bereich des Pressewesens wäre es nicht hinnehmbar, wenn jede Person, die an der Erstellung oder Verbreitung eines Presserzeugnisses beteiligt ist, hinsichtlich der in dem Presseerzeugnis vorkommenden Rechtsverletzung selbst Unterlassung schulden würde; denn eine so weitgehende Haftung hätte auf die Abläufe eines funktionierenden Pressesystems einen eines hindernden Einfluss, der mit der grundsätzlichen Garantie der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - einer für einen freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstituierenden Institution - nicht vereinbar wäre (vgl. BGH, Urt. v. 7. 12. 2010, Az. VI ZR 30/09, GRUR 2011, S. 266 ff.). Das hat allerdings nicht zur Folge, dass Unterlassungsansprüche nur eng begrenzt gegenüber dem Urheber der rechtsverletzenden Äußerung oder dem Verlag oder der Sendeanstalt als deren maßgeblichem Distributor bestehen würde. Die Grenze der Haftung ist aber jedenfalls dort erreicht, wo es um die Tätigkeit von Hilfspersonen geht, die trotz ihres Beitrags zur Erstellung oder Verbreitung einer rechtsverletzenden Veröffentlichung auf deren Inhalt keinen Einfluss haben, weil es sich bei ihrer Tätigkeit um reine Hilfstätigkeiten handelt. Im Stadium der Verbreitung der Veröffentlichung sind das z.B. Personen wie Boten, Briefträger, Zusteller, Plakatkleber und Prospektverteiler (BGH, Urt. v. 5. 11. 2015, Az. I ZR 88/13, NJW 2016, S. 2341 ff., 2342), im Stadium der Erstellung von Beiträgen z.B. die Personen, die - ohne dass sie über den Inhalt der Veröffentlichung bestimmen dürften oder könnten - solche Hilfstätigkeiten erbringen, die typischerweise pressebezogen sind, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgen, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig sind und deren staatliche Regulierung sich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirken würde (BGH, Urt. v. 7. 12. 2010, Az. VI ZR 30/09, GRUR 2011, S. 266 ff., 267 f.). Als solche Hilfstätigkeit hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Zulieferung von Bildern aus einem Bildarchiv angesehen (BGH aaO.). Für die Hilfsperson, die auf Anforderung eines Redakteurs aus einem Bildarchiv ein Bild zu einem bestimmten Thema heraussucht, ohne darauf Einfluss zu haben, in welchem Zusammenhang das Bild veröffentlicht wird, kann aber nichts anderes gelten als für die Hilfsperson, die als Fotograf auf Anforderung eines Redakteurs ein Bild zu einem vorgegebenen Thema anfertigt, wenn sie auf die Art und Weise, in der das Bild Verwendung findet, keinen Einfluss hat.
So liegen die Dinge hier hinsichtlich des Beklagten. Er hatte den Auftrag erhalten, zu dem Thema „Verkauf des ehemals Goebbels gehörenden Grundstücks auf Schwanenwerder“ Fotografien zu liefern, ohne dass er in weitergehender Weise als durch Zulieferung von Fotografien an der Erstellung des Zeitungsartikels beteiligt gewesen wäre. Der Beklagte hat daraufhin mehrere Fotografien von dem betreffenden Grundstück und dessen Umfeld geliefert. Darin lag eine Verbreitung der Aufnahmen noch nicht; denn die Weitergabe der Bilder an die Redaktion der Zeitung, für die der Beklagte als angestellter Fotograf tätig ist, war ein rein betriebsinterner Vorgang, der als solcher noch keine über den Betrieb seines Arbeitgebers hinausgehenden Wirkungen entfaltete und nicht einer unbestimmten, sondern nur einer umgrenzten Anzahl von Personen Kenntnis von den Bildinhalten verschaffte (vgl. BGH aaO.). Mit der Weiterleitung der Fotografien an die Redaktion war die Mitwirkung des Beklagten an der Erstellung des Artikels beendet. Er hatte keinen Einfluss darauf, welche der Fotografien für die Veröffentlichung ausgewählt werden würden, und er konnte auch nicht darüber bestimmen, in welchem Zusammenhang und in welcher Weise die Bilder in dem zu erstellenden Zeitungsartikel verwendet werden würden. Seine Tätigkeit im Hinblick auf die konkrete Veröffentlichung war damit rein dienender Natur und ohne Möglichkeit auf eine eigene Einflussnahme auf das Ergebnis.
Eine Verantwortlichkeit des Beklagten für die Veröffentlichung der Fotografien könnte daher nur damit begründet werden, dass er bereits im Vorfeld - bei Anfertigung der Fotografien oder durch eine Auswahl der Fotografien vor Weitergabe an die Redaktion - alle Fotografien hätte aussondern müssen, deren Veröffentlichung zu einer Rechte Dritter verletzenden Veröffentlichung hätten führen können. Dass dies jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um die Anfertigung von Fotografien von Grundstücken geht, nicht angängig ist, liegt indessen auf der Hand. Die Annahme einer Voraussonderungspflicht des Fotografen würde zum einen die Grenze der Zumutbarkeit, die die Verantwortlichkeit potentieller Unterlassungsschuldner beschränkt (s. z.B. nur BGH, Urt. v. 14. 5. 2013, Az. VI ZR 269/12, NJW 2013, S. 2348 ff., 2350), sprengen. So konnte der Beklagte hier, da er mit der Erstellung des Artikels nicht weiter befasst war, schon gar nicht wissen, ob in diesem Artikel nicht in vielleicht zulässiger Weise ein Bezug des Grundstücks der Kläger zu dem zum Verkauf stehenden Grundstück hergestellt werden würde. Es war auch nicht seine Aufgabe als angestellter Fotograf, nun Ermittlungen darüber anzustellen, ob ein solcher Bezug bestehen könnte oder nicht, ebenso wenig wie seine Stellung innerhalb des Verlags ihn dazu berechtigt hätte, vor der Veröffentlichung des fertiggestellten Beitrags dessen Vorlage zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit seines Inhalts zu verlangen. Zum anderen wäre ein solches Erfordernis mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch die Freiheit der Recherche umfasst (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20. 2. 2003, NJW-RR 2003, S. 37 ff., 38) nicht vereinbar, indem es bei Erstellung von Zeitungsartikeln ein ganz erhebliches Hindernis darstellen würde, wenn bereits im Vorfeld Bilder unterdrückt würden, ohne es den Redakteuren, die den Artikel erstellen, überhaupt zu ermöglichen zu erwägen, ob ihre Verwendung zur Bebilderung des Artikels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Betracht kommt.
Da der Beklagte damit schon als Täter oder Störer einer in der Veröffentlichung liegenden eventuellen Rechtsverletzung ausscheidet, kommt es auf die weiteren Fragen der rechtlichen Zulässigkeit des Inhalts der beanstandeten Zeitungsveröffentlichung nicht an.
2. Da der Beklagte für den Inhalt der beanstandeten Veröffentlichung rechtlich nicht verantwortlich ist, schuldet er den Klägern auch nicht den Ersatz der diesen durch die Abmahnung des Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten."
Das OLG München hat entschieden, dass ein beiF acebook hochgeladenes Foto nicht ohne Weiteres von einer Zeitung im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes wiedergegeben werden darf.
Die amtlichen Leitsätze des OLG München:
1. Zur Erkennbarkeit einer Person, deren Bildnis aus einem Facebook-Eintrag in einem Zeitungsportal wiedergegeben wird.
2. Das Hochladen eines Fotos in einem Social Network stellt keine Einwilligung in die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte außerhalb des Kreises der zugriffsberechtigten Mitglieder des Netzwerks im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes dar.
3. Zur Frage des berechtigten Interesses der Presse, eine Person im Rahmen der Wiedergabe ihrer Äußerung durch die Abbildung eines mit ihrem Namen versehenen Fotos in einem Zeitungsportal kenntlich zu machen.
Das BVerfG hat entschieden, dass die ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung durch eine gerichtliche Entscheidung einen rechtswidrigen Eingriff in die Pressefreiheit darstellt.
Aus den Entscheidungsgründen:
2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
a) Der Schutzbereich der Pressefreiheit ist betroffen. Im Zentrum des Schutzes des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen. Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet und umfasst sowohl die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden sollen, als auch die Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie ihre Platzierung innerhalb der Ausgabe. Der Schutz der Pressefreiheit erstreckt sich auch auf das Titelblatt einer Publikation (vgl. BVerfGE 97, 125 <144>).
b) Die Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen auf dem Titelblatt der Zeitschrift der Beschwerdeführerin beeinträchtigt diese in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit. Angesichts der besonderen Bedeutung, die dem Titelblatt von Zeitschriften zukommt, ist eine solche Beeinträchtigung regelmäßig als schwerwiegend anzusehen (vgl. BVerfGE 97, 125 <145>). Das Titelblatt prägt die Identität eines Publikationsorgans unter der Vielzahl der Presseerzeugnisse und dient dem Leser als Erkennungsmerkmal. Überdies enthält es diejenigen Mitteilungen, die den für das Presseerzeugnis Verantwortlichen aus publizistischen oder werbestrategischen Gründen besonders wichtig erscheinen. Auf die drucktechnische und grafische Gestaltung des Titelblatts wird deswegen erhöhte Sorgfalt verwandt. Das gilt besonders für Zeitungen und Zeitschriften, die weniger im Abonnement als im freien Verkauf abgesetzt werden und deswegen mit jeder Ausgabe neu um das Interesse des Publikums werben müssen (BVerfGE 97, 125 <144>).
c) Die Beeinträchtigung der Pressefreiheit ist nicht gerechtfertigt. Indem das Oberlandesgericht die Grundrechtsschranke des § 11 LMG Rheinland-Pfalz in einer Weise ausgelegt hat, die dem Verfügungskläger einen Gegendarstellungsanspruch zuspricht, hat es den Anwendungsbereich der Vorschrift überdehnt. Damit hat es Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet.
aa) Gegendarstellungsfähig ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LMG Rheinland-Pfalz eine Tatsache, die die Presse zuvor behauptet hat. Im Blick auf die Abhängigkeit der Gegendarstellung von der Erstmitteilung verlangt die Pressefreiheit, dass die Erstmitteilung bei Auslegung der Vorschriftin einer den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise gedeutet und eingeordnet wird. Die Pressefreiheit ist verletzt, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müsste, der keine entsprechende Tatsachenbehauptung vorangegangen ist; ebenso liegt ein Verstoß gegen die Pressefreiheit vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müsste, die von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt (vgl. BVerfGE 97, 125 <150 f.>).
bb) Der vom Oberlandesgericht ermittelte Sinngehalt der Titelseitenüberschrift
J. - Sterbedrama um seinen besten Freund - Hätte er ihn damals retten können?
konnte hiernach keinen Gegendarstellungsanspruch begründen. Der Frage fehlt ein hinreichender tatsächlicher Gehalt.
(1) Dem Gegendarstellungsanspruch liegt nach der Entscheidung des Gesetzgebers die Struktur zugrunde, dass derjenige, der von einer Tatsachenbehauptung der Presse betroffen ist, dem Bericht mit einer eigenen Darstellung des tatsächlichen Geschehens entgegentreten kann (vgl. BVerfGE 97, 125 <146>; 63, 131 <142>; BVerfGK 13, 97 <105>). Eine Ausdehnung der Gegendarstellung über diesen Rahmen hinaus - etwa auf die Äußerungen von Meinungen durch die Presse - wird von diesem Recht nicht erfasst (vgl. BVerfGE 97, 125 <147>). Das Gegendarstellungsrecht ist damit vom Gesetzgeber als ein spezifisch begrenztes Instrument ausgestaltet. Es soll Betroffenen die Möglichkeit geben, Tatsachenbehauptungen, die über sie verbreitet werden, unmittelbar inhaltlich entgegen zu treten und damit deren Wahrheitsgehalt in Frage zu ziehen. Dabei handelt es sich um ein Schutzinstrument, das bewusst unabhängig von der Wahrheit der Tatsachenbehauptungen und damit grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Äußerung gewährt wird. Es ist damit nicht als Sanktionsinstrument ausgestaltet, das materiell vor unberechtigten Äußerungen schützen soll, sondern hat die spezifische Funktion, einer Verfestigung von bestimmten inhaltlichen Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit dadurch entgegenzuwirken, dass den Betroffenen eine andere Darstellung dieser Tatsachen ermöglicht wird. Der Betroffene soll so die Möglichkeit bekommen, die Frage der Wahrheit vorläufig in die Schwebe zu bringen (vgl. BVerfGE 97, 125 <148>; BVerfGK 13, 97 <105 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356 <357>). Die Frage, welche Darstellung letztlich die Wahrheit auf ihrer Seite hat und wieweit ein Betroffener erzwingen kann, dass der Äußernde von seiner Äußerung inhaltlich abzurücken oder sie zukünftig zu unterlassen hat, ist dann erforderlichenfalls in anderen Verfahren, etwa im Rahmen einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage, zu klären. Aus dieser spezifisch begrenzten Funktion erhält das Darstellungsrecht seine Konturen, von ihr aus ist auch prozessrechtlich dessen Durchsetzung bestimmt.
(2) Diese vom Gesetzgeber vorgegebene Struktur des Gegendarstellungsrechts wird verlassen, wenn das Oberlandesgericht in eine offene Aufmacherfrage die verdeckte Tatsachenbehauptung hineininterpretiert, dass für das Aufwerfen der Frage hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestünden. Indem damit die gesetzlichen Grenzen des Gegendarstellungsrechts gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 LMG Rheinland-Pfalz überzogen werden, fehlt es für die Auferlegung des Abdrucks einer Gegendarstellung in Blick auf die Pressefreiheit an einer rechtfertigenden Grundlage.
Allerdings ist von Verfassungs wegen unbedenklich, dass ein Gegendarstellungsverlangen in Anknüpfung an verdeckte Tatsachenbehauptungen gewährt werden kann. Hierzu muss sich die verdeckte Aussage dem verständigen Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen, die dann gegendarstellungsfähig ist (vgl. BVerfGK 13, 97 <102 ff.>). Ergibt eine den Maßgaben der Pressefreiheit genügende Sinnermittlung der Ausgangsmitteilung, dass sich dem verständigen Empfänger aus dem Gesamtzusammenhang einer Presseberichterstattung ein bestimmter Eindruck unabweisbar aufdrängt, so kann hiergegen auch eine Eindrucksgegendarstellung zulässig sein. Voraussetzung ist freilich, dass sich der Eindruck auf bestimmte Tatsachen bezieht (vgl. HansOLG, Urteil vom 26. September 2000 - 7 U 73/00 -, NJW-RR 2001, S. 186 <187>; OLG München, Beschluss vom 8. März 2017 - 18 W 370/17 -, AfP 2017, S. 322 <323>; OLG Dresden, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 4 W 558/17 -, juris, Rn. 6 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. November 1992 - 1 BvR 708/92 -, NJW 1993, S. 1461 <1462> - zu Art. 103 Abs. 1 GG).
Auch Gegendarstellungen, die an Fragen anknüpfen, sind unter Umständen von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen. Allerdings stehen Fragen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit in der Regel Werturteilen gleich. Sind sie auf die Ermittlung von Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet und offen für verschiedene Antworten (vgl. BVerfGE 85, 23 <32>), sind sie nicht gegendarstellungsfähig, denn Tatsachen werden dann gerade nicht behauptet, sondern allenfalls gesucht. Anders kann dies allerdings dann liegen, wenn mit einer Frage bei verständiger Auslegung eigenständig auch bestimmte Tatsachenbehauptungen verbreitet werden. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG an die Sinnermittlung entsprechen insoweit denen der Eindrucksgegendarstellung.
Allein der Eindruck, dass für das Aufwerfen einer inhaltlich offenen Aufmacherfrage irgendein Anlass bestehen müsse, genügt danach zur Annahme einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung nicht. Jede Frage enthält, indem sie sich auf einen bestimmten Gegenstand bezieht, kraft ihres Gestelltwerdens ausgesprochen oder unausgesprochen Annahmen tatsächlicher oder wertender Art über ihren Gegenstand (vgl. BVerfGE 85, 23 <32>). Hierzu mag auch die - der Deutung des Oberlandesgerichts zugrunde liegende - Annahme zählen, dass eine Frage nicht sinnfrei gestellt ist. In dem diffusen Hervorrufen einer solchen Annahme liegt jedoch nicht die Verbreitung einer eigenständigen Information mit einem bestimmten Inhalt, dessen Wahrheitsgehalt im Sinne des Gegendarstellungsrechts vorläufig in die Schwebe gebracht werden könnte. Solche Aufmacherfragen können das Problem aufwerfen, ob oder wieweit die betroffenen Personen zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden dürfen, nicht aber geht es hierbei um die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Aussagen.
Das spiegelt sich auch in der Schwierigkeit, einen als Gegendarstellung kongruenten Text für solche Fälle zu formulieren. Die Gegendarstellung, zu deren Abdruck die Beschwerdeführerin durch das der Kostenentscheidung zugrunde liegende Urteil verpflichtet wurde, verfehlt jedenfalls die diesbezüglichen Anforderungen. Die als Gegendarstellung formulierte Behauptung, dass der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Freund zu retten, trifft die Aufmacherüberschrift nicht. Denn dass der Kläger eine solche Möglichkeit gehabt habe, hatte die Beschwerdeführerin nie behauptet.
(3) Allerdings kann ein Schutzbedürfnis hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch gegenüber Aufmacherfragen bestehen. Sofern diese - wie hier - keine bestimmten Tatsachenbehauptungen enthalten, ist dem Schutzbedürfnis der Betroffenen durch andere presserechtliche Institute Rechnung zu tragen. Der unberechtigten Erörterung ehrverletzender Fragen oder privater Angelegenheiten, auch in der Einkleidung von Aufmacherfragen, kann insbesondere mit der Unterlassungsklage entgegengetreten werden. Soweit insoweit Äußerungen in Frage stehen, die allein zur Steigerung des Umsatzes bewusst falsch oder bewusst ohne jede Berechtigung auf Kosten Dritter getroffen werden, kommt insoweit auch die Anerkennung einer Entschädigung in Betracht, die auch der Höhe nach so bemessen werden kann, dass diese zu einem wirksamen Schutz führt (vgl. BGHZ 128, 1 <12>; 160, 298 <307>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2017 - 1 BvR 2194/15 -, NJW-RR 2017, S. 879 <881>).
Der BGH hat entschieden, dass die Mitwirkung der ARD an der Zeitschrift ARD Buffet des Burdaverlags wettbewerbswidrig ist. Es liegt ein Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, da diese Vorschrift ein Verbot enthält, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen. Diese Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG, so dass ein Verstoß zugleich unlauter ist.
Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der Herausgabe von Programmzeitschriften - ARD Buffet
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wettbewerbsrechtlich unlauter handelt, wenn sie einem Verlag das Recht einräumt, für ihre Sendungen geschützte Marken zur Bezeichnung eines von dem Verlag angebotenen Druckwerks zu benutzen.
Der Kläger, der Bauer Verlag, verlegt zahlreiche Publikumszeitschriften, unter anderem Koch- und Lebensart-Magazine. Der Beklagte zu 1, der Südwestrundfunk, ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD). Die Beklagte zu 2 ist eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 produziert seit dem Jahr 1998 die Sendung "ARD Buffet", zu deren wesentlichen Elementen eine Koch-Show und eine Deko-Rubrik sowie ein Ratgeberbeitrag gehören. Er ist (Mit-)Inhaber der Marken "ARD Buffet", "ARD" und "Das Erste". Seit 2005 publiziert der Burda Verlag die Zeitschrift "ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung", in der Inhalte der Sendungen aufgegriffen werden. Die Beklagte zu 2 hat dem Burda Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des Beklagten zu 1 zur Bezeichnung der Zeitschrift "ARD Buffet" eingeräumt. Die Zeichen sind sowohl auf der Titelseite als auch im Heftinnern abgedruckt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten verstießen gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann. Er ist der Auffassung, ein Verstoß gegen diese Bestimmung sei wettbewerbswidrig, weil es sich dabei um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handele. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung des Angebots des Druckwerks "ARD Buffet" in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die Revision hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat - anders als das Berufungsgericht - angenommen, dass es sich bei § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV hat den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der Druckwerke zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern begründen.
Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ergibt sich zunächst das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot, Druckwerke (selbst) anzubieten oder - was dem gleichsteht - (durch Dritte) anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Gegen dieses Verbot haben die Beklagten - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - schon deshalb nicht verstoßen, weil sie nicht Anbieter der Zeitschrift "ARD Buffet" sind. Die wirtschaftliche und die publizistische Verantwortung für die Zeitschrift "ARD Buffet" liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bei den Beklagten, sondern beim Burda Verlag.
Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV lässt sich darüber hinaus das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen. Nach ihrem Wortlaut gestattet die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk allein das (eigene) Angebot von Druckwerken. Einer erweiternden Auslegung dieses Wortlauts dahin, dass die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch die Förderung des Angebots von Druckwerken durch Dritte erlaubt, steht entgegen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk beim Angebot von Druckwerken nicht stärker als zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig in die Pressefreiheit eingreifen darf. Das ist aber dann der Fall, wenn er das Druckwerk nicht selbst anbietet, sondern die Veröffentlichung des Druckwerks durch einen Dritten unterstützt, weil er damit in das Konkurrenzverhältnis der Anbieter von Druckwerken eingreift und dem von ihm unterstützten Dritten Vorteile im Wettbewerb verschafft. Gegen dieses Verbot haben die Beklagten dadurch verstoßen, dass die Beklagte zu 2 dem Burda Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des Beklagten zu 1 zur Bezeichnung der Zeitschrift "ARD Buffet" eingeräumt hat.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er konnte in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, weil der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt war. Der Kläger hat nunmehr Gelegenheit, sein Unterlassungsbegehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.