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BGH: 25 identische Abmahnunge wegen Verstößen gegen PAngV nicht eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG wenn kein Zusammenhang zwischen Wettbewerbshandlungen besteht

BGH
Versäumnisurteil vom 23.03.2023
I ZR 17/22
Aminosäurekapseln
UWG aF § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4; PAngV aF § 2 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1 Satz 1, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 331 Abs. 1 Satz 1; RVG § 15 Abs. 2; BGB §§ 677, 683 Satz 1, §§ 670, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass 25 identische Abmahnungen an verschiedene Mitbewerber wegen Verstößen gegen die PAngV nicht eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG darstellt, wenn kein innerer Zusammenhang zwischen den konkreten Wettbewerbshandlungen besteht

Leitsätze des BGH:
a) Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem Aminosäureprodukte in Kapselform in Fertigpackungen nach Gewicht angeboten werden und dies die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF auslöst, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

b) § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (Bestätigung u.a. von BGH, Urteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99, NJW 2002, 1130 [juris Rn. 13]; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 273/14, GRUR 2017, 541 [juris Rn. 44] = WRP 2017, 579 - Videospiel-Konsolen III). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann sich die Unstreitigkeit neuer Tatsachen bei Säumnis des Revisionsbeklagten auch daraus ergeben, dass das Vorbringen des Revisionsklägers nach § 555 Abs. 1 Satz 1, § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO als zugestanden anzusehen ist.

c) Werden 25 wortlautidentische Abmahnungen wegen Verstößen gegen die aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF folgende Pflicht zur Grundpreisangabe an Mitbewerber versandt, ist dies nicht als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen, wenn zwischen den zugrundeliegenden, in ihrer rechtlichen Qualifikation gleichartigen konkreten Wettbewerbshandlungen kein innerer Zusammenhang besteht (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 24 bis 33] = WRP 2019, 1475 - Der Novembermann).

d) Für die Frage, ob ein Gläubiger die Kosten für ein Abschlussschreiben nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht vom Schuldner verlangen kann, kommt es darauf an, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Entfaltung kostenauslösender Tätigkeiten für die Erstellung des Abschlussschreibens durch den Gläubiger bereits den Entschluss zur Einlegung des Widerspruchs gefasst hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22, juris Rn. 18 bis 28 - Kosten für Abschlussschreiben III).

BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anspruch auf Löschung einer vom Betroffenen selbst erwirkten Gegendarstellung aus dem Online-Archiv eines Presseorgans

BGH
Urteil vom 28.09.2021
VI ZR 1228/20
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

Der BGH hat entschieden, dass auch bei einer vom Betroffenen selbst erwirkten Gegendarstellung ein Anspruch auf Löschung aus dem Online-Archiv eines Presseorgans bestehen kann.

Leitsatz des BGH:
Zum Anspruch auf Löschung einer selbst erwirkten Gegendarstellung aus dem Online-Archiv eines Presseorgans, wenn auch die unzulässige Erstmitteilung dort nicht mehr zum Abruf vorgehalten wird.

BGH, Urteil vom 28. September 2021 - VI ZR 1228/20 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerfG: Rechtsbegriffe sind nur eingeschränkt im Rahmen eines presserechtlichen Gegendarstellungsanspruchs gegendarstellungsfähig

BVerfG
Beschluss vom 20.11.2018
1 BvR 2716/17

Das BVerfG hat entschieden, dass Rechtsbegriffe sind nur eingeschränkt im Rahmen eines presserechtlichen Gegendarstellungsanspruchs gegendarstellungsfähig sind.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Rechtsbegriffe sind nur eingeschränkt gegendarstellungsfähig

Für einen Gegendarstellungsanspruch muss der Aussagegehalt der zu beanstandenden Äußerung eindeutig bestimmbar sein. Enthält die zu beanstandende Äußerung einen Rechtsbegriff, darf das Fachgericht nicht das eigene Fachwissen zugrunde legen. Es hat vielmehr auf das Verständnis des durchschnittlichen Zeitungslesers abzustellen. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und der Verfassungsbeschwerde eines Verlags stattgegeben, die sich gegen die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung wendete.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin verlegt eine überregionale Zeitung. Mit der Schlagzeile „B. EXKLUSIV Millionen-Gläubiger packt aus - B. verpfändete auch das Haus seiner Mutter!“ kündigte diese ein Interview mit einem ehemaligen Geschäftspartner von B. an. Das Interview war auf Seite 3 der Ausgabe abgedruckt. Aus dem Interview ging zutreffend hervor, dass B. unter anderem ein Hausgrundstück, auf dem seine Mutter wohnte, auf eine Sicherheitenliste hatte eintragen lassen. Diese Sicherheitenliste verschaffte seinem Darlehensgläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung eines Grundpfandrechts an den gelisteten Grundstücken, begründet aber kein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Auf Antrag von B. erließ das Landgericht eine einstweilige Verfügung. Danach wurde die Beschwerdeführerin zum Abdruck folgender Gegendarstellung verpflichtet: “[…] Hierzu stelle ich fest: Ich habe das Haus meiner Mutter nicht verpfändet. […]“.

Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin verwarf das Kammergericht. Zur Begründung führt es aus, die beanstandete Äußerung stelle eine dem Beweis zugängliche Tatsacheninformation dar und sei damit gegendarstellungsfähig. Für einen durchschnittlichen Bürger bedeute der Begriff „verpfänden“, dass der bisherige Eigentümer nicht mehr über die Sache verfügen könne und der Gläubiger diese Sache gegebenenfalls berechtigterweise verwerten dürfe. Auf der Grundlage dieses Verständnisses sei der Begriff „verpfänden“ nicht gleichbedeutend mit der Formulierung „als Sicherheit stellen“. Die tatsächlich erfolgte, rein schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Grundpfandrechts werde aus Sicht des Lesers daher nicht zutreffend beschrieben.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es sich bei der Schlagzeile um eine wertende Stellungnahme handle, gegen die keine Gegendarstellung zulässig sei. Bereits die alltagssprachliche Verwendung des Begriffs „verpfänden“ sei diffus. Die vorgenommene Würdigung des Inhalts der Schlagzeile risse diese aus ihrem Kontext. Die Gegendarstellung, die sie abdrucken müsse, sei zudem unzulässig mehrdeutig, da sie unterschlage, dass B. tatsächlich eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Grundpfandrechts eingegangen sei.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.

Das Gericht hat bei der Titelschlagzeile zu Unrecht eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung angenommen. Eine Titelschlagzeile ist als solche isoliert gegendarstellungsfähig, wenn sie ohne Berücksichtigung des damit betitelten oder angekündigten Berichts in ihrem Kern eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung enthält. Lässt sich eine Titelschlagzeile unterschiedlich verstehen, muss zumindest die für die Gegendarstellung maßgebliche Tatsachenbehauptung eindeutig bestimmbar sein.

Ansonsten wird nicht klar, gegen welche Äußerung sich die betroffene Person mit ihrer Gegendarstellung zur Wehr setzen möchte. Vorliegend ist eine für juristische Laien eindeutig bestimmbare Tatsachenbehauptung nicht erkennbar. Es ist nicht auszuschließen, dass der in der Schlagzeile verwendete Begriff der „Verpfändung“ von einem durchschnittlichen Zeitungsleser auch als Beschreibung einer schuldrechtlichen Sicherungsbestellung verstanden werden kann. In einem solchen Fall dürfen die Fachgerichte nicht auf ihr eigenes juristisches Begriffsverständnis zurückgreifen, sondern müssen das Verständnis eines Laien zugrunde legen.

Auch der Inhalt der zugesprochenen Gegendarstellung ist zu beanstanden. Die als Gegendarstellung abgedruckte Erklärung “[…] Hierzu stelle ich fest: Ich habe das Haus meiner Mutter nicht verpfändet. […]“ ist ihrerseits interpretationsbedürftig und stellt eine bloße Negation der Titelschlagzeile dar. Ein verfassungsrechtlich zulässiger Gegendarstellungsanspruch muss jedoch der tatsächlichen Gegendarstellung und nicht der bloßen Gegenbehauptung oder Richtigstellung unvertretbarer Rechtsbehauptungen dienen.


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BVerfG: Anspruch auf Gegendarstellung auch wenn trotz Anfrage keine Stellungnahme zur geplanten Berichterstattung abgegeben wurde

BVerfG
Beschluss vom 09.04.2018
1 BvR 840/15


Das Bundesverfassungsgericht hat entscheiden, dass ein Anspruch auf Gegendarstellung auch dann besteht, wenn trotz Anfrage keine Stellungnahme zur geplanten Berichterstattung abgegeben wurde.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

"Anspruch auf Gegendarstellung trotz unterlassener Stellungnahme im Vorfeld einer Berichterstattung

Der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung besteht auch dann, wenn die betroffene Person zuvor keine Stellungnahme zu einer geplanten Berichterstattung abgegeben hat, obwohl der Redakteur ihr eine solche Möglichkeit eingeräumt hat. Eine unterlassene Erklärung begründet grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung, welche einen Gegendarstellungsanspruch entfallen ließe. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Nachrichtenmagazins nicht zur Entscheidung angenommen, in der dieses die Verletzung der Presse- und Meinungsfreiheit rügt, nachdem es zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilt wurde.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin eines Nachrichtenmagazins und veröffentlichte im Februar 2013 einen Bericht über Schleichwerbungsvorwürfe gegen einen bekannten Fernsehmoderator (Antragsteller des Ausgangsverfahrens), welcher in Fernsehsendungen versteckt Werbung für Produkte verschiedener Firmen gemacht habe. Vor der Veröffentlichung konfrontierte der Redakteur den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit der geplanten Berichterstattung und forderte zur Stellungnahme auf. Der Prozessbevollmächtigte wies die Vorwürfe telefonisch zurück, äußerte, dass keine Erklärung abgegeben werde, und teilte mit, dass der Inhalt des Gesprächs für die geplante Berichterstattung nicht verwendet werden dürfe. Nach der Veröffentlichung des Berichts forderte der Antragsteller die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung auf, was diese zurückwies. Das Landgericht erließ daraufhin eine einstweilige Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin zum Abdruck der beantragten Gegendarstellung verurteilt wurde. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie die vor dem Oberlandesgericht erhobene Berufung. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, da sie zu Unrecht zu einer Gegendarstellung verpflichtet worden sei. Sie begründet dies damit, dass der Antragsteller durch die unterlassene vorherige Stellungnahme seinen Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung verloren habe.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellen keine Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit der Beschwerdeführerin dar.

Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der Normen zum Gegendarstellungsrecht eine Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und der Pressefreiheit vorzunehmen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Entscheidungen der Fachgerichte in verfassungskonformer Art und Weise ergangen.

Es besteht keine Obliegenheit, sich im Vorfeld einer geplanten Berichterstattung zu dieser zu äußern und Stellung zu beziehen. Die Gründe, von einer Stellungnahme abzusehen, können vielfältig sein. Die Annahme einer Obliegenheit zur Stellungnahme würde zu einer Verpflichtung erwachsen, auch an einer gegen den eigenen Willen geplanten Berichterstattung mitzuwirken, nur um den Anspruch auf Gegendarstellung zu behalten. Im Übrigen hätte sie zur Folge, dass sich Medienunternehmen Gegendarstellungsansprüchen entziehen könnten, indem sie den Betroffenen vorab um Stellungnahme bitten. Dies würde das Gegendarstellungsrecht entwerten.

Die Fachgerichte haben die unterschiedliche publizistische Wirkung einer vom Betroffenen selbst verfassten Gegendarstellung und einer unter Umständen nur kurzen Erwähnung des eigenen Standpunkts im ursprünglichen Artikel in der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte in verfassungskonformer Weise berücksichtigt. Das Gegendarstellungsrecht soll Betroffenen die Möglichkeit einräumen, Tatsachenbehauptungen entgegen zu treten und damit deren Wahrheitsgehalt in Frage zu stellen. Der Schutzzweck reichte weiter als lediglich die nachträgliche Möglichkeit zu Wort zu kommen, falls dies in der Erstberichterstattung nicht ausreichend geschehen ist. Wird der vom Betroffenen geäußerte Standpunkt neutral dargestellt, entfällt zwar in der Regel der spätere Gegendarstellungsanspruch. Ein grundsätzlicher Verlust des Gegendarstellungsanspruchs bei unterlassener Stellungnahme würde dem Schutzzweck jedoch nicht gerecht.

Es ist nicht erforderlich, zur Entscheidung über einen Gegendarstellungsanspruch eine einzelfallbezogene Grundrechtsabwägung zu treffen. Vielmehr tragen die Pressegesetze der Länder sowie der Rundfunkstaatsvertrag dem Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung. Eine Einzelfallabwägung würde dazu führen, dass die generellen Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs aus § 11 Hamburgisches Pressegesetz, die den verfassungsgemäßen Ausgleich der betroffenen Grundrechtspositionen gewährleisten, unterlaufen würden. Besonderheiten des Einzelfalls können über das Kriterium des „berechtigten Interesses“ des § 11 HbgPrG auf ausreichend berücksichtigt werden. Zudem ermöglicht § 11 Abs. 3 HbgPrG es dem Medienunternehmen, eine Anmerkung zu der Gegendarstellung zu veröffentlichen und damit faktisch das „letzte Wort“ zu haben. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dadurch in der Regel gewahrt."



BVerfG: Kein presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch wenn Beitrag nur Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptungen enthält - tagesspiegel

BVerfG
Beschluss vom 21.12.2016
1 BvR 1081/15

Das BVerfG hat klargestellt, dass kein presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch besteht, sofern es in dem Artikel oder Beitrag um eine Meinungsäußerung und nicht um Tatsachenbehauptungen geht. Vorliegend ging es um einen Beitrag im Tagesspiegel der auch im Internet unter tagesspiegel.de aufrufbar war. Grundsätzlich ist die Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptungen gerade in Streitfällen nicht immer einfach.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Bei der besonderen Garantie der Pressefreiheit geht es um die einzelne Meinungsäußerungen übersteigende Bedeutung für die freie und öffentliche Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 85, 1 <12>). Die Pressefreiheit schützt die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten. Auch die im Internet veröffentlichten Artikel, die im vorliegenden Fall bis auf die redaktionelle Gestaltung im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Publikationen in der Druckausgabe der Zeitung sind und zu dieser in einem Ergänzungsverhältnis stehen, fallen in den Schutzbereich der Pressefreiheit, da ihnen die Wahl eines alternativen Verbreitungswegs nicht den Charakter als Presseerzeugnis nimmt.
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b) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung greift in den Schutzbereich des Grundrechts ein, da die Freiheit der Entscheidung, welche Beiträge abgedruckt oder nicht abgedruckt werden, beschränkt wird.
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c) Bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Beeinträchtigung der Pressefreiheit rechtfertigen können, hier § 10 Berliner Pressegesetz, hat das Kammergericht Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet.
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aa) Wegen der Abhängigkeit des Gegendarstellungsanspruchs von der Erstmitteilung verlangt die Pressefreiheit zunächst, dass die Erstmitteilung in einer den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise gedeutet und eingeordnet wird. Ein Verstoß gegen die Pressefreiheit läge vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müsste, die von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt (vgl. BVerfGE 97, 125 <150 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 -, NJW 2008, S. 1654 <1655> und der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2013 - 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 -, NJW 2014, S. 766 <767>).
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bb) So liegt der Fall hier. Das Kammergericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die inkriminierten Äußerungen Tatsachenbehauptungen darstellen und hat hierbei die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordung einer Äußerung verkannt.
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(1) Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als überwiegend durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägtes Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>).
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(2) Wendet man diese Maßstäbe an, so sind die Äußerungen im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum Verkauf des Turms, der Antragsteller und der Investor seien „ziemlich beste Freunde“ bzw. „dicke“ gewesen, keine dem Beweis zugängliche Tatsache. Es handelt sich um ironische Meinungsäußerungen. Die Äußerungen enthalten zwar indirekt die Tatsachenbehauptung, dass sich die Betreffenden - was unstreitig ist - längere Zeit kennen, stellen sich aber ihrem Schwerpunkt nach überwiegend als durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte subjektive Deutungen ihres Verhältnisses zueinander dar. Die Tatsache, dass die Verhandlungen um den Verkauf ins Stocken geraten sind, wird dahingehend bewertet, dass sich das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern geändert hat. Ob dies auf eine Veränderung der Verhandlungspositionen und das Beharren beider Parteien auf ihrem Standpunkt („Ineinander-Verkeilen von zwei Alphatierchen“) zurückzuführen ist oder auf persönliche Animositäten, wird offen gelassen.
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(3) Es liegt auch keine verdeckte Tatsachenäußerung vor, bei der sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene - vom Antragsteller bestrittene - zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen muss (vgl. BVerfGK 2, 325 <328> unter Verweis auf BVerfGE 43, 130 <139>). Die an den Titel eines Films angelehnte Formulierung „ziemlich beste Freunde“ und die Aussage, der Antragsteller und der Investor seien „dicke“ gewesen, enthalten keine eindeutige Sachaussage der Verfasser. Es ist offen, ob die Verfasser eine persönliche Beziehung meinen oder ob sich die Aussage auf die geschäftliche Verbindung bezieht. Letztendlich lässt sich der Äußerung keine eindeutige Bedeutung zuordnen, so dass es an einer gegendarstellungsfähigen Tatsache fehlt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


KG Berlin: Gegendarstellungsanspruch nach § 56 RStV gilt auch für private Blogs sofern journalistisch-redaktionelle Gestaltung vorliegt

KG Berlin
Beschluss vom 28.11.2016
10 W 173/16


Das KG Berlin hat im Rahmen eines Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens entschieden, dass auch bei Einträgen in einem privat betriebenen Blog nach § 56 RStV ein Gegendarstellungsanspruch bestehen kann. Dies ist im Grundsatz nicht überraschend, da es für die Einordnung als journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot nicht darauf ankommt, ob die Inhalte per Blog oder z.B. per CMS-System verbreitet werden-

Das Gericht führt aus, dass im entschiedenen Fall ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot anzunehmen ist, auch wenn nur in unregelmäßigen Beiträge veröffentlicht werden. Das Gericht weist darauf hin, dass sich das Angebot von typischen privaten Blogs unterscheidet und daher eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung aufweist.

Wie so oft gibt es keinen klaren Kriterienkatalog. Es kommt stets auf Gestaltung und Inhalte des Blogs im Einzelfall an.

BGH: Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen ist regelmäßig nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG

BGH
Urteil vom 17.11.2015
VI ZR 492/14
RVG § 15 Abs. 2; ZPO § 287

Leitsatz des BGH:

Bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen
liegt regelmäßig nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vor.

BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 492/14 - LG Berlin - AG Berlin-Charlottenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Karlsruhe: Günther Jauch hat Anspruch auf Gegendarstellung auf Titelseite einer Wochenzeitschrift wegen Artikel über angebliche Ehekrise

OLG Karlsruhe
Urteil vom 09.09.2015
6 U 110/15


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Günther Jauch einen Anspruch auf Gegendarstellung auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift wegen eines Artikels über eine angebliche Ehekrise hat. Die Entscheidung zeigt, dass eine Gegendarstellung eben nicht nur an versteckter Stelle zu erfolgen hat, sondern im Einzelfall auch eine Gegendarstellung an prominenter Stelle in einer Zeitschrift erfolgen muss.

Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe:

"Günther Jauch obsiegt erneut mit Gegendarstellungsanspruch auf Titelseite

Günther Jauch hat Anspruch auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift. Der unter anderem für Presserecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestätigte am 9.9.2015 eine Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden wonach der Verlag die Gegendarstellung „Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden“ in entsprechender Schriftgröße auf der Titelseite abdrucken muss. Damit obsiegt Jauch zum wiederholten Male in presserechtlichen Verfahren auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe.

Die beklagte Wochenzeitschrift veröffentlichte am 11.4.2015 auf dem Titelblatt neben einem Bild des Moderators und seiner Ehefrau die Schlagzeile „Günther Jauch Schock-Geständnis Steckt seine Ehe in der Krise?“. Nach Auffassung des Senats enthält diese Schlagzeile die Tatsachenbehauptung Günther Jauch habe im Hinblick auf seine Ehe etwas gestanden. Dementsprechend habe der klagende Fernsehmoderator Anspruch auf die verlangte Gegendarstellung „Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden“.

Der Inhalt der Gegendarstellung sei auch nicht deshalb offenbar unrichtig, weil der Moderator im Rahmen einer Fernsehsendung gegenüber einem Kandidaten auf dessen Äußerung zu dessen Ehe hin gesagt hatte, dass er dann noch einmal heiraten würde, wenn es in der Ehe „bröckele“, denn damit habe sich der Moderator nicht über den Zustand seiner eigenen Ehe geäußert. Da darüber hinaus die vom Landgericht zugesprochene Gegendarstellung auf der Titelseite in ihrem Umfang auch nicht unangemessen sei, hat der Senat die Berufung des beklagten Verlages zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 9.9.2015 Az.: 6 U 110/15

§ 11 Pressegesetz Baden-Württemberg lautet:

Gegendarstellungsanspruch
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht.
(3) Die Gegendarstellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptverfahren findet nicht statt.
(5) …"