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BGH: Zusendung einer Werbe-E-Mail allein genügt nicht zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO

BGH
Urteil vom 28.01.2025
VI ZR 109/23
DSGVO Art. 82 Abs. 1

Der BGH hat entschieden, dass die Zusendung einer Werbe-E-Mail allein nicht zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO genügt.

Leitsatz des BGH:
Zur Frage des immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - VI ZR 109/23 - LG Rottweil - AG Tuttlingen

Aus den Entscheidungsgründen:
a) Die Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle durch den Gerichtshof bedeutet nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 27 - PS GbR; Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 29; jeweils mwN). Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus - im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung - der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich (st. Rspr., vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 25 - PS GbR; Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 28; jeweils mwN).

b) Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers - auch den Vortrag in der Klageschrift, auf den die Revision verweist - zu Recht als nicht hinreichend zur Darlegung eines immateriellen Schadens des Klägers angesehen. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob überhaupt ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorlag (Art. 95 DSGVO, Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58/EG, § 7 Abs. 3 UWG).

Die Revision ist der Ansicht, der Kläger habe ausreichend zu einem immateriellen Schaden vorgetragen, der ihm aus dem gerügten Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung entstanden sei. So habe er bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen, durch Zusendungen der in Rede stehenden Art werde das ungute Gefühl erweckt, dass personenbezogene Daten Unbefugten bekannt gemacht worden seien, eben weil die Daten unbefugt verwendet worden seien. Der Kläger habe sich mit der Abwehr der von ihm unerwünschten Werbung und der Herkunft der Daten auseinandersetzen müssen, was zu einem durchaus belastenden Eindruck des Kontrollverlusts geführt habe. Außerdem habe der Beklagte nach dem Verstoß zunächst einmal nicht reagiert; darin komme eine erneute Missachtung des Klägers zum Ausdruck.

Aus diesem Vortrag ergibt sich jedoch nicht, dass dem Kläger durch die Verwendung seiner E-Mail-Adresse ohne Einwilligung zum Zweck der Zusendung einer Werbe-E-Mail ein immaterieller Schaden entstanden wäre. Es liegt weder ein auf dem gerügten Verstoß beruhender Kontrollverlust des Klägers über seine personenbezogenen Daten vor (hierzu unter aa)), noch ist die vom Kläger geäußerte Befürchtung eines Kontrollverlusts substantiiert dargelegt (unter bb)). Das Berufungsgericht hat auch keine weiteren Umstände festgestellt, aus denen sich ein immaterieller Schaden ergäbe. Die Revision zeigt insoweit keinen übergangenen Vortrag auf (unter cc)).

aa) Der Gerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung unter Bezugnahme auf ErwG 85 DSGVO (vgl. ferner ErwG 75 DSGVO) klargestellt, dass schon der - selbst kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann, ohne dass dieser Begriff des "immateriellen Schadens" den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, juris Rn. 145, 156 i.V.m. 137 - Agentsia po vpisvaniyata; Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 30 mwN)

Freilich muss auch insoweit die betroffene Person den Nachweis erbringen, dass sie einen solchen - d.h. in einem bloßen Kontrollverlust als solchem bestehenden - Schaden erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 33 - PS GbR; Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 31 mwN). Ist dieser Nachweis erbracht, steht der Kontrollverlust also fest, stellt dieser selbst den immateriellen Schaden dar und es bedarf keiner sich daraus entwickelnden besonderen Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person; diese wären lediglich geeignet, den eingetretenen immateriellen Schaden noch zu vertiefen oder zu vergrößern (Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 31).

Weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch den Angaben in der Klageschrift, auf die die Revision verweist, ist zu entnehmen, dass der Kläger aufgrund der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zur Übersendung der Werbe-E-Mail am 20. März 2020 einen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten erlitten hätte. Ein Kontrollverlust könnte allenfalls dann vorliegen, wenn der Beklagte die Daten des Klägers mit der Übersendung der Werbe-E-Mail zugleich Dritten zugänglich gemacht hätte. Das war aber nicht der Fall (zu den Voraussetzungen eines Kontrollverlusts auch BAG, DB 2024, 3114 Rn. 18).

bb) Wenn ein Kontrollverlust nicht nachgewiesen werden kann, reicht die begründete Befürchtung einer Person, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung von Dritten missbräuchlich verwendet werden, aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 67 - MediaMarktSaturn; Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 32 mwN). Die Befürchtung samt ihrer negativen Folgen muss dabei ordnungsgemäß nachgewiesen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 36 - PS GbR; Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 32 mwN). Demgegenüber genügt die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 35 - PS GbR; Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 32 mwN).

Die Revision verweist hierzu auf Vortrag des Klägers, aus dem sich die Befürchtung ergebe, der Beklagte werde die E-Mail-Adresse des Klägers auch Dritten zugänglich machen, da er sie bereits unbefugt (gegenüber dem Kläger) verwendet habe. Damit legt der Kläger aber nur die - im Übrigen aus sich heraus nicht ohne Weiteres nachvollziehbare - Befürchtung weiterer Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung durch den Beklagten dar. Diese könnten unter Umständen zu eigenständigen Schadensersatzansprüchen führen. Ein sich daraus gegebenenfalls ergebender Kontrollverlust hätte seine Ursache aber nicht in dem streitgegenständlichen Verstoß. Auch die von der Revision angeführte Abwehr der unerwünschten Werbung rechtfertigt den behaupteten Eindruck eines Kontrollverlusts für sich genommen nicht.

cc) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe zu einer objektiv nachvollziehbaren Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange nicht hinreichend vorgetragen. Demgegenüber macht die Revision geltend, ein immaterieller Schaden liege in der Missachtung des Klägers, die sich auch in der fehlenden Reaktion des Beklagten auf die E-Mail des Klägers vom 20. März 2020 und auf ein gleichlautendes Fax vom 20. April 2020 zeige.

Die Übersendung der Werbe-E-Mail begründet allenfalls den gerügten Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Dieser reicht allein nicht aus, um zugleich einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 2024 - C-741/21, VersR 2024, 1147 Rn. 18 f., 30, 37, 43 - juris, zur Direktwerbung per E-Mail trotz Widerspruchs). Die - durch Übersendung der Werbe-E-Mail erfolgte - Kontaktaufnahme als solche ist nicht ehrverletzend (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 225/17, BGHZ 219, 233 Rn. 14 mwN). Die unterbliebene Reaktion des Beklagten auf die E-Mail vom 20. April 2019 und das Fax vom 6. April 2020 könnte einen immateriellen Schaden des Klägers allenfalls vertiefen, aber nicht begründen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: EU-Kommission muss Nutzer der Website der Konferenz zur Zukunft Europas Schadensersatz für datenschutzwidrige Übermittlung personenbezogener Daten in USA zahlen

EuG
Urteil vom 08.01.2025
T-354/22
Bindl ./. EU-Kommission


Das EuG hat entschieden, dass die EU-Kommission einem Nutzer der Website der Konferenz zur Zukunft Europas Schadensersatz für die datenschutzwidrige Übermittlung personenbezogener Daten in die USA zahlen muss.

Sowohl der Kläger wie auch die EU-Kommission haben Rechtsmittel gegen die Entscheidung des EuG eingelegt, so das der EuGH Gelegenheit erhält, die Sache zu entscheiden.

Die Pressemitteilung des Gerichts_
Das Gericht verurteilt die Kommission, einem Besucher der Website der Konferenz zur Zukunft Europas, die von der Kommission betrieben wird, den durch die Übermittlung personenbezogener Daten an die Vereinigten Staaten entstandenen Schaden zu ersetzen

Mit dem auf der Website von „EU Login“ angezeigten Hyperlink „Sign in with Facebook“ hat die Kommission die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die IP-Adresse des Betroffenen an das amerikanische Unternehmen Meta Platforms, Inc. übermittelt wurde.

Ein in Deutschland lebender Bürger wirft der Kommission vor, sein Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten verletzt zu haben, als er 2021 und 2022 die von der Kommission betriebene Website der Konferenz zur Zukunft Europas1 besucht habe. Er hatte sich über diese Website zu der Veranstaltung „GoGreen“ angemeldet und hierzu den Authentifizierungsdienst „EU Login“ der Kommission verwendet, bei dem er sich für die Anmeldeoption „Mit Facebook anmelden“ entschieden hatte.

Der Betroffene meint, bei seinen Besuchen der Website der Konferenz zur Zukunft Europas seien ihn betreffende personenbezogene Daten an Empfänger in den Vereinigten Staaten übermittelt worden, insbesondere seine IPAdresse sowie Browser- und Geräteinformationen.

Ihn betreffende personenbezogene Daten seien zum einen an das amerikanische Unternehmen Amazon Web Services übermittelt worden, das das Content Delivery Network „Amazon CloudFront“ betreibe, über das die betreffende Website laufe, und zum anderen an das amerikanische Unternehmen Meta Platforms, Inc., nämlich bei seiner Anmeldung zu der Veranstaltung „GoGreen“ über sein Facebook-Konto.

Die Vereinigten Staaten hätten aber kein angemessenes Schutzniveau. Die ihn betreffenden personenbezogenen Daten seien deshalb der Gefahr eines Zugriffs durch die Sicherheits- und Nachrichtendienste der Vereinigten Staaten ausgesetzt. Die Kommission habe keine geeigneten Schutzmaßnahmen genannt, die die Datenübermittlungen zu rechtfertigen vermöchten.

Der Betroffene beantragt als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm durch die streitigen Datenübermittlungen entstanden sei, 400 Euro. Er beantragt ferner, die Übermittlungen der ihn betreffenden personenbezogenen Daten für nichtig zu erklären, festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, zu einem Antrag auf Auskunft Stellung zu nehmen, und die Kommission zu verurteilen, an ihn als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm durch die Verletzung seines Auskunftsrechts entstanden sei, 800 Euro zu zahlen.

Das Gericht weist den Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig ab und stellt fest, dass der Rechtsstreit, was den Antrag auf Feststellung der Untätigkeit angeht, in der Hauptsache erledigt ist. Es weist auch den auf die Verletzung des Auskunftsrechts gestützten Schadensersatzantrag zurück, weil der behauptete immaterielle Schaden nicht vorliegt.

Den auf die streitigen Datenübermittlungen gestützten Schadensersatzantrag weist das Gericht zurück, soweit es um die Datenübermittlungen über „Amazon CloudFront“ geht.

Das Gericht stellt insoweit fest, dass bei einer der streitigen Verbindungen die Daten nicht an die Vereinigten Staaten, sondern nach dem Prinzip der Proximität an einen Server4 in München übermittelt worden sind. Nach dem Vertrag, den die Kommission mit dem Betreiber von „Amazon CloudFront“, der luxemburgischen Gesellschaft Amazon Web Services EMEA SARL, geschlossen hat, musste Letztere gewährleisten, dass die Daten im Ruhezustand und bei der Übermittlung in Europa bleiben.

Bei einer anderen Verbindung ist die Weiterleitung an Server in den Vereinigten Staaten, die durch den RoutingMechanismus von „Amazon CloudFront“ erfolgte, auf das Verhalten des Betroffenen selbst zurückzuführen. Dieser gab sich nämlich mit Hilfe einer technischen Einstellung für jemanden aus, der sich in den Vereinigten Staaten befand.

Soweit es um Anmeldung des Betroffenen zu der Veranstaltung „GoGreen“ geht, stellt das Gericht hingegen fest, dass die Kommission mit dem Hyperlink „Sign in with Facebook“, der auf der Website von „EU Login“ angezeigt wird, die Voraussetzungen für die Übermittlung der IP-Adresse des Betroffenen an Facebook geschaffen hat. Die IPAdresse des Betroffenen gehört zu den personenbezogenen Daten. Sie wurde mit dem Hyperlink „Sign in with Facebook“ an die Meta Platforms, Inc., eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten, übermittelt. Diese Datenübermittlung ist der Kommission zuzurechnen.

Zum Zeitpunkt dieser Datenübermittlung (30. März 2022) gab es aber keinen Beschluss, mit dem festgestellt worden wäre, dass die Vereinigten Staaten für die personenbezogenen Daten der Unionsbürger ein angemessenes Schutzniveau geboten hätten. Die Kommission hat auch nicht dargetan, ja nicht einmal behauptet, dass es eine geeignete Garantie gegeben hätte, etwa eine Standarddatenschutzklausel oder eine Vertragsklausel5 . Für die Anzeige des Hyperlinks „Sign in with Facebook“ auf der Website von „EU Login“ galten schlicht und einfach die Nutzungsbedingungen von Facebook.

Mithin hat die Kommission die Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland durch ein Organ, eine Einrichtung oder eine Stelle der Union nicht beachtet.

Das Gericht stellt fest, dass die Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, begangen hat. Der Betroffene hat auch einen immateriellen Schaden erlitten. Er befindet sich nämlich in einer Lage, in der er nicht sicher ist, wie die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere seine IP-Adresse, verarbeitet werden. Außerdem besteht zwischen dem von der Kommission begangenen Verstoß und dem immateriellen Schaden, der dem Betroffenen entstanden ist, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang.

Da die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union erfüllt sind, verurteilt das Gericht die Kommission, an den Betroffenen, wie von ihm beantragt, 400 Euro zu zahlen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Irische Datenschutzbehörde: Bußgeld in Höhe von 251 Millionen EURO gegen Meta wegen Datenschutzverstößen im Zusammenhang mit einem Facebook-Datenleck

Die Irische Datenschutzbehörde hate eine Bußgeld in Höhe von 251 Millionen EURO gegen Meta wegen Datenschutzverstößen im Zusammenhang mit einem Facebook-Datenleck verhängt.

Die Pressmeitteilung der Irischen Datenschutzbehörde:
Irish Data Protection Commission fines Meta €251 Million

The Irish Data Protection Commission (DPC) has today announced its final decisions following two inquiries into Meta Platforms Ireland Limited (‘MPIL’). These own-volition inquiries were launched by the DPC following a personal data breach, which was reported by MPIL in September 2018.

This data breach impacted approximately 29 million Facebook accounts globally, of which approximately 3 million were based in the EU/EEA. The categories of personal data affected included: user’s full name; email address; phone number; location; place of work; date of birth; religion; gender; posts on timelines; groups of which a user was a member; and children’s personal data. The breach arose from the exploitation by unauthorised third parties of user tokens[1] on the Facebook platform. The breach was remedied by MPIL and its US parent company shortly after its discovery.

The decisions, which were made by the Commissioners for Data Protection, Dr. Des Hogan and Dale Sunderland, included a number of reprimands and an order to pay administrative fines totalling €251 million.

The DPC submitted a draft decision to the GDPR cooperation mechanism in Sept 2024, as required under Article 60 of the GDPR[2]. No objections to the DPC’s draft decision were raised. The DPC is grateful for the cooperation and assistance of its peer EU/EEA supervisory authorities in this case.

The DPC’s final decisions record the following findings of infringement of the GDPR:

Decision 1
Article 33(3) GDPR - By not including in its breach notification all the information required by that provision that it could and should have included. The DPC reprimanded MPIL for failures in regards to this provision and ordered it to pay administrative fines of €8 million.
Article 33(5) GDPR - By failing to document the facts relating to each breach, the steps taken to remedy them, and to do so in a way that allows the Supervisory Authority to verify compliance. The DPC reprimanded MPIL for failures in regards to this provision and ordered it to pay administrative fines of €3 million.
Decision 2
Article 25(1) GDPR - By failing to ensure that data protection principles were protected in the design of processing systems. The DPC found that MPIL had infringed this provision, reprimanded MPIL, and ordered it to pay administrative fines of €130 million.
Article 25(2) - By failing in their obligations as controllers to ensure that, by default, only personal data that are necessary for specific purposes are processed. The DPC found that MPIL had infringed these provisions, reprimanded MPIL, and ordered it to pay administrative fines of €110 million.
DPC Deputy Commissioner Graham Doyle commented:

“This enforcement action highlights how the failure to build in data protection requirements throughout the design and development cycle can expose individuals to very serious risks and harms, including a risk to the fundamental rights and freedoms of individuals. Facebook profiles can, and often do, contain information about matters such as religious or political beliefs, sexual life or orientation, and similar matters that a user may wish to disclose only in particular circumstances. By allowing unauthorised exposure of profile information, the vulnerabilities behind this breach caused a grave risk of misuse of these types of data.”

The DPC will publish the full decision and further related information in due course.


LG Hagen: Cyberversicherung greift nicht bei Schäden durch betrügerische E-Mails da es an einer IT-Sicherheitsverletzung fehlt

LG Hagen
Urteil vom 15.10.2024
9 O 258/23

Das LG Hagen hat entschieden, dass eine Cyberversicherung nicht bei Schäden durch betrügerische E-Mails greift, da es in solchen Fällen an der dafür notwendigen IT-Sicherheitsverletzung fehlt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 85.000,00 € gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag über eine Cyber-Versicherung in Verbindung mit § 1 VVG.

1. Es liegt kein Versicherungsfall vor, weil es an einer Informationssicherheitsverletzung im Sinne des Teil A Ziff. 4 der AVB fehlt. Weder liegt eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (Teil A Ziffer 3.1 AVB) noch eine Vertraulichkeitsverletzung (Teil A Ziffer 3.2 AVB) noch eine Netzwerksicherheitsverletzung (Teil A Ziffer 3.3 AVB) vor.

a) Eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen liegt schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin als Versicherungsnehmerin keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen begangen hat.

Für eine Vertraulichkeitsverletzung im Sinne der AVB fehlt es an einer Verletzung der Vertraulichkeit Daten Dritter durch die Klägerin.

b) Auch eine Netzwerksicherheitsverletzung liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung der zugrundeliegenden AVB, hier Teil A Ziffer 3.3. der AVB.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH r+s 2020, 163 Rn. 9, beck-online m.w.N.).

Ein solcher Versicherungsnehmer wird die entsprechende Klausel dahin verstehen, dass es zu einer Verletzung der Sicherheit des Netzwerkes der Klägerin gekommen sein muss und eine derartige Verletzung bei dem Empfang von E-Mails, die von einem anderen als dem in den E-Mails angegebenen Absender stammen, nicht gegeben ist. Allein der Umstand, dass aufgrund der unautorisierten Verwendung des E-Mail Exchange Servers des Lieferanten möglicherweise eine nicht zu erkennende Täuschung vorgelegen hat, stellt keinen direkten Angriff auf die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme der Klägerin dar. Die informationstechnischen Systeme – auch das E-Mail System der Klägerin – und letztlich auch das Netzwerk der Klägerin funktionierten wie vorgesehen. Mails konnten auf normale Weise und unverändert empfangen und gesendet werden. Betroffen von dem Cyber-Angriff war lediglich ein Netzwerk eines Dritten.

Berücksichtigt werden müssen bei einer Auslegung der Versicherungsbedingungen weiterhin die – nicht abschließenden – Regelbeispiele aus Teil A Ziff. 3.3.1., in denen es auszugsweise heißt:

Keine Netzwerksicherheitsverletzung liegt vor, wenn

(3) Beeinträchtigungen der oben genannten Art in Netzwerken Dritter stattfinden, die Auswirkungen jedoch auch beim Versicherungsnehmer auftreten (z. B. man-in-the-middle Angriff bei Zulieferer);

(4) kein Eingriff in das Netzwerk des Versicherungsnehmers stattgefunden hat (z. B. fake president Angriffe mittels nachgebildeter E-Mail-Adresse).

Aus diesen Regelbeispielen kann ein durchschnittlicher und verständiger Versicherungsnehmer erkennen, dass der vorliegende Fall, der zu den eben genannten Regelbeispielen Ähnlichkeiten aufweist, nicht zu den versicherten Risiken zählt. Voraussetzung des Versicherungsschutzes bleibt eine Netzwerksicherheitsverletzung bei dem Versicherungsnehmer selbst, die nicht vorliegt. Beeinträchtigungen bei Dritten sind keine Netzwerksicherheitsverletzung bei der Klägerin. In Abgrenzung zu einem Cyber-Angriff handelt es sich im vorliegenden Fall einer dem „normalen“ Betrug nahen Tat.

Auch im Übrigen ist dieses Verständnis der AVB sachgerecht. Denn im vorliegenden Fall ist die Klägerin auf eine betrügerische E-Mail hereingefallen. Dieses Risiko ist heute allgegenwärtig und nichts, was notwendigerweise durch eine Cyber-Versicherung abzusichern wäre. Andernfalls wäre jedweder E-Mail-Verkehr mit Spam- oder Phishing-Mails eine Netzwerksicherheitsverletzung bei dem Versicherungsnehmer. Das versicherte Risiko würde sich auf den weltweiten E-Mail-Verkehr ausweiten.

c) Auch liegt kein Versicherungsfall nach der Vertrauensschadenversicherung nach Teil D. Ziff. 1 AVB vor. Der Versicherungsfall ist ergänzend in der Vertrauensschadenversicherung zunächst unter Teil D. Ziff.1 wie folgt definiert:

Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalles im Sinne von Teil A Ziffer 4, wenn die Informationssicherheitsverletzung vorsätzlich und rechtswidrig erfolgte und nach den gesetzlichen Bestimmungen über unerlaubte Handlungen zum Schadenersatz verpflichtet und der Versicherungsnehmer unmittelbar dadurch einen Vermögensschaden erleidet. Es ist dabei unerheblich, ob die Informationssicherheitsverletzung von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers oder von Dritten erfolgte.

Weiterhin besteht Versicherungsschutz auch für einen eingetretenen „Täuschungsschaden“ (Teil D. Ziff. 1.2.):

Versicherungsschutz besteht für den mittelbar entstandenen Vermögensschaden, wenn ein Mitarbeiter des Versicherungsnehmers auf Grund einer Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil A Ziffer 3, welche einen Straftatbestand im Sinne des Strafgesetzbuches erfüllt, dazu verleitet wurde, Zahlungen / Überweisungen zu veranlassen.

Zwar umfasst der Versicherungsschutz des Teil D der AVB dem Wortlaut und auch dem Sinn und Zweck nach betrügerische Handlungen die das Vertrauen des Versicherungsnehmers ausnutzen. Die Vertrauensschadenversicherung bietet – je nach Ausgestaltung – gerade auch Versicherungsschutz für vorsätzliche Eingriffe in informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers, durch eine Vertrauensperson oder Dritte, und dadurch unmittelbar verursachte Schäden (Schilbach, r+s 2024, 581 Rn. 49, beck-online).

Da allerdings immer auch eine Informationssicherheitsverletzung erforderlich ist, ist der Anwendungsbereich der Vertrauensschadenversicherung nicht eröffnet.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die streitgegenständlichen AVB in den relevanten Auszügen nicht gem. § 307 BGB unwirksam.

a) Zum einen stellen sowohl Teil A. Ziff. 4 AVB, als auch Teil D Ziff. 1.2 Leistungsbeschreibungen des versicherten Risikos dar und unterliegen gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle im Hinblick auf das Kriterium der unangemessenen Benachteiligung. Die Formulierungen in Teil A Ziff. 3 und Teil D Ziff. 1 AVB stellen keine Einschränkungen des zuvor festgelegten Versicherungsumfangs dar, sondern legen erst die vom Versicherer geschuldete Leistung fest (vgl. auch BGH NJW 2023, 208).

b) Die Leistungsbeschreibungen verstoßen auch nicht gegen das – sich gem. § 307 Abs. 3 S. 2 BGB auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende (vgl. BGH VersR 2014, 625) – Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (vgl. BGH NJW 2023, 208). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (BGH aaO.).

bb) Nach diesen Grundsätzen sind die Leistungsbeschreibungen der AVB nicht intransparent. Denn für eine Cyber-Versicherung ist typisch und für den Durchschnittskunden erkennbar, dass nur das Risiko der eigenen IT-Systeme geschützt werden soll und nicht weltweite Hacker-Angriffe, die in mittelbarer Weise Auswirkungen gegenüber dem Versicherungsnehmer haben können. Andernfalls wäre bereits die Teilnahme am E-Mail-Verkehr an sich ein großes Risiko, da niemand vor – auch gut gefälschten – Phishing Mails geschützt ist. Die Versicherungsbedingungen sind insoweit klar und verständlich formuliert, dass im Rahmen der Netzwerksicherheitsverletzung gerade eine Beeinträchtigung der eigenen Netzwerke vorliegen muss.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Celle: Massenverfahren gegen Musikstreamingdienst wegen DSGVO-Verstößen - Jeweils Streitwert von 300 EURO für Unterlassungsanspruch, Feststellungsanspruch und Auskunftsanspruch

OLG Celle
Beschluss vom 10.06.2024
5 W 46/24

Das OLG Celle hat entschieden, dass in Massenverfahren gegen einen Musikstreamingdienst wegen DSGVO-Verstößen aufgrund eines Datenlecks für den Unterlassungsanspruch, Feststellungsanspruch und Auskunftsanspruch ein Streitwert in Höhe von jeweils 300 EURO angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in erster Instanz, die sie als zu niedrig erachtet.

In dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus der DSGVO geltend gemacht. Die Beklagte - die D. - betreibt einen internationalen Musikstreaming-Dienst gleichen Namens, der in über 180 Ländern verfügbar und unter der Internetadresse www.D..com erreichbar ist. Das wesentliche Angebot besteht aus einem Streaming-Angebot, zusammengesetzt aus Musik, Hörbüchern, Hörspielen und Podcasts. Die Parteien haben über einen sogenannten Cyber- / Hackerangriff auf Kundendaten der Beklagten gestritten, wobei dessen zeitliche Abfolge, die Reaktion der Beklagten sowie das Ausmaß des Angriffs zwischen den Parteien streitig gewesen sind.

Der Kläger hat mit seiner Klage als Ausgleich für behauptete Datenschutzverstöße die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 1.000 Euro, einen Feststellungsantrag betreffend die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller Schäden, einen Unterlassungsantrag sowie einen Auskunftsantrag geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage (nur) zum Teil stattgegeben. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Unter Ziffer IV. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Landgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 3.500 Euro festgesetzt. Den Zahlungsantrag hat es dabei mit 1.000 Euro bemessen, den Antrag auf Unterlassung mit 2.000 Euro, sowie die Auskunfts- und Feststellungsanträge jeweils mit 250 Euro. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der diese eine Heraufsetzung des Streitwerts auf "mindestens 6.000 Euro" begehrt, wobei sie den Schadensersatzanspruch mit 1.000 Euro bemisst, den Unterlassungsanspruch mit 4.000 Euro, den Feststellungsanspruch mit 500 Euro, und den Auskunftsanspruch mit 500 Euro.

II.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Im Ergebnis hat die Beschwerde keinen Erfolg. Im Gegenteil war der Streitwert für den Rechtsstreit in erster Instanz von Amts wegen herabzusetzen.

1. Der Senat ist nicht daran gehindert, den vom Landgericht festgesetzten Streitwert entgegen dem Ziel der Beschwerde, diesen heraufzusetzen, von Amts wegen herabzusetzen. Der im Zivilprozessrecht sonst fast ausnahmslos geltende Grundsatz des Verbots der "reformatio in peius" gilt im Streitwertrecht grundsätzlich nicht (einhellige Auffassung, vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 29. April 2024 - 5 W 19/24, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 6 W 47/19, juris Rn. 26; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 12 W 37/17, juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2010 - 24 W 9/10, juris Rn. 10).

2. Der Senat setzt den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.900 Euro fest. Dabei entfällt auf den Zahlungsantrag ein Wert von 1.000 Euro sowie auf die restlichen drei Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsanträge jeweils ein Wert von 300 Euro.

a) Der Senat hat unter dem 4. April 2024 in den Verfahren 5 U 31/23 und 5 U 77/23 (jeweils bei juris) Urteile in Verfahren erlassen, die beide zum Gegenstand hatten, dass die jeweiligen Klageparteien Ansprüche aus der DSGVO auf Schadensersatz, Unterlassung, Feststellung und Auskunft aus Anlass eines sogenannten "Datenscraping-Vorfalls" bei der dortigen Beklagten, die Betreiberin eines weltweit agierenden sozialen Netzwerks ist, geltend machten. Die Prozessbevollmächtigten der dortigen Klageparteien - die identisch sind mit der hiesigen Beschwerdeführerin - haben bundesweit eine höhere vierstellige Anzahl von Verfahren dieser Art gegen die dortige Beklagte bei deutschen Gerichten anhängig gemacht. Zu dem Streitwert in diesen Verfahren hat der Senat beispielsweise in dem Verfahren 5 U 31/23 folgende Ausführungen gemacht (a.a.O., juris Rn. 113 ff.):

"Den Streitwert sowohl für das Berufungs- wie für das erstinstanzliche Verfahren setzt der Senat - jeweils unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 23. Januar 2024 - auf 2.100,00 € fest. Davon entfallen auf die einzelnen Klageanträge folgende Werte:

- Klageantrag zu Ziffer 1. (Zahlung): 1.000,00 € EUR

- Klageantrag zu 2. (Feststellung): 300,00 €

- Klageantrag zu Ziffer 3. (Unterlassung): 500,00 € (insoweit meint der Senat, dass hier ein einheitlicher Streitwert zu bilden ist, entsprechend der - aus Sicht des Senats vergleichbaren - Rechtslage bei mehreren ehrkränkenden Äußerungen, bspw. in einem Buch oder einem anderen Schriftstück, deren Unterlassung mit der Klage begehrt wird: vgl. dazu Kurpart in Schneider/Kurpart, Streitwertkommentar, 15. Aufl., Rn. 2.1006, Seite 328)

- Klageantrag zu Ziffer 4. (Auskunft): 300,00 €.

Das begründet sich wie folgt:

1. Der Senat hatte bislang in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Verfahren wie dem vorliegenden auf 7.500,00 € festgesetzt und dabei den Zahlungsantrag nach Ziffer 1. der Klageschrift mit 1.000,00 €, den Feststellungsantrag nach Ziffer 2. der Klageschrift mit 1.000,00 €, den Unterlassungsantrag nach Ziffer 3. der Klageschrift mit 5.000,00 € und den Auskunftsantrag nach Ziffer 4. der Klageschrift mit 500,00 € bemessen. Nachdem der Senat zwischenzeitlich einen "Gesamtüberblick" über die Verfahren der vorliegenden Art bekommen sowie Kenntnis von insbesondere den Entscheidungen des OLG Hamm (Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 271 ff.) sowie des OLG Köln (Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23, juris Rn. 89) erlangt hat, hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung überdacht und neu bewertet. Danach ergibt sich Folgendes:

a) Die bisherige Bewertung des Unterlassungsanspruches mit 5.000,00 € durch den Senat in Verfahren wie dem vorliegenden hatte seine Grundlage in den Vorschriften der §§ 48 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, 36 Abs. 3 GNotKG. Den Wert des Feststellungs- sowie des Auskunftsanspruchs hatte der Senat nach § 3 ZPO geschätzt.

b) Indes hat sich für den Senat zwischenzeitlich gezeigt, dass von einem eigenen Interesse der jeweiligen Klagepartei (§ 3 ZPO) in Verfahren wie dem vorliegenden an dem Unterlassungs-, dem Auskunfts- sowie dem Feststellunganspruch im Regelfall nicht oder allenfalls in einem geringen Maße ausgegangen werden kann. Das zeigte sich für den Senat instruktiv im Rahmen der Anhörung des Klägers in dem vorliegenden Verfahren. Danach gefragt, welche "Zielrichtung" seine Klageanträge auf Unterlassung, Feststellung und Auskunft haben bzw. welches Interesse für ihn an der Durchsetzung dieser Anträge besteht, war der - ansonsten überaus eloquente - Kläger nicht in der Lage, substanzielle Antworten zu geben, er blieb mit seinen diesbezüglichen Ausführungen vielmehr im Vagen und hat sich auf "Allgemeinplätze" verlegt (wie z.B. in Bezug auf den Unterlassungsantrag: "Ich möchte natürlich nicht, dass das noch mal passiert"). Mindestens zum Teil hatte der Senat von dem Kläger auch den Eindruck, dass diesem noch nicht einmal bewusst war, welchen Inhalt diese Klageanträge haben.

Der Senat hat insgesamt von dem hiesigen Kläger den Eindruck gewonnen, dass ein eigenes Interesse an diesen drei Klageanträgen - also neben dem Zahlungsantrag - für ihn nicht besteht. Im Gegenteil hat der Senat zwischenzeitlich - und zwar ausdrücklich nicht nur aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in dem vorliegenden Verfahren, der zwangsläufig nur für die Wertfestsetzung in dem vorliegenden Verfahren von Relevanz sein kann - aufgrund des Gesamteindrucks der Verfahren der vorliegenden Art den Eindruck gewonnen, dass diese jeweiligen drei Klageanträge in den massenhaften Verfahren, die die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers zwischenzeitlich in ganz Deutschland anhängig gemacht haben, mindestens in erster Linie der Anreicherung des Prozessstoffs ohne ein wesentliches eigenes materielles Interesse der jeweiligen Klagepartei dienen. Damit im Einklang steht im Übrigen der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers in Verfahren wie dem vorliegenden bei dem Senat Streitwertbeschwerden im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) in einer inzwischen dreistelligen Anzahl erhoben haben, jeweils mit dem Ziel, den Streitwert heraufzusetzen.

Nach Abwägung der vorgenannten sowie aller weiteren Umstände des vorliegenden Falles bewertet der Senat mithin den Feststellungsantrag sowie den Auskunftsantrag jeweils auf der niedrigsten Wertstufe, also jeweils mit 300,00 € und den Unterlassungsantrag mit 500 €. Dies gilt für das vorliegende Verfahren und wird der Senat nunmehr - sofern nicht im Einzelfall konkrete Umstände eine andere Entscheidung bedingen - in Verfahren der vorliegenden Art regelmäßig praktizieren."

b) Diese Grundsätze wendet der Senat entsprechend auch für das vorliegende Verfahren an. Zwar sind bei dem Senat bislang von Seiten der Beschwerdeführerin - bei der es sich um dieselbe Rechtsanwaltskanzlei handelt, die auch die jeweiligen Klageparteien in den vorstehend genannten Senatsverfahren 5 U 31/23 und 5 U 77/23 vertreten hat - als Prozessbevollmächtigte von Klageparteien noch keine Verfahren in größerer Anzahl gegen die hiesige Beklagte anhängig gemacht worden. Indes hat der Senat aufgrund anderer Umstände des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass auch die dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Klage Teil eines "Massenverfahrens" ist, dass die Beschwerdeführerin für eine Vielzahl von Klageparteien gegen die hiesige Beklagte führt. Auf Seite 14 der Klageerwiderung vom 12. Januar 2024 (Bl. 135 R d. A.) hat die Beklagte nämlich auszugsweise Folgendes vorgetragen:

"Der formelhafte, pauschale Vortrag der Klagepartei hat keinen individuellen Bezug zur Person der Klagepartei. Die außergerichtliche Darstellung ihrer angeblichen persönlichen Betroffenheit entspricht wortlautidentisch einer Vielzahl von mehr als 2.200 (!) Anspruchsschreiben, welche die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei für andere Mandanten an die Beklagte versendet hat. Auch der Vortrag in der Klageschrift entspricht zu großen Teilen wortlautidentisch anderen Klagen, die die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei bei anderen deutschen Gerichten eingereicht hat."

Dieses Tatsachenvorbringen der Beklagten ist erstinstanzlich unstreitig geblieben, weil der Kläger hierauf in der Folgezeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz inhaltlich nicht eingegangen ist (vgl. insbesondere erster Absatz auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 6. Februar 2024, Bl. 158 d. A.). Der Senat hat das vorgenannte Tatsachenvorbringen der Beklagten daher seiner Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

In diesen - unbestrittenen - Tatsachenvortrag der Beklagten fügt sich im Übrigen noch der - im Sinne von § 291 ZPO offenkundige (vgl. dazu, dass hierzu auch Informationen aus dem Internet gehören: BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19, juris Rn. 15) - Umstand ein, dass die Beschwerdeführerin auf der Startseite ihres Internet-Auftritts Kundenakquise in dem hier erörterten tatsächlichen Zusammenhang betreibt ("D.-Datenleck Steht Ihnen Schadensersatz zu? 14 Millionen betroffene Deutsche! Jetzt checken"). Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin auf YouTube ein Video hochgeladen, mit dem sie Kundenakquise in Bezug auf den im hiesigen Klageverfahren streitgegenständlichen Vorfall betreibt.

Nach dieser Maßgabe gilt aber die Argumentation, die der Senat in seinen beiden vorgenannten Entscheidungen vom 4. April 2024 in den Verfahren 5 U 31/23 und 5 U 77/23 (sowie - bezogen auf die hiesige Beklagte - auch schon in seinem Beschluss vom 29. April 2024 - 5 W 19/24, juris) gemacht hat, entsprechend auch in dem vorliegenden Verfahren. Auch hier muss der Senat davon ausgehen, dass die Aufnahme der Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsanträge in die Klage in erster Linie der "Anreicherung des Prozessstoffs" gedient hat, ohne ein wesentliches eigenes materielles Interesse der hiesigen Klägerin. Demgemäß hat der Senat vorliegend die Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsanträge jeweils auf der untersten Wertstufe, nämlich jeweils mit 300 Euro, bemessen. In Bezug auf den Unterlassungsantrag besteht der Unterschied zu der diesbezüglichen Wertfestsetzung in den Verfahren 5 U 31/23 und 5 U 77/23 darin, dass in jenen Verfahren - anders als vorliegend - mit dem jeweiligen Unterlassungsantrag gleich zwei verschiedene Unterlassungsbegehren verfolgt worden sind.


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LG Kiel: Cyberversicherung muss bei falscher Beantwortung der Risikofragen im Schadensfall nicht zahlen sondern kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten

LG Kiel
Urteil vom 23.05.2024
5 O 128/21


Das LG Kiel hat entschieden, dass eine Cyberversicherung bei falscher Beantwortung der Risikofragen im Schadensfall nicht zahlen muss, sondern den Vertrag deshalb wegen arglistiger Täuschung anfechten kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zu, da der Vertrag aufgrund der von der Beklagten erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig ist (§§ 20, 22 VVG i.V.m. §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB).

Die Beklagte hat mit der Klagerwiderung vom 18.08.2021 und damit noch binnen der Jahresfrist des § 124 BGB die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.

Die Klägerin hat die Beklagte bei Vertragsschluss über vertragsrelevante Risiken arglistig getäuscht, indem sie nach Überzeugung der Kammer jedenfalls die im Rahmen der Invitatio gestellten Risikofragen zu Ziffer 3) und 4) durch ihren beauftragten Verhandlungsgehilfen, den Zeugen J. falsch beantworten ließ, der seine Angaben im Bewusstsein seiner Unkenntnis ins Blaue hinein machte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass, wie sich auch aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 11 ergibt, dem Abschluss des Versicherungsvertrages zunächst eine sogenannte Invitatio vorausgeht, bei der der künftige Versicherungsnehmer, also hier die Klägerin über ihren Makler, nicht nur allgemeine Angaben zu ihrem Unternehmen und den Umfang des gewünschten Versicherungsschutzes über ein Onlineportal eingibt, sondern auch die dort abgefragten Risikofragen entweder mit ja oder nein beantworten muss, um im Anschluss die Invitatio starten zu können, das heißt die Beklagte als Versicherung zur Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Versicherungsvertrages einzuladen. Es handelt sich also nicht um den von der Klägerseite angeführten Fall einer Täuschung über nicht erfragte Umstände. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die über das Onlineportal gestellten Risikofragen im weiteren Verlauf der Vertragsverhandlung und des Abschlusses des Vertrages auch in Textform gemäß § 126b BGB, wie im Fall des § 19 Abs. 1 VVG gefordert, gestellt worden sind. Eine arglistige Täuschung liegt selbst dann vor, wenn vor dem Vertragsschluss gestellte mündliche Fragen objektiv falsch beantwortet worden sind. Dies gilt damit erst recht, wenn die über ein Onlineportal auf dem Bildschirm sichtbaren Fragen falsch beantwortet werden (OLG Celle VersR 2020, 830; OLG Hamm BeckRS 2019, 37498; Langheid/Wandt- Bußmann Münchener Komm. z. VVG § 22 R. 19; Piontek r+s 2019 S. 1 ff (4)). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Zeuge J., der zum Vertragsschluss und den dortigen Angaben vernommen worden ist von sich auch erklärte, dass er die dortigen Angaben und Erklärungen für sich nochmals ausgedruckt habe, da er noch ein Anhänger der Papierform sei, was gegen die Darstellung der Klägerseite spricht, die gestellten Risikofragen hätten vor Vertragsschluss nicht in Textform im Sinne des § 126b BGB vorgelegen.

Jedenfalls die hier gestellten Risikofragen zu Ziffer 3) und 4) wurden bezogen auf den als Speicherplatz genutzten Windows 2003 Rechner, den für den Betrieb des WEB-Shops eingesetzten Windows 2008 SQL-Server und den noch im Auslieferungszustand von 2019 befindlichen Domain-Controller DC09 objektiv falsch beantwortet, so dass dahin gestellt bleiben kann, inwieweit auch weitere Fragen falsch beantwortet worden sind. Die Frage zu 3), ob „alle stationären und mobilen Arbeitsrechner mit aktueller Software zur Erkennung und Vermeidung von Schadsoftware ausgestattet“ sind, wurde mit „ja“ beantwortet. Ebenso wurde die Frage zu Ziffer 4) nach der Durchführung verfügbarer Sicherheitsupdates ohne schuldhaftes Zögern und dem Einsatz von Produkten für die Software für Betriebssysteme, Virenscanner, Firewall, Router, NAS-Systeme usw., für die vom Hersteller Sicherheitsupdates bereitgestellt werden, bejaht. Tatsächlich war unstreitig auf dem Windows 2003 Rechner kein Virenschutzprogramm installiert und Sicherheitsupdates des Herstellers für die Klägerin nicht verfügbar. Das gilt auch für den zum Betrieb des WEB-Shops als Verbindung zum Warenwirtschaftssystem der Klägerin eingesetzten Windows 2008 Rechner. Auch hier war vor dem Vertragsschluss im Januar 2020 das von dem Hersteller bereit gestellte Sicherheitsupdate ausgelaufen. Einen erweiterten Supportvertrag, über den weiterhin Sicherheitsupdates hätten abgerufen werden können, hatte die Klägerin unstreitig für diesen Rechner nicht abgeschlossen. Zudem bestätigte der Zeuge J., dass, wie sich auch aus der von der Beklagten beauftragten forensischen Analyse durch die Diplom-Informatikerin R. ergibt, der Microsoft Windows 2008 R2 Rechner, der als WEB-SQL Server genutzt worden ist, nicht über einen Virenscanner verfügte. Schließlich befand sich auch der Domaincontroller DC 09 noch im Auslieferungszustand von 2019, dass heißt weder waren Sicherheitsupdates und Aktualisierung erfolgt noch ein Virenschutz installiert. Die Fragen zu Ziffer 3) und 4) sind damit objektiv falsch beantwortet worden.

Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass unter den Begriff des Arbeitsrechners in Frage 3) lediglich die Arbeitsplatzrechner, auf denen ein Virenscanner installiert war, nicht jedoch die im Netzwerk der Klägerin installierten Server, insbesondere nicht der - nach dem Klägervortrag - bei Vertragsschluss in einer demilitarisierten Zone (DMZ) befindliche SQL- Server, erfasst sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen wie auch für Erklärungen des Versicherers und damit den hier gestellten Risikofragen auf den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen. In erster Linie ist bei der Auslegung vom Wortlaut auszugehen. Zudem ist der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92). Der Versicherungsnehmer, der eine Cyberversicherung zur Absicherung seines betrieblichen IT-Netzwerkes vor Schäden durch Hackerangriffe oder Ähnlichem absichern möchte, wird hierbei ohne weiteres erkennen, dass die vor dem Versicherungsvertragsschluss erfolgende Risikobewertung durch den Versicherer maßgeblich von verfügbaren Schutzmaßnahmen gegen IT-Angriffe von außen, wie installierten Virenschutzprogrammen und vom Hersteller bereitgestellten und auch abgerufenen Sicherheitsupdates abhängt. Gerade wenn die in der Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers stehenden Rechner in einem Netzwerk verbunden sind, ist ohne weiteres ersichtlich, dass die Gesamtheit des Netzes nur so sicher sein kann, wie deren schwächsten Glieder. Er wird daher den Begriff des Arbeitsrechners weiter verstehen als den des bloßen Arbeitsplatzrechners und hierunter alle Computersysteme verstehen, die in dem Betrieb Funktionen, sei es als Eingabegerät oder als Server wahrnehmen, weil bereits durch den Zugriff auf einzelne Komponenten mit Malware das gesamte Netzwerk Schaden nehmen kann. Er wird aus der Formulierung in Frage 4), in der nach „durchgeführten“ Sicherheitsupdates gefragt wird, des Weiteren erkennen, dass der Versicherer sich hier nach tatsächlich verfügbaren und von dem Anfragenden genutzte Sicherheitsupdates des Herstellers erkundigt.

Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass ein ausreichender Virenschutz über die mit den Windows 2003 verbundenen mobilen Arbeitsplatzrechner gewährt worden sei oder der Windows 2008 SQL Rechner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sich in einer sogenannten DMZ befunden habe und es sich hierbei nicht um einen Arbeitsrechner handele. Damit blieben weiterhin die im Netzwerk eingebundenen, als Speicherplatz genutzten Server mit dem Windows 2003 Betriebssystem sowie der WEB-SQL-Server mit dem Windows 2008 System ohne aktuellen Virenschutz und Sicherheitsupdates. Sie waren dennoch, wie der Sachverständige S. im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung erklärte, über die angeschlossenen Arbeitsplatzrechner mit dem Internet verbunden. Die älteren Rechner verfügten über allgemein bekannte Sicherheitsmängel, wie zum Beispiel das aktive SMB1 Protokoll, die von externen Angreifern zur Kompromittierung des gesamten Netzsystems genutzt werden konnten. Es steht der Klägerin als Versicherungsnehmerin nicht zu, an Stelle des Versicherers und ohne dies offen zu legen, die Risikobewertung selbst vorzunehmen. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, in dem im Rahmen einer Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung die Gesundheitsfrage nach einem Bluthochdruck von dem Versicherungsnehmer verneint wird, weil dieser durch die Einnahmen von Medikamenten gut eingestellt ist. Auch wenn daneben weitere Schutzmaßnahmen vor einem Schadangriff getroffen worden sein sollten, bleibt es dabei, dass die Fragen zu Ziffer 3) und 4) objektiv falsch beantwortet worden sind.

Der Zeuge J. hat die zu Ziffer 3)und 4) gestellten Fragen ins Blaue hinein unrichtig beantwortet und damit arglistig getäuscht.

Die Klägerin hat sich dahingehend eingelassen, dass der Zeuge J. bei der Beantwortung der Risikofragen weder an den Windows 2003 Server und Speicherplatz, noch an den als SQL Server für den Betrieb des WEB-Shops genutzten Windows 2008 Rechner gedacht habe. Auch sei ihm unbekannt gewesen, dass der Domain-Controller DC09 seit März 2019 kein Update oder Virenschutz erhalten hatte und sich noch im Auslieferungszustand befunden habe. Der Zeuge J. bestätigte diesen Vortrag der Klägerin im Rahmen seiner Vernehmung und gab an, er habe sich darauf verlassen, dass die von ihm hierzu beauftragten Mitarbeiter, wie der inzwischen verstorbene Angestellte P. sowie der externe Dienstleister F., die ihnen übertragenen Aufgaben zur Absicherung des Netzwerkes korrekt wahrgenommen hätten. Das überzeugt die Kammer nicht. Hinsichtlich der Falschbeantwortung der Risikofragen zu 3) und 4) zu den oben genannten Rechnern liegt kein Fall der bloß fahrlässigen Unkenntnis vor, sondern der „bewussten Unkenntnis“ in dem Sinne des „na wenn schon“, was den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt.

Der Zeuge J. gab im Rahmen seiner Vernehmung an, dass die als Speicherplatz genutzten Rechner mit Windows 2003 Betriebssystem bei Beantwortung der Risikofragen „geflissentlich übersehen“ worden seien. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich bei den oben genannten drei Rechnersystemen nicht um im Betrieb funktionell untergeordnete Rechner handelte, wie beispielsweise der ebenfalls mit einem Windows 2003 System ausgestattete, nach Angaben des Zeugen J. nicht mehr genutzte, gleichwohl im Netz angeschlossene Fax-Server an dem Standort G.. Vielmehr hatten sowohl die Windows 2003 und 2008 Rechner als auch der Domain Controller 09 entscheidende und zentrale Funktionen im Betrieb der Klägerin, sodass es nicht vorstellbar ist, dass diese Rechner „einfach vergessen“ worden sind. So dienten die Windows 2003 Rechner als zentraler Speicherplatz für Vertragsunterlagen, Rechnungen oder sonstige Dokumente des Unternehmens, waren über die angeschlossenen Arbeitsplatzrechner erreichbar und auf diese Weise mit dem IT-Netz verbunden. Die Rechner wurden, wie es der Zeuge J. angab, als „riesiger USB-Stick“ genutzt.

Ebenso hatte der als WEB-SQL-Server genutzte, mit dem Windows 2008 Betriebssystem ausgestattete Rechner, der schließlich das Einfallstor für den Hackerangriff bot, eine zentrale Rolle im Unternehmen der Klägerin. Er diente zum Betrieb des Herzstückes des Unternehmens, nämlich dem Betrieb des WEB-Shops, indem er eine Verbindung zu dem Warenwirtschaftssystem der Klägerin herstellte. Hierdurch erhielt der bestellende Kunde eine Rückmeldung, inwieweit der von ihm angefragte Artikel auf Lager und verfügbar war. Hierbei war man sich im Unternehmen der Klägerin durchaus der Risiken eines Schadangriffes auf diesen Server bewusst, da dieser, nach ihrem Vortrag, durch eine doppelte Firewall abgesichert gewesen sei und sich in einer sogenannten DMZ befunden habe. Es ist nicht vorstellbar, dass dieser so gesondert gesicherte Server bei den ausdrücklich gestellten Risikofragen nach Software zum Erkennen und Vermeiden von Schadsoftware und Sicherheitsupdates von dem Zeugen J. als Leiter der IT-Abteilung einfach vergessen worden ist.

Schließlich kam auch dem Domain-Controller DC09 eine zentrale Funktion im Unternehmen zu. Der Domain-Controller, der von der Beklagten als „Schatztruhe mit den Schlüsseln zum Königreich“ bezeichnet worden ist, wurde von dem Zeugen J. weniger poetisch als „Telefonbuch des Unternehmens“ bezeichnet. Die Funktion des Domain-Controller sei so wichtig, wie der Zeuge J. weiter anmerkte, dass im Unternehmen deshalb zwei davon zur Verfügung stünden, da bei einem Ausfall eines Domain-Controllers bei der Klägerin praktisch niemand mehr arbeiten könne. Der Domain-Controller ist ein Server zur zentralen Authentifizierung von Computern und Rechner in einem Rechnernetz, also von zentraler Bedeutung für die Funktionsweise des gesamten, 400 Rechner umfassenden Rechnernetzes der Klägerin.

Hinzu kommt, dass, wie der Sachverständige S. im Termin vom 28.02.2024 erläuterte, der Sicherheitszustand des IT-Netzwerkes von dem Zeugen J. vor Beantwortung der Risikofragen relativ leicht durch einen Blick hätte überprüft werden können. So gibt es in der Regel eine zentrale Konsole, über die der Virenschutz verwaltet wird und die nach den Angaben des Sachverständigen eigentlich auch täglich angeschaut werden müsste, um den Sicherheitszustand des IT-Systems zu prüfen. Hierdurch wäre für den Zeugen J. leicht erkennbar gewesen, inwieweit der Virenschutz im Netzwerk vollständig vorliegt und aktualisiert ist und ob hiervon alle Rechner, wie angegeben, erfasst sind. Gleiches gilt für die durchgeführten, vom Hersteller angebotenen Sicherheitsupdates. Diese hätten über das im Betrieb der Klägerin genutzte WSUS-System sofort erfasst werden können und hier wären dann die nicht aktualisierten Windows-Rechner und der Domain-Controller in der Gruppe der Rechner aufgefallen, bei denen kein Update erfolgt war. Eine Kontrolle dieser Systeme hatte der Zeuge J. nach eigenen Angaben nicht vorgenommen, so dass er seine Antworten ins Blaue hinein abgegeben hat. Er hat, jedenfalls nach der ersten Antwort auf die Frage, welche Erkundigungen er vor Beantwortung der Risikofragen eingeholt habe, bekundet, dass er sich heute nicht daran erinnere, bezüglich der Risikofragen Rücksprache mit Herrn P. gehalten zu haben. Er hatte vor Beantwortung der Risikofragen auch keine Systemüberprüfung durchgeführt, obgleich, wie oben geschildert, dies durch einen einfachen Blick möglich gewesen wäre. Die nach seinen Vorgaben dem Mitarbeiter des Maklers, dem Zeugen H., mitgeteilten Antworten auf die Risikofragen waren danach ungeprüft mitgeteilt worden. Der Zeuge J. hielt es daher jedenfalls für möglich, dass die von ihm auf die Risikofragen der Beklagten abgegebenen Antworten falsch waren. Auch Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhalten“ reduziert sind, sind von der Arglist im Sinne des § 123 BGB umfasst. Die Kammer ist nach Wertung aller Gesamtumstände zudem davon überzeugt, dass der Zeuge J. es jedenfalls für möglich hielt, dass die Beklagte durch seine Antworten zum Vertragsschluss bestimmt wird und den Vertrag jedenfalls bei der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen diesen nicht oder zu anderen Bedingungen geschlossen hätte.

Das Verhalten des Zeugen J. muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Sie hat sich des Zeugen als Verhandlungsgehilfen bei Abschluss des Versicherungsvertrages bezüglich der Beantwortung der Risikofragen bedient. Er ist daher nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB (Münchener Kommentar Langheid/Wandt/Bußmann VVG § 22 Rn. 37).

Schließlich war die Falschbeantwortung der Risikofragen und damit die erfolgte Täuschung auch kausal für den Vertragsschluss. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Vertrag nicht in der erfolgten Weise abgeschlossen worden wäre. Es versteht sich ohne weiteres, dass die Frage der Absicherung des IT-Netzwerkes durch verfügbare Virenscanner oder auch Sicherheitsupdates entscheidend ist für die Frage eines möglichen zukünftigen Schadenseintritts und damit geeignet ist, die Entscheidung der Beklagten zur Übernahme dieses Risikos und zum Abschluss des Versicherungsvertrages zu beeinflussen. Jedenfalls auf die Höhe der zu entrichtenden Prämie hat die Beantwortung der Risikofragen, wie sich aus der eingereichten Anlage K 11 unmittelbar ergibt, Einfluss. Der Eindeckungsprozess erfolgt danach in einzelnen Schritten, wie sie in der Anlage K 11 anhand von Screenshots dargestellt ist. Nach der Eingabe allgemeiner Unternehmensdaten und der Auswahl des Versicherungsschutzes wird zunächst eine sogenannte Indikationsprämie, also eine vorläufige Prämie angegeben. Dann erfolgt unter Schritt 5 die Beantwortung der im Tatbestand dargestellten Risikofragen, indem der Anfragende die neben den Fragen befindlichen Button entweder bei ja oder nein festlegen kann. Im Anschluss erfolgt unter Schritt 6 eine neue Prämienübersicht, in der nun die endgültig ausgewiesene individuelle Prämie angegeben wird. Damit steht fest, dass jedenfalls die Höhe der Versicherungsprämie durch die Falschbeantwortung der Risikofragen beeinflusst wird.

Nach alledem ist der Versicherungsvertrag aufgrund der begründeten Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung nichtig. Die Beklagte ist zur Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistungen nicht verpflichtet. Angesichts der arglistigen Täuschung kommt es auf die Regelung in der Anerkenntnisklausel in der Sondervereinbarung der X-Gruppe nicht an. Die Klage ist daher insgesamt, das heißt auch bezüglich des geltend gemachten Feststellungsantrages und der als Nebenforderungen beantragten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuweisen.


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EuGH: Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO oder Kontrollverlust allein begründen noch keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO - Nachweis eines immateriellen Schadens erforderlich

EuGH
Urteil vom 11.04.2024
C-741/21


Der EuGH hat entschieden, dass Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO oder Kontrollverlust allein noch keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO begründen. Vielmehr ist der Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens erforderlich.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die der betroffenen Person Rechte verleihen, für sich genommen nicht ausreicht, um unabhängig vom Schweregrad des von dieser Person erlittenen Schadens einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung darzustellen.

2. Art. 82 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass es für eine Befreiung des Verantwortlichen von seiner Haftung nach Art. 82 Abs. 3 dieser Verordnung nicht ausreicht, dass er geltend macht, dass der in Rede stehende Schaden durch ein Fehlverhalten einer ihm im Sinne von Art. 29 der Verordnung unterstellten Person verursacht wurde.

3. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass zur Bemessung des Betrags des auf diese Bestimmung gestützten Anspruchs auf Schadenersatz zum einen die in Art. 83 dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien für die Festsetzung des Betrags von Geldbußen nicht entsprechend anzuwenden sind und zum anderen nicht zu berücksichtigen ist, dass die Person, die Schadenersatz verlangt, von mehreren Verstößen gegen die Verordnung betroffen ist, die sich auf denselben Verarbeitungsvorgang beziehen.

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EuGH: Betroffener muss für Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO konkreten materiellen oder immateriellen Schaden nachweisen - Kontrollverlust reicht nicht

EuGH
Urteil vom 25.01.2024
C-687/21
[...] gegen MediaMarktSaturn Hagen-Iserlohn GmbH, vormals Saturn Electro-Handelsgesellschaft mbH Hagen,


Der EuGH hat entschieden, dass ein Betroffener für einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nachweisen muss, dass ein DSGVO-Verstoß einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden verursacht hat. Der bloße Kontrollverlust über personenbezogene Daten reicht nicht. Zudem führt der EuGH aus, dass der Anspruch aus Art. 82 DSGVO kein "Strafschadensersatz" ist.

Tenor der Entscheidung:
1. Die Art. 5, 24, 32 und 82 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind zusammen betrachtet dahin auszulegen, dass im Rahmen einer auf Art. 82 gestützten Schadensersatzklage der Umstand, dass Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen irrtümlich ein Dokument mit personenbezogenen Daten an einen unbefugten Dritten weitergegeben haben, für sich genommen nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der für die betreffende Verarbeitung Verantwortliche getroffen hat, nicht „geeignet“ im Sinne der Art. 24 und 32 waren.

2. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Schadensersatzanspruch, insbesondere im Fall eines immateriellen Schadens, eine Ausgleichsfunktion hat, da eine auf sie gestützte Entschädigung in Geld es ermöglichen soll, den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die Verordnung 2016/679 erlittenen Schaden vollständig auszugleichen, und keine Straffunktion erfüllt.

3. Art. 82 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass die Schwere des von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen begangenen Verstoßes für die Zwecke des Ersatzes eines Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung berücksichtigt wird.

4. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die Person, die aufgrund dieser Bestimmung Schadensersatz verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen der Verordnung 2016/679 nachweisen muss, sondern auch, dass ihr dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

5. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Dokument, das personenbezogene Daten enthält, an einen unbefugten Dritten weitergegeben wurde, der diese Daten erwiesenermaßen nicht zur Kenntnis genommen hat, nicht schon deshalb ein „immaterieller Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, weil die betroffene Person befürchtet, dass im Anschluss an die Weitergabe, die es ermöglichte, vor der Rückgabe des Dokuments eine Kopie von ihm anzufertigen, in der Zukunft eine Weiterverbreitung oder gar ein Missbrauch ihrer Daten stattfindet.

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OLG Hamm: Kontrollverlust über personenbezogene Daten bei unrechtmäßiger Datenverarbeitung begründet allein keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO

OLG Hamm
Beschluss vom 21.12.2023
7 U 137/23

Das OLG Hamm hat seine Rechtsansicht bekräftigt, wonach ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten bei unrechtmäßiger Datenverarbeitung allein keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO begründet.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Blick auf den vorliegend fehlenden kausalen immateriellen Schaden folgen die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 14.12.2023 – C-340/21, BeckRS 2023, 35786 Rn. 84, 85). Danach hat der Kläger als Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, nachzuweisen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen. Dem folgend sieht der Senat somit den Kläger zutreffend in der Pflicht, den Indizienbeweis zum Eintritt eines kausalen immateriellen Schadens zu führen. Indem der Senat sich mit den vom Kläger dargelegten Indizien befasst und diese (hier als nicht den Eintritt eines kausalen immateriellen Schadens tragend) würdigt, setzt der Senat schlicht die weitere Vorgabe des EuGH um; denn danach ist das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, gehalten zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann.

2. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO); denn die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH hinreichend geklärt und im Übrigen solche des Einzelfalls.

a) Mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „Eintritt eines kausalen immateriellen Schadens“ im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO bietet der vorliegende Einzelfall keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer weiteren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage; vielmehr ist die streitgegenständliche Rechtsfrage zur fehlenden Qualität der negativen Folge eines bloßen Kontrollverlusts als immaterieller Schaden durch die aufgezeigten aktuellen Entscheidungen des EuGH geklärt. Die Vorlagefrage 4 aus dem Beschluss des BGH vom 26.09.2023 (VI ZR 97/22) betrifft eine andere Konstellation (vgl. hierzu i.E. Senat Beschl. v. 18.10.2023 – I-7 U 77/23, BeckRS 2023, 32741 Rn. 4).

b) Soweit das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 89 ff., 257 ff.) von der hiesigen Senatsrechtsprechung abweichend den dortigen und hiesigen Antrag zu 2. auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden als zulässig und begründet ansieht, folgt aus dieser (vermeintlichen) Divergenz obergerichtlicher Entscheidungen kein Bedarf einer Klärung durch den BGH.

Klärungsbedürftig und damit von grundsätzlicher Bedeutung ist nur eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage und auch nur dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. BGH Beschl. v. 6.3.2019 – IV ZR 108/18, Rn. 13).

An einer grundsätzlichen Bedeutung in diesem Sinne fehlt es zunächst deshalb, weil das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 81) und der Senat (vgl. hierzu i.E. Senat Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 191 ff.) übereinstimmend in rechtlicher Hinsicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde legen, wonach für Schäden, die aus der behaupteten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also eines sonstigen absolut geschützten Rechtsguts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, resultieren, bereits die Möglichkeit materieller oder weiterer immaterieller Schäden für die Annahme eines Feststellungsinteresses ausreicht.

Eine Divergenz in den obergerichtlichen Entscheidungen besteht lediglich insoweit, als das OLG Stuttgart anders als der Senat im Zuge der Subsumtion nicht auf den zu entscheidenden Einzelfall abstellt, sondern apodiktisch ohne die Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls die abstrakte, theoretische Möglichkeit eines (materiellen und immateriellen) Schadenseintritts für ausreichend erachtet.

Dies rechtfertigt es jedoch nicht, eine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen; denn durch die gefestigte Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH Urt. v. 5.10.2021 – VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 28 m.w.N.) ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Frage der Möglichkeit eines Schadenseintritts gerade nicht abstrakt, sondern aus der Sicht des konkret Geschädigten in verständiger Würdigung zu beurteilen ist. Dem folgt der Senat in Achtung der zugrundeliegenden Intention, der Beklagtenpartei keinen Rechtsstreit über nur theoretische Fragen aufzuzwingen, in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senat Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 194 m.w.N.). Dies mag das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 93 f.) verkannt haben. Eine solche vereinzelte, nicht nachvollziehbar begründete Entscheidung zwingt den Senat jedenfalls nicht zur Zulassung der Revision und damit zugleich zur Abkehr vom Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu BGH Beschl. v. 6.3.2019 - IV ZR 108/18, r+s 2019, 272 Rn. 14; BGH Beschl. v. 8.2.2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; BGH Beschl. v. 27.11.2013 - VII ZR 371/12, NJW 2014, 456 Rn. 9).

Mit Blick darauf ist auch eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts nicht geboten. Ebenso wenig liegt eine tragende Rechtssatzabweichung von der Rechtsprechung eines höher- oder gleichrangigen anderen Gerichts vor, die eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte (vgl. hierzu BGH Beschl. v. 6.3.2019 - IV ZR 108/18, r+s 2019, 272 Rn. 15).

c. Entsprechendes gilt insoweit, als das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 – 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 98 ff. und 272) anders als der Senat (Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 203 ff.) die Unterlassungsanträge als zulässig erachtet und mit Blick darauf, dass in der Sache über die Unterlassungsansprüche letztlich doch die Implementierung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen und damit im Ergebnis eine Leistung verlangt werde, erst die Begründetheit verneint; denn das OLG Stuttgart setzt sich in keiner Weise mit den Ausführungen des Senats zur Unzulässigkeit der beiden Unterlassungsanträge, die auf entsprechender Rechtsprechung des BGH fußen, auseinander. Infolgedessen lassen sich über den jeweiligen Einzelfall hinaus schon keine (weiteren) Unklarheiten in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine zusätzliche Klärung durch den BGH erforderten (vgl. hierzu BGH Beschl. v. 8.2.2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; BGH Beschl. v. 27.11.2013 - VII ZR 371/12, NJW 2014, 456 Rn. 9), feststellen.

d. Allein die Vielzahl bundesweit anhängiger gleichgerichteter Rechtsstreite vermag vor dem Hintergrund, dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sämtlich durch EuGH und BGH geklärt sind, dem Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.

3. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO) ist nicht geboten. Es wird insoweit auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 24.11.2023 (Bl. 149 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) Bezug genommen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 544 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

III. Aus dem Umstand, dass das OLG Stuttgart im Tenor seines Urteils (v. 22.11.2023 – 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883) ohne weitere Begründung in seinem Einzelfall den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.000,00 EUR festgesetzt hat, ergibt sich für den Senat für den vorliegenden Einzelfall kein Grund von seiner Praxis zur Streitwertfestsetzung abzuweichen. Auch insoweit orientiert sich der Senat an ständiger Rechtsprechung des BGH (Senat Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 254 ff.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Befürchtung eines möglichen Missbrauchs personenbezogener Daten nach Cyberangriff / Hackerattacke kann Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO begründen

EuGH
Urteil vom 14.12.2023
C-340/21
Natsionalna agentsia za prihodite


Der EuGH hat entschieden, dass schon die bloße Befürchtung eines möglichen Missbrauchs personenbezogener Daten nach einem Cyberangriff / einer Hackerattacke einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO begründen kann.

Tenor der Entscheidung:
1. Die Art. 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- rundverordnung) sind dahin auszulegen, dass eine unbefugte Offenlegung von bzw. ein unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten durch „Dritte“ im Sinne von Art. 4 Nr. 10 dieser Verordnung allein nicht ausreicht, um anzunehmen, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der für die betreffende Verarbeitung Verantwortliche getroffen hat, nicht „geeignet“ im Sinne der Art. 24 und 32 dieser Verordnung waren.

2. Art. 32 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die Geeignetheit der vom Verantwortlichen nach diesem Artikel getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen von den nationalen Gerichten konkret zu beurteilen ist, wobei die mit der betreffenden Verarbeitung verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind und zu beurteilen ist, ob Art, Inhalt und Umsetzung dieser Maßnahmen diesen Risiken angemessen sind.

3. Der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 formulierte und in Art. 24 dieser Verordnung konkretisierte Grundsatz der Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer auf Art. 82 der Verordnung gestützten Schadenersatzklage der für die betreffende Verarbeitung Verantwortliche die Beweislast dafür trägt, dass die von ihm getroffenen Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von Art. 32 dieser Verordnung geeignet waren.

4. Art. 32 der Verordnung 2016/679 und der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz sind dahin auszulegen, dass für die Beurteilung der Geeignetheit der Sicherheitsmaßnahmen, die der Verantwortliche nach diesem Artikel getroffen hat, ein gerichtliches Sachverständigengutachten kein generell notwendiges und ausreichendes Beweismittel sein kann.

5. Art. 82 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass der Verantwortliche von seiner nach Art. 82 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestehenden Pflicht zum Ersatz des einer Person entstandenen Schadens nicht allein deshalb befreit werden kann, weil dieser Schaden die Folge einer unbefugten Offenlegung von bzw. eines unbefugten Zugangs zu personenbezogenen Daten durch „Dritte“ im Sinne von Art. 4 Nr. 10 dieser Verordnung ist, wobei der Verantwortliche dann nachweisen muss, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der betreffende Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.

6. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass allein der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen diese Verordnung befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann.

Pressemitteilung des EuGH:
Cyberkriminalität: Die Befürchtung eines möglichen Missbrauchs personenbezogener Daten kann für sich genommen einen immateriellen Schaden darstellen

Die bulgarische Nationale Agentur für Einnahmen (NAP) ist dem bulgarischen Finanzminister unterstellt. Sie ist u. a. mit der Feststellung, Sicherung und Einziehung öffentlicher Forderungen betraut. In diesem Rahmen ist sie für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Am 15. Juli 2019 wurde in den Medien darüber berichtet, dass in das IT-System der NAP eingedrungen worden sei und infolge dieses Cyberangriffs in diesem System enthaltene personenbezogene Daten von Millionen von Menschen im Internet veröffentlicht worden seien. Zahlreiche Personen verklagten die NAP auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihnen aus der Befürchtung eines möglichen Missbrauchs ihrer Daten entstanden sein soll.

Das bulgarische Oberste Verwaltungsgericht legt dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Vorabentscheidung vori . Es möchte klären lassen, unter welchen Bedingungen eine Person, deren personenbezogene Daten, die sich im Besitz einer öffentlichen Agentur befinden, nach einem Angriff von Cyberkriminellen im Internet veröffentlicht wurden, Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann.

In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof wie folgt:

1. Im Fall der unbefugten Offenlegung von bzw. des unbefugten Zugangs zu personenbezogenen Daten können die Gerichte aus diesem Umstand allein nicht ableiten, dass die Schutzmaßnahmen, die der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ergriffen hat, nicht geeignet waren. Die Gerichte müssen die Geeignetheit dieser Maßnahmen konkret beurteilen.

2. Der Verantwortliche trägt die Beweislast dafür, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen geeignet waren.

3. Im Fall der unbefugten Offenlegung von bzw. des unbefugten Zugangs zu personenbezogenen Daten durch „Dritte“ (wie Cyberkriminelle) kann der Verantwortliche gegenüber den Personen, denen ein Schaden entstanden ist, ersatzpflichtig sein, es sei denn, er weist nach, dass er in keinerlei Hinsicht für den Schaden verantwortlich ist.

4. Allein der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, kann einen „immateriellen Schaden“ darstellen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: