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OLG Karlsruhe: Für immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei einem Datenleck muss ein konkreter kausaler Schaden als Folge der Rechtsverletzung nachgewiesen werden

OLG Karlsruhe
Urteil vom 07.11.2023
19 U 23/23


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass für einen immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei einem Datenleck ein konkreter kausaler Schaden als Folge der Rechtsverletzung nachgewiesen werden muss.

Leitsätze des Gerichts:
1. Im Fall einer geltend gemachten Verletzung der Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh reicht bereits die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens für die Annahme eines Feststellungsinteresses aus.

2. Das Vorliegen eines „Verstoßes gegen diese Verordnung“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfordert nicht mehr als die „unbefugte Offenlegung“ von oder den „unbefugten Zugang“ zu personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 12 DSGVO.

3. Ein potentieller oder hypothetischer Schaden oder die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten reicht für das Vorliegen eines immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO nicht aus.

4. Stellt sich der geltend gemachte immaterielle Schaden als Folge der Rechtsgutsverletzung in Gestalt der Verletzung der Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh dar (Sekundärschaden), ist das Beweismaß des § 287 ZPO anzuwenden.

5. Die betroffene Person muss nachweisen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die Verordnung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO und dem ihr entstandenen Schaden besteht.

6. Gem. Art. 82 Abs. 3 DSGVO reicht jedes fahrlässige (Mit-)Verschulden oder Versehen des Verantwortlichen aus, um die Anwendung der Befreiung auszuschließen. Dabei stellt indes nicht schon das Vorliegen einer Systemverletzung einen Beweis dafür dar, dass die von der verantwortlichen Person ergriffenen Maßnahmen nicht im Sinne von Art. 32 DSGVO geeignet waren.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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