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AG München: Strafbarkeit des Abfangens von Schlüsselsignalen von geparkten Fahrzeugen mit einem Pandora Code-Grabber

AG München
Urteil vom 20.12.2023
812 Ls 251 Js 209095/22


Das AG München hat sich in dieser Sache mit der Strafbarkeit des Abfangens von Schlüsselsignalen von geparkten Fahrzeugen mit einem Pandora Code-Grabber befasst.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Hohe Haftstrafe für Code-Grabbing - Täter fängt Schlüsselsignale ab und räumt Autos aus
Das Schöffengericht des Amtsgerichts München verurteilte am 20.12.2023 einen 42-jährigen Mann wegen Diebstahls in 23 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten.

Der bis zur Verhandlung in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hatte im Zeitraum von Juni 2019 bis zu seiner Inhaftierung im Dezember 2022 insgesamt 26 Taten im Raum München begangen. Der Angeklagte entriegelte bevorzugt an vielfrequentierten Parkplätzen mithilfe eines Pandora Code-Grabbers parkende Kraftfahrzeuge. Dabei zeichnete er mit dem Gerät die Signale der Originalfahrzeugschlüssel auf und entsperrte die Fahrzeuge anschließend mit dem abgefangenen Schlüsselsignal elektronisch über die Zentralverriegelung. Der Angeklagte entwendete jeweils die im Auto befindlichen Wertgegenstände und Schlüssel. Außerdem durchsuchte er die Fahrzeuge nach Dokumenten wie Briefen oder Ausweisen, aus denen sich die Anschrift der Geschädigten ergab.

In sieben Fällen nutze der Angeklagte die Schlüssel und Adressen, um sich Zutritt zu den Wohnungen der Geschädigten zu verschaffen und dort weitere Wertgegenstände zu stehlen. Der Gesamtwert des Diebesgutes betrug 60.910 Euro.

Das Gericht führte zur Strafzumessung insbesondere wie folgt aus:

„Zugunsten des Angeklagten waren folgende Umstände zu berücksichtigen:

Der Angeklagte war vollumfänglich geständig und hat hierdurch eine langwierige Beweisaufnahme, dabei insbesondere den Geschädigten jeweils eine Aussage erspart, die für diese erheblich retraumatisierend hätte sein können. Er hat sich entschuldigt, beim Geschädigten R., der im Sitzungssaal anwesend war, sogar persönlich. (…)

Zu seinen Lasten war zu sehen, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, auch wenn berücksichtigt wurde, dass es sich hierbei um keine einschlägige Eintragung gehandelt hat. Zu berücksichtigen war jeweils der hohe Beutewert und die Verwirklichung von jeweils mehreren Regelbeispielen. Zu berücksichtigen war darüber hinaus zu Lasten des Angeklagten, die hohe kriminelle Energie, die in den Taten zum Ausdruck gekommen ist: Es handelte sich jeweils um geplante Taten mit erheblichem Vorbereitungsaufwand. So hat zunächst der Angeklagte den Pandora Code-Grabber im Internet erworben, sich dann Parkplätze gesucht, bei denen damit zu rechnen war, dass die Leute länger nicht zum Auto zurückkehren, beispielsweise, weil sie spazieren gingen oder Veranstaltungen (…) besuchen und dann bei entsprechendem Auffinden von Adresse und Schlüssel auch für Wohnungen in einem zweiten Akt die Diebstähle nicht nur aus den Autos, sondern aus den Wohnungen heraus begangen.

Bei Letzteren war darüber hinaus zu sehen, dass der Angeklagte, auch wenn es sich um keine Wohnungseinbruchdiebstähle gem. § 244 IV StGB gehandelt hat, jedoch vergleichbar nach Entwenden der jeweiligen Schlüssel in die Wohnungen der Geschädigten gegangen ist, um diese nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen und hierbei jeweils in die Privatsphäre der Geschädigten eingedrungen ist, was für diese erhebliche, insbesondere psychische Folgen, hatte. Darüber hinaus waren zu Lasten des Angeklagten generalpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 20.12.2023
Aktenzeichen des AG München: 812 Ls 251 Js 209095/22
Das Urteil ist rechtskräftig.


AG München: Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Wildüberwachungskamera auf Nachbargrundstück wenn Kamera auch Grundstück des Betroffenen filmt

AG München
Urteil vom 01.02.2023
171 C 11188/22


Das AG München hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung besteht, wenn eine Wildüberwachungskamera auf dem Nachbargrundstück auch das Grundstück des Betroffenen filmt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Streit um Kamera auf Nachbargrundstück
In einem Nachbarschaftsstreit sah das Amtsgericht München in dem Aufstellen einer Kamera auf dem Nachbargrundstück eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und bestätigte mit Urteil vom 01.02.2023 eine einstweilige Verfügung, wonach der Antragsgegnerin dies untersagt wurde.

Die Parteien sind unmittelbare Nachbarn in München und stritten über eine im April 2022 auf der Terrasse der Antragsgegnerin aufgestellte Wildüberwachungskamera, die von der Terrasse der Antragstellerin aus sichtbar war. Die Antragstellerin wehrte sich hiergegen unter Verweis auf ihre Persönlichkeitsrechte und forderte die Antragsgegnerin im Juli 2022 u.a. auf, die Videoüberwachung zu beenden und künftig zu unterlassen. Die Antragsgegnerin verweigerte dies mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Videoüberwachung, sondern um eine sogenannte Wild-Kamera handeln würde. Es ginge ausschließlich um die Kontrolle des eigenen Gartens.

Am 12.08.2022 erließ das Amtsgericht München im einstweiligen Rechtsschutz auf Antrag der Antragstellerin eine einstweilige Verfügung. Danach wurde es der Antragsgegnerin untersagt, auf ihrem Grundstück eine Überwachungskamera aufzustellen, die die Terrasse oder den Garten der Antragstellerin erfasst oder erfassen kann oder den Eindruck hiervon erweckt. Anschließend entfernte die Antragsgegnerin die Kamera.

Auf Antrag der Antragstellerin bestätigte das Amtsgericht München mit Urteil vom 01.02.2023 die einstweilige Verfügung und begründete dies wie folgt:

„Die vormals aufgestellte Kamera hat die Antragstellerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Kamera tatsächlich ausschließlich den Bereich der Antragsgegnerin erfasst hat oder nicht. Die Antragstellerseite verweist insoweit mit Erfolg auf die Entscheidung des BGH vom 16.03.2010 (VI ZR 176/09). Das Gericht darf eine Passage aus dieser Entscheidung zitieren:

„Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie auf Grund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (vgl. OLG Köln, NJW 2009, 1827 = NZM 2009, 600) oder auf Grund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon auf Grund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. […].“

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hatte die Antragstellerin einen Anspruch auf Beseitigung der Kamera und entsprechende Unterlassung der etwaigen weiteren Installation einer vergleichbaren Kamera. Nach Ansicht der Lichtbilder ist das Gericht der Überzeugung, dass die Antragstellerin zu der Ansicht gelangen konnte, dass ihr Grundstück von der Kamera erfasst werde. Es handelte sich nicht mehr um die rein hypothetische Möglichkeit der Überwachung.

Weiterhin fehlte es auch nicht an einem Verfügungsgrund. Das Gericht schließt sich insoweit der überzeugenden Argumentation der Antragstellerseite an. Die Antragstellerin hatte sich von Anfang an gegen die Kamera zur Wehr gesetzt und die Antragsgegnerin war über diesen Umstand informiert.

Der Sachverhalt hat sich zwar mittlerweile maßgeblich verändert, da die Kamera entfernt worden ist. Weiterhin hat die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie nicht die Absicht habe, eine weitere Kamera aufzustellen. Dieser Umstand alleine kann aber nicht ausreichen, die indizierte Wiederholungsgefahr aufzuheben.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 01.02.2023
Aktenzeichen des AG München: 171 C 11188/22
Das Urteil ist rechtskräftig.



AG München: Reiseveranstalter kann Reisevertrag wegen eines zu niedrigen Preisen nicht anfechten wenn dieser auf einem Kalkulationsirrtum beruht

AG München
Urteil vom 14.04.2023
113 C 13080/22

Das AG München hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter einen Reisevertrag wegen eines zu niedrigen Preisen nicht anfechten kann, wenn dieser auf einem Kalkulationsirrtum beruht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Reiseveranstalter an zu günstig berechneten Reisepreis gebunden - Kalkulationsirrtum rechtfertigt keine Anfechtung des Reisevertrages

Im Streit um Ansprüche aus einem Reisevertrag verurteilte das Amtsgericht München am 14.04.2023 eine Reiseveranstalterin mit Sitz in München zur Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 719,50 EUR.

Der Münchner Kläger hatte im April 2022 bei der Beklagten über deren Internetportal eine Flugpauschalreise nach Punta Cana in der Dominikanischen Republik über Weihnachten und Silvester 2022 einschließlich Hotelunterkunft und All-Inclusive-Verpflegung zu einem Reisepreis in Höhe von 2.878 EUR gebucht.

Wenige Tage nach der Buchung erklärte die Beklagte per E-Mail die Anfechtung des Reisevertrages aufgrund eines nicht näher beschriebenen „Eingabe/Tippfehlers“ und einem sich daraus ergebenden Preisunterschied. Die Beklagte bot dem Kläger an, die Reise zu einem Gesamtpreis von 6.260 EUR wahrzunehmen, was dieser ablehnte.

Aufgrund der nicht durchgeführten Reise forderte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe der Hälfte des ursprünglich gebuchten Reisepreises.

Das Amtsgericht erachtete die Klage für teilweise begründet und sprach dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Urlaubspreises zu.

Das Amtsgericht München führte in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

„Ein Anfechtungsgrund, insbesondere ein Erklärungsirrtum lag nicht vor. Sowohl Willensäußerung als auch Willensbildung der Beklagten waren fehlerfrei, es lag lediglich ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum vor.

Der Irrtum erfolgte hier nicht bei Abgabe der Willenserklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger, sondern es handelt sich um einen Irrtum in der Erklärungsvorbereitung nämlich bei der Berechnung des Gesamtreisepreises. (…)

Die Beklagte hat, aufgrund der von der Firma M. falsch eingegebenen und anschließend falsch übermittelten Daten, ihren Willen bezüglich des Gesamtpreises falsch gebildet, da eine Kalkulationsgrundlage fehlerhaft war.

Wie vom Zeugen R. glaubhaft ausgesagt, übermittelt die Firma M. die Einkaufspreise pro Person in USD an das System der Beklagten. Dort werden die Preise vom System in Euro umgerechnet und anschließend mit der Verkaufsmarge der Beklagten versehen. Die so gefundenen Verkaufspreise werden dann vom System der Beklagten an C. [das von der Beklagten betriebene Buchungsportal] weiter übermittelt und verarbeitet. Entsprechend des vom Kläger bei Buchung angegebenen Zeitraums und der ausgewählten Zimmerkategorie, wird dann der Verkaufspreis vom System berechnet und dem Kunden angezeigt.

Die von der Firma M. übermittelten Daten dienten der Beklagten daher lediglich als Kalkulationsgrundlage für die Berechnung des Gesamtreisepreises. Der Irrtum entstand schon nicht bei der Beklagten, sondern bei einem Mitarbeiter der Firma M. Der Irrtum betraf auch nur einen Rechnungsfaktor, aus dem der Reisepreis später vom System der Beklagten gebildet wurde. (…)

Bei Buchung wurde dann entsprechend den Eingaben des Klägers bzgl. Zimmerkategorie und Reisezeitraum aus den für verschiedene Reisezeiträume festgesetzten Einzelpreisen der Gesamtreisepreis vom System errechnet. Diese Konfiguration erfolgte so wie vom System vorgesehen. Der dem Kläger gegenüber angegebenen Reisepreis entsprach den Konfigurationsvorgaben der Beklagten. Nachdem der Reisende keinen Einblick in die Kalkulation des Reisepreises hat, liegt hier nur ein interner Kalkulationsirrtum vor, der als Motivirrtum unbeachtlich ist. Ein Anfechtungsgrund stand der Beklagten daher nicht zu. (…)

Der Kläger kann nach §§ 651i Abs. 2 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB Entschädigung in Geld verlangen. (…)

Der Anspruch besteht jedoch nur in der Höhe von 719,50 €. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs aus § 651n Abs. 2 BGB richtet sich nach einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Maßgebliches Kriterium kann dabei jedenfalls der tatsächlich vereinbarte Reisepreis sein, da dieser regelmäßig zeigt, wie viel Geld der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn dem Reisenden wert ist; hier 2.878,00 €.

Jedoch sind auch sonstige Umstände zu berücksichtigen. Hier erfolgte die Mitteilung der Beklagten, die Reise nicht zum gebuchten Preis durchführen zu wollen, nur wenige Tage nach der Buchung und mehr als halbes Jahr vor dem geplanten Reiseantritt. Der Kläger hatte somit noch nicht lange Zeit mit Vorfreude und Planung auf die gebuchte Reise verbringen können. Er hatte auch noch ausreichend Zeit sich um eine Alternativreise für den geplanten Weihnachtsurlaub zu bemühen. (…)

Das Gericht hält daher eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Urlaubspreises für angemessen und ausreichend.“



AG München: Benachrichtigung über Datenschutzverstoß nach Art. 34 DSGVO genügt nicht um Schadensersatzanspruch nach Art 82 DSGVO schlüssig darzulegen und zu beweisen

AG München
Urteil vom 03.08.2023
241 C 10374/23

Das AG München hat entschieden, dass der Erhalt einer Benachrichtigung über einen Datenschutzverstoß nach Art. 34 DSGVO nicht genügt, um einen Schadensersatzanspruch nach Art 82 DSGVO schlüssig darzulegen und zu beweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags in Ziffer 2. unzulässig, im Übrigen aber zulässig.

Ein Feststellungsinteresse liegt bezüglich des Antrags Ziffer 2. nicht vor. Bei Vermögensschäden bedarf es für die Zulässigkeit der Klage der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 26.07.2018 – ZR 274/16, NJW-RR 2018, 1301 Rn. 20, beck-online). Der Kläger als Anspruchsteller hat die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergibt. Vorliegend ist den Ausführungen des Klägers nicht zu entnehmen, welche Nachteile ihm drohen könnten, zumal seit dem Abgreifen der Daten bereits 3 Jahre verstrichen sind, ohne dass es zu einem Missbrauch der Daten gekommen ist. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso jetzt mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen wäre.

2. Die Klage ist in Ziffer 1. unbegründet

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 1 .OOO € gegen die Beklagte gem. Art. 82 DGSVO.

Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen.

Die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründenden Voraussetzungen trägt der Anspruchsberechtigte (Rn 51 zu Art.82 DS-GVO, BeckOK Datenschutzrecht, 44. Auflage, 01.05.2023, beck-online).

Trotz Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2023 hat der Kläger weder dargelegt, welche Pflichtverletzung nach der DSGVO er der Beklagten vorwirft, noch welcher konkrete, immaterielle Schaden hierdurch eingetreten sein soll.

Aus dem Schreiben vom 19.10.202 folgt nicht ein vorheriger Verstoß der Beklagten gegen die DGSVO. Die Benachrichtigungspflicht gem. Art.34 DSGVO setzt eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ gem. Art. 4 Nr. 12 DSGVO voraus. Auf ein Verschulden oder eine Mitverursachung durch den Verantwortlichen kommt es hierbei nicht an (Rn 23 zu Art. 34 DGSVO, BeckOK Datenschutzrecht, 01.02.2022, 44 Auflage, beck-online)

Selbst wenn ein Verstoß gegen die DSGVO vorgelegen hätte, führt der Datenschutzverstoß an sich nicht zu einem Ersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, da der „Verstoß gegen diese Verordnung“ und der „Schaden“ zwei unterschiedliche Tatbestandsmerkmale der Vorschrift sind. Auch reicht der bloße Kontrollverlust über Daten nicht für das Vorliegen eines Schadens aus.

b) Mangels konkreten Schadens steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus vertraglichen oder deliktischen Ansprüchen nach dem BGB zu.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2023-N-20971?hl=true

AG München: Bankkunde darf EC-Karte und ausreichend verschlüsselte Geheimzahl zusammen in der Geldbörse aufbewahren - Erstattungsanspruch gegen Bank bei EC-Kartenmissbrauch nach Diebstahl

AG München
Urteil vom 02.06.2023
142 C 19233/19


Das AG München hat entschieden, dass ein Bankkunde seine EC-Karte und die ausreichend verschlüsselte Geheimzahl zusammen in seiner Geldbörse aufbewahren darf. Das Gericht hat einen Erstattungsanspruch gegen die Bank bei EC-Kartenmissbrauch nach einem Diebstahl bejaht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Haftung bei EC-Kartenmissbrauch

Keine grobe Fahrlässigkeit bei gemeinsamer Aufbewahrung der EC-Karte mit hinreichend verschlüsselter Geheimzahl

In einem Streit um Erstattungsansprüche bei EC-Kartenmissbrauch gab das Amtsgericht München der Klage eines Bankkunden auf Zahlung von 1.011 EUR überwiegend statt und verurteilte die beklagte Bank zur Zahlung in Höhe von 861,00 EUR.

Der Münchner Kläger hat bei der Beklagten ein Girokonto, für welches ihm von dieser eine EC-Girokarte mit Maestro-Funktion zur Verfügung gestellt wurde. Unbekannte Trickdiebe entwendeten ihm im Oktober 2015 in Italien auf der Autobahnraststätte „Campogalliano Ovest“ den Geldbeutel samt EC-Karte und hoben bereits ca. 20 Minuten später an einem ca. 18 Fahrminuten von der Autobahnraststätte entfernten Ort unter im Einzelnen streitigen Umständen insgesamt 1.000 EUR von seinem Konto ab. Wenige Minuten später bemerkte der Kläger den Verlust der Karte und ließ diese sperren.

Die beklagte Bank belastete das Konto des Klägers daraufhin mit einem Betrag in Höhe von 1.000 EUR sowie Gebühren in Höhe von insgesamt 11,00 EUR für zwei Geldautomatenverfügungen im Ausland.

Der Kläger hatte die EC-Karte in seinem Geldbeutel gemeinsam mit einem kleinen, handgeschriebenen Zettel aufbewahrt, auf dem er diverse Telefonnummern sowie die für die Girokarte ausgegebene vierstellige Geheimzahl (PIN) in verschlüsselter Form notiert hatte. Der mathematisch versierte Kläger ging dabei so vor, dass er die PIN (4438) in zwei Schritten in Primzahlen zerlegte und so zu den Ziffern 2, 7 und 317 gelangte, die er zusammenhängend und ohne Bezug als „27317“ auf den Zettel übertrug.

Der Kläger machte mit seiner Klage die Erstattung des abgebuchten Betrages in Höhe von 1.011 EUR geltend. Er behauptete, seine PIN über die verschlüsselte Variante hinaus nicht in seinem Geldbeutel aufbewahrt und diese auch nicht auf der Karte vermerkt zu haben. Es dränge sich der Verdacht von Bandenkriminalität auf, die Täter müssten im Besitz einer Technik gewesen sein, mit der es gelänge, den Abhebevorgang auch ohne Kenntnis der PIN durchzuführen, die Verschlüsselung also auszuhebeln.

Das Amtsgericht München erachtete die Klage für überwiegend begründet und verurteilte die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 861,00 EUR.

Das Gericht stellte in den Urteilsgründen zunächst fest, dass dem Kläger aufgrund der ohne seine Autorisierung erfolgten Abhebungen ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Erstattung des abgebuchten Betrages in voller Höhe zusteht, § 675u S. 2 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (in der bis 12. Januar 2018 geltenden Fassung, im Folgenden: alte Fassung).

Hiervon ist jedoch nach den Ausführungen des Gerichts ein Betrag in Höhe von 150 EUR in Abzug zu bringen, da der beklagten Bank auf Grund der Verwendung eines dem Kläger gestohlenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments in dieser Höhe ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch zusteht, § 675v Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch alte Fas-sung.

Einen weitergehenden Anspruch der Bank auf Ersatz des gesamten Schadens verneinte das Gericht jedoch, da der Schaden weder durch eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung durch den Kläger herbeigeführt worden sei, § 675v Abs. 2 Alt. 2 Nr. 1, 2 Bürgerliches Gesetzbuch alte Fassung.

Das Gericht begründete dies wie folgt:

„Entgegen der Ansicht der Beklagten greift der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mögliche Anscheinsbeweis, dass der Kläger die persönliche Geheimzahl (unverschlüsselt) auf seiner ec-Karte vermerkt oder sie zusammen mit dieser verwahrt hat (…) im vorliegenden Fall nicht ein. Die Annahme des Anscheinsbeweises setzt voraus, dass der Missbrauch unter Verwendung der Originalkarte und der zutreffenden Geheimzahl erfolgt ist (…).

Diese Umstände hat der Kläger bestritten, so dass die Beklagte hierfür den Beweis erbringen muss. Zwar kann nach den oben dargestellten Grundsätzen davon ausgegangen werden, dass die Originalkarte des Klägers zum Einsatz gekommen ist, der Beklagten ist jedoch der Nachweis nicht gelungen, dass die unbekannten Täter auch die korrekte Geheimzahl des Klägers in Erfahrung gebracht und zur Auszahlung verwendet haben. (…)

Die verschlüsselte Aufbewahrung der PIN des Klägers in dessen Portemonnaie gemeinsam mit der Zahlungskarte wertet das Gericht nicht als grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des § 675l S. 1 BGB a.F.

Grob fahrlässig handelt nur, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, einfachste und nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und in der konkreten Situation das nicht beachtet, was sich jedem aufdrängt. (…)

Als grob fahrlässig wird daher in der Regel gewertet, wenn der Zahler die persönliche Geheimzahl gemeinsam mit der Karte und nicht räumlich von dieser getrennt mit sich führt. Erlaubt ist es dem Zahler jedoch nach ganz h.M. [Anm.: herrschender Meinung], die PIN verschlüsselt auch gemeinsam mit der Karte vorzuhalten, soweit die Verschlüsselung ausreichend komplex ist, um eine Kenntniserlangung Dritter nach menschlichem Ermessen auszuschließen.

Nach diesen Maßstäben war die verschlüsselte Vorhaltung der PIN durch den Kläger hinreichend sicher und verstößt noch nicht einmal gegen einfache Sorgfaltspflichten. Der Kläger hat seine Vorgehensweise in seiner persönlichen Anhörung durch das Gericht nachvollziehbar geschildert. Er hat eine komplexe, individuelle Verschlüsselungsmethode entwickelt, die - jedenfalls in Unkenntnis der Methode - auch dem Gericht als ausreichend sicher erscheint. Auch dem Sachverständigen ist es eigenen Angaben zufolge (…), obwohl er Kenntnis von der Rechenweise des Klägers hatte, zunächst nicht gelungen, die Zahlenfolge 27317 zu dechiffrieren und hieraus die PIN rückzuerrechnen.

Der Kläger hatte die Zahlenfolge zudem zusammenhanglos auf einem Zettel mit Telefonnummern notiert ohne zugehörigen Hinweis, dass es sich um eine PIN handelt. Wie den Tätern innerhalb von nur wenigen Minuten eine Decodierung hätte gelingen können ist selbst unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers, es habe sich um organisierte Bandenkriminalität gehandelt, für das Gericht nicht nachzuvollziehen.“


AG München: Kein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen Anbieter von Treuepunktesystem für Punkteverlust mangels Substantiierung der Kausalität

AG München
Urteil vom 03.08.2022
211 C 578/22

Das AG München hat in diesem Fall einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen den Anbieter eines Treuepunktesystems für Punkteverlust mangels Substantiierung der Kausalität einer behaupteten unzureichenden Zugangssicherung abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von 4.500,00 € aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 DSGVO.

Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beklagte gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen hat. Der Kläger trägt nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungsund Beweislast für die haftungsbegründenden Voraussetzungen (mwN Paulus in: BeckOK, Datenschutzrecht, 37. Ed., Art. 82 DSGVO, Rn. 51; LG München I, Urt. v. 9.12.2021 – 31 O 16606/20; zu weitgehend LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.02.2021 - 17 Sa 37/20, Rz. 99, die dort angeführte Rechenschaftspflicht bezieht sich auf eine Verantwortlichkeit gegenüber der Behörde). Aus Art. 82 Abs. 3 DSGVO ergibt sich lediglich hinsichtlich des Verschuldens eine Beweislastumkehr. Damit trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Verstoßes der Beklagten gegen die Datenschutzgrundverordnung und eines daraus kausal entstandenen Schadens.

b) Der Kläger behauptet, dass die Beklagte die gemäß § 32 Abs. 1 DSGVO erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich des Zugangs des Klägers zu dem Kundenkonto nicht getroffen habe.

Der Kläger macht geltend, dass eine Zwei-Faktor-Authentifizierung Stand der Technik gewesen sei. Er bezieht sich in der Klageschrift zunächst darauf, dass es sich bei dem Kundenkonto um E-Geld handeln würde. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten (Anlage K13 zum Schriftsatz vom 08.06.2022) stellt hinsichtlich der Zwei-Faktor-Authentifizierung ebenfalls auf das Vorliegen eines E-Geld-Kontos ab. Die Beklagte ist jedoch kein Zahlungsdienstleister. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Zwei-Faktor-Authentifizierung auch bei bloßen Kundenbindungsprogrammen Stand der Technik ist und die vorliegende Authentifizierung beim Programm der Beklagten diesen nicht erfüllt. Danach sind zwar die einzelnen zum Kunden-Login erforderlichen Informationen teilweise nicht geheim, sondern gegenüber einzelnen Vertragspartnern anzugeben oder im näheren Umfeld des Kunden bekannt. Für die Kombination der verschiedenen Merkmale beim Login wurde dies aber nicht vorgetragen. Auch hat die Beklagte ein dokumentiertes Informationssicherheits- Managementsystem im Unternehmen umgesetzt und unterliegt einer regelmäßigen Auditierung durch unabhängige Dritte. Dies erfolgt am ISO-Standard 27001 und den Sicherheitslinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Zudem hat die Beklagte ein sogenanntes Security Information and Event Management zur Überwachung implementiert. Ein Verstoß hiergegen wurde seitens des Klägers nicht vorgetragen. Darüber hinaus ist der Stand der Technik nur ein Gesichtspunkt in der von § 32 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO vorgeschrieben Abwägung. Danach sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Umstände für die Gesamtabwägung aller genannten Faktoren, die danach gegen ein angemessenes Schutzniveau sprechen, werden von dem Kläger nicht vorgetragen. Ein Verstoß gegen Art. 32 DSGVO liegt danach nicht vor. Aus Art. 32 DSGVO folgt kein Anspruch auf eine Zwei-Faktor-Authentifizierung im vorliegenden Fall.

c) Der Kläger macht insbesondere geltend, dass die von der Beklagten vorgegebenen Regelungen zum Passwort unzureichend seien und nicht dem Stand der Technik entsprechen würden. Die Einlog-Modalitäten sehen vor, dass Kunden sich mit der Eingabe der Kartennummer in Verbindung mit der Angabe des Geburtsdatums und der Postleitzahl in das Kundenkonto einloggen können oder mit der Eingabe der Kartennummer und einer vierstelligen PIN, die aus einer vierstelligen Zahlenkombination besteht. Der Kläger führt aus, dass als Stand der Technik eine Mindestlänge von 10 Zeichen anzusehen sei und eine Einschränkung der verwendbaren Zeichen nicht zum Stand der Technik gehöre. Insoweit übersieht die Argumentation, dass darüber hinaus auch die Kartennummer als zusätzliche Anforderung erforderlich ist.

Ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen Art. 32 DSGVO – wie hier nicht – wäre jedenfalls auch nicht kausal für den behaupteten Punkteklau. Nach Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung (S. 9 f.) ist es technisch zwingend notwendig für die Einlösung der [...] Punkte in einen Warengutschein für [...] die [...] App zu nutzen und diese mit dem [...] Konto zu verbinden. Eine Möglichkeit [...] Gutscheine im Prämienshop der Beklagten mit Punkten zu erwerben besteht nicht (Anlage B6 zum Schriftsatz vom 23.06.2022). Auf diese [...] App hat die Beklagte keinen Einfluss. Inwieweit durch die Verknüpfung des Programms der Beklagten mit der App ein Verstoß gegen Art. 32 DSGVO vorliegen soll, hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Es liegt damit kein Verstoß der Beklagten gegen Art. 32 DSGVO vor.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


AG München: Einwilligung zur Zusendung von Werbung per E-Mail kann formlos u.a. per E-Mail widerrufen werden ohne dass Newsletterverwaltungssystem genutzt werden muss

AG München
Urteil vom 05.08.2022
142 C 1633/22


Das AG München hat entschieden, dass die Einwilligung zur Zusendung von Werbung per E-Mail formlos u.a. per E-Mail widerrufen werden kann, ohne dass das Newsletterverwaltungssystem des Anbieters genutzt werden muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Werbe-E-Mails ohne Zustimmung stellen Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht dar

Mit Urteil vom 05.08.2022 untersagte das Amtsgericht München einem Pay-TV Anbieter, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem oder den Geschäftsführer(n).

Der Kläger betrieb eine E-Mail-Adresse, die er unter anderem für berufliche Zwecke nutzte. Im Dezember 2021 widersprach er der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten, indem er eine E-Mail an die Beklagte sandte. Trotzdem erhielt er im Januar 2022 erneut elektronische Post der Beklagten, mit der diese für den Abschuss eines 12monatigen Abos warb.

Der Kläger forderte die Beklagte zunächst außergerichtlich zur Unterlassung auf. Nachdem keine Reaktion erfolgte, habe er Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, sein Widerspruch sei wirksam. Dieser könne nach der Datenschutzgrundverordnung jederzeit und insbesondere formlos erfolgen.

Die Beklagte trug vor, dem Kläger sei auf seine Nachricht vom Dezember mitgeteilt worden, dass er ganz einfach die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen könne. Da der Kläger dies nicht getan habe, habe sie davon ausgehen können, dass seine Einwilligung weiterhin Bestand haben könne.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der zuständige Richter führte in der Begründung aus:

„(…) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu.

Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Klägers stellt einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; BVerfGE 35, 202, 220; 44, 197, 203).

Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen. In der bloßen - als solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme kann aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15 –, Rn. 11 - 12, juris).

Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die von ihr unstreitig nach dem Widerspruch des Klägers übersandten E-Mails Werbung enthalten. Nach dem Widerspruch des Klägers war das Übersenden von Werbung mittels elektronischer Post gem. § 7 Abs.?2 Nr.?3 UWG unzulässig, weil der Beklagten der entgegenstehende Wille des Klägers dann erkennbar war.

Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beklagten, der Kläger habe in ihrem „Kundenverwaltungssystem“ darüber hinaus noch bestimmte Einstellungen selbst tätigen müssen. Der Widerspruch gegen die Zulässigkeit elektronischer Werbung ist an keine bestimmte Form gebunden; die Verwaltung ihrer Kundendaten obliegt allein der Beklagten und kann nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert.

(…) Der Kläger hat der werblichen Nutzung seiner Daten ausdrücklich und unmissverständlich gegenüber der Beklagten widersprochen. Der Widerspruch gilt grundsätzlich zeitlich unbeschränkt, so dass für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung durch die Beklagte künftig ohne weitere hinzutretenden Umstände kein Raum mehr ist. (…)“


Urteil des Amtsgerichts München vom 05.08.2022

Aktenzeichen 142 C 1633/22

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



AG München: Verfallene Burg darf als "Lost Place" bezeichnet werden - Kein Anspruch auf Zahlung von Geldentschädigung

AG München
Urteil vom 09.04.2021
142 C 14251/20


Das AG München hat entschieden, dass eine verfallene Burg als "Lost Place" bezeichnet werden darf und kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
"Lost Places" - verfallene Burg darf als „lost Place“ bezeichnet werden

Mit Urteil vom 09.04.2021 wies das Amtsgericht München die Klage einer US-amerikanischen Gesellschaft auf Schadenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung ab.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in Thüringen gelegenen historischen Schlosses. Das Schloss wurde im neunten Jahrhundert erstmals erwähnt. Im vierzehnten Jahrhundert wurde es nach einem Brand wiederhergestellt.

Der Beklagte betreibt eine Internetseite. Auf dieser veröffentlichte er 2018 in der Rubrik „Lost Places“ diverse Fotografien der Burg, die diese unter Anderem von innen zeigen.

Die Klägerin behauptet, das Gebäude sei urheberrechtlich geschützt und sie sei Inhaberin der Urheberrechte. Die ungenehmigte Anfertigung der Bilder und das rechtswidrige Eindringen stellten eine Verletzung des „ausländischen Copyrights“ der Klägerin dar. Als Schadenersatz verlangte sie 3.000,00 €. Dies entspräche dem Pauschalpreis, den sie einer Film-Crew bis zu vier Personen für die Lizenz berechne.

Die Verbreitung der Fotos verletze den ‚foreign copyright claim‘ und moralische Rechte. Die Bezeichnung der Burg als „Lost Place“ sei unwahr. Die Burg sei weder verloren noch verlassen. Der Schadensersatz hierfür betrage 1.500,00 €.

Der Beklagte war hingegen der Ansicht, dass sich der Zustand des Gebäudes einer Ruine ohne jeglichen materiellen oder immateriellen Wert annähere. In diesem Zustand komme der Burg kein Urheberrechtschutz zu. Zudem sei das Grundstück frei zugänglich, Nachteile oder ein Schaden könnten der Klägerin daher durch das Anfertigen von Fotografien nicht entstanden sein.

Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab. Der zuständige Richter führte in der Begründung aus:

„Urheberrechtlicher Schutz nach § 11 S. 1 UrhG kann der Klägerin (…) von Vornherein nicht zukommen, da sie entgegen ihrer auch insoweit unschlüssigen Behauptung nicht Urheberin der (…)burg ist. Urheber können zum einen nur natürliche, nicht dagegen auch juristische Personen sein (Begr. BT-Drs. IV/270, 41; BeckOK UrhR/Ahlberg, 29. Ed. 20.4.2018, UrhG § 7 Rn. 7). Zum anderen ist nicht dargelegt, dass die Klägerin die (…)burg errichtet hat, was angesichts des Fertigstellungsdatums jedenfalls des Wiederaufbaus im Jahr 1375 wohl auch eher fernliegen dürfte. Zu abgeleiteten Schutzrechten ist ebenso nichts vorgetragen, ein Entstehen solcher ist angesichts der lange zurückliegenden Errichtung ebenfalls völlig abwegig.

Soweit die Klägerin ihren Antrag (…) (auch) darauf stützen will, dass der Beklagte die Immobilie der Klägerin auf seiner Internetseite als „lost place“ bezeichnet hat, scheiden Schadensersatzansprüche ebenfalls aus. Insbesondere kommt ein Anspruch auf Geldentschädigung nach §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht in Betracht.

Die Klägerin verlangt insoweit offenbar Geldentschädigung für immaterielle Schäden (“Verletzung moralischer Rechte“). Eine solche kann zum einen nur natürlichen Personen zustehen und kommt zum anderen nur in Betracht, wenn eine schwere Beeinträchtigung vorliegt, die nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann (vgl. hierzu i.E. Palandt-Sprau, 79. Aufl., § 823 BGB Rn. 130 m.w.N.). Die erstgenannte Voraussetzung ist offenkundig nicht erfüllt, auch eine schwerwiegende Beeinträchtigung durch die Äußerung des Beklagten ist nicht annähernd ausreichend dargetan oder ersichtlich.

Überdies scheidet auch insoweit eine Verletzungshandlung offensichtlich aus. Aus den von der Klägerin selbst (…) vorgelegten Lichtbildern ergibt sich unzweifelhaft, dass das Objekt leer steht, nach der Außenansicht zu urteilen ist es zudem tatsächlich in einem äußerst schlechten baulichen Zustand, so dass zumindest der Verfall droht. Wenn der Beklagte eine derartige Immobilie als „lost place“ bezeichnet handelt es sich daher um eine offenkundig wahre Tatsachenbehauptung.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 09.04.2021

Aktenzeichen 142 C 14251/20



AG München: Mieter hat keinen Anspruch auf Genehmigung des Einbaus einer Ladestation für Elektrofahrzeuge durch selbstgewählten Anbieter

AG München
Urteil vom 01.09.2021
416 C 6002/21


Das AG München hat entschieden, dass ein Mieter keinen Anspruch auf Genehmigung des Einbaus einer Ladestation für Elektrofahrzeuge durch selbstgewählten Anbieter hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Keine Privatladestation - Kein Anspruch auf Genehmigung des Einbaus durch selbstgewählten Anbieter

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 01.09.2021 die Klage eines Ehepaares gegen die Augsburger Vermieterin auf Erlaubnis der Errichtung einer Elektroladestation für Elektrofahrzeuge auf eigene Kosten durch die von ihnen selbst gewählte Firma ab.

Die Kläger mieteten in München-Schwanthalerhöhe eine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz. Zu dem 2012 errichteten Wohnkomplex gehören bei rund 200 Mietparteien knapp 200 Tiefgaragenstellplätze, die über zwei Hausanschlüsse mit Strom versorgt werden.

Für ihr künftiges Hybridfahrzeug beabsichtigen die Kläger eine Fachfirma mit der Errichtung einer Ladestation zu beauftragen, die Einbaukosten von 1.600 – 1.700 Euro veranschlagt, keine Nutzungspauschale erhebt und die Ladestation direkt an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler anschließen würde.

Die Beklagte hält dagegen, dass über jeden Hausanschluss nur fünf bis zehn Ladestationen angeschlossen werden könnten. 27 Mietparteien hätten aber bereits Interesse an einer Ladestation angemeldet. Die Beklagte verweist die Kläger deswegen an einen städtischen Versorger, der für die Errichtung bei einer Einmalzahlung von 1.499 Euro eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro und eine nach Fahrzeugtypen gestaffelte monatliche Strompauschale in Rechnung stellen würde. Nur dieser könne durch technische Maßnahmen wie Verlegung von Brückenkabeln, die Erstellung eines Trafos, neuer Zuleitungsleitungen und neuer Zähler eine Versorgung so vieler Ladestationen ohne Überlastung der Hausanschlüsse gewährleisten. Die Kläger hätten angesichts der öffentlichen Förderung ohnehin nur einen Bruchteil dieser Kosten zu tragen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und weil damit zu rechnen sei, dass in nächster Zeit mehrere Mieter nach Ladestationen verlangen, sei es nicht möglich den Klägern die erbetene Erlaubnis zu erteilen.

Die Kläger meinen, dass in ihrem Fall bei noch nicht erreichten 20 Ladestationen eine solche Überlastung des Stromnetzes eben noch nicht zu befürchten sei und sie nicht auf das langfristig für sie teurere Angebot verwiesen werden dürften.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u.a. so:

„Gemäß § 554 I BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. (…)
Grundsätzlich soll dem Mieter im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit offenstehen, wen er für entsprechende bauliche Veränderungen an der Mietsache beauftragt. Dies ist insofern sachgerecht, als der Mieter die erforderlichen Kosten für die bauliche Veränderung zu tragen hat. (…) Allerdings ist es dem Vermieter auch nicht verwehrt, eine Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien anzustreben. Dies kann sogar, wie für jeden nachvollziehbar, für einen friedvollen Umgang von mehreren Mietern in einer Wohnanlage sinnvoll sein. Insofern ist es den Mietern, hier den Klägern zumutbar, den Kontraktionszwang im Hinblick auf die sachlichen Argumente der Vermieterpartei hinzunehmen. Daher ist es mit Blick auf die Interessen der anderen Mietparteien nur gerecht, nunmehr eine für alle Interessierten gleiche Lösung mit der Errichtung durch die Stadtwerke München zu gewähren, welche eine Überlastung des Stromnetzes technisch verhindern können. Es wäre nicht akzeptabel, den Klägern vorliegend eine private Lösung zu erlauben, spätestens aber nach Ausschöpfen der geringen Kapazität weiteren Interessenten die Lösung aufgrund der Stromproblematik zu versagen. (…)
Im Ergebnis müssen die Interessen der Kläger mit der gewünschten Elektrofirma zu kontrahieren zurücktreten. Zu bedenken ist, dass die Beklagte dem Anspruch aus § 554 BGB insofern Rechnung trägt, als sie die Installation einer Ladevorrichtung für Elektro- und Hybridautos den Klägern grundsätzlich erlaubt, jedoch verbunden mit der Bedingung der Wahl des Vertragspartners durch die Beklagte. Diese Einschränkung ist im Hinblick auf die sachlichen Gründe (Problematik der ganzheitlichen Stromversorgung, Gleichbehandlung der nunmehr Interessierten) hinzunehmen.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 01.09.2021
Aktenzeichen 416 C 6002/21

Das Urteil ist aufgrund Berufung der Kläger nicht rechtskräftig


AG München: Internethändler haftet nicht ohne Kenntnis oder Anhaltspunkte für Persönlichkeitsrechsverletzung durch Raptexte auf angebotener Musik-CD

AG München
Urteil vom 26.07.2019
142 C 2276/19


Das AG München hat entschieden, dass ein Internethändler nicht ohne Kenntnis oder Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsrechsverletzung durch Raptexte auf einer angebotenen Musik-CD haftet.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Argloser Raphändler

Hier kein Kostenerstattungsanspruch bei erster Unterlassensaufforderung gegenüber dem Händler von Musik-CDs mit beleidigendem Inhalt

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 26.07.2019 die Klage der beiden Töchter einer sich durch eine TV-Doku-Soap der Allgemeinheit bekannt machenden Familie G. gegen einen Münchner Internethändler auf Zahlung von Kosten in Höhe von 984,60 Euro für die anwaltliche Unterlassungsaufforderung ab.

Die Klägerinnen hatten bereits vor dem Landgericht München I wegen eines Liedtextes der Rapper Jigzaw und Kollegah gegen den Produzenten der entsprechenden Musik-CD „Post mortem“ am 15.10.2018 eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung derer Weiterverbreitung erreicht.

Der Beklagte bot unter seinem Internetshop dieses Album „Post Mortem“ als limitiertes Boxset zum Preis von 47,99 Euro an und verkaufte es zehnmal. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2018 mahnten die Klägerinnen den Beklagten ab, forderten die Unterlassung der gewerblichen Verbreitung der CD, da sie menschenverachtende und persönlichkeitsrechtsverletzende Textteile über die beiden Klägerinnen enthalte, und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Beklagte teilte zunächst telefonisch mit, den Vertrieb eingestellt zu haben. Am 01.11.2018 gab der Beklagte die geforderte schriftliche Unterlassungserklärung ab. Die Klägerinnen stellten ihm über ihren Anwalt sodann Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 984,60 Euro in Rechnung.

Die von ihren Eltern vertretenen Klägerinnen argumentieren, dass die Rechtswidrigkeit der Textzeilen auch für Laien ohne weiteres und sofort erkennbar gewesen sei. Nach deren Verbreitung sei es in seinem wirtschaftlichen Interesse gewesen, dass ihn die Klägerinnen zur Vermeidung eines teureren Rechtsstreits bereits vorgerichtlich zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderten. Wer aus Kostengründen riskiere, die von ihm angebotenen Produkte vorher nicht auf Rechtmäßigkeit zu prüfen, müsse die Folgen auch selbst wirtschaftlich tragen.

Die Beklagte meint, dass im Text ja nur eine der Töchter, in den diskriminierenden Stellen aber jeweils eine Mehrzahl von – dann wohl anderen - Personen angesprochen würden, so dass die Klägerinnen gerade nicht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt seien. Er habe auch nicht fahrlässig gehandelt: Bei etwa 2.000 ständig verfügbaren Titeln bei einer Regelspielzeit von 1:30h hätte er über 375 Tage lang jeweils 8 Stunden lang gebraucht, um sämtliche Tonträger anzuhören.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u.a. so:

„Der Beklagte haftet nicht als Täter einer selbst begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung. (…) Weder hatte der Beklagte Kenntnis von dem rechtsverletzenden Inhalt der streitgegenständlichen CD, noch ist vorgetragen, dass er, nachdem er aufgrund der Abmahnung durch die Klägerinnen (…) von der Rechtswidrigkeit erfahren hatte, weiterhin angeboten hätte. (…) Zutreffend ist, dass der Beklagte eine Vielzahl von CDs verkauft und ihm diesbezüglich gewisse Prüfpflichten treffen. Dabei kann ihm zugemutet werden, dass er bei Kenntnis (Hervorhebung durch Verf.) von Rechtsverstößen (von Dritten) eine Überprüfung auch im eigenen Rechtskreis dahingehend vornehmen muss, ob es durch seine eigene Handlung zu einer weiteren Verletzung oder einer Vertiefung der Verletzung kommt. (…) Dem Beklagten ist es, erst recht insoweit als er als Störer in Anspruch genommen werden soll, nicht zuzumuten, jede von ihm vertriebene CD oder jeden Titel auf jegliche rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Das würde wegen des damit verbundenen immensen Aufwands sein Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist. (...) Dadurch werden die Betroffenen auch nicht schutzlos gestellt. Vielmehr können sie sich, wie auch durch die einstweilige Verfügung vor dem Landgericht München I (…) getan, gegen das Musiklabel oder aber auch gegen die beiden Künstler/Rapper wenden. Hierbei kann ein effektiver und umfassender Stopp des weiteren Vertriebs erreicht werden. (…) Künftigen Vertriebshandlungen steht entgegen, dass der Beklagte ab dem Zeitpunkt, in dem er durch den Rechteinhaber auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, Prüfpflichten treffen, bei deren Nichteinhaltung er als Unterlassungsschuldner haftet.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 26.07.2019, Aktenzeichen 142 C 2276/19

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme seit 19.12.2019 rechtskräftig.


AG München: Unwirksame überraschende Klausel - keine automatische Verlängerung von dreimonatigem Probeabo für 9,99 Euro in Jahresabo für 1.298 Euro

AG München
Urteil vom 24.10.2019
261 C 11659/19


Das AG München hat völlig zu Recht entschieden, dass eine Klausel in AGB überraschend und damit unwirksam ist, wenn sich ein dreimonatiges Probeabo für 9,99 Euro automatisch in ein Jahresabo für 1.298 Euro nach Ablauf des Testzeitraums umwandelt

Die Pressemitteilung des AG München:

Rekordabo - Hier keine automatische Verlängerung von dreimonatigem Probeabo für 9,99 Euro auf Jahresabo für 1.298 Euro

Das Amtsgericht München wies am 24.10.2019 die Klage einer Berliner Börsenbrieffirma gegen den Abonnenten aus München-Neuried auf Zahlung von Jahresabokosten in Höhe von 1.298 Euro ab.

Anfang des Jahres 2019 bewarb die Klägerin auf ihrer Internetseite einen Börsenbrief, den sie zum Börsenhandel mit Rohstoffen wöchentlich verlegt. Sie bot zum Kennenlernen ein dreimonatiges Testabonnement zum Preis von 9,99 Euro statt regulär 699,00 Euro an. Dieses limitierte Angebot für neue Leser ende heute um 23.59 Uhr.

Dem Angebot lagen die von der Klägerin verwendeten Geschäftsbedingungen zugrunde, die auf der Bestellseite einsehbar waren.

Der Beklagte nahm am 16.01.2019 das Angebot der Klägerin an und bestellte ein Testabonnement ihres Börsenbriefs. Den Abschluss des Testabonnements und dessen Beginn am 16.01.2019 bestätigte die Klägerin dem Beklagten mit E-Mail vom selben Tag. Gleichzeitig machte die Klägerin die Abonnementskosten für das Testabonnement in Höhe von 9,99 Euro geltend, die der Beklagte beglich.

Die Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten u.a. folgende Klauseln: Sämtliche Abonnements verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht fristgemäß vor Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für das Vierteljahresabonnement beträgt sechs Wochen. Der Jahresabonnementspreis beläuft sich auf 1.298,00 Euro.

Am 12.03.2019 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Bezugszeitraum vom 17.04.2019 - 17.04.2020 Abonnementskosten für den Börsenbrief mit 1.298,00 Euro in Rechnung. Der Beklagte widerrief mit Email vom gleichen Tag, unterschriftlich am 02.04.2019 den Vertragsschluss. Die Klägerin akzeptierte dies nur als Kündigung zum 17.04.2020.

Die Beklagte trägt vor, er habe damals gegen Mitternacht bestellt und entgegen den Angaben der Klageseite nachfolgend keinen Börsenbrief erhalten, deswegen auch die Kündigungsfrist nicht mehr beachtet. Er ist der Auffassung, dass die Verlängerungsklausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unwirksam weil überraschend sei. Weiter sei die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so dass der unterschriftliche Widerruf des Beklagten vom 02.04.2019 fristgerecht erfolgt sei.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah den geltend gemachten Zahlungsanspruch als unbegründet:

„Die (Verlängerungs-) Regelung (..) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit der damit einhergehenden Preissteigerung (…) ist überraschend im Sinn des § 305 c Abs. 1 BGB und wurde damit nicht Vertragsbestandteil. Damit verlängerte sich der ursprüngliche Vertrag über das Testabonnement nicht, so dass auch weiteres Entgelt, als das bereits bezahlte Entgelt in Höhe von 9,99 Euro für das Testabonnement nicht geschuldet ist.

Zwar ist eine Klausel, wonach sich die Laufzeit um ein Jahr verlängert, sofern nicht fristgemäß gekündigt wird, für sich nicht überraschend. Hier jedoch bedeutet die Verlängerung, dass sich der Vertrag um die vierfache Zeit für den dreißigfachen Preis verlängert. Hiermit muss der Vertragspartner nicht rechnen, so dass die Klausel unwirksam ist.

Angesichts der Aufmachung der Internetseite der Kläger entsteht vielmehr der Eindruck, dass gerade darauf abgezielt wird, Kunden unter Zeitdruck zu setzen und mit dem nur für einen sehr kurzen Zeitraum angebotenen Testabonnement zu ködern, um dann im Falle eines unterbliebenen Widerrufs exorbitante Preissteigerungen geltend machen zu können.

(…) Irgendein Hinweis darauf, dass dann nicht mehr der Preis für das Testabonnement gilt, sondern sich ein Jahresabonnement anschließt mit einem Preis von 1.298,00 Euro, findet sich hingegen nirgends.

Bei Zugrundelegung eines Vierteljahrespreises von 9,99 Euro bedeutet dies bei einem Jahrespreis von 1.298,00 Euro eine über 30-fache Preissteigerung für denselben Zeitraum von einem Vierteljahr, mithin steigt der Preis bei Verlängerung um die vierfache Zeit um über das 120-fache. Mit einer derartigen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen braucht der Vertragspartner nicht rechnen. Diese ist damit überraschend (…).

Ob die Widerrufsbelehrung der Klägerin wirksam bzw. der Widerruf des Beklagten fristgerecht war, kann damit dahingestellt bleiben.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 24.10.2019, Aktenzeichen 261 C 11659/19

Das Urteil ist rechtskräftig.



AG München: Zum Umfang des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO - Streitwert für Auskunftsklage regelmäßig 5000 EURO

AG München
Teilurteil vom 04.09.2019
155 C 1510/18


Aus den Entscheidungsgründen:

Der Auskunftsanspruch steht der Klagepartei auch entsprechend der erfolgten Auslegung nach Art. 15 der DSGVO gegenüber der Beklagten zu 1 zu.

Der Auskunftsanspruch ist auch nicht aufgrund der von Beklagtenseite bislang erteilten Auskünfte erloschen und vor dem Hintergrund der nunmehr erfolgten Konkretisierung nicht als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.

Mit Schriftsatz vom 22. 7. 2019 (Blatt 163-166) wurde von Beklagtenseite insoweit lediglich ausgeführt, dass die entsprechenden Daten bereits vorliegen würden, insbesondere, da die Inkassokosten bereits im Verfahren 283 C 29963/15 vor dem Amtsgericht München geltend gemacht und die diesbezüglichen Forderungen dargelegt worden seien, ein weitergehender Auskunftsanspruch, insbesondere auch im Hinblick auf die Dateibezeichnung der entsprechenden Buchungssätze nicht bestehe. Betreffend die Frage der Dateibezeichnung wurde die Klage im Termin vom 25. 7. 2019 zurückgenommen.

Auch im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 1.7.2019 (Blatt 150-155) wurden Auskünfte zu den konkreten aktuellen vorhandenen personenbezogenen Daten des Klägers im Hinblick auf die Position Inkassokosten des bezogenen Verfahrens nicht erteilt.

Soweit die Beklagtenseite ausführt, dass entsprechend der Entscheidung des LG Köln vom 18.3.2019 das mit Ziffer 1 des Klageantrags begehrte Verlangen unbegründet sei, da dem Kläger die Informationen über die im Verfahren unter dem Az. 283 C 20963/15 geltend gemachten Forderungen bereits aus dem genannten Verfahren bekannt seien und vorliegen würden, teilt das Gericht diese Auffassung nicht.

Damit ist auch nicht mehr davon auszugehen, dass entsprechend dem richterlichen Hinweis vom 24.5.2019 (Blatt 137-143) dort Seite 3 die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 26. 4. 2019 (Blatt 122-134) ab Ziffer 3. b dahingehend zu verstehen sind, dass bei der Beklagtenseite keine weiteren personenbezogenen Daten der Klagepartei existieren. Vielmehr geht die Beklagtenseite offenbar davon aus, dass bezüglich etwaiger gespeicherter personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Inkassokosten generell kein Auskunftsanspruch bestehe, soweit diese im Zusammenhang mit einem früheren, gesonderten Gerichtsverfahren stehen und hat daher die von der Klägerseite insoweit geforderten Auskünfte nicht erteilt.

Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagtenseite nicht.

Im Hinblick auf die zugrundezulegenden Rechtsnormen ist gem. Art. 99 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ab dem 25.5. 2018 diese verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuwenden, vgl BeckOK, Datenschutzrecht, 1.11.2018, DS-GVO, Art. 15 Rn. 1,2. Grund und Reichweite etwaiger Auskunftsrechte richten sich somit nach Art. 15 DS-GVO.

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO geht auf Auskunft der zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens bei der Beklagtenseite gespeicherten, personenbezogenen Daten. Es handelt sich um ein umfassendes Auskunftsrecht betreffend die gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten liegen immer dann vor, wenn auf Seiten des Auskunftsverpflichteten aufgrund der dort vorhandenen Daten ein Bezug der entsprechenden Daten zu der auskunftsberechtigten Person hergestellt werden kann. Dies ergibt sich etwa aus dem Erwägungsgrund 26, wie auch 57 der Datenschutz-Grundverordnung. Nach dem Erwägungsgrund 26 sollen die Grundsätze des Datenschutzes für alle Informationen gelten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, auch wenn personenbezogene Daten einer Pseudonymisierung unterzogen sind, jedoch unter Heranziehung zusätzliche Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden können. Im Erwägungsgrund 39 wird ausgeführt, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgen sollte und insbesondere für natürliche Personen Transparenz dahingehend bestehen soll, dass sie betreffende personenbezogene Daten erhoben, verwendet, eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden und in welchem Umfang die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und künftig noch verarbeitet werden, wobei dieser Grundsatz insbesondere die Informationen über die Identität des Verantwortlichen und die Zwecke der Verarbeitung und sonstige Informationen, die eine faire und transparente Verarbeitung im Hinblick auf die betroffenen natürlichen Personen gewährleisten soll. Weiter wird dort ausgeführt, dass, um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, der Verantwortliche Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen sollte.

Von der Auskunftsverpflichtung erfasst sind daher alle Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die eine Identifizierbarkeit eine Person ermöglichen können, z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw., nicht jedoch interne Vorgänge der Beklagten, wie etwa Vermerke, sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, rechtliche Bewertungen oder Analysen. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann, vgl. LG Köln, Teilurteil vom 18. März 2019,26 O 25/18; LG Köln, Urteil vom 19.6.2019, Az. 26 S 13/18.

Aus Sicht des Gerichts können auch bei dem Auskunftsverpflichteten gespeicherte und verarbeitete personenbezogene Daten betreffend eine Position Inkassokosten unter den Auskunftsanspruch fallen.

Soweit diese gegebenenfalls im Rahmen eines gesonderten Gerichtsverfahrens geltend gemacht wurden, führt dies aus Sicht des Gerichts nicht zu einer endgültigen und abschließenden Erfüllung des Auskunftsanspruchs für die Zukunft.

Diese internen Daten können nämlich, sei es etwa aufgrund inzwischen stattgehabter Erfüllung der Forderung oder sonstiger Umstände von den Daten abweichen, die etwa zu einem anderen Zeitpunkt, somit einem vorangegangenen Gerichtsverfahren bei dem Auskunftsverpflichteten gespeichert gewesen sein können und ggf. in einem Gerichtsverfahren gegenüber dem Auskunftberechtigten geltend gemacht wurden. Dies gilt aus Sicht des Gerichts gerade auch für personenbezogene Daten im Hinblick auf bei dem Auskunftsverpflichteten gespeicherte Kostenpositionen. Könnte der Auskunftsberechtigte hier lediglich auf bereits in der Vergangenheit erteilte Auskünfte verwiesen werden, wäre die grundsätzliche Möglichkeit, wiederholt Auskunft über den jeweils aktuellen Stand der vorhandenen personenbezogenen Daten in unzulässiger Weise entkernt.

Ein besonderes Rechtsschutzinteresse ist gerade nicht Voraussetzung des Auskunftsanspruchs. Auch sonstige durchgreifende Einwände sind nicht gegeben.

Für die Auskunft ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, vgl. BeckOK Datenschutzrecht, Stand 1.2.2019, Art. 15 Rn. 58. Die Reichweite der Bestimmung in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 „Kopie“ ist umstritten, vgl. zum Ganzen BeckOK am angegebenen Ort, Rn. 87 ff. Das Gericht geht davon aus, dass eine Herausgabepflicht von einer Auskunftspflicht zu unterscheiden ist, eine Herausgabe von Kopien von Klägerseite gerade nicht verlangt wird. Grund hierfür ist, dass andernfalls, aufgrund der lediglich für die erstmalige Kopie der Daten kostenfreie Herausgabe, das grundsätzlich wiederholt mögliche Auskunftsverlangen (bis auf einen Fall der Missbräuchlichkeit) quasi durch die Hintertür wieder eingeschränkt werden könnte, ohne, dass hierfür (außer im Fall des mehrfachen Verlangens von Kopien) ein nachvollziehbarer Grund gegeben wäre.

Soweit sich aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) neue Fassung eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs ergeben kann, wäre ein solcher von Amts wegen zu berücksichtigen, vgl. BeckOK, BDSG § 34, Stand 1.11.2018, Rn. 16 ff. Eine Einschränkung nach § 33 BDSG ist nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf eine mögliche Unverhältnismäßigkeit wäre nach BeckOK am angegebenen Ort Rn. 36 Voraussetzung, dass sich diese gerade aufgrund des mit der konkreten Auskunft verbundenen Aufwands ergeben müsste. Zur Ermittlung der Unverhältnismäßigkeit ist eine Gesamtschau vorzunehmen zwischen dem Informationsinteresse der betroffenen Person und dem Aufwand für den Verpflichteten, wobei zusätzlich subjektiv auf den Verantwortlichen abzustellen ist.

Soweit der Anspruchsinhaber nach § 34 Abs. 2 BDSG alte Fassung der Betroffene die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichneten „sollte“, ist diese Norm zum einen nicht mehr in Kraft, zum anderen handelte es sich bereits nach altem Recht lediglich um eine Sollvorschrift, die keinerlei tatsächliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs beinhaltet hat. Auch § 33 Abs. 2 BDSG alte Fassung ist nicht mehr in Kraft. Darüber hinaus wurde der Klageantrag in der zuletzt geltend gemachten Form hinreichend präzisiert.

Soweit die Beklagtenseite sich auf eine Schranke des Auskunftsanspruchs nach § 34 Abs. 1 Nummer 2 Bundesdatenschutzgesetz stützen will, ist nicht erkennbar, weshalb diese eingreifen sollte, vgl. BeckOK am angegebenen Ort Rn. 22 ff., insbesondere Rn. 26 ff. Gerade aus der Bezugnahme im Hinblick auf Aufbewahrungsvorschriften nach § 257 HGB bzw. § 147 Abs. 3 Abgabenordnung geht das Gericht davon aus, dass etwa gerade auch personenbezogene Rechnungsdaten unter den Auskunftsanspruch fallen.

Betreffend die nähere Darlegungspflicht wird auf den richterlichen Hinweis vom einen 30.1.2019 (Blatt 104-107) Bezug genommen. Zum einen wäre Voraussetzung, dass die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen wäre. Zum anderen, dass diese Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßige Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen. Derartiges ist vorliegend nicht erkennbar, jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, § 286 ZPO.

Soweit die Beklagtenseite sich darüber hinaus auf die Entscheidung des Landgerichts Köln, Urteil vom 18.3.2019, Az. 26 O 25/18 bezieht, ist zunächst festzustellen, dass dort die (weitere) Klage deswegen als unbegründet angesehen wurde, da während des dortigen Prozesses wiederholt Auskünfte erteilt wurden und der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Seitens des Landgerichts wurde in der dortigen Entscheidung festgehalten, dass im dortigen Verfahren die erteilten Auskünfte den Auskunftsanspruch vollständig erfüllt hatten und ein weitergehender Anspruch personenbezogener Daten vor diesem Hintergrund nicht mehr gegeben war. Gleiches gilt für die Entscheidung des Landgerichts Köln, Urteil vom 19.6.2019, Az. 26 S 13/18. Eine generelle Beschränkung des Auskunftsanspruchs in der von Beklagtenseite angenommenen Weise ist den Entscheidungen jedoch gerade nicht zu entnehmen.

Betreffend den von Beklagtenseite erhobenen Einwand der Missbräuchlichkeit sind die Voraussetzungen ebenfalls nicht nachgewiesen. Es mag sein, dass der Kläger den Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagtenseite erhoben hat. Vor dem Hintergrund, dass jedoch ein besonderes Rechtschutzinteresse gerade keine Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist und sonstige Umstände, die eine Missbräuchlichkeit des klägerischen Auskunftsbegehrens begründen könnten nicht ersichtlich sind, fehlt es jedenfalls am hinreichenden Nachweis der Voraussetzungen der Missbräuchlichkeit, § 242 BGB.

Das von Beklagtenseite zitierte Urteil des LAG Hessen, BeckRS 2013,67364 kann auch nicht pauschal als Beleg für die von der Beklagtenseite geäußerten Rechtsansichten und rechtshindernden bzw. rechtsvernichtende Einwände zugrunde gelegt werden. Vielmehr wurde auch im dortigen Urteil jeweils der entsprechende Einwand differenziert unter Bezugnahme auf die jeweiligen Tatsachengrundlagen behandelt.

2. Betreffend die vorgerichtlichen Kosten ergibt sich zunächst dem Grunde nach ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzugs mit der geschuldeten Auskunft gegenüber der Beklagten zu 1, § 286 BGB.

Die vorgerichtliche Auskunft der Beklagtenseite vom 27.07.2016 (Anlage K 1) enthält lediglich eine Auskunft über einige Stammdaten und die Mitteilung betreffend die Mitteilung von Daten an eine Inkassogesellschaft sowie den Grund der Datenspeicherung, keinesfalls jedoch die geschuldete vollständige Auskunft, was sich bereits darin zeigt, dass entsprechend der Anlage K 2 erst nach Einschaltung der Klägervertreterin weitere tatsächlich geschuldete Auskünfte erteilt wurden. Bis heute ist etwa auch die nach Ziff 1. geschuldete Auskunft offen. Ausweislich der Anlage K 2 wurde die zuvor erteilte Auskunft nur deshalb beschränkt erteilt, da der Ausdruck aller entsprechenden, tatsächlich vorhandenen Daten ca. 1 V£ Mann-Tage in Anspruch nehmen würde und die Beklagtenseite offenbar alleine aufgrund der Auskunftsanforderung des Klägers diesen Aufwand nicht erbringen wollte. Der Ansatz der Beklagtenseite, auf die eigene Auskunftsbereitschaft zu verweisen, jedoch den Kläger aufzufordern, näher auszuführen, welche konkreten Daten begehrt werden, da eine unterschiedslose und flächendeckende Auswertung des gesamten auf Seiten der Beklagten vorhandenen Datenbestands einen erheblichen Aufwand von mehreren Manntagen auslösen würde, geht am Schutzzweck der Norm vorbei und zwar auch in den Fällen, wie dem vorliegenden, in denen die Klagepartei zulässigerweise ein vollständiges Auskunftsersuchen stellt.

Die Klagepartei kann nicht wissen, welche personenbezogenen Daten bei der Beklagtenseite über sie vorhanden sind. Der Auskunftsanspruch ist grundsätzlich nicht anlassbezogen oder in sonstiger Form einschränkend ausgestaltet, soweit nicht gesetzliche Beschränkungen gegeben sind, mag auch im Falle einer noch nicht angepassten Datenorganisation bei dem jeweiligen Auskunftsverpflichteten ein erheblicher Aufwand die Folge sein, vgl. BeckOK, Datenschutzrecht, Stand 1.2.2019, Art. 15 Rn. 87.4 f.

Die Einschaltung der Klägervertreterin war daher erforderlich und angemessen, vgl. Palandt, BGB, § 249, Rn. 57.

Die Klagepartei macht zuletzt eine 1,9 - Gebühr aus einem Streitwert von € 5.000,00 geltend.

Betreffend die Höhe des Streitwertes für den gegenständlichen Anspruch geht das Gericht davon aus, dass bei Auskunftsklagen grundsätzlich der Streitwert zunächst sich an dem von der Klagepartei dargestellten Rahmen orientiert, bei welchem das (wirtschaftliche) Interesse eine Rolle spielen kann, auf der anderen Seite auch der Aufwand betreffend die Auskunftserteilung.

Dieser wurde von Beklagtenseite selbst, etwa in der Anlage K 2 als massiv dargestellt. Etwa im Schriftsatz vom 08.03.2018 (Bl. 53/58) wurde von Beklagtenseite angegeben, dass die Beklagte zu 1) über 5 Systeme verfügt, in denen Kundendaten grundsätzlich gespeichert sind.

Soweit die Beklagtenseite auf den Beschluss des OLG Köln vom 5.2.2018, Az. 9 U 120/17 Bezug nimmt, wird in der entsprechenden Anmerkung zur Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass eine einheitliche Maßgabe in Form einer „roten Linie“ gerade nicht existiert. Auch seitens des Landgerichts München I wurde mit Streitwertbeschluss vom 22. 1. 2018 der Streitwert entsprechend § § 3 ZPO, 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG analog mit 5000 € festgesetzt. Aus Sicht des Gerichts besteht nach Würdigung sämtlicher Umstände kein Anlass, von der Seitens des Landgerichts München I getroffenen Einschätzung betreffend die dort verlangte vollständige Auskunft von dem angesetzten Streitwert von € 5.000,00 abzuweichen.

Betreffend die Höhe der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr richtet sich diese nach § 14 RVG, wobei sowohl die Bedeutung der Angelegenheit etwa aus Sicht des Mandanten, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie deren Umfang im Hinblick auf den tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Anwalts bei der Bearbeitung des konkreten Mandates zu berücksichtigen sind, vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 14, Rn. 11 ff. die Erholung eines Sach verständigen Gutachtens war in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht erforderlich, vgl. Mayer/Kroiß am angegebenen Ort, Rn. 67.

Unter Berücksichtigung der dem Rechtsanwalt grundsätzlich obliegenden Einschätzungsprärogative, vgl. Mayer/Kroiß am angegebenen Ort, Rn. 56 ff. erscheint der Ansatz einer 1,9 Gebühr vor dem Hintergrund sämtlicher Umstände gerade noch als angemessen. Zu berücksichtigen ist hier zum einen, dass Gegenstand des Mandates zum einen ein Spezialrechtsgebiet, nämlich das Datenschutzrecht war, zum anderen die erhebliche Dauer und der Umfang der vorgerichtlichen Korrespondenz über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr, darüber hinaus insbesondere, dass Gegenstand des klägerischen Auskunftsbegehrens eine vollständige Auskunft sämtlicher bei der Beklagtenseite vorhandener personenbezogener Daten war, somit schon nach dem Vorbringen der Beklagtenseite, etwa im Rahmen der Anlage K2 mit einem erheblichen Umfang von Daten zu rechnen war, deren Auswertung auf Vollständigkeit und Plausibilität Gegenstand der Beauftragung des Klägervertreters gewesen ist, wonach schon entsprechend der Anlage K2 zu erheblichen Datensätzen vorgetragen wurde, die bei vollständiger Auskunft im Raume stehen würden. Vor diesem Hintergrund erscheint auch entsprechend der Entscheidung des Landgerichts Berlin, BeckRS 2012,200524 vorliegend der Ansatz einer 1,9 Gebühr gerade noch als angemessen.

Betreffend die Beklagten zu 2 und 3 ergibt sich ein Zahlungsanspruch insoweit aus dem Gesichtspunkt der Akzessorietät, §§ 128, 129 HGB. Insbesondere handelt es sich bei der Zahlungsverpflichtung nicht um eine unvertretbare Handlung der Beklagten zu 1, anders als etwa betreffend das von Klägerseite in der Hauptsache geltend gemachte Auskunftsverlangen. Bei einer schadenersatzbasierten Zahlungsverbindlichkeit schuldet der Gesellschafter unproblematisch dasselbe wie die Gesellschaft, vgl. Münchner Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2016, § 128, Rn. 25.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




AG München: Schadensersatz wegen missglückter Haarfärbung durch Friseur nur bei vorherigem Nachbesserungsverlangen des Kunden

AG München
Urteil vom vom 24.01.2019
213 C 8595/18


Das AG München hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen missglückter Haarfärbung beim Friseur regelmäßig nur bei vorherigem Nachbesserungsverlangen des Kunden besteht.

Die Pressemitteilung des AG München:

Missglückte Haarfärbung
Die Friseurin muss in angemessener Frist nachbessern dürfen, bevor Schadensersatz verlangt werden kann.

Das Amtsgericht München hat am 24.01.2019 die Klage der Kundin aus dem Raum Dachau gegen die Friseurmeisterin mit damaliger sogenannter Stuhlmiete in einem Salon im Münchener Glockenbachviertel auf Zahlung von 530 Euro Schadensersatz und mindestens 500 Euro Schmerzensgeld abgewiesen.
Die Klägerin trägt vor, sie habe am 06.05.2017 die Beklagte unter Vorlage einer Fotografie der Bloggerin Xenia mit der Ausführung einer bestimmten Haarfärbetechnik, der sog. Balayage-Technik, beauftragt. Das gleichmäßig über den gesamten Kopf verteilte Haarfärbemittel habe sich über zwei Stunden auf ihrem Kopf befunden. Ihre Kopfhaut habe massiv zu brennen und jucken begonnen. Nach dem Ausspülen seien ihre Haare gleichmäßig dottergelb gewesen. Die Beklagte habe ihr noch im Salon geäußertes Verlangen zur Beseitigung der inakzeptablen Haarschäden und Färben der Haare in der Balayage-Technik abgelehnt und wegen akuter zeitlicher Verhinderung keinen Alternativtermin angeboten. Die Beklagte habe nur mehrfach zum Ausdruck gebracht, wie sehr sie selbst von dem Ergebnis begeistert sei und der Klägerin eine Silbertönung zur häuslichen Selbstanwendung mitgegeben, um den Gelbstich zu beseitigen. Die Klägerin habe in „Schockstarre“ für die Friseurbehandlung samt Silbertönung einen Betrag in Höhe von 153 Euro bezahlt und den Salon verlassen. Der Gelbstich sei aber geblieben. Das Haar habe durch die viel zu lange Einwirkzeit Schaden genommen. All dies habe über lange Zeit auch negative psychische Auswirkungen gehabt.

Die Beklagte trägt vor, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, der Klägerin die Haare gefärbt zu haben. Das Nacherfüllungsverlangen einer unzufriedenen Kundin würde sie niemals ablehnen. Sie habe aufgrund der Zahlung der Klägerin und dem Umstand, dass sich die Klägerin bis Dezember nicht mehr mit ihr in Verbindung gesetzt habe jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin mit der unterstellten Friseurleistung im Wesentlichen zufrieden gewesen sei. Ein Nachbesserungsverlangen sei hier auch nicht unzumutbar gewesen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht:
„Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung setzt gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. (...) Dem Verhalten der Klägerin vor Ort ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung offenkundig nicht zu entnehmen. (...) Das Verlangen der Klägerin erfüllt die Anforderungen an eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht, da der Beklagten insoweit keinerlei „angemessene“ Zeit zur Beseitigung eingeräumt, sondern ein sofortiges Handeln - und auch nur ein solches - verlangt wurde. (...)
Dem von der Klägerin dargelegten Verhalten der Beklagten kann eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung (...) nicht entnommen werden. Allein die Tatsache, dass die Beklagte auf das sofortige Beseitigungsverlangen der Klägerin aufgrund einer akuten zeitlichen Verhinderung lediglich mit der Übergabe einer Silbertönung zur Eigenanwendung reagiert und der Klägerin auch keinen Alternativtermin angeboten haben soll, stellt keine die Frist zur Nacherfüllung entbehrlich machende Nacherfüllungsverweigerung dar. Im Gegenteil, die Beklagte hat sich durch Übergabe der Silbertönung gerade mit der angeblichen Mängelanzeige der Klägerin auseinandergesetzt und versucht, dieser Abhilfe zu verschaffen. Die Nacherfüllung ist der Klägerin vorliegend auch nicht unzumutbar (...). Dies wäre etwa nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen der Fall oder wenn dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers besondere Bedeutung zukommt, etwa bei dauerhaften bzw. unabänderlichen körperlichen Eingriffen wie einer Tätowierung. Das - gerade nicht dauerhafte oder unabänderliche - Färben oder Schneiden von Haaren stellt auch keinen mit einer Tätowierung vergleichbaren körperlichen Eingriff dar (...).
Da das Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung im vorliegenden Fall auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages weder unzumutbar noch aus anderen Gründen entbehrlich war und tatsächlich auch nicht erfolgt ist, scheiden werkvertragliche Mängelgewährleistungsansprüche der Klägerin insgesamt aus. (...)
Auch ein Schadensersatzanspruch aufgrund vertraglicher Nebenpflichtverletzung (...) oder unerlaubter Handlung (...) scheidet vorliegend aus, da die Klagepartei eine Gesundheitsschädigung oder gar Körperverletzung durch die Beklagte bereits nicht hinreichend schlüssig und substantiiert dargetan hat.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


AG München: Keine einstweilige Verfügung gegen Sperrung des DSL-Anschlusses - Zugriff auf Internet auch über Handy oder öffentliches WLAN möglich

AG München
Beschluss vom 25.05.2018
172 C 10218/18


Das AG München, dass mangels Dringlichkeit regelmäßig keine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung eines DSL-Anschlusses möglich ist. Das Gericht verweist darauf, dass der Zugriff auf das Internet auch per Handy oder öffentliches WLAN möglich ist.

Die Pressemitteilung des AG München:

Leben ohne Internet?

Die Sperrung des Internetanschlusses muss nicht einstweilig vor der Entscheidung in einem ordentlichen Gerichtsverfahren aufgehoben werden

Das Amtsgericht München wies mit Beschluss vom 25.05.2018 den Antrag eines Justizbeamten aus dem Raum Freiburg zurück, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seinen Münchner Festnetz- und Internetprovider anzuweisen, die Sperrung seines DSL-Internetanschlusses vorläufig aufzuheben.
Der Antragsteller behauptet, anlässlich seines Umzugs zum 1.3.2018 ins Freiburger Umland sei die Handhabung der Umstellung seines DSL-Anschlusses durch die Mitarbeiter seines Internetproviders mangelhaft gewesen. Zu zwei vorab angekündigten Terminen sei der Techniker gar nicht, dann einmal erschienen, ohne aber eine Internetverbindung am neuen Wohnort herstellen zu können. Dies sei erst beim Folgebesuch geglückt, so dass man nahezu den halben Monat ohne Internetverbindung gewesen sei. Zurückerstattet worden sei ihm lediglich die anteilige Grundgebühr von 2.-12.3.2018 über 10,64 €. Die in Höhe von 49,99 € per Lastschrift eingezogene Umzugspauschale habe er per Rücklastschrift zurückbuchen lassen. Im Streit über nach Auskunft der Kundenhotline mittlerweile 61 € - wobei der Antragsteller auch Schriftverkehr über eine Forderung in Höhe von 83,89 € vorlegt - habe die Antragsgegnerin ohne Ankündigung den DSL-Zugang gesperrt. Hierauf sei die Familie mit Kleinkind, etwa zur Vereinbarung von Arztterminen, aber dringend angewiesen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah kein besonderes Eilbedürfnis, das es ausnahmsweise rechtfertige, schon vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren einstweilig die Wiederherstellung des Internetzugangs anzuordnen.

„Inwiefern der Antragssteller beruflich auf seinen Festnetz- und Internetanschluss angewiesen ist, wurde nicht dargetan. In der jetzigen Zeit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller und seine Ehefrau für Telefonate und auch den Zugriff auf das Internet auf ein Handy zurückgreifen können. (…)
Auch die Internetnutzung ist nicht nur über ein Mobiltelefon, sondern mittlerweile auch über Computer, Laptop, Tablet und das auch an vielen öffentlichen Plätzen (über W-LAN und in Internetcafes) möglich. Darüber hinaus kann jeder im Zeitalter des Handys durch den kurzfristigen Abschluss eines (Prepaid-)Telefon- und Internetvertrags bei einem anderen Anbieter zeitnah ohne größere Schwierigkeiten unmittelbar einen Telefon- und Internetanschluss zur Verfügung gestellt (…) bekommen.“

Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Die Richterin half der Beschwerde nicht ab:
Dem Antragsteller stehe für Eilzuständigkeiten ein Diensthandy zur Verfügung. „Dass die Ehefrau (…) bei Erkrankung des Kindes das Internet für medizinische Fachportale oder die Vereinbarung eines Arzttermins, die Erreichbarkeit der Arztpraxis mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder für die Rezensionen anderer Patienten konsultieren müsse bzw. ihre Einkäufe erledigen müsse oder Anträge auszufüllen habe, stellt keine zwingende Notwendigkeit dar. Auch wenn der Antragssteller nunmehr behauptet, dass in (Wohnort) nur unzureichende Netzabdeckung besteht und Handytelefonate nur in eingeschränkter Qualität möglich sind und es nicht möglich ist mit dem Handy eine ausreichende Internetverbindung herzustellen, liegt ein Verfügungsgrund nicht vor.“ Aus dem Internet „… ergibt sich zwar, dass die Netzabdeckung von (dem Antragsgegner) in (Wohnort) ungewiss ist, jedoch gibt es dort ebenso Konkurrenten mit stabiler Netzverbindung, die man problemlos (…) erlangen kann.“

Beschluss des Amtsgerichts München vom 25.05.2018, Aktenzeichen 172 C 10218/18
Der Beschluss ist nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde des Antragstellers am 6.6.2018 rechtskräftig.

§ 940 ZPO: Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.



AG München: Internetplattform für Kraftfahrzeugverkäufe haftet nicht für betrügerische Inserate sofern Portal-Betreiber gutgläubig ist und auf Gefahren hinweißt

AG München
Urteil vom 15.09.2017
132 C 5588/17


Das AG München hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform für Kraftfahrzeugverkäufe nicht für betrügerische Inserate haftet, sofern der Portal-Betreiber gutgläubig ist und auf die möglichen Gefahren betrügerischer Angebote hinweißt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Keine Haftung der Kfz-Verkaufsplattform für betrügerisches „Post-DDR-Schnäppchen“

Schäden durch betrügerische Inserate begründen keinen Ersatzanspruch gegen den nicht vorwerfbar gutgläubigen Betreiber einer Internetplattform, der auf entsprechende Gefahren hingewiesen hatte.

Das Amtsgericht München wies am 16.08.2017 die Klage eines betrogenen Autokäufers aus Sachsen-Anhalt gegen eine Münchner Internetplattform für Kraftfahrzeugverkäufe auf Erstattung des vergeblich bezahlten Kaufpreises von 4.000 € ab.

Der Kläger hinterlegte auf der Internetplattform der Beklagten einen Suchauftrag für ein bestimmtes Motorradmodell. Die Beklagte sandte ihm per E-Mail einen Link zu einer Anzeige, die als Artikelstandort für den gewünschten Motorradtyp die hessische Kleinstadt Spangenberg und folgende weitere Hinweise enthielt: „Hier biete ich eine wunderschöne BMW R80 RT an:…Die 72jährige Erstbesitzerin, bestellte "ihre Wunsch BMW" kurz nach der Wende, es war ihr größter Wunsch als DDR Bürger mal eine schwere BMW zu fahren. Seit 2008 wurde das Motorrad fast nicht mehr gefahren, die Besitzerin war einfach nicht mehr groß genug. Das Motorrad wurde aber immer mal wieder kurz bewegt, somit gibt es keine Standschäden. Wirklich toller Zustand, bitte die Fotos beachten, auf dem letzten Bild kann man leichte Lackmängel an der linken Verkleidung sehen, der Tank hat auch auf der linken Seite wirklich kaum sichtbare Kratzerchen!“
Als der Kläger mittels der Plattform-Maske Kontakt mit dem vermeintlichen Verkäufer aufgenommen hatte, antwortete dieser direkt und damit außerhalb des Portals unter einer Mailadresse, die der Beklagten bereits wegen verschiedener Vorfälle verdächtig gewesen war und bot an, das Motorrad von einer Spedition überführen zu lassen. Die Kaufpreiszahlung sollte auf ein "Käuferschutzkonto" der Spedition erfolgen. Auch der weitere E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und dem vermeintlichen Verkäufer fand dabei nicht über das Portal der Beklagten, sondern jeweils im direkten Austausch statt.
In einem Ratgeber zur Sicherheit wies die Beklagte auf ihren Seiten die Nutzer darauf hin, dass keine Anzahlungen geleistet und keine Überweisungen getätigt werden sollten, ohne zuvor das Fahrzeug gesehen zu haben. Von Überweisungen wurde überdies grundsätzlich abgeraten. Die Abwicklung von Geschäften über Speditionen oder Reedereien sei selten seriös.
Der Kläger gibt an, dass nach Überweisung von 4.000€ der Kontakt zum angeblichen Verkäufer, der u.a. auch einen Scan seines angeblichen Personalausweises vorgelegt hätte, abgebrochen sei, ohne dass es zu einer Übergabe des Motorrades gekommen sei.
Der Beklagte trägt vor, dass der angebliche Verkäufer gegenüber der Plattform hier mit anderer, bislang unverdächtiger E-Mailadresse aufgetreten sei.

Der zuständige Richter wies die Klage ab.

„Die Beklagte hat ihre Nutzer mittels eines Ratgebers zur sicheren Vertragsabwicklung und Hinweises auf die "Initiative Sicherer Autokauf im Internet" auf bestehende Betrugsrisiken und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam gemacht. (…) Diese Hinweise sind (…) auch keinesfalls versteckt oder erst nach längerer Suche zu finden.“
Eine Haftung scheide auch schon deswegen aus, weil der Beklagten nicht vorgehalten werden könne, von rechtswidrigen Vorgängen des ihr gegenüber unter unverdächtiger E-Mailadresse auftretenden falschen Inserenten gewusst zu haben oder dass solche offensichtlich gewesen wären.

Urteil des Amtsgerichts München vom 15.09.2017, Aktenzeichen 132 C 5588/17
Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung des Klägers seit 03.04.2018 rechtskräftig.