Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Arztbewertungsportal darf bei begründetem Verdacht von „gekauften Bewertungen“ das Arztprofil mit einem Warnhinweis versehen. Insofern gelten die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Warnhinweis auf Ärzteportal rechtmäßig beim Verdacht manipulierter Bewertungen
Ein Ärztebewertungsportal darf bei einem begründeten Verdacht von „gekauften Bewertungen“ das Arztprofil mit einem Warnhinweis kennzeichnen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verkündetem Beschluss. Die Grundsätze der sog. Verdachtsberichterstattung gelten auch hier.
Der Antragsteller ist Zahnarzt. Die Antragsgegnerin betreibt ein Arztsuche- und -bewertungsportal. Sie informierte den Antragsteller darüber, dass ihren Feststellungen nach auf seinem Profil „gefälschte positive Bewertungen“ veröffentlicht worden seien. Sollte er dies nicht aufklären können, kündigte sie an, die Nutzer per Warnhinweis über das Vorliegen gekaufter Bewertungen zu informieren. Nach anschließender Korrespondenz veröffentlichte die Antragsgegnerin einen Warnhinweis auf dessen Profil. Auszugsweise heißt es dort: Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein...
Dieser Hinweis erscheint, wenn man mit der Maus auf die Gesamtnote im Profil des Antragstellers fährt. An der linken oberen Ecke der Gesamtnote befindet sich ein kleines rot unterlegtes Ausrufezeichen.
Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren von der Antragsgegnerin, die Kennzeichnung seines Profils mit einem Warnzeichen und das Einblenden des Hinweistextes zu unterlassen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Der Warnhinweis greife zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gewerbebetriebs ein. Dies sei jedoch nicht rechtswidrig. Der Antragsteller moniere zu Unrecht, dass die Antragsgegnerin ihn „als Lügner und Betrüger“ darstelle. Dem Warnhinweis sei vielmehr klar zu entnehmen, dass es sich um einen bloßen Verdacht handele und der Antragsteller die Vorwürfe bestreite. An keiner Stelle werde der Eindruck erweckt, der Arzt selbst sei für die Bewertungen verantwortlich.
Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin sei deshalb nach den Grundsätzen über die sog. Verdachtsberichterstattung gedeckt. Diese Grundsätze seien auf die Antragsgegnerin, die mit dem Bewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion ausübe, anwendbar. Die Antragsgegnerin berufe sich hier zu Recht auf einen „Mindestbestand an Beweistatsachen für das Vorliegen gekaufter/manipulierter Bewertungen im Profil“ des Antragstellers. Das OLG verweist auf die landgerichtlichen Feststellungen, wonach die Antragsgegnerin anhand von E-Mails und IP-Adressen herausgefunden habe, „dass Bewerter für Bewertungsanbieter tätig waren und diese Bewerter ebenfalls das Ärzte-Profil des (Klägers) bewertet haben sollen. Dass diese Nutzer gekaufte Bewertungen abgaben, hätten andere, von diesen Nutzern bewertete Ärzte eingeräumt“. Der Verdacht falle dabei grundsätzlich auf den Antragsteller als Profilinhaber. Dieser müsse die Vorwürfe ausräumen bzw. an der Aufklärung mitwirken. Dem sei der Antragsteller hier nicht hinreichend nachgekommen.
Ohne Erfolg berufe sich der Antragsteller auf angebliche Erpressungsversuche. Sein Vorbringen, er habe Schreiben von Erpressern erhalten, die mit dem Zusenden positiver Bewertungen an die Antragsgegnerin gedroht hätten, wenn er nicht 500,00 € zahle, sei widersprüchlich und nicht plausibel. So sei es etwa nicht verständlich, warum die Erpresser nicht unmittelbar mit negativen Bewertungen gedroht hätten.
Der Warnhinweis sei auch in seiner Gestaltung nicht zu beanstanden. Insbesondere enthalte er keine Vorverurteilung. Schließlich bestehe ein öffentliches Interesse an dem Warnhinweis. Dies sei bereits beim Verdacht einer Manipulation anzunehmen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.11.2020, Az. 16 W 37/20
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.6.2020, Az. 2-03 O 167/20)
Der BGH hat entschieden, dass die Darstellung der Bewertungen durch das Bewertungsportal Yelp nicht zu beanstanden sind. Insbesondere darf Yelp den Bewertungsschnitt nur aufgrund empfohlener Beiträge berechnen.
Die Pressemitteilung des BGH:
Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal (www.yelp.de)
Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt wegen ihrer Bewertungsdarstellung auf einem Internetportal dessen Betreiber auf Unterlassung, Feststellung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte betreibt im Internet unter www.yelp.de ein Bewertungsportal, in dem angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten können. Das Internetportal zeigt alle Nutzerbeiträge an und stuft sie ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als "empfohlen" oder als "(momentan) nicht empfohlen" ein. Bei Aufruf eines Unternehmens werden mit dessen Bezeichnung und Darstellung bis zu fünf Sterne angezeigt, die dem Durchschnitt der Vergabe in den "empfohlenen" Nutzerbeiträgen entsprechen (Bewertungsdurchschnitt). Unmittelbar daneben steht "[Anzahl] Beiträge". Unter der Darstellung des Unternehmens ist eine entsprechende Anzahl von Bewertungen - überschrieben mit "Empfohlene Beiträge für [Unternehmen]" - jeweils mit den vergebenen Sternen und dem Text wiedergegeben. Am Ende dieser Wiedergabe steht "[Anzahl] andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden". Nach Anklicken der daneben befindlichen Schaltfläche wird folgender Text angezeigt:
"Was sind empfohlene Beiträge?
Unsere User veröffentlichen auf Yelp Millionen von Beiträgen. Aus diesem Grund benutzen wir eine automatisierte Software um die hilfreichsten Beiträge hervorzuheben. Diese Software zieht mehrere Faktoren in Betracht, wie z.B. die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität des Users auf Yelp. Dieser Vorgang ist gleich für alle Geschäftsauflistungen und hat nichts damit zu tun ob ein Unternehmen ein Anzeigenkunde bei uns ist oder nicht. Die Beiträge die nicht direkt auf der Geschäftsseite hervorgehoben und auch nicht in die Gesamtbewertung einberechnet werden sind aber unten aufgeführt. Hier mehr darüber erfahren."
Darunter befindet sich die Überschrift "[Anzahl] Beiträge für [Unternehmen] werden momentan nicht empfohlen" mit dem nachfolgenden "Hinweis: Die Beiträge unten werden nicht in der gesamten Sternchen-Bewertung für das Geschäft berücksichtigt." Danach folgt die Wiedergabe der nicht empfohlenen Beiträge.
Die Klägerin betreibt ein Fitness-Studio, zu dem das Bewertungsportal am 10. Februar 2014 aufgrund eines empfohlenen Beitrags vom 7. Februar 2014 drei Sterne und 24 ältere Beiträge mit überwiegend positiven Bewertungen als momentan nicht empfohlen anzeigte.
Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge angezeigt worden sei. Die Unterscheidung zwischen empfohlenen und momentan nicht empfohlenen Beiträgen sei willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstehe.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite für das Fitness-Studio eine Gesamtbewertung oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben worden waren und welche die Beklagte als "momentan nicht empfohlen" wertet, nicht einbezogen werden. Außerdem hat das Oberlandesgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz entstandenen sowie noch entstehenden Schadens festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat auf die Revision der Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 824 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat nicht - wie in dieser Bestimmung vorausgesetzt - unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts äußerte die Beklagte mit der angegriffenen Bewertungsdarstellung nicht, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis der Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Beiträge handele und dass der danebenstehende Text deren Anzahl wiedergebe. Denn der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnimmt der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließt daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der "empfohlene" Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht. Die Bewertungsdarstellung der Beklagten greift auch nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein (§ 823 Abs. 1 BGB). Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" sind durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.
Vorinstanzen:
Oberlandesgericht München – Urteil vom 13. November 2018 – 18 U 1282/16
Landgericht München I – Urteil vom 12. Februar 2016 – 25 O 24646/14
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
Das AG München hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform für Kraftfahrzeugverkäufe nicht für betrügerische Inserate haftet, sofern der Portal-Betreiber gutgläubig ist und auf die möglichen Gefahren betrügerischer Angebote hinweißt.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Keine Haftung der Kfz-Verkaufsplattform für betrügerisches „Post-DDR-Schnäppchen“
Schäden durch betrügerische Inserate begründen keinen Ersatzanspruch gegen den nicht vorwerfbar gutgläubigen Betreiber einer Internetplattform, der auf entsprechende Gefahren hingewiesen hatte.
Das Amtsgericht München wies am 16.08.2017 die Klage eines betrogenen Autokäufers aus Sachsen-Anhalt gegen eine Münchner Internetplattform für Kraftfahrzeugverkäufe auf Erstattung des vergeblich bezahlten Kaufpreises von 4.000 € ab.
Der Kläger hinterlegte auf der Internetplattform der Beklagten einen Suchauftrag für ein bestimmtes Motorradmodell. Die Beklagte sandte ihm per E-Mail einen Link zu einer Anzeige, die als Artikelstandort für den gewünschten Motorradtyp die hessische Kleinstadt Spangenberg und folgende weitere Hinweise enthielt: „Hier biete ich eine wunderschöne BMW R80 RT an:…Die 72jährige Erstbesitzerin, bestellte "ihre Wunsch BMW" kurz nach der Wende, es war ihr größter Wunsch als DDR Bürger mal eine schwere BMW zu fahren. Seit 2008 wurde das Motorrad fast nicht mehr gefahren, die Besitzerin war einfach nicht mehr groß genug. Das Motorrad wurde aber immer mal wieder kurz bewegt, somit gibt es keine Standschäden. Wirklich toller Zustand, bitte die Fotos beachten, auf dem letzten Bild kann man leichte Lackmängel an der linken Verkleidung sehen, der Tank hat auch auf der linken Seite wirklich kaum sichtbare Kratzerchen!“
Als der Kläger mittels der Plattform-Maske Kontakt mit dem vermeintlichen Verkäufer aufgenommen hatte, antwortete dieser direkt und damit außerhalb des Portals unter einer Mailadresse, die der Beklagten bereits wegen verschiedener Vorfälle verdächtig gewesen war und bot an, das Motorrad von einer Spedition überführen zu lassen. Die Kaufpreiszahlung sollte auf ein "Käuferschutzkonto" der Spedition erfolgen. Auch der weitere E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und dem vermeintlichen Verkäufer fand dabei nicht über das Portal der Beklagten, sondern jeweils im direkten Austausch statt.
In einem Ratgeber zur Sicherheit wies die Beklagte auf ihren Seiten die Nutzer darauf hin, dass keine Anzahlungen geleistet und keine Überweisungen getätigt werden sollten, ohne zuvor das Fahrzeug gesehen zu haben. Von Überweisungen wurde überdies grundsätzlich abgeraten. Die Abwicklung von Geschäften über Speditionen oder Reedereien sei selten seriös.
Der Kläger gibt an, dass nach Überweisung von 4.000€ der Kontakt zum angeblichen Verkäufer, der u.a. auch einen Scan seines angeblichen Personalausweises vorgelegt hätte, abgebrochen sei, ohne dass es zu einer Übergabe des Motorrades gekommen sei.
Der Beklagte trägt vor, dass der angebliche Verkäufer gegenüber der Plattform hier mit anderer, bislang unverdächtiger E-Mailadresse aufgetreten sei.
Der zuständige Richter wies die Klage ab.
„Die Beklagte hat ihre Nutzer mittels eines Ratgebers zur sicheren Vertragsabwicklung und Hinweises auf die "Initiative Sicherer Autokauf im Internet" auf bestehende Betrugsrisiken und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam gemacht. (…) Diese Hinweise sind (…) auch keinesfalls versteckt oder erst nach längerer Suche zu finden.“
Eine Haftung scheide auch schon deswegen aus, weil der Beklagten nicht vorgehalten werden könne, von rechtswidrigen Vorgängen des ihr gegenüber unter unverdächtiger E-Mailadresse auftretenden falschen Inserenten gewusst zu haben oder dass solche offensichtlich gewesen wären.
Urteil des Amtsgerichts München vom 15.09.2017, Aktenzeichen 132 C 5588/17
Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung des Klägers seit 03.04.2018 rechtskräftig.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber eines Forums oder Internetportals erst ab Kenntnis von Rechtsverletzungen als mittelbarer Störer für nutzergenerierte Inhalte haftet.
Aus den Entscheidungsgründen:
"1. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG wie auch auf bloße Löschung der in das "Forum" eingestellten Texte aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog, § 823 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu Recht verneint. Das gilt auch für den in der Berufungsinstanz mit dem Hilfsantrag nur eingeschränkt verfolgten Anspruch.
Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin schon nicht ausreichend dargelegt hat, durch welche konkreten Äußerungen sie sich in ihren Rechten verletzt sieht und welche Tatsachenbehauptungen inwiefern unwahr sind, sowie auch die Frage, ob das Landgericht die hierzu vom Klägervertreter im Verhandlungstermin vorgenommenen Konkretisierungen hätte berücksichtigen müssen. Selbst wenn die Texte die Klägerin in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzen, besteht derzeit gegen den Beklagten kein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch, weil er nicht als Störer im Sinne von § 1004 BGB anzusehen ist.
Da der Beklagte auf seiner Internetseite nur ein "Forum" zur Verfügung stellt, in dem Dritte Äußerungen abgeben können, kommt es darauf an, ob die Veröffentlichung der Äußerungen ihm als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB zugerechnet werden können. Dabei kommt eine Zurechnung als unmittelbarer oder als mittelbarer Störer in Betracht.
a) Der Beklagte ist nicht unmittelbarer Störer.
Unmittelbarer Störer ist ein Portalbetreiber bei von einem Dritten eingestellten Äußerungen nur dann, wenn er sie sich zu eigen gemacht hat. Von einem zu eigen Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (zuletzt BGH NJW 2017, 2029 [BGH 04.04.2017 - VI ZR 123/16] Rn. 18).
Für ein zu eigen Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH ebenda). Eine solche Bearbeitung des Beitrags durch den Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt und er ist auch nicht hinreichend aus dem Beitrag selbst ersichtlich. Der Beklagte hat dies zudem ausdrücklich bestritten.
Für ein zu eigen Machen ist es nicht ausreichend, dass der Beklagte sich nicht, etwa durch einen Disclaimer, von den Inhalten der eingestellten Texte distanziert und auf seinem Portal mitgeteilt hat, er sei für die Beiträge nicht verantwortlich (BGH ebenda Tz. 20). Ob ein Hinweis auf der Internetseite darauf, dass der Betreiber sich eine Abänderungsbefugnis vorbehält, allein ausreichend ist, kann hier dahin gestellt bleiben, weil solches nicht vorgetragen ist.
b) Der Beklagte ist auch nicht mittelbarer Störer.
Von § 1004 Abs. 1 BGB umfasst ist neben dem unmittelbaren Störer, also demjenigen, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, auch der mittelbare Störer.
aa) Mittelbarer Störer ist zunächst einmal derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (zuletzt BGH NJW 2016, 56 [BGH 28.07.2015 - VI ZR 340/14] Rz. 34). Bejaht hat der Bundesgerichtshof in jenem Fall die Verantwortlichkeit eines Autors, der seinen Text auf eine Homepage gesetzt hatte, dafür, dass dieser Text von anderen übernommen wurde und nun auf anderen Internetseiten steht. Denn dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags sei eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang sei in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn durch die "Vervielfältigung" der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (BGH ebenda Rn. 37).
Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte nicht als mittelbarer Störer anzusehen. Zwar wirkt er objektiv an der - hier unterstellten - Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Verfasser "A" mit, weil er die Abteilung "Forum" auf seiner Internetseite als Plattform für solche Meinungsäußerungen zur Verfügung stellt. Es fehlt jedoch an einer willentlichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, weil ein Wille des Beklagten, die Veröffentlichung dieses konkreten und als rechtsverletzend erkannten Textes zu fördern, nicht feststellbar ist. Der Beklagte stellt nur allgemein seine Homepage für Beiträge zur Verfügung, ohne diese vorher zu kennen. Eingestellt werden sie von den Usern. Die geschilderten Tatsachen sind dem Beklagten selbst nicht bekannt. Insofern fehlt es an der Voraussetzung, dass er "willentlich" an der Herbeiführung der Persönlichkeitsrechtsverletzung mitwirkt.
bb) Mittelbarer Störer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider, wenn er später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen von einem Dritten eingestellten Inhalt erlangt (BGH NJW 2007, 2558 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06]). Zwar trifft den Betreiber keine Verpflichtung, die bei ihm eingestellten Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Betroffener zu überprüfen (BGH NJW 2012, 2345 [BGH 27.03.2012 - VI ZR 144/11]; BGHZ 191, 219 = NJW 2012, 148 [BGH 25.10.2011 - VI ZR 93/10]). Wird ihm die Rechtsverletzung jedoch bekannt, so ist er ex nunc zur Unterlassung verpflichtet. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt nämlich eine Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist "Herr des Angebots" und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH NJW 2007, 2558 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06][BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06], Rn. 9; BGH NJW 2016, 2106 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 34/15] Rn. 23).
Eine solche Kenntnis des Beklagten kann hier nicht ohne weiteres unterstellt werden. Sie ist ohnehin nur ausnahmsweise feststellbar, denn sie erfordert auch eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit (BGH NJW 2016, 2106 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 34/15] Rn. 23).
(1) Hinsichtlich der angegriffenen Tatsachenaussagen ist eine Kenntnis des Beklagten nicht feststellbar. Die Beklagte kann nicht wissen, ob die Klägerin bzw. die mit ihr verbundenen Gesellschaften "Cold Calls" zur Vertragsanbahnung einsetzen oder ob gegen sie Strafanzeigen wegen versuchten Betruges oder Beschwerdeverfahren bei der Z anhängig waren.
(2) Lediglich in Bezug auf eine sich aus dem Text selbst, ohne weitere zusätzliche Tatsachenkenntnis ersichtliche Beleidigung oder Schmähkritik ist es denkbar, dass sie dem Betreiber eines Portals ab dem Zeitpunkt bekannt ist, an dem er auf sie hingewiesen wird (vgl. BGH NJW 2007, 2558 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06]). Der Klägervertreter hat vor dem Landgericht mit einem gewissen Recht darauf hingewiesen, dass eine etwaige Schmähkritik im Text "selbsterklärend" sei. Eine solche sieht die Klägerin jedoch zu Unrecht in dem als Zitat im Zitat geäußerten Satz "Ich halte die D für absolut unseriös."
Dabei mag unterstellt werden, dass es sich um eine reine Meinungsäußerung handelt. Sie stellt gleichwohl keine Schmähung dar. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik nämlich eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GGgedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (BGH NJW 2015, 773 [BGH 16.12.2014 - VI ZR 39/14] Rn. 18 f.).
Die durch Tatsachen erläuterte Beurteilung der Geschäftsmethoden eines Unternehmens als "absolut unseriös" ist nach diesen Grundsätzen keineswegs als Schmähkritik einzuordnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung hier im Streitfall eingebettet ist in Tatsachenaussagen, aus denen diese Bewertung hergeleitet wird. Es vermischt sich nach dem Zusammenhang die Stellungnahme "Ich halte…" mit den vorher und nachher geschilderten Tatsachen über die (angebliche) Geschäftspraxis der Klägerin bei der Anbahnung von Werbeverträgen. Die Beurteilung als unseriös beruht wesentlich auf den eingangs des Textes vom Autor ("A") geschilderten - und insoweit auch nicht angegriffenen - eigenen Erfahrungen. Danach ist er zum wiederholten Male von mit der D verbundenen Unternehmen ungefragt angerufen und zum Abschluss von Werbeverträgen mit der Klägerin zumindest zeitlich gedrängt worden. Ferner wird auf Erfahrungen anderer "Opfer", mit denen der Autor gesprochen habe, verwiesen. Die zu eigen gemachte Einschätzung "absolut unseriös" ist eine zusammenfassende, tatsachenbasierte Bewertung dieser Vorkommnisse. Ob die herangezogenen Tatsachen zutreffen, kann der Betreiber des Portals nicht wissen.
cc) Der Beklagte ist auch nicht deshalb als mittelbarer Störer anzusehen, weil er einer an ihn herangetragenen konkreten Beanstandung durch die Klägerin nicht oder nicht in ausreichender Weise nachgegangen ist.
Bei fehlender positiver Kenntnis kann ein Unterlassungs- oder Löschungsanspruch wegen mittelbarer Störerschaft aufgrund eines vom Hostprovider oder dem Betreiber des Informationsportals einzuleitenden Prüfverfahrens entstehen. Wird der Provider nämlich mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (erstmals BGHZ 191, 219= NJW 2012, 148 Rn. 25f. und jetzt BGH NJW 2016, 2106 = BGHZ 209, 139[i] Rn. 24; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 823 Rz. 203; MünchKomm-BGB/Rixecker, 7. Aufl., Anhang § 12 Rz. 246). Welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zu ermitteln (BGH NJW 2016, 2106 Rn. 38). Mindestens ist in der Regel jedenfalls eine Stellungnahme des einstellenden Dritten zu der Rüge des Betroffenen einzuholen. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags entsteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist (BGHZ 191, 219 Rn. 27). Ein Anspruch auf Unterlassung/Löschung besteht aber auch, wenn keine Stellungnahme des Dritten eingeholt wird, der Hostprovider also seinen Prüfpflichten nicht nachkommt.
Hier hat zwar die Klägerin den Beklagten mit dem vorgerichtlichen Schreiben vom 27.5.2016 aufgefordert, "Rücksprache bei dem direkten Verletzer zu nehmen" und der Beklagte hat nichts unternommen. Gleichwohl besteht unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten, denn es fehlt in dem Schreiben an einer so konkret gefassten Darstellung, dass auf ihrer Grundlage der Rechtsverstoß unschwer bejaht werden kann.
(1) Die erste mit der Klage angegriffene Äußerung von "A" vom … um … Uhr, die allein einen Link zur Internetseite von "Zeitschrift1" enthält, ist im vorgerichtlichen Schreiben schon nicht gerügt worden. Dort ist eine andere Äußerung vom selben Tag um … Uhr betreffend Werbung der C GmbH für eine Präsentationswerbung bei … gerügt worden. Dieser Beitrag ist ausweislich des Umstandes, dass er im Klageantrag und im vorgelegten Website-Ausdruck nicht mehr vorhanden ist, gelöscht worden.
(2) Hinsichtlich der zweiten erheblich umfangreicheren Äußerung vom … hat die Klägerin zur Begründung ihrer Rüge lediglich ausgeführt, dass "ehrenrührige und schmähende Erklärungen enthalten sind, die bereits für ihr Unternehmen ganz augenscheinlich auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung abzielen (z.B. "In Einzelfällen gab es Strafanzeigen wegen versuchten Betruges … Ich halte die D für absolut unseriös. Wer auf die Angebote zur Präsentationswerbung hereingefallen ist.").
Damit wird durch Wiederholung des angegriffenen Textes im Wesentlichen nur ausgedrückt, dass die Klägerin die Aussagen als ehrenrührig und schmähend ansieht. Die Unwahrheit der Äußerungen wird nicht ausdrücklich behauptet. Jedenfalls fehlt es an konkreten Angaben, nämlich beispielsweise, dass keine Strafanzeigen gegen die Klägerin oder die B GmbH oder gegen die C GmbH vorlägen und wegen welcher Taten. Zwar kann die im Schreiben geäußerte Meinung, es handele sich um Schmähungen, dahin verstanden werden, dass die Klägerin auch zum Ausdruck bringen wollte, es sei unwahr, dass es Strafanzeigen gegen sie gegeben habe. Dies ist jedoch erst Ergebnis einer Auslegung des Textes, weshalb die Rüge im Sinne des Bundesgerichtshofs gerade nicht so konkret gefasst ist, dass die Rechtsverletzung auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Darüber hinaus enthält der angegriffene Text erheblich mehr Äußerungen, so dass es nicht genügen kann mit "z.B." einige herauszugreifen. Für einen Großteil des Textes, insbesondere die beiden Absätze im Klageantrag ab "Ich vermute, dies …", fehlen überhaupt Ausführungen dazu, warum eine Rechtsverletzung gegeben sein soll. Der letzte Satz der Rüge ist zudem unvollständig und enthält damit keinen nachvollziehbaren Hinweis an den Beklagten.
Lediglich die in dem Schreiben in Bezug genommene und beigefügte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin enthält hinsichtlich eines Punktes eine Präzisierung: Danach sei die Äußerung unrichtig, dass in einigen Fällen D-Mitarbeiter versprochen hätten, dass man für die Firmen (die potentiellen Kunden) eine Anzeige auf der E-Website schalte. Die Rüge ist insoweit zwar durch konkrete Tatsachen unterlegt, jedoch ergibt sie nicht schlüssig eine Rechtsverletzung der Klägerin. Diese Äußerung ist nämlich im Kontext unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und Grundrechte ersichtlich nicht rechtswidrig: Denn in dem zitierten Artikel aus der Zeitschrift "Zeitschrift2" aus dem Jahr 2008 wird lediglich über Beschwerden von Firmen und Freiberuflern berichtet, die der Redaktion vorlägen und die jenen Vorwurf erheben. Es wird dort nicht behauptet, dass er tatsächlich zutrifft. Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass es diese Beschwerden gegeben habe. Folglich wird in dem Artikel lediglich über einen begründeten Verdacht berichtet. Es wird zudem im nächsten Satz ausgeführt, dass D (also die Klägerin) dies dementiere. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin zu dem Vorwurf damals angehört worden ist. Die Äußerung ist deshalb nach den Grundsätzen über die Verdachtsberichterstattung zulässig.
Insgesamt also war das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 27.4.2016 nicht geeignet, eine Prüfpflicht des Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszulösen.
Mangels ordnungsgemäßer Einleitung eines Prüfverfahrens gegenüber dem Beklagten als Betreiber des Portals besteht kein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 analog BGB. Eine erneute Aufforderung zur Prüfung ist bislang nicht erfolgt.
2. Ein Anspruch auf Löschung der beiden Texte steht der Klägerin auch nicht unabhängig davon, ob der Inhalt wegen Unwahrheit oder Schmähung rechtsverletzend ist, allein deshalb zu, weil es sich um Zitate aus zum Teil schon mehrere, bis zu zehn Jahre alten Veröffentlichungen handelt. Die Klägerin kann sich nicht auf eine sogenanntes "Recht zum Vergessen" berufen.
a) Nach deutschem Recht gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich kein "Recht auf Vergessen". Die Berichterstattung über wahre Geschehnisse muss grundsätzlich hingenommen werden. Eine Ausnahme wird - soweit ersichtlich - allein für natürliche Personen, vor allem für Straftäter unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung, diskutiert. Sie wird nur ausnahmsweise angenommen, wenn ein besonderer "Persönlichkeitsschaden" droht, der außer Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. MünchKomm-BGB/Rixecker, 7. Aufl., Anhang § 12 Rz. 145 f.). Der Bundesgerichtshof hat einen Unterlassungsanspruch in NJW 2013, 220 [BGH 17.10.2012 - VIII ZR 226/11] auf Löschung eines Berichts in den "Altmeldungen" einer Wochenzeitung abgelehnt, in dem über eine Jahre zurückliegende nicht schwere Straftat eines Gazprom-Managers berichtet wurde, bei der das Strafverfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt worden war. Der Artikel, so der Bundesgerichtshof, habe noch nicht seine Aktualität verloren und die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch das weitere Bereithalten des Artikels sei nicht schwerwiegend (BGH NJW 2013, 229 [BGH 30.10.2012 - VI ZR 4/12]).
Auch hier können die nur ausnahmsweise gegebenen Voraussetzungen für ein "Recht auf Vergessen" nicht bejaht werden. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine natürliche Person, so dass ein "schwerer Persönlichkeitsschaden" nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Jedenfalls ist der Beitrag von "A" nicht so alt, dass er kaum noch Bedeutung unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes hat. Auf den Artikel in "Zeitschrift1" aus dem Jahr 19xx wird lediglich verlinkt. Die Klägerin muss sich insoweit an den Verleger der Zeitung wenden, in deren Archiv der Artikel steht. Hinsichtlich des zweiten Beitrages stammt der zitierte Bericht aus der Zeitschrift "Zeitschrift2" zwar aus dem Jahr 20xx, der Verfasser zeigt in seinem eigenen vorangehenden Text jedoch auf, dass die dort genannte Praxis nun mit einer anderen mit der Klägerin verbundenen Vertriebsfirma fortbesteht. Er schildert eingangs - und dies wird mit der Klage nicht angegriffen -, dass er vor wenigen Tagen, also im … 20xx per "Cold Call" angerufen und ihm auf ähnliche Weise ein Vertragsschluss angeboten worden sei, wie in dem Bericht 20xx geschildert. Das hebt als Beschreibung eines Kontinuums den alten Bericht in einen Status der Aktualität. Dass dann zwischen dem ... (Eintrag) und dem ... (Aufforderung zur Löschung) weitere dreiundeinhalb Jahre vergangen sind, erscheint als kein ausreichender Zeitraum, um deshalb anzunehmen, es bestehe kein Interesse der Öffentlichkeit an solchen Geschäftspraktiken mehr.
b) Ein Anspruch auf Löschung allein wegen der fehlenden Aktualität ergibt sich auch nicht aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 (C-131/12, NJW 2014, 2257 = NVwZ 2014, 857), in der dieser einen Anspruch aus der genannten Richtlinie unter bestimmten Bedingungen als gegeben erachtet hat, betraf einen spanischen Bürger, der (u.a.) von Google Spain im Jahr 2010 verlangte, dass im Suchsystem die Verknüpfungen so gelöscht/eingerichtet werden, dass sie nicht zu einem Bericht in einer Tageszeitung aus dem Jahr 1998 führen, in dem in einer Anzeige auf die Versteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer wegen Forderungen der Sozialversicherung (gegen ihn) erfolgten Pfändung hingewiesen wurde. Nach der Entscheidung kann ein Unterlassungsanspruch unabhängig davon bestehen, ob der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste (bei Google) ein Schaden entsteht. Ein solcher Anspruch kommt hier jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Beklagten nicht um den Betreiber eines Internet-Suchdienstes handelt. Ein bloßer Portalbetreiber unterliegt nicht der genannten Richtlinie. Bei der Abwägung ist zudem zu sehen, dass die "Gefahr einer Perpetuierung und Streuung" bei einem Suchdienst erheblich größer ist als bei einem einzelnen Homepage-Betreiber."
Das KG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber einer Online-Plattform für Lieferdienste für Wettbewerbsverstöße der teilnehmenden Restaurants als Täter haftet, wenn die Daten nicht durch die Restaurants sondern durch den Betreiber der Plattform eingepflegt werden.
"Im Wege einer einstweiligen Verfügung (der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung) wird der Antragsgegnerin zu 1 – unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am jeweiligen Verwaltungsrat der Antragsgegnerin zu 1) – verboten
Abmahnschreiben zu versenden und/oder versenden zu lassen, mittels derer Empfänger mit Empfangsadressen in der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert werden, es zu unterlassen, von Internetanschlüssen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus auf der Website Video-Sequenzen zu streamen, die nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind und an denen die Antragsgegnerin zu 1 Urheberrechte geltend macht, wie geschehen in dem diesem Beschluss als Anlage A beigefügten Schreiben."
Aus den Entscheidungsgründen:
"Zum anderen ist die Abmahnung aber auch insoweit unberechtigt, als der abgemahnten Person in der Begründung der Abmahnung zwar vorgeworfen wird, sie habe eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte bzw. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage gestreamt, jedoch aus der Abmahnung nicht ersichtlich wird, woran die Person diese offensichtliche Rechtswidrigkeit hätte erkennen sollen; dass eine solche Erkennbarkeit bestanden haben soll, ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist aber auf diese Erkennbarkeit aus der Perspektive des Internetnutzers abzustellen, denn es sollen gutgläubige Nutzer geschützt werden (vgl. zu § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 247 ff. Tz. 38, zit. nach juris; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 53 Rz. 12 auf S. 924; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009 § 53 Rz. 16)."
Ein Fall aus unserer Beratungspraxis: Ein von uns beratener Portalbetreiber bietet seinen Nutzern dir Möglichkeit Fotos und Bilder hochzuladen. Diese werden dann erkennbar als fremde Inhalte gekennzeichnet und dem jeweiligen Nutzer zugeordnet. Sowohl in den Nutzungsbedingungen wie auch unmittelbar beim Upload werden die Nutzer über die urheberrechtlichen Probleme beim Upload von Inhalten und Bildern belehrt. Die Nutzer müssen zudem beim Upload-Vorgang zusichern, dass die hochgeladenen Inhalte frei von Rechten Dritter sind.
Unsere Mandantschaft war nun von den Rechtsanwälten Dennecke von Haxthausen im Namen der der WENN GmbH wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch das öffentliche Zugänglichmachen von Lichtbildern, die von Nutzern hochgeladen worden waren, abgemahnt worden. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung haften Betreiber von Internetportalen jedoch regelmäßig erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung (z.B. OLG Stuttgart · Beschluss vom 22. Oktober 2013 · Az. 4 W 78/13 m.w.N.). Nach Erhalt der Abmahnung der Abmahnung hatte unsere Mandantschaft das streitgegenständliche Bildmaterial unmittelbar entfernt.
Wir hatten die Abmahner unter Hinweis auf die Rechtslage aufgefordert, die Abmahnung rechtsverbindlich zurückzunehmen. Dies ist geschah dann auch einige Wochen später.