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OLG München: Meta haftet für Fakeprofile auf Facebook und Instagram als mittelbarer Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

OLG München
Urteil vom 20.01.2026
18 U 2360/25 Pre e


Das OLG München hat entschieden, dass Meta für Fakeprofile auf Facebook und Instagram als mittelbarer Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Landgericht hat die verfahrensgegenständlichen Social-Media-Fake-Profile bzw. -Konten, auf denen der Name und/oder das Bildnis der Verfügungskläger ohne deren Zustimmung gebraucht bzw. zur Schau gestellt wurden, zu Recht untersagt. Den Verfügungsklägern steht gegen die Verfügungsbeklagte gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. §§ 1004, 823 Abs. 1 i.V.m. § 12 BGB und §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG ein Anspruch darauf zu, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen bzw. -Konten, insbesondere auf … oder …, die Namen und/oder Bilder der Verfügungskläger wie geschehen unbefugt zu gebrauchen bzw. zur Schau zu stellen; denn hierdurch werden deren Persönlichkeits- bzw. Namensrecht und deren Recht am eigenen Bild verletzt. Auch der Verfügungsgrund ist gegeben.

1. Das Landgericht ist in seinem sorgfältig begründeten Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass die – in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfende – internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist (LGU, S. 8 unter Ziffer I.1.) und dass die Verfügungsanträge ausreichend bestimmt sind (LGU, S. 8 f. unter Ziffer I.2.); dies gilt erst recht, zumal sie durch den Zusatz „wie geschehen durch die nachfolgend aufgeführten Profile und wie in Anlage ASt1a bzw. 1b“ bzw. „wie geschehen durch das nachfolgend aufgeführte Profil und wie in Anlage ASt2 dargestellt“ eine Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen enthalten und zusätzlich auch noch die jeweiligen Webadressen nennen. Dem Landgericht ist auch beizutreten, dass vorliegend – was in der Berufungsinstanz ebenfalls von Amts wegen zu prüfen ist – gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar ist (LGU, S. 9 unter Ziffer II.1.), das gemäß dessen Absatz 4 auch nicht durch Art. 6 DSA verdrängt wird (LGU, S. 10 f. unter Ziffer II.1.3. m.w.N.; siehe auch BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106, 2107, Rn. 20 [zur Vorgängerregelung in Art. 14 Abs. 3 E-Commerce-RL]; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 2469/23, MMR 2025, 147, 148, Rn. 24 f. m.w.N.). Hiergegen erhebt auch die Verfügungsbeklagte in der Berufung keine durchgreifenden Einwände, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erläuterungen des Landgerichts verwiesen wird.

2. Dem Landgericht ist auch beizupflichten, dass die Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte als mittelbare Störerin gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK bzw. § 12 BGB und § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf haben, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen, insbesondere auf … oder …, die Namen und/oder Bilder der Verfügungskläger unbefugt zu gebrauchen, wenn dies geschieht wie bei den streitgegenständlichen Fake-Profilen bzw. -Konten (Anlagen ASt1a, 1b und 2; im Folgenden wird insoweit der Einfachheit halber nur noch von Fake-Profilen die Rede sein).

a) Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die Verfügungsbeklagte insoweit nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin (siehe dazu BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 23; Senat, Urteil vom 06.08.2024 – 18 U 2631/24 Pre, GRUR-RS 2024, 28688, Rn. 16 ff. [in Bezug auf die Betreiberin eines Geolokalisierungsdienstes mit Bewertungsfunktion]) haftet. Die Verfügungskläger können die Verfügungsbeklagte jedoch als mittelbare Störerin in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein kann – konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfügungskläger vorliegend Beanstandungen erhoben haben, die so konkret gefasst waren, dass Rechtsverstöße auf der Grundlage ihrer Behauptungen unschwer zu bejahen waren und bei der Verfügungsbeklagten Prüfpflichten ausgelöst haben. Auf der Grundlage der klägerischen Rüge, bei den angegriffenen Fake-Profilen handele es sich um solche, die – ohne Zustimmung der Verfügungskläger – durch Verwendung des Namens der Verfügungskläger und/oder diese abbildender Fotos der Wahrheit zuwider vorgäben, es handele sich um Profile der Verfügungskläger, war ein Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten hat dies zur Folge, dass für diese Prüfpflichten ausgelöst wurden. Deren Bestehen führt aber gerade nicht dazu, dass deshalb die unschwere Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes zu verneinen wäre.

So verlangt auch die Verfügungsbeklagte selbst in ihrer Richtlinie zur „authentischen Identitätsdarstellung“ (Anlage ASt14) explizit, dass Nutzer auf … „ein Konto mit dem Namen erstellen, unter dem sie im Alltag bekannt sind und der ihre authentische Identität darstellt“. U.a. untersagt sie die Nutzung ihrer Dienste und schränkt …-, …- und Threads-Konten oder andere …-Entitäten (beispielsweise Seiten, Gruppen) ein oder deaktiviert sie, „wenn sie:
… eine andere natürliche oder juristische Person nachahmen, indem sie:
- deren Bild(er), Namen oder Abbild mit dem Ziel verwenden, andere zu täuschen
- im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person auftreten bzw. handeln, ohne dazu berechtigt zu sein (z. B. Erstellen einer Seite oder eines Profils)“.

Überdies führt die Verfügungsbeklagte „[u]mfassende Maßnahmen […] zur Beseitigung von nachahmenden 'Fake-Accounts'“ durch (vgl. Schriftsatz Verfügungsbeklagtenvertreter vom 12.05.2025, S. 17 ff. = Bl. 42 ff. LG-Akte). Damit korrespondierend gehen auch die Nutzer der von der Verfügungsbeklagten angebotenen Social-Media-Dienste davon aus, dass Profile und Konten wie die streitgegenständlichen von den Verfügungsklägern selbst bzw. jedenfalls mit deren Einverständnis und in deren Auftrag betrieben werden und nicht von hierzu nicht berechtigten Dritten.

Dem Landgericht ist daher beizupflichten, dass der verfahrensgegeständliche Gebrauch des Namens und der Fotos der Verfügungskläger in Form von Social-Media-Profilen, die von den …- bzw. …-Nutzern als den Verfügungsklägern zurechenbar wahrgenommen werden, sowohl das Recht der Verfügungskläger am eigenen Namen gem. § 12 BGB als auch das Recht am eigenen Bild gem. §§ 22, 23 KUG sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, wenn dies wie geschehen ohne ihre Einwilligung und damit unbefugt erfolgt (siehe dazu z.B. Geidel/Männig in Gerecke, Handbuch Social-Media-Recht, 1. Aufl., Kapitel 6: Vorgehen gegen Rechtsverletzungen in sozialen Netzwerken, Rn. 30 m.w.N.; Louisa Specht-Riemenschneider/Severin Riemenschneider in Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 4 b Datenschutz und Persönlichkeitsschutz in Sozialen Netzwerken und Suchmaschinen, Rn. 56).

Anders mag dies gegebenenfalls in Ausnahmefällen sein, in denen der Name der Verfügungskläger etwa für den Account eines Namensvetters verwandt wird oder in denen auf einem Profil ein Foto der Verfügungskläger in einer für satirische oder künstlerische Zwecke gerechtfertigten Art und Weise eingesetzt wird. Denkbar könnte möglicherweise auch eine für die Nutzer erkennbar von Dritten betriebene Seite sein, die sich lobend, kritisch oder berichtend mit dem öffentlichen Wirken der Verfügungskläger auseinandersetzt. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Profilen und Konten (vgl. Anlagen ASt1a, 1b und 2, auf die insoweit Bezug genommen wird) um eine derartige Sonderkonstellation handeln würde, ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Damit korrespondierend mussten die Verfügungskläger aber entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Konfrontation der Verfügungsbeklagten (siehe zu dieser nachfolgend unter lit. b)) über die gerügte unbefugte Identitätsvorspiegelung hinaus nicht zusätzlich noch weitere Ausführungen hierzu tätigen, um der Verfügungsbeklagten zu erläutern, warum die Inhalte trotz Vorliegens einer – hier nicht vorliegenden – Sonderkonstellation im Einzelfall trotzdem rechtswidrig sind (siehe dazu LG München I, Beschluss vom 27.01.2025 – 33 O 28/25, GRUR-RS 2025, 21895, Rn. 16 ff.). In den Blick zu nehmen ist insoweit zudem, dass die Verfügungskläger keine Erkenntnisse dazu haben konnten und mussten, ob die beanstandeten Fake-Profile von Namensvettern betrieben wurden, wohingegen die Verfügungsbeklagte hierüber Erkenntnisse hat bzw. sich verschaffen kann. Hiervon kann zudem insbesondere bei denjenigen verfahrensgegenständlichen Profilen ohnehin nicht ausgegangen werden, die neben dem Namen des Verfügungsklägers zu 1) auch noch dessen Foto, Arbeitsstelle oder Professur aufzählen (vgl. Anlagen ASt1a und 1b).

b) Die klägerseits vorgenommene Konfrontation war hinreichend, um auf Seiten der Verfügungsbeklagten eine Prüfungspflicht auszulösen (vgl. LGU, S. 11 f. unter Ziffern 2.2.2. und 2.2.3.). So wurde ausreichend präzise und hinreichend begründet dargelegt, welche unter welchem Speicherort zu findenden Fake-Profile aus welchem Grund – nämlich wegen unberechtigter Nutzung des Namens und/oder Bildnisses der Verfügungskläger in Form einer Namensanmaßung bzw. eines Identitätsdiebstahls – beanstandet werden und dass eine sich hieraus ergebende Verletzung des klägerischen Namensrechts und des Rechts am eigenen Bild moniert werden. Auf der Grundlage dieser Behauptung der betroffenen Verfügungskläger konnte beklagtenseits der Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden.

c) Die Bestimmungen in Art. 16 DSA zum Melde- und Abhilfeverfahren stehen den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen ebenfalls nicht im Wege. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt (LGU, S. 13 unter Ziffer 2.4.), dass die Verfügungskläger durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des stellvertretenden Abteilungsleiters und Webredakteurs der Abteilung Kommunikation/Webredaktion beim DIW vom 17.04.2025 (Anlage ASt9) glaubhaft gemacht haben, dass die hier streitgegenständlichen Profile klägerseits im Zeitraum vom 27.03. bis zum 02.04.2025 über die beklagtenseits hierfür angebotenen Meldefunktionen/Formulare an diese gemeldet wurden. Die Berufung tritt dem nicht entgegen. Es kann hier daher offen bleiben, ob überdies die Einrichtung eines Meldeverfahrens i.S.d. Art. 16 Abs. 1 DSA seitens eines Hostingdiensteanbieters nicht dazu führt, dass deshalb abweichende Formen der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen, z.B. ein anwaltlicher Schriftsatz oder eine E-Mail, ungeeignet wären, dem Hostingdiensteanbieter in zumutbarer Weise Kenntnis von einer beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Verfügungskläger für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen waren, ein von der Verfügungsbeklagten gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen und ob vielmehr gleichwohl die Möglichkeit einer unabhängig vom Meldeweg erfolgten tatsächlichen Kenntnis über Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA blieb (vgl. dazu z.B. KG, Beschluss vom 25.08.2025 – 10 W 70/25, MMR 2025, 816 f., Rn. 2 ff. m.w.N.; BeckOK InfoMedienR/Radtke, 50. Ed., Art. 6 DSA, Rn. 29 m.w.N.; Stögmüller, NJW 2025, 3756 f., Rn. 1; Raue/Heesen, NJW 2022, 3537, 3541, Rn. 27 unter Verweis auf Erwgr. 22 Satz 3 m.w.N.; Kraul/Maamar, Der neue DSA, 1. Aufl., § 4, Rn. 68 unter Verweis auf Erwgr. 22 Satz 3 m.w.N.). Darauf, ob die Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten somit jedenfalls auch durch die Abmahnung per E-Mail vom 11.04.2025 (Anlagen ASt10 und 12) tatsächliche Kenntnis i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA verschaffen konnten und verschafft haben (vgl. Anlagen ASt11 und 13), kommt es hier deshalb nicht streitentscheidend an.

d) Nachdem die Verfügungsbeklagte trotz tatsächlicher Kenntnis von den rechtswidrigen Fake-Profilen seit 11.04.2025 die betreffenden rechtswidrigen Inhalte nicht zügig gesperrt oder entfernt hat, sondern dies – nach Ablauf der hierfür klägerseits gesetzten, angemessenen Frist sowie nach Zustellung der landgerichtlichen einstweiligen Verfügung – erst im Zeitraum zwischen dem 30.04. und dem 06.05.2025 getan hat (Schriftsätze Verfügungsbeklagtenvertreter vom 12.05.2025, S. 5 = Bl. 30 LG-Akte und vom 30.09.2025, S. 4 = Bl. 11 OLG-Band), hat sie ihre Pflicht gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA verletzt; somit ändert auch das Haftungsprivileg des Art. 6 Abs. 1 DSA nichts an der Haftung der Verfügungsbeklagten als mittelbare Störerin (vgl. auch LGU, S. 12 f. unter Ziffer 2.3. m.w.N; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, MMR 2025, 898, 901, Rn. 37).

2. Die infolge der Rechtsverletzung bestehende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (siehe z.B. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 944, Rn. 34 m.w.N.) wurde vorliegend nicht entkräftet. Die Verfügungsbeklagte hat keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.

3. Auch der Verfügungsgrund ist nach wie vor gegeben.

a) Ein Verfügungsgrund besteht in der (objektiv begründeten) Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Bei Unterlassungsansprüchen ergibt sich die „Dringlichkeit“ als Voraussetzung des Verfügungsgrundes dabei nicht schon aus der materiellrechtlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Aufl., § 935 ZPO, Rn. 10 m.w.N.; nach BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed., § 935 ZPO, Rn. 81 m.w.N. werde aber im Presse- und Äußerungsrecht [obwohl es dort keine gesetzliche Vermutung wie im Falle des § 12 Abs. 1 UWG gibt] der Verfügungsgrund von der h.M. gewohnheitsrechtlich tatsächlich vermutet, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben sei).

Im Presserecht dürfen die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dabei davon ausgehen, dass dieses „grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen eine möglicherweise rechtswidrige Berichterstattung vorzugehen. Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungsebenso wie Gegendarstellungsansprüchen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2023 – 1 BvR 1011/23, NJW 2023, 2770, 2771 f., Rn. 26 m.w.N. [in Bezug auf § 937 Abs. 2 ZPO]); diese Erwägungen beanspruchen – obwohl es vorliegend nicht um eine rechtswidrige Presseberichterstattung geht – jedenfalls in entsprechender Weise auch in der hiesigen Konstellation von Fake-Accounts Geltung. Zu differenzieren ist ferner zwischen den selbständig zu prüfenden Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr und des Verfügungsgrunds (siehe aber z.B. Zöller/Vollkommer, a.a.O. m.w.N., wonach bei Unterlassungsansprüchen (§ 8 Abs. 1 UWG u.s.w.) der Verfügungsgrund bei Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr zu bejahen sei). Beim Verfügungsgrund ginge es jedenfalls zu weit, schon bei jedem Wegfall einer „Störung“ vor dem Anhängigmachen des Verfügungsverfahrens oder während dessen Rechtshängigkeit mehr oder weniger automatisch die Dringlichkeit zu verneinen, zumal dann Umgehungsgefahren Tür und Tor geöffnet wären. In vielen Fällen wird die Gefahr kerngleicher Wiederholungshandlungen durchaus noch recht greifbar sein, so dass man auch bei zeitweiligem Abstellen der Störungen oft noch einen Verfügungsgrund wird glaubhaft machen können (siehe dazu [in Bezug auf einen „Wegfall einer 'Störung' vor dem Anhängigmachen des Verfügungsverfahrens“] z.B. OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2023 – 15 W 134/23, GRUR-RS 2023, 41014, Rn. 3 m.w.N.). Objektive Umstände des Einzelfalls (z.B. Zeitablauf oder Handlungen des Störers, bspw. die Löschung eines Internetbeitrags) sollen den Verfügungsgrund im Einzelfall entfallen lassen können (siehe dazu BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed., § 935 ZPO, Rn. 83 m.w.N.). Dies könne etwa in Fallgestaltungen zu prüfen sein, in denen der angegriffene Beitrag auf eine Abmahnung hin sofort im Internet gelöscht wird und keine Anhaltspunkte für die drohende Gefahr einer Wiedereinstellung in der konkreten Verletzungsform bestehen (siehe dazu BeckOGK/T. Hermann, 01.11.2025, § 823 BGB, Rn. 1994, demzufolge der Antragsteller aber auch in solchen Fällen nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden könne, da sonst die Durchsetzung seiner Rechte gefährdet wäre).

Ein Gericht hat das Vorliegen eines Verfügungsgrunds wie einen unbestimmten Rechtsbegriff zu beurteilen; es hat (voll nachprüfbaren) Beurteilungsspielraum. Eine Gesamtbetrachtung entscheidet (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).

b) Nach diesen Maßgaben liegt beim hiesigen Sach- und Streitstand keine Fallgestaltung vor, in welcher der Verfügungsgrund entfallen wäre. Der Verfügungsbeklagten ist zwar zuzugeben, dass sie die unmittelbar streitgegenständlichen Fake-Profile inzwischen – allerdings nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (LGU, S. 4) – deaktiviert hat. Ferner hat sie schriftsätzlich vorgetragen, „[e]ine Reakivierung der betreffenden Nutzerkonten [sei] nicht beabsichtigt“. Die Argumentation der Verfügungsbeklagten, damit drohe den Verfügungsklägern keine Rechtsverletzung mehr, greift indes gleichwohl zu kurz. Denn die verfahrensgegenständlichen Inhalte hatte nicht die Verfügungsbeklagte online gestellt, sondern Nutzer ihrer Social-Media-Dienste haben dies getan. Die hiesige Sachverhaltskonstellation weicht daher von einer solchen maßgeblich ab, in der eine Zeitung als unmittelbare Störerin bzw. Täterin wegen einer von ihr in einer Online-Berichterstattung getätigten Äußerung auf Unterlassung in Anspruch genommen wird und daraufhin unverzüglich ihre Äußerung löscht und zusichert, sie werde diese nicht wieder online stellen. Hier liegt es hingegen gar nicht in der Hand der Verfügungsbeklagten, ob – wie es unstreitig sogar schon mehrfach geschehen ist – trotz zwischenzeitlich erfolgter Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Profile – von Nutzern der Social-Media-Dienste der Verfügungsbeklagten weitere den Namen bzw. das Foto der Verfügungskläger verwendende Fake-Accounts eingerichtet werden. Auch im klägerseits vor dem Landgericht auf Grundlage des beklagtenseits im hiesigen Berufungsverfahren angegriffenen Titels angestrengten Ordnungsmittelverfahren macht die Verfügungsbeklagte zudem geltend, der landgerichtliche Verbotstenor umfasse „nur Re-Uploads der entfernten Profile“ (vgl. die beklagtenseits nicht bestrittene Darlegung im Schriftsatz Verfügungsklägervertreter vom 20.10.2025, S. 3 = Bl. 29 OLG-Band). Hinzu kommt, dass die Verfügungsbeklagte nicht etwa zugesichert hat, sie werde künftige den antragsgegenständlichen Inhalten kerngleiche oder jedenfalls künftige vollkommen identische Inhalte zügig deaktivieren. Vielmehr vertritt sie im Gegenteil die Rechtsauffassung, sie habe noch nicht einmal die Sperrung der über die streitgegenständlichen Webadressen verbreiteten Fake-Profile geschuldet. Deshalb stehe den Verfügungsklägern jedenfalls seit der zwischenzeitlichen Deaktivierung dieser Webadressen kein Unterlassungsanspruch mehr zu, auch „der Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils [beschränke sich] auf die konkret benannten URLs [und begründe] gerade keine allgemeine Überwachungspflicht für kerngleiche Inhalte“ (vgl. Schriftsatz Verfügungsbeklagtenvertreter vom 11.11.2025, S. 2 = Bl. 43 OLG-Band). Dies trifft aber nicht zu und lässt den Verfügungsgrund schon deshalb nicht entfallen:

Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 27 m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.02.2015 – I ZR 240/12 – „Kinderhochstühle im Internet III“, juris Rn. 51 m.w.N. [zur Vorgängerregelung in Art. 15 Abs. 1 E-Commerce-RL]; siehe dazu auch EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek//Facebook Ireland Ltd., juris Rn. 32 ff.; EuGH, Urteil vom 12.07.2011 – C-324/09 – L'Oreal/eBay, juris Rn. 119 und 141 – 144; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, GRUR-RS 2025, 3551, Rn. 26 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, juris Rn. 52; BeckOK InfoMedienR/Radtke, 50. Ed., Art. 6 DSA, Rn. 75 ff. m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek//Facebook Ireland Ltd., juris Rn. 53). Überdies kann ein mitgliedstaatliches Gericht einem Hosting-Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen aufgeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (vgl. dazu und zu den näheren Einzelheiten EuGH, a.a.O.). Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat (in Bezug auf dort verfahrensgegenständliche Memes) zudem angesichts des Gebots effektiven Rechtsschutzes zu Recht u.a. auch darauf hingewiesen, dass Betroffenen Posts in geschlossenen oder privaten Gruppen nicht angezeigt werden und diese daher – anders als die dortige Beklagte und hiesige Verfügungsbeklagte – die Verbreitung einschlägiger Inhalte dort nicht nachverfolgen können. Lediglich die Verfügungsbeklagte als Plattformbetreiberin ist daher in der Lage, effektiv alle rechtsverletzenden Inhalte aufzufinden und zeitnah zu entfernen (vgl. Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, juris Rn. 62).

Nach dem bisherigen Verlauf ist klägerseits weiterhin konkret zu befürchten, dass den verfahrensgegenständlichen Fake-Accounts noch weitere vergleichbare folgen werden (vgl. dazu bereits LGU, S. 14 unter Ziffer 3). Die Verfügungsbeklagte zieht sich indes auf die bloße Äußerung zurück, sie beabsichtige nicht, die antragsgegenständlichen Nutzerkonten zu reaktivieren. Nachdem sie aber nach wie vor nicht nur meint, sie sei nicht zur Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Profile verpflichtet gewesen, sondern überdies postuliert, dass sich eine etwaige derartige Verpflichtung jedenfalls nicht einmal auf identische künftige unter einer anderen URL (Uniform Resource Locator, also Webadresse einer Ressource im Internet, z. B. einer Webseite, eines Bilds oder eines Dokuments) verbreitete Fake-Accounts erstrecken würde und schon gar nicht auf lediglich kerngleiche, besteht der Verfügungsgrund fort.

Somit erweist sich die Berufung vollumfänglich als unbegründet.

4. Korrespondierend mit den Verfügungsanträgen (§ 308 Abs. 1 ZPO) beschränkt sich das im hiesigen Verfahren gerichtlich angeordnete Unterlassungsgebot auf die streitgegenständlichen Social-Media-Profile sowie auf solche, die mit diesen – auch bei Verbreitung unter einer anderen URL – übereinstimmen oder kerngleich sind.

Ob den Verfügungsklägern darüber hinaus auch ein „allgemeines Unterlassungsgebot“ bezüglich jeglicher etwaiger künftiger weiterer Fake-Profile zustehen würde, kann hier mithin offen bleiben, könnte aber fraglich erscheinen. So hat der Bundesgerichtshof in einem diesbezüglich teilweise ähnliche Fragen aufwerfenden Fall mit Beschluss vom 18.02.2025 (Az. VI ZR 64/24) sein Verfahren angesichts europarechtlicher Fragestellungen ausgesetzt, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren (Rs. C-492/23; dort ist inzwischen am 02.12.2025 ein Urteil ergangen, veröffentlicht in GRUR-RS 2025, 32764) abzuwarten. Dies geschah, obwohl die in der Vorinstanz vom OLG Frankfurt bestätigte Untersagung (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, MMR 2024, 334) zumindest deutlich enger gefasst und konkreter war, als es ein hiesiges „allgemeines Unterlassungsgebot“ in Bezug auf das Gebrauchen der Namen und/oder des Bildnisses der hiesigen Verfügungskläger ohne deren Zustimmung auf Social-Media-Profilen wäre. So beschränkt sich das dortige Verbot auf Memes (Wort-Bild-Kombinationen), die unter Verwendung eines Fotos der dortigen Klägerin, des Namens „[…]“ und der Aussage „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen“ den Eindruck vermitteln, die dortige Klägerin habe diese Aussage getroffen, soweit es zum Zeitpunkt der Rechtskraft des dortigen Urteils vorhandene identische oder kerngleiche Inhalte auf der Plattform der dortigen Beklagten und hiesigen Verfügungsbeklagten betrifft. Überdies könnte es jedenfalls in einer Konstellation wie der hier zur Entscheidung stehenden fraglich erscheinen, ob diesbezüglich ein Verfügungsgrund bejaht werden könnte oder ob den Verfügungsklägern zuzumuten wäre, einen betreffenden Anspruch jedenfalls nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten zu können.

Dies ist hier aber nicht zu entscheiden, da ein derartiges „allgemeines Unterlassungsgebot“ betreffend jegliche etwaigen künftigen Fake-Profile im hiesigen Verfahren klägerseits nicht geltend gemacht wurde (vgl. dazu im Einzelnen den Hinweis des Senats vom 03.11.2025 [Bl. 38/41 OLG-Band] und die betreffenden Stellungnahmen der Verfügungskläger vom 13.11.2025 [auf S. 2/3 = Bl. 48/49 OLG-Band] und vom 19.01.2026 [Bl. 80 ff. OLG-Band]; damit korrespondierend hatten sich auch bereits die vorgerichtlichen Abmahnungen [Anlagen ASt10 und 12] seitens der Verfügungskläger explizit auf die streitgegenständlichen Fake-Profile bzw. -Konten bezogen).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Kein Anspruch gegen Meta auf Löschung einer Facebook-Gruppe wegen rechtswidriger Beiträge im Rahmen von Gruppendiskussionen

KG Berlin
Urteil vom 23.12.2025
10 U 190/23


Das KG Berlin hat entschieden, dass kein Anspruch gegen Meta auf Löschung einer Facebook-Gruppe wegen rechtswidriger Beiträge im Rahmen von Gruppendiskussionen besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Klage ist allerdings zulässig.

1. Denn die angerufenen Gerichte sind international zuständig. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-la-VO; ABI. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1). Nach Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Brüssel-la-VO wird das Gericht eines Mitgliedstaats jedenfalls zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies ist der Fall. Denn die Beklagte hat sich rügelos eingelassen.

2. Die Klage bezeichnet den Kläger auch ausreichend. Zwar muss gemäß § 253 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 ZPO die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Nach § 130 Nummer 1 Halbsatz 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Daher muss der Kläger seine Anschrift angeben. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne triftigen Grund verweigert, ist die Klage unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (siehe nur BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 262/20, juris Rn. 13). Etwas anderes gilt, wenn der Kläger schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen darlegt und wenigstens glaubhaft macht. Dies ist aber der Fall. Denn der Kläger hat an Eides Statt versichert, er stehe seit dem 20. November 2018 nach einer Entscheidung des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg unter Polizeischutz (PDDV 129 VS-NfD Gefährdungstufe 3; Anlage K 82), und er hat weitere Bedrohungen geschildert.

III. Die Klage ist aber unbegründet. Auf den Fall ist nach Artikel 42 Satz 1 EGBGB in seiner Gesamtheit deutsches Sachrecht anwendbar. Denn die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2025 übereinstimmend zu Protokoll erklärt, für sämtliche eventuell in Anspruch kommenden Anspruchsgrundlagen solle deutsches Recht angewendet werden. Dem Kläger steht nach keiner der danach in Erwägung zu ziehenden Anspruchsgrundlagen ein Anspruch auf die begehrte "Löschung" der Gruppen zu.

1. Der Kläger hat aus seinem ihn mit der Beklagten verbindenden Vertrag in Verbindung mit § 241 Absatz 1 BGB und in Verbindung mit den Gemeinschaftsstandards der Beklagten keinen vertraglichen Anspruch auf Löschung. Selbst dann, wenn zugunsten des Klägers angenommen werden würde, die Beklagte sei verpflichtet, ihre Gemeinschaftsstandards aktiv durchzusetzen, begründete dies noch keine Löschungsansprüche hinsichtlich einer ganzen Gruppe. Denn die Gruppen verstoßen nicht – was unstreitig ist – durch ihren Namen, ihre Beschreibung oder ihr Titelbild gegen die Gemeinschaftsstandards. Dass eine Anzahl von Nutzern aus den Gruppen heraus rechtswidrige Kurznachrichten veröffentlicht, reicht unter Berücksichtigung der zugunsten der anderen Nutzer bestehenden vertraglichen und durch die Gemeinschaftsstandards beschriebenen Rechte für einen Löschungsanspruch gegenüber der ganzen Gruppe nicht aus. Denn eine Löschung der Gruppen durch die Beklagte würde unverhältnismäßig in die Rechte derjenigen Nutzer eingreifen, die keine rechtswidrigen Inhalte veröffentlichen.

2. Dem Kläger steht auch gemäß §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 GG kein Anspruch auf Löschung zu. Denn die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit "Gruppen" zu bilden, verletzt im Fall nicht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

a) Die Gruppen dienen nach ihren Gruppenregeln dem kritischen Diskurs der Ziele und öffentlichen Forderungen des ... Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in den Gruppen ein solcher, sachbezogener Diskurs stattfindet. Richtig ist, dass eine Anzahl von Nutzern in diesen Gruppen Kurznachrichten veröffentlichen, die den Kläger schmähen, beleidigen, ihm Gewalt und Mord androhen und teilweise wohl auch in anderer Hinsicht die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten. Die in den Kurznachrichten liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung wird aber allein durch die jeweils rechtswidrigen Inhalte begründet, nicht durch die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit, sich in Gruppen auszutauschen. In dieser Möglichkeit, von der Nutzer Gebrauch gemacht haben, liegt noch keine Verletzung von Rechten des Klägers.

b) Es könnte womöglich anders liegen, wenn die Gruppen allein das Ziel hätten, die Rechte des Klägers zu verletzen und sich alle oder jedenfalls die Mehrzahl der veröffentlichten Kurznachrichten rechtswidrig seine Rechte verletzen würden.

aa) Jedenfalls nach OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 26. Juni 2025 – 16 U 58/24, GRUR 2025, 1951 Randnummer 38, kann ein Hostprovider deliktisch auf Löschung eines Nutzerkontos, nicht einer Gruppe, in Anspruch genommen werden, wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde beziehungsweise wird, um rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchsteller abzusetzen beziehungsweise zu veröffentlichen.

bb) Es mag auch sein, dass Artikel 6 Absatz 4 DSA, dazu noch unter B. III. 4., diese Möglichkeit, eine Zuwiderhandlung abzustellen, unberührt lässt, obwohl der Diensteanbieter bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, eigentlich nur haftet, wenn die Voraussetzungen des Artikel 6 Absatz 1 DSA nicht erfüllt sind.

cc) Die vom OLG Frankfurt a. M. gebildeten Voraussetzungen sind im Fall aber unstreitig nicht erfüllt. Denn weder sind die Gruppen überhaupt gebildet worden, um sich gerade über den Kläger auszutauschen und seine Rechte zu verletzen, noch verletzt die Mehrzahl der Beiträge die Rechte des Klägers. In ihrer Mehrzahl verhalten sich die Nutzer der Gruppe vielmehr unstreitig rechtstreu.

c) Der Kläger wird durch diese Sichtweise auch nicht rechtlos gestellt. Denn ihm steht es frei, gegen rechtswidrige Kurznachrichten vorzugehen. Der Senat verkennt die darin liegende Belastung nicht. Sie rechtfertigt nach einer Abwägung aber kein anderes Ergebnis. Im Übrigen hat der Kläger den Vorschlag des Senats, dem die Beklagte zugestimmt hatte, sich dahin zu vergleichen, dass der Kläger der Beklagten alle ihn derzeit verletzenden Kurznachrichten in den Gruppen nennt und diese dann in einem Akt entfernt werden, nicht folgen mögen. Damit aber hätten "auf einen Schlag" sämtliche derzeitigen rechtswidrigen Äußerungen entfernt werden können.

3. Ein Löschungsanspruch folgt unstreitig nicht aus dem nicht mehr anwendbaren Artikel 14 E-Commerce-RL.

4. Nichts anderes gilt für Artikel 6 Absatz 4 DSA. Er lässt zwar, wie unter B. II. 2 b) bb) ausgeführt, die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen. Nach dem zur Auslegung heranzuziehenden Erwägungsgrund 25 sollen die in der DSA genannten Haftungsausschlüsse also die Möglichkeit von Verfügungen unterschiedlicher Art gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten unberührt lassen, selbst wenn diese die im Rahmen dieser Ausschlüsse durch die in der DSA festgelegten Bedingungen erfüllen. Wie unter B. III. 1 und B. III. 2 bereits ausgeführt, ist es aber nach spezifisch deutschem Recht im Fall gerade rechtmäßig, dass die Beklagte es ihren Nutzern ermöglicht, Gruppen zu bilden, in der sich Menschen mit gleichen Interessen oder Zielen vernetzen, austauschen und gemeinsam Inhalte teilen können.

5. Soweit der Kläger im Übrigen meint, ihm stünde wenigstens nach Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG ein Löschungsanspruch zu, ist auch dies unzutreffend. Denn die an den Gesetzgeber adressierte Rechtsschutzgarantie fordert, dass dem Betroffenen ein effektiver Rechtsschutz zukommt. Dies bedeutet nicht, dass Gerichte eine Rechtsschutznorm außerhalb des bestehenden Systems zu entwickeln hätten. Artikel 19 Absatz 4 GG setzt vielmehr bestehende Rechte voraus und schützt diese durch die Gewährleistung eines gerichtlichen Zugangs. Allein der Umstand, dass der Kläger den vorgesehenen Rechtsschutz wegen des damit für ihn verbundenen Aufwands für zu beschwerlich und damit für unzumutbar erachtet, genügt also nicht. Denn dem Kläger stehen, wie er selbst auch einräumt, Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.

III. Die in der Erweiterung der Klage durch zwei weitere Anträge liegende Klageänderung ist nicht zuzulassen.

1. Die Anträge, die darauf zielen, dass die Beklagte die Gruppen überwacht und in den Gruppen bereits veröffentlichte sowie künftig veröffentlichte strafbare Inhalte, die die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzen, zügig und ohne Zutun des Klägers löscht, stellen keine Erweiterung oder Beschränkung im Sinne von § 264 Nummer 2 ZPO dar, da es neue Streitgegenstände sind. Denn der Kläger verlangt mit dem Hauptantrag eine Löschung von Gruppen, mit seinen Hilfsanträgen aber eine Überwachung und Maßnahmen in Bezug auf einzelne rechtswidrige Beiträge. Dies sind nach der allgemeinen Streitgegenstandslehre bereits nach Antrag erkennbar unterschiedliche Streitgegenstände. Die Löschung einer Gruppe ist etwas völlig anderes als ihre Überwachung und das Vorgehen gegen einzelne Nutzer.

2. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat in die Klageänderung nicht im Sinne von § 533 Nummer 1 Fall 1 ZPO eingewilligt. Der Senat erachtet sie zwar im Sinne von § 533 Nummer 1 Fall 2 ZPO als sachdienlich. Denn nach einer objektiven Beurteilung würde die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumen und einem anderenfalls zu führenden Rechtsstreit vorbeugen. § 533 Nummer 2 ZPO macht die Zulässigkeit der Klageänderung aber zusätzlich davon abhängig, dass sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Damit wird einer "Flucht in die Klageänderung" vorgebeugt und der Gefahr begegnet, dass das Berufungsgericht wegen der Beschränkung des Tatsachenstoffes an einer umfassenden, der materiellen Rechtslage entsprechenden Entscheidung gehindert ist (BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 533 Randnummer 12). Die Hilfsanträge können sich aber gerade nicht auf Tatsachen stützen, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hätte. In erster Instanz ist schon nicht vorgetragen und bewiesen worden, welche in den Gruppen bereits veröffentlichten strafbaren Inhalte, die die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzen, "zügig und ohne Zutun des Klägers" zu löschen wären. Außerdem wäre nicht nur im Rechtlichen, sondern auch im Tatsächlichen erstmals zu klären, was die Beklagte, bejahte man eine Überwachungspflicht, tun muss. Hier ist zwischen den Parteien insbesondere streitig und wäre daher durch Beweisaufnahme zu klären, inwieweit beispielsweise automatisierte Systeme lückenlos und ohne rechtmäßige Inhalte zu sperren, etwaige strafbare und rechtsverletzende Inhalte identifizieren könnten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Geschädigter hat Anspruch gegen Meta auf Löschung eines Facbook-Kontos wenn dieses nur für rechtsverletzende Äußerungen verwendet wird

OLG Frankfurt
Urteil vom 26.06.2025
16 U 58/24

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Geschädigter einen Anspruch gegen Meta auf Löschung eines Facbook-Kontos hat, wenn dieses nur für rechtsverletzende Äußerungen verwendet wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Löschungsanspruch gegen „facebook“

Ein Löschungsanspruch besteht bei einem ausschließlich für rechtsverletzende Äußerungen genutztem Nutzerkonto.

Wird ein Nutzerkonto auf der Plattform „facebook“ nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt, rechtsverletzende Äußerungen über eine Person zu posten, besteht nicht nur ein Anspruch auf Löschung der Äußerungen, sondern auch auf Löschung des Kontos. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit gestern verkündeter Entscheidung den Unterlassungsanträgen der Klägerin stattgegeben.

Die Klägerin nimmt die beklagte Betreiberin der Plattform „facebook“ u.a. auf Unterlassung in Anspruch, zwei Nutzerkonten (Profile) bereitzuhalten sowie fünf Äußerungen – u.a. „Du dumme Sau“, „frigide menopausierende Schnepfe“ - zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Es liege eine Persönlichkeitsverletzung vor, für die „facebook“ als Störerin hafte, begründete der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat seine Entscheidung.

Bei den auf dem einen Profil geposteten Äußerungen handele es sich sämtlich um herabsetzende Werturteile, wie etwa „Du dumme Sau“, „frigide menopausierende Schnepfe“, führte der Senat aus. In keinem Fall seien sachliche Anknüpfungspunkte für die herabsetzenden Äußerungen erkennbar. Die Klägerin sei jedenfalls in ihrem Bekanntenkreis auch als die mit den Äußerungen gemeinte Person identifizierbar. Dies ergebe

sich bei diesem Profil aus den dort beigefügten Bildern, die unstreitig die Klägerin zeigten.

Hinsichtlich des anderen Nutzerkontos liege die Persönlichkeitsverletzung zum einen in der erkennbaren Verfremdung ihres für das Nutzerkonto verwendeten Namens, die als Beleidigung zu werten sei. Zum anderen liege sie in den ohne Bezug unverbunden auftauchenden Äußerungen, wie etwa „Wer nichts vorzuweisen hat labert Scheiße“. Auch hier sei die Klägerin als gemeinte Person erkennbar. Dies folge aus dem gewählten Profilnamen, „der in verfremdender Weise, aber bildlich und klanglich erkennbar den Namen der Klägerin nachbildet“, führte der Senat aus.

„Facebook“ sei hier ausnahmsweise nicht nur zur Löschung der Äußerungen, sondern der Nutzerkonten selbst verpflichtet. Die Kontenlöschung sei unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt, „wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde bzw. wird, rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchsteller abzusetzen bzw. zu veröffentlichen“, begründete der Senat. Sie beinhalte zwar einen erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Da hier jedoch nur persönlichkeitsverletzende Inhalte auf den Konten gepostet worden seien, sei - auch angesichts der Vielzahl der gegen die Klägerin gerichteten Äußerungen - die Löschung des Kontos gegenüber der Löschung einzelner Äußerungen das effektivere Mittel, um vergleichbaren Rechtsverletzungen vorzubeugen.

„Facebook“ hafte dabei als mittelbare Störerin, da die Klägerin sie hinreichend konkret vorprozessual auf die Persönlichkeitsverletzungen hingewiesen habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.6.2025, Az. 16 U 58/24
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.3.2024, Az. 2-03 O 14/23)


BGH: Regelmäßig keine Haftung der Quelle einer Veröffentlichung als mittelbarer Störer für redaktionelle Gestaltung der Veröffentlichung

BGH
Urteil vom 17.12.2024
VI ZR 311/23
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass regelmäßig keine Haftung der Quelle einer Veröffentlichung als mittelbarer Störer für die redaktionelle Gestaltung der Veröffentlichung in Betracht kommt.

Leitsätze des BGH:
a) Die Haftung als mittelbarer Störer darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Der Mitverursachungsbeitrag allein reicht zur Begründung der Verantwortlichkeit nicht aus; vielmehr bedarf die Zurechnung der fremden Rechtsverletzung einer zusätzlichen Rechtfertigung. Diese besteht in der Regel in der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten.

b) Die Verantwortung für die redaktionelle Gestaltung ihrer Veröffentlichungen obliegt grundsätzlich allein der Presse. Die Presse hat bei einer Veröffentlichung die Rechte der davon Betroffenen zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Selbst wenn eine Person (zutreffende) Informationen an die Presse gegeben hat, ist sie deshalb grundsätzlich nicht für die Gestaltung redaktioneller Beiträge verantwortlich, die auf dieser Grundlage erstellt werden (Weiterführung
des Senatsurteils vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354).

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Braunschweig: Unterlassungsanspruch gegen Arztbewertungsportal wenn Portalbetreiber sich bei negativer Bewertung nicht durch Krankenkassenbescheinung Behandlungskontakt bestätigen lässt

LG Braunschweig
Urteil vom 28.11.2018
9 O 2616/17


Das LG Braunschweig hat entschieden, dass sich ein Arztbewertungsportal bei negativer Bewertung eines Arztes durch einen angeblichen Patienten ggf. durch Vorlage einer Krankenkassenbescheinung des Verfassers der Bewertung bestätigen lassen muss, dass der bewertete Behandlungskontakt tatsächlich stattgefunden hat. Andernfalls haftet der Portalbetreiber als mittelbarer Störer auf Unterlassung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1 i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG Anspruch darauf, es zu unterlassen, den im Klageantrag zu 1) wiedergegebenen Beitrag auf ihrer Website j..de zu verbreiten.

Die Beklagte haftet hinsichtlich der streitgegenständlichen Bewertung zumindest als mittelbare Störerin. Sie ist der ihr obliegenden Prüfpflicht, ob der streitgegenständlichen Bewertung ein Behandlungskontakt zugrunde lag, nicht ausreichend nachgekommen.

a) Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Beklagte zugleich unmittelbare Störerin ist. Hostprovider wie die Beklagte werden als unmittelbarer Störer angesehen, wenn es sich bei der angegriffenen Bewertung um einen eigenen Inhalt des Hostproviders handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Portalbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu Eigen gemacht hat (vgl. Urteil des BGH vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 - jameda.de II Rn. 17 m. w. N.). Zu-Eigen-Machen bedeutet, dass der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Inhalte übernommen hat. Dabei ist bei der Annahme der Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH a. a. O.).

Nach diesen Maßstäben käme es vorliegend darauf an, ob die Beklagte die streitgegenständliche Bewertung nach inhaltlicher Überprüfung als eigene präsentiert. Gegen diese Annahme spricht die Darstellung im Internet. Inhalt und Gestaltung des Bewertungsportals einschließlich der streitgegenständlichen Bewertung lassen für einen Nutzer des Bewertungsportals nicht erkennen, dass sich die Beklagte mit dem fremden Inhalt identifiziert und die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Inhalte übernimmt. Die streitgegenständliche Bewertung steht nach Abschluss der Überprüfung durch die Beklagte wieder in ihrer ursprünglichen Gestalt im Netz. Es gibt weder eine redaktionelle Anmerkung der Beklagten noch sonst einen Hinweis darauf, dass die Bewertung ein individuelles Prüfverfahren durchlaufen hat. Das von der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz dargestellte, anfänglich nach Behauptung der Beklagten automatisiert ablaufende Prüfverfahren dient der Einhaltung eigener Rechtspflichten als Diensteanbieter gemäß § 2 Nr. 1, 7 ff.TMG (vgl. BGH, Urteil v. 19.03.2015, I ZR 94/13 - Hotelbwertungsportal - Rn. 28, zitiert nach juris). Daher ist mit dem Verfahren nicht per se eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit verbunden.

Andererseits hat die Beklagte hier nach eigener Überprüfung vorübergehend zwei streitige Tatsachenbehauptungen entfernt, nämlich die Aussagen, dass die Behandlung keine fünf Minuten gedauert habe und dass der Patient nicht untersucht worden sei (vgl. Anlage K 6) und diese Aussagen später wieder zugänglich gemacht. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte auf den Inhalt der Bewertung Einfluss genommen. Sie hat nämlich selbständig ohne Zustimmung des Bewertenden entschieden, welche Äußerungen sie abändert oder entfernt und welche sie beibehält bzw. wieder ins Netz stellt. Damit hat sie die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive redaktionelle Rolle übernommen (vgl. dazu BGH, Urteil v. 04.04.2017 - VI ZR 123/16, Rn. 20 zitiert nach juris). Für eine Identifikation der Beklagten mit den Inhalten der Bewertung spricht auch die E-Mail vom 20.06.2017 (Anlage K 9). Hierin teilt eine Mitarbeiterin der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass sie die Patienteneigenschaft des Verfassers der streitgegenständlichen Bewertung durch die Rückmeldung des Patienten als ausreichend nachgewiesen ansehe. An der Aussage wird deutlich, dass die Überprüfung nicht lediglich der Einhaltung der Nutzungsrichtlinien der Beklagten dienen und rechtlichen Vorgaben des Bundesgerichtshofs genügen sollte. Die Beklagte stellt sich vielmehr einseitig und aktiv auf die Seite der Bewertenden, indem sie Anleitungen zur möglichst unangreifbaren Formulierung von Bewertungen bereitstellt (vgl. S. 5 unten der Klageschrift) und im Rahmen des Prüfverfahrens den Bewertenden wiederholt mitteilt, sich für den Erhalt der Bewertungen einsetzen zu wollen. Das ergibt sich aus dem mit nachgelassenem Schriftsatz vom 04.10.2018 dargestellten Prüfverfahren und den dort abgedruckten Anschreiben an den Verfasser der Bewertung.

Unbeachtlich dürfte sein, dass die aktive Rolle der Beklagten dem nicht eingeweihten Durchschnittsnutzer, der das Portal nicht fortlaufend nach neuen Einträgen über den Kläger absucht, verborgen geblieben sein dürfte. Es genügt vielmehr, dass die Beklagte dem Kläger als Betroffenem ihren Umgang mit der Bewertung kundgetan hat (vgl. BGH, Urteil v. 04.04.2017 - VI ZR 123/16, Rn. 21 zitiert nach juris), wie es mit den als Anlagen K 1, 4, 6 f. und K 9 erfolgt ist.

Eine etwaige Einflussnahme der Beklagten auf die Meinungsbildung der Nutzer über Premiummitgliedschaften braucht hier nicht geklärt zu werden.

b) Die Beklagte ist jedenfalls mittelbare Störerin.

Als mittelbarer Störer ist verpflichtet, wer ohne unmittelbarer Störer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urteil v. 28.07.2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425Rn. 34; v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219Rn. 21 mwN - Blog-Eintrag).

Die Haftung als mittelbarer Störer setzt die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, Urteil v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15, Rn. 22 m. w. N.). Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (BGH a. a. O. Rn. 23).

Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt.

aa) Die Beklagte hat durch einen schriftlichen Hinweis des Klägers im November 2016 Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung erlangt (abgedruckt auf S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 24 d. A.). Der Kläger beanstandet darin die streitgegenständliche Bewertung. Zur Begründung führt er an, dass er den Verfasser der Bewertung nicht behandelt haben könne und die Angaben zur unterbliebenen Untersuchung und zur Dauer der Behandlung nicht der Wahrheit entsprächen.

Die Behauptung des Klägers, der angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, war hinreichend konkret. Dem steht nicht entgegen, dass es sich letztlich um eine Mutmaßung des Klägers handelte. Denn diese leitet sich aus der konkreten Behauptung ab, dass der Kläger jeden seiner Patienten untersuche und es 5-Minuten-Aufenthalte in seiner Praxis nicht gebe.

bb) Auf der Grundlage der Beanstandung des Klägers war der Rechtsverstoß unschwer zu bejahen.

Die beanstandete Bewertung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Betroffen sind die Ehre und soziale Anerkennung des Klägers. Denn die Bewertung seiner im Rahmen einer (behaupteten) Behandlung erbrachten Leistungen in den Kategorien „Aufklärung", „Vertrauensverhältnis" „Genommene Zeit“ und „Wartezeit Termin“ mit der Note 6 und damit als „ungenügend" sowie in der Kategorie „Behandlung“ mit der Note 4 bringt zum Ausdruck, dass der Kläger in zentralen Bereichen des Behandlungsgeschehens den an ihn gestellten Anforderungen aus Sicht des die Behandlung bewertenden Patienten nicht gerecht geworden ist. Die Kundgabe dieser Bewertung ist geeignet, sich abträglich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Denn wenn der angegriffenen Bewertung kein tatsächlicher Behandlungskontakt zugrunde liegt, überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der Beklagten und der Beklagten an der Kommunikation dieser Meinung. Bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (BGH, Urteil v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15 jameda.de II, Rn. 36 zitiert nach juris m. w. N.). Im Streitfall ist der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaut, unwahr, wenn der behauptete Behandlungskontakt nicht bestand. Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Beklagten, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren.

cc) Die Beklagte ist ihrer durch den konkreten Hinweis auf eine unschwer zu bejahende Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Die Beklagte durfte die Angaben des Bewertenden nicht als wahr unterstellen und die Bewertung wieder veröffentlichen, weil der Kläger auf ihre per Email vom 07.02.2017 (Anlage K 4) gesetzte Frist, der Beklagten bis zum 01.03.2017 eine „substantiierte Stellungnahme“ zukommen zu lassen, zunächst nicht reagiert hat. Die Fristsetzung begründet keine Ausschlussfrist, weil sie fortbestehende Verstöße nicht ausräumen kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Prüfpflichten der Beklagten strenge Anforderungen zu stellen (BGH a. a. O. Rn. 39 ff.). Denn der Betrieb eines Ärztebewertungsportals bringt von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsverletzungen mit sich. Der Portalbetreiber muss daher auf entsprechende Beanstandungen eingerichtet sein. Die mit dem Portalbetrieb eröffneten Missbrauchsgefahren werden dadurch verstärkt, dass die Bewertungen - rechtlich zulässig - verdeckt abgegeben werden können, was es den betroffenen Ärzten zusätzlich erschwert, unmittelbar gegen den Bewertenden vorzugehen. Rein reaktive Prüfpflichten, um die es hier geht, gefährden den Betrieb der Beklagten weder wirtschaftlich noch erschweren sie ihn unverhältnismäßig. Die von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich gewünschte Funktion von Arztbewertungsportalen wird hierdurch nicht beeinträchtigt.

Aus der vorzunehmenden Interessenabwägung folgt, dass der Hostbetreiber ohne Gefährdung der Anonymität des Bewertenden ernsthaft versuchen muss, die Berechtigung der Beanstandung zu klären. Dazu hat er den Bewertenden aufzufordern, den Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und Belege zu übermitteln (BGH a. a. O. Rn. 42 f.). Konkret hat der Bundesgerichtshof die bloße Bitte der Beklagten, die Behandlung in mindestens zwei Sätzen zu umschreiben und den Behandlungszeitraum zu nennen, nicht ausreichen lassen (BGH, a. a. O. Rn. 43). Der Portalbetreiber hat sich die Behandlung durch objektive Beweismittel in Form von Rechnungen, Terminkarten, Bonusheften, Rezepten o. ä. nachweisen zu lassen.

Vorliegend kann dahinstehen, ob das Prüfverfahren so abgelaufen ist, wie es die Beklagte vorträgt. Denn selbst wenn die Kammer das mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 04.10.2018 geschilderte Vorgehen als wahr unterstellt, hat die Beklagte nicht das Erforderliche unternommen, um einen hinreichenden Nachweis über den Behandlungskontakt zu erlangen. Die Beklagte durfte sich nicht mit der Antwort des Bewertenden zufriedengeben, dass die Krankenkasse keine Arztbesuche registriere. Denn es ist schlechterdings nicht denkbar, dass kassenärztliche Leistungen ohne Registrierung der Behandlungsdaten abgerechnet werden. Ohne Angaben zu Zeit und Ort der Behandlung wäre es der Krankenkasse unmöglich, den Vergütungsanspruch des Arztes zu überprüfen und die von dem Behandler abgerechneten Leistungen korrekt zuzuordnen. Als angeblicher Kassenpatient hat der Verfasser der Bewertung auch einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse, den er hätte geltend machen können. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 305 SGB V. Hierauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 ausdrücklich hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist auch erörtert worden, dass die Behandlungsdaten infolge des Abrechnungsverfahrens erst zeitversetzt bei der Krankenkasse eingehen und welche Auswirkungen das auf den Auskunftsanspruch des Versicherten haben könnte. Gleichwohl ist die Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 04.10.2018 an keiner Stelle auf den Auskunftsanspruch des Patienten eingegangen.

Neben der Möglichkeit, die Krankenkasse zu konsultieren, hätte die Beklagte dem Bewertenden auch vorschlagen können, einen Beleg über den Arztbesuch direkt in der Praxis anzufordern. Das hat sie nicht getan. Es dürfte nicht ungewöhnlich sein, dass Patienten derartige Nachweise z. B. für ihren Arbeitgeber benötigen, so dass eine dahingehende Bitte des Patienten die Anonymität der Bewertung nicht gefährden dürfte.

Soweit die Beklagte argumentiert, der Patient habe anstelle eines Behandlungsbelegs die in das Verfahren eingeführte Praxisbeschreibung geliefert, war diese Angabe erkennbar nicht geeignet, einen Behandlungsnachweis zu ersetzen. Denn der Portalnutzer teilt keine Kenntnisse mit, die nur ein Patient des Klägers haben kann. Die Wegbeschreibung zur Praxis lässt sich von der Homepage der Praxis abrufen oder der Bewertende könnte die Örtlichkeiten als Begleitperson eines Patienten kennengelernt haben. Die Beschreibung des Empfangsbereichs ist nichtssagend, weil die Angaben auf eine unbestimmte Vielzahl von Praxen zutreffen.

Dass die Beklagte den Tag der Behandlung mit der Anwesenheit des Klägers in seiner Praxis abgeglichen habe, reicht ebenfalls als Bemühen um einen geeigneten Behandlungsnachweis nicht aus. Denn dem Kläger ist es aufgrund des Geheimhaltungsanspruchs des Portalnutzers aus § 12 Abs. 1 TMG unmöglich, diese Angabe zu widerlegen.

dd) Dass der streitgegenständlichen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde lag, ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten. Zwar ist der Kläger nach allgemeinen Regeln für das Fehlen des Behandlungskontaktes darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast, wenn dem Kläger eine nähere Darlegung nicht möglich ist und er keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat (BGH, Urteil v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15 jameda.de II, Rn. 46 ff. zitiert nach juris m. w. N.). Das ist hier der Fall.

Der Kläger hat im Rahmen seiner primären Darlegungslast ausreichend vorgetragen, dass er in dem angegebenen Behandlungszeitraum keinen Patienten behandelt habe, auf den die bekannten Merkmale zuträfen. Eine nähere Darlegung kann von ihm nicht verlangt werden, weil zur Verifizierung der Fehlanzeige eine Vielzahl geheimhaltungspflichtiger sensibler Patientendaten offengelegt werden müssten. Wegen des Behandlungsschwerpunktes des Klägers im Bereich Multipler Sklerose ist zudem davon auszugehen, dass er in dem betroffenen Zeitraum nur wenige Patienten mit HWS-Beschwerden behandelt hat, zumal sich die Suche weiter danach eingrenzen ließ, dass der Patient erstmalig zur Behandlung erschien. Es ist demnach unwahrscheinlich, dass der Kläger den betreffenden Patienten schlicht übersehen hat. Plausibel ist auch, dass der behauptete Behandlungsvorlauf von vier Monaten keinen Anhalt bietet, weil diese Daten in der Praxis nicht registriert werden.

Hingegen hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Das Geschäftsmodell der Beklagten ist darauf angelegt, die Anonymität des Bewertenden sicherzustellen und zu schützen. Die Beklagte kann es dem Kläger deshalb nicht mit Erfolg zum Vorwurf machen, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, den Verfasser der streitgegenständlichen Bewertung anhand der ihm zugänglichen Informationen zu identifizieren. Die Beklagte hat nach den vorstehenden Ausführungen die sie treffende Obliegenheit verletzt, von dem Bewertenden aussagekräftige Belege zu dem angeblichen Behandlungskontakt einzuholen. Die Zumutbarkeit der Recherche folgt aus der Prüfobliegenheit der Beklagten. Dieser Obliegenheit ist sie nicht ausreichend nachgekommen.

ee) Eine Wiederholungsgefahr ist gegeben, weil die Bewertung weiterhin auf dem Portal abrufbar ist und hierdurch einen Dauerverstoß begründet."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Betreiber eines Forums oder Internetportals haftet erst ab Kenntnis von Rechtsverletzung als mittelbarer Störer für nutzergenerierte Inhalte

OLG Frankfurt
Urteil vom 21.12.2017
16 U 72/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber eines Forums oder Internetportals erst ab Kenntnis von Rechtsverletzungen als mittelbarer Störer für nutzergenerierte Inhalte haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG wie auch auf bloße Löschung der in das "Forum" eingestellten Texte aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog, § 823 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu Recht verneint. Das gilt auch für den in der Berufungsinstanz mit dem Hilfsantrag nur eingeschränkt verfolgten Anspruch.

Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin schon nicht ausreichend dargelegt hat, durch welche konkreten Äußerungen sie sich in ihren Rechten verletzt sieht und welche Tatsachenbehauptungen inwiefern unwahr sind, sowie auch die Frage, ob das Landgericht die hierzu vom Klägervertreter im Verhandlungstermin vorgenommenen Konkretisierungen hätte berücksichtigen müssen. Selbst wenn die Texte die Klägerin in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzen, besteht derzeit gegen den Beklagten kein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch, weil er nicht als Störer im Sinne von § 1004 BGB anzusehen ist.

Da der Beklagte auf seiner Internetseite nur ein "Forum" zur Verfügung stellt, in dem Dritte Äußerungen abgeben können, kommt es darauf an, ob die Veröffentlichung der Äußerungen ihm als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB zugerechnet werden können. Dabei kommt eine Zurechnung als unmittelbarer oder als mittelbarer Störer in Betracht.

a) Der Beklagte ist nicht unmittelbarer Störer.

Unmittelbarer Störer ist ein Portalbetreiber bei von einem Dritten eingestellten Äußerungen nur dann, wenn er sie sich zu eigen gemacht hat. Von einem zu eigen Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (zuletzt BGH NJW 2017, 2029 [BGH 04.04.2017 - VI ZR 123/16] Rn. 18).

Für ein zu eigen Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH ebenda). Eine solche Bearbeitung des Beitrags durch den Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt und er ist auch nicht hinreichend aus dem Beitrag selbst ersichtlich. Der Beklagte hat dies zudem ausdrücklich bestritten.

Für ein zu eigen Machen ist es nicht ausreichend, dass der Beklagte sich nicht, etwa durch einen Disclaimer, von den Inhalten der eingestellten Texte distanziert und auf seinem Portal mitgeteilt hat, er sei für die Beiträge nicht verantwortlich (BGH ebenda Tz. 20). Ob ein Hinweis auf der Internetseite darauf, dass der Betreiber sich eine Abänderungsbefugnis vorbehält, allein ausreichend ist, kann hier dahin gestellt bleiben, weil solches nicht vorgetragen ist.

b) Der Beklagte ist auch nicht mittelbarer Störer.

Von § 1004 Abs. 1 BGB umfasst ist neben dem unmittelbaren Störer, also demjenigen, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, auch der mittelbare Störer.

aa) Mittelbarer Störer ist zunächst einmal derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (zuletzt BGH NJW 2016, 56 [BGH 28.07.2015 - VI ZR 340/14] Rz. 34). Bejaht hat der Bundesgerichtshof in jenem Fall die Verantwortlichkeit eines Autors, der seinen Text auf eine Homepage gesetzt hatte, dafür, dass dieser Text von anderen übernommen wurde und nun auf anderen Internetseiten steht. Denn dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags sei eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang sei in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn durch die "Vervielfältigung" der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (BGH ebenda Rn. 37).

Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte nicht als mittelbarer Störer anzusehen. Zwar wirkt er objektiv an der - hier unterstellten - Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Verfasser "A" mit, weil er die Abteilung "Forum" auf seiner Internetseite als Plattform für solche Meinungsäußerungen zur Verfügung stellt. Es fehlt jedoch an einer willentlichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, weil ein Wille des Beklagten, die Veröffentlichung dieses konkreten und als rechtsverletzend erkannten Textes zu fördern, nicht feststellbar ist. Der Beklagte stellt nur allgemein seine Homepage für Beiträge zur Verfügung, ohne diese vorher zu kennen. Eingestellt werden sie von den Usern. Die geschilderten Tatsachen sind dem Beklagten selbst nicht bekannt. Insofern fehlt es an der Voraussetzung, dass er "willentlich" an der Herbeiführung der Persönlichkeitsrechtsverletzung mitwirkt.

bb) Mittelbarer Störer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider, wenn er später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen von einem Dritten eingestellten Inhalt erlangt (BGH NJW 2007, 2558 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06]). Zwar trifft den Betreiber keine Verpflichtung, die bei ihm eingestellten Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Betroffener zu überprüfen (BGH NJW 2012, 2345 [BGH 27.03.2012 - VI ZR 144/11]; BGHZ 191, 219 = NJW 2012, 148 [BGH 25.10.2011 - VI ZR 93/10]). Wird ihm die Rechtsverletzung jedoch bekannt, so ist er ex nunc zur Unterlassung verpflichtet. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt nämlich eine Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist "Herr des Angebots" und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH NJW 2007, 2558 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06][BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06], Rn. 9; BGH NJW 2016, 2106 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 34/15] Rn. 23).

Eine solche Kenntnis des Beklagten kann hier nicht ohne weiteres unterstellt werden. Sie ist ohnehin nur ausnahmsweise feststellbar, denn sie erfordert auch eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit (BGH NJW 2016, 2106 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 34/15] Rn. 23).

(1) Hinsichtlich der angegriffenen Tatsachenaussagen ist eine Kenntnis des Beklagten nicht feststellbar. Die Beklagte kann nicht wissen, ob die Klägerin bzw. die mit ihr verbundenen Gesellschaften "Cold Calls" zur Vertragsanbahnung einsetzen oder ob gegen sie Strafanzeigen wegen versuchten Betruges oder Beschwerdeverfahren bei der Z anhängig waren.

(2) Lediglich in Bezug auf eine sich aus dem Text selbst, ohne weitere zusätzliche Tatsachenkenntnis ersichtliche Beleidigung oder Schmähkritik ist es denkbar, dass sie dem Betreiber eines Portals ab dem Zeitpunkt bekannt ist, an dem er auf sie hingewiesen wird (vgl. BGH NJW 2007, 2558 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06]). Der Klägervertreter hat vor dem Landgericht mit einem gewissen Recht darauf hingewiesen, dass eine etwaige Schmähkritik im Text "selbsterklärend" sei. Eine solche sieht die Klägerin jedoch zu Unrecht in dem als Zitat im Zitat geäußerten Satz "Ich halte die D für absolut unseriös."

Dabei mag unterstellt werden, dass es sich um eine reine Meinungsäußerung handelt. Sie stellt gleichwohl keine Schmähung dar. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik nämlich eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GGgedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (BGH NJW 2015, 773 [BGH 16.12.2014 - VI ZR 39/14] Rn. 18 f.).

Die durch Tatsachen erläuterte Beurteilung der Geschäftsmethoden eines Unternehmens als "absolut unseriös" ist nach diesen Grundsätzen keineswegs als Schmähkritik einzuordnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung hier im Streitfall eingebettet ist in Tatsachenaussagen, aus denen diese Bewertung hergeleitet wird. Es vermischt sich nach dem Zusammenhang die Stellungnahme "Ich halte…" mit den vorher und nachher geschilderten Tatsachen über die (angebliche) Geschäftspraxis der Klägerin bei der Anbahnung von Werbeverträgen. Die Beurteilung als unseriös beruht wesentlich auf den eingangs des Textes vom Autor ("A") geschilderten - und insoweit auch nicht angegriffenen - eigenen Erfahrungen. Danach ist er zum wiederholten Male von mit der D verbundenen Unternehmen ungefragt angerufen und zum Abschluss von Werbeverträgen mit der Klägerin zumindest zeitlich gedrängt worden. Ferner wird auf Erfahrungen anderer "Opfer", mit denen der Autor gesprochen habe, verwiesen. Die zu eigen gemachte Einschätzung "absolut unseriös" ist eine zusammenfassende, tatsachenbasierte Bewertung dieser Vorkommnisse. Ob die herangezogenen Tatsachen zutreffen, kann der Betreiber des Portals nicht wissen.

cc) Der Beklagte ist auch nicht deshalb als mittelbarer Störer anzusehen, weil er einer an ihn herangetragenen konkreten Beanstandung durch die Klägerin nicht oder nicht in ausreichender Weise nachgegangen ist.

Bei fehlender positiver Kenntnis kann ein Unterlassungs- oder Löschungsanspruch wegen mittelbarer Störerschaft aufgrund eines vom Hostprovider oder dem Betreiber des Informationsportals einzuleitenden Prüfverfahrens entstehen. Wird der Provider nämlich mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (erstmals BGHZ 191, 219= NJW 2012, 148 Rn. 25f. und jetzt BGH NJW 2016, 2106 = BGHZ 209, 139[i] Rn. 24; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 823 Rz. 203; MünchKomm-BGB/Rixecker, 7. Aufl., Anhang § 12 Rz. 246). Welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zu ermitteln (BGH NJW 2016, 2106 Rn. 38). Mindestens ist in der Regel jedenfalls eine Stellungnahme des einstellenden Dritten zu der Rüge des Betroffenen einzuholen. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags entsteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist (BGHZ 191, 219 Rn. 27). Ein Anspruch auf Unterlassung/Löschung besteht aber auch, wenn keine Stellungnahme des Dritten eingeholt wird, der Hostprovider also seinen Prüfpflichten nicht nachkommt.

Hier hat zwar die Klägerin den Beklagten mit dem vorgerichtlichen Schreiben vom 27.5.2016 aufgefordert, "Rücksprache bei dem direkten Verletzer zu nehmen" und der Beklagte hat nichts unternommen. Gleichwohl besteht unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten, denn es fehlt in dem Schreiben an einer so konkret gefassten Darstellung, dass auf ihrer Grundlage der Rechtsverstoß unschwer bejaht werden kann.

(1) Die erste mit der Klage angegriffene Äußerung von "A" vom … um … Uhr, die allein einen Link zur Internetseite von "Zeitschrift1" enthält, ist im vorgerichtlichen Schreiben schon nicht gerügt worden. Dort ist eine andere Äußerung vom selben Tag um … Uhr betreffend Werbung der C GmbH für eine Präsentationswerbung bei … gerügt worden. Dieser Beitrag ist ausweislich des Umstandes, dass er im Klageantrag und im vorgelegten Website-Ausdruck nicht mehr vorhanden ist, gelöscht worden.

(2) Hinsichtlich der zweiten erheblich umfangreicheren Äußerung vom … hat die Klägerin zur Begründung ihrer Rüge lediglich ausgeführt, dass "ehrenrührige und schmähende Erklärungen enthalten sind, die bereits für ihr Unternehmen ganz augenscheinlich auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung abzielen (z.B. "In Einzelfällen gab es Strafanzeigen wegen versuchten Betruges … Ich halte die D für absolut unseriös. Wer auf die Angebote zur Präsentationswerbung hereingefallen ist.").

Damit wird durch Wiederholung des angegriffenen Textes im Wesentlichen nur ausgedrückt, dass die Klägerin die Aussagen als ehrenrührig und schmähend ansieht. Die Unwahrheit der Äußerungen wird nicht ausdrücklich behauptet. Jedenfalls fehlt es an konkreten Angaben, nämlich beispielsweise, dass keine Strafanzeigen gegen die Klägerin oder die B GmbH oder gegen die C GmbH vorlägen und wegen welcher Taten. Zwar kann die im Schreiben geäußerte Meinung, es handele sich um Schmähungen, dahin verstanden werden, dass die Klägerin auch zum Ausdruck bringen wollte, es sei unwahr, dass es Strafanzeigen gegen sie gegeben habe. Dies ist jedoch erst Ergebnis einer Auslegung des Textes, weshalb die Rüge im Sinne des Bundesgerichtshofs gerade nicht so konkret gefasst ist, dass die Rechtsverletzung auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Darüber hinaus enthält der angegriffene Text erheblich mehr Äußerungen, so dass es nicht genügen kann mit "z.B." einige herauszugreifen. Für einen Großteil des Textes, insbesondere die beiden Absätze im Klageantrag ab "Ich vermute, dies …", fehlen überhaupt Ausführungen dazu, warum eine Rechtsverletzung gegeben sein soll. Der letzte Satz der Rüge ist zudem unvollständig und enthält damit keinen nachvollziehbaren Hinweis an den Beklagten.

Lediglich die in dem Schreiben in Bezug genommene und beigefügte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin enthält hinsichtlich eines Punktes eine Präzisierung: Danach sei die Äußerung unrichtig, dass in einigen Fällen D-Mitarbeiter versprochen hätten, dass man für die Firmen (die potentiellen Kunden) eine Anzeige auf der E-Website schalte. Die Rüge ist insoweit zwar durch konkrete Tatsachen unterlegt, jedoch ergibt sie nicht schlüssig eine Rechtsverletzung der Klägerin. Diese Äußerung ist nämlich im Kontext unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und Grundrechte ersichtlich nicht rechtswidrig: Denn in dem zitierten Artikel aus der Zeitschrift "Zeitschrift2" aus dem Jahr 2008 wird lediglich über Beschwerden von Firmen und Freiberuflern berichtet, die der Redaktion vorlägen und die jenen Vorwurf erheben. Es wird dort nicht behauptet, dass er tatsächlich zutrifft. Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass es diese Beschwerden gegeben habe. Folglich wird in dem Artikel lediglich über einen begründeten Verdacht berichtet. Es wird zudem im nächsten Satz ausgeführt, dass D (also die Klägerin) dies dementiere. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin zu dem Vorwurf damals angehört worden ist. Die Äußerung ist deshalb nach den Grundsätzen über die Verdachtsberichterstattung zulässig.

Insgesamt also war das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 27.4.2016 nicht geeignet, eine Prüfpflicht des Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszulösen.

Mangels ordnungsgemäßer Einleitung eines Prüfverfahrens gegenüber dem Beklagten als Betreiber des Portals besteht kein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 analog BGB. Eine erneute Aufforderung zur Prüfung ist bislang nicht erfolgt.

2. Ein Anspruch auf Löschung der beiden Texte steht der Klägerin auch nicht unabhängig davon, ob der Inhalt wegen Unwahrheit oder Schmähung rechtsverletzend ist, allein deshalb zu, weil es sich um Zitate aus zum Teil schon mehrere, bis zu zehn Jahre alten Veröffentlichungen handelt. Die Klägerin kann sich nicht auf eine sogenanntes "Recht zum Vergessen" berufen.

a) Nach deutschem Recht gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich kein "Recht auf Vergessen". Die Berichterstattung über wahre Geschehnisse muss grundsätzlich hingenommen werden. Eine Ausnahme wird - soweit ersichtlich - allein für natürliche Personen, vor allem für Straftäter unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung, diskutiert. Sie wird nur ausnahmsweise angenommen, wenn ein besonderer "Persönlichkeitsschaden" droht, der außer Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. MünchKomm-BGB/Rixecker, 7. Aufl., Anhang § 12 Rz. 145 f.). Der Bundesgerichtshof hat einen Unterlassungsanspruch in NJW 2013, 220 [BGH 17.10.2012 - VIII ZR 226/11] auf Löschung eines Berichts in den "Altmeldungen" einer Wochenzeitung abgelehnt, in dem über eine Jahre zurückliegende nicht schwere Straftat eines Gazprom-Managers berichtet wurde, bei der das Strafverfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt worden war. Der Artikel, so der Bundesgerichtshof, habe noch nicht seine Aktualität verloren und die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch das weitere Bereithalten des Artikels sei nicht schwerwiegend (BGH NJW 2013, 229 [BGH 30.10.2012 - VI ZR 4/12]).

Auch hier können die nur ausnahmsweise gegebenen Voraussetzungen für ein "Recht auf Vergessen" nicht bejaht werden. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine natürliche Person, so dass ein "schwerer Persönlichkeitsschaden" nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Jedenfalls ist der Beitrag von "A" nicht so alt, dass er kaum noch Bedeutung unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes hat. Auf den Artikel in "Zeitschrift1" aus dem Jahr 19xx wird lediglich verlinkt. Die Klägerin muss sich insoweit an den Verleger der Zeitung wenden, in deren Archiv der Artikel steht. Hinsichtlich des zweiten Beitrages stammt der zitierte Bericht aus der Zeitschrift "Zeitschrift2" zwar aus dem Jahr 20xx, der Verfasser zeigt in seinem eigenen vorangehenden Text jedoch auf, dass die dort genannte Praxis nun mit einer anderen mit der Klägerin verbundenen Vertriebsfirma fortbesteht. Er schildert eingangs - und dies wird mit der Klage nicht angegriffen -, dass er vor wenigen Tagen, also im … 20xx per "Cold Call" angerufen und ihm auf ähnliche Weise ein Vertragsschluss angeboten worden sei, wie in dem Bericht 20xx geschildert. Das hebt als Beschreibung eines Kontinuums den alten Bericht in einen Status der Aktualität. Dass dann zwischen dem ... (Eintrag) und dem ... (Aufforderung zur Löschung) weitere dreiundeinhalb Jahre vergangen sind, erscheint als kein ausreichender Zeitraum, um deshalb anzunehmen, es bestehe kein Interesse der Öffentlichkeit an solchen Geschäftspraktiken mehr.

b) Ein Anspruch auf Löschung allein wegen der fehlenden Aktualität ergibt sich auch nicht aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 (C-131/12, NJW 2014, 2257 = NVwZ 2014, 857), in der dieser einen Anspruch aus der genannten Richtlinie unter bestimmten Bedingungen als gegeben erachtet hat, betraf einen spanischen Bürger, der (u.a.) von Google Spain im Jahr 2010 verlangte, dass im Suchsystem die Verknüpfungen so gelöscht/eingerichtet werden, dass sie nicht zu einem Bericht in einer Tageszeitung aus dem Jahr 1998 führen, in dem in einer Anzeige auf die Versteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer wegen Forderungen der Sozialversicherung (gegen ihn) erfolgten Pfändung hingewiesen wurde. Nach der Entscheidung kann ein Unterlassungsanspruch unabhängig davon bestehen, ob der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste (bei Google) ein Schaden entsteht. Ein solcher Anspruch kommt hier jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Beklagten nicht um den Betreiber eines Internet-Suchdienstes handelt. Ein bloßer Portalbetreiber unterliegt nicht der genannten Richtlinie. Bei der Abwägung ist zudem zu sehen, dass die "Gefahr einer Perpetuierung und Streuung" bei einem Suchdienst erheblich größer ist als bei einem einzelnen Homepage-Betreiber."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: