OLG Hamm: Sinnlose Bestellungen und anschließende sinnlose Retourenvorgänge durch Mitbwerber als unlautere geschäftliche Handlung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
OLG Hamm
Urteil vom 16.04.2024
4 U 151/22
Das OLG Hamm hat entschieden, dass sinnlose Bestellungen und anschließende sinnlose Retourenvorgänge durch einen Mitbewerber als unlautere geschäftliche Handlung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung einzuordnen sind.
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein Verhalten eines Unternehmers, das darauf abzielt, einen im Internetversandhandel tätigen Mitbewerber systematisch mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließender sinnloser Retourenvorgänge zu belasten und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit und bei Internethandelsplattform-Betreibern durch negative Äußerungen zu schmälern, kann eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstellen.
2. Ist ein Verhalten sowohl als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung als auch als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des UWG anzusehen, gelten für Ansprüche auf der Grundlage von § 826 BGB die Verjährungsregelungen des BGB, namentlich die Regelung in § 195 BGB; diese werden nicht durch die kurzen lauterkeitsrechtlichen Verjährungsfristen nach § 11 Abs. 1 UWG verdrängt.
Aus den Entscheidungsgründen:
I. Berufung der Beklagten
Die Berufung der Beklagten gegen den der Klage stattgebenden Teil des landgerichtlichen Urteils·ist nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage unbegründet.
1. Klageantrag zu I.1. (Bezifferung der Klageanträge wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils)
Das Landgericht hat diesem Unterlassungsantrag zu Recht stattgegeben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen hierzu in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend merkt der Senat Folgendes an:
a) Der dem Klageantrag folgende Unterlassungsausspruch in dem angefochtenen Urteil ist hinreichend bestimmt. Es trifft zwar zu, dass der Urteilstenor insoweit vergleichsweise abstrakt formuliert ist. Dem „wie geschehen”-Zusatz in der Urteilsformel ist indes zu entnehmen, dass der Unterlassungsausspruch Verhaltensweisen umfassen soll, die mit der konkreten Verletzungsform identisch oder zumindest kerngleich sind. Der Urteilstenor weist mit der Angabe der Bestellzeitpunkte auf die konkrete Verletzungsform hin. Die Einzelheiten der jeweiligen Bestellungen werden im Tatbestand des angefochtenen Urteils – weitgehend im Wege nach § 313 Abs 2 Satz 2 ZPO zulässiger Verweisungen – näher dargestellt und beschrieben. Für die Beklagte ist damit (noch) hinreichend deutlich, welches Verhalten sie zu unterlassen hat.
b) Das Landgericht hat in dem mit dem Klageantrag beanstandeten Verhalten zu Recht eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB gesehen. Anzumerken ist lediglich, dass bereits die Veröffentlichung nachteiliger Äußerungen über die Klägerin oder nachteilige Äußerungen über die Klägerin gegenüber einzelnen Dritten (hier gegenüber den Plattformbetreibern) als solche Eingriffe in die Rechtssphäre der Klägerin darstellen, die als Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB anzusehen sind (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. [2024], 826 Rdnr. 3). Ein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Beklagten an dem hier streitgegenständlichen Verhalten ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen; es dient offenkundig allein dem Zweck, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit und bei den Plattformbetreibern als ihren Vertragspartnern zu schmälern und die Klägerin systematisch mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließender sinnloser Retourenvorgänge zu belasten.
c) Das Landgericht ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass das Verhalten der ehemaligen Mitarbeiter I. und Y. der Beklagten zuzurechnen ist. Die Beklagte ist der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Das Vorbringen der Beklagten geht letztlich über ein einfaches und pauschales Bestreiten ihrer Verantwortlichkeit nicht hinaus. Sie hat nicht einmal mitgeteilt, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie getroffen hat, um innerhalb ihres Erkenntnisbereiches, d.h. innerhalb ihres Unternehmens und gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit ihren (ehemaligen) Mitarbeitern I. und Y. und ihrem damaligen – mittlerweile ebenfalls ehemaligen – Geschäftsführer G., den Sachverhalt aufzuklären. Die bloße. Benennung eines Zeugen (N.) vermag einen substantiierten und nachvollziehbaren Sachvortrag nicht zu ersetzen.
d) Der Unterlassungsanspruch auf der Grundlage der Bejahung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne. des § 826 BGB ist nicht verjährt. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die nicht durch die kurzen lauterkeitsrechtlichen Verjährungsfristen nach § 11 Abs. 1 UWG verdrängt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.1977 - 1 ZR 112175 - [Prozeßrechner], juris, Rdnr. 51; BGH, Urteil vom 27.11.1963 - lb ZR 49/62 - [Düngekalkhandel], juris, Rdnr. 21; BGH, Urteil vom 22.12.1961 - I ZR 152159 - [Gründerbildnis], juris, Rdnr. 9; RGZ 74, 434 [436]; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. [2024], § 11 Rdnr. 1.11).
2. Klageantrag zu I.2.
Das Landgericht hat auch diesem Klageantrag auf der Grundlage der Bejahung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu Recht stattgegeben.
3. Klageanträge zu II., III. und V.
Die Beklagte macht insofern keine Berufungsangriffe geltend, die über das Verteidigungsvorbringen gegen die Klageanträge zu I.1. und I.2. hinausgehen.
II. Berufung der Klägerin
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den erstinstanzlich abgewiesenen Auskunftsantrag weiter.
Das Landgericht hat diesen Antrag indes zu Recht abgewiesen. Die Reichweite eines Unterlassungsanspruchs einerseits und die Reichweite von Ansprüchen auf Auskunftserteilung und auf Schadensersatz wegen des begangenen Deliktes andererseits sind nicht zwingend deckungsgleich (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2000 - I ZR 29/98 - [Filialleiterfehler], juris, Rdnr. 42). Der Klägerin kann ein Anspruch auf Auskunftserteilung nur zustehen als ein Hilfsanspruch zur Durchsetzung der ihr gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 46). Ein solcher Anspruch ist aber in seinem Umfang begrenzt auf diejenigen zur Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Informationen, die der Gläubiger selbst nicht anders erlangen kann und deren Erteilung dem Schuldner unschwer möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 46). Die Schadensersatzansprüche, um deren Durchsetzung es allein gehen kann, beruhen hier darauf, dass die ehemaligen Beklagten-Mitarbeiter I. und Y. in den hier streitgegenständlichen Fällen sinnlose Bestellungen aufgegeben haben. Die Klägerin hat bis heute – mehr als vier Jahre nach diesen Handlungen – keine konkreten Verdachtsmomente dafür vortragen können, dass es weitere Bestellungen durch die beiden vorerwähnten Personen oder durch weitere Personen gegeben haben könnte, die als weitere Teilakte des hier streitgegenständlichen Geschehens eingeordnet werden könnten. Ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf andere Lebenssachverhalte – auch soweit diese unter die Umschreibung der Unterlassungsansprüche fallen sollten – besteht nicht."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 16.04.2024
4 U 151/22
Das OLG Hamm hat entschieden, dass sinnlose Bestellungen und anschließende sinnlose Retourenvorgänge durch einen Mitbewerber als unlautere geschäftliche Handlung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung einzuordnen sind.
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein Verhalten eines Unternehmers, das darauf abzielt, einen im Internetversandhandel tätigen Mitbewerber systematisch mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließender sinnloser Retourenvorgänge zu belasten und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit und bei Internethandelsplattform-Betreibern durch negative Äußerungen zu schmälern, kann eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstellen.
2. Ist ein Verhalten sowohl als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung als auch als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des UWG anzusehen, gelten für Ansprüche auf der Grundlage von § 826 BGB die Verjährungsregelungen des BGB, namentlich die Regelung in § 195 BGB; diese werden nicht durch die kurzen lauterkeitsrechtlichen Verjährungsfristen nach § 11 Abs. 1 UWG verdrängt.
Aus den Entscheidungsgründen:
I. Berufung der Beklagten
Die Berufung der Beklagten gegen den der Klage stattgebenden Teil des landgerichtlichen Urteils·ist nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage unbegründet.
1. Klageantrag zu I.1. (Bezifferung der Klageanträge wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils)
Das Landgericht hat diesem Unterlassungsantrag zu Recht stattgegeben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen hierzu in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend merkt der Senat Folgendes an:
a) Der dem Klageantrag folgende Unterlassungsausspruch in dem angefochtenen Urteil ist hinreichend bestimmt. Es trifft zwar zu, dass der Urteilstenor insoweit vergleichsweise abstrakt formuliert ist. Dem „wie geschehen”-Zusatz in der Urteilsformel ist indes zu entnehmen, dass der Unterlassungsausspruch Verhaltensweisen umfassen soll, die mit der konkreten Verletzungsform identisch oder zumindest kerngleich sind. Der Urteilstenor weist mit der Angabe der Bestellzeitpunkte auf die konkrete Verletzungsform hin. Die Einzelheiten der jeweiligen Bestellungen werden im Tatbestand des angefochtenen Urteils – weitgehend im Wege nach § 313 Abs 2 Satz 2 ZPO zulässiger Verweisungen – näher dargestellt und beschrieben. Für die Beklagte ist damit (noch) hinreichend deutlich, welches Verhalten sie zu unterlassen hat.
b) Das Landgericht hat in dem mit dem Klageantrag beanstandeten Verhalten zu Recht eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB gesehen. Anzumerken ist lediglich, dass bereits die Veröffentlichung nachteiliger Äußerungen über die Klägerin oder nachteilige Äußerungen über die Klägerin gegenüber einzelnen Dritten (hier gegenüber den Plattformbetreibern) als solche Eingriffe in die Rechtssphäre der Klägerin darstellen, die als Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB anzusehen sind (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. [2024], 826 Rdnr. 3). Ein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Beklagten an dem hier streitgegenständlichen Verhalten ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen; es dient offenkundig allein dem Zweck, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit und bei den Plattformbetreibern als ihren Vertragspartnern zu schmälern und die Klägerin systematisch mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließender sinnloser Retourenvorgänge zu belasten.
c) Das Landgericht ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass das Verhalten der ehemaligen Mitarbeiter I. und Y. der Beklagten zuzurechnen ist. Die Beklagte ist der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Das Vorbringen der Beklagten geht letztlich über ein einfaches und pauschales Bestreiten ihrer Verantwortlichkeit nicht hinaus. Sie hat nicht einmal mitgeteilt, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie getroffen hat, um innerhalb ihres Erkenntnisbereiches, d.h. innerhalb ihres Unternehmens und gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit ihren (ehemaligen) Mitarbeitern I. und Y. und ihrem damaligen – mittlerweile ebenfalls ehemaligen – Geschäftsführer G., den Sachverhalt aufzuklären. Die bloße. Benennung eines Zeugen (N.) vermag einen substantiierten und nachvollziehbaren Sachvortrag nicht zu ersetzen.
d) Der Unterlassungsanspruch auf der Grundlage der Bejahung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne. des § 826 BGB ist nicht verjährt. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die nicht durch die kurzen lauterkeitsrechtlichen Verjährungsfristen nach § 11 Abs. 1 UWG verdrängt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.1977 - 1 ZR 112175 - [Prozeßrechner], juris, Rdnr. 51; BGH, Urteil vom 27.11.1963 - lb ZR 49/62 - [Düngekalkhandel], juris, Rdnr. 21; BGH, Urteil vom 22.12.1961 - I ZR 152159 - [Gründerbildnis], juris, Rdnr. 9; RGZ 74, 434 [436]; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. [2024], § 11 Rdnr. 1.11).
2. Klageantrag zu I.2.
Das Landgericht hat auch diesem Klageantrag auf der Grundlage der Bejahung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu Recht stattgegeben.
3. Klageanträge zu II., III. und V.
Die Beklagte macht insofern keine Berufungsangriffe geltend, die über das Verteidigungsvorbringen gegen die Klageanträge zu I.1. und I.2. hinausgehen.
II. Berufung der Klägerin
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den erstinstanzlich abgewiesenen Auskunftsantrag weiter.
Das Landgericht hat diesen Antrag indes zu Recht abgewiesen. Die Reichweite eines Unterlassungsanspruchs einerseits und die Reichweite von Ansprüchen auf Auskunftserteilung und auf Schadensersatz wegen des begangenen Deliktes andererseits sind nicht zwingend deckungsgleich (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2000 - I ZR 29/98 - [Filialleiterfehler], juris, Rdnr. 42). Der Klägerin kann ein Anspruch auf Auskunftserteilung nur zustehen als ein Hilfsanspruch zur Durchsetzung der ihr gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 46). Ein solcher Anspruch ist aber in seinem Umfang begrenzt auf diejenigen zur Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Informationen, die der Gläubiger selbst nicht anders erlangen kann und deren Erteilung dem Schuldner unschwer möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 46). Die Schadensersatzansprüche, um deren Durchsetzung es allein gehen kann, beruhen hier darauf, dass die ehemaligen Beklagten-Mitarbeiter I. und Y. in den hier streitgegenständlichen Fällen sinnlose Bestellungen aufgegeben haben. Die Klägerin hat bis heute – mehr als vier Jahre nach diesen Handlungen – keine konkreten Verdachtsmomente dafür vortragen können, dass es weitere Bestellungen durch die beiden vorerwähnten Personen oder durch weitere Personen gegeben haben könnte, die als weitere Teilakte des hier streitgegenständlichen Geschehens eingeordnet werden könnten. Ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf andere Lebenssachverhalte – auch soweit diese unter die Umschreibung der Unterlassungsansprüche fallen sollten – besteht nicht."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: