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LG Nürnberg-Fürth: Kein Designschutz für technisch bedingte Merkmale wie quaderförmige Grundform oder 4x5-Flaschenraster bei Getränkekästen

LG Nürnberg-Fürth,
Urteil vom 02.04.2026
19 O 7322/24


Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass die Klage wegen behaupteter Designverletzungen an einem Getränkekasten unbegründet ist. Es fehlt bei den geltend gemachten Ansprüchen an einer Verletzung des Klagemusters, da wesentliche Übereinstimmungen auf rein technisch bedingten Merkmalen beruhen. Solche Merkmale, wie die quaderförmige Grundform oder das 4x5-Flaschenraster, müssen bei der Beurteilung des Schutzumfangs gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV außer Betracht bleiben, da sie allein der technischen Funktion und der Stapelbarkeit dienen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth international sowie sachlich und örtlich zuständig, Art. 80, 81, 82 Abs. 1, 88 GGV/UGV, 63 Abs. 1, 2 DesignG, §§ 12, 17 ZPO, § 41 Nr. 2 GZVJu. Die Beklagte hat ihren Sitz in Amberg.

B. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht nach Art. 19 Abs. 1, 89 GGV/UGV, §§ 42, 43, 46 DesignG. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin wird durch keine der angegriffenen Ausführungsformen der Produkte der Beklagten verletzt. Da die einschlägigen Vorschriften des GGV und des neueren UGV inhaltlich nicht relevant voneinander abweichen, kann offen bleiben, ob für die im Einzelnen geltend gemachten Ansprüche das GGV in der alten Fassung oder in der neuen Fassung des UGV anzuwenden ist oder ob, wie etwa bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch, sowohl die alte Fassung (für die Frage, ob eine Designrechtsverletzung stattgefunden hat) als auch die neue Fassung (für die Frage, ob die Verletzung noch andauert) heranzuziehen ist.

I. Für die Verletzungsprüfung kommt es nach Art. 10 Abs. 1 GGV darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Designs übereinstimmt; dabei sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung des Schutzumfangs zum einen der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs (Art. 10 Abs. 2 GGV) und zum andern auch der Abstand des Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz zu berücksichtigen (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 21 – Ballerinaschuh m.w.N.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 331 Rn. 33 ff. – Küchenmesser).

II. Der Gesamteindruck ist aus der Sicht eines informierten Benutzers vorzunehmen, Art. 10 Abs. 1 GGV. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers zu verstehen, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (EuGH GRUR 2012, 506, Rn. 53 – PepsiCo; Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 6. Auflage, Art. 6 GGV, Rn. 19). Nach den Ausführungen der Beschwerdekammer des EUIPO in der als Anlage K8 vorgelegten Beschwerdeentscheidung dort Rn. 48 ist betreffenden des Klagemusters als informierter Benutzer etwa ein Mitarbeiter in der Getränkeproduktion oder im Getränkevertrieb zugrunde zu legen, der Kästen für Flaschen gewöhnlich verwendet, kauft und sie bestimmungsgemäß einsetzt. Der so beschriebene informierte Benutzer ist mit den Merkmalen von Flaschenkästen und den verschiedenen Geschmacksmustern in diesem Bereich vertraut. Er bezieht seine Kenntnis aus Katalogen, dem Besuch von Fachmessen und Internetrecherchen und kennt die verschiedenen Arten von Flaschenkästen, die am Markt erhältlich sind. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an.

Der informierte Benutzer ist vorliegend auch gerade nicht der Verbraucher als Endabnehmer des Biers. Dieser nimmt den Flaschenkasten zwar wahr. Sein Interesse ist jedoch hauptsächlich auf den Erwerb der darin enthaltenen Getränke gerichtet, nicht so sehr die Gestaltung des Kastens, nachdem dieser aufgrund des in Deutschland vorherrschenden Pfandsystems auch nicht vom Verbraucher erworben wird, sondern im Eigentum der jeweiligen Brauerei verbleibt.

Der informierte Benutzer ist unter Berücksichtigung der großen Aufmerksamkeit in der Lage, auch kleinere Unterschiede zwischen den Gestaltungen zu erkennen, insbesondere bei geringer Musterdichte (Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 6. Auflage, Art. 6 GGV, Rn. 19).

III. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt, Art. 10 Abs. 2 GGV. Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers wird insbesondere anhand der Vorgaben bestimmt, die sich aus den durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingten Merkmalen oder aus den auf das Erzeugnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ergeben (EuGH GRUR-RR 2016, 324 – H& M/HABM). Die technische Funktion grenzt den Kreis der verfügbaren Merkmale ein und führt zu einem geringeren Grad der Gestaltungsfreiheit (Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Auflage, Art. 10, Rn. 91; Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 6. Auflage, Art. 10 GGV, Rn. 25). Gemeinsame technisch nur bedingte (d.h. technisch nicht ausschließlich bedingte) jeweilige Gestaltungsmerkmale haben für den beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck eine eher geringe Bedeutung (BGH GRUR 2013, 285, Rn. 60 – Kinderwagen; EuG GRUR-RR 2010, 189 – PepsiCo/Grupo Promer).

IV. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs haben allerdings ausschließlich technisch bedingte Merkmale im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV außer Betracht zu bleiben. Nach der genannten Vorschrift sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen vom Schutz ausgeschlossen, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. Der Ausschlussgrund soll einer Monopolisierung von technisch bedingten Merkmalen durch Designrechte entgegenwirken (BGHZ 185, 224, Rn. 45 – Verlängerte Limousinen). Die Vorschrift enthält nicht nur einen Schutzausschlussgrund für das Muster in seiner Gesamtheit, sondern auch einen „Schutzerschwerungsgrund“ in dem Sinn, dass auch einzelne Merkmale des Musters, die funktional oder technisch bedingt sind, bei der Prüfung von Schutzfähigkeit und Schutzumfang „ausgeblendet“ werden müssen (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set; OLG Frankfurt GRUR-RR 2016, 234, Rn. 13 – Einkaufswagenchip; OLG Frankfurt GRUR 2019, 67 Rn. 32 – Penisextensionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.4.2007 – I-20 U 128/06, Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Auflage, Art. 8, Rn. 8). Die Übereinstimmung zwischen Klagedesign und angegriffener Ausführungsform allein in ausschließlich technisch bedingten Merkmalen kann daher den Vorwurf der Designverletzung nicht begründen.

Nach der EuGH-Entscheidung „DOCERAM“ sind Merkmale ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt, wenn bei objektiver Beurteilung diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Auf das Bestehen alternativer Gestaltungsmöglichkeiten für die technische Funktion kommt es nicht an (EuGH GRUR 2018, 612 Rn. 17-35 – DOCERAM). Der Ausschlussgrund greift ein, wenn „das Bedürfnis, eine technische Funktion des betreffenden Erzeugnisses zu erfüllen, der einzige Faktor ist, der den Entwerfer dazu bewogen hat, sich für ein bestimmtes Erscheinungsmerkmal dieses Erzeugnisses zu entscheiden, während anderweitige Erwägungen - insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung des Erzeugnisses zusammenhängen – bei der Entscheidung für dieses Merkmal keine Rolle gespielt haben“ (aaO Rn. 26). Es kommt also darauf an, ob die Erscheinungsmerkmale des fraglichen Erzeugnisses bei objektiver Beurteilung nur mit dem Ziel gewählt wurden, dass dieses Erzeugnis eine bestimmte technische Funktion erfüllen soll, oder ob ihnen ein „ästhetischer Überschuss“ zukommt.

Dabei ist nach allen objektiven maßgeblichen Umständen des Einzelfalls zu würdigen, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich technisch bedingt sind und unter Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV fallen.

Hierzu zählen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Zeugnisses oder Informationen über dessen Verwendung (EuGH GRUR 2018, 612 Rn. 17-36 – DOCERAM; OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set) wie die Branche sowie konkrete Vertriebs- und Einsatzmodalitäten bzw. der Einsatzzweck des Erzeugnisses (OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set; Hackbarth GRUR 2019, 614, 615). So können etwa Werbeunterlagen von Interesse sein, in denen der Rechtsinhaber entweder gestalterische oder technische Aspekte herausstellt (OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spann-seil-Set; LG Düsseldorf BeckRS 2016, 13580 – Zentrierstifte). Auch parallele technische Schutzrechte können relevant sein, weil man von einer durch die technische Funktion vorgegebenen Ausgestaltung dann eher ausgehen kann, wenn einer Ausgestaltung in einer Patentschrift konkrete technische Vorteile zugesprochen werden (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2026, 19, OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set; BGH GRUR 2021, 473 Rn. 25 – Papierspender; OLG Frankfurt GRUR 2019, 67 Rn. 36 ff. – Penisextensionsvorrichtung). Schließlich kommt der Sichtbarkeit des Designs eine starke indizielle Bedeutung zu.

V. Der Gesamteindruck des einen Flaschenkasten betreffenden Klagemusters wird durch folgende Merkmale bestimmt:
- Merkmal 1: quaderförmige Grundform mit vier unbedruckten Seitenwänden, die eine Kastenöffnung umranden, wobei (b) das Verhältnis von Länge zu Höhe zu Breite ca. 4:2:3 beträgt
- Merkmal 2: glatte Oberfläche der Seitenwände
- Merkmal 3: Öffnungen oberhalb der Mitte jeder Seitenwand, wobei die Ecken der Öffnungen rund, die Oberseite der Öffnungen gerade und die Unterseite konkav gewölbt ist
- Merkmal 4: hervorgehobene Seitenkanten an der Außenseite jeder Seitenwand, die im nahezu rechten Winkel zur Seitenwand steht
- Merkmal 5: hervorgehobene nach außen gewölbte Seitenkante an jeder Öffnung
- Merkmal 6: ein Gefache im Innenbereich des Kastens in einem quadratischen 4x5-Raster, wobei die Trennwände jedes einzelnen quadratischen Elements des Gefaches an den Ecken höher sind als in der Mitte
- Merkmal 7: ein der Kastenöffnung gegenüberliegender Kastenboden der sich je nachdem, ob man den Boden von unten oder durch die Kastenöffnung betrachtet etwas unterschiedlich darstellt. Beim Blick von unten zeigen sich in einem quadratisches 4x5-Raster angeordnete kreisförmige Strukturen, in denen kreuzförmige Verstrebungen aufgenommen sind. Beim Blick durch die Kastenöffnung erscheinen die kreisförmigen Strukturen als Quadrate mit abgerundeten Ecken, die jeweils um 45 Grad gedreht in einem der Quadrate des Rasters stehen.
- Merkmal 8: eine oberhalb der Öffnung des Flaschenkastens auf der Längsseite verlaufende Griffleiste, wobei (a) die Griffleiste auf der Innenseite mit drei konkaven Aussparungen bis zur Hälfte der Breite des Kastenrandes versehen ist, die sich (b) am unteren Rand der Kastenöffnung auf der Innenseite in vertikaler Linie wiederfinden.

VI. Das Merkmal 1 muss als ausschließlich technisch bedingt im oben dargestellten Sinn eingestuft werden. Auch Teile des Merkmals 3 und des Merkmals 6 sind technisch bedingt.

1. Dafür, dass bei der Gestaltung des Flaschenkastens vor allem technische und funktionale Aspekte maßgeblich waren, spricht bereits dessen Funktion.

Bei einem Flaschenkasten ist davon auszugehen, dass dessen Funktion in erster Linie seine Wertschätzung und Verkäuflichkeit gewährleistet. Endabnehmer von Flaschenkästen sind die Brauereien. Verbraucher erwerben in der Regel gerade kein Eigentum an den Kästen. Dies gilt auch für die einzelnen Handelsstufen, also im Verhältnis des Herstellers zum Großhändler sowie des Großhändlers zum Einzelhändler. Vielmehr liegt hinsichtlich der Flaschenkästen lediglich eine Leihe oder ein atypischer Gebrauchsüberlassungsvertrag vor (OLG Hamm, NStZ 2008, 154, beckonline zu Leergut, zu dem auch Flaschenkästen zählen). Die Flaschenkästen dienen in erster Linie dem Transport und der Aufbewahrung von Flaschen und werden auch vom Endverbraucher in der Regel nicht an präsenter Stelle im Wohnbereich aufbewahrt, sodass das Erscheinungsbild des Kastens auch für die Kaufentscheidung des Endverbrauchers der darin angebotenen Getränke, welche wiederum für die Kaufentscheidung der Brauereien bezüglich der Kästen relevant ist, eine untergeordnete Bedeutung spielt. Gestalterische Entscheidungen mögen die Verkäuflichkeit der Flaschenkästen durchaus erhöhen, stehen aber nicht im Vordergrund. Deshalb ist grundsätzlich auch davon auszugehen, dass dem Entwerfer nicht nur die technisch notwendigen, sondern auch die technisch zweckmäßigen Lösungen vorgegeben sind und dass ihm in diesem Zusammenhang keine Gestaltungsmöglichkeiten bleiben (so zu technischen Geräten OLG Nürnberg, GRUR-RR 2026, 19).

2. Ein starkes Indiz dafür, dass das 5x4 Raster zur Aufnahme von 20 Flaschen, die quaderförmige Form mit den konkreten Abmessungen und der Umstand, dass die Grifföffnungen in die Seitenwände eingelassen sind, besteht darin, dass diese Merkmale des Klagemusters in der von der Klägerin am 15.04.2016 angemeldeten Gebrauchsmusterschrift für einen Modulkasten zur Aufnahme von 20 Getränkeflaschen mit einem Flascheninhalt von 0,33 l abgebildet und beschrieben sind (vgl. Anlage B16). So sind die Seitenverhältnisse des Modulkastens in einem konkreten Ausführungsbeispiel aus den Zeichnungen Fig. 1 bis Fig. 3 ersichtlich. In der Beschreibung wird unter Ziff. 0022 für die lange Seitenwand eine Länge von etwa 400 mm angegeben und für die kurze Seitenwand eine solche von 300 mm. Die Höhe soll nach Ziff. 0022 der Beschreibung etwa 210 mm betragen. In Ziff. 0017 ist zu den Maßen der Seitenwände ausgeführt, dass diese denen herkömmlicher Modulkästen entsprechen, sodass sich der klägerische Modulkasten ohne Weiteres mit herkömmlichen Modulkästen zur Aufnahme von Getränkeflaschen mit einem Nenninhalt von 0,5 l stapeln lässt. Zur Höhe der Seitenwand ist in Ziff. 0014 der Beschreibung ausgeführt, dass mit der angegebenen Höhe das Transportvolumen im Hinblick auf die darin einzusetzenden 0,33 l Getränkeflaschen optimiert werden kann.

Die Darstellung der Seitenmaße des Flaschenkastens in der Gebrauchsmusterschrift und die entsprechende Beschreibung lassen darauf schließen, dass die Maße des Klagemusters, die sich daraus ergebenden Seitenverhältnisse und auch die quaderförmige Grundform als solche allein dem Bedürfnis entsprechen, eine technische Lösung für einen optimalen Transport von 0,33 l Flaschen in einem Kasten zu ermöglichen der sich auf die herkömmlichen Modulkästen für 0,5 l Flaschen stapeln lässt, ohne dass hierfür gestalterische Überlegungen maßgeblich waren. Die im Gebrauchsmuster in Fig. 2 und 3 dargestellte Grifföffnung ist so gewählt, dass sie die Stapelbarkeit nicht stört, indem sie in die Seitenwand eingelassen ist. Zwar sind auch Designalternativen denkbar, bei denen die Griffe die Stapelbarkeit nicht stören. Das Aufzeigen gangbarer Designalternativen führt aber nicht zu einer Verneinung der technischen Bedingtheit, wenn gestalterische Erwägungen nicht im Vordergrund standen (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2026, 19). Um den Kasten an den in die Seitenwände eingelassenen Griffen gut heben zu können und einen Durchbruch des Stücks zwischen Griff und Oberkante des Kastens zu vermeiden, ist auch der Abstand, den die Grifföffnungen zur Oberkante des Kastens haben können, in einem gewissen Rahmen technisch vorgegeben. Schließlich soll das Gebrauchsmuster im Hauptanspruch einen Modulkasten zur Aufnahme von 20 Flaschen mit sich kreuzenden Gefache-Quer- und -Längswänden schützen, sodass sich daraus ergebende und in Fig 3 des Gebrauchsmusters bildlich dargestellte 4x5 Raster bereits Gegenstand des Hauptanspruchs des Gebrauchsmusters ist.

3. Die technische Bedingtheit der genannten Merkmale des Klagemusters ergibt sich auch aus den Werbemaßnahmen der Klägerin für den Getränkekasten F210. Zwar preist die Klägerin in der auf der Website www.f....de veröffentlichten Werbung (Anlage B1) und den als Anlagen K21 und K22 vorgelegten Werbeunterlagen auch ästhetischen Gesichtspunkte des Getränkekastens an, indem sie auf der Website und in dem als Anlage K21 vorgelegten Flyer das klare Design mit bequemen Tragegriffen als Vorteil des Getränkekastens herausstellt und den F210 Kasten in der Anlage K22 als „Ladyliker“ mit folgenden Vorteilen beschreibt: trendig, vier Seiten bedruckbar, handlich, ansprechendes Design und hoher Wiedererkennungswert.

In sämtlichen Werbematerialien hebt die Klägerin aber vor allem auch die technischen Eigenschaften des Klagemusters hervor. Auf der Website www.f....de (Anlage B1) und in dem als Anlage K21 vorgelegten Flyer hebt die Klägerin als Vorteil hervor, dass es sich um einen multiplen Kasten in Modulform handelt, der für Europaletten marktfähig ist und sich bei einer Kastenhöhe von 210, besonders für 20x 0,33l Flaschen eignet. In der Anlage K22 wird der Kasten als System-Getränkekasten bezeichnet, also ebenfalls auf die Kompatibilität mit anderen Getränkekästen hingewiesen. Während sich aus der Werbung nicht erschließt, aufgrund welcher konkreten Design-Merkmale der Kasten als trendig, ansprechend und mit einem hohen Wiedererkennungswert erscheinen soll, liegt auf der Hand, dass sich die angepriesene Modulform, die Europalettentauglichkeit und die besondere Eignung des Kastens für 0,33l-Flaschen auf dessen Quaderform mit den entsprechenden Maßen und dem 4x5-Raster bezieht. Das angepriesene klare Design ergibt sich neben der schlichten Quaderform, die aber auch die Europalettentauglichkeit und die gewünschte Modulform gewährleistet, vor allem aus der glatten Oberfläche der Kastenseitenwände. Bei der Gesamtbetrachtung dieser Umstände und dem Umstand, dass die Werbung vor allem auch die sich aus der Quaderform und den Abmessungen des Kastens und den in die Seitenwände eingelassenen Griffe ergebenden technischen Vorteile für die Aufbewahrung und den Transport von 0,33 l-Flaschen hervorhebt, ergibt sich, dass zumindest diese Merkmale technisch bestimmt waren.

Damit kann auch offen bleiben, ob die als Anlagen K21 und K22 vorgelegten Unterlagen tatsächlich auch veröffentlicht wurden.

4. Die Analyse der vorgenannten Merkmale des Klagemusters zeigt im Zusammenspiel mit den allgemein zu berücksichtigenden Indizien, dass diese rein funktional und technisch bedingt sind wohingegen visuelle Aspekte betreffende Erwägungen in den Gestaltungsprozess dieser Merkmale des Klagemusters nicht einbezogen wurden. Der Schutzumfang des Klagemusters ist daher entsprechend eingeschränkt, da der technische Gehalt im unionsgeschmacksmusterrechtlichen Schutzumfang keine Berücksichtigung finden kann. Eine Übereinstimmung zwischen Klagemuster und den beiden angegriffenen Ausführungsformen hinsichtlich des Merkmals 1, also einer quaderförmige Grundform mit vier unbedruckten Seitenwänden, die eine Kastenöffnung umranden, wobei (b) das Verhältnis von Länge zu Höhe zu Breite ca. 4:2:3 beträgt, kann daher den Vorwurf der Designverletzung ebensowenig rechtfertigen wie der Umstand, dass die angegriffenen Ausführungsformen ebenso wie das Klagemuster über ein 4x5-Raster zur Aufnahme von 20 Flaschen aufweisen und in die Seitenwände eingelassene Griffe, die einen mit der Hand gut greifbaren Abstand zur jeweiligen Oberkante des Kastens haben.

Dabei ist unerheblich, ob das Klagedesign im Hinblick auf die als ausschließlich technisch bedingt angesehenen Merkmale schutzfähig ist. Das Klagemuster ist rechtsbeständig. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass bei der Beurteilung des Schutzumfangs auch Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die für die Frage der Schutzfähigkeit ebenfalls von Bedeutung sind. Dies gilt jedenfalls, solange die angegriffene Verletzungsform nicht in jeder Hinsicht identisch mit dem als schutzfähig anzusehenden Klagedesign ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2016 – 6 U 34/15 – Handyhülle, sowie – für das Markenrecht – BGH GRUR 2008, 905 – Pantohexal m.w.N.). Eine solche Identität ist hier nicht gegeben.

Da wesentliche Merkmale des Klagemusters technisch bedingt sind, ist dessen Schutzumfang als gering anzusehen. Der Gestaltungsspielraum bezüglich des Klagemusters war aufgrund technischer Vorgaben erheblich eingeschränkt.

VII. Neben dem Gestaltungsspielraum ist Kriterium für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz: Je größer dieser Abstand ist, desto weiter ist der Schutzumfang des Klagemusters. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters hängt grundsätzlich von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz ab (vgl. z.B. BGH (U.v. 12.07.2012 – I ZR 102/11) – Kinderwagen II, juris, Rn. 31 f.; OLG Frankfurt (U.v. 31.01.2013 – 6 U 29/12) – Henkellose Tasse, juris, Rn. 14 f; BGH – Kinderwagen I, juris, Rn. 24; OLG Hamburg – Totenkopfflasche, juris, Rn. 39 f.).

1. Vorliegend wird der Schutzumfang durch den vorbekannten Formenschatz weiter eingeschränkt, da die beklagtenseits benannten Entgegenhaltungen jeweils viele der Merkmale des Klagemusters aufweisen.

a). Der Oberland-Kasten (Anlage B6) weist an der Oberfläche zwar leichte Streifen auf, jedoch wie das Klagemuster Grifföffnungen mit runden Ecken, einer geraden Oberseite und einer konkav gewölbten Öffnung. Zudem hat der Oberland-Kasten wie das Klagemuster hervorgehobene Seitenkanten an der Außenseite jeder Seitenwand, die einen nahezu rechten Winkel zur Seitenwand aufweisen. Die Ränder an den Grifföffnungen sind wie beim Klagemuster nach außen gewölbt. Wie das Klagemuster verfügt auch der Oberland-Kasten über Trennwände im Innenbereich des Kastens, wobei jedes einzelne quadratischen Element des Gefaches an den Ecken höher ist als in der Mitte.

b) Beim Ratzinger-Kasten ist die Oberfläche der Seitenwände wie beim Klagemuster glatt. Wie das Klagemuster hat auch der Ratzinger-Kasten Grifföffnungen mit runden Ecken, einer geraden Oberseite und einer konkav gewölbten Öffnung. Zudem hat auch der Ratzinger-Kasten Hervorhebungen an den Außenkanten der Seitenwände und Trennwände im Innenbereich des Kastens, bei denen jedes einzelne quadratischen Element des Gefaches an den Ecken höher ist als in der Mitte. Ferner hat der Ratzinger-Kasten an den Innenseiten der Längsseite drei konkave Aussparungen. Dies alles geht zweifelsfrei aus der Anlage B 8 hervor, die unstreitig den Ratzinger-Kasten zeigt.

c) Der Sanwald Blue-Kasten (Anlage B9) und der Langbräu-Kasten (Anlage B11) weisen ebenfalls eine glatte Oberfläche auf und Grifföffnungen mit runden Ecken, wobei die Oberseite der Öffnungen gerade und die Unterseite konkav gewölbt ist. Die Seitenkanten an den Außenseiten jeder Seitenwand sind hervorgehoben. Die Trennwände im Gefache im Innenbereich der Kästen, sind wie beim Klagemuster so gestaltet, dass jedes einzelne quadratische Element des Gefaches an den Ecken höher ist als in der Mitte.

2. Zwar ist keine der Entgegenhaltungen identisch mit dem Klagemuster und der Klagepartei ist zuzugeben, dass es auch bei einigen der genannten Merkmale, die sowohl die Entgegenhaltungen als auch das Klagemuster aufweisen, Unterschiede im Detail gibt. So weisen etwa die Seitenränder beim Oberland-Kasten eine etwas andere Breite auf als die der Seitenränder des Klagemusters. Der wellenförmige Verlauf der Oberkanten der Trennwände des Gefaches beim Ober-land-Kasten und beim Ratzinger-Kasten weisen einen etwas weniger konkavspitzen Verlauf auf als der beim Klagemuster, während beim Langbräu-Kasten die Linienführung des Gefaches im Innenbereich des Kastens flacher erscheint als beim Klagemuster. Die Grifföffnungen der Entgegenhaltungen weisen in Länge und Breite etwas andere Proportionen auf als das Klagemuster. Beim Ratzinger-Kasten sind die Ränder der Grifföffnungen auch glatt und nicht wie beim Klagemuster nach außen gewölbt und beim Sanwald Blue-Kasten wölbt sich die in der Mitte konkave Linie an der Unterseite der Grifföffnung zu beiden Seiten nach außen hin wieder leicht nach oben, sodass sich eine ganz leichte wellenförmige Linie ergibt, wobei aber die konkave Form gegenüber der nur ganz leichten Konkavwölbung an den Rändern deutlich bestimmend ist. Die deutlichsten Unterschiede zwischen dem Klagemuster und den Entgegenhaltungen bestehen beim Unterboden. Keine der Entgegenhaltungen weist einen dem Klagemuster vergleichbaren Kastenboden auf, der in einem quadratisches 4x5-Raster angeordnete kreisförmige Strukturen (wie auf der Bodenunterseite des Klagemusters) oder Quadrate mit abgerundeten Ecken, die jeweils um 45 Grad gedreht in einem der Quadrate des Rasters stehen (wie auf der Bodenoberseite des Klagemusters) enthält, in denen kreuzförmige Verstrebungen aufgenommen sind.

3. Im Ergebnis war der Gestaltungsspielraum des Entwerfers des Klagemusters, soweit er nicht schon aus technischen und funktionalen Erwägungen beschränkt war, auch durch eine jedenfalls nicht geringe Musterdichte eingeschränkt. Abweichungen zu den Merkmalen
- Öffnungen oberhalb der Mitte jeder Seitenwand, wobei die Ecken der Öffnungen rund, die Oberseite der Öffnungen gerade und die Unterseite konkav gewölbt ist
- hervorgehobene Seitenkanten an der Außenseite jeder Seitenwand
- Trennwände im Innenbereich des Kastens, wobei jedes einzelne quadratischen Element des Gefaches an den Ecken höher sind als in der Mitte wurden nur in den Details der Ausführung vorgenommen. Die glatte Oberfläche der Seitenwände und das dadurch erzeugte klare Design waren schon aus mehreren Entgegenhaltungen vorbekannt.

VIII. Unter Berücksichtigung des durch technische Vorgaben und den vorbekannten Formenschatz eingeschränkten Schutzbereichs erwecken die angegriffenen Ausführungsformen aus Sicht eines informierten Benutzers einen anderen Gesamteindruck als das Klagegeschmacksmuster.

1. Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Klagemuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 31 – Meda Gate). Ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers kann zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 31 – Kinderwagen II; EuG 7.2.2019 – T-767/17, BeckRS 2019, 935 Rn. 45). Daher haben Ähnlichkeiten der Geschmacksmuster in Merkmalen, die durch eine technische Funktion bedingt sind, für den beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck eine eher geringe Bedeutung (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 60 – Kinderwagen II). Zudem sind auch aus dem Formenschatz bekannte Merkmale in der Regel unterzugewichten, da der informierte Benutzer an solche Merkmale gewöhnt ist und ihnen deshalb grundsätzlich weniger Beachtung schenken wird. Dies setzt allerdings voraus, dass man von einer gewissen Marktgängigkeit dieser Merkmale ausgehen kann, d.h. ein Produkt vor dem Prioritätszeitpunkt innerhalb der Gemeinschaft in einem Umfang vertrieben oder vermarktet wurde, der die Annahme rechtfertigt, ein interessierter Marktbeobachter werde hierüber informiert sein (LG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2014 – 14c O 37/13 –, Rn. 57, juris). Diese Voraussetzung ist vorliegend hinsichtlich aller Merkmale, die die bereits seit Jahren am Markt vorhandenen Entgegenhaltungen Oberland-, Ratzinger-, Sanwald Blue- und Langbräu-Kasten aufweisen, ohne Weiteres erfüllt.

2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs weicht der Gesamteindruck der angegriffenen Ausführungsformen trotz der vorhandenen Übereinstimmungen aus Sicht eines informierten Benutzers von dem des Klagemusters ab.

a) Wie bereits ausgeführt haben die Übereinstimmungen zwischen Klagemuster und den beiden angegriffenen Ausführungsformen hinsichtlich des Merkmals 1, also einer quaderförmige Grundform mit vier unbedruckten Seitenwänden, die eine Kastenöffnung umranden, wobei (b) das Verhältnis von Länge zu Höhe zu Breite ca. 4:2:3 beträgt gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV ebenso außer Betracht zu bleiben wie der Umstand, dass die angegriffenen Ausführungsformen ebenso wie das Klagemuster über ein 4x5-Raster zur Aufnahme von 20 Flaschen aufweisen und in die Seitenwände eingelassene Griffe, die einen mit der Hand gut greifbaren Abstand zur jeweiligen Oberkante des Kastens haben.

Selbst wenn man – wie nicht – ästhetische Aspekte bzw. gestalterische Erwägungen bei den genannten Merkmalen erkennen wollte, wäre eine Verletzung des Klagemusters mangels übereinstimmenden Gesamteindrucks nicht gegeben. Diese zumindest technisch bzw. funktional bedingten Merkmale sind jedenfalls erheblich unterzugewichten, da der informierte Benutzer, der auch um die funktionsbedingten Einschränkungen bei der Gestaltung von Flaschenkästen weiß, nämlich dass diese mit anderen Flaschenkästen stapelbar und europalettentauglich sein sollten und zudem in ihren Maßen an die aufzunehmenden Flaschenhöhe angepasst sein sollten, um einen optimalen, platzsparenden Transport und auch eine solche Aufbewahrung zu ermöglichen, diesen Merkmalen wenig Beachtung schenkt.

b) Dem Umstand, dass die Form der Grifföffnungen der angegriffenen Ausführungsformen mit denen des Klagemusters übereinstimmt, kommt für die Beurteilung, ob an abweichender Gesamteindruck vorliegt, größere Bedeutung zu. Die Grifföffnungen bestimmen das Erscheinungsbild eines Flaschenkastens unabhängig von dessen Befüllungsgrad erheblich. Sie erscheinen auf den gut sichtbaren Seitenflächen wie ein Gesicht des Kastens. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Form der Grifföffnung, die sowohl das Klagemuster als auch die angegriffenen Ausführungsformen aufweist, bereits eine hohe Musterdichte gegeben ist. Zwar weichen die Grifföffnungsformen der Entgegenhaltungen in ihren Details und Proportionen voneinander und auch vom Klagemuster ab. Die aus abgerundeten Ecken, einer geraden Oberkante und einer konkav gewölbten Unterseite ist aber die gleiche. Der informierte Benutzer wird daher besonders den Details, in denen sich die von der Grifföffnung geprägten Seitenansichten der Kästen unterscheiden, Aufmerksamkeit schenken.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Grifföffnung der Ausführungsform 2 insoweit vom Klagemuster abweicht, als diese, anders als das Klagemuster, gerade keine wülstige Umrandung aufweist, die beim Klagemuster wie ein Rahmen um die Grifföffnung wirkt und diese dadurch noch besonders hervorhebt. Hingegen hat die Inaugenscheinnahme des Flaschenkastens der Ausführungsform 2 ergeben, dass bei dieser die Grifföffnung direkt in die glatte Oberfläche der Seitenwände hineingeschnitten zu sein, lediglich am unteren Ausschnitt der Grifföffnung befindet sich eine ganz minimale kleine Erhebung, die bei genauem Hinsehen sichtbar ist.

Zudem befinden sich an den Seitenkanten der Ausführungsform 2 anders als beim Klagemuster keine deutliche Absetzung der Kante von der Grundfläche. Es ist lediglich ein leichter Anstieg von der Grundfläche zur Kante hin sichtbar. Hierdurch weist die Seitenansicht der Ausführungsform 2 nicht den die Seitenansicht des Klagemusters nicht unerheblich mitprägenden Rahmen auf.

In der Gesamtbetrachtung vermittelt damit die Seitenansicht der Ausführungsform 2 trotz der gleichen Grifföffnungsform einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster.

Aber auch die Seitenansicht der Ausführungsform 1 weicht trotz der gleichen Grifföffnung erheblich von der Seitenansicht des Klagemusters ab, da die Seitenwände der Ausführungsform 1 anders als die des Klagemusters keine glatte Oberfläche aufweisen. Entgegen der Ansicht der Klagepartei erschöpft sich der Aussagewert der glatten Oberfläche nicht auf die Beschreibung, dass das Klagemuster überhaupt eine Oberfläche hat. Vielmehr kann auch das Weglassen von Merkmalen den Gesamteindruck beeinflussen, wie etwa bei Verwendung einer einfachen Form ohne Schnörkel und Verzierungen (Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, DesignG § 38 Rn. 53, beckonline). Das ist bei der hier vom Gestalter des Klagemusters gewählten glatten Oberfläche der Fall, die den von der Klägerin angepriesene klare Design (Anlage B1, K21) unterstützt. Auf der Oberfläche der Ausführungsform befinden sich links und rechts des Griffes an der kurzen Seite jeweils drei senkrecht erhabene Streifen, an der langen Seite sechs senkrechte erhabene Streifen. Statt eines klaren, schnörkellosen Designs, vermittelt die Seitenansicht der Ausführungsform 1 damit einen präsentierenden Vorhangeffekt und weicht dadurch in ihrem Gesamteindruck erheblich von der Seitenansicht des Klagemusters ab.

c) Die angegriffenen Ausführungsformen weisen aber besonders deshalb einen anderen Gesamteindruck auf als das Klagemuster, weil die Kastenböden der Ausführungsformen völlig anders gestaltet sind als der des Klagemusters. Zwar ist der Kastenboden der Ausführungsformen ebenso wie die Unterseite des Kastenbodens des Klagemusters in einem quadratischen 4x5- Raster mit kreisförmigen Strukturen angeordnet und ebenso wie beim Klagemuster sind kreuzförmige Verstrebungen vorhanden. Anders als beim Klagemuster bilden die Verstrebungen mittig aber kein vollendetes Kreuz, sondern münden in einen weiteren, inneren Kreis. Die Gestaltung des Kastenbodens ist für den informierten Benutzer auch nicht von untergeordneter Bedeutung. Gerade der Kastenboden lässt dem Entwerfer einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum, der auch noch nicht durch eine große Musterdichte eingeengt ist. Vor diesem Hintergrund wird der informierte Benutzer gerade auch den Kastenböden Beachtung schenken. Für einen informierten Benutzer, bei dem es sich etwa um einen Mitarbeiter in der Getränkeproduktion oder im Getränkevertrieb handelt, sind die Kastenböden auch ohne weiteres sichtbar, da dieser die Kästen auch im leeren Zustand wahrnimmt, etwa beim Befüllen mit Flaschen oder beim Transport der leeren Kästen zum nächsten Einsatzort.

IX. Da der Gesamteindruck der angegriffenen Ausführungsformen nicht mit dem Gesamteindruck des Klagemusters übereinstimmt und folglich auch keine Rechtsverletzung vorliegt, steht der Klägerin keiner der geltend gemachten Unterlassungs-, Feststellungs-, Auskunfts-, Schadenser-satz-, Vernichtungs- und Rückrufansprüche aus ihrem Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu.


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EuGH: Nachweis der früheren Offenbarung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters u.a. durch Rihanna-Fotos auf ihrem Instagram-Account - Puma-Geschmacksmuster für Schuhmodell nichtig

EuGH
Urteil vom 06.03.2024
T-647/22
Puma ./. EUIPO - Handelsmaatschappij J. Van Hilst


Der EuGH hat entschieden, dass ein Puma-Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Schuhmodell nichtig ist. Grund ist der Nachweis der früheren Offenbarung eines älteren Gemeinschaftsgeschmacksmusters u.a. durch Fotos der Künstlerin Rihanna auf ihrem Instagram-Account.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Die frühere Offenbarung eines Schuhmodells von Puma durch die Künstlerin Rihanna hat die Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zur Folge

Das Gericht bestätigt die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Mit Entscheidung des EUIPO vom 11. August 2022 erwirkte die Handelsmaatschappij J. Van Hilst (HJVH) die Nichtigerklärung eines im August 2016 zugunsten von Puma eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für Turnschuhe. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das EUIPO aus, dass Robyn Rihanna Fenty (bekannt als Rihanna) Schuhe getragen habe, die ein älteres Geschmacksmuster mit den gleichen Merkmalen wie das eingetragene Geschmacksmuster aufgewiesen hätten, und zwar zwölf Monate vor Einreichung der Anmeldung. Unter diesen Umständen war das EUIPO der Auffassung, dass das ältere Geschmacksmuster offenbart worden sei, was die Nichtigerklärung des eingetragenen Geschmacksmusters rechtfertige.

Das Gericht weist die von Puma gegen diese Entscheidung erhobene Klage ab.

HJVH hatte zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung u. a. Fotos des Instagram-Kontos „badgalriri“ vorgelegt, die auf Mitte Dezember 2014 datiert waren und sich auf die Ernennung von Rihanna zur neuen Kreativdirektorin von Puma bezogen. Auf diesen Fotos war zu sehen, dass Rihanna ein Paar weiße Turnschuhe mit einer dicken schwarzen Sohle trug. Die Fotos wurden in mehreren Artikeln in Online-Zeitschriften abgebildet

HJVH hatte zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung u. a. Fotos des Instagram-Kontos „badgalriri“ vorgelegt, die auf Mitte Dezember 2014 datiert waren und sich auf die Ernennung von Rihanna zur neuen Kreativdirektorin von Puma bezogen. Auf diesen Fotos war zu sehen, dass Rihanna ein Paar weiße Turnschuhe mit einer dicken schwarzen Sohle trug. Die Fotos wurden in mehreren Artikeln in Online-Zeitschriften abgebildet.

Das Gericht bestätigt die Beurteilung des EUIPO, wonach diese Fotos für den Nachweis einer Offenbarung des älteren Geschmacksmusters ausreichen, und dass die Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs Kenntnis von dieser Offenbarung haben konnten. Hierzu stellt es fest, dass auf den dem Instagram-Account mit dem Namen „badgalriri“ entnommenen, im Dezember 2014 verbreiteten Fotos alle wesentlichen Merkmale des älteren Geschmacksmusters mit bloßem Auge oder mithilfe einer Vergrößerung dieser Fotos erkennbar sind.

In diesem Zusammenhang weist das Gericht das Vorbringen von Puma zurück, wonach sich im Dezember 2014 niemand für die Schuhe von Rihanna interessiert und daher niemand das ältere Geschmacksmuster wahrgenommen habe. Im Dezember 2014 war Rihanna nämlich ein weltweit bekannter Popstar. Dies impliziert, dass ihre Fans und die Fachkreise im Modebereich zu diesem Zeitpunkt ein besonderes Interesse an den Schuhen entwickelt hatten, die sie am Tag der Unterzeichnung des Vertrags trug, durch den der Star Kreativdirektorin von Puma wurde.

Nach alledem hat das EUIPO nach Ansicht des Gerichts zu Recht angenommen, dass das ältere Geschmacksmuster im Dezember 2014 offenbart worden war, so dass das angemeldete Geschmacksmuster für nichtig erklärt werden konnte.


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OLG Düsseldorf: Zur Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einem Bauelement eines Fahrzeugs durch Veröffentlichung eines Fotos des Fahrzeugs

OLG Düsseldorf
Urteil vom 02.02.2023
20 U 124/17


Das OLG Düsseldorf hat sich in dieser Entscheidung mit der möglichen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einem Bauelement eines Fahrzeugs durch Veröffentlichung eines Fotos des Fahrzeugs befasst.

Aus den Entscheidunsggründen:
Die Berufung der Klägerin, die nur noch die Feststellung einer Haftung dem Grunde nach zum Gegenstand hat, weil die dreijährige Schutzfrist der geltend gemachten Klagemuster zwischenzeitlich abgelaufen ist, hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin auf nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützten Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung sind unbegründet.

A. (Klagegeschmacksmuster 1)

Ohne Erfolg unterlegt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Ansprüchen das Klagegeschmacksmuster 1, bestehend aus einem gekrümmten V-förmigen Element der Fronthaube, einem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung angeordneten, flossenartigen Element („Strake“), einem in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler und dem mittigen vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“).

1. Losgelöst von der Frage, ob das von der Klägerin beanspruchte Klagegeschmacksmuster 1 wirksam entstanden ist (siehe dazu unter 2.), war der Berufungsantrag zu Ziffer I. schon deshalb teilweise zurückzuweisen, weil sich die Klägerin auch gegen ein von der Beklagten zu 1) vertriebenes „Front kit“ wendet, das über ein einheitlich dunkles „V“ auf der Fronthaube verfügt. Selbst wenn - entgegen der nachfolgend unter 2. vertretenen Auffassung - davon auszugehen wäre, dass die Klägerin ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster an dem Klagegeschmacksmuster 1 erlangt hat, so werden ihre Rechte durch das mit einheitlich dunklem „V“ ausgestaltete „Front kit“ (siehe erste Abbildung im Berufungsantrag zu Ziffer I.) nicht verletzt.

Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Schutzumfangs fällt die von der Klägerin angegriffene Ausführungsform nicht in den Schutzbereich des (unterstellten) Klagegeschmacksmusters 1. Das mit einheitlich dunklem „V“ ausgestaltete „Front kit“ (siehe erste Abbildung im Berufungsantrag zu Ziffer I.) erzeugt aus der Sicht des maßgeblichen informierten Benutzers nicht denselben Gesamteindruck.

1.1. Gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV sind für die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks die Übereinstimmungen und Unterschiede in den einzelnen Merkmalen zu gewichten und so der Gesamteindruck zu beurteilen. Maßstab für die Prüfung des hervorgerufenen Gesamteindrucks ist der informierte Benutzer (vgl. EuGH GRUR 2012, 506 Rn. 57 - PepsiCo). Hierbei handelt es sich um eine Person, die das Produkt, welches das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (vgl. EuG GRUR Int 2011, 746 Rn. 51 - Sphere Time), verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, kennt, über gewisse Kenntnisse über die Gestaltungselemente, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, verfügt und die Produkte mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit nutzt (vgl. EuGH GRUR 2012, 506 Rn. 59 - PepsiCo; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 55 - Kinderwagen II). Bei Sportwagen - wie hier - schenkt der informierte Benutzer dem Produktdesign eine hohe Aufmerksamkeit und nimmt die Details - sowohl was die Gemeinsamkeiten als auch was die Unterschiede angeht - entsprechend wahr.

1.2 In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes ergibt sich kein übereinstimmender Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Ausführungsformen. Bei dem V-förmigen Element der Fronthaube handelt es sich um das den Gesamteindruck prägende Merkmal der Frontpartie des Fahrzeugs. Da dem informierten Benutzer aus dem Formenschatz V-förmige Elemente als Gestaltungsmerkmale bei Fahrzeugen auf der Motorhaube bekannt sind, erkennt er zwischen dem (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 1 und dem Verletzungsmuster auf den ersten Blick einen erheblichen Unterschied. So bewirkt dasbeim Verletzungsmuster bis in die Spitze in schwarzer Lackierung ausgeführte V-förmige Element eine optische Verlängerung des Cockpits und weckt Assoziationen an einen gekrümmten Schnabel. Die Frontpartie des Verletzungsmusters wirkt dynamisch sowie sportlich-aggressiv, womit das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1), das auf einen speziellen Kundenkreis zugeschnitten ist, zusätzlich unterstrichen wird. Diese stellt nämlich als Fahrzeugveredler hochpreisige Anbauteile in Form von sogenannten „Tuning-Bausätzen“ für Luxusfahrzeuge her und vertreibt diese. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erwarten Kunden, die an Fahrzeug-Tuning interessiert sind, eine wenn nicht gar provokante, so zumindest doch auffallende Dynamik und Sportlichkeit des Designs. Im Gegensatz zum Verletzungsmuster wirkt das (unterstellte) Klagegeschmacksmuster 1 mit seiner in der Grundfarbe des Fahrzeugs ausgestalteten Spitze des „V“ deutlich weniger aggressiv. Der Senat verkennt nicht, dass das Cockpit durch silberfarbene Kontraststreifen ebenfalls optisch nach vorne verlängert wird. Gleichwohl muten die silberfarbenen Kontraststreifen deutlich dezenter und erheblich weniger wuchtig als die bis nach unten gezogene, dunkle Spitze des „V“ beim Verletzungsmuster. Die Formensprache des (unterstellten) Klagegeschmacksmusters ist eleganter sowie zurückhaltender und damit eine gänzlich andere als die des Verletzungsmusters. Angesichts dieser Unterschiede kann von einem übereinstimmenden Gesamteindruck keine Rede sein.

2. Die Berufung der Klägerin hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen ein von der Beklagten zu 1) vertriebenes „Front kit“ wendet, in der das V-förmige Element der Fronthaube mit einer etwas abgestumpften Spitze ausgestaltet ist (siehe zweite Abbildung im Berufungsantrag zu Ziffer I.). Denn das von der Klägerin beanspruchte Klagegeschmacksmuster 1 ist schon nicht wirksam entstanden. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union formulierten Kriterien für die Entstehung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einzelnen Teilen eines Erzeugnisses durch die Offenbarung einer Gesamtabbildung dieses Erzeugnisses sind vorliegend nicht erfüllt.

2.1. Der von der Klägerin als Klagegeschmacksmuster 1 in Anspruch genommene Teilbereich des Fahrzeugs PKW A. stellt sich als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2022, Az.: I ZR 1/19, zitiert nach juris, Rn. 32 ff.).

Gemäß Art. 4 Abs. 1 GGV wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. Gemäß Art. 4 Abs. 2 GGV gilt ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt (Buchst. a) und soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen (Buchst. b). Art. 5 Abs. 1 Buchst. a GGV definiert ein Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a GGV hat ein Geschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Nach Art. 11 Abs. 1 GGV wird ein Geschmacksmuster, das die im ersten Abschnitt der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt, als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 GGV gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Nach Art. 3 Buchst. a GGV bedeutet Geschmacksmuster im Sinne dieser Verordnung die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.

Wie der EuGH mit Urteil vom 28. Oktober 2021 - Az.: C-123/20 - auf Vorlage des Bundesgerichtshofes vom 30. Januar 2020 entschieden hat, ist Art. 11 Abs. 2 GGV dahin auszulegen, dass, wenn Abbildungen eines Erzeugnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wie bei der Veröffentlichung von Fotografien eines Fahrzeugs, dies dazu führt, dass ein Geschmacksmuster an einem Teil dieses Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Buchst. a GGV oder an einem Bauelement dieses Erzeugnisses als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 GGV der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern die Erscheinungsform dieses Teils oder Bauelements bei dieser Offenbarung eindeutig erkennbar ist. Damit geprüft werden kann, ob diese Erscheinungsform die Voraussetzung der Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GGV erfüllt, ist es erforderlich, dass der in Rede stehende Teil oder das in Rede stehende Bauelement einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses oder des komplexen Erzeugnisses darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Az.: C-123/20 - A., zitiert nach juris, Rn. 52). Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform dieses Teils eines Erzeugnisses oder dieses Bauelements eines komplexen Erzeugnisses geeignet sein muss, selbst einen "Gesamteindruck" hervorzurufen, und nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Az.: C-123/20 - A., zitiert nach juris, Rn. 50). Ein Schutz unbedeutender oder willkürlich ausgewählter Teile des Gesamterzeugnisses scheidet aus (siehe die Schlussanträge des Generalanwaltes vom 15. Juli 2021, Az.: C-123/20, zitiert nach juris, Rn. 117).

2.2. Mit dieser Maßgabe scheidet eine Geschmacksmusterfähigkeit des Klagegeschmacksmusters 1 aus. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, schutzbegründend für das Klagegeschmacksmuster 1 sei das untere Foto auf Seite 1 der Anlage rop 20. Die streitgegenständliche Offenbarungshandlung hat nicht dazu geführt, dass die Erscheinungsform des in Rede stehenden Teils klar erkennbar ist. Er stellt einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses oder des komplexen Erzeugnisses dar, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist (dazu unter a.). Die Erscheinungsform des in Rede stehenden Teils ist zudem nicht geeignet, selbst einen "Gesamteindruck" hervorzurufen, sondern geht vollständig im Gesamterzeugnis unter (dazu unter b.)

a. Im Streitfall fehlt es an einer klaren und sichtbaren Erscheinungsform der von der Klägerin als Geschmacksmuster in Anspruch genommenen Teilbereiche des Fahrzeugs PKW A. (Klagegeschmacksmuster 1). Diese sind in Ermangelung präzise und sicher zu erkennender Linien, Konturen, Farben oder Strukturen nicht hinreichend durch Merkmale abgegrenzt, die eine besondere Erscheinungsform begründen.

aa. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass das V-förmige Element am oberen Rand durch die Windschutzscheibe bzw. die ihr zugewandte Kante der Fronthaube begrenzt ist. Der Senat vermag der Klägerin auch darin zu folgen, dass das V-förmige Element an den Seiten farblich durch die Innenkanten der silbernen Kontraststreifen absetzt ist. Gleichwohl sind diese Merkmale nicht ausreichend, um den von der Klägerin als Klagegeschmacksmuster 1 in Anspruch genommenen Teilbereich des Fahrzeugs präzise und sicher von dem Gesamterzeugnis abzugrenzen. Aus der maßgeblichen Sicht des informierten Benutzers scheitert eine hinreichend präzise Abgrenzung des V-förmigen Elements schon daran, dass das V-förmige Element mit einer abgestumpften Spitze ausgestaltet ist. Die im oberen Bereich des „V“ vorhandene schwarze Farbgebung wird durch die in der Grundfarbe des Fahrzeugs gehaltene Farbgebung unterbrochen. Das „V“ wirkt daher wie „abgeschnitten“. Dieser Farbkontrast führt zu einer auf den ersten Blick wahrnehmbaren optischen Teilung des V-förmig ausgestalteten Bereichs auf der Fronthaube in einen unteren und einen oberen Bereich. Dass die Klägerin diese beiden Teilbereiche ausweislich ihrer Antragsfassung als Einheit begreift, erscheint in Anbetracht der vorbeschriebenen Linienführung und Farbgestaltung keineswegs zwingend. Eine klar erkennbare und hinreichend präzise Abgrenzung liegt nicht vor. Die an den Seiten des „V“ aufgebrachten silbernen Kontraststreifen sind nicht geeignet, dem mit dem Farbkontrast beim informierten Benutzer entstandenen Eindruck, das „V“ sei „abgeschnitten“, also in sich bereits in einen unteren sowie in einen oberen Teilbereich geteilt, in relevanter Weise entgegenzuwirken. Die silbernen Kontraststreifen betonen zwar grundsätzlich die V-Form. Sie folgen aber schon nicht exakt der Linie, die im oberen Bereich mittels des Farbkontrastes erzeugt wird. Auf dem Lichtbild (Anlage rop 20), das die Klägerin ihre Merkmalsgliederung zugrunde legt (siehe Seite 14 des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2022 sowie Seite 2 des Schriftsatzes vom 10. Januar 2023), ist zu sehen, dass zwischen dem Verlauf der silbernen Kontraststreifen und dem schwarzen V-förmigen Bereich ein schmaler Streifen vorhanden ist, der in der Grundfarbe des Fahrzeugs lackiert ist. Das Lichtbild (Anlage rop 20) zeigt, dass sich dieser Streifen nach unten hin zusätzlich vergrößert, weil der schwarz lackierte, obere Teil des V-förmigen Bereichs über abgerundete Ecken verfügt. Es ist deutlich erkennbar, dass die silbernen Kontraststreifen in diesem Bereich nicht unmittelbar an die Lackierung in der Grundfarbe anschließen. Auf Grundlage dieser Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass sich die Linien, Konturen und Farbgestaltung des V-förmigen Elements auf der Fronthaube aus Sicht des informierten Benutzers als diffus und uneinheitlich darstellen und weder eine klare noch präzise Abgrenzung dieses Teilbereichs ermöglichen, so dass der Klägerin bereits aus diesem Grund der begehrte Musterschutz zu versagen ist.

bb. Aber selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, so ist nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen allenfalls für den oberen und seitlichen Bereich des V-förmigen Elements eine Abgrenzung im Sinne der vom EuGH aufgestellten Kriterien zu bejahen. Dies reicht nicht aus, um die Entstehung des Klagegeschmacksmusters 1 zu bejahen. Hervorzuheben ist, dass der Teilbereich, für den die Klägerin Musterschutz beansprucht, nicht nur aus dem V-förmigen Element der Fronthaube und einem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung angeordneten, flossenartigen Element („Strake“) besteht, sondern die Klägerin auch den in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler sowie den mittigen vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) in das Klagegeschmacksmuster 1 einbezogen wissen will. Damit dringt sie nicht durch. Der Senat verkennt nicht, dass der EuGH die Kriterien der Einheitlichkeit und Geschlossenheit der Form für nicht maßgeblich erachtet. Vor dem Hintergrund, dass es ausweislich der Erwägungsgründe 6 und 7 GGV Ziel des Verordnungsgebers ist, einen verbesserten Schutz für gewerbliche Geschmacksmuster zu erreichen, der zur Innovation und zur Entwicklung ermutigt, ist es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch uneinheitliche, nicht zusammenhängende und/oder zu einem gewissen Grad nicht geschlossene Teilbereiche einer komplexen Erscheinungsform dem Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zugänglich sind. Im Sinne der EuGH-Rechtsprechung ist jedoch - ohne damit allzu hohe Hürden für die Erfüllung der formellen Entstehungsvoraussetzungen von nichteingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern aufzustellen - zu fordern, dass die einzelnen Teilbereiche eines komplexen Erzeugnisses, für die Musterschutz beansprucht wird, in ihrer Gesamtheit und ihrem Zusammenspiel in der Wahrnehmung des informierten Benutzers klar und präzise von der Gestaltung im Übrigen abgrenzbar sind. Mithin müssen wenigstens die äußeren Grenzen des Teilbereichs eindeutig erkennbar entlang von Gestaltungselementen - wie Linien, Konturen, Farben oder Oberflächenstruktur - verlaufen. Dies ist hier nicht der Fall.

(1) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht fehlt es bereits an hinreichend klar erkennbaren Merkmalen, die eine in der äußeren Linienführung sicher abgrenzbare Verbindung zwischen dem V-förmigen Bereich der Fronthaube einerseits und dem Frontspoiler andererseits schaffen. Soweit die Klägerin in dem vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) ein geeignetes Verbindungselement zwischen Fronthaube und Frontspoiler erblickt, ist dem nicht zu folgen. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Verbindungssteg („Philtrum“) durch seine Form von der übrigen Gestaltung klar abgegrenzt sei. Hierzu verweist sie auch auf das erste Foto der Pressemitteilung, welches das Fahrzeug von der Seite zeigt und führt aus, dass der Verbindungssteg unter der Fronthaube abgesetzt sei und sich in seiner Gestalt als längliches, lotgerecht nach unten weisendes Element deutlich von der Fronthaube abgrenze. Dies berücksichtigend, erschließt sich nicht, weshalb der informierte Benutzer den vertikalen Verbindungssteg als Teil des Bereichs wahrnehmen soll, für den die Klägerin insgesamt Schutz beansprucht. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, die von ihr vorgenommenen Grenzziehungen würden in diesem Bereich entlang von Strukturen, Konturen und Farbgrenzen verlaufen. Auf dem Lichtbild (Anlage rop 20) ist zu sehen, dass die vordere Kante der Fronthaube in seiner Struktur auskragend mit einer Unterkante ausgearbeitet ist, die etwas hervorsteht („Oberlippe“) und den durch das V-förmige Element erzeugten Eindruck einer optischen Verlängerung des Fahrzeugs nach vorne verstärkt. Eine Einbeziehung des vertikalen Verbindungsstegs („Philtrum“) in den V-förmigen Bereich der Fronthaube findet nicht statt. Im Gegenteil: Die „Oberlippe“ stellt sich als Gestaltungselement dar, das den vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) aus der Sicht des informierten Benutzers deutlich wahrnehmbar von der Fronthaube trennt. Diese Unterbrechung in der Linienführung und Struktur wird zusätzlich noch dadurch verstärkt, dass sich die „Oberlippe“ über die von der Klägerin vorgenommene Bereichsbestimmung hinaus als Bauteil weiter seitlich fortsetzt. Angesichts dieser Umstände und vor dem Hintergrund, dass der V-förmige Bereich zweifarbig ausgestaltet ist, reicht es für eine Einbeziehung des vertikalen Verbindungsstegs („Philtrum“) in den Bereich des V-förmigen Elements der Fronthaube nicht aus, dass dieser in der Grundfarbe des Fahrzeugs lackiert ist. Eine präzise und sicher erkennbare Abgrenzung von der übrigen Gestaltung folgt daraus nicht. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Übergangsbereich von der Fronthaube zum vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) in seinem ästhetischen Gehalt durch die sich auf der Fronthaube befindlichen silbernen Kontraststreifen als besonderes Gestaltungselement eine besondere Betonung erfährt. Die Kontraststreifen erfassen aber gerade nicht den Bereich der „Oberlippe“. Der V-förmige Bereich mag zwar, auch wenn er „abgeschnitten“ ist, den Blick des Betrachters pfeilmäßig auf den darunter liegenden Frontspoiler lenken. Allein dies bewirkt aber keine ausreichende Abgegrenztheit zur übrigen Gestaltung.

(2) Hinzu kommt, dass der vertikale Verbindungssteg („Philtrum“) unstreitig über eine Bauteilnaht verfügt, die nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin gut erkennbar ist. Diese Bauteilnaht steht der der Bereichsbestimmung der Klägerin zugrundeliegenden Annahme, das V-förmige Element der Fronthaube sei mit dem zweischichtigen Frontspoiler verbunden, entgegen. Es gelingt insbesondere auch nicht, den V-förmigen Bereich der Fronthaube mit dem oberen Bereich des Frontspoilers mittels der silbernen, auf den vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) zulaufenden Kontraststreifen zu verbinden und auf diese Weise von der übrigen Gestaltung klar erkennbar abzugrenzen. Denn die Kontraststreifen enden - wie dargetan - an der vorderen Kante der Fronthaube und setzen sich gerade nicht in den Bereich des Frontspoilers fort.

(3) Schließlich lässt sich auch die von der Klägerin mit dem Klagegeschmacksmuster 1 im Bereich des Frontspoilers vorgenommene äußere Grenzziehung nicht präzise und klar erkennbar anhand von Gestaltungsmerkmalen nachzuvollziehen. Sie verläuft nicht entlang der vom Europäischen Gerichtshof für maßgeblich erachteten Linien, Konturen, Farben, Gestaltungselementen oder Strukturen; ein aus der Sicht des informierten Benutzers eindeutig umrissenes Muster liegt daher nicht vor.

(a) Von maßgebender Bedeutung ist zunächst, dass die Klägerin seitlich sowie weiter hinten liegende Bereiche des Frontspoilers ausweislich der Abbildung auf Seite 14 des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2020 willkürlich aus der Bereichsbestimmung ausklammert. So knüpft die seitliche Beschneidung der „Unterlippe“ nicht an Merkmale an, die eine klar erkennbare und damit aus Sicht des informierten Benutzers sichere Abgrenzung dieses Bereichs in Optik und Struktur erlauben. Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass sich die von ihr vorgenommene Grenzziehung, was die außen liegende Grenzen betrifft, an der Farbgebung orientiert. Der Farbwechsel (von silber zu schwarz) ist aber in der Gesamtbetrachtung als Abgrenzungsmerkmal ungeeignet, weil er nicht den Strukturen und Linien dieses Bauteils folgt. Die „Unterlippe“ setzt sich an den äußeren Enden mit nach oben weisenden Flügeln fort, die die Klägerin durch das Klagegeschmacksmuster 1 ausdrücklich nicht geschützt wissen will.

(b) Soweit die Klägerin ausweislich ihres Berufungsantrages zu Ziffer I. davon ausgeht, dass die obere Schicht des zweischichtigen Frontspoilers in die untere Schicht eingebettet sei, indem beide Schichten eine durchgehende Oberfläche bilden, ist dies nicht nachvollziehbar. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist in sich widersprüchlich. So verweist sie nämlich zur Begründung ihres zweiten Hilfsantrages auf Seite 19 des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2022 auf eine Bauteilnaht, von der sie unter Hinweis auf eine Abbildung auf Seite 20 desselben Schriftsatzes selbst behauptet, dass diese gut erkennbar sei. Von einer einheitlichen, durchgehenden Oberflächenstruktur der Bereiche, die die Klägerin als Einheit begreift, kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.

b. Im Übrigen kann bei wertender Betrachtung aller besonderen Umstände des Streitfalles nicht davon ausgegangen werden, dass die Erscheinungsform des Teilbereichs des Gesamterzeugnisses, für den die Klägerin Schutz beansprucht, selbst einen sichtbaren Gesamteindruck hervorruft. Das Klagegeschmacksmuster 1 geht in seiner Wirkung bei umfassender Würdigung des Zusammenspiels von Linien, Konturen, Farben und Gestalt aus der Sicht des informierten Benutzers im Gesamterzeugnis vollständig unter.

aa. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass die Front des PKW A. vom Betrachter als „Gesicht“ gelesen werde. Hierzu hat der Senat hat bereits mit Urteil vom 06. Dezember 2018 (dort auf Seite 36) ausgeführt, dass jeder Betrachter in die Einheit „Gesicht“, der die Klägerin selber ausdrücklich die „Augenbrauen“ zurechnet, auch die von der Klägerin textlich nicht gekennzeichneten und bei der Bestimmung ihrer Einheit außer Betracht gelassenen Bestandteile „Augen“ (Scheinwerfer) und „Kiefer“ (seitliche Enden des Frontspoilers) einbeziehe. Beide geben einem „Gesicht“ schon grundsätzlich ein maßgebliches Gepräge und das hier umso mehr, als beide ausgesprochen markant sind. Dies gilt insbesondere für die Scheinwerfer („Augen“) in ihrer schlitzartigen, für den Straßenverkehr nicht tauglichen Form. So finden die „kleinen Scheinwerfer-Schlitzer“ in der von der Klägerin in Bezug genommenen Berichterstattung auf der Internetseite autobild.de in einem Artikel vom 03. Dezember 2014 ausdrückliche Erwähnung. An diesen Erwägungen, die die Klägerin in der Sache auch nicht zu entkräften vermocht hat, hält der Senat fest. Die Nichteinbeziehung sowohl der schlitzartigen Scheinwerfer („Augen“) als auch der seitlichen Enden des Frontspoilers („Kiefer“) hat zur Folge, dass die Erscheinungsform des Teilerzeugnisses beim Betrachter keinen Gesamteindruck im Sinne eines „Gesichts“ hervorruft.

bb. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht erzeugt die Erscheinungsform des Teilerzeugnisses beim Betrachter auch keinen Gesamteindruck im Sinne eines „Greifvogelkopfes“. Assoziationen an einen „Greifvogelkopf“ können - wenn überhaupt -nur durch die Variante des PKW A. geweckt werden, bei der der v-förmige Bereich der Fronthaube in schwarzer Lackierung bis an die Vorderkante der Fronthaube heruntergezogen ist. Diese Variante ist jedoch nicht Gegenstand der Offenbarung. Auch nach Auffassung der Klägerin ist schutzbegründend für das Klagegeschmacksmuster 1 das untere Foto auf Seite 1 der Anlage rop 20, auf dem das V-förmige Element der Fronthaube mit einer etwas abgestumpften Spitze ausgestaltet ist. Bei einem „abgeschnittenen“ V fehlt es an dem für einen „Greifvogelkopf“ charakteristischen und prägenden Merkmal des spitzen Schnabelendes. Darauf hat der Senat bereits mit Urteil vom 06. Dezember 2022 hingewiesen, ohne dass die Klägerin dem im weiteren Gang des Verfahrens inhaltlich entgegengetreten ist.

cc. Ohne Erfolg trägt die Klägerin betreffend den Gesamteindruck vor, die Gestaltung des beanspruchten mittleren Bereichs lehne sich an ein Flugzeug an. Der informierte Benutzer erkennt in den von der Klägerin in Bezug genommenen Lichtbildern (vgl. Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 16. November 2016), auf denen Flugzeuge abgebildet sind, eine ganz andere Formensprache, die sich deutlich von der Gestaltung des beanspruchten mittleren Bereichs unterscheidet. In dem doppelschichtigen Frontspoiler in Kombination mit dem vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) sowie dem mittig aus dem V-förmigen Element der Fronthaube herausragenden, in Längsrichtung angeordneten flossenartigen Element („Strake“) findet sich keine Entsprechung zu einem Cockpit ebenso wenig wie ein Pendant zu den Flügeln.

dd. Schlussendlich folgt der Senat der Klägerin auch nicht darin, wenn diese ausführt, der Teil des PKW A., für den sie Schutz beanspruche, erinnere in charakteristischer Weise an die Front eine Formel-1-Rennwagens. Um Assoziationen an einen Formel-1-Rennwagen hervorzurufen, genügt es nicht, dass der Spoiler bloß am Mittelsteg „aufgehängt“ ist. Die Anmutung an einen Formel-1-Rennwagen knüpft nach der Wahrnehmung des informieren Benutzers entscheidend an die freien Enden des Frontspoilers mit den nach oben weisenden Flügeln an, denn diese Gestaltungsmerkmale verleihen dem Fahrzeug den sportlich-schnittigen, dynamischen Charakter und pflegen das Image eines rasanten Formel-1-Rennwagens. Genau diesen Bereich hat die Klägerin jedoch aus dem Klagegeschmacksmuster 1 ausgeklammert.

B. (Klagegeschmacksmuster 2)

Die Berufung der Klägerin bleibt auch in Bezug auf den von ihr formulierten Hilfsantrag erfolglos. Das Klagegeschmacksmuster 2 ist nicht entstanden, denn es nicht in einer den Kriterien der EuGH-Rechtsprechung entsprechenden Art und Weise durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar erkennbar abgegrenzt (siehe unter 1.) und zudem aus der Sicht eines informierten Benutzers nicht geeignet, selbst einen "Gesamteindruck" hervorzurufen (siehe unter 2.).

1. Die Musterfähigkeit des Klagegeschmacksmusters 2 - bestehend aus dem vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) sowie einem im Berufungsantrag zu Ziffer II. näher beschriebenen Teilbereich des zweischichtigen Frontspoilers - scheidet aus. Die von der Klägerin sowohl im Bereich des vertikalen Verbindungstegs („Philtrum“) als auch im Bereich des Frontspoilers vorgenommene äußere Grenzziehung verläuft weder präzise noch klar erkennbar anhand der vom EuGH für maßgeblich erachteten Gestaltungsmerkmale. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Verbindungssteg problemlos als durch seine Gestalt abgegrenztes Element wahrgenommen werden könne. Dies zu Gunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, wieso der informierte Benutzer den vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) zusammen mit dem in Rede stehenden Teilbereich des zweischichtigen Frontspoilers als klar erkennbar abgegrenzten, präzise umrissenen Bereich erkennen soll. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen des Senat verwiesen, mit denen dargelegt worden ist, dass die von der Klägerin vorgenommenen äußeren Grenzziehungen keine Entsprechung in Linien, Konturen, Farben oder Strukturen finden, die aus der Sicht des informierten Benutzers ein eindeutig umrissenes Muster definieren. Die Klägerin beansprucht mit dem Klagegeschmacksmuster 2 Schutz für einen letztlich willkürlich festgelegten Teilbereich des Gesamterzeugnisses. Eine solche Vorgehensweise findet in Art. 11 Abs. 2 GGV keine Stütze.

2. Darüber hinaus ist der zweischichtige Frontspoiler, so wie er von der Klägerin in seinen Merkmalen im Berufungsantrag zu Ziffer II. beschrieben worden ist, nicht geeignet, selbst einen Gesamteindruck hervorzurufen. Es handelt sich - wie dargetan - um einen in seinen äußeren Grenzen willkürlich festgelegten Teilbereich, der vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht. Insbesondere erinnert das Klagegeschmacksmusters 2 - bestehend aus dem vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) sowie einem im Berufungsantrag zu Ziffer II. näher beschriebenen Teilbereich des zweischichtigen Frontspoilers - aus den bereits dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht an einen Formel-1-Rennwagen.

C. (Klagegeschmacksmuster III)

Ohne Erfolg stützt die Klägerin ihre Ansprüche höchst hilfsweise auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ausweislich des Berufungsantrages zu Ziffer III. den gesamten Frontspoiler umfasst.

Dahinstehen kann, ob die Klägerin in Anwendung der vom EuGH formulierten Kriterien ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster an dem Klagegeschmacksmuster 3 erlangt hat. Selbst wenn dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, so sind ihre Rechte durch das Angebot und den Vertrieb des „Front kits“ der Beklagten, das die Teile eines Spoilers enthält, nicht verletzt.

1. Dem (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 3 kommt ein durchschnittlicher Schutzbereich zu, denn die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers des PKW A. war in Bezug auf den Frontspoiler aufgrund der Musterdichte beschränkt.

2. Der Abstand des Klagegeschmacksmusters 3 zum vorbekannten Formenschatz ist beträchtlich. Es gab zwar - wie aus der Anlage HPR 13 ersichtlich - bereits doppelschichtige Frontspoiler. Die mit dem (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 3 verwirklichte Kombination des doppelschichtigen Frontspoilers mit einem mittleren Verbindungssteg und den nach oben gezogenen äußeren Enden war aber unbekannt.

3. Die von der Klägerin angegriffene Ausführungsform fällt nicht in den Schutzbereich des (unterstellten) Klagegeschmacksmusters 3, denn der Frontspoiler der Beklagten erzeugt nicht denselben Gesamteindruck.

3.1. Gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV sind für die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks die Übereinstimmungen und Unterschiede in den einzelnen Merkmalen zu gewichten und so der Gesamteindruck zu beurteilen. Maßstab für die Prüfung des hervorgerufenen Gesamteindrucks ist der informierte Benutzer (vgl. EuGH GRUR 2012, 506 Rn. 57 - PepsiCo). Hierbei handelt es sich um eine Person, die das Produkt, welches das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (vgl. EuG GRUR Int 2011, 746 Rn. 51 - Sphere Time), verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, kennt, über gewisse Kenntnisse über die Gestaltungselemente, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, verfügt und die Produkte mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit nutzt (vgl. EuGH GRUR 2012, 506 Rn. 59 - PepsiCo; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 55 - Kinderwagen II). Bei Sportwagen - wie hier - schenkt der informierte Benutzer dem Produktdesign eine hohe Aufmerksamkeit und nimmt die Details - sowohl was die Gemeinsamkeiten als auch was die Unterschiede angeht - entsprechend wahr.

3.2. Mit dieser Maßgabe fehlt es an einem übereinstimmenden Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Ausführungsformen. Der Senat verkennt nicht, dass eine Vielzahl der von der Klägerin die in ihrem Antrag beschriebenen Merkmale übereinstimmend verwirklicht sind (siehe auch Seite 8 des Schriftsatzes vom 10. Januar 2023). Es bestehen jedoch auch ganz erhebliche und aus der Sicht eines informierten Benutzers deutlich wahrnehmbare Unterschiede, insbesondere in der Farbgebung und Linienführung, die als Ausdruck eines bestimmten - ganz unterschiedlichen - Designkonzepts zu verstehen ist. Die Darstellung der Klägerin, der einzige Unterschied bestehe darin, dass bei der Verletzungsform die seitlichen Flaps der zweiten/oberen Schicht hochgezogen seien, greift zu kurz.

a. Auf den ersten Blick ist zu erkennen, dass beim (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 3 die zweite Schicht des Frontspoilers teilweise in einer Kontrastfarbe lackiert ist. Es wird der silberne Farbton aufgegriffen, in dem auch die Kontraststreifen auf der Fronthaube gehalten sind. Diese Farbe kontrastiert markant und einprägsam mit der schwarzen Lackierung des sich in einer dritten Schicht darunter befindlichen Splitters. Aus der Sicht des informierten Betrachters ergibt sich somit ein farblicher Dreiklang aus rot, schwarz und silber, der für den Gesamteindruck des (unterstellten) Klagegeschmacksmusters mitprägend ist. Die beschriebene Farbgebung lenkt das Augenmerk des Betrachters ganz gezielt auf den silberfarbenen Bereich des Frontspoilers, der durch die aufgebrachte Beschriftung - links: Kennung „A.“ und rechts: Kundenwunschnummer - in der Wahrnehmung des Betrachters eine zusätzliche Hervorhebung erfährt, so dass dieser Bereich des Fahrzeugs als echter „Hingucker“ zu bewerten ist. Dies gilt nicht in vergleichbarer Weise für das vermeintliche Verletzungsmuster. Der angegriffenen Frontspoiler verfügt über keine Kontrastfarbe; er ist schwarz und knüpft damit an die ebenfalls schwarze Lackierung des darunter liegenden Splitters an. Prägend für die angegriffene Gestaltung ist der farbliche Zweiklang aus schwarz und gelb kennzeichnend, der den Frontspoiler deutlich zurückhaltender, harmonischer und eher sanft wirken lässt. Im Gegensatz dazu macht das (unterstellte) Klagegeschmacksmuster 3 einen kantigeren Eindruck und erzielt beim Betrachter eine aggressiv-sportliche Wirkung. Aus der Sicht des informierten Benutzers weicht die Formensprache der sich gegenüberstehenden Muster in ihrem ästhetischen Gehalt daher deutlich voneinander ab.

b. Im Rahmen der Vergleichsbetrachtung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass das (unterstellte) Klagegeschmacksmuster 3 in erheblichem Maße durch die im vorbekannten Formenschatz so nicht ersichtliche Gestaltung des äußeren Bereich des Frontspoilers charakterisiert wird. An den äußeren Enden knickt der in diesem Bereich silberfarbene Frontspoiler jeweils im stumpfen Winkel nach oben ab und bildet mit dem darunter angeordneten schwarz lackierten Splitter eine von den Beklagten als „Double flaps“ bezeichnete, parallele Anordnung, die durchaus einprägsam ist. Auch weil der Frontspoiler vor den Kotflügeln angeordnet ist, prägt diese Gestaltung den Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters 3 erheblich mit. Die angegriffene Gestaltung weicht gerade in diesem Bereich der äußeren, seitlichen Enden deutlich vom (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 3 ab. Die äußeren Enden sind ausweislich Anlage rop 4, Bild 1 nicht- wie beim (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 3 - im stumpfen Winkel nach oben abgeknickt; sie münden auch nicht in einer parallelen Linienführung zu dem darunter angebrachten Splitter, sondern sind relativ weit um die Fahrzeugfront herum- sowie hochgezogen. Sie steigen sodann in einem spitzen Winkel bis zur Frontschürze auf, in die sie nach einer weiteren Abkantung münden. Zusammen mit dem Kotflügel, der seinerseits nach unten geknickt ist und bis an den Frontspoiler reicht, bilden die Enden des Frontspoilers bei der angegriffenen Gestaltung einen verhältnismäßig großen Luftdurchlass, der auf dem Kotflügel vor dem Vorderrad endet. Der Eindruck, der durch das vermeintliche Verletzungsmuster erzeugt wird, speist sich maßgeblich daraus, dass die hochgezogenen Spoiler-Enden die Wirkung eines geschlossenen Rahmens um den Kühlergrill haben. Der Spoiler sitzt auch nicht - wie beim (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 3 - vor dem Fahrzeug, insbesondere nicht vor dem Kotflügel, sondern ist harmonisch und dezent in die Fahrzeugfront integriert. Diese Wirkung wird zusätzlich noch durch die auf den Vorderkanten der Spoiler-Enden platzierten LEDs und den etwas zurückgesetzten Verbindungssteg verstärkt. In der Gesamtwirkung erscheint die angegriffene Gestaltung auch aufgrund dieser Merkmale sanfter und weniger sportlich aggressiv als die des Klagegeschmacksmusters 3. Während das (unterstellte) Klagegeschmacksmuster 3 mit Assoziationen an kompromisslose Hochgeschwindigkeit spielt, orientiert sich die angegriffene Gestaltung eher an der für Sportwagen traditionellen Formensprache und verwirklicht damit ein gänzlich anderes Designkonzept als das (unterstellte) Klagegeschmacksmuster 3.

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BGH: Zur Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einem Bauelement eines Fahrzeugs durch Veröffentlichung eines Fotos des Fahrzeugs

BGH
Urteil vom 10.03.2022
I ZR 1/19
Front kit II
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Art. 3 Buchst. c, Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung zur Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einem Bauelement eines Fahrzeugs durch Veröffentlichung eines Fotos des Fahrzeugs geäußert.

Leitsätze des BGH:
a) Durch die Veröffentlichung der Fotografie eines Fahrzeugs wird ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einem Bauelement des Fahrzeugs als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 GGV der Öffentlichkeit gemäß Art. 11 GGV zugänglich gemacht, sofern die Erscheinungsform dieses Bauelements eindeutig erkennbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20, GRUR 2021, 1523 [juris Rn. 52] = WRP 2022, 42 - Ferrari).

b) Die Erscheinungsform des Bauelements hat Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GGV, wenn es einen sichtbaren Teilbereich des Fahrzeugs darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist. Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform des Bauelements geeignet sein muss, selbst einen "Gesamteindruck" hervorzurufen, und nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20, GRUR 2021, 1523 [juris Rn. 50] = WRP 2022, 42 - Ferrari). Auf die Merkmale einer gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form kommt es nicht an.

BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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LG Frankfurt: Streitigkeiten im Zusammenhang mit eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern sind Handelssachen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) GVG

LG Frankfurt
Beschluss vo 19.05.2022
2-03 O 94/22


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern Handelssachen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) GVG sind.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsstreit ist nach § 98 ZPO auf Antrag der Antragsgegnerin an die Kammer für Handelssachen zu verweisen.

Der Antrag gehört nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) GVG (ggf. in analoger Anwendung) vor die Kammer für Handelssachen. Handelssachen sind nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch aus den „Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen“, geltend gemacht wird. Es ist davon auszugehen, dass auch Ansprüche, die ihre Grundlage auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach der VO (EG) Nr. 6/2002 (nachfolgend: GGV) haben, als Handelssachen anzusehen sind. Der Wortlaut steht dem nicht entgegen. Denn die Begriffe „Design“ und „Geschmacksmuster“ sind synonym zu verstehen. Dies ergibt bereits die Gegenüberstellung der entsprechenden Definitionen in § 1 DesignG und Art. 3 Buchst. a) GGV. In § 1 DesignG (bzw. § 1 GeschmMG a.F.) wird bzw. wurde in Nr. 1 ein „Design“ (bzw. ein „Muster“) als „die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt“, definiert. Nach Art. 3 Buchst. a) GGV ist ein Geschmacksmuster „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“. Dass es zwischen den beiden Begriffen einen Unterschied geben soll, ist nicht ersichtlich. So gesehen kann auch ein Anspruch aus einem eingetragen Gemeinschaftsgeschmacksmuster grundsätzlich als ein Anspruch aus einem Rechtsverhältnis, das sich auf den Schutz der eingetragenen Designs bezieht, subsumiert werden. Denn der Wortlaut des GVG stellt nicht auf die Begrifflichkeiten wie „Designstreitsache“ oder „Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsache“ ab. Im Übrigen wird – insbesondere zur historischen Auslegung – auf den Beitrag Bomba, GRUR-Prax 2014, 452 ff. verwiesen, den sich die Kammer zu eigen macht.

Der Verweisungsantrag ist nach § 101 GVG rechtzeitig gestellt worden. Da die Antragsgegnerin bei Erlass der einstweiligen Verfügung nicht angehört worden ist, ist der Verweisungsantrag mit dem Widerspruch rechtzeitig.




EuG: Löschung des LEGO-Geschmacksmusters durch EUIPO war unrichtig - Legobaustein bleibt jedenfalls zunächst als Geschmackmuster eingetragen

EuG
Urteil vom 24.03.2021
T-515/19
Lego A/S / EUIPO und Delta Sport Handelskontor GmbH


Das EuG hat entschieden, dass die Löschung des LEGO-Geschmacksmusters durch das EUIPO unrichtig war. Der Legobaustein bleibt jedenfalls zunächst als Geschmackmuster eingetragen

Die Pressemitteilung des EuG:

Das EUIPO hat ein Geschmacksmuster eines Bausteins des LEGO-Spielbaukastens zu Unrecht für nichtig erklärt

Das EUIPO hat weder geprüft, ob die von dem Unternehmen Lego geltend gemachte Ausnahmeregelung anwendbar ist, noch alle Erscheinungsmerkmale des Bausteins berücksichtigt Das Unternehmen Lego ist Inhaber des folgenden am 2. Februar 2010 für „Bausteine eines Spielbaukastens“ eingetragenen Geschmacksmusters:

[...]

Im Rahmen eines Verfahrens über einen Nichtigkeitsantrag des Unternehmens Delta Sport Handelskontor vertrat die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Entscheidung vom 10. April 2019 die Auffassung, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses
ausschließlich durch dessen technische Funktion, nämlich den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen, bedingt seien. Das EUIPO erklärte das fragliche Geschmacksmuster daher gemäß den Bestimmungen der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig. Das Unternehmen Lego hat vor dem Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung erhoben.

Die Beschwerdekammer ermittelte folgende Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses: erstens die Noppenreihe auf der Oberseite des Bausteins, zweitens die Reihe kleinerer Kreise auf der Unterseite des Bausteins, drittens die beiden Reihen größerer Kreise auf der Unterseite des Bausteins, viertens die rechteckige Form des Bausteins, fünftens die Dicke der Wände des Bausteins und sechstens die zylindrische Form der Noppen. Alle diese Merkmale seien ausschließlich durch die technische Funktion des Bausteins bedingt, nämlich um den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen. In seinem heutigen Urteil weist das Gericht zunächst darauf hin, dass ein Geschmacksmuster nach der Verordnung nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses besteht, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können. Ausnahmsweise können jedoch die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen und sollten daher schutzfähig sein. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht somit an einem Geschmacksmuster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdekammer nicht geprüft hat, ob die von dem Unternehmen Lego erstmals vor ihr geltend gemachte Ausnahmeregelung anwendbar ist. Das Gericht hat daher zunächst zu klären, ob die Beschwerdekammer des EUIPO die Anwendungsvoraussetzungen dieser Ausnahmeregelung prüfen und damit beurteilen musste, ob diese erstmals vor ihr geltend gemacht werden konnte.

Da weder in der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster noch in der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des EUIPO die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen über die fragliche Ausnahmeregelung festgelegt sind, kann nach Ansicht des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die erstmalige Berufung von Lego auf diese Vorschrift vor der Beschwerdekammer verspätet war.

Das Gericht fügt hinzu, dass die Beschwerdekammer des EUIPO in Anbetracht der Erscheinungsmerkmale des von dem streitigen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses zu prüfen hatte, ob dieses die Voraussetzungen für die fragliche Ausnahmeregelung erfüllt. Da sie dies unterlassen hat, ist ihr ein Rechtsfehler unterlaufen.

Das Gericht führt sodann aus, dass ein Geschmacksmuster für nichtig zu erklären ist, wenn alle Merkmale seiner Erscheinung ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses, auf das es sich bezieht, bedingt sind, dass aber das fragliche Geschmacksmuster nicht für nichtig erklärt werden kann, wenn zumindest eines der Erscheinungsmerkmale des von einem
angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses nicht ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt ist. Der fragliche Baustein weist jedoch auf zwei Seiten der viernoppigen Reihe auf der Oberseite eine glatte Oberfläche auf, und dieses Merkmal gehört, wie das Gericht feststellt, nicht zu den von der Beschwerdekammer
ermittelten Merkmalen, obwohl es sich um ein Erscheinungsmerkmal des Erzeugnisses handelt.

Das Gericht fügt hinzu, dass es Sache des Antragstellers des Nichtigkeitsverfahrens ist, nachzuweisen, und Sache des EUIPO, festzustellen, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt sind. Es gelangt zu dem Schluss, dass die Beschwerdekammer gegen die Bestimmungen der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verstoßen hat, da sie nicht alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ermittelt und erst
recht nicht festgestellt hat, dass alle diese Merkmale ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt waren.


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BGH legt EuGH vor: Können durch Offenbarung einer Gesamtabbildung eines Erzeugnisses nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einzelnen Teilen entstehen

BGH
Beschluss vom 30. Januar 2020
I ZR 1/19
Front kit
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1

Leitsatz des BGH:


Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 11 Abs. 1 und 2
Satz 1 sowie der Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG)
Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
(ABl. L 3 vom 5. Januar 2002) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Können durch die Offenbarung einer Gesamtabbildung eines Erzeugnisses gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einzelnen Teilen des Erzeugnisses entstehen?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 bejaht wird:
Welcher rechtliche Maßstab ist im Rahmen der Prüfung der Eigenart nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei der Ermittlung des Gesamteindrucks im Falle eines Bauelements anzulegen, das - wie etwa ein Teil einer Fahrzeugkarosserie - in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird? Darf insbesondere darauf abgestellt werden, ob die Erscheinungsform des Bauelements in der Wahrnehmung des informierten Benutzers nicht vollständig in der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses untergeht, sondern eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufweist, die es ermöglicht, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck festzustellen?

BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZR 1/19 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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EuG: Geschmacksmuster für Zhejiang-Motorroller verletzt nicht die Rechte von Piaggio am Motorroller Vespa LX - unterschiedlicher Gesamteindruck

EuG
Urteil vom 24.09.2019
T-219/18
Piaggio & C. SpA / EUIPO und Zhejiang Zhongneng Industry Group Co. Ltd


Das EuG hat enstchieden, dass das Geschmacksmuster für den Zhejiang-Motorroller nicht die Rechte von Piaggio am Motorroller Vespa LX verletzt. Das EuG sieht einen unterschiedlichen Gesamteindruck.

Die Pressemitteilung des EuG:

Piaggios Rechte des geistigen Eigentums an dem Motorroller Vespa LX wurden nicht verletzt

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster des Motorrollers des chinesischen Unternehmens Zhejiang bleibt eingetragen

Im Jahr 2010 erwirkte das chinesische Unternehmen Zhejiang Zhongneng Industry Group beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung des folgenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters (im Folgenden: Zhejiang-Motorroller):

Im Jahr 2014 stellte das italienische Unternehmen Piaggio & C. beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit dieses Geschmacksmusters und wies darauf hin, dass es ihm in Bezug auf das der Öffentlichkeit ab 2005 zugänglich gemachte Geschmacksmuster „Vespa LX“ (im Folgenden: Motorroller Vespa LX, vgl. Abbildungen unten) mit den Konturen und Formmerkmalen des berühmten Kraftrads („Vespa“), einer italienischen Design-Ikone seit 1945, an Neuheit und Eigenart fehle. Außerdem sei der Motorroller Vespa LX in Italien als nicht eingetragene dreidimensionale Marke sowie in Frankreich und in Italien als schöpferisches Werk urheberrechtlich geschützt. Das EUIPO wies den von Piaggio gestellten Antrag auf Nichtigerklärung mit einer Entscheidung aus dem Jahre 2015 zurück. Auf eine von Piaggio eingelegte Beschwerde hin wurde diese Entscheidung im Jahr 2018 bestätigt.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht der Europäischen Union die Klage von Piaggio auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO ab und bestätigt somit deren Rechtmäßigkeit. Das Gericht weist vorab darauf hin, dass der Schutz eines Geschmacksmusters nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nur gewährleistet wird, soweit es neu ist und Eigenart hat. Es stellt zunächst fest, dass Piaggio zum einen die fehlende Neuheit des ZhejiangMotorrollers nicht mehr geltend gemacht und zum anderen nur den Motorroller Vespa LX im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster herausgegriffen hat, und führt aus, dass das EUIPO zutreffend festgestellt hat, dass der Zhejiang-Motorroller und der Motorroller Vespa LX einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen und der Erstgenannte im Verhältnis zum Zweitgenannten Eigenart besitze. Während nämlich beim
Zhejiang-Motorroller im Wesentlichen eckige Konturen vorherrschen, stehen beim Motorroller Vespa LX runde Linien im Vordergrund. Auch finden sich die dem Motorroller Vespa LX eigenen Formmerkmale beim Zhejiang-Motorroller nicht wieder, während die trennenden Unterschiede zwischen den beiden zahlreich und signifikant sind und der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers nicht entgehen werden.

Das Gericht führt weiter aus, dass das EUIPO auf der Grundlage des Vorbringens von Piaggio nicht feststellen konnte, dass der Zhejiang-Motorroller die nicht eingetragene dreidimensionale Marke hinsichtlich des Motorrollers Vespa LX benutzt habe. Insoweit betont das Gericht, dass die relevanten Verkehrskreise, die für den Kauf eines Motorrollers in Frage kommen und einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufweisen, den Stil, die Konturen und das Erscheinungsbild, die den Motorroller Vespa LX auszeichnen, visuell anders wahrnehmen als den Stil, die Konturen und das Erscheinungsbild des Zhejiang-Motorrollers. Aufgrund der unterschiedlichen Eindrücke, die durch die beiden Motoroller vermittelt werden, besteht keine Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen.

Schließlich bestätigt das Gericht die Auffassung des EUIPO, dass eine Verletzung der Urheberrechte von Piaggio an dem Motorroller Vespa LX in Italien wie in Frankreich ausgeschlossen sei. Der Motorroller Vespa LX – der durch italienisches und französisches Urheberrecht als konkrete Ausformung des schöpferischen Kerngedankens der Ur-„Vespa“ insoweit geschützt ist, als er deren Formmerkmale und ihr spezifisches Gesamterscheinungsbild im Sinne eines „rundlichen, femininen Vintage-Charakters“ verkörpert – wurde durch den Zhejiang Motorroller nämlich nicht unerlaubt in Anspruch genommen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Zur Anwendung der Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV auf Felgen von Kraftfahrzeugen

BGH
Urteil vom 26. Juli 2018
I ZR 226/14
Kraftfahrzeugfelgen II
GGV Art. 110 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV grundsätzlich auch auf Felgen von Kraftfahrzeugen anwendbar ist.

Leitsätze des BGH:

a) Die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV ist grundsätzlich auf Felgen von Kraftfahrzeugen anwendbar, die farblich und in der Größe den Originalfelgen entsprechen, wenn die Verwendung der Felgen notwendig ist, um ein Kraftfahrzeug zu reparieren, das etwa aufgrund des Abhandenkommens der Originalfelgen oder deren Beschädigung schadhaft geworden ist.

b) Der Anbieter solcher Kraftfahrzeugfelgen kann sich auf die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV nur dann mit Erfolg berufen, wenn er Sorgfaltspflichten erfüllt, die sich auf die Einhaltung der in Art. 110 Abs. 1 GGV geregelten Voraussetzungen durch die nachgelagerten Benutzer beziehen. c) Danach obliegt es dem Hersteller und dem Anbieter, den nachgelagerten Benutzer mit einem klaren, gut sichtbaren Hinweis auf dem Erzeugnis, auf dessen Verpackung, in den Katalogen oder in den Verkaufsunterlagen darüber zu informieren,
- dass in die betreffende Felge ein Geschmacksmuster aufgenommen ist, dessen Inhaber er nicht
ist, und
- dass diese Felge ausschließlich dazu bestimmt ist, mit dem Ziel verwendet zu werden, die Reparatur des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.

Der Hinweis muss in den Sprachen gegeben werden, die in den Ländern allgemein verständlich sind, an deren Einwohner sich das Angebot bestimmungsgemäß richtet.

d) Der Hersteller und der Anbieter haben zudem mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglicher Art,
dafür zu sorgen, dass die nachgelagerten Benutzer die Felgen ausschließlich mit dem Ziel der Reparatur des Kraftfahrzeugs verwenden.

e) Weiß der Hersteller oder der Anbieter, dass der nachgelagerte Benutzer die Felgen nicht ausschließlich mit dem Ziel der Reparatur des Kraftfahrzeugs verwendet, oder müssen Hersteller oder Anbieter dies bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände vernünftigerweise annehmen, muss ein Verkauf unterbleiben.

BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Im Internet angebotene Produkte gehören zum vorbekannten Formenschatz - Bei Prüfung von Schutzumfang eines Geschmacksmusters zu beachten

BGH
Urteil vom 11.01.2018
I ZR 187/16
Ballerinaschuh
VO (EG) Nr. 6/2002 Art. 10 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1, § 826


Der BGH hat entschieden, dass Im Internet zum Kauf angebotene Produkte zum vorbekannten Formenschatz gehören und bei der Prüfung des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters zu beachten sind.

Leitsätze des BGH:

a) Modelle, die über eine Internetseite dem allgemeinen Publikum zum Kauf angeboten werden, gehören zum vorbekannten Formenschatz, von dem der interessierte Benutzer Kenntnis nehmen kann, und sind bei der Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu berücksichtigen.

b) Umstände, die den Schutzumfang eines Geschmacksmusters zu schmälern geeignet sind, gehören grundsätzlich nicht zu den Tatsachen, die der klagende Schutzrechtsinhaber von sich aus offenbaren muss. Es obliegt vielmehr dem aus dem Geschmacksmuster in Anspruch genommenen Beklagten, hierzu vorzutragen.

c) Stellt derjenige, der unberechtigt wegen einer Schutzrechtsverletzung abgemahnt worden ist, infolge der Verwarnung den Vertrieb des beanstandeten Produkts ein, ist wegen des in der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung liegenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch der Schaden ersatzfähig, der dem Verwarnten infolge der Vertriebseinstellung nach Erhebung einer Klage wegen der Schutzrechtsverletzung entsteht.

BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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