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EuG: Unionsmarke TESTAROSSA von Ferrari ist nicht wegen Verfalls für Waren im Bereich Automobile, Einzelteile, Zubehör und Modellfahrzeuge zu löschen

EuG
Urteil vom 02.07.2025 - T-1103/23
Urteil vom 02.07.2025 - T-1104/23
Ferrari/EUIPO – Hesse (TESTAROSSA)


Das EuG hat entschieden, dass die Unionsmarke TESTAROSSA von Ferrari nicht wegen Verfalls für Waren im Bereich Automobile, Einzelteile, Zubehör und Modellfahrzeuge zu löschen ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Unionsmarken: Das Gericht hebt die Entscheidungen auf, mit denen die Wortmarke TESTAROSSA von Ferrari für bestimmte Waren für verfallen erklärt wurde, darunter Automobile, Einzelteile und Zubehör sowie Modellfahrzeuge

Die Ferrari SpA ist seit 2007 Inhaberin der Wortmarke TESTAROSSA, u. a. für Automobile, Einzelteile und Zubehör sowie Modellfahrzeuge (Spielzeug).

Das mit zwei Anträgen auf Erklärung des Verfalls der Marke TESTAROSSA befasste Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erklärte diese Marke von Ferrari für verfallen. Es war der Ansicht, dass diese Marke für die Waren, für die sie eingetragen worden war, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren zwischen 2010 und 2015 in der Europäischen Union nicht „ernsthaft benutzt“ worden sei.

In seinen Urteilen hebt das von Ferrari angerufene Gericht die Entscheidungen des EUIPO auf.

Zu den Fahrzeugen des Modells Testarossa führt das Gericht aus, dass diese zwischen 1984 und 1996 gebaut wurden und danach nur Gebrauchtwagen durch Vertragshändler oder von Ferrari autorisierte Händler vertrieben wurden. Hierzu weist es darauf hin, dass die Benutzung der Marke durch ihren Inhaber entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – beim Wiederverkauf von Gebrauchtwaren eine „ernsthafte Benutzung“ darstellen kann. Dies gilt auch für ihre Benutzung durch Dritte mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Inhabers.

Unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten und Merkmale speziell des Automobilmarktes stellt das Gericht fest, dass beim Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Vertragshändler oder einen vom Markeninhaber autorisierten Händler davon ausgegangen werden kann, dass dieser mit der stillschweigenden Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist, da eine Autorisierung besteht, die eine Verbindung zwischen diesen beiden Gesellschaften herstellt. Diese Verbindung setzt voraus, dass der Markeninhaber dem Vertragshändler oder dem autorisierten Händler gestattet hat, die Marke zu benutzen. Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass Ferrari am Verkauf bestimmter Gebrauchtwagen des Modells Testarossa durch die Vertragshändler oder autorisierten Händler über die Dienstleistung der Bescheinigung der Echtheit dieser Fahrzeuge beteiligt war.

Daher kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Ferrari nachgewiesen hat, der Benutzung der angegriffenen Marke durch Dritte stillschweigend zugestimmt zu haben.

Zu den Einzelteilen und dem Zubehör stellt das Gericht fest, dass die Marke auch für diese Waren in dem betreffenden Zeitraum von Vertragshändlern und autorisierten Händlern benutzt wurde. Darüber hinaus umfasst die von Ferrari angebotene Dienstleistung der Echtheitsbescheinigung eine Überprüfung der betrieblichen Herkunft der Hauptteile, aus denen sich die Fahrzeuge des Modells Testarossa zusammensetzen. Daher kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen seine stillschweigende Zustimmung zur Benutzung der betreffenden Marke durch Dritte nachgewiesen hat.

Zu den Modellfahrzeugen (Spielzeug) (Rechtssache T-1104/23) weist das Gericht darauf hin, dass die von einem Dritten vorgenommene Anbringung eines Zeichens, das mit einer für Spielzeug eingetragenen Marke identisch ist, auf Modellfahrzeugen nur dann untersagt werden kann, wenn sie die Funktionen dieser Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, was anhand der Merkmale des Marktes für Modellfahrzeuge zu beurteilen ist.

Nach Auffassung des Gerichts kann ein Dritter eine solche Marke ohne Zustimmung ihres Inhabers benutzen, sofern sich die Benutzung der Marke auf einem Modellfahrzeug darauf beschränkt, die maßgeblichen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Ware um eine originaltreue Nachbildung eines echten Fahrzeugmodells handelt. Geht die Benutzung der Marke durch einen Dritten hingegen über diesen bloßen Hinweis hinaus und wird z. B. auf eine Lizenzvereinbarung mit dem Inhaber der Marke verwiesen, so wird sie als Hinweis darauf wahrgenommen werden, dass diese Waren vom Automobilhersteller oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Nach Prüfung der Beweise für die Benutzung der angegriffenen Marke stellt das Gericht fest, dass diese im betreffenden Zeitraum von Dritten für Modellfahrzeuge mit der Angabe „offizielles Produkt unter Ferrari-Lizenz“ benutzt wurde. Somit wurde die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Waren, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren. Außerdem erfolgte ihre Benutzung für Modellfahrzeuge durch Dritte mit der stillschweigenden Zustimmung von Ferrari.


Die vollständigen Entscheidungen finden Sie hier:
T-1103/23
T-1104/23

OLG Frankfurt: Bei in Einzelteilen zur Selbstmontage gelieferten Verbraucherprodukten müssen Hersteller und Anschrift nach § 6 ProdSG unmittelbar auf dem Produkt angebracht sein

OLG Frankfurt
Beschluss vom 13.02.2024
6 W 5/24


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei in Einzelteilen zur Selbstmontage gelieferten Verbraucherprodukten der Hersteller und die Kontaktanschrift nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ProdSG unmittelbar auf dem Produkt angebracht sein müssen. Es reicht nicht, wenn sich die Informationen nur auf der Umverpackung befinden.

Aus den Entscheidungsgründen:
(3) Entgegen der angefochtenen Entscheidung hat die Antragsgegnerin ihren Namen und ihre Kontaktanschrift nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ProdSG unmittelbar auf dem Verbraucherprodukt anbringen müssen. Die mehrfach auf Etiketten auf der Verpackung bzw. dem Karton vorhandenen Angaben waren unzureichend.

(a) Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG ist nach zutreffender Ansicht der Antragstellerin eindeutig. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ProdSG sind danach auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Insoweit ist (zu Recht) unstreitig, dass die Angaben ohne Weiteres auf einem der Einzelteile des von der Antragstellerin beanstandeten Gamingstuhls hätten angebracht werden können, etwa auf der Rückenlehne oder der Unterseite der Sitzfläche. Daneben hinaus sind Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ProdSG nur zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere, weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen. Ein solcher Sonderfall ist hier nicht substantiiert dargetan und auch nicht ersichtlich.

(b) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. a RL 2001/95/EG (im Wesentlichen) lautet (Hervorh. durch das Gericht):

„[…] die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt“.

Zwar mag aus den Erwägungsgründen der Produktsicherheitsrichtlinie nicht hervorgehen, dass diese nur eine Mindestharmonisierung bezweckt. Allerdings gibt Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 RL 2001/95/EG lediglich verbindlich vor, dass die Hersteller im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen haben, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessen sind, damit sie imstande sind,

a) die etwaigen von diesen Produkten ausgehenden Gefahren zu erkennen,

b) zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen zu können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher.

Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. RL 2001/95/EG sieht insoweit vor, dass die in Unterabsatz 3 genannten Maßnahmen „beispielsweise“ umfassen - es schließt sich die oben wiedergegebene Regelung in Unterabsatz 4 Buchst. a) an. Der europäische Gesetzgeber hat die vom Hersteller zu treffenden Maßnahmen damit nicht im Einzelnen und abschließend geregelt, sondern Umsetzungsspielraum gelassen. Da die Pflicht zur Herstellerkennzeichnung (i.w.S.) unter anderem dazu dient, bei Bedarf einen Rückruf oder eine Verbraucherwarnung effektiv durchführen zu können, erscheint es sachgerecht, vorrangig eine Anbringung der Herstellerkennzeichnung auf dem Produkt als solchem vorzusehen und nur in Fällen eine alternative Kennzeichnung zu gestatten, in denen eine solche Anbringung im Einzelfall nicht möglich ist. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Verbraucher jederzeit auf die vorgeschriebenen Informationen zum Hersteller des Produkts zurückgreifen kann. Dagegen wird eine Umverpackung regelmäßig entsorgt und nicht griffbereit aufbewahrt, so dass der Besitzer bei Bedarf nicht auf die Herstellerinformation zurückgreifen kann. Zweifel an einer unionsrechtskonformen, dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragenden Umsetzung der Produktsicherheitsrichtlinie bestehen insoweit nicht.

(c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin geben die Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Anlage AG15 ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Auslegung. Soweit dort auf Seite 21 die Möglichkeit angesprochen wird, Herstellerangaben in der Gebrauchs- bzw. Betriebsanleitung, auf dem Preisetikett, auf einem gesonderten Anhängeetikett oder der Rechnung anzugeben, kann dies mit Blick auf den Hinweis, dass dies der Angabe auf der Verpackung gleichstehe, nur Konstellationen betreffen, in denen die Angabe der Herstellerdaten auf dem Produkt nicht möglich ist.

b) Im tenorierten Umfang besteht aufgrund der begangenen Rechtsverletzung die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Dagegen geht das von der Antragstellerin begehrte Verbot teilweise über den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch hinaus, da es auch rechtmäßige Handlungen erfasst.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Ansprüche auf Unterlassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus gegeben sein, soweit in der erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23.01.2024 - I ZR 147/22, juris Rn. 50 mwN - Eindrehpapier).

bb) Nach diesen Maßstäben geht der Eilantrag der Antragstellerin teilweise über den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch hinaus.

(1) Der Antrag ist weder im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 ProdSG auf ein Handeln der Antragstellerin als Hersteller noch auf die Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt beschränkt. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ProdSG läge beispielsweise dann nicht (notwendig) vor, wenn die Antragsgegnerin als bloße Händlerin ein nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetes Sitzmöbel vertriebe. Auch sind nicht bereits das Bewerben und Anbieten eines nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkts rechtswidrig, sondern unter den dargestellten Voraussetzungen erst dessen Bereitstellung auf dem Markt.

Daher hat der Senat den Tenor gemäß § 938 Abs. 1 ZPO auf dasjenige beschränkt, was im Rahmen des gestellten Antrags (§ 308 Abs. 1 ZPO) noch zum Kernbereich der begangenen Rechtsverletzung gehört. Besteht insoweit eine Wiederholungsgefahr, kommt es nicht darauf an, ob ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Antragsgegnerin in naher Zukunft derart verhalten wird (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23.01.2024 - I ZR 147/22, juris Rn. 52 mwN - Eindrehpapier).

(2) Eine weitergehende Einschränkung auf Büro- und Gamingstühle ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht geboten. Die Reichweite der Wiederholungsgefahr ist nicht auf Waren beschränkt, hinsichtlich derer zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Zwar setzt die Aktivlegitimation und damit zugleich die Klagebefugnis eines Wettbewerbers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG voraus, dass dieser Mitbewerber ist, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, besteht bei einem Wettbewerbsverstoß aber grundsätzlich im Umfang der Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 UWG nicht nur dem Schutz der Mitbewerber, sondern auch der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen dient und zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb schützt.

b) Es besteht auch ein Verfügungsgrund.

Das Eilbedürfnis wird im Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet.

Diese Vermutung ist nicht widerlegt bzw. entkräftet. Insbesondere hat der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Vertrieb des von der Antragstellerin beanstandeten Gamingstuhls eingestellt hat, aus den oben bereits dargelegten Gründen die Wiederholungsgefahr nicht umfassend beseitigt. Im Umfang der Wiederholungsgefahr besteht auch ein Eilbedürfnis.

Dieses steht einer vorhergehenden mündlichen Verhandlung entgegen (vgl. insofern zum Lauterkeitsrecht BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.09.2023 - 1 BvR 1728/23, GRUR 2023, 1644 Rn. 14 ff.). Im Streitfall geht es allein um Rechtsfragen. Die Tatsachengrundlage und die beiderseitigen Rechtsansichten sind geklärt. Aufgrund des umfassenden schriftsätzlichen Vortrags (auch) der Antragsgegnerin ist deren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Schließlich ist im Beschwerdeverfahren die mündliche Verhandlung nur fakultativ (§ 572 ZPO i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO) während sie im Eilverfahren in erster Instanz durch das Gesetz als Regelfall vorgesehen ist und nur im Ausnahmefall entfallen darf (§ 937 Abs. 2 ZPO).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH legt EuGH vor: Können durch Offenbarung einer Gesamtabbildung eines Erzeugnisses nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einzelnen Teilen entstehen

BGH
Beschluss vom 30. Januar 2020
I ZR 1/19
Front kit
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1

Leitsatz des BGH:


Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 11 Abs. 1 und 2
Satz 1 sowie der Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG)
Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
(ABl. L 3 vom 5. Januar 2002) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Können durch die Offenbarung einer Gesamtabbildung eines Erzeugnisses gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einzelnen Teilen des Erzeugnisses entstehen?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 bejaht wird:
Welcher rechtliche Maßstab ist im Rahmen der Prüfung der Eigenart nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei der Ermittlung des Gesamteindrucks im Falle eines Bauelements anzulegen, das - wie etwa ein Teil einer Fahrzeugkarosserie - in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird? Darf insbesondere darauf abgestellt werden, ob die Erscheinungsform des Bauelements in der Wahrnehmung des informierten Benutzers nicht vollständig in der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses untergeht, sondern eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufweist, die es ermöglicht, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck festzustellen?

BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZR 1/19 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Kein Vernichtungs- und Rückrufanspruch nach Ablauf des Patents bei mehrteiliger Vorrichtung Einzelteile ohne Patentverletzung verwendet werden konnten

OLG Frankfurt
Urteil vom 02.02.2017
6 U 260/11


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein Vernichtungs- und Rückrufanspruch nach Ablauf des Patents besteht, wenn es sich um eine mehrteilige Vorrichtung handelt und Einzelteile ohne Patentverletzung verwendet werden konnten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"7. Die Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Vernichtung (Tenor zu III. des angefochtenen Urteils und Klageantrag zu IV.) und zum Rückruf (Tenor zu IV. des angefochtenen Urteils und Klageantrag zu V.) richtet. Diese Ansprüche stehen der Klägerin nach dem inzwischen eingetretenen Ablauf des Klagepatents nicht mehr zu.

Allerdings wird in der patentrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten, Erzeugnisse, die während des Wirkungszeitraums des Patents schutzrechtsverletzend hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, könnten auch nach Ablauf des Schutzes noch Gegenstand der Vernichtungs- und Rückrufansprüche nach § 140a I, III PatG sein (vgl. Mes, Patentgesetz, 4. Aufl., Rdz. 17 zu § 140a m.w.N.; Kühnen GRUR 2009, 291 ff.), da diese Ansprüche nicht nur weitere Verletzungshandlungen verhindern sollten, sondern auch eine generalpräventive Funktion sowie eine Sanktionsfunktion hätten. Ob dem zuzustimmen ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man auch nach Ablauf des Patentschutzes Vernichtungs- und Rückrufsansprüche noch für grundsätzlich möglich hält, bedarf jedenfalls der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach § 140a IV PatG besonderer Beachtung (vgl. Mes a.a.O.). Danach können im vorliegenden Fall die weiterhin geltend gemachten Vernichtungs- und Rückrufansprüche jedenfalls nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

Unter den Begriff der "Vernichtung" i.S.v. § 140a PatG fällt jede Maßnahme, mit der das Erzeugnis in einen solchen Zustand versetzt wird, dass es nicht erneut unter Verletzung des Patents in den Verkehr gebracht werden kann (vgl. Mes a.a.O., Rdz. 8 zu § 140a unter Hinweis auf die Begründung zum Produktpirateriegesetz). Der Verletze hat daher grundsätzlich auch die Möglichkeit, zum Zwecke der Vernichtung einer - wie im vorliegenden Fall - aus mehreren Teilen bestehende patentverletzenden Vorrichtung diese Vorrichtung zu zerlegen und die dadurch erhaltenen Teile zu anderen, nicht patentverletzenden Zwecken weiterzuverwenden. Dies schließt nach Ablauf des Patentschutzes die Möglichkeit ein, die während der Wirkung des Patents patentverletzend hergestellte Vorrichtung zunächst zum Zwecke der Vernichtung zu zerlegen und sodann in gleicher Form - nicht mehr patentverletzend - wieder zusammenzufügen. Ebenso wenig wäre der Verletzer unter gleichen Voraussetzungen nach einem erfolgreichen Rückruf gehindert, das zurückgerufene, patentverletzend in den Verkehr gebrachte Erzeugnis sodann - nunmehr ohne Verletzung des abgelaufenen Patents - erneut anzubieten und zu vertreiben. Jedenfalls unter diesen Umständen erscheint die Anordnung der Vernichtung und des Rückrufs unverhältnismäßig, da sie den Verletzer lediglich mit einem gewissen Aufwand belasten würde, ohne jedoch die mit diesen Ansprüchen verfolgten Zwecke zu erfüllen zu können."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Irreführende Werbung mit Herstellereigenschaft wenn nur einige Einzelkomponenten vom Unternehmen stammen - weiter Herstellerbegriff nach § 4 ProdHaftG nicht entscheidend

OLG Frankfurt
Urteil vom 10.03.2016,
6 U 40/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Unternehmen damit wirbt, Hersteller eines Produkts zu sein, obwohl nur einige Einzelkomponenten vom Unternehmen stammen. Der weite Herstellerbegriff nach § 4 ProdHaftG ist - so das Gericht - nicht entscheidend

Aus den Entscheidungsgründen:

"Mit den in der Berufung weiterverfolgten Unterlassungsanträgen zu 1., 2.1, erste und zweite Aussage, sowie mit dem vom Landgericht zuerkannten Unterlassungsantrag zu 2.1, dritte Aussage (Ziffer 1.1 des Tenors des angefochtenen Urteils), wendet sich die Klägerin gegen bestimmte Aussagen, in denen sie eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die Herstellereigenschaft der Beklagten zu 2) sieht. Diese Unterlassungsansprüche stehen der Klägerin jedoch nicht zu, da die beanstandeten Aussagen nicht irreführend (§ 5 UWG) sind.

Sämtliche beanstandeten Aussagen beziehen sich auf Drehtüranlagen, die die Beklagte zu 2) aus einer von der Klägerin stammenden Antriebseinheit und einem von ihr hergestellten Gehäuse, bestehend aus einer Abdeckhaube und zwei Endstücken, zusammengesetzt und unter der Bezeichnung "X" vertrieben hat. Die Beklagte zu 2) ist jedenfalls im Rechtssinn Herstellerin der auf diese Weise entstandenen Drehtüranlage. Als allein Produktverantwortliche ist sie nicht nur Herstellerin i.S.v. § 4 ProdHaftG, sondern auch das Unternehmen, das nach § 1 I Nr. 1 ÜZVO im Übereinstimmungszeichen als "herstellendes Unternehmen" genannt werden muss. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, welches Unternehmen sonst "Hersteller" der Drehtüranlage in diesem Sinn sein sollte. Die Klägerin selbst ist jedenfalls nicht als Produktverantwortliche für dieses - in dieser Form gerade nicht von ihr stammende - Erzeugnis anzusehen.

Es kann den Beklagten daher schon aus Rechtsgründen nicht generell unter dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ 5 UWG) untersagt werden, darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 2) "Herstellerin" der Anlage in dem oben dargestellten Sinn ist. Irreführend wäre es allerdings, wenn die Beklagten über diesen Hinweis hinaus einen falschen Eindruck über den tatsächlichen Beitrag erweckten, den die Beklagte zu 2) im Zusammenhang mit der Fertigung der Drehtüranlage "X" erbringt. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Beklagten Aussagen verwendeten, die sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs nach ihrem Inhalt und unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht in dem Hinweis auf die Herstellereigenschaft im dargestellten Rechtssinn erschöpften, sondern das Verständnis vermittelten, die Beklagte zu 2) habe auch die in der Drehtüranlage verbaute Antriebseinheit selbst herstellt. Diese Voraussetzung ist jedoch bei keiner der noch streitgegenständlichen Aussagen erfüllt.

Die für die Entscheidung maßgebliche Verkehrsauffassung kann der erkennende Senat aus eigener Sachkunde beurteilen. Zwar gehören die Mitglieder des Senats nicht selbst zu den angesprochenen Abnehmern von Drehtüranlagen; es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die angesprochenen Fachkreise für das Verständnis der streitgegenständlichen Aussagen besondere Erfahrungen oder Kenntnisse einsetzen, über die der erkennende Senat nicht verfügt (vgl. BGH GRUR 2004 - Marktführerschaft)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: