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BGH legt EuGH vor: Können durch Offenbarung einer Gesamtabbildung eines Erzeugnisses nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einzelnen Teilen entstehen

BGH
Beschluss vom 30. Januar 2020
I ZR 1/19
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Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1

Leitsatz des BGH:


Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 11 Abs. 1 und 2
Satz 1 sowie der Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG)
Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
(ABl. L 3 vom 5. Januar 2002) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Können durch die Offenbarung einer Gesamtabbildung eines Erzeugnisses gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einzelnen Teilen des Erzeugnisses entstehen?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 bejaht wird:
Welcher rechtliche Maßstab ist im Rahmen der Prüfung der Eigenart nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei der Ermittlung des Gesamteindrucks im Falle eines Bauelements anzulegen, das - wie etwa ein Teil einer Fahrzeugkarosserie - in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird? Darf insbesondere darauf abgestellt werden, ob die Erscheinungsform des Bauelements in der Wahrnehmung des informierten Benutzers nicht vollständig in der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses untergeht, sondern eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufweist, die es ermöglicht, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck festzustellen?

BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZR 1/19 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Kein Vernichtungs- und Rückrufanspruch nach Ablauf des Patents bei mehrteiliger Vorrichtung Einzelteile ohne Patentverletzung verwendet werden konnten

OLG Frankfurt
Urteil vom 02.02.2017
6 U 260/11


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein Vernichtungs- und Rückrufanspruch nach Ablauf des Patents besteht, wenn es sich um eine mehrteilige Vorrichtung handelt und Einzelteile ohne Patentverletzung verwendet werden konnten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"7. Die Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Vernichtung (Tenor zu III. des angefochtenen Urteils und Klageantrag zu IV.) und zum Rückruf (Tenor zu IV. des angefochtenen Urteils und Klageantrag zu V.) richtet. Diese Ansprüche stehen der Klägerin nach dem inzwischen eingetretenen Ablauf des Klagepatents nicht mehr zu.

Allerdings wird in der patentrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten, Erzeugnisse, die während des Wirkungszeitraums des Patents schutzrechtsverletzend hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, könnten auch nach Ablauf des Schutzes noch Gegenstand der Vernichtungs- und Rückrufansprüche nach § 140a I, III PatG sein (vgl. Mes, Patentgesetz, 4. Aufl., Rdz. 17 zu § 140a m.w.N.; Kühnen GRUR 2009, 291 ff.), da diese Ansprüche nicht nur weitere Verletzungshandlungen verhindern sollten, sondern auch eine generalpräventive Funktion sowie eine Sanktionsfunktion hätten. Ob dem zuzustimmen ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man auch nach Ablauf des Patentschutzes Vernichtungs- und Rückrufsansprüche noch für grundsätzlich möglich hält, bedarf jedenfalls der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach § 140a IV PatG besonderer Beachtung (vgl. Mes a.a.O.). Danach können im vorliegenden Fall die weiterhin geltend gemachten Vernichtungs- und Rückrufansprüche jedenfalls nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

Unter den Begriff der "Vernichtung" i.S.v. § 140a PatG fällt jede Maßnahme, mit der das Erzeugnis in einen solchen Zustand versetzt wird, dass es nicht erneut unter Verletzung des Patents in den Verkehr gebracht werden kann (vgl. Mes a.a.O., Rdz. 8 zu § 140a unter Hinweis auf die Begründung zum Produktpirateriegesetz). Der Verletze hat daher grundsätzlich auch die Möglichkeit, zum Zwecke der Vernichtung einer - wie im vorliegenden Fall - aus mehreren Teilen bestehende patentverletzenden Vorrichtung diese Vorrichtung zu zerlegen und die dadurch erhaltenen Teile zu anderen, nicht patentverletzenden Zwecken weiterzuverwenden. Dies schließt nach Ablauf des Patentschutzes die Möglichkeit ein, die während der Wirkung des Patents patentverletzend hergestellte Vorrichtung zunächst zum Zwecke der Vernichtung zu zerlegen und sodann in gleicher Form - nicht mehr patentverletzend - wieder zusammenzufügen. Ebenso wenig wäre der Verletzer unter gleichen Voraussetzungen nach einem erfolgreichen Rückruf gehindert, das zurückgerufene, patentverletzend in den Verkehr gebrachte Erzeugnis sodann - nunmehr ohne Verletzung des abgelaufenen Patents - erneut anzubieten und zu vertreiben. Jedenfalls unter diesen Umständen erscheint die Anordnung der Vernichtung und des Rückrufs unverhältnismäßig, da sie den Verletzer lediglich mit einem gewissen Aufwand belasten würde, ohne jedoch die mit diesen Ansprüchen verfolgten Zwecke zu erfüllen zu können."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Irreführende Werbung mit Herstellereigenschaft wenn nur einige Einzelkomponenten vom Unternehmen stammen - weiter Herstellerbegriff nach § 4 ProdHaftG nicht entscheidend

OLG Frankfurt
Urteil vom 10.03.2016,
6 U 40/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Unternehmen damit wirbt, Hersteller eines Produkts zu sein, obwohl nur einige Einzelkomponenten vom Unternehmen stammen. Der weite Herstellerbegriff nach § 4 ProdHaftG ist - so das Gericht - nicht entscheidend

Aus den Entscheidungsgründen:

"Mit den in der Berufung weiterverfolgten Unterlassungsanträgen zu 1., 2.1, erste und zweite Aussage, sowie mit dem vom Landgericht zuerkannten Unterlassungsantrag zu 2.1, dritte Aussage (Ziffer 1.1 des Tenors des angefochtenen Urteils), wendet sich die Klägerin gegen bestimmte Aussagen, in denen sie eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die Herstellereigenschaft der Beklagten zu 2) sieht. Diese Unterlassungsansprüche stehen der Klägerin jedoch nicht zu, da die beanstandeten Aussagen nicht irreführend (§ 5 UWG) sind.

Sämtliche beanstandeten Aussagen beziehen sich auf Drehtüranlagen, die die Beklagte zu 2) aus einer von der Klägerin stammenden Antriebseinheit und einem von ihr hergestellten Gehäuse, bestehend aus einer Abdeckhaube und zwei Endstücken, zusammengesetzt und unter der Bezeichnung "X" vertrieben hat. Die Beklagte zu 2) ist jedenfalls im Rechtssinn Herstellerin der auf diese Weise entstandenen Drehtüranlage. Als allein Produktverantwortliche ist sie nicht nur Herstellerin i.S.v. § 4 ProdHaftG, sondern auch das Unternehmen, das nach § 1 I Nr. 1 ÜZVO im Übereinstimmungszeichen als "herstellendes Unternehmen" genannt werden muss. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, welches Unternehmen sonst "Hersteller" der Drehtüranlage in diesem Sinn sein sollte. Die Klägerin selbst ist jedenfalls nicht als Produktverantwortliche für dieses - in dieser Form gerade nicht von ihr stammende - Erzeugnis anzusehen.

Es kann den Beklagten daher schon aus Rechtsgründen nicht generell unter dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ 5 UWG) untersagt werden, darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 2) "Herstellerin" der Anlage in dem oben dargestellten Sinn ist. Irreführend wäre es allerdings, wenn die Beklagten über diesen Hinweis hinaus einen falschen Eindruck über den tatsächlichen Beitrag erweckten, den die Beklagte zu 2) im Zusammenhang mit der Fertigung der Drehtüranlage "X" erbringt. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Beklagten Aussagen verwendeten, die sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs nach ihrem Inhalt und unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht in dem Hinweis auf die Herstellereigenschaft im dargestellten Rechtssinn erschöpften, sondern das Verständnis vermittelten, die Beklagte zu 2) habe auch die in der Drehtüranlage verbaute Antriebseinheit selbst herstellt. Diese Voraussetzung ist jedoch bei keiner der noch streitgegenständlichen Aussagen erfüllt.

Die für die Entscheidung maßgebliche Verkehrsauffassung kann der erkennende Senat aus eigener Sachkunde beurteilen. Zwar gehören die Mitglieder des Senats nicht selbst zu den angesprochenen Abnehmern von Drehtüranlagen; es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die angesprochenen Fachkreise für das Verständnis der streitgegenständlichen Aussagen besondere Erfahrungen oder Kenntnisse einsetzen, über die der erkennende Senat nicht verfügt (vgl. BGH GRUR 2004 - Marktführerschaft)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: