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LG Nürnberg: Richtiges Klagebegehren bei unberechtigter Löschung eins Beitrags in einem sozialen Netzwerk ist die Wiederfreischaltung des gelöschten Beitrags

LG Nürnberg
Urteil vom 22.08.2023
11 O 6693/21


Das LG Nürnberg hat entschieden, dass das richtiges Klagebegehren bei unberechtigter Löschung eins Beitrags in einem sozialen Netzwerk die Wiederfreischaltung des gelöschten Beitrags ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
A. Die Klage ist in ihrer zuletzt geänderten Fassung nur teilweise zulässig.

I. Es liegt eine zulässige Klageänderung vor.
1. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 10.06.2022 (Bl. 94 ff. d. A.) den Klageantrag Ziffer 5 um einen Hilfsantrag erweiterte, liegt eine Änderung des Sachantrags, mithin eine Klageänderung vor.

2. Die vom Kläger vorgenommene Klageänderung ist als privilegierte Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

II. Die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen für die geänderte Klage liegen nur teilweise vor, da die Klageanträge Ziffer 2 und Ziffer 5 bereits unzulässig sind.

1. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist international, sachlich und örtlich zuständig.

Die deutschen Gerichte sind international zuständig, Art. 17 Abs. 1c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist nach vorstehenden Ausführungen auch örtlich zuständig, da der Kläger seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts hat. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts beruht auf § 1 ZPO, § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG.

2. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit von der in dem Klageantrag Ziffer 2 genannten Sperre, Nutzungseinschränkung, Entfernung und Unterbindungshandlung begehrt. Der Klageantrag zielt insoweit nicht auf die Feststellung gegenwärtiger Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ab (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2022 – 14 U 270/20, juris Rn. 58 ff. mwN).

Der Aspekt, ob eine Kontensperrung rechtswidrig war, stellt kein Rechtsverhältnis dar, da die Qualifizierung eines Verhaltens als rechtmäßig oder rechtswidrig nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründet und daher kein Rechtsverhältnis zwischen Personen begründet. Von daher spielt es auch keine Rolle, ob die Rechtswidrigkeit von erfolgten Sperren eine Vorfrage bei der Entscheidung über andere Klageanträge darstellt. Schließlich erweist sich der Feststellungsantrag auch unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage als unzulässig.

3. Ebenfalls unzulässig ist die Klage mit ihrem Klageantrag Ziffer 5 nebst Hilfsantrag.

a. Der Unterlassungsantrag ist – auch in der Fassung des Hilfsantrags – nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, sind in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Vorliegend gibt der Unterlassungsantrag zwar nicht einen Gesetzeswortlaut wieder, sondern knüpft an eine Handlung der Beklagten – die Vornahme einer Sperre des Klägers auf www.facebook.com – an. Dennoch entspricht das Klagebegehren in seiner Wirkung faktisch der bloßen Wiederholung einer Rechtslage, nämlich der Rechtslage in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Vornahme einer Sperre (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2022 – 16 U 229/20, juris Rn. 59).

b. Zudem darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Den Fall der Kontosperre als Verletzungshandlung bzw. als Handlung, die nur nach Anhörung und Möglichkeit der Gegenäußerung zulässig wäre, gibt es nicht. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass von einer Anhörung vor Durchführung der Maßnahme in eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen werden kann. Außerdem kann z. B. ein Wiederholungsfall vorliegen, der eine nochmalige Anhörung vor einer Sperre entbehrlich macht. Von daher ist die Verletzungshandlung, an die der geltend gemachte Unterlassungsanspruch anknüpft, nicht hinreichend bestimmt. Ließe man den Antrag zu, hätte die Beklagte keine Möglichkeit, sich umfassend und adäquat zu verteidigen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2022 – 16 U 229/20, juris Rn. 60).

c. Schließlich handelt es sich bei dem Begehren des Klägers inhaltlich nicht um einen Unterlassungsanspruch, sondern um einen Anspruch auf zukünftiges positives Tun (Leistungsanspruch auf Information und Neubescheidung vor einer möglichen Sperre). Eine solche Klage ist nach § 259 ZPO nur zulässig, wenn ein Anspruch bereits entstanden ist. Ein Anspruch auf Information kann aber nicht vor Vornahme der entsprechenden Handlung (hier: Einstellung eines Posts, der zu einer Sperre Anlass geben könnte) entstehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2022 – 16 U 229/20, juris Rn. 61).

B. Die Voraussetzungen für eine zulässige Anspruchshäufung liegen vor, § 260 ZPO.

C. Die Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, überwiegend unbegründet.

I. Der auf die Freischaltung des am 14.08.2021 gelöschten Beitrags (Klageantrag Ziffer 3) ist begründet, da der Kläger gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch hat, den von ihr am 14.08.2021 gelöschten Beitrag wieder freizuschalten.

1. Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, der aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten dem deutschen Recht unterliegt (so auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20, juris Rn. 38). Gemäß Nr. 1 ihrer Nutzungsbedingungen hat sich die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet, diesem ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen, insbesondere Nachrichten zu senden und Daten wie Texte, Fotos und Videos zu teilen. Daraus folgt, dass die Beklagte Beiträge, die der Kläger in ihr Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos löschen darf (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20, juris Rn. 40).

2. Gegen diese vertragliche Verpflichtung hat die Beklagte durch die Löschung des streitgegenständlichen Beitrags verstoßen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich insoweit nicht auf den Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt in Nr. 3.2 der (…)-Nutzungsbedingungen i.V.m. den Gemeinschaftsstandards zur „Hassrede“ berufen. Denn ausgehend von der in den Gemeinschaftsstandards zur „Hassrede“ geregelten Definition enthält der Beitrag des Klägers keine Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards.

a. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, juris Rn. 11 mwN). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, juris Rn. 31). Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich von Sanktionen diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2003, juris Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1969/98, juris 33 ff.). Anders bei Unterlassungsansprüchen: Hier ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1969/98, juris Rn. 34). Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1969/98, juris Rn. 35).

b. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt keine Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten vor. Denn die von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Beitrag beanstandeten Äußerung „verblödete Deutsche“ stellt im vorliegenden Kontext keinen direkten Angriff auf Personen dar, auch wenn durch die Äußerung eine bestimmte Personengruppe aufgrund ihrer nationalen Herkunft identifizierbar ist.

aa. Die Äußerung „verblödete Deutsche“ stellt bereits ausgehend von dem objektiven Wortlaut und auch unter Berücksichtigung des Kontexts keine gewalttätige oder menschenverachtende Sprache und auch keinen Aufruf, Personen auszugrenzen oder zu isolieren, dar.

bb. Die Äußerung „verblödete Deutsche“ stellt überdies in der Zusammenschau der gegebenen tatsächlichen Umstände nicht eine als Hassrede definierte Aussage über Minderwertigkeit, schädliche Stereotypisierung oder einen Ausdruck der Verachtung, der Abscheu oder Ablehnung oder Beschimpfung dar. Denn die Äußerung des Klägers ist mehrdeutig und von der Beklagten ist – ausgehend von dem oben dargestellten Maßstab – bei der Prüfung der Löschung die für den Kläger günstigere Auslegung zugrunde zu legen.

(1) Zwar kann die Äußerung des Klägers, wie von der Beklagten behauptet, von einem Durchschnittsleser im Gesamtkontext als eine Aussage über die Minderwertigkeit der deutschen Bevölkerung bzw. Ausdruck der Verachtung gegenüber der deutschen Bevölkerung ausgelegt und verstanden werden.

Zum einen ist die Aussage „verblödet“ bereits nach dem Wortsinn ein Ausdruck der Verachtung und Minderwertigkeit. In den Gemeinschaftsstandards ist zudem definiert, dass es sich bei dem Wort „blöd“ um eine verbotene Verallgemeinerung handelt, die Minderwertigkeit aufgrund geistiger Einschränkungen der intellektuellen Fähigkeit zum Ausdruck bringe.

Die Äußerung des Klägers könnte vor diesem Hintergrund somit dahingehend verstanden werden, dass die deutsche Bevölkerung insgesamt oder jedenfalls ein repräsentativer, „typischer“ Deutscher“ „verblödet“ sei. Damit würde allen Menschen deutscher Nationalität verallgemeinernd verminderte intellektuelle Fähigkeiten zugeschrieben werden. Auch der Gesamtkontext würde einem solchen Verständnis nicht entgegenstehen. Denn unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes kann die Äußerung dahingehend verstanden werden, dass die deutsche Bevölkerung im Vergleich zu Menschen anderer Herkunft über geringere geistige Fähigkeiten verfüge und sich daher leicht täuschen und ausnutzen lasse.

(2) Zugleich kann die Äußerung von einem Durchschnittsleser allerdings auch als Selbstkritik bzw. Selbstironie im Rahmen einer aktuellen politischen Diskussion über den Klimawandel verstanden werden. In diesem Fall würde die Äußerung des Klägers nicht unter die Definition der Hassrede in den Gemeinschaftsstandards fallen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Durchschnittsleser die streitgegenständliche Äußerung, wie von dem Kläger vorgetragen, im Gesamtkontext dahingehend versteht, dass die beanstandete Wertung lediglich an das Verhalten und die Einstellung der Deutschen in Bezug auf den Klimawandel und die Klima- bzw. CO₂-Politik („grüner Ökowahn“) im internationalen Vergleich anknüpfe. Die Äußerung kann in diesem Gesamtkontext aufgrund der weiteren Aussagen „Autofahrer schröpfen“, „Industrie knebeln“ sowie der Aussage zur Verlagerung von Produktionsstandorten ins Ausland dahingehend verstanden werden, dass der Kläger die Deutschen kritisiere, dass diese einem „grünen Ökowahn“ unterlägen, der mit Nachteilen für die Deutschen und die deutsche Wirtschaft verbunden sei, während den Rest der Welt bzw. andere Länder der Klimawandel und Belastung der Umwelt nicht interessiere bzw. andere Länder auch noch von dem „Ökowahn“ der Deutschen profitieren würden, weil Produktionsstandorte von Deutschland ins Ausland verlagert werden.

Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Durchschnittsleser die Äußerung als (überspitzt formulierte) Selbstkritik bzw. Selbstironie und nicht als Ausdruck der Minderwertigkeit versteht.
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(3) Da es sich bei der Löschung des Beitrags um eine Sanktion der Beklagten dem Kläger gegenüber handelt, ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Löschung aufgrund des oben dargestellten Maßstabes die für den Kläger günstigste Auslegung zugrunde zu legen. Da die Äußerung, wie bereits dargestellt, auch dahingehend verstanden und ausgelegt werden kann, dass keine Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards vorliegt, war die Löschung rechtswidrig und der Beitrag ist wiederherzustellen.

Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 04.04.2022 (Bl. 71 d. A. Rückseite) geltend macht, andere Gerichte hätten bereits entschieden, dass eine Darstellung der Deutschen als dumm bzw. intellektuell minderbemittelt eine Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards darstelle, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Entsprechende Urteile sind weder veröffentlicht noch vorgelegt. Es kann daher nicht überprüft werden, ob die den Entscheidungen zugrunde liegenden Äußerungen mit der streitgegenständlichen Äußerung im konkreten Zusammenhang identisch sind.

c. Da der streitgegenständliche Beitrag mangels Erfüllung eines dort genannten Straftatbestands auch keinen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG darstellt, kommt eine hierauf gestützte Löschung des Beitrages nicht in Betracht.

3. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte die in der Entfernung des Beitrags bestehende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist die Beklagte zur Wiederherstellung des Beitrags verpflichtet. Denn der durch die Pflichtverletzung verursachte Schaden des Klägers besteht darin, dass sein Beitrag auf der Plattform der Beklagten nicht mehr gespeichert ist und von den anderen Nutzern nicht mehr gelesen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20, juris Rn. 111).

4. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Fragen der Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Drittwirkung von Grundrechten, sowie deren wirksame Einbeziehung und des Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht entscheidungserheblich an.

II. Der auf die Unterlassung einer künftigen Löschung des in Klageantrags Ziffer 3 enthaltenen Beitrags gerichtete Klageantrag (Klageantrag Ziffer 4) ist unbegründet. Denn die künftige Löschung des streitgegenständlichen Beitrags kann der Beklagten – unabhängig von der Anspruchsgrundlage – nicht untersagt werden (vgl. zum Folgenden: OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 – 18 W 858/18, juris Rn. 54 ff.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht das Verbot einer Äußerung ohne Bezugnahme auf den jeweiligen Kontext grundsätzlich zu weit, weil eine Untersagung stets eine Abwägung zwischen dem Recht des von der Äußerung Betroffenen, insbesondere auf Schutz seiner Persönlichkeit, und dem Recht des sich Äußernden auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem die Äußerung gefallen ist, voraussetzt. Ein Verbot ohne Bezugnahme auf den Kontext geht daher grundsätzlich zu weit (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10, juris Rn. 32). Bei der Prüfung der Frage, ob ein „kerngleicher“ Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung vorliegt, kann der Aussagegehalt der beiden Äußerungen unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Kontextes miteinander verglichen werden. Der Kontext eines künftigen Textes, dessen Löschung der Kläger der Beklagten verbieten lassen will, ist aber erst bekannt, wenn der Text tatsächlich auf der Plattform der Beklagten eingestellt wird. Da die Rechtswidrigkeit einer Äußerung aber maßgeblich vom Kontext abhängt, in dem sie gefallen ist, kann im Vorfeld nicht entschieden werden, ob eine Löschung des künftigen Textbeitrags durch die Beklagte unzulässig wäre.

III. Ein Anspruch auf Datenberichtigung (Klageantrag Ziffer 1) besteht – unabhängig von der Zulässigkeit erfolgter Maßnahmen – nicht.

1. Zwar kann eine betroffene Person nach Art. 16 Satz 1 DS-GVO von dem Verantwortlichen die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten verlangen.

Soweit die Beklagte vorgenommene Löschungen und Sperrungen in ihrem Datenbestand vermerkt hat, handelt es sich jedoch nicht um unrichtige Daten. Soweit die gespeicherten Daten Werturteile der Beklagten über das Vorliegen von Vertragsverstößen beinhalten sollten, könnte auch insoweit keine Datenberichtigung verlangt werden, weil es sich nicht um dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachen, sondern um rechtliche Bewertungen handelt, die schon wegen des Schutzes der Meinungsfreiheit aus dem Anwendungsbereich der Berichtigungspflicht ausgenommen sind, soweit sie keine Tatsachenbestandteile enthalten. Der Beklagten ist es mithin nicht verwehrt, ihre Auffassung zu vermerken, etwaige Löschungen und Sperrungen seien rechtmäßig gewesen, ohne dass damit ein Präjudiz für die Frage der Rechtmäßigkeit verbunden wäre. Für eine solche Bindungswirkung, die über die materielle Rechtskraft des Urteils hinausgeht, besteht keine rechtliche Grundlage. Es existiert keine Regelung, wonach von der Beklagten gespeicherte Daten verbindlich für die Beurteilung der Rechtslage seien (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.01.2022 – 13 U 84/19, juris Rn. 95 ff.).

b. Soweit der Kläger die Löschung aller Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz begehrt, sieht Art. 16 Satz 1 DS-GVO eine solche Rechtsfolge nicht vor. Dem „Recht auf Berichtigung“ kann im Einzelfall auch dadurch – ggf. besser – Rechnung getragen werden, dass unrichtige Daten durch Hinzufügung von Vermerken in korrigierter Weise beibehalten werden.

c. Ein Anspruch auf Löschung gespeicherter Daten steht dem Kläger auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 lit a) DS-GVO zu. Denn danach sind personenbezogene Daten auf Verlangen erst dann zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Im Rahmen einer fortgesetzten Nutzung der Dienste der Beklagten ist diese jedoch zur Durchführung des Vertragsverhältnisses darauf angewiesen, Informationen zu etwaigen Löschungen und Sperrungen in den Konten ihrer Nutzer vorzuhalten.

d. Soweit eine Verpflichtung der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB im Raume steht, Datensätze insoweit zu korrigieren, als ihnen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20, ungerechtfertigte Sanktionen des Klägers zugrunde liegen, stehen solche zur Überzeugung der Kammer nicht fest. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.01.2020 – 18 U 1491/19, juris Rn. 178) legt weder schlüssig noch substantiiert dar, welchen konkreten Inhalt die auf Seite 16 der Klageschrift (Bl. 16 d. A.) aufgelisteten und in der Vergangenheit gelöschten Beiträge hatten. Durch die Kammer kann somit nicht überprüft werden, ob vorliegend ein Löschung des jeweiligen Beitrags zulässig war.

IV. Der auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag Ziffer 6 ist unbegründet.

1. Nach § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 257 BGB kann der Kläger eine Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht beanspruchen.

Dem von einer Vertragspflichtverletzung Betroffenen ist es grundsätzlich zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst selbst auf Erfüllung der diesem obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen. Ob dieser Grundsatz uneingeschränkt auch für den Anspruch auf Wiederherstellung eines zu Unrecht gelöschten Beitrags gilt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn mit dem Schreiben an die Beklagte vom 20.09.2021 (Anlage K 13) hat der Klägervertreter die Beklagte unter Ziffer IV.1. lediglich zur unverzüglichen Freischaltung „etwaige(r) gelöschte(r) Beiträge“ aufgefordert. Darin kann keine hinreichend bestimmte vorgerichtliche Aufforderung zur Wiederherstellung des gelöschten streitgegenständlichen Beitrags gesehen werden (so auch OLG München, Beschluss vom 07.01.2020 -18 U 1491/19, juris Rn. 209 ff.).

2. Auch aus § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB kann der Kläger die Freistellung von außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht verlangen, da sich die Beklagte bei Beauftragung der Klägervertreter nicht in Verzug befunden hat. Denn der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat weder schlüssig dargelegt, dass er die Beklagte vor Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB abgemahnt hat, noch war die Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine Entbehrlichkeit nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, da für die Leistung der Beklagten (Zur Verfügung Stellung der Plattform) keine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist. Auch liegt keine Entbehrlichkeit nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 vor, da eine Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Eintritt des Verzugs nicht rechtfertigt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: In Teilen unzulässige Fernsehberichterstattung über Kindesentführung mit Fotos und Telefonmitschnitten wegen Schutzbedürftigkeit des Opfers auch 35 Jahre später

BGH
Urteil vom 06.06.2023
VI ZR 309/22
BGB § 823; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5


Der BGH hat entschieden, dass die Fernsehberichterstattung über eine Kindesentführung mit Fotos des Opfers und Telefonmitschnitten wegen der Schutzbedürftigkeit des damals minderjährigen Opfers auch 35 Jahre nach der Tat in Teilen unzulässig ist.

Leitsatz des BGH:
Zur teilweisen Unzulässigkeit einer Filmberichterstattung über eine Kindesentführung wegen Schutzbedürftigkeit des Opfers.

BGH, Urteil vom 6. Juni 2023 - VI ZR 309/22 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sieh hier:


VG Köln: Juristische Person mit Sitz außerhalb der EU kann sich nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen

VG Köln
Beschluss vom 14.11.2022
6 L 1523/22


Das VG Köln hat entschieden, dass sich eine juristische Person mit Sitz außerhalb der EUnicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann.

Leitsätze des Gerichts:
Wer auftragsbasiert den Interessen Dritter durch strategische Beratung und andere Dienstleistungen der Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke einer öffentlichen Meinungsbildung im Sinne der Auftragsgeber dient und dabei auch Mittel, Methoden und Ausdrucksformen mit journalistisch-redaktionellem Anschein verwendet, kann sich nicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) berufen.

Presseethische Grundsätze können auch als freiwillige Selbstverpflichtung in Form eines Pressekodex für die Bestimmung des Schutzbereichs der Pressefreiheit relevant sein.

Eine juristische Person, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, kann sich nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Es ist kein Anordnungsanspruch in Form einer Rechtsposition ersichtlich, die auf Art. 5 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG gestützt werden kann.

Gegen einen presserechtlichen Informationsanspruch (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG),

vgl. dazu: VG Köln, Beschluss vom 22.08.2022 – 6 L 978/22 –, juris, Rn. 23 m. w. N.,

spricht bereits, dass die Antragstellerin keine Presse im Sinne des verfassungsunmittelbaren Informationsanspruchs ist. Publizistisch tätig, d. h. Vertreter der Presse, ist nur, wer deren Funktion wahrnimmt. Ob der erforderliche Funktionsbezug vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; das schließt typisierende Bewertungen nicht aus. Der Schutz der Pressefreiheit knüpft nach Maßgabe des weiten und formalen Pressebegriffs an das Substrat einer Publikation in gedruckter oder digitalisierter und zur Verbreitung geeigneter und bestimmter Form an. Darüber hinaus wird in inhaltlicher Hinsicht vorausgesetzt, dass die Publikation am Kommunikationsprozess zur Ermöglichung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung teilnimmt. Dies ist ohne weiteres regelmäßig nur bei Presseunternehmen wie etwa Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für Journalisten und Redakteure, deren Berufsbild ebenfalls von der Wahrnehmung dieser Aufgabe geprägt wird. Bei anderen Unternehmen fehlt es an einer vergleichbar eindeutigen Verknüpfung zwischen Tätigkeit und publizistischem Zweck. In diesen Fällen bedarf daher näherer Prüfung, ob der erforderliche Funktionsbezug vorliegt. Insoweit ist darauf abzustellen, welche Tätigkeit das Unternehmen prägt und wofür die begehrten Informationen verwendet werden (sollen). Der Informationsanspruch knüpft an die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse an. Dieser verfassungsrechtlich begründete Funktionsbezug verhindert ein zweckwidriges Ausufern des Kreises der Anspruchsberechtigten. Es ist daher jedenfalls zu verlangen, dass das journalistisch-redaktionell aufbereitete Angebot nach Inhalt und Verbreitungsart dazu bestimmt und geeignet ist, zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beizutragen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2019 – 7 C 26.17 –, juris, Rn. 24 ff. m. w. N.

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die Antragstellerin dient auftragsbasiert privaten Interessen oder auch Interessen von öffentlichen Trägern durch strategische Beratung und andere Dienstleistungen der Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke einer öffentlichen Meinungsbildung im Sinne der Auftragsgeber. Dazu verwendet sie möglicherweise auch Mittel, Methoden und Ausdrucksformen mit journalistisch-redaktionellem Anschein, die jedoch bereits aufgrund der Auftragsmotivation presseethischen Grundsätzen zuwiderlaufen, welche auch als freiwillige Selbstverpflichtung in Form von Pressekodices für die Bestimmung des Schutzbereichs der Pressefreiheit relevant sind.

Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 13.10.2020 – 2 C 41.18 –, juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 27. 06.2012 – 5 B 1463/11 –, juris, Rn. 47; VG Saarland, Urteil vom 12.10.2006 – 1 K 64/05 –, juris, Rn. 60 ff.

In Ziffer 6. der Publizistischen Grundsätze (Pressekodex) des Deutschen Presserates in der Fassung vom 11.11.2019,

abrufbar auf www.presserat.de/pressekodex.html,

heißt es: „Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.“ Laut Ziffer 7. gebietet die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden.

Im Übrigen nehmen auch nach der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ im Journalistenkodex des Schweizer Presserates in der Fassung vom 05.06.2008,

abrufbar unter www.presserat.ch/journalistenkodex/erklaerung,

Journalistinnen und Journalisten weder Vorteile noch Versprechungen an, die geeignet sind, ihre berufliche Unabhängigkeit und die Äußerung ihrer persönlichen Meinung einzuschränken (Ziffer 9). Sie vermeiden in ihrer beruflichen Tätigkeit als Journalistinnen und Journalisten jede Form von kommerzieller Werbung und akzeptieren keinerlei Bedingungen von Seiten der Inserentinnen und Inserenten (Ziffer 10). Sie nehmen journalistische Weisungen nur von den hierfür als verantwortlich bezeichneten Mitgliedern ihrer Redaktion entgegen, und akzeptieren sie nur dann, wenn diese zur Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten nicht im Gegensatz stehen (Ziffer 10).

Die Antragstellerin trägt vor, „ein Redaktionsbüro für die Belieferung von deutschsprachigen Medien mit tagesaktuellen Inhalten“ zu betreiben. Ihr Geschäftsführer ist ausweislich des in Kopie vorgelegten Presseausweises ein in der Schweiz akkreditierter Journalist. Auf ihrer Internetseite „Internetadresse wurde entfernt“ bewirbt die Antragstellerin sich als „content creation company“ folgendermaßen:

„[…]“

Ausweislich der Eintragung im Handelsregister des Kantons B. B1. ,

abrufbar unter: „Internetadresse wurde entfernt“

ist der Gesellschaftszweck der Antragstellerin wie folgt bestimmt:

„[…]“

von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützter Funktionsbezug zur Ermöglichung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung durch ein journalistisch-redaktionell aufbereitetes Angebot ist angesichts der gewerblichen Förderung der Eigeninteressen Dritter zu verneinen. Das Fehlen eines solchen Funktionsbezugs zeigt sich auch daran, dass die Antragstellerin als juristische Person kein eigenes Medium im presserechtlichen Sinne, sondern „corporate publishing“ für ihre Kunden in anderen „Medienkanälen“ betreibt. Das materielle Grundrecht der Pressefreiheit schützt Marketing und Lobbyismus auch dann nicht, wenn diese in journalistischen Erscheinungsformen betrieben werden.

Darüber hinaus steht einem presserechtlichen Anspruch wie auch einem auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Informationsfreiheitsanspruch der Antragstellerin entgegen, dass sie als ausländische juristische Person nicht grundrechtsberechtigt ist. Träger von Grundrechten sind in erster Linie natürliche Personen. Darüber hinaus gelten die Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Ausländische juristische Personen können sich dagegen nicht auf materielle Grundrechte berufen. Wortlaut und Sinn von Art. 19 Abs. 3 GG verbieten eine ausdehnende Auslegung auf ausländische juristische Personen im Hinblick auf materielle Grundrechte; die Staatsangehörigkeit der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen ist dabei unerheblich. Eine Ausnahme bilden nur ausländische juristische Personen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben. Auf diese juristischen Personen ist die Grundrechtsberechtigung zu erstrecken, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018 – 2 BvR 1287/17 –, juris, Rn. 26 ff. m. w. N.; BFH, Beschluss vom 24.01.2001 – I R 81/99 –, juris, Rn. 8 f.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne der Art. 772 - 827 des schweizerischen Obligationenrechts mit Sitz in C. (Kanton B. B1. ) sowie weiteren Niederlassungen in C1. (Kanton A. ) und in A1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist nicht Mitglied der Europäischen Union. Eine Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf schweizerische juristische Personen ergibt sich auch nicht aufgrund eines bilateralen Vertrages zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union.

Vgl. dazu: BFH, Urteil vom 08.08.2013 – V R 3/11 –, juris, Rn. 38.

Unabhängig von der Frage eines Anordnungsanspruchs ist auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die wie hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, besteht nur dann, wenn dem Antragsteller ohne deren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2018 – 13 C 59/17 –, juris, Rn. 2 m. w. N.

Derartige Nachteile hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Es ist ihr auch ohne die begehrte Anordnung möglich, als Abonnentin („Follower“) des Twitter-Accounts des Bundesministeriums für Gesundheit (im Folgenden: Bundesministerium) von denjenigen Nachrichten („Tweets“) des Twitter-Accounts „Account-Adresse01“, die das Bundesministerium auf seinem Account @BMG_Bund mit Followern teilt („Retweets“), in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Wenn die Antragsgegnerin auf ihrem eigenen Account Nachrichten des Twitter-Profils „Account-Adresse01“ mit Abonnenten teilt, wird die Antragstellerin davon unmittelbar in Kenntnis gesetzt. Zwar kann die Antragstellerin den Inhalt dieser Retweets nicht unmittelbar auf dem Account der Antragsgegnerin lesen, weil sie – die Antragstellerin – vom Nutzer des Accounts „Account-Adresse01“ blockiert worden ist. Allerdings ist es ihr ohne weiteres möglich, im Falle eines solchen Retweets den Inhalt der Twitter-Nachricht auf der Internetseite „Internetadresse wurde entfernt“ nachzulesen, auf der der Twitter-Feed des Accounts „Account-Adresse01“ eingebettet ist. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum ihr trotz dieser Möglichkeit schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nicht mehr nachträglich durch eine Entscheidung in der Hauptsache beseitigt werden könnten.


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BGH: Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten bei einem Einsatz mit einem unverpixelten Foto kann zulässig sein

BGH
Urteil vom 08.112022
VI ZR 22/21
BGB § 823, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, das die Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten bei einem Einsatz mit einem unverpixelten Foto nach Abwägung aller Umstände zulässig sein kein.

Leitsatz des BGH:
Zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten, der bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals Aufnäher an seiner Uniform trug.

BGH, Urteil vom 8. November 2022 - VI ZR 22/21 - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau

Aus den Entscheidungsgründen:

b) Nach diesen Maßstäben stellt das unverpixelte Foto des Klägers in den im Wesentlichen gleichlautenden Artikeln auf www.bild.de und www.bz-berlin.de mit der Überschrift "Aufregung um Polizisten-Abzeichen bei Neonazi-Treffen" ein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung hier zugunsten der Beklagten ausfällt. aa) Das portraitähnliche Foto zeigt den Kläger mit unverpixeltem und halb ins Profil gedrehtem Kopf ohne Kopfbedeckung. Er trägt eine Sonnenbrille; sein

Gesicht mit Ausnahme seiner Augen ist gut zu erkennen. Aufgrund des portraitartigen Charakters des Bildes kann er im Kollegen- und Bekanntenkreis identifiziert werden. Er steht vor einem Einsatzfahrzeug der Polizei in Uniform. Zu sehen ist nur der Oberkörper. Auf seiner Schutzweste ist in Brusthöhe der Schriftzug "POLIZEI" zu lesen. Unter diesem Schriftzug sind zwei Aufnäher zu erkennen.

Der eine zeigt ein Schwert mit nach unten zeigender Spitze und einem auf der Klinge des Schwertes unterhalb des Griffs angebrachten Schild mit rotem Kreuz. Rechts und links der Klinge sind Flügel mit Federn zu sehen. Über dem Schwert steht in Großbuchstaben "RECTE FACIENDO NEMINEM TIMEAS", übersetzt: "Tue Recht und scheue niemand". Auf dem zweiten Aufnäher ist ein griechisches Omega zu sehen. Das Rund des griechischen Buchstabens umschließt einen Spartanerhelm mit zwei gekreuzten Schwertern. Unterhalb des Buchstabens steht "ΜΟΛΟΝ ΛΑΒΕ" (Molon Labe), übersetzt: "Komm und hol sie dir"

Für den unvoreingenommenen und verständigen Leser (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, juris Rn. 29; jeweils mwN) wirft die Bildberichterstattung im Gesamtzusammenhang die offene Frage auf, ob der Kläger mit der rechten Szene
sympathisiert. Mit diesem Informationsgehalt beeinträchtigt die angegriffene Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zusätzlich in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 17, 31; vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, VersR 2021, 856 Rn. 18).

bb) Den Berichterstattungen kommt erheblicher Informationswert zu. Der Artikel befasst sich bereits in seinem ersten Absatz, in dem der Inhalt des Tweets der Initiative "Rechts rockt nicht!" erläutert wird, auch mit der Problematik, inwieweit Polizisten mit rechtsnationalen oder gar rechtsradikalen Gruppierungen sympathisieren. Anders als die Revision meint, beschäftigt er sich nicht nur damit, welche Bedeutung die vom Kläger getragenen Aufnäher haben könnten und ob diese Abzeichen an der Uniform erlaubt gewesen seien.
[...]
(1) Das Bild des Klägers mit dem Text des Tweets der Initiative "Rechts rockt nicht!" illustriert die sachlich gehaltene Textberichterstattung der Beklagten zu der Thematik, dass ein Bundespolizist bei einem dienstlichen Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals am 22. Juni 2019 zwei fragwürdige Aufnäher an der
Uniform getragen habe. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eingeräumt, dass einzelne auf den Aufnähern zu erkennende Elemente in der rechten Szene Verwendung finden. Er hat nur bestritten, dass die beiden Aufnäher in ihrer Gesamtheit in diesen Kreisen benutzt würden. Da die Berichterstattung gerade nicht die Tatsachenbehauptung aufstellt, die vom Kläger auf dem Bild getragenen Aufnäher würden in ihrer Gesamtheit in der rechten Szene verwendet, musste das Berufungsgericht dieser Frage nicht nachgehen. Es musste auch die vom Kläger behauptete teils religiöse Bedeutung der Aufnäher nicht weiter aufklären. Schließlich konnte offen bleiben, ob der Spruch "Molon Labe", wie im Artikel behauptet und vom Kläger bestritten, tatsächlich auch von "Waffen-Fans in den USA" genutzt wird. Selbst wenn sich diese Tatsachenbehauptung als falsch herausstellen sollte, änderte dies am Aussagegehalt des Artikels in Bezug auf den Kläger, der eingeräumt hat, dass jedenfalls einzelne Elemente der beiden Aufnäher in der rechten Szene Verwendung finden, nichts Entscheidendes.


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EuGH: Regelungen der PNR-Richtlinie sind eng auszulegen - Erhebung und Verarbeitung von Fluggastdaten sind auf das absolut Notwendige zu beschränken

EuGH
Urteil vom 21.06.2022
C-817/19
Ligue des droits humains gegen Conseil des ministres


Der EuGH hat entschieden, dass die Regelungen der PNR-Richtlinie eng auszulegen sind und sich die Erhebung und Verarbeitung von Fluggastdaten auf das absolut Notwendige beschränken muss.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Nach Ansicht des Gerichtshofs erfordert die Achtung der Grundrechte eine Beschränkung der in der PNR-Richtlinie vorgesehenen Befugnisse auf das absolut Notwendige

Besteht keine reale und aktuelle oder vorhersehbare terroristische Bedrohung eines Mitgliedstaats, steht das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die eine Übermittlung und Verarbeitung von PNR-Daten bei EU-Flügen sowie bei Beförderungen mit anderen Mitteln innerhalb der Union vorsehen.

Die PNR-Richtlinie schreibt zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität die systematische Verarbeitung einer großen Zahl von PNR-Daten (Passager Name Record) der Fluggäste von Flügen zwischen der Union und Drittstaaten (Drittstaatsflüge) bei der Einreise in die bzw. der Ausreise aus der Union vor. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten diese Richtlinie nach ihrem Art. 2 auch auf Flüge innerhalb der Union (EU-Flüge) anwenden.

Die Ligue des droits humains (Liga für Menschenrechte, LDH) ist ein gemeinnütziger Verein, der im Juli 2017 beim belgischen Verfassungsgerichtshof eine Nichtigkeitsklage gegen das Gesetz vom 25. Dezember 2016 erhoben hat, mit dem die PNR-Richtlinie, die API-Richtlinie2 und die Richtlinie 2010/653 in belgisches Recht umgesetzt wurden. Die LDH macht geltend, dieses Gesetz verletze das im belgischen Recht und im Unionsrecht garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Sie rügt den sehr großen Umfang der PNR-Daten sowie den allgemeinen Charakter ihrer Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung. Außerdem schränke das Gesetz die Freizügigkeit ein, da mit ihm durch die Ausdehnung des „PNR-Systems“ auf EU-Flüge sowie auf Beförderungen mit anderen Mitteln innerhalb der Union indirekt wieder Grenzkontrollen eingeführt würden. Im Oktober 2019 hat der belgische Verfassungsgerichtshof dem Gerichtshof zehn Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die u. a. die Gültigkeit der PNR-Richtlinie sowie die Vereinbarkeit des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 mit dem Unionsrecht betreffen.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Prüfung der vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der PNR-Richtlinie berühren könnte, da seine Auslegung ihrer Bestimmungen im Licht der Grundrechte, die in den Art. 7, 8 und 21 sowie in Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert sind, die Vereinbarkeit dieser Richtlinie mit den genannten Artikeln gewährleistet.

Zunächst weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Rechtsakt der Union so weit wie möglich in einer seine Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der Charta auszulegen ist. Dabei müssen die Mitgliedstaaten darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung des Rechtsakts stützen, die mit den durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten oder mit anderen in dieser Rechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätzen kollidiert. Zur PNR-Richtlinie führt der Gerichtshof aus, dass eine ganze Reihe ihrer Erwägungsgründe und Bestimmungen eine solche Auslegung erfordern, und hebt die Bedeutung hervor, die der Unionsgesetzgeber – unter Bezugnahme auf ein hohes Datenschutzniveau – der uneingeschränkten Achtung der in der Charta verankerten Grundrechte beimisst.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die PNR-Richtlinie mit fraglos schwerwiegenden Eingriffen in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte verbunden ist, insbesondere soweit sie auf die Schaffung eines Systems kontinuierlicher, nicht zielgerichteter und systematischer Überwachung abzielt, das die automatisierte Überprüfung personenbezogener Daten sämtlicher Personen einschließt, die Flugreisen unternehmen. Er weist darauf hin, dass die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, einen solchen Eingriff zu rechtfertigen, zu beurteilen ist, indem seine Schwere bestimmt und geprüft wird, ob die verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung dazu in angemessenem Verhältnis steht.

Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die in der PNR-Richtlinie vorgesehene Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von PNR-Daten als auf das für die Bekämpfung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität absolut Notwendige beschränkt angesehen werden kann, sofern die in der Richtlinie vorgesehenen Befugnisse eng ausgelegt werden. Hierzu enthält das heutige Urteil unter anderem folgende Ausführungen:

- Das durch die PNR-Richtlinie eingeführte System darf sich nur auf die in den Rubriken ihres Anhangs I aufgeführten, klar identifizierbaren und umschriebenen Informationen erstrecken, die in Zusammenhang mit dem durchgeführten Flug und dem betreffenden Fluggast stehen. Dies bedeutet bei einigen Rubriken dieses Anhangs, dass nur die dort ausdrücklich genannten Angaben erfasst werden.

- Die Anwendung des durch die PNR-Richtlinie geschaffenen Systems muss auf terroristische Straftaten und auf schwere Kriminalität mit einem – zumindest mittelbaren – objektiven Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen beschränkt werden. Sie darf sich nicht auf strafbare Handlungen erstrecken, die zwar das in der Richtlinie vorgesehene Kriterium in Bezug auf den Schweregrad erfüllen und in ihrem Anhang II aufgeführt sind, angesichts der Besonderheiten des nationalen Strafrechtssystems aber zur gewöhnlichen Kriminalität gehören.

- Die etwaige Ausdehnung der Anwendung der PNR-Richtlinie auf alle oder einen Teil der EU-Flüge aufgrund der den Mitgliedstaaten in der Richtlinie eingeräumten Befugnis muss sich auf das absolut Notwendige beschränken. Sie muss Gegenstand einer wirksamen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle sein können, deren Entscheidung bindend ist. Hierzu führt der Gerichtshof aus:

- Nur in einer Situation, in der es nach der Einschätzung des betreffenden Mitgliedstaats hinreichend konkrete Umstände für die Annahme gibt, dass er mit einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden terroristischen Bedrohung konfrontiert ist, werden die Grenzen des absolut Notwendigen nicht überschritten, wenn die PNR-Richtlinie für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum auf alle EU-Flüge aus oder nach diesem Mitgliedstaat angewandt wird.

- Ohne eine solche terroristische Bedrohung darf die Anwendung der Richtlinie nicht auf alle EU-Flüge ausgedehnt werden, sondern muss sich auf EU-Flüge beschränken, die etwa bestimmte Flugverbindungen, bestimmte Reisemuster oder bestimmte Flughäfen betreffen, für die es nach der Einschätzung des betreffenden Mitgliedstaats Anhaltspunkte gibt, die eine Anwendung der Richtlinie rechtfertigen können. Die absolute Notwendigkeit ihrer Anwendung auf die ausgewählten EU-Flüge muss nach Maßgabe der Entwicklung der Bedingungen, die ihre Auswahl gerechtfertigt haben, regelmäßig überprüft werden.

- Für die Zwecke der Vorabüberprüfung der PNR-Daten, die dazu dient, diejenigen Personen zu ermitteln, die vor ihrer Ankunft oder ihrem Abflug genauer überprüft werden müssen, und deren erster Schritt in automatisierten Verarbeitungen besteht, darf die PNR-Zentralstelle diese Daten zum einen nur mit Datenbanken betreffend Personen oder Gegenstände, nach denen gefahndet wird oder die Gegenstand einer Ausschreibung sind, abgleichen. Diese Datenbanken müssen frei von Diskriminierung sein und von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Bekämpfung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität mit einem – zumindest mittelbaren – objektiven Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen betrieben werden. Zum anderen darf die PNR-Zentralstelle bei der Vorabüberprüfung anhand im Voraus festgelegter Kriterien keine Technologien der künstlichen Intelligenz im Rahmen selbstlernender Systeme („machine learning“) heranziehen, die – ohne menschliche Einwirkung und Kontrolle – den Bewertungsprozess und insbesondere die Bewertungskriterien, auf denen das Ergebnis der Anwendung dieses Prozesses beruht, sowie die Gewichtung der Kriterien ändern können. Die genannten Kriterien sind so festzulegen, dass sie speziell auf Personen abzielen, bei denen der begründete Verdacht einer Beteiligung an
terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität im Sinne dieser Richtlinie bestehen könnte, und dass sowohl „belastende“ als auch „entlastende“ Gesichtspunkte berücksichtigt werden; sie dürfen nicht zu unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierungen führen.

- Angesichts der Fehlerquote, die solchen automatisierten Verarbeitungen der PNR-Daten innewohnt, und der erheblichen Zahl „falsch positiver“ Ergebnisse, die in den Jahren 2018 und 2019 bei ihrer Anwendung auftraten, hängt die Eignung des durch die PNR-Richtlinie geschaffenen Systems zur Erreichung der verfolgten Ziele im Wesentlichen vom ordnungsgemäßen Ablauf der Überprüfung der im Rahmen dieser Verarbeitungen erzielten Treffer ab, die von der PNR-Zentralstelle in einem zweiten Schritt mit nicht-automatisierten Mitteln vorgenommen wird. Insoweit müssen die Mitgliedstaaten klare und präzise Regeln vorsehen, die Leitlinien und einen Rahmen für die von den Bediensteten der PNR-Zentralstelle, die mit der individuellen Überprüfung betraut sind, vorzunehmende Analyse vorgeben, um für die uneingeschränkte Achtung der in den Art. 7, 8 und 21 der Charta verankerten Grundrechte zu sorgen und insbesondere eine dem Diskriminierungsverbot Rechnung tragende kohärente Verwaltungspraxis innerhalb der PNR-Zentralstelle zu gewährleisten. Insbesondere müssen sie sich vergewissern, dass die PNR-Zentralstelle Kriterien für die objektive Überprüfung aufstellt, die es ihren Bediensteten ermöglichen, zum einen zu prüfen, ob und inwieweit ein Treffer (hit) tatsächlich eine Person betrifft, die möglicherweise an terroristischen Straftaten oder an schwerer Kriminalität beteiligt ist, und zum anderen, ob die automatisierten Verarbeitungen keinen diskriminierenden Charakter haben. Dabei müssen sich die zuständigen Behörden vergewissern, dass der Betroffene die Funktionsweise der im Voraus festgelegten Prüfkriterien und der Programme zu ihrer Anwendung verstehen und deshalb in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob er von seinem Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen Gebrauch macht. Desgleichen müssen im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs das mit der Rechtmäßigkeitsprüfung der Entscheidung der zuständigen Behörden betraute Gericht sowie, außer in Fällen einer Bedrohung der Sicherheit des Staates, der Betroffene selbst sowohl von allen Gründen als auch von den Beweisen, auf deren Grundlage diese Entscheidung getroffen wurde, Kenntnis erlangen können,
einschließlich der im Voraus festgelegten Prüfkriterien und der Funktionsweise der Programme, mit denen diese Kriterien angewandt werden.

- Nachträglich, d. h. nach der Ankunft oder dem Abflug der betreffenden Person, darf eine Zurverfügungstellung und Überprüfung der PNR-Daten nur aufgrund neuer Umstände und objektiver Anhaltspunkte erfolgen, die entweder geeignet sind, den begründeten Verdacht einer Beteiligung dieser Person an schwerer Kriminalität, die – zumindest mittelbar – einen objektiven Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen aufweist, zu wecken, oder den Schluss zulassen, dass diese Daten in einem konkreten Fall einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung terroristischer Straftaten, die einen solchen Zusammenhang aufweisen, leisten könnten. Die Zurverfügungstellung der PNR-Daten zum Zweck einer solchen nachträglichen Überprüfung muss grundsätzlich – außer in hinreichend begründeten Eilfällen – einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle im Anschluss an einen mit Gründen versehenen Antrag der zuständigen Behörden unterworfen werden, unabhängig davon, ob der Antrag vor oder nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ab der Übermittlung dieser Daten an die PNRZentralstelle gestellt wurde.

Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die PNR-Richtlinie im Licht der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen die Verarbeitung der PNR-Daten, die im Einklang mit dieser Richtlinie erhoben wurden, zu anderen als den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie ausdrücklich genannten Zwecken zulässig ist.

Drittens entscheidet der Gerichtshof in Bezug auf die Speicherfrist der PNR-Daten, dass Art. 12 der PNR-Richtlinie im Licht der Art. 7 und 8 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die eine allgemeine, unterschiedslos für alle Fluggäste geltende Speicherfrist dieser Daten von fünf Jahren vorsehen.

Dazu führt der Gerichtshof aus, dass sich nach Ablauf der ursprünglichen sechsmonatigen Speicherfrist die Speicherung von PNR-Daten nicht auf das absolut Notwendige beschränkt, wenn sie sich auf Fluggäste bezieht, bei denen weder die Vorabüberprüfung noch etwaige Überprüfungen während der ursprünglichen sechsmonatigen Speicherfrist oder irgendein anderer Umstand objektive Anhaltspunkte – wie die Tatsache, dass die PNR-Daten der betreffenden Fluggäste im Rahmen der Vorabüberprüfung zu einem überprüften Treffer führten – geliefert haben, die eine Gefahr im Bereich terroristischer Straftaten oder schwerer Kriminalität mit einem – zumindest mittelbaren – objektiven Zusammenhang mit ihrer Flugreise belegen können. Während des ursprünglichen Zeitraums von sechs Monaten überschreitet die Speicherung der PNR-Daten aller Fluggäste, für die das durch die PNR-Richtlinie geschaffene System gilt, dagegen grundsätzlich nicht die Grenzen des absolut Notwendigen.
Viertens entscheidet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die, ohne dass der betreffende Mitgliedstaat mit einer realen und aktuellen oder vorhersehbaren terroristischen Bedrohung konfrontiert ist, ein System vorsehen, wonach die PNR-Daten aller EU-Flüge und aller Beförderungen mit anderen Mitteln innerhalb der Union aus diesem, in diesen oder durch diesen Mitgliedstaat zur Bekämpfung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität von den
Beförderungsunternehmen und den Reiseunternehmen übermittelt sowie von den zuständigen Behörden verarbeitet werden. In einer solchen Situation muss die Anwendung des durch die PNR-Richtlinie geschaffenen Systems auf die Übermittlung und Verarbeitung der PNR-Daten von Flügen und/oder Beförderungen beschränkt werden, die insbesondere bestimmte Verbindungen, bestimmte Reisemuster oder bestimmte Flughäfen, Bahnhöfe oder Seehäfen betreffen, für die es Anhaltspunkte gibt, die seine Anwendung rechtfertigen können. Überdies steht das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die zum Zweck der Verbesserung der Grenzkontrollen und der Bekämpfung illegaler Einwanderung ein solches System der Übermittlung und Verarbeitung der genannten Daten vorsehen.


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OVG Lüneburg: Veröffentlichung von Fotos einer Person auf Facebook-Fanpage des Ortsvereins einer Partei ohne Einwilligung nach KUG und DSGVO regelmäßig unzulässig

OVG Lüneburg
Beschluss vom 19.01.2021
11 LA 16/20


Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Veröffentlichung eines Fotos auf einer Fanpage bei Facebook, auf dem Personen identifizierbar sind, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die einer Legitimation nach datenschutzrechtlichen Vorschriften bedarf.

2. Kann das Ziel einer Datenverarbeitung auch durch die Veröffentlichung anonymisierter Daten erreicht werden, ist eine unanonymisierte Veröffentlichung nicht erforderlich.

3. Bei einem auf einer Fanpage bei Facebook veröffentlichten Foto, auf dem Personen identifizierbar sind, die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt haben, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zugunsten der betroffenen Personen u.a. zu berücksichtigen, dass eine solche Veröffentlichung aufgrund bestehender Missbrauchsmöglichkeiten sowie aufgrund der großen Reichweite derartiger Netzwerke mit erheblichen Risiken verbunden ist.

4. Art. 21 GG, § 1 ParteienG stellen keine spezifischen Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und Abs. 3 DS-GVO dar.

5. Zur Frage, wann eine Datenverarbeitung zur journalistischen Zwecken i.S.d. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Rechtsgrundlage der Verwarnung der Beklagten vom 9. Januar 2019 ist Art. 58 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, Abl. Nr. L 119, S. 1, im Folgenden: DS-GVO). Nach dieser Vorschrift hat die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DS-GVO die Befugnis, einen Verantwortlichen zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat. Vorliegend stellt die vom Kläger vorgenommene Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auf seiner Fanpage bei Facebook am 17. September 2018 eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die nicht nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO gerechtfertigt war und damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat.

Bei der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos durch den Kläger auf seiner Fanpage bei Facebook handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten der abgebildeten Personen i.S.d. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nrn. 1 und 2 DS-GVO. Als Betreiber der Fanpage bei Facebook ist der Kläger für die streitgegenständliche Datenverarbeitung gemeinsam mit Facebook Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. EuGH, Urt. v. 5.6.2018 - C 210/16 -, juris, Leits. 1 bei juris und Rn. 30 ff.; BVerwG, Urt. v. 11.9.2019 - 6 C 15/18 -, juris, Rn. 21). Nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der insgesamt sechs im Einzelnen in lit. a bis lit. f dieser Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auf der Fanpage des Klägers bei Facebook nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gerechtfertigt war (dazu unter a)). Entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers kann er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO i.V.m. Art. 21 GG, § 1 ParteienG (dazu unter b)) oder nach §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz - KUG -, dazu unter c)) zulässig war.

a) Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine zentrale Abwägungsnorm in der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Albers/Veit, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 1.5.2020, Art. 6 DS-GVO, Rn. 45 f.; Schulz, in: Gola, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 6, Rn. 56; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 6 DS-GVO, Rn. 141).

aa) Unter dem Begriff der berechtigten Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO sind „die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person“ (siehe Erwägungsgrund 47 DS-GVO), also sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen zu verstehen (vgl. Albers/Veit, in: Wolff/Brink, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 48 f.; Schulz, in: Gola, a.a.O., Art. 6, Rn. 57; Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 6 DS-GVO, Rn. 28). Vorliegend diente die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auf der Fanpage bei Facebook dazu, über die parteipolitischen Aktivitäten des Klägers und ihre Erfolge zu informieren und damit - jedenfalls mittelbar - auch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Dieses Anliegen stellt ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO dar.

bb) Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos war jedoch nicht erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Der in der Datenschutz-Grundverordnung nicht gesondert definierte Begriff der Erforderlichkeit ist unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 39 Satz 9 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass die Erforderlichkeit zu bejahen ist, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann (vgl. Frenzel, in: Paal/Pauly, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 29; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 147 a). Im Gegensatz zu den weit auszulegenden „berechtigten Interessen“ ist der Begriff der Erforderlichkeit eng auszulegen (Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 147 a; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 100, jeweils m.w.N.). Zur Bejahung der Erforderlichkeit reicht somit weder eine bloße Zweckdienlichkeit oder eine bestmögliche Effizienz der Datenverarbeitung, noch kann die Erforderlichkeit allein damit begründet werden, dass es sich bei der beabsichtigten Datenverarbeitung um die aus Sicht des Verantwortlichen wirtschaftlich sinnvollste Alternative handelt (vgl. Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 147 a, m.w.N.). Kann das Ziel einer Datenverarbeitung auch durch die Verarbeitung anonymisierter Daten erreicht werden, ist eine unanonymisierte Verarbeitung nicht erforderlich (vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-524/06 -, juris, Rn. 65; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 100). Die Datenverarbeitung ist somit auf das „absolut Notwendige“ zu begrenzen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.2017 - C-13/16 -, juris, Rn. 30; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 100).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos durch den Kläger bei Facebook nicht erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO war. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es vorliegend zur Wahrung der berechtigten Interessen des Klägers nicht darauf ankomme, dass gerade die Eheleute F. als solche in einen spezifischen Kontext zur politischen Tätigkeit des Klägers gesetzt würden, sondern es dem Kläger nur darum gegangen sei, zu dokumentieren, dass das Thema, für das er sich politisch eingesetzt habe, eine größere Anzahl von Personen interessiere. In diesem Fall reiche es aus, das streitgegenständliche Foto unter Unkenntlichmachung der abgebildeten Personen, z.B. durch Verpixelung der Gesichter, zu verwenden.

Die vom Kläger diesbezüglich im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung. Soweit er in diesem Zusammenhang anführt, dass das Verwaltungsgericht für das Kriterium der Erforderlichkeit zu Unrecht den deutschen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herangezogen habe, ist dieser Einwand als unzutreffend zurückzuweisen. Denn das Verwaltungsgericht hat gerade nicht den deutschen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herangezogen, sondern - wie vom Kläger im Zulassungsverfahren gefordert - unter expliziter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 39 Satz 9 DS-GVO darauf abgestellt, dass kein milderes, wirtschaftlich gleich effektives Mittel zur Verfügung stehen darf, um den entsprechenden Zweck mit gleicher Sicherheit zu verwirklichen. Unabhängig davon hat der Kläger im Zulassungsverfahren auch nicht dargelegt, dass bzw. unter welchem Gesichtspunkt aufgrund der vermeintlich fehlerhaften Anwendung des deutschen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzunehmen ist, dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens zu einer Änderung des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung führen wird.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm eine Unkenntlichmachung derjenigen Personen, die auf dem Foto identifizierbar sind und die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt haben, auch zumutbar. Seine Einwände, die Veröffentlichung eines teilweise verpixelten Fotos sei nicht glaubwürdig, nicht authentisch und unseriös, zudem käme die Verpixelung von Personen bzw. ihrer Gesichter einer „unglaublichen Puzzelarbeit gleich“, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wie bereits das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, kann eine Verpixelung mit Hilfe gängiger Bildbearbeitungssoftware ohne erheblichen Kosten- und Zeitaufwand umgesetzt werden. Dieser Annahme ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Seine - weder belegte noch näher begründete - Behauptung, dass Gericht habe nicht geprüft, ob entsprechende Software dies tatsächlich leicht ermögliche, vermag die im Zulassungsverfahren erforderliche konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu ersetzen. Entgegen der Ansicht des Klägers würde eine Unkenntlichmachung der Gesichter der Eheleute F. (und ggf. weiterer auf dem Foto identifizierbarer Personen, die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt haben) auch nicht dazu führen, dass der Kläger das von ihm mit der Veröffentlichung verfolgte Ziel nicht mehr erreichen kann. Insofern teilt der Senat die von der Beklagten im Zulassungsverfahren vorgetragenen Erwägungen, dass eine Unkenntlichmachung von Personen u.a. durch Verpixelung in veröffentlichten Fotos weit verbreitet und allgemein anerkannt ist, um die häufig widerstreitenden Interessen der Öffentlichkeit an Information einerseits und dem Persönlichkeits- und Datenschutzrecht der abgebildeten Personen andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Vor diesem Hintergrund ist weder davon auszugehen, dass eine Unkenntlichmachung der Gesichter der Eheleute F. auf dem streitgegenständlichen Foto zu einem Wegfall der Glaubwürdigkeit bzw. Seriosität des Facebook-Posts und des vom Kläger mit der Veröffentlichung verfolgten Ziels geführt hätte, noch, dass durch eine Unkenntlichmachung die Mitwirkung an der politischen Willensbildung maßgeblich beeinträchtigt worden wäre. Dem Kläger ging es mit der Veröffentlichung des Facebook-Posts am 17. September 2018 darum aufzuzeigen, dass er sich erfolgreich für die Interessen einer größeren Anzahl von Anwohnern eingesetzt hat und die von den Anwohnern gewünschte Ampelanlage nunmehr „endlich“ gebaut wird. Um diese für den Kläger maßgeblichen Gesichtspunkte zu vermitteln, war es jedoch nicht erforderlich, dass die Eheleute F. auf dem streitgegenständlichen Foto aufgrund ihrer (Gesichts)Merkmale identifizierbar sind. Insofern hätte der vom Kläger veröffentlichte Post seine maßgebliche Aussagekraft auch nicht verloren, wenn die Eheleute F. auf dem Foto nicht mehr identifizierbar gewesen wären.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers bedeutet die vom Verwaltungsgericht und dem Senat vertretene Auffassung auch nicht, dass die Gesichter aller Teilnehmer an der Veranstaltung hätten unkenntlich gemacht werden müssen. Sämtliche Personen, die in die Veröffentlichung eingewilligt haben, durften auch ohne Unkenntlichmachung abgebildet werden (vgl. allgemein zur Einwilligung i.S.d. DS-GVO die Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 11 DS-GVO sowie speziell zu den an eine Einwilligungserklärung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO zu stellenden Anforderungen: Albers/Veit, in: Wolff/Brink, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 19 f., m.w.N.). So durfte insbesondere der Vorsitzende des Klägers, dessen besondere Rolle auf dem Foto auch durch die halbkreisförmige Anordnung der um ihn versammelten Personengruppe erkennbar ist und dessen entsprechendes Auftreten überhaupt erst den unmittelbaren Zusammenhang zu den parteipolitischen Aktivitäten des Klägers begründet, aufgrund seiner (konkludenten) Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO auch ohne Unkenntlichmachung abgebildet werden.

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OLG München: Nutzer trägt Darlegungs- und Beweislast dafür dass Löschung oder Sperrung bei Facebook zu Unrecht erfolgte

OLG München
Urteil vom 18.02.2020
18 U 3465/19


Das OLG München hat entschieden, dass der betroffene Nutzer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass eine Löschung oder Sperrung bei Facebook zu Unrecht erfolgte, wenn der Nutzer wegen der vom Betreiber der Social-Media-Plattform verhängten Sanktionen Ansprüche geltend macht.

Leitsätze des Gerichts:

1. Dem Nutzer einer Social-Media-Plattform, die nach ihrer Zweckbestimmung einen allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch ermöglichen soll, steht aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und der mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gegen den Betreiber ein Anspruch darauf zu, dass eine von ihm eingestellte zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt wird (Bestätigung des Urteils des Senats v. 7.1.2020, 18 U 1491/19).

2. Der Nutzer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gegen ihn verhängte Sanktionen unberechtigt waren, denn mit der Behauptung, dass eine Löschung oder Sperrung zu Unrecht erfolgt sei, wirft er dem Betreiber der Social-Media-Plattform eine Pflichtverletzung vor, die er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat. Deren Betreiber trifft regelmäßig auch keine sekundäre Darlegungslast.

3. Ohne ausreichende Angaben des Nutzers zum konkreten Kontext des Beitrags kann regelmäßig nicht beurteilt werden, ob der Betreiber diesen zu Recht als „Hassbotschaft“ gewertet oder mit dessen Löschung seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Nutzer verletzt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Das Landgericht München I hat seine internationale Zuständigkeit, die auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02 -, NJW 2003, 426), zutreffend bejaht.

Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Beklagte ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann dahinstehen, ob es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen um vertragliche Erfüllungsansprüche oder um Ansprüche aus unerlaubter Handlung handelt, denn in beiden Fällen wäre das Landgericht München I örtlich und damit auch international zuständig.

Eine Vertragspflicht der Beklagten im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „Facebook-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen.

Falls die Sperrung des Klägers bzw. die Löschung eines von ihm auf „Facebook“ eingestellten Beitrags ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte auch dieses primär am Wohnsitz des Klägers ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Parteien, des Klägers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Beklagten auf Wahrung ihrer Gemeinschaftsstandards (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen einer Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare Veröffentlichung BGH, Urteil vom 2.3.2010 - VI ZR 23/09 -, Rn. 20 ff., BGHZ 184, 313).

2. Die vom Landgericht unter Ziffer 1 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die am 13.12.2017 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers auf www.facebook.com rechtswidrig war, kann aus prozessualen Gründen keinen Bestand haben. Der diesbezügliche Antrag ist bereits unzulässig, da damit entgegen § 256 Abs. 1 ZPO nicht die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses begehrt wird und es an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehlt.

a) Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klage nur auf die Feststellung einer Vorfrage oder eines Elements eines Rechtsverhältnisses gerichtet wäre, wenn auch grundsätzlich bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (vgl. BGH, Urteil vom 27.3.2015 - V ZR 296/13 -, NJW-RR 2015, 915; Urteil vom 3.5.1977 - VI ZR 36/74 -, BGHZ 68, 331, 332). Die Auslegung des Klageantrags ergibt nämlich, dass er auf die Feststellung zielt, der Beklagten habe gegenüber dem Kläger kein Recht zugestanden, am 13.12.2017 dessen Profil auf www.facebook.com zu sperren, also auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinn des § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 17.6.2016 - V ZR 272/15 -, NJW-RR 2016, 1404). Es fehlt aber an dem für die Feststellungsklage notwendigen rechtlichen Interesse.

b) Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können (BGH, Urteil vom 17.6.2016, a.a.O.; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 3a). Da sich der vorliegende Feststellungsantrag auf eine Maßnahme der Beklagten bezieht, die unstreitig seit 13.1.2018 beendet ist, hängt die Zulässigkeit des Antrags davon ab, ob der Kläger noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Beklagte eine „Sperrung“ seines Profils nicht vornehmen durfte. Davon kann auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht ausgegangen werden.

aa) Der Kläger kann sein Feststellungsinteresse nicht mit seinem Rehabilitierungsbedürfnis begründen, denn die Rechtswidrigkeit der Sperrung ist Voraussetzung der mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Wiederherstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche und in diesem Zusammenhang ohnehin inzident zu prüfen. Durch eine Bekanntgabe einer diese Ansprüche zusprechenden Entscheidung könnten mögliche Beeinträchtigungen des Ansehens des Klägers ebenso leicht behoben werden wie durch die Bekanntgabe eines Feststellungsurteils.

bb) Auch mit der Behauptung, dass die Beklagte bei künftigen Verstößen gegen ihre Gemeinschaftsstandards frühere Sperren berücksichtige und im Wiederholungsfalle längere Sperren anordne, lässt sich ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse nicht begründen. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung hätte noch nicht zur Folge, dass der diese Sperrung betreffende Vermerk aus dem Datensatz der Beklagten entfernt oder auch nur korrigiert würde. Einen hierauf gerichteten Leistungsanspruch könnte der Kläger gesondert geltend machen. Ist dem Kläger aber eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, so ist im Interesse der endgültigen Klärung der Streitfrage in einem Prozess das erforderliche Feststellungsinteresse regelmäßig zu verneinen (vgl. Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rn. 7a m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 24.5.2019 - 18 U 335/19 Pre - und Urteil vom 7.1.2020 - 18 U 1491/19 Pre).

Falls eine Leistungsklage deswegen abgewiesen würde, weil die Beklagte tatsächlich keinen Vermerk über die frühere Sperrung gespeichert hat, wäre der Kläger dadurch auch nicht mehr beschwert.

cc) Anders als der Kläger meint, könnte das beantragte Feststellungsurteil keine „verbindliche Klarheit“ darüber schaffen, dass eine zukünftige Sperre durch die Beklagte nicht wegen Vertragsverstößen des Klägers durch Beiträge in Betracht komme, soweit diese keinen Straftatbestand erfüllten. Mit einem solchen Urteil würde mit Rechtskraft nach § 322 ZPO und damit „verbindlich“ nur über die Frage entschieden, ob die konkrete streitgegenständliche Äußerung in dem konkreten streitgegenständlichen Kontext die Beklagte zur Sperrung des Profils des Klägers berechtigt. Auf die Begründung des festgestellten Rechtsverhältnisses würde sich die Rechtskraft nicht erstrecken (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O. § 322 Rn. 6/8).

3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Auskunft darüber zu, ob die streitgegenständlichen Sperren durch ein beauftragtes Unternehmen und gegebenenfalls durch welches erfolgt sind.

a) Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind durchwegs nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies ergibt sich für vertragliche Ansprüche aus Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO in Verbindung mit der Rechtswahl in den besonderen Nutzungsbedingungen der Beklagten für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (Anlage KTB 2), für etwaige außervertragliche Ansprüche aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Der Kläger hat sein Bestimmungsrecht zugunsten des deutschen Rechts durch seine Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift (dort S. 18) ausdrücklich ausgeübt.

b) Aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lässt sich ein derartiger Auskunftsanspruch nicht ableiten.

c) Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), wie ihn das Landgericht angenommen hat, besteht ebenfalls nicht, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm Ansprüche gegen etwaige Dritte, die von der Beklagten mit der Vornahme der Sperrungen beauftragt worden waren, zustehen könnten.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom 1.8.2013 - VII ZR 268/11 -, NJW 2014, 155 m.w.N.). Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag, reicht es aus, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 260 Rn. 6 m.w.N.). Bei gesetzlichen Ansprüchen muss dagegen - sofern es sich nicht um bestimmte erbrechtliche Ansprüche handelt - dargetan werden, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht; es genügt grundsätzlich nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich gemacht werden (st. Rspr., vgl. BGHZ 74, 379, 381; BGH, Urteil vom 14.7.1987 - IX ZR 57/86 -, NJW-RR 1987, 1296; Palandt/Grüneberg a.a.O.). bb) Wegen einer von der Beklagten veranlassten Sperrung seines Profils können dem Kläger ausschließlich Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, weil rechtliche Grundlage aller denkbaren Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche der zwischen den Parteien bestehende Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB ist. Dritte haften dem Kläger wegen des relativen Charakters des Schuldverhältnisses weder auf Erfüllung noch auf Schadensersatz. Die Beklagte müsste sich vielmehr ein etwaiges Verschulden der von ihr mit der Vornahme der Sperrung beauftragten Personen nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil diese in Bezug auf die ihr obliegende Pflicht, Rücksicht auf die Rechte und Interessen des Klägers zu nehmen, ihre Erfüllungsgehilfen sind.

cc) In einer im Auftrag der Beklagten vorgenommenen Sperrung des Profils durch Dritte kann auch keine Verletzung des Klägers in absoluten Rechten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, etwa in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gesehen werden. Der Kläger verkennt, dass ihm die Möglichkeit, seine Meinung auf der von der Beklagten betriebenen Plattform zu äußern und zu verbreiten, nicht per se, sondern nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags eröffnet ist. Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, auf die sich der Kläger beruft, prägt das zwischen den Parteien als rechtliche Sonderverbindung bestehende Schuldverhältnis, verwandelt die vertraglichen Ansprüche des Klägers auf Nutzung der von der Beklagten bereit gestellten Leistungen aber nicht in absolut geschützte Rechte, die von jedermann zu respektieren sind und deren Verletzung deliktische Schadensersatzansprüche auslösen kann.
B.

Die zulässige Anschlussberufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers darauf verneint, dass die Beklagte es unterlässt, den Kläger für das erneute Einstellen des im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziffer 2. wiedergegebenen Beitrags auf www.facebook.com zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB.

a) Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Vertragsverhältnis. Die Beklagte bietet ihren Nutzern unter der Bezeichnung „Facebook-Dienste“ Funktionen und Dienstleistungen an, die sie unter anderem über ihre Webseite unter www.f. .com bereitstellt (vgl. hierzu die Definitionen unter Nr. 17.1 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“, vorgelegt als Anlage KTB 1). Insbesondere eröffnet sie ihren Nutzern die Möglichkeit, innerhalb ihres eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, oder mit verschiedenen Symbolen zu bewerten.

Für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Beklagte kein Entgelt, weshalb der Nutzungsvertrag nicht als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet werden kann. Es dürfte sich vielmehr um einen Vertrag sui generis handeln. Das ausführliche Regelwerk der Beklagten (Anlagen KTB 1 bis KTB 3) lässt jedenfalls erkennen, dass die Beklagte ihre Dienste mit Rechtsbindungswillen anbietet.

Mit Abschluss des Nutzungsvertrags hat der Kläger gegen die Beklagte einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Nutzung der von dieser angebotenen „Facebook-Dienste“ erworben. Da eine unberechtigte Einschränkung dieser Nutzung in der Vergangenheit, die die Beklagte mit einem Verstoß des Klägers gegen ihre Gemeinschaftsstandards rechtfertigte, die Besorgnis begründen würde, dass sie ihre vertraglichen Pflichten in Zukunft in gleicher Weise verletzen würde, könnte der Kläger nach § 259 ZPO grundsätzlich bereits jetzt auf Erfüllung in Form der Unterlassung der Nutzungseinschränkung klagen.

b) Aufgrund der fehlenden Angaben des Klägers zum konkreten Kontext des streitgegenständlichen Beitrags kann der Senat nicht beurteilen, ob die Beklagte diesen zu Recht als „Hassbotschaft“ gewertet oder mit dessen Löschung ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat. Da der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die gegen ihn verhängten Sanktionen unberechtigt waren, geht diese Ungewissheit zu seinen Lasten und führt zur Abweisung des Unterlassungsantrags.

aa) Die Verurteilung der Beklagten zur Wiederherstellung des streitgegenständlichen Beitrags, die vom Landgericht mit der Rechtswidrigkeit der Löschung begründet wurde, ist zwar rechtskräftig. Der Senat ist an diese Einschätzung des Landgerichts aber bei der Entscheidung über die sonstigen Klageanträge nicht gebunden, denn bei der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Löschung handelt es sich bei allen Leistungsanträgen im vorliegenden Verfahren um eine bloße Vorfrage, auf die sich die Rechtskraft nicht erstreckt (Zöller/Vollkommer a.a.O. vor § 322 Rn. 28 f. m.w.N.).

bb) Der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber verpflichtet seinem Inhalt nach gemäß § 241 Abs. 2 BGB beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Die Beklagte ist in dem durch den Zweck der von ihr betriebenen Plattform, den Nutzern einen allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch zu ermöglichen, vorgegebenen Rahmen grundsätzlich berechtigt, die den Nutzern obliegenden Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln zu konkretisieren (vgl. Senat, Beschluss vom 17.9.2018 - 18 W 1383/18 -, NJW 2018, 3119; Beschluss vom 12.12.2018 - 18 W 1873/18). Mit solchen Verhaltensregeln definiert der Plattformbetreiber zugleich seine eigenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen, auf die der Nutzer gemäß § 241 Abs. 2 BGB bei der Inanspruchnahme der bereit gestellten Leistungen Rücksicht zu nehmen hat. Dabei muss jedoch im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von einer Plattform mit der vorgenannten Zweckbestimmung entfernt werden darf.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grundrechten insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als sie zugleich Elemente objektiver Ordnung enthalten, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.4.1986 - 2 BvR 487/80 -, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.1.1958 - 1 BvR 400/51 -, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.4.1986 - 2 BvR 487/80 -, Rn. 25, BVerfGE 73, 261). Im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrags bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung auch dem Grundrecht des Nutzers auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist.

Eine zulässige Meinungsäußerung liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die Äußerung dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz GG unterfällt. Andererseits ist eine Meinungsäußerung aber nicht erst dann unzulässig, wenn sie einen Straftatbestand erfüllt. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre sowie in kollidierendem Verfassungsrecht (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 5 Rn. 43). Als ausländische juristische Person des Privatrechts kann sich die Beklagte zwar gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht unmittelbar auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen. Ihr kommen aber durchaus „eigentumsähnliche“ Rechte an der von ihr bereit gestellten Plattform zu. Zudem ist auf Seiten der Beklagten die Europäische Grundrechtscharta (EuGRCh) einzustellen, die auch juristische Personen schützt und deren Art. 16 die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ausdrücklich anerkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2019 - 1 BvR 276/17 - ZUM-RD 2020, 1, 13).

Im Hinblick auf die fundamentale Bedeutung, die der Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.10.1991 - 1 BvR 1555/88 -, BVerfGE 85, 1), kann die Entscheidung über die Entfernung der dort eingestellten Inhalte nicht im Ermessen des Plattformbetreibers liegen. Andererseits muss ihm zumindest das Recht zustehen, Inhalte mit einem strafbaren oder die Rechte Dritter verletzenden Inhalt von der Plattform zu entfernen, weil er andernfalls Gefahr läuft, berechtigten Klagen auf Löschung solcher Inhalte oder anderen Sanktionen ausgesetzt zu sein.

(2) Nach diesen Grundsätzen kann die Beklagte die Löschung einer Äußerung zwar nicht unmittelbar auf Ziffer 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ in der zum Zeitpunkt der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags am 13.12.2017 geltenden Fassung (Anlage KTB 1) stützen, da diese Klausel die Löschung in das freie Ermessen der Beklagten stellt und dadurch den Nutzer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dagegen ist die Klausel betreffend die Entfernung von „Hassbotschaften“ in den bis zum 19.4.2018 geltenden „Gemeinschaftsstandards“ der Beklagten (Anlage KTB 3, S. 11 f., bzw. Anlage B 3) wirksam, da sie an objektive, gerichtlich überprüfbare Gesichtspunkte anknüpft.

Die Befugnis der Beklagten zur Verhängung temporärer Sperren gegen einen Nutzer, der gegen diese Gemeinschaftsstandards verstoßen hat, ergibt sich aus Ziffer 14 der „Erklärung über Rechte und Pflichten“ (Anlage KTB 1). Diese Klausel ist zwar mit „Beendigung“ überschrieben. Entscheidend ist jedoch, dass die Beklagte sich in dieser Klausel die Befugnis vorbehält, auf einen Verstoß des Nutzers gegen den Inhalt dieser Erklärung hin „die Bereitstellung von Facebook … ganz oder teilweise ein(zu) stellen“.

cc) Ob eine Äußerung auf der Plattform der Beklagten gegen deren Gemeinschaftsstandards verstößt oder zulässig ist, kann, wenn die Äußerung nicht bereits gegen ein allgemeines Gesetz verstößt, regelmäßig nur aufgrund einer Abwägung zwischen den kollidierenden Rechtspositionen des Nutzers und der Beklagten festgestellt werden.

(1) Unabdingbare Voraussetzung für die zutreffende rechtliche Bewertung des streitgegenständlichen Beitrags ist die Ermittlung seines vollständigen Aussagegehalts. Maßgeblich dafür ist der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Bei der Interpretation ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, der ihren Sinn aber nicht abschließend festlegt. Dieser wird vielmehr auch von dem Kontext bestimmt, in dem die umstrittene Äußerung steht, und von den Begleitumständen, unter denen sie fällt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3303/3305). Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteile vom 22.9.2009 - VI ZR 19/08; vom 3.2.2009 - VI ZR 36 /07; vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03).

(2) Der streitgegenständliche Facebook-Beitrag ist nicht aus sich heraus verständlich, denn er bezieht sich mit der einleitenden Frage „Ja, und jetzt?“ erkennbar auf eine vorangegangene Äußerung, die er kommentiert. Der Beitrag selbst lässt erkennen, dass er sich gegen „Schlepper“ wendet und für das Schützen von Grenzen eintritt. Er äußert ferner, dass jeder, der sich in ein Schlauchboot setze, das Risiko kenne, und bezieht sich dabei offensichtlich auf Personen, die keine Deutschen sind, da er einen - ironischen - Vergleich mit „uns doofen Deutschen“ anstellt. Wegen des erkennbaren Bezugs zu „Ethnizität“ oder „nationaler Herkunft“ der Personen, mit denen sich der Beitrag befasst, ist nicht fernliegend oder gar ausgeschlossen, dass er in einem denkbaren Kontext als „Hassbotschaft“ im Sinn der bis zum 19.4.2018 geltenden Gemeinschaftsstandards oder als „Hassrede“ im Sinn der jetzt maßgeblichen Gemeinschaftsstandards (Anlage B 35) gewertet werden könnte. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beitrag die Kommentierung eines Artikels über im Mittelmeer ertrunkene Migranten darstellte, wie die Parteien in erster Instanz übereinstimmend vorgetragen haben (u.a. auf S. 11 der Klageschrift. Bl. 11 d.A., und S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 64 d.A.).

(3) Den näheren Kontext, insbesondere den genauen Inhalt des kommentierten Beitrags, gibt der Kläger nicht an. Auf genauen Vortrag zum Kontext der streitgegenständlichen Äußerung kann im vorliegenden Fall auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Beklagte die Verurteilung zur Wiederherstellung des gelöschten Beitrags hingenommen hat und nach ihrem Berufungsvorbringen nicht mehr an der Ansicht festhält, dass dieser gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstoßen habe. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu entscheiden ist und nicht zugestanden werden kann. Gegenstand eines Geständnisses im Sinn des § 288 ZPO können nur Tatsachenbehauptungen sein, an denen es hier gerade fehlt.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die gegen den Kläger verhängten Sanktionen unberechtigt waren, trägt entgegen seiner Ansicht der Kläger, nicht die Beklagte, denn mit der Behauptung, dass eine Löschung oder Sperrung zu Unrecht erfolgt sei, wirft der Kläger der Beklagten eine Pflichtverletzung vor, die er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat. Da der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen ist, war der Unterlassungsantrag abzuweisen.

(4) Die Beklagte trifft insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast. Eine solche wäre dann anzunehmen, wenn der primär darlegungsbelastete Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stünde und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln könnte, während der Beklagten die erforderliche tatsächliche Aufklärung möglich und zumutbar wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2016 - VI ZR 559/14, Rn. 18, NJW 2016, 3244).

Im vorliegenden Fall fehlt es erkennbar bereits an der ersten Voraussetzung, denn es handelt sich um die Umstände einer eigenen Handlung des Klägers. Der Senat geht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass der Kläger den streitgegenständlichen Beitrag in unbeschränkt geschäftsfähigem Zustand wissentlich auf der Plattform der Beklagten eingestellt hat und dabei sowohl die Äußerung, die er damit kommentierte, als auch die Seite, die er benutzte, kannte.

Die bloße Behauptung, er könne sich nicht daran erinnern, ändert an der Darlegungslast des Klägers nichts, denn sie ist nicht näher begründet und erscheint wenig glaubhaft. Wie allgemein bekannt ist, folgen die Sanktionen der Beklagten in der Regel rasch auf die - angeblichen - Verstöße der Nutzer und der Kläger hat nicht behauptet, dass es im vorliegenden Fall anders gewesen sei. Da er noch am Tag der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags und Sperrung seines Nutzerkontos mit anwaltlicher Hilfe dagegen vorgegangen ist, erscheint es nach der Lebenserfahrung naheliegend, dass er den Gegenstand der Auseinandersetzung mit der Beklagten besonders gut im Gedächtnis behielt. Dafür spricht auch, dass er den ungefähren Inhalt des streitgegenständlichen Beitrags bei Klageerhebung „aus der Erinnerung beschrieben“ hat (S. 5 des Schriftsatzes vom 11.12.2018, Bl. 151 d.A.).

2. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft darüber versagt, ob sie Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonstige Vorschläge der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen in Bezug auf die Löschung von Beiträgen oder die Sperrung von Nutzern erhalten hat.

a) Eine Anspruchsgrundlage für dieses Auskunftsbegehren ist nicht ersichtlich. Einem Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen bereits der Umstand entgegen, dass Ansprüche des Klägers gegen die Bundesregierung und dieser nachgeordnete Stellen im Zusammenhang mit der Löschung von Beiträgen und der Sperrung seines Profils, deren Vorbereitung die verlangte Auskunft dienen könnte, aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen sind. Wie oben unter A. 3. c) dargelegt, finden sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Löschung eines von ihm auf Facebook eingestellten Beitrages oder einer von der Beklagten gegen ihn verhängten Sperrung ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis und richten sich deshalb gegen die Beklagte als seine Vertragspartnerin.

b) Für Weisungen der Bundesregierung oder sonstiger Bundesbehörden an die Beklagte fehlt es im Übrigen an einer Rechtsgrundlage. Selbst wenn die Beklagte mit den streitgegenständlichen Löschungen und Sperrungen rechtswidrigen Weisungen der Bundesregierung nachgekommen wäre, wofür der Kläger keinerlei belastbare Tatsachen vorträgt, würde dies nichts daran ändern, dass für diese Maßnahmen und deren Folgen dem Kläger gegenüber allein die Beklagte verantwortlich wäre. Das gilt erst recht, wenn die Beklagte unverbindlichen Hinweisen, Ratschlägen oder sonstigen Vorschlägen nachgekommen sein sollte.

c) Der Kläger legt in seiner Berufungsbegründung auch nicht dar, dass Anhaltspunkte für eine Einflussnahme der Bundesregierung auf Sperrungen oder Löschungen durch die Beklagte bestehen, die über die aus den Anlagen K 7 bis K 12 ersichtlichen politischen Meinungsäußerungen und das Einbringen des Gesetzentwurfs zum NetzDG hinaus gehen.

Dieses Gesetz, in dem der Kläger die Grundlage für das Vorgehen der Beklagten zu sehen scheint, ist keine Weisung der Bundesregierung oder einer nachgeordneten Behörde, sondern ein formelles Gesetz, das vom Bundestag beschlossen wurde und veröffentlicht ist; einer Auskunft der Beklagten darüber bedarf der Kläger nicht.

3. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.500 € steht dem Kläger unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) lägen auch dann nicht vor, wenn die zeitweilige Sperre rechtswidrig gewesen wäre.

aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Kollision mit der Meinungs- bzw. Pressefreiheit einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Bei der Prüfung der Frage, ob die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, Rn. 38, NJW 2014, 2029).

bb) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch die vorübergehende - teilweise - Sperrung seines Nutzerkontos nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.

Zwar ergibt sich aus der durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit und der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber dem Staat ein Abwehrrecht des Einzelnen gegen ungerechtfertigte und insbesondere unverhältnismäßige Verbote jeder Art. Diesen grundrechtlichen Gewährleistungen, die unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze stehen, lässt sich aber nicht mit derselben Allgemeinheit eine Wertentscheidung der Verfassung entnehmen, nach der in jedem Privatrechtsstreit die unbenannte Freiheit zu jedwedem selbstbestimmten Handeln die Auslegung des Privatrechts im Wege der mittelbaren Drittwirkung anleiten müsste. Die Freiheit, nach subjektivem Belieben ein bestimmtes Verhalten zu verwirklichen, kann privatrechtlichen Veranstaltern oder Plattformbetreibern wie der Beklagten nicht unter Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit schon grundsätzlich zur Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse oder ihrer unternehmerischen Freiheit entgegengehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09 -, NJW 2018, 1667).

Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis über § 241 Abs. 2 BGB durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte der Parteien geprägt wird, beeinträchtigt daher eine pflichtwidrige Einschränkung von Kommunikationsmöglichkeiten, die dem Kläger ohnehin nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags zur Verfügung stehen, den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

cc) Auch wenn man die bestehende Einschränkung, während der befristeten Sperre Beiträge auf Facebook einzustellen, als Beeinträchtigung des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werten wollte, läge im Übrigen - auch ihre Rechtswidrigkeit unterstellt - jedenfalls keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Die Funktionseinschränkung war auf 30 Tage befristet. Dass dem Kläger während dieser Zeit nicht nur das Einstellen weiterer Beiträge, sondern auch der Zugriff auf seine „höchstpersönlichen Inhalte“ verwehrt gewesen sei, hat der Kläger weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten konnte der Kläger auch während der Sperrfrist auf sein Konto zugreifen und Inhalte auf dem Facebook-Dienst zur Kenntnis nehmen. Er konnte während dieser Zeit lediglich keine Beiträge auf Facebook veröffentlichen, war aber nicht daran gehindert, seine Meinung auf andere Weise kundzutun.

b) Ansprüche auf eine fiktive Lizenzgebühr kann der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen.

Er hat weder nachvollziehbar vorgetragen, dass und warum die von ihm der Beklagten zur Verfügung gestellten Daten einen Nutzwert von 50 € pro Tag hatten, noch dass die Beklagte während des Zeitraums der Sperrung seine persönlichen Daten tatsächlich zu Werbezwecken oder anderweitig genutzt und dadurch Einnahmen erzielt hat. Zudem hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in der Klageschrift mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Einwilligung zur umfassenden Nutzung seiner Beiträge und Daten erteilt, ohne einen Vorbehalt für den Fall vorübergehender Sperrung der Möglichkeit, aktiv Beiträge einzustellen, zu erklären. Eine rechtsgrundlose Nutzung durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützter Daten liegt demnach nicht vor.

c) Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung, im Folgenden: DSGVO) aus. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Die Verarbeitung der Daten des Klägers durch die Beklagte verstieß aber nicht gegen die DSGVO, denn sie beruhte auf der vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Diese Zustimmung gilt auch für die Sperrung des Nutzerkontos des Klägers, zumal, wie oben ausgeführt, von deren Rechtmäßigkeit auszugehen ist, und umfasst auch den Zeitraum der Sperrung.

d) Dass dem Kläger durch die Sperrung ein materieller Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrages entstanden ist, hat er nicht dargelegt. Entgegen seiner Ansicht kommt der zeitweiligen Einschränkung seiner privaten Kommunikationsmöglichkeiten auf „Facebook“ und dem Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten - auch wenn ein solcher Verlust eingetreten sein sollte - für sich genommen kein Vermögenswert zu.

4. Einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Gesamtumfang von 1.763,82 € (vgl. die Aufschlüsselung im Berufungsantrag 5) hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

a) Der Anspruch auf Wiederherstellung des zuletzt streitgegenständlichen Beitrags ist dem Kläger zwar rechtskräftig zugesprochen worden. In dem Schreiben vom 13.12.2017 (Anlage KTB 13) hat der Klägervertreter jedoch auf den zunächst in der Klage genannten Text Bezug genommen, der nicht Gegenstand des angegriffenen Urteils ist, und die Beklagte zur unverzüglichen Freischaltung „etwaige(r) gelöschte(r) Beiträge“ aufgefordert. Darin kann keine hinreichend bestimmte vorgerichtliche Aufforderung zur Wiederherstellung des streitgegenständlichen Beitrags gesehen werden.

b) Die übrigen von seinem Prozessbevollmächtigten mit vorgenanntem Schreiben außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger, wie oben dargelegt, nicht zu. Ob es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, die Beklagte zunächst selbst auf Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen, kann daher dahinstehen.

c) Die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die für die Einholung von Deckungszusagen der Rechtsschutzversicherung angefallen sind, könnte der Kläger unabhängig davon nicht verlangen.

Selbst wenn man annimmt, dass die Deckungsanfrage überhaupt eine besondere Angelegenheit ist, für die dem Rechtsanwalt eine gesonderte Gebühr zusteht, und es sich nicht um eine Vorbereitungshandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG handelt (so aber OLG München, Urteil vom 4.12.1990 - 13 U 3085/90 -, JurBüro 1993, 163; offen gelassen von BGH, Urteil vom 9.3.2011 - VIII ZR 132/10 -, NJW 2011, 1222), bedarf es für den Gebührenanspruch eines gesonderten Auftrags zur Einholung der Deckungszusage und eines auftragsgemäßen Tätigwerdens des Rechtsanwalts. Dazu trägt der Kläger nichts vor. Angesichts dessen, dass nach der von den Parteien nicht angegriffenen Feststellung in dem landgerichtlichen Urteil die streitgegenständliche Löschung und Sperrung am 13.12.2017 erfolgte und der Klägervertreter sich deswegen noch am selben Tag an die Beklagte wandte, erscheint es jedenfalls fernliegend, dass er vorher eine Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit eingeholt hatte.

Auch wenn ein Auftrag und eine entsprechende Tätigkeit vorliegt, sind solche Kosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 9.3.2011 a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2011 - 1 U 105/11 -, juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar allgemein ausgeführt, dass eine Deckungsanfrage in Fällen wie dem hier vorliegenden ohne Einschaltung eines Anwalts „typischerweise“ abschlägig beschieden werde. Dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers im konkreten Fall eine Deckungszusage jedenfalls zunächst verweigert hätte und in Schreiben des Prozessbevollmächtigten an die Versicherung - wenn es solche gegeben haben sollte - entscheidende Argumente enthalten gewesen wären, die der Kläger nicht auch selbst hätte vorbringen können, hat er aber weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerfG: Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger Form gegen Grundrechte und ist grundgesetzwidrig

BVerfG
Urteil vom 19.05.2020
1 BvR 2835/17


Das BVerfG hat entschieden, dass die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz in derzeitiger Form gegen Grundrechte verstößt und grundgesetzwidrig ist.

Die Pressemitteilungd es Bundesverfassungsgerichts:

Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger Form gegen Grundrechte des Grundgesetzes

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden ist und nach der derzeitigen Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlagen gegen das grundrechtliche Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verstößt. Dies betrifft sowohl die Erhebung und Verarbeitung der Daten als auch die Übermittlung der hierdurch gewonnenen Daten an andere Stellen wie ebenfalls die Kooperation mit anderen ausländischen Nachrichtendiensten. Eine verfassungsmäßige Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (auch: „Ausland-Ausland-Telekommunikationsüberwachung“) ist jedoch möglich.

Nach der Entscheidung ist die Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt. Jedenfalls der Schutz des Art. 10 Abs. 1 und des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Abwehrrechte gegenüber einer Telekommunikationsüberwachung erstreckt sich auch auf Ausländer im Ausland. Das gilt unabhängig davon, ob die Überwachung vom Inland oder vom Ausland aus erfolgt. Da der Gesetzgeber demgegenüber von der Unanwendbarkeit der Grundrechte ausgegangen ist, hat er den hieraus folgenden Anforderungen weder in formeller noch in inhaltlicher Hinsicht Rechnung getragen. Weder ist er hinsichtlich Art. 10 Abs. 1 GG dem Zitiergebot nachgekommen noch genügen die Vorschriften zentralen Anforderungen der Grundrechte in inhaltlicher Hinsicht. Insbesondere ist die Überwachung nicht auf hinreichend bestimmte Zwecke begrenzt und durch diese kontrollfähig strukturiert; auch fehlt es an verschiedenen Schutzvorkehrungen, etwa zum Schutz von Journalisten oder Rechtsanwälten. Hinsichtlich der Datenübermittlung fehlt es neben anderem an der Gewährleistung eines hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutzes und ausreichender Eingriffsschwellen. Entsprechend enthalten die Vorschriften zu den Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten keine hinreichenden Begrenzungen und Schutzvorkehrungen. Hinsichtlich all dieser Befugnisse fehlt es zudem an einer ausgebauten unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle. Eine solche Kontrolle muss als kontinuierliche Rechtskontrolle ausgestaltet sein und einen umfassenden Kontrollzugriff ermöglichen.

Bei verhältnismäßiger Ausgestaltung ist das Instrument der strategischen Ausland-Ausland-Telekommunikationsüberwachung demgegenüber mit den Grundrechten des Grundgesetzes im Grundsatz vereinbar. Die beanstandeten Vorschriften gelten daher bis zum Jahresende 2021 fort, um dem Gesetzgeber eine Neuregelung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu ermöglichen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer, überwiegend ausländische Journalisten, die im Ausland über Menschrechtsverletzungen in Krisengebieten oder autoritär regierten Staaten berichten, wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des BND-Gesetzes aus dem Jahr 2016 und ihnen hierdurch drohende Überwachungsmaßnahmen. Mit der Regelung wurde die bisherige Praxis der strategischen Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Sie eröffnet dem Dienst Zugriff auf Telekommunikationsübertragungswege oder -netze, um aus der Gesamtheit der dadurch erfassten Telekommunikationsdaten unter Nutzung von Suchbegriffen (Selektoren), anderen Analyseinstrumenten und durch eine anschließende händische Auswertung diejenigen herauszufiltern, die nachrichtendienstlich bedeutsam sind. Vor der inhaltlichen Auswertung sind nach den angegriffenen Regelungen, soweit möglich, die Telekommunikationsverkehre mit Deutschen und Inländern auszusondern; diese werden aus technischen Gründen zunächst miterfasst, sollen nachrichtendienstlicher Sichtung prinzipiell aber nicht eröffnet werden.

Als Form der „strategischen Überwachung“ ist diese Befugnis nicht an konkrete Anlässe oder Verdachtsmomente geknüpft, sondern kann – bezogen auf die Kommunikation von Ausländern im Ausland – allgemein zur Gewinnung von Anhaltspunkten für Gefahrenlagen oder allgemeinen Erkenntnissen von außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die Bundesrepublik eingesetzt werden und jeden Telekommunikationsakt erfassen. Die Befugnis ist damit nicht durch objektivierte Eingriffsschwellen, sondern allein final angeleitet und begrenzt. Dabei kann die Überwachung sowohl personenunabhängig auf inhaltliche Suchbegriffe als auch – wie in der Praxis ganz überwiegend – auf formale Suchbegriffe (wie Telekommunikationskennungen) gestützt werden; sie kann sich damit auch auf bestimmte Personen richten. Verkehrsdaten können für sechs Monate auch bevorratend gespeichert und unabhängig von Suchbegriffen ausgewertet werden.

Die Angriffe der Verfassungsbeschwerde richten sich zunächst gegen die gesetzlich neu geregelten Bestimmungen, die dem Bundesnachrichtendienst im Wege der Ausland-Ausland-Telekommunikationsüberwachung die Erhebung, Speicherung und Auswertung von Daten erlauben. Angegriffen werden ferner schon zuvor bestehende Bestimmungen, die den Bundesnachrichtendienst dazu ermächtigen, seine Erkenntnisse an in- und ausländische Stellen zu übermitteln, soweit diese sich nunmehr auch auf die Übermittlung von Daten aus den neu geschaffenen Befugnissen erstrecken. Diese erlauben dem Bundesnachrichtendienst einheitlich und unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage die Daten erhoben wurden, Erkenntnisse unter näheren Voraussetzungen im Einzelfall an inländische öffentliche Stellen (vor allem Polizeien und Staatsanwaltschaften), an ausländische öffentliche Stellen und an private Stellen zu übermitteln. Zum Großteil wird hierfür auf Vorschriften anderer Gesetze, insbesondere auf die Übermittlungsvorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes verwiesen. Angriffsgegenstand der Verfassungsbeschwerde sind überdies Befugnisse, die dem Bundesnachrichtendienst bei der Ausland-Ausland-Überwachung die Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten erlauben. Hierzu gehört eine Filterung der vom Bundesnachrichtendienst erhobenen Datenverkehre anhand von seitens der Partnerdienste bestimmten Suchbegriffen sowie die automatisierte Übermittlung der Trefferfälle an den ausländischen Dienst; ebenso zählt hierzu die automatisierte Übermittlung von unselektierten Verkehrsdaten.

Die daneben bestehenden Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur strategischen Überwachung der Telekommunikation, an der auf mindestens einer Seite Deutsche oder Inländer beteiligt sind (§§ 5 ff. des Artikel 10-Gesetzes), sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung erstmals klargestellt, dass sich der Schutz der Grundrechte gegenüber der deutschen Staatsgewalt nicht auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt.

1. Art. 1 Abs. 3 GG begründet eine umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes. Einschränkende Anforderungen, die die Grundrechtsbindung von einem territorialen Bezug zum Bundesgebiet oder der Ausübung spezifischer Hoheitsbefugnisse abhängig machen, lassen sich weder der Vorschrift selbst noch ihrer Entstehungsgeschichte oder systematischen Einbettung entnehmen. Dem grundgesetzlichen Anspruch eines umfassenden, den Menschen in den Mittelpunkt stellenden Grundrechtsschutzes entspricht es vielmehr, dass die Grundrechte als subjektive Rechte immer dann schützen, wenn der deutsche Staat handelt und damit potentiell Schutzbedarf auslösen kann – unabhängig davon, an welchem Ort, gegenüber wem und in welcher Form. Das gilt jedenfalls für die Grundrechte als Abwehrrechte gegenüber Überwachungsmaßnahmen, wie sie hier in Frage stehen.

Solche Grundrechtsbindung auch gegenüber Ausländern im Ausland entspricht zugleich der Einbindung der Bundesrepublik in die internationale Staatengemeinschaft. Das Grundgesetz stellt die Grundrechte in Art. 1 Abs. 2 GG in den Zusammenhang internationaler Menschenrechtsgewährleistungen, die über die Staatsgrenzen hinweg auf einen Schutz abzielen, der dem Menschen als Menschen gilt. Soweit es sie nicht als Deutschen-, sondern als Menschenrechte verbürgt, ist es konsequent, dass sie gegenüber der deutschen Staatsgewalt auch für Ausländer im Ausland gelten. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot noch eine Beschränkung der Handlungs- oder Rechtsetzungsmacht anderer Staaten. Vielmehr wird hierdurch verhindert, dass der Grundrechtsschutz unter den Bedingungen der Internationalisierung hinter einem sich erweiternden Handlungsradius der deutschen Staatsgewalt zurückbleibt und im Zusammenwirken der Staaten gegebenenfalls sogar unterlaufen werden kann.

2. Die umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte lässt unberührt, dass sich die Reichweite ihrer Schutzwirkung unterscheiden kann. So mögen schon hinsichtlich des persönlichen und sachlichen Schutzbereichs einzelne Gewährleistungen im Inland und Ausland in unterschiedlichem Umfang Geltung beanspruchen. Ebenso kann zwischen verschiedenen Grundrechtsdimensionen – etwa der Wirkung der Grundrechte als Abwehrrechte, als Leistungsrechte, als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder als Grundlage von Schutzpflichten – zu unterscheiden sein. Erst recht ist der Einbindung staatlichen Handelns in ein ausländisches Umfeld bei der Bestimmung von Anforderungen an die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.

3. Vorliegend geht es um den Schutz vor Überwachungsmaßnahmen durch Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in ihrer Abwehrdimension gegenüber der Auslandsfernmeldeaufklärung durch den Bundesnachrichtendienst. Diese Grundrechte sind nach Art. 1 Abs. 3 GG hier anwendbar, so dass eine Überwachung in sie eingreift. Eine Freistellung nachrichtendienstlicher Aufklärungsmaßnahmen von der Grundrechtsbindung wegen ihrer Auslandsgerichtetheit kennt das Grundgesetz ebensowenig wie wegen ihres politischen Charakters. Vielmehr schafft die umfassende Grundrechtsbindung nach Art. 1 Abs. 3 GG die Voraussetzungen dafür, auch Grundrechtsgefährdungen durch neue technische Entwicklungen und sich hierdurch ergebende Kräfteverschiebungen Rechnung tragen zu können. Das gilt insbesondere für die zunehmende Bedeutung der Nachrichtendienste im Zuge der Fortentwicklung der Informationstechnik und des hiermit möglich gewordenen Ausgriffs auf das Ausland.

4. Der grundrechtliche Schutz vor staatlichen Überwachungsmaßnahmen gilt auch für die Kommunikation von Personen, die als sogenannte Funktionsträger für eine ausländische juristische Person handeln. Dass diejenigen, für die sie handeln und kommunizieren – wie zum Beispiel ausländische Presseunternehmen – sich selbst nicht auf die Grundrechte berufen können, ändert daran nichts.

II. Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die angegriffenen Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zunächst schon aus formellen Gründen verfassungswidrig sind.

1. Allerdings bestehen keine kompetenzrechtlichen Bedenken. Die Befugnisse zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung können auf die Gesetzgebungskompetenz der „auswärtigen Angelegenheiten“ nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt werden. Zwar eröffnet dieser nicht die Aufklärung von Straftaten mit Auslandsbezug als solchen. Dem Bundesnachrichtendienst kann auf dieser Kompetenzgrundlage aber nicht nur die Aufgabe einer politischen Unterrichtung der Bundesregierung, sondern auch die Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Dimension als eigene, nicht operativ wahrzunehmende Aufgabe übertragen werden. Es muss sich dabei um Gefahren handeln, die sich ihrer Art und ihrem Gewicht nach auf die Stellung der Bundesrepublik in der Staatengemeinschaft auswirken können und gerade in diesem Sinne von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind.

2. Die angegriffenen Vorschriften sind aber formell verfassungswidrig, weil sie zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ermächtigen, ohne das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten. Erachtet der Gesetzgeber die Grundrechte nicht für anwendbar, fehlt es ihm am Bewusstsein, zu Grundrechtseingriffen zu ermächtigen, und zugleich am Willen, sich über deren Auswirkungen Rechenschaft abzulegen. Dies aber ist Sinn des Zitiergebots.

III. Auch in inhaltlicher Hinsicht genügen die Vorschriften den sich aus den Grundrechten ergebenden zentralen Anforderungen nicht. Dies betrifft zunächst die Regelung der Telekommunikationsüberwachung selbst.

1. Allerdings ist das Instrument der strategischen Telekommunikationsüberwachung als besonderes Instrument der Auslandsaufklärung im Grundsatz mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar. Als anlasslose, im Wesentlichen nur final angeleitete und begrenzte Befugnis ist sie jedoch eine Ausnahmebefugnis, die auf die Auslandsaufklärung durch eine Behörde, welche selbst keine operativen Befugnisse hat, begrenzt bleiben muss und nur durch deren besonderes Aufgabenprofil gerechtfertigt ist.

a) Die strategische Auslandstelekommunikationsüberwachung ist eine Maßnahme von besonders schwerem Eingriffsgewicht. Schwer wiegt sie schon deshalb, weil mit ihr heimlich in persönliche Kommunikationsbeziehungen eingedrungen wird. Zwar ist sie im Vergleich zur Überwachung aufgrund einer Einzelanordnung typischerweise weniger zielgenau und nicht in gleicher Weise auf operative Konsequenzen gerichtet wie Überwachungsmaßnahmen gegenüber Deutschen oder Inländern, auf die der deutsche Staat leichter zugreifen kann. Besonders erschwerend fällt jedoch die außerordentliche Streubreite der strategischen Telekommunikationsüberwachung ins Gewicht. Sie ist anlasslos gegenüber jedermann einsetzbar; objektive Eingriffsschwellen werden weder in Bezug auf begrenzende Situationen noch auf die von der Überwachung betroffenen Personen vorausgesetzt. Dabei hat eine solche Befugnis insbesondere unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnik und ihrer Bedeutung für die Kommunikationsbeziehungen eine außerordentliche Reichweite. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sie – anders als es Gegenstand früherer Entscheidungen zur Fernmeldeaufklärung war – auch gezielt personenbezogene Überwachungen ermöglicht und eine gesamthaft bevorratende Speicherung und Auswertung von Verkehrsdaten eröffnet. Das Instrument erlaubt heute, tief in den Alltag hinreichende, auch höchst private und spontane Kommunikationsvorgänge zu analysieren und zu erfassen sowie bei der Internetnutzung zum Ausdruck kommende Interessen, Wünsche und Vorlieben aufzuspüren.

b) Die strategische Überwachung kann als spezifische Befugnis der Auslandsaufklärung dennoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Maßgeblich sind hierfür die besonderen Bedingungen staatlichen Handelns und die Schwierigkeiten der Informationsgewinnung im Ausland, denen der Gesetzgeber hier ausnahmsweise durch den Verzicht auf objektivierte Eingriffsschwellen Rechnung tragen darf. Von Bedeutung ist auch das überragende öffentliche Interesse an einer wirksamen Auslandsaufklärung. Die Versorgung der Bundesregierung mit Informationen für ihre außen- und sicherheitspolitischen Entscheidungen hilft ihr, sich im machtpolitischen Kräftefeld der internationalen Beziehungen zu behaupten, und kann folgenreiche Fehlentscheidungen verhindern. Insoweit geht es mittelbar zugleich um die Bewahrung demokratischer Selbstbestimmung und den Schutz der verfassungsrechtlichen Ordnung – und damit um Verfassungsgüter von hohem Rang. Von Gewicht ist hierbei, dass im Zuge der Entwicklung der Informationstechnik und der internationalen Kommunikation, ebenso wie damit der engeren grenzüberschreitenden Verflechtung der Lebensbedingungen im Allgemeinen, Bedrohungen vom Ausland aus erheblich zugenommen haben. Die Früherkennung von Gefahrenlagen, die aus dem Ausland drohen, gewinnt hierbei auch für die Sicherheit besondere Bedeutung. Die Erweiterung und Internationalisierung der Kommunikationsmöglichkeiten und die damit gesteigerte Politisierung und Organisationsfähigkeit international agierender krimineller Gruppierungen führen dazu, dass innerstaatliche Gefahrenlagen oftmals in Netzwerken international zusammenarbeitender Akteure gründen und leicht eine außen- und sicherheitspolitische Dimension erhalten können. Ein weiterer Gesichtspunkt für die Rechtfertigungsfähigkeit der strategischen Telekommunikationsüberwachung liegt darin, dass die Folgen der anlasslosen Durchführung dadurch etwas abgemildert werden, dass sie durch eine Behörde vorgenommen werden, die selbst grundsätzlich keine operativen Befugnisse hat.

2. Die Ausgestaltung der strategischen Überwachung muss auf dieses Aufgabenprofil der Auslandsaufklärung bezogen und von ihm aus in verhältnismäßiger Weise begrenzt sein. Dem genügen die angegriffenen Vorschriften weithin nicht.

a) Das Grundgesetz lässt eine globale und pauschale Überwachung auch zu Zwecken der Auslandsaufklärung nicht zu. Deshalb hat der Gesetzgeber zunächst einschränkende Maßgaben zum Volumen der für die jeweiligen Übertragungswege auszuleitenden Daten vorzugeben und sicherzustellen, dass das von der Überwachung abgedeckte geographische Gebiet begrenzt bleibt.

b) Gesetzlich ist klar vorzugeben, dass die Inlandskommunikation sowie erforderlichenfalls die Kommunikation, an der auf mindestens einer Seite Deutsche oder Inländer beteiligt sind, vor einer manuellen Auswertung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik bestmöglich auszufiltern ist. Für Fälle, in denen das nicht gelingt, ist im Rahmen einer manuellen Sichtung prinzipiell deren unverzügliche Löschung sicherzustellen. Ausnahmen hiervon sind nur eng begrenzt möglich und gesetzlich zu regeln.

c) Der Gesetzgeber muss die Überwachungszwecke hinreichend präzise und normenklar festlegen. Dient die strategische Überwachung der Gefahrenerkennung, bedarf es einer substantiellen Beschränkung auf begrenzte und differenzierte schwerwiegende Zwecke. Soweit die Überwachung demgegenüber alleine Regierungsentscheidungen vorbereiten soll, kann das Gesetz sie innerhalb des gesamten Aufgabenspektrums des Bundesnachrichtendienstes zulassen. Dann müssen eine Zweckänderung oder Datenübermittlung an andere Stellen aber prinzipiell ausgeschlossen sein.

d) Als Ausgleich für objektivierte Eingriffsschwellen ist die Überwachung in förmlich festgelegte und hinreichend differenzierte Überwachungsmaßnahmen aufzugliedern. Verfahrensregelungen müssen die Ausrichtung der Überwachung auf die insoweit jeweils bestimmten Zwecke hin strukturieren und damit auch kontrollierbar machen. Für die Auswertung der erfassten Daten muss der Gesetzgeber die wesentlichen Rahmenbestimmungen selbst vorgeben. Dazu gehören das Gebot einer unverzüglichen Auswertung, die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Auswahl der Suchbegriffe, Regelungen zu eingriffsintensiven Methoden der Datenauswertung und die Beachtung besonderer Diskriminierungsverbote.

e) Die Befugnis, Verkehrsdaten im Rahmen der Auslandsüberwachung gesamthaft zu speichern und zu bevorraten, muss hinsichtlich der davon erfassten Datenströme begrenzt bleiben; eine Speicherungsdauer von sechs Monaten darf nicht überschritten werden.

f) Eine gezielte Überwachung der Kommunikation bestimmter Personen, etwa anhand von Kennnummern, ist gegenüber Ausländern nicht generell unzulässig. Sie bedarf aber begrenzender Maßgaben, die dem Schutzbedarf der Betroffenen Rechnung tragen. Das Gesetz muss die Gründe und Gesichtspunkte, unter denen strategische Überwachungsmaßnahmen gezielt auf bestimmte Personen gerichtet werden dürfen, jedenfalls in finaler Form näher festlegen. Gegenüber Personen, die als mögliche Verursacher von Gefahren oder in Blick auf gegenüber ihnen zu ergreifende Folgemaßnahmen im unmittelbaren Interesse des Nachrichtendienstes stehen, hat der Gesetzgeber insoweit einen eigenen Schutzmechanismus vorzusehen.

g) Daneben gelten besondere Anforderungen für den Schutz von Berufs‑ und Personengruppen, deren Kommunikation eine gesteigerte Vertraulichkeit verlangt. Ein gezieltes Eindringen in solche schutzwürdigen Vertraulichkeitsbeziehungen, etwa von Rechtsanwälten oder Journalisten, kann nicht schon allein damit gerechtfertigt werden, dass die angestrebten Informationen nachrichtendienstlich nützlich sind. Eine gezielte Überwachung dieser Personengruppen ist vielmehr an qualifizierte Eingriffsschwellen zu binden. Wird die Erfassung von besonders schutzwürdigen Vertraulichkeitsbeziehungen erst im Rahmen der Auswertung bemerkt, bedarf es zusätzlich einer Abwägung, ob die entsprechende Kommunikation ausgewertet und genutzt werden darf. Für die Frage der Schutzwürdigkeit kommt es auf die sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes ergebenden Wertentscheidungen an.

h) Weiterhin muss der Gesetzgeber dem Kernbereich privater Lebensgestaltung Rechnung tragen. Eine Auswertung ist unverzüglich zu unterbrechen, sobald erkennbar wird, dass eine Überwachung in den Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung eindringt; schon bei Zweifeln darf die Maßnahme grundsätzlich nur in Form von Aufzeichnungen fortgesetzt werden, die vor ihrer Auswertung von einer unabhängigen Stelle zu sichten sind. Erkenntnisse aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen.

i) Zu den Verhältnismäßigkeitsanforderungen gehört schließlich die Vorgabe von Löschungspflichten. Der Gesetzgeber hat durch hinreichend eng getaktete Prüfpflichten sicherzustellen, dass Daten nicht ohne Rechtfertigung gespeichert bleiben. Die zentralen Schritte der Datenlöschung sind, soweit für eine unabhängige Kontrolle sinnvoll und erforderlich, zu protokollieren.

IV. Nicht hinreichend begrenzt ausgestaltet sind auch die angegriffenen Regelungen zur Übermittlung von Erkenntnissen der Auslandsüberwachung an andere Stellen.

1. Die Übermittlung personenbezogener Daten aus der strategischen Überwachung an andere Stellen begründet einen eigenen Grundrechtseingriff und bedarf – entsprechend ständiger Rechtsprechung – einer eigenen normenklaren und hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage.

a) Da die Datenerhebung im Rahmen der strategischen Überwachung keine anlassbezogenen Eingriffsschwellen voraussetzt, ist sicherzustellen, dass entsprechende Schwellen stattdessen für die Übermittlung der daraus gewonnenen Erkenntnisse gelten. Verhältnismäßig ist eine Übermittlung danach nur, wenn die zu übermittelnden personenbezogenen Daten mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften („hypothetische Datenneuerhebung“). Dies setzt als Ziel der Übermittlung den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter sowie bereits hinreichend konkretisierte Erkenntnisse voraus – so wie es etwa auch für die Durchführung einer Wohnraumüberwachung erforderlich wäre. Die Übermittlung verlangt eine eigene Prüfung und förmliche Entscheidung des Bundesnachrichtendienstes und bedarf der Protokollierung unter Nennung der einschlägigen Rechtsgrundlage.

b) Demgegenüber ist die Übermittlung personenbezogener Daten unmittelbar an die Bundesregierung ohne weiteres zulässig, soweit sie ausschließlich der politischen Information und Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dient. Eine Weiterleitung durch die Bundesregierung an andere Stellen kommt nur unter den genannten allgemeinen Übermittlungsvoraussetzungen in Betracht. Soweit eine Überwachungsmaßnahme unabhängig von einem Ziel der Gefahrenfrüherkennung von vornherein ausschließlich mit dem Ziel der politischen Information der Bundesregierung gerechtfertigt wurde, ist eine Weiterleitung prinzipiell ausgeschlossen und nur in eng begrenzten Sonderfällen möglich.

c) Soweit Daten an ausländische Stellen übermittelt werden, muss der Gesetzgeber zusätzlich eine Vergewisserung über den rechtsstaatlichen Umgang mit den Daten auf Empfängerseite vorschreiben. Sie betrifft sowohl die Wahrung datenschutzrechtlicher Anforderungen als auch die Einhaltung elementarer menschenrechtlicher Grundsätze. Gibt es Anhaltspunkte, dass eine von der Übermittlung betroffene Person dadurch spezifisch gefährdet sein könnte, bedarf es insoweit einer auf den einzelnen Übermittlungsanlass bezogenen Prüfung.

2. Die angegriffenen Übermittlungsvorschriften in § 24 BNDG sowie die hiermit in Bezug genommenen Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes genügen diesen Anforderungen durchgehend nicht.

V. Auch die Vorschriften zu den Kooperationen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

1. Als völkerrechtsfreundliche und auf internationale Zusammenarbeit angelegte Ordnung ist das Grundgesetz für Kooperationen mit ausländischen Diensten offen. Es verlangt aber klare gesetzliche Regelungen, die sicherstellen, dass die grundrechtlichen Grenzen durch das Miteinander und den Austausch der Nachrichtendienste nicht überspielt werden. Die gesetzlichen Regelungen müssen daher insbesondere einen Austausch von Erkenntnissen aus auf Deutschland bezogenen Überwachungsmaßnahmen ausländischer Dienste unterbinden. Ein solcher „Ringtausch“ ist verfassungsrechtlich verboten. Zudem muss die Verantwortung des Bundesnachrichtendienstes für die von ihm erhobenen und ausgewerteten Daten im Kern gewahrt bleiben. Auch folgt aus der Schutzdimension der Grundrechte, dass der deutsche Staat Personen, die im Inland dem Schutz seiner Rechtsordnung unterstehen, vor grundrechtswidrigen Überwachungsmaßnahmen anderer Staaten schützen muss.

2. Für die Datenerhebung und -nutzung im Rahmen von Kooperationen hat der Gesetzgeber die oben dargelegten Anforderungen an die strategische Überwachung zunächst entsprechend zur Geltung zu bringen.

3. Spezifische Anforderungen gelten, wenn der Bundesnachrichtendienst fremdbenannte Suchbegriffe benutzen soll, um damit erzielte Trefferfälle automatisiert an Partnerdienste zu übermitteln. Erforderlich ist dafür zunächst eine wirksame Kontrolle der fremdbenannten Suchbegriffe und der Trefferfälle. Zu diesem Zweck müssen die Suchbegriffe von den Partnerdiensten plausibilisiert werden. Zusätzlich muss der Bundesnachrichtendienst auch in diesem Rahmen den Schutz besonders schutzwürdiger Personengruppen bestmöglich sicherstellen. Schließlich setzt eine automatisierte Übermittlung gehaltvolle Zusagen der Partnerdienste voraus, da sie die Auswertung der Daten in deren Hände legt. Diese Zusagen sind am Schutz der Grundrechte der überwachten Personen auszurichten.

Besondere Anforderungen gelten ferner für die Übermittlung gesamthaft erhobener („unselektierter“) Verkehrsdaten. Hier gibt der Bundesnachrichtendienst die von ihm erhobenen Daten ohne jede Kontrollmöglichkeit aus der Hand. Eine solche Übermittlung von Verkehrsdaten kann daher nicht kontinuierlich und allein final angeleitet erlaubt werden. Sie setzt vielmehr einen qualifizierten Aufklärungsbedarf bezüglich einer spezifisch konkretisierten Gefahrenlage voraus. Die Partner müssen die Löschung der Daten nach spätestens sechs Monaten zusagen.

VI. Die angegriffenen Vorschriften genügen schließlich nicht den Anforderungen an eine ausgebaute unabhängige objektivrechtliche Kontrolle.

1. Auskunftsansprüche gegenüber Nachrichtendiensten können so weit beschränkt werden, wie das für eine wirksame Aufgabenwahrnehmung unverzichtbar ist. Von grundsätzlich bestehenden Benachrichtigungspflichten kann der Gesetzgeber in Abwägung mit verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter und zur Gewährleistung einer wirksamen Aufgabenwahrnehmung Ausnahmen vorsehen, die auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken sind. Er darf in Bezug auf Personen im Ausland für Maßnahmen der strategischen Überwachung grundsätzlich von Benachrichtigungspflichten absehen. Damit sind die Anforderungen an die Transparenz staatlichen Handelns und die praktische Möglichkeit, individuellen Rechtsschutz zu erlangen, weit zurückgenommen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit bedarf es im Ausgleich hierfür sowie zur Einhegung der im Wesentlichen allein final strukturierten Befugnisse einer ausgebauten unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle. Sie ist als kontinuierliche Rechtskontrolle auszugestalten, die einen umfassenden Kontrollzugriff ermöglicht.

2. Die Kontrolle hat damit zwei Funktionen zu erfüllen: Zum einen muss sie das Rechtsschutzdefizit ausgleichen, das durch die faktisch sehr begrenzten individuellen Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere wegen des Verzichts auf Benachrichtigungspflichten, besteht. Zum anderen hat sie als Ausgleich für die im Wesentlichen nur finale Anleitung der Überwachungsbefugnisse die gebotene verfahrensmäßige Strukturierung der Handhabung dieser Befugnisse abzusichern. Dabei ist einerseits eine mit abschließenden Entscheidungsbefugnissen verbundene gerichtsähnliche Kontrolle sicherzustellen, der die wesentlichen Verfahrensschritte der strategischen Überwachung – zum Teil auch ex ante – unterliegen, sowie anderseits eine administrative Kontrolle, die eigeninitiativ stichprobenmäßig den gesamten Prozess der Überwachung auf seine Rechtmäßigkeit prüfen kann.

3. Zu gewährleisten ist eine Kontrolle in institutioneller Eigenständigkeit. Hierzu gehören ein eigenes Budget, eine eigene Personalhoheit sowie Verfahrensautonomie. Die Kontrollorgane sind personell wie sächlich so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können. Inhaltlich müssen sie gegenüber dem Bundesnachrichtendienst alle für eine effektive Kontrolle erforderlichen Befugnisse haben. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kontrolle nicht durch die „Third Party Rule“ behindert wird. Zwischen den mit der objektivrechtlichen Kontrolle betrauten Kontrollinstanzen untereinander muss ein offener und unmittelbarer Austausch gewährleistet sein. Auch ist eine Möglichkeit vorzusehen, Beanstandungen gegenüber der Behördenleitung und erforderlichenfalls der Leitung des aufsichtführenden Bundeskanzleramts vorzutragen sowie Kritik in abstrakter, die Geheimhaltung gewährleistender Weise letztlich auch an das Parlament und damit an die Öffentlichkeit heranzutragen.

VII. Da die Befugnisse für die Sicherung der politischen Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erhebliche Bedeutung haben und grundsätzlich in einer Weise ausgestaltet werden können, die mit den Grundrechten vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass die beanstandeten Vorschriften trotz ihrer Verfassungswidrigkeit vorläufig, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021, fortgelten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



VG Hannover: Veröffentlichung von Fotos einer Person auf Facebook-Fanpage des Ortsvereins einer Partei ohne Einwilligung nach KUG und DSGVO unzulässig

VG Hannover
Urteil vom 27.11.2019
10 A 820/19


Das VG Hannover hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos einer Person auf der Facebook-Fanpage des Ortsvereins einer Partei ohne Einwilligung nach den Vorhaben des KUG und der DSGVO unzulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Verwarnung ist formell rechtmäßig.

Zuständige Aufsichtsbehörde ist hier die Beklagte. Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 1 BDSG und § 22 Satz 1 Nr. 1 NDSG. Nach § 40 Abs. 1 BDSG bestimmt das Landesrecht die Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 DS-GVO, die im Anwendungsbereich der DS-GVO dafür zuständig sind, die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz bei den nichtöffentlichen Stellen zu überwachen. Nach § 22 Satz 1 Nr. 1 NDSG ist die Beklagte in diesem Sinne die in Niedersachsen zuständige Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen. Der Kläger ist als privatrechtlich organisierter Ortsverein einer politischen Partei eine solche nichtöffentliche Stelle (§ 2 Abs. 4 BDSG).

Im Übrigen richten sich die Anforderungen an das Verfahren gemäß Artikel 58 Abs. 4 DS-GVO nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats – hier: § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) i. V. m. den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) –, das im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 129 der DS-GVO anzuwenden und auszulegen ist.

Die Verwarnung leidet danach nicht an Form- oder Verfahrensfehlern.

Insbesondere ist der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2019 hinsichtlich der Verwarnung hinreichend bestimmt (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG; Erwägungsgrund 129 der DS-GVO: „klar und eindeutig“). Denn in dem Bescheid werden das beanstandete Verhalten des Klägers, die Vorschrift, gegen die dieses Verhalten nach Auffassung der Aufsichtsbehörde verstoßen hat (Artikel 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO), und die wegen dieses Verstoßes gegen ihn erlassene Maßnahme (Verwarnung nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. b DS-GVO) unzweifelhaft angegeben. Weitergehende Anforderungen sind insoweit nicht zu stellen, zumal durch eine Verwarnung nur ein Verstoß gegen eine Vorschrift über den Datenschutz festgestellt wird, ohne dass dem Adressaten ein ggf. näher zu bestimmendes Tun, Dulden oder Unterlassen aufgegeben wird.

Der Bescheid ist insoweit auch in formeller Hinsicht hinreichend begründet (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG; Erwägungsgrund 129 der DS-GVO: „Begründung“). Denn die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Beklagte zu ihrer Entscheidung bewogen haben, einschließlich Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, werden angegeben. Ob die angegebenen Gründe die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht tragen, ist eine Frage der materiellen Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsakts.

Ferner ist der Kläger ausreichend angehört worden (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG; Erwägungsgrund 129 der DS-GVO: „das Recht einer jeden Person, gehört zu werden …“). Sein Vorbringen in dem Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 16. Dezember 2018 ist von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 9. Januar 2019 offensichtlich auch berücksichtigt worden, indem sie sich mit der Argumentation des Klägers zu § 23 KUG und zu seinem berechtigten Interesse im Hinblick auf seinen verfassungsrechtlichen Auftrag nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 GG auseinandergesetzt hat.

Die Verwarnung ist auch materiell rechtmäßig.

Tatbestandsvoraussetzung für eine Verwarnung nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. b DS-GVO ist, dass der Adressat der Verwarnung – hier: der Kläger – als Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet hat, und er damit gegen die DS-GVO – oder eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats über den Datenschutz – verstoßen hat.

Der Kläger hat vorliegend als Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet. Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos durch den Kläger auf seiner Fanpage bei Facebook stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten der abgebildeten Personen dar (Artikel 2 Abs. 1, Artikel 4 Nrn. 1 und 2 DS-GVO). Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 DS-GVO liegen nicht vor. Als Betreiber einer Fanpage bei Facebook ist der Kläger für die streitgegenständliche Datenverarbeitung auch Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DS-GVO (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – C210/16 –, juris Rn. 25 ff.).

Zudem hat der Kläger durch die Veröffentlichung des Fotos auf seiner Fanpage bei Facebook gegen die DS-GVO bzw. Vorschriften des KUG verstoßen. Hierbei kann offen bleiben, ob sich die Rechtmäßigkeit – wie der Kläger meint – nach §§ 22, 23 KUG i. V. m. Artikel 85 Abs. 2 DS-GVO oder – wie die Beklagte meint – nach Artikel 6 Abs. 1 DS-GVO richtet. Denn sowohl nach den §§ 22, 23 KUG (hierzu unter a) als auch unter Berücksichtigung von Artikel 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e und f DS-GVO (hierzu unter b) war die Veröffentlichung rechtswidrig.

a. Der Kläger beruft sich auf eine Erlaubnis zur Veröffentlichung des Fotos nach § 23 KUG i. V. m. Artikel 85 Abs. 2 DS-GVO. Dies setzt voraus, dass die §§ 22 und 23 KUG auf Grundlage des Artikels 85 DS-GVO als gegenüber Artikel 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO vorrangige Rechtsvorschriften des nationalen Rechts anzusehen sind und damit auch nach Inkrafttreten der DS-GVO noch anwendbar sind.

Die Anwendbarkeit der Vorschriften des KUG seit Inkrafttreten der DS-GVO ist umstritten. Grundsätzlich genießt die DS-GVO Anwendungsvorrang vor nationalen Regelungen, da europäisches Sekundärrecht gegenüber nationalen Regelungen Anwendungsvorrang genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14 –, juris Rn. 37 ff. m. w. N.; EuGH, Urteil vom 15.7.1964 – Rs. 6.64 – Costa/E.N.E.L, juris). Die §§ 22, 23 KUG können deshalb nur dann angewendet werden, wenn und soweit sie sich auf Artikel 85 DS-GVO als Öffnungsklausel stützen lassen.

Nach Artikel 85 Abs. 2 DS-GVO dürfen die Mitgliedstaaten der EU Abweichungen und Ausnahmen von Kapitel 2 der DS-GVO (und damit auch von Artikel 6) vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen (vgl. Grages in Plath, DSGVO/BDSG, Kommentar, 3. Aufl. 2018, Artikel 85 DSGVO Rn. 3). Dies gilt jedoch nur insoweit, als es um eine Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken geht. In diesen Fällen kann sich § 23 KUG als eine Spezifizierung von Artikel 6 Abs. 1 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO qualifizieren lassen und neben der DS-GVO anwendbar sein. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.

Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die Verarbeitung des Fotos journalistischen Zwecken diente. Zwar ist der Begriff des Journalismus weit auszulegen (vgl. Erwägungsgrund 153 der DS-GVO). Journalismus bezeichnet die publizistische Arbeit von Journalisten bei der Presse, in Online-Medien oder im Rundfunk mit dem Ziel, Öffentlichkeit herzustellen. Der Kläger hat mit seiner Fanpage in erster Linie zum Ziel, für seine Interessen und seine Arbeit zu werben, den Erfolg der eigenen Arbeit zu veranschaulichen und sich dadurch selbst darzustellen. Bildveröffentlichungen, die der Selbstdarstellung dienen, lassen sich aber nicht mehr als eine Verarbeitung zu journalistischen Zwecken qualifizieren (vgl. Benedikt/Kranig, „DS-GVO und KUG – ein gespanntes Verhältnis“ in ZD 2019, S. 4; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, „Personenbildnisse im Spannungsfeld zwischen Äußerungs- und Datenschutzrecht“ in NJW 2017, S. 1057, 1061).

Ob die §§ 22, 23 KUG als Normen im Sinne von Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO für Fälle wie den vorliegenden, der nicht unter journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke im Sinne von Artikel 85 Abs. 2 DSGVO fällt, weiter gelten oder nicht (zum Streit darüber, ob Artikel 85 Abs. 1 DSGVO einen zwingend durch die Mitgliedstaaten zu erfüllenden Regelungsauftrag enthält – so die überwiegende Auffassung – oder die §§ 22, 23 KUG insoweit fortgelten können, s. Benedikt/Kranig, „DS-GVO und KUG – ein gespanntes Verhältnis“ in ZD 2019, S. 4 m. w. N.), kann offen bleiben. Denn die Voraussetzungen der §§ 22, 23 KUG liegen nicht vor.

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Eine ausdrückliche Einwilligung liegt nicht vor. Da das KUG für das Recht am eigenen Bild keine Formerfordernisse normiert, ist zwar auch eine konkludente Einwilligung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2014 – VI ZR 9/14 –, juris Rn. 6). Auch eine solche liegt jedoch nicht vor. Hier hat der Kläger über die örtliche Presse zu der Veranstaltung im Sommer 2014 eingeladen. Aufgrund der Art der Veranstaltung als öffentliche Veranstaltung des Klägers, über die in der örtlichen Presse eingeladen worden ist, muss zwar damit gerechnet werden, dass Fotos erstellt werden, die in der Presse veröffentlicht werden, und man mit der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung konkludent darin einwilligt. Keinesfalls willigt man aber mit der Teilnahme an der Veranstaltung zugleich in die Veröffentlichung von Fotos auf einer Fanpage bei Facebook ein. Eine Veröffentlichung von Bildern auf einer Fanpage einer Partei bei Facebook hat eine ganz andere Qualität als die Veröffentlichung in der Presse, zumal wenn, wie hier anzunehmen ist, keine Vereinbarung nach Artikel 26 DS-GVO zwischen Facebook und dem Betreiber der Fanpage - hier: dem Kläger - abgeschlossen wurde. Denn die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Veröffentlichung von Daten auf einer Fanpage bei Facebook mit unkalkulierbaren Risiken für die betroffenen Personen verbunden ist, insbesondere keine effektive Kontrolle mehr über die Weiterverwendung der Daten ausgeübt und auch ein etwaiger Löschungsanspruch nicht mehr wirksam durchgesetzt werden kann. Gemäß den Nutzungsbedingungen mit Facebook werden mit dem Teilen von Inhalten, wie es der Kläger mit der Veröffentlichung des Fotos unternommen hat, weitreichende, weltweite Lizenzen an Facebook erteilt, die geteilten Inhalte zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren und öffentlich vorzuführen. In den USA, in denen die Facebook Inc. ihren Firmensitz hat, sind die Datenschutzstandards außerdem gegenüber dem europäischen Datenschutzstandard erheblich geringer.

Ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung dürfen nach § 23 Abs. 1 KUG verbreitet werden Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte (Nr. 1), Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (Nr. 2), Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (Nr. 3), und Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient (Nr. 4).

Hier liegen zwar die Voraussetzungen der Nr. 3 vor. Unter den Erlaubnistatbestand der Nr. 3 fallen Bildberichterstattungen über Menschenansammlungen verschiedenster Art wie Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Konzerte, Karnevalsumzüge, Tagungen, Parteitage, Hochzeiten und Trauerfeiern. Voraussetzung ist, dass nicht einzelne Personen gezeigt werden, sondern ein Vorgang. Es muss sich um eine größere Anzahl von Personen handeln, so dass sich der Einzelne nicht mehr aus ihr hervorhebt (vgl. von Strobl-Albeg in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 8 Rn. 77). Bei der öffentlichen Veranstaltung im Sommer 2014, bei der über den Bau einer Ampelanlage gesprochen wurde, handelt es sich um eine Versammlung bzw. einen ähnlichen Vorgang in diesem Sinne. Die auf dem bei Facebook veröffentlichten Foto abgebildeten Personen waren bewusst auf der Veranstaltung des Klägers und haben somit an ihr teilgenommen. Gegenüber der abgebildeten Menge treten die einzelnen der insgesamt etwa 30 Personen auch in den Hintergrund.

Die Befugnis nach § 23 Abs. 1 KUG erstreckt sich nach § 23 Abs. 2 KUG jedoch nicht auf eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Der Grundsatz des § 23 KUG ist ein wichtiges Korrektiv zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten, der auch in den gesetzlichen Ausnahmefällen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KUG eine Interessenabwägung vorschreibt (vgl. hierzu Götting in Urheberrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2017, § 23 KUG Rn. 106 ff.). Die abgebildeten Personen haben – wie oben dargelegt – ein erhebliches Interesse daran, dass kein Foto, auf dem sie individuell erkennbar sind, auf einer Fanpage bei Facebook veröffentlicht wird. Nicht nur, dass eine Veröffentlichung von Daten auf einer Fanpage bei Facebook mit unkalkulierbaren Risiken für die betroffenen Personen verbunden ist, insbesondere keine effektive Kontrolle mehr über die Weiterverwendung der Daten ausgeübt und auch ein etwaiger Löschungsanspruch nicht mehr wirksam durchgesetzt werden kann, vielmehr wird durch das Foto auf einer Fanpage auch eine – möglicherweise nicht bestehende – Zustimmung der abgebildeten Personen zu der politischen Tätigkeit des Klägers suggeriert.

Die Veröffentlichung des Fotos auf der Fanpage bei Facebook war somit gemäß § 23 Abs. 2 KUG unzulässig.

b. Die Veröffentlichung des Fotos war auch nicht nach Artikel 6 Abs. 1 DS-GVO gerechtfertigt. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn eine der dort im Folgenden geregelten Bedingungen erfüllt ist. Da die abgebildeten Personen – wie oben dargelegt – nicht in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt haben (Artikel 6 Abs. 1 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Artikel 4 Nr. 11 und Artikel 7 DS-GVO), kommt hier nur der Tatbestand nach Artikel 6 Abs. 1 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO in Betracht. Danach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Ein „berechtigtes Interesse“ an der Veröffentlichung des Fotos durch den Kläger auf seiner Fanpage liegt vor. Der Begriff der „berechtigten Interessen“ ist in der DS-GVO nicht definiert. Der sehr weite Begriff der „berechtigten Interessen“ erfasst jedes von der Rechtsordnung anerkannte Interesse (vgl. Plath in Plath, DSGVO/BDSG, Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 6 DSGVO Rn. 53, 54). Der Kläger hat als politische Partei ein berechtigtes Interesse daran, auch durch die öffentliche Verwendung von Fotos für seine politische Tätigkeit zu werben und damit gemäß Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 GG an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.

Die Verwendung eines Fotos, auf dem bestimmte Personen erkennbar abgebildet sind, ist aber nicht „erforderlich“. Auch der Begriff der „Erforderlichkeit“ ist in der DS-GVO nicht weiter definiert (vgl. aber Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO – Grundsatz der Datenminimierung –). Unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 39 ist die Verarbeitung „erforderlich“, wenn kein milderes, wirtschaftlich gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, den entsprechenden Zweck mit gleicher Sicherheit zu verwirklichen (vgl. Plath in Plath, DSGVO/BDSG, Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 6 DSGVO Rn. 17, 56). Gemessen hieran war die Veröffentlichung des Fotos ohne Unkenntlichmachung der abgebildeten Personen nicht „erforderlich“, da es hier nicht darauf ankommt, dass gerade die abgebildeten Personen als solche in einen spezifischen Kontext zur politischen Tätigkeit des Klägers gesetzt werden, sondern es dem Kläger nur darum geht, zu dokumentieren, dass das Thema, für das er sich politisch eingesetzt hat, eine größere Anzahl von Personen interessiert. In diesem Fall reicht es aus, das Foto unter Unkenntlichmachung der abgebildeten Personen, z. B. durch Verpixelung der Gesichter, zu verwenden. Die Verwendung des Fotos mit einer Abbildung individuell erkennbarer Personen hingegen ist zur Erreichung des vom Kläger angestrebten Zwecks nicht erforderlich. Mit seinem Einwand, eine Unkenntlichmachung sei ihm aufgrund fehlender finanzieller oder organisatorischer Mittel nicht möglich, hat der Kläger schon deshalb keinen Erfolg, weil eine Verpixelung mit Hilfe gängiger Bildbearbeitungssoftware ohne erheblichen Zeit- und Kostenaufwand umgesetzt werden kann.

Ungeachtet dessen überwiegt aber auch das Interesse der abgebildeten Personen das Interesse des Klägers an der Verwendung der Fotos zur Werbung für seine politischen Tätigkeiten.

Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen sind die „vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person“ und die „Absehbarkeit“ einer möglichen Datenverarbeitung der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Erwägungsgrund 47). Die abgebildeten Personen haben ein Interesse daran, dass kein Foto, auf dem sie individuell erkennbar sind, auf einer Fanpage bei Facebook veröffentlicht wird. Zwar mussten die Teilnehmer der Veranstaltung erwarten, dass unmittelbar nach der Veranstaltung im Sommer 2014, auf der erkennbar fotografiert worden ist, eine Veröffentlichung zu journalistischen Zwecken etwa in den örtlichen Tageszeitungen erfolgt. Wie oben dargelegt, fällt aber eine Veröffentlichung auf einer Fanpage, die in erster Linie der Darstellung der Partei dient, nicht darunter. Im Übrigen führt der Umstand, dass ein Presseunternehmen oder Privatpersonen Fotos anfertigen, nicht zugleich zu der Erwartung, dass andere, insbesondere der Kläger, die Fotos für eigene Zwecke veröffentlichen. Schließlich war mit einer Veröffentlichung nach vier Jahren nicht mehr zu rechnen.

Die Veröffentlichung des Fotos war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht nach Artikel 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e DS-GVO gerechtfertigt.

Der Kläger kann sich nicht unmittelbar auf Artikel 6 Abs. 1 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO berufen. Dies folgt schon daraus, dass diese Regelung selbst keine Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung bildet, sondern, wie sich aus Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO ergibt, auf die Umsetzung durch eine gesonderte Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaates angewiesen ist. Als eine solche Rechtsgrundlage könnte hier nur § 3 BDSG oder § 3 Satz 1 NDSG in Betracht kommen. Im ersten Fall müsste der Kläger eine öffentliche Stelle des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1, ggf. i. V. m. Abs. 4 Satz 2 BDSG, im zweiten Fall eine öffentliche Stelle des Landes im Sinne von § 2 Abs. 2, ggf. i. V. m. Abs. 4 Satz 2 BDSG (zur Zuordnung vgl. Eßer in Auernhammer, DSGVO/BDSG, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 2 BDSG Rn. 24) bzw. eine öffentliche Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 NDSG sein. Auch dies ist nicht der Fall. Eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 BDSG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDSG ist der Kläger schon deshalb nicht, weil er als Ortsverein einer politischen Partei keine „öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung“ im Sinne dieser Vorschriften ist. Politische Parteien nehmen zwar eine öffentliche Aufgabe wahr (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes), sind jedoch weder funktional noch organisatorisch Teil des Staates (BVerfG, Beschluss vom 6.12.2013 – 2 BvQ 55/13 –, juris Rn. 6 m. w. N.), sondern dem gesellschaftlichen Bereich angehörende Vereinigungen von Bürgern (§ 2 des Parteiengesetzes). Der Kläger ist auch nicht als Beliehener eine öffentliche Stelle nach § 2 Abs. 4 Satz 2 BDSG oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 NDSG. Denn dafür müsste ihm eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ übertragen worden sein. Um eine solche Aufgabe handelt es sich bei der öffentlichen Aufgabe einer politischen Partei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes aber nicht (dazu, dass politische Parteien keine öffentliche Gewalt ausüben, vgl. auch BVerfG, a. a. O., Rn. 5 m. w. N.). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 3 NDSG nicht vor, weil der Kläger eben keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und an ihm auch keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, wie es die Vorschrift voraussetzt. Politische Parteien sind mithin nicht-öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG (so auch der Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder - Datenschutzkonferenz - vom 5.9.2018, dort unter 5.) und können sich daher für ihre Datenverarbeitung nicht auf die für öffentliche Stellen geltenden Rechtsgrundlagen nach Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO berufen.

Die Veröffentlichung des Fotos auf der Fanpage bei Facebook war somit weder gemäß § 23 Abs. 2 KUG noch nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e und f DS-GVO gerechtfertigt, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 DS-GVO vorliegen.

Das ihr nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO zustehende Ermessen (vgl. hierzu Martini/Wenzel: „Gelbe Karte von der Aufsichtsbehörde: die Verwarnung als datenschutzrechtliches Sanktionenhybrid“ in PinG 2017, S. 92, 96) hat die Beklagte rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist die Verwarnung geeignet und erforderlich, um gegenüber dem Kläger das datenschutzrechtswidrige Verhalten verbindlich festzustellen. In dem nach Eingriffsintensität abgestuften Instrumentarium des Artikels 58 DS-GVO sind Warnungen und Verwarnungen die mildesten Mittel, da sie sich auf die Feststellung des Datenschutzverstoßes beschränken."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Versand eines Bildnisses per E-Mail ist ein Verbreiten gemäß §§ 22, 23 KUG - Normen des KUG gelten im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 DSGVO weiterhin

LG Frankfurt
Urteil vom 26.09.2019
2-03 O 402/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Versand eines Bildnisses per E-Mail ein Verbreiten gemäß §§ 22, 23 KUG ist. Die Normen des KUG gelten im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 DSGVO auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiterhin.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß dem Klageantrag zu II. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

a. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33).

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre).

b. Bei der angegriffenen Äußerung

„Es ist theoretisch auch denkbar, dass die Abmahnung nicht von Hr. mandatiert, sondern ohne sein Wissen von Dritten mittels Urkundenfälschung fingiert wurde.“

handelt es sich um eine .

Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389, juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.).

Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 6; jew. m.w.N.).

c. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt in der angegriffenen Äußerung der wertende und meinende Anteil und gibt dieser sein Gepräge. Im Gesamtkontext der Äußerung stellt der Beklagte dar, dass er – möglicherweise – eine problematische Situation mit dem Kläger als Mitarbeiter des E hat. Hierbei erläutert der Beklagte, dass er über das Verhalten des Klägers überrascht sei und die Behauptungen des Klägers haltlos seien (vgl. Anlage K6, Bl. 25 d.A.). Der Beklagte sei irritiert, dass der Kläger eine parallele Beschäftigung bei einem Mitbewerber behaupte. Sodann erläutert der Beklagte, dass es sich insgesamt um eine Art Missverständnis handeln könnte, dass nämlich der Kläger in die dem Beklagten gegenüber ausgesprochenen Abmahnung nicht involviert sei.

Aus Sicht des Durchschnittslesers stellt sich dies lediglich als eine Möglichkeit dar, die der Beklagte aufwirft, nicht aber als faktischen oder bewiesenen Sachverhalt. Dem Empfänger der E-Mail wird daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht als unabweisliche Schlussfolgerung oder rein rhetorische Frage unterbreitet, dass der Kläger ohne sein Wissen für eine Abmahnung „missbraucht“ worden sei (vgl. insoweit BGH NJW 2017, 482 Rn. 14 f.).

Diesem Verständnis steht auch nicht der in der mündlichen Verhandlung erhobene Vortrag des Klägers entgegen, dass sein Prozessbevollmächtigter dem Beklagten vor dem Versand der streitgegenständlichen E-Mail erläutert habe, dass er persönlich vom Kläger mandatiert worden sei, ihm sei eine unterschriebene Vollmachtserklärung zugesandt worden.

Denn dieser Umstand ändert an dem Verständnis der streitgegenständlichen Äußerung aus Sicht des Durchschnittsempfängers, dem diese Umstände unbekannt sind und der selbst bei Kenntnis hiervon die Äußerung des Beklagten als eine Vermutung, eine Theorie und nicht als eine Tatsache auffasst, nichts.

Die Meinungsäußerung des Beklagten überschreitet auch nicht die Grenze zur Schmähkritik, da sie nicht außerhalb jeglichen Sachkontextes steht (vgl. BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17 m.w.N.; BVerfG NJW 2017, 1460 – „Obergauleiter der SA-Horden“).

2. Der Kläger hat weiter Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten nach den §§ 683, 677, 670 BGB (Antrag zu III.), jedoch nicht im geltend gemachten Umfang.

Der Kläger hat mit seiner Abmahnung gemäß Anlage K3 gestützt auf KUG und UrhG gerügt, dass der Beklagte das Bildnis per E-Mail versandt und dadurch vervielfältigt hat. Darüber hinaus hat er sich wegen der Verbreitung des Bildnisses auf §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG „(ggfl. i.V.m. der DSGVO“) gestützt (Anlage K3, Bl. 15/18 d.A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nicht mehr auf das UrhG stützen will, nachdem die Kammer zu erkennen gegeben hat, dass hinsichtlich der urheberrechtlichen Ansprüche ggf. eine Beweisaufnahme erforderlich werden könnte.

a. Die Abmahnung war im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG, Art. 85 DSGVO berechtigt.

aa. Der Beklagte hat das Bildnis des Klägers verbreitet, indem er es in einer E-Mail verwendet hat. Hierbei ist vom Vorgang der Verbreitung auch die unkörperliche Übermittlung erfasst (OLG Frankfurt a.M. MMR 2004, 683; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.05.2015 - 2-03 O 452/14, MMR 2016, 482; Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 22 KUG Rn. 9; Wenzel/v.Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 139; a.A. BeckOK-InfoMedienR/Herrmann, 24. Ed. 1.5.2019, § 22 KUG Rn. 11).

bb. Der Kläger hat in die Verwendung auch nicht im Sinne von § 22 KUG eingewilligt. Eine solche Einwilligung ist insbesondere auch nicht im Einstellen des Bildnisses als Profil bei „Xing“ zu ersehen (vgl. ebenso OLG München MMR 2016, 414).

cc. Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein berechtigtes Interesse gemäß § 23 KUG berufen. Eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis nach § 23 Abs. 1 KUG liegt nicht vor. Denn weder handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, noch um ein solches, auf dem der Kläger nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, noch um ein Bildnis von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen oder um ein Bildnis, dessen Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.

dd. Bei der dargestellten Abwägung hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass seit dem 25.05.2018 die DSGVO Geltung erlangt hat. Insoweit wendet die Kammer jedoch unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO an (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/18, ZD 2018, 2018, 587; so wohl auch OLG Köln, Urt. v. 28.03.2019 – 15 U 155/18, BeckRS 2019, 13613 Rn. 26; vgl. auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 – 2-03 O 320/17; Sydow/Specht, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 13 ff.; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060).

b. Soweit der Kläger hingegen Kosten für die Abmahnung, gestützt auf die Äußerung gemäß Klageantrag zu II., verlangt hat, war die Abmahnung unberechtigt, so dass der Kläger Kosten hierfür nicht verlangen konnte (siehe oben).

c. Der vom Kläger geltend gemachte Gegenstandswert von insgesamt 20.000,- EUR für die Abmahnungen ist jedoch übersetzt. Der Kläger wendet sich einerseits gegen die Vervielfältigung und Verbreitung eines Bildnisses, wobei das Bildnis lediglich an wenige Empfänger verbreitet wurde und andererseits gegen eine – ebenfalls nur in einer E-Mail getätigte Äußerung. Die Kammer erachtet hierfür einen Gegenstandswert von 10.000,- EUR unter Berücksichtigung des nach der Praxis der Kammer üblichen Streitwerts für Veröffentlichungen im Internet in Höhe von 15.000,- EUR jeweils für übersetzt, da der Versand per E-Mail mit wenigen Empfängern hiermit kaum vergleichbar ist.

Die Kammer geht insoweit davon aus, dass ein Gegenstandswert von jeweils 6.000,- EUR, insgesamt also 12.000,- EUR angemessen ist.

Im Hinblick auf die Ansprüche wegen der Verwendung des Bildnisses hat der Kläger deutlich gemacht, dass sein Hauptinteresse an der Verhinderung der weiteren Verbreitung des Bildnisses in Form des Versandes der E-Mail liegt. Zwar hat er auch die Vervielfältigung und Bearbeitung auf dem Computer des Beklagten angegriffen, dieser Teil des Anspruch ist jedoch in der Intensität und dem erklärten Interesse des Klägers deutlich niedriger zu bewerten, die Kammer geht insoweit davon aus, dass auf den Anspruch nach KUG ein Gegenstandswert von 5.000,- EUR und auf den Anspruch nach UrhG ein Gegenstandswert von 1.000,- EUR entfällt.

d. Ausgehend hiervon konnte der Kläger Ersatz von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 5.000,- EUR verlangen, nämlich inklusive Auslagenpauschale und Umsatzsteuer insgesamt 492,54 EUR.

Denn richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs durch Ermittlung des nach dem berechtigten Teil der Abmahnung zu ermittelnden Gegenstandswert zu bestimmen (BGH (VI. Zivilsenat) NJW 2017, 1550 Rn. 28 – Michael Schumacher; anders im Bereich des Wettbewerbsrechts BGH (I. Zivilsenat) GRUR 2010, 744 Rn. 52 – Sondernewsletter: Quotelung).

Hiervon war eine 0,65-Gebühr in Abzug zu bringen, also 196,95 EUR, so dass 295,59 EUR verbleiben.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 288, 286 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO.

Im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag zu I. war gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Denn die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

a. Soweit der Kläger seine Ansprüche gemäß dem Klageantrag zu I. auf die §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG gestützt hat, wäre der Klage nach bisherigem Sach- und Streitstand stattzugeben gewesen (siehe oben).

b. Soweit der Kläger seine Ansprüche gemäß dem Klageantrag zu I. hingegen auf die §§ 72, 97 Abs. 1 UrhG in der Handlungsform des Vervielfältigens gestützt hat, waren die Kosten beiden Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Denn über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger urheberrechtlich aktivlegitimiert war, hätte nach bisherigem Sach- und Streitstand der vom Kläger angebotene Zeuge B2 gehört werden müssen.

c. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Klageantrag zu I. auch auf eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften gestützt hat. Nachdem, wie oben dargelegt, die Tathandlung des „Verbreitens“ auf das KUG gestützt wurde und die Tathandlung des „Vervielfältigens“ auf urheberrechtliche Ansprüche, kam es auf die datenschutzrechtlichen Ansprüche nicht mehr an, da das „Verbreiten“ bereits nach KUG zu untersagen war. Die Kammer legt den Klageantrag zu I. unter Berücksichtigung der Begründung in der Klageschrift (S. 7, Bl. 9 d.A.) dahingehend aus, dass sich der Kläger mit seinem datenschutzrechtlichen Anspruch ebenfalls allein gegen die angegriffene Tathandlung des „Verbreitens“ durch Versand der E-Mail und nicht auch diejenige des „Vervielfältigens“ richtet, was sich auch mit den Ausführungen des Klägers in der Abmahnung deckt. Der Kläger moniert diesbezüglich allein, dass „in dem Versand eines Personenbildnisses zugleich auch die Verwendung eines personenbezogenen Datums“ liege. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich daher aus § 1004 BGB i.V.m. Art. 6 DSGVO. Erst anschließend begründet der Kläger seinen Klageantrag auf Unterlassung der Vervielfältigung (allein) unter Verweis auf § 16 UrhG."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bamberg: Facebook muss bei Löschung von Nutzerbeiträgen Meinungsfreiheit beachten - Einstweilige Verfügung gegen unberechtigte Löschung und Accountsperre

LG Bamberg
Urteil vom 18.10.2018
2 O 248/18


Das LG Bamberg hat entschieden, dass Facebook muss bei Löschung von Nutzerbeiträgen und Sperrung von Accounts die Meinungsfreiheit beachten muss. Insofern besteht auch die Möglichkeit durch eine einstweilige Verfügung gegen eine unberechtigte Löschung und Accountsperre vorzugehen.


Aus den Entscheidungsgründen:

1. Ein Verfügungsgrund im Sinne von § 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht anerkanntermaßen nur im Falle der Dringlichkeit. Eine solche Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit liegt vor, wenn eine objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderungen des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist (vgl. Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 935 Rn. 10). Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ist unter Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Parteiinteressen zu prüfen. Gegen das Interesse des Antragstellers an der alsbaldigen Untersagung ist das Interesse des Antragsgegners abzuwägen, nicht aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens mit einem Verbot belegt zu werden (OLG Düsseldorf Schlussurteil v. 25.8.2015 - 20 U 196/14, BeckRS 2015, 16904).

Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) wird im Äußerungsrecht regelmäßig daraus abgeleitet, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerungen zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12 Rn. 144), was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann (Prinz/Peters, MedienR, Fn. 243 zu Rn. 361). In der Praxis des Äußerungs- und Presserechts wird ein Verfügungsgrund, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten gegeben ist, regelmäßig ohne Weiteres bejaht (vgl. etwa die Ausführungen bei Prinz/Peters, MedienR, Rn. 325; Korte, Praxis des PresseR, 2014, § 5 Rn. 108 mwN in Fn. 142; als Bsp. OLG Hamburg, NJW-RR 2008, 1435). „Die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten ist als allgemein anerkannter Grundsatz des einstweiligen Rechtsschutzes im Zivilprozessrecht anzusehen (KG, NJW-RR 2001, 1201 [1202]; MüKoZPO/Drescher, 4. Aufl. 2012, § 935 Rn. 18 ff.). Ein solches ist nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel bei einem Zuwarten von mehr als 8 Wochen bzw. 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung anzunehmen (OLG Stuttgart, OLG-Report 2009, 633 [634] = BeckRS 2009, 10790 und NZBau 2010, 639 [640] = NJOZ 2010, 2408, jeweils zum UrheberR) (siehe OLG Stuttgart, Urteil vom 23.9.2015 - 4 U 101/15; so auch Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 935, Rn 15-23).“

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend die Dringlichkeit zu bejahen und ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten zu verneinen:

Hierzu wird seitens des Verfügungsklägers vorgetragen, er habe mit seinem Kommentar nicht nur aufgefordert, die gegenständliche Petition zu zeichnen, sondern ebenfalls seine Meinung insoweit kundgetan, als er, der Verfügungskläger, diese Petition unterstütze. Die Unterstützung der Petition sei sein Recht auch nach Ablauf der offiziellen Zeichnungsfrist. Die Meinungsfreiheit des Verfügungsklägers sei hier zu beachten.

Am 03.06.2018 fand ein schriftlicher Meinungsaustausch zwischen Verfügungskläger und Verfügungsbeklagter zu der Frage der Löschung des Beitrags und der Sperre des Accounts statt und am 05.06.2018 wurde dem Verfügungskläger mitgeteilt, die Sanktion werde aufrechterhalten. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht am 06.07.2018 waren damit zwar sowohl die Mitzeichnungsfrist für die vom Verfügungskläger unterstützte Petition zur „Erklärung 2018“ als auch die Accountsperre von 30 Tage bereits abgelaufen. Aufgrund des vorprozessualen Verhaltens der Prozessbeteiligten liegt jedoch nahe, dass entsprechende Reaktionen seitens der Verfügungsbeklagten auch bei künftigen die genannte Erklärung betreffenden Postings des Verfügungsklägers folgen werden. Daher besteht - auch mit Blick darauf, dass über die Petition bezüglich der „Erklärung 2018“ bislang noch nicht in öffentlicher Sitzung verhandelt wurde - das Risiko des Verfügungsklägers, dass weitere identische Postings möglicherweise ebenfalls entfernt und sein Account erneut aus diesem Grund gesperrt werden wird. Deshalb ist über eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu entscheiden, da dem Verfügungskläger nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ist ebenfalls nicht festzustellen, da jedenfalls kein Zeitraum von zwei Monaten verstrichen ist seit der durch den Verfügungskläger angegriffenen Maßnahme der Verfügungsbeklagten.

Die Wiederholungsgefahr ergibt sich vorliegend bereits aus dem Beharren der Verfügungsbekagten auf der Rechtmäßigkeit ihrer ergriffenen Maßnahmen. Hinzu kommt, dass aufgrund der im Rahmen einer Petition anhängigen „Erklärung 2018“ es kein gangbarer Weg ist, den Verfügungskläger auf die Hauptsache zu verweisen. Wenngleich vorliegend eine gewisse Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu vermeiden ist, da inhaltlich - wie seitens der Verfügungsbeklagten zu Recht eingewandt wurde - in vollem Umfang sowohl der Kommentar als auch die der Löschung desselben zugrundeliegenden Gemeinschaftsstandards der Verfügungsbeklagten vollumfänglich zu prüfen sind, rechtfertigt die bestehende Dringlichkeit aus den vorgenannten Gründen eine Entscheidung im einstweiligen Rechtschutzverfahren. Bei Abwarten eines Hauptsacheverfahrens wäre das Recht des Verfügungsbeklagten für den zu erwartenden Zeitraum effektiv vereitelt (so im Ergebnis auch OLG München vom 24.08.2018, 18 W 1294/18).

2. Ein Verfügungsanspruch zugunsten des Verfügungsklägers liegt ebenfalls vor. Ein solcher ergibt sich aus §§ 241 Abs. 2 i.V.m. 1004 BGB. Eine Rechtsgrundlage für das Löschen des konkreten Beitrags des Verfügungsklägers und die darauf gestützte Sperre seines Accounts ist in den vertraglichen Regelungen nicht ersichtlich, insbesondere war die Verfügungsbeklagte hierzu auch unter Anwendung ihrer eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berechtigt.

Die Löschung des streitgegenständlichen Kommentars und die darauf gestützte Sperre des Accounts stellen eine Pflichtverletzung hinsichtlich der vertraglich eingeräumten Nutzungsmöglichkeit dar, da sie ohne rechtliche Grundlage erfolgt sind. Sie stellen daher einen Verstoß gegen die wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das heißt Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, der Verfügungsbeklagten dar.

a) Zwischen den Parteien wurde ein Vertragsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten begründet, in das die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten nebst Anlagen als Vertragsinhalt durch Veröffentlichung auf deren Homepage wirksam einbezogen wurden.

Unstreitig hat sich der Verfügungskläger im sozialen Netzwerk der Verfügungsbeklagten mit einem persönlichen Profil angemeldet. Es handelt sich vorliegend um einen Vertrag sui generis, der den Verfügungskläger insbesondere dazu berechtigt, die Plattform der Verfügungsbeklagten zu nutzen und zwar dergestalt, dass die Verfügungsbeklagte mit ihrer Plattform eine digitale Infrastruktur zur Verfügung stellt, die es den angemeldeten Nutzern ermöglicht, miteinander zu kommunizieren sowie Inhalte durch Postings oder das Teilen derselben auszutauschen. Durch die Nutzung der Internetplattform der Verfügungsbeklagten stehen den Nutzern diverse Kommunikationsmöglichkeiten zum Zwecke des Kommunikations-/Meinungs-/Informationsaustauschs zur Verfügung. Zwar ist die Nutzung der Plattform für Privatpersonen unentgeltlich, ein Vertragsverhältnis wird aber gleichwohl durch das Zur-Verfügungstellen der Nutzungsmöglichkeiten durch die Verfügungsbeklagte einerseits und das Nutzen dieser Möglichkeiten durch den Nutzer - hier den Verfügungskläger - andererseits begründet.

Gegenstand des so begründeten Vertragsverhältnisses sind unstreitig die von der Verfügungsbeklagten in den Vertrag wirksam einbezogenen „Gemeinschaftsstandards“ sowie die sogenannten „Facebookrichtlinien“.

Bei den Nutzungsbedingungen und den Gemeinschaftsstandards, auf die in Nummer 1.2 der Nutzungsbedingungen ausdrücklich Bezug genommen wird, handelt es sich um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der § 305 ff. BGB.

Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses war der Antragsteller grundsätzlich berechtigt, Kommentare auf seinem Profil zu erstellen. Dies ergibt sich bereits aus der Nummer 3.2 der vorgelegten Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten (Anlage AG1), in der es heißt: „Wir möchten, dass Menschen Facebook nutzen, um sich auszudrücken und Inhalte zu teilen, die Ihnen wichtig sind“. Auch das streitgegenständliche Einstellen des Kommentars beruht auf dem Vertrag zwischen Verfügungskläger und Verfügungsbeklagte. Letztere ist aufgrund des geschlossenen Vertrags rechtsverbindlich eine Verpflichtung gegenüber dem Verfügungskläger eingegangen, grundsätzlich Kommentare bzw. deren Veröffentlichung und Teilen zu dulden.

Die Verfügungsbeklagte ist hingegen nur unter den vertraglich geregelten Vorgaben ihrer Gemeinschaftsstandards, soweit diese wirksam sind, sowie aufgrund ihrer Nutzungsbedingungen, die in Nummer 3.2 auf die Gemeinschaftsstandards und sonstige Bedingungen und Richtlinien ausdrücklich Bezug nehmen, berechtigt, sich von ihrer vertraglichen Verpflichtung, nämlich des Zulassens der Nutzung durch Kommentare und das Posten derselben, zu lösen. Diese Sanktionierungsmöglichkeit findet sich ebenfalls in Nummer 1.2 der Nutzungsbedingungen (Anlage AG1).

b) Die Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten sowie die daran anknüpfenden Gemeinschaftsstandards halten einer Überprüfung nach dem geltenden Recht über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand.

aa) Die in Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards niedergelegte Definition der sogenannten „Hassrede“ sowie auch die sich hieran anknüpfende Sanktion aus Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten verstößt nicht gegen die geltende Vorschrift des § 307 I S. 2 oder II BGB. Die Entfernung von bestimmten Beiträgen sowie sonstige Sanktionen, wie sie in Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen geregelt ist, ist auch für den jeweiligen Verbraucher als Nutzer an objektivierbare Kriterien angeknüpft. Die Klausel an sich ist auch nicht intransparent, dies insbesondere nicht wegen der Verweisung auf weitere Regelwerke wie zum Beispiel die ebenfalls hier gegenständlichen Gemeinschaftsstandards.

Die Gemeinschaftsstandards (Anlage AG2) selbst enthalten eine Definition des Begriffs der sogenannten „Hassrede“, die der hier gegenständlichen Löschung zugrunde liegt. Darin heißt es:
„Grundgedanke dieser Richtlinie Wir lassen Hassrede auf Facebook grundsätzlich nicht zu.
Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.
Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Kaste, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit.
Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.
Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassreden einer anderen Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die den Inhalt teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar, wird der Inhalt unter Umständen entfernt.
Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu. Wir sind außerdem der Ansicht, dass die Nutzerinnen und Nutzer, die solche Kommentare teilen, verantwortungsbewusster handeln, wenn sie ihre Klarnamen verwenden. (…)"…

Die Definition selbst ist - wie dargestellt - ausführlich gehalten und in leicht verständlicher Sprache verfasst sowie mit vielerlei Beispielen versehen.

Die im Grundgedanken der Richtlinie genannten Schweregrade finden sich direkt unterhalb des Einleitungstextes, jeweils verdeutlicht mit Beispielen, so dass für jeden Nutzer, der die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards zur Kenntnis nimmt, zugleich erkennbar (und einschätzbar) ist, welche Art von Kommentar(en) von der Verfügungsbeklagten nach deren Auffassung unter „Hassrede“ fällt und welche Sanktionsmöglichkeiten der Plattformbetreiber in der Folge hat.

Beispielhaft lautet der Text zu Schweregrad drei:
„Angriffe mit dem Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu.“

In diesem Zusammenhang bleibt die Transparenz der Regelung auch dann erhalten, wenn sie -wie geschehen - auch Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 I GG umfasst.

bb) Auch eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB liegt in Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards nicht vor. Überraschende Klauseln sind solche, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zurechnen braucht (vgl. z.B. BeckOGK, Stand 01.07.2018, § 305c Rnr 8). Bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild der Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards sind diese nicht als ungewöhnlich im Sinne der vorgenannten Definition zu bezeichnen. Ob eine Klausel ungewöhnlich ist, beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Vertrags insbesondere danach, ob eine Klausel vom Leitbild des Vertragstyps oder von den üblichen Vertragsbedingungen oder dem dispositiven Recht erheblich abweicht (vgl. BGH in NJW 1992, 1236; BGHZ 121, 113; OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 - 4 W 577/18 BeckRS 2018, 18249, Rn. 15).

Aufgrund der bereits seit Jahren fortschreitenden Digitalisierung ist jedem Internetnutzer hinlänglich bekannt, dass Internet-Foren, Internet-Communities und sonstige Internetplattformen mittels Nutzungsbedingungen festlegen, wie und in welchem Umfang der jeweilige Dienst zur Verfügung steht. Allein aus dem unstreitigen Vortrag des Verfügungsklägers wird ersichtlich, dass diesem sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Gemeinschaftsstandards bei Vertragsabschluss und somit auch bei Nutzung für den gegenständlichen Kommentar bekannt waren. Auch und insbesondere abgestellt auf einen durchschnittlichen Nutzer ist die Klausel nicht ungewöhnlich und damit einhergehend auch nicht überraschend. Die sogenannte „Netiquette“ ist in der heutigen Zeit jedem Internetnutzer ein Begriff, weswegen auch jedem Internetnutzer klar ist, dass nicht jede Art von Äußerung, gleichgültig ob sie unter den Begriff der Meinungsfreiheit zu subsumieren ist oder nicht, von Netzwerkbetreibern geduldet wird ( vgl. hier auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 - 4 W 577/18, ebd., .a.a.O. Randnummer 15) und aufgrund der geltenden Privatautonomie auch nicht ohne Weiteres geduldet werden muss.

cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 3 NetzDG. Diese Vorschrift verpflichtet den Netzwerkbetreiber zwar dazu, offensichtlich rechtswidrige Inhalte i.S. d. § 1 Abs. 2 NetzDG zu löschen, verbietet aber umgekehrt nicht, im Wege der Privatautonomie strengere Maßstäbe anzusetzen. Mit Einführung des NetzDG sind lediglich Mindestanforderungen bezüglich des Löschens von Kommentaren - oder abstrakt gesprochen: eines Eingreifens des Netzwerkbetreibers - geschaffen worden. Die Befugnis des Betreibers, durch eigene Vertragsbedingungen (weiteres) unzulässiges Handeln festzulegen, bleibt hiervon jedoch unberührt (so im Ergebnis auch OLG Dresden, a.a.O.).

dd) Der abstrakt generelle Ausschluss bestimmter Meinungsäußerungen darf von Netzwerkbetreibern - hier der Verfügungsbeklagten - auch vorgenommen werden, dies bereits in Ausübung der auch für sie geltenden Grundrechte der Artt. 2, 12 und 14 GG und der hiervon geschützten Freiheiten (so im Ergebnis auch OLG Dresden, a.a.O.).

Die Verfügungsbeklagte greift durch die gegenständlichen Regelungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die Grundrechte ihrer Kunden, namentlich Art. 5 GG, ein. Grundrechte stellen grundsätzlich Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat dar; gleichwohl sind diese auch im privatrechtlichen Bereich zu berücksichtigen und finden dort Eingang über ihre mittelbare Drittwirkung.

Zur Bewertung von Klauseln sind auch im Privatrecht über die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte Wertungen des Grundgesetzes heranzuziehen, dies im Sinne einer mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 307 Rn. 53), die - wie vorliegend - dazu führt, dass vertragliche Vereinbarungen zum Zwecke des Grundrechtsschutzes eng auszulegen sind.

Die Grundrechte des Grundgesetzes binden als solche Abwehrrechte nach Art. 1 III GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (vgl. hierzu z.B. Papier in NJW 2017, 3025 ff.). Gleichwohl entfalten Grundrechte im Rahmen der Auslegung einfachgesetzlicher Regelungen und hierauf fußender auslegungsfähiger Vertragsbedingungen mittelbare Wirkung, die umso mehr Geltung für sich beansprucht, je mehr die Regelung einem staatlichen Eingriff gegenüber einem Bürger nahe kommt.

Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 129, 78). Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die Freiheitssphären der Bürgerinnen und Bürger in einen Ausgleich gebracht werden müssen, der die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung bringt. Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 89, 214; BVerfG, Beschluss vom 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09; NJW 2018, 1667, beckonline).

Vorliegend besteht eine vertragliche Verpflichtung, wie bereits dargestellt, darin, dass die Verfügungsbeklagte eine Plattform zur Verfügung stellt, die nach ihren eigenen Nutzungsbedingungen für ihre Nutzer ein Mittel zur öffentlichen Meinungsdarstellung und -diskussion sein soll. Es wird also eine Art „öffentlicher Marktplatz“ zur Nutzung bereitgestellt, weswegen im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten gewährleistet sein muss, dass aufgrund Art. 5 GG, eine zulässige Meinungsäußerung nicht entfernt wird (vgl. zum Gesamtkontext OLG München vom 24.08.2018, 18 W 1294/18, BeckRS 2018, 20659 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen).

Es hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der seitens der Verfügungsbeklagten angewandten Bedingungen grundsätzlich eine Abwägung stattzufinden zwischen der Meinungsfreiheit des Verfügungsklägers einerseits und den für die Verfügungsbeklagte streitenden Grundrechten der Artt. 2, 12 und 14 GG andererseits. Dabei sind die allgemeine Handlungs-, Berufsausübungsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Wege der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen mit Art. 5 GG. Auch insoweit entfalten die Grundrechte keine unmittelbare, sondern nur eine Ausstrahlungswirkung.

Eine Beeinträchtigung der Grundrechte der Verfügungsbeklagten ist nicht anzunehmen, weil sie mittels ihrer - auch akzeptierten - Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards gerade von ihren Grundrechten Gebrauch macht und diese zur Bewertung bzw. Auslegung der vertraglichen Regelungen umgekehrt wieder heranzuziehen sind. Nach ihren eigens auferlegten Möglichkeiten der Sanktionierung eines Nutzers bei Vorliegen z.B. eines Verstoßes wie dem vorliegenden, hat die Verfügungsbeklagte Gebrauch gemacht von der ihr zustehenden Freiheit, bestimmte Inhalte im Rahmen ihrer Diensteausübung nicht zu dulden und ihr Eigentum mittels Löschung und Sperrung zu schützen.

Soweit die Grundrechte des Verfügungsklägers betroffen sind, hat diese die Verfügungsbeklagte in Ausübung ihrer Rechte aufgrund ihrer Quasi-Monopolstellung in erhöhtem Maße zu beachten.

Aufgrund der hohen Anzahl der Nutzer der Plattform der Verfügungsbeklagten, kommt dieser eine Stellung im öffentlichen Leben zu, die nahezu keinem anderen sozialen Netzwerk zuteil wird.

So wird facebook.com alleine in Deutschland von ca. 30 Millionen Nutzern genutzt (Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/37545/umfrage/anzahlderaktivennutzervon-facebook/). Aufgrund der hohen Nutzerzahlen nimmt die Plattform der Verfügungsbeklagten daher einen Stellenwert im Rahmen des Informations- und Meinungsaustauschs ein, der in allen Bereichen des öffentlichen Lebens - auch des politischen - eine so große Rolle spielt, dass damit eine Quasi-Monopolstellung (so auch OLG Dresden vom 08.08.2018, BeckRs 2018, 18249 Rn. 19) einhergeht, im Rahmen derer die Grundrechte nahezu unmittelbar Geltung beanspruchen können.

Je nach Gewährleistungsinhalt und Fallgestaltung kann die mittelbare Grundrechtsbindung von Privaten einer Grundrechtsbindung des Staates nahe oder auch gleich kommen. Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren (so BVerfG vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06, BeckRS 2011, 47764 Rn. 59). So liegt der Fall hier, so dass bei Anwendung der vorliegenden Gemeinschaftsstandards der Verfügungsbeklagten als allgemeine Geschäftsbedingungen diese zugunsten der Meinungsfreiheit des Verfügungsklägers eng auszulegen sind.

Das pauschale Verwahren der Verfügungsbeklagten gegen die Annahme einer QuasiMonopolstellung geht ins Leere, denn es wurde nichts vorgetragen, das die Annahme einer Quasi-Monopolstellung in Abrede hätte stellen können.

In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch den Einwand der Verfügungsbeklagten berücksichtigt, dass dieser im Sinne eines virtuellen Hausrechts gestattet sein muss, Kommentare zu löschen. Es wäre vielmehr mit dem zu treffenden Ausgleich der hier dargestellten widerstreitenden Grundrechtspositionen auf beiden Seiten im Wege der praktischen Konkordanz unvereinbar, wenn die Verfügungsbeklagte, gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“, auf der von ihr bereitgestellten Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Standards sieht, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet (OLG München, a.a.O., Rn. 28 a.E.) und im Übrigen der Wortlaut der Standards selbst eine Löschung des Kommentars - wie bereits erläutert - nicht ermöglicht.

Nach alledem sind die Klauseln (Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards) daher auch unter dem Aspekt der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten wirksam, insbesondere lässt deren konkrete Formulierung Raum für eine grundrechtskonforme Auslegung.

c) Ein gelöschter Kommentar mit anschließender Accountsperre auf Grundlage eines Vertrages, dessen Inhalt sich an Art. 2, 12 und 14 GG zu bemessen hat und der nach obigen Ausführungen für den hier gegenständlichen Teil in vollem Umfang wirksam ist, ist zunächst auch an dem Vertrag selbst zu messen. Da der Kommentar nicht unter die vertraglich eingeräumte Sanktionierungsmöglichkeit fällt, ist er im Ergebnis zuzulassen und zu dulden.

Die Prüfung, ob der Kommentar unter Berufung auf diese Klauseln zu Recht gelöscht wurde, ist unter Anwendung des Vertragsinhalts im Lichte des Art. 5 GG vorzunehmen. Eine solche Prüfung ergibt, dass - auch wenn aus vorstehenden Gründen die Gemeinschaftsstandards der Verfügungsbeklagten in Ziffer 12 keinen unmittelbaren Verstoß gegen die Meinungsfreiheit darstellen, weil sie nur jene Verstöße sanktionieren, die - verkürzt dargestellt - Hass schüren können - der streitgegenständliche Kommentar mit der darin enthaltenen „Erklärung 2018“ nicht unter den Begriff der „Hassrede“ im Rahmen einer engen Auslegung zu fassen ist.

Dies hat zur Folge, dass es der Verfügungsbeklagten im konkreten Fall verwehrt war, von den vertraglich vereinbarten Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

Die „Erklärung 2018“, die Gegenstand einer laufenden Petition im Bundestag ist, stellt keine „Hassrede“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards dar.

aa) Hassrede ist in Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards definiert als direkter Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften wie beispielsweise nationaler Herkunft, religiöser Zugehörigkeit etc. Auch Einwanderungsstatus ist als geschützte Eigenschaft in gewissem Umfang genannt. Angriff selbst wird definiert als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren (Anlage AG3). Sodann werden Angriffe in drei Schweregrade unterteilt.

Der vorliegende Kommentar inklusive seiner in Volltext abgedruckten „Erklärung 2018“ enthält keine offensichtlich gewalttätige oder unmittelbar herabwürdigende Sprache. Auch wird darin nicht offen dazu aufgerufen, Einwanderer zu isolieren.

In Betracht kommt daher als Grundlage der Sanktionierung des Verfügungsklägers bzw. der Nutzung des Verfügungsklägers allenfalls eine „Hassrede“ nach der Definition des Schwergrades 2 oder 3 in den Gemeinschaftsstandards.

Unter Schweregrad 2 sollen Angriffe fallen, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen mit Aussagen über deren Minderwertigkeit oder Bilder, die implizieren, dass eine Person oder Gruppe körperliche, geistige oder moralische Defizite aufweist.

(1) Der von dem Verfügungskläger einleitende Satz in seinem Kommentar „Wer diese Petition noch nicht unterschrieben hat, soll das bitte bis 17.06. Tun! (…)“ stellt für sich betrachtet keinen Angriff im Sinne einer Hassrede dar, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass er selbst die gegenständliche Petition unterstützt und unterstützt wissen will, weswegen er zur Mitzeichnung aufruft.

(2) Der im Anschluss vollständig abgedruckte Text der „Erklärung 2018“, die als Petition im Bundestag eingereicht wurde, fällt ebenfalls nicht unter den Begriff der Hassrede in deren Schwergrad 2.

Zwar enthält die Erklärung Tatsachen und Wertungen auch hinsichtlich illegaler Einwanderung, allerdings sind diese bezogen auf einen aktuellen politischen und gesellschaftlichen Diskussionspunkt fußend auf der Einwanderungs(grenz) politik und damit Teil dessen, was die Verfügungsbeklagte aufgrund ihrer Quasi-Monopolstellung als Meinung im Sinne des Art. 5 GG zuzulassen hat.

Die Verfügungsbeklagte verhält sich daher nach Auffassung der Kammer widersprüchlich und daher auch nicht vertragstreu, wenn dem Nutzer im Rahmen der Gemeinschaftsstandards per definitionem erlaubt ist, entsprechende Kritik zu äußern, um diese Kritik im Anschluss zu verbieten. Dabei muss außer Acht bleiben, ob die Meinung von der Verfügungsbeklagten geteilt wird oder nicht, ob sie moralisch oder unmoralisch erscheint, da grundsätzlich jede Meinung erlaubt sein muss, die Rechte Dritter nicht verletzt. Letzteres ist nach dem Wortlaut des Kommentars nicht der Fall.

Im Schweregrad 3 wird klargestellt: „Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu.“

Eine solche Kritik liegt vorliegend in der von dem Verfügungskläger geposteten „Erklärung 2018“, die keine offene Beleidigung gegenüber Einwanderern und auch keine offene Hetze enthält und damit von der Verfügungsbeklagten geduldet werden muss. Ausschlaggebend für dieses Ergebnis ist eine im Lichte des Art. 5 GG vorzunehmende Interpretation des Textes.

(3) Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinnes aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. OLG München vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18, Beck RS 2018, 20659 Rnr. 31 mit Verweis auf BGH Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/14, Rnr. 11 m.w.N.). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Es ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten Maßstabes der weiteren Prüfung zugrunde zu legen.

Zeigt sich, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum eine Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen, so OLG München, ebd., a.a.O., unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, Rnr. 31).

Vorliegend kann unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze der streitgegenständliche Kommentar des Verfügungsklägers wie folgt interpretiert werden:
(3.1)

Diejenigen, die die sogenannte „Erklärung 2018“ unterstützen, beobachten eine Beschädigung Deutschlands durch illegale Masseneinwanderung und wollen die „Wiederherstellung des rechtsstaatlichen Grenzregimes“. In der Erklärung ist die Rede von einem „ungebremsten Zustrom“, einer „Asylmaschinerie“. Es werden sodann die Auswirkungen aufgezeigt, die die Unterstützer der Erklärung 2018 aufgrund der von ihnen genannten „illegalen Masseneinwanderung“ als gegeben sehen. Hierzu werden statistische Werte von Delikten genannt und der Anteil hieran, der auf „Asylbewerber“ zutreffen soll. Für einen verständigen unvoreingenommenen Leser ist augenscheinlich, dass diese Zahlen aus einer polizeilichen und/oder jedenfalls medial veröffentlichten Statistik stammen.

Dabei kann der Einwand der Verfügungsbeklagten, der Text der Petition sei hinsichtlich der wiedergegebenen Zahlen und in Beziehung zu diesen Zahlen stehenden Delikten geändert worden, dahinstehen, da es auf die Interpretierung nur des gelöschten Kommentars ankommt. Die Verfügungsbeklagte trägt hierzu vor, dass hinsichtlich der Zahlen aus der Kriminalstatistik bereits seitens der Politik eben diese nach unten korrigiert wurden bzw. ein falscher Wortlaut wiedergegeben sein soll, der korrigiert wurde. Dieser sei durch den Verfügungskläger bewusst im Rahmen seines Kommentars nicht berücksichtigt worden. Auch fände man z.B. nicht den Begriff des „Asylbewerbers“, sondern den des „tatverdächtigen Zuwanderers“. Es sei auch nicht die Rede von „begangenen Sexualstraftaten“. Alleine aus diesem Aspekt sei ersichtlich, dass es sich bei dem von dem Verfügungskläger geposteten Kommentar, der den Wortlaut der „Erklärung 2018“ wiedergibt, um einen Angriff auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, nämlich die Einwanderer, handle. Es sei hier bewusst ein falsches Bild über Einwanderer verbreitet worden; dies nicht nur bayernweit, sondern bundesweit. Dies erfülle zwar nicht den schwersten Schweregrad der Definition von Hassrede, jedoch jedenfalls einen.

Maßgeblich ist die Interpretation der Äußerung, die getätigt wurde, da nur sie Gegenstand der Löschung war. Die Argumentation der Verfügungsbeklagten verfängt daher nicht.

Des Weiteren ist in der „Erklärung 2018“ von „islamistischem Terror in Deutschland und den europäischen Nachbarstaaten“ die Rede. In diesem Zusammenhang wird auch genannt, dass trotz dieser Situation „junge Männer ohne geklärte Identität, Alter, Herkunftsland und Grund für den Einreisewunsch nach Deutschland“ einreisen dürften. Es ist von einem Vertrauen in das staatliche Gewaltmonopol die Rede, das „zersetzt“ werde. Des Weiteren ist, unter Bezugnahme auf den „Bremer Skandal um das dortige BAMF“, von einem „Schutzstatus“ von „Terrorverdächtigen“ die Rede.

Aufgrund des Einleitungssatzes des Verfügungsklägers erkennt ein verständiger und unvoreingenommener Leser des Kommentars einerseits, dass es sich bei dem folgenden Text um eine im Bundestag anhängige Petition handelt und zum anderen, dass man diese Meinung bei Bedarf durch Mitzeichnung teilen könne, jedoch aber nicht muss.

Zwar wird durch die Aneinanderreihung bestimmter Begriffe in der Erklärung 2018 ein gewisser Zusammenhang für den unvoreingenommenen Leser dahingehend hervorgerufen, dass der / die Verfasser der „Erklärung 2018“ augenscheinlich die Meinung vertreten, dass ein unkontrolliertes, illegales Einwandern über deutsche Grenzen zu einem Anstieg bestimmter Straftaten in Deutschland und so auch zu Spannungen im Inland führt. Gleichwohl ist in der Zusammenschau zwischen dem einleitenden Satz des Verfügungsklägers und dem daraufhin folgenden Inhalt der „Erklärung 2018“ für einen unvoreingenommenen und verständigen Leser auch ersichtlich, dass sich der Verfügungskläger an einer aktuell geführten Debatte zu Grenzkontrollen und deren möglicher Unterstützung beteiligt.
84
Mit dieser Interpretation und dem so ermittelten Aussagegehalt kann die streitgegenständliche Äußerung nicht als direkter Angriff auf bestimmte Personengruppen wegen ihrer Rasse oder Religion gesehen werden. Es handelt sich bei dem Kommentar um die Teilnahme an einer politischen und wohl auch gesellschaftspolitischen Debatte, die im Übrigen nach dem Wortlaut der Gemeinschaftsstandards selbst von der Verfügungsbeklagten zu dulden ist.
85
Der Einwand der Verfügungsbeklagten dahingehend, dass durch den Kommentar des Verfügungsklägers bewusst ein falsches Bild über Asylbewerber geschaffen wird, geht insoweit fehl, als der Verfügungskläger mit seinem einleitenden Satz selbst klar macht, dass es letztlich jedem Leser frei steht, sich der Erklärung 2018 und ihrem Inhalt anzuschließen oder nicht. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme einer Aneinanderreihung von Tatsachenbehauptungen, wie sie in der „Erklärung 2018“ zu finden ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich bei dem Kommentar um ein offenes Aufstacheln oder eine offensichtlich Hetze gegen Einwanderer handelt. Eine kritische, Befürchtungen äußernde Ansicht und das Begründen dieser Ansicht mit der derzeitigen Einwanderungs- und Grenzpolitik, die wohl Grundlage der Petition ist, ist einer Hetze im Sinne einer Hassrede, wie die Verfügungsbeklagte sie mittels ihrer Gemeinschaftsstandards verbieten will, nicht gleichzustellen.
(3.2)

Die „Erklärung 2018“ und damit einhergehend der Kommentar des Verfügungsklägers lässt zwar als eine andere mögliche Interpretation grundsätzlich auch die zu, dass sämtliche illegal nach Deutschland eingewanderten Personen straffällig werden oder sich möglicherweise dem islamistischen Terror zugewandt sehen, zwingend ist diese Interpretation jedoch nicht. Wörtlich ist dies der „Erklärung 2018“ nicht zu entnehmen und eine Mehrdeutigkeit hinsichtlich der Auslegung einer der Meinungsfreiheit unterstehenden Äußerung wirkt sich schon aus Gründen des Grundrechtsschutzes immer zugunsten derjenigen Interpretation aus, die für den Verwender günstiger ist.

bb) Dass der Post einen Straftatbestand wie etwa §§ 111, 130 StGB oder § 166 StGB erfüllt, ist nicht ersichtlich. Auch beleidigender Inhalt ist in dem Kommentar nicht festzustellen, so dass sich auch keine rechtliche Verpflichtung der Verfügungsbeklagten ersehen lässt, die die Löschung des Kommentars und die sich hieran anschließende Account-Sperre aus deren Sicht erforderlich machte.

Darüber hinaus ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von dem Verfügungskläger wiedergegebenen Text um einen solchen einer Petition handelt. Das Petitionsrecht ist ebenfalls im Grundgesetz niedergelegt, dort in Art. 17 GG. Das Petitionsbehandlungsverfahren richtet sich im Übrigen nach Art. 45c GG. Hier ist zu berücksichtigen, dass bei Eingang einer Petition sich eine Vorprüfung anschließt, die dem sogenannten Ausschussdienst obliegt. Im Rahmen dieser Vorprüfung werden sogenannte NichtPetitionen ausgesondert. Darunter fallen nicht nur solche Petitionen, die keine Petitum enthalten, sondern beispielsweise auch solche, die inhaltlich verworren, unleserlich oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen oder beleidigenden, erpresserischen oder nötigenden Inhalt haben (Maunz/Dürig GG, 82.EL Januar 2018, Art. 45 c Rnr. 36). Aufgrund des Umstands, dass die Petition im Bundestag weiterhin behandelt wird und eine anderweitige Erledigung wohl nicht erfolgte, ist jedenfalls dort bislang nicht von einer Verfassungswidrigkeit ausgegangen worden.

Eine Plattform wie die der Verfügungsbeklagten, die eine derartige Stellung im öffentlichen Leben und damit einhergehend auch im Rahmen gesellschaftlicher und politischer Positionen inne hat und letztlich auch inne haben will, muss es daher im Sinne der Meinungsfreiheit und der - auch erwünschten Teilnahme an Diskussionen - dulden, wenn ihre Nutzer sich -nachvollziehbar oder nicht - am politischen Meinungsaustausch beteiligen.

3. Im hier zu entscheidenden Fall hat die Verfügungsbeklagte die Meinungsfreiheit des Verfügungsklägers in nicht hinreichendem Umfang beachtet, weswegen antragsgemäß zu entscheiden war.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Köln: Wer sich gegen Löschung und Sperrung bei Facebook wehrt trägt Darlegungs- und Beweislast dafür dass Hassposting im Gesamtkontext doch zulässig war

OLG Köln
Beschluss vom 18.10.2018
15 W 57/18

Das OLG Köln hat entschieden, dass derjenige, der sich gegen die Löschung und Sperrung bei Facebook wehrt, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ein Hassposting im Gesamtkontext doch zulässig war.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Unterlassungsanspruch gegen die Löschung aufgrund des hier streitgegenständlichen Kommentars verneint.

a. Dabei kann und soll ausdrücklich dahinstehen, ob eine Löschung auf Grundlage der recht weit gefassten Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin (vgl. dort Ziff. 3 und Ziff. 12) zulässig wäre oder ob diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667) auch im Bereich der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin möglicherweise rechtlichen Bedenken z.B. mit Blick auf § 307 BGB begegnen (vgl. dazu - mit Unterschieden im Detail - OLG München, Beschl. v. 17.9.2018 – 18 W 1383/18, NJW 2018, 3119; Beschl. v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18, NJW 2018, 3115; OLG Dresden, Beschl. v. 8.8.2018 – 4 W 577/18, NJW 2018, 3111; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.6.2018 – 15 W 86/18, MMR 2018, 678; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.9.2018 – 4 W 63/18, BeckRS 2018, 23885; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.9.2018 – 3 O 310/18, BeckRS 2018, 21919; LG Köln, Urt. v. 27.7.2018 – 24 O 187/18, BeckRS 2018, 21132 und aus dem Schrifttum etwa Holznagel, CR 2018, 369 ff.).

b. Denn selbst wenn sich der Antragsteller in vollem Umfang, also weder durch die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin oder deren „virtuelles Hausrecht“ (dazu LG Offenburg, Urt. v. 26.09.2018 – 2 O 310/18, BeckRS 2018, 23801 Rn. 39 ff; Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234 , 235 ff. m.w.N.) beschränkt noch durch sonstige schutzwürdige Interessen der Antragsgegnerin behindert (vgl. zu möglicherweise drohender Inanspruchnahme der Antragsgegnerin nach dem NetzDG als Argument etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.9.2018 – 4 W 63/18, BeckRS 2018, 23885 Rn.29), in vollem Umfang auch im Verhältnis zur Antragsgegnerin auf seine grundrechtlich verbürgte Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen könnte, lässt sich der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch so nicht begründen.

Insofern fehlt es - bis zuletzt - an ausreichendem Prozessvortrag des Antragsstellers und (erst recht) an einer ausreichenden Glaubhaftmachung (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO) des Verfügungsanspruchs. Denn die Bewertung der Zulässigkeit der Sperrung hängt unzweifelhaft von der zutreffenden Sinndeutung der streitgegenständlichen Äußerung ab, die wiederum unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung von deren ureigenem Aussagegehalt ist. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.1.2018 – VI ZR 498/16, BeckRS 2018, 2270 Rn. 20 m.w.N.). Im hier fraglichen Bereich von Kurzbeiträgen im Internet wird man dabei zudem auf den eher flüchtigen Durchschnittsleser abzustellen haben (OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.9.2018 – 4 W 63/18, BeckRS 2018, 23885 Rn. 26), gewichtig ist zudem der konkrete Seitenaufbau und die Anordnung und das Verhältnis der einzelnen Äußerungen im Zusammenspiel zueinander. Diesen Gesamtkontext als Voraussetzung der korrekten rechtlichen Bewertung der konkreten Äußerung – und damit hier eben auch der Zulässigkeit der Sperrung/Löschung – muss aber nach den auch im Verfügungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast (dazu statt aller Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 916 Rn. 6a m.w.N.) – der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen. Auf die Besonderheiten des einseitigen Beschlussverfahrens i.S.d. § 937 Abs. 2 ZPO (dazu Vollkommer, a.a.O.; MüKo-ZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016, § 920 Rn. 21 m.w.N.) kommt es dabei nicht einmal mehr an.

Der hier streitgegenständliche Kommentar enthält – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und wie letztlich auch vom Antragsteller selbst nicht in Abrede gestellt wird – jedenfalls isoliert betrachtet eine Aussage, die die Schrecken des Nationalsozialismus und des in den Konzentrationslagern begangenen Völkermordes verharmlosend als Hilfe zum Lernen darstellt und mit einem Vorwurf an die jüdische Bevölkerung verbunden ist, aus diese „Nachhilfe“ nichts gelernt zu haben. Hinsichtlich der bei isolierter Betrachtung somit vorliegenden Schmähung kann sich der Antragsteller mangels ausreichendem Sachvortrag zum damaligen Gesamtkontext aber nicht darauf berufen, es habe sich bei seinem Beitrag erkennbar nur um Satire gehandelt, welche gerade die angegriffene Bevölkerungsgruppe im öffentlichen Meinungskampf habe unterstützen sollen. Denn der Antragsteller hat nicht dargelegt (und erst recht nicht glaubhaft gemacht), dass und warum die von ihm subjektiv beabsichtigte satirische Einkleidung seines Beitrags für den durchschnittlichen Rezipienten der fraglichen G-Seiten (und dort dann seines Kommentars) erkennbar war. Der Antragsteller hat insbesondere den von ihm mit der streitgegenständlichen Äußerung kommentierten Beitrag eines anderen Nutzers, in welchen nach seinen Angaben „massiv gegen Israel und Juden gehetzt wurde“ ebensowenig vorgelegt wie etwa andere Kommentare/Bilder/Links in unmittelbarem Kontext, so dass dem Senat keine Beurteilung dazu möglich ist, ob die Äußerung des Antragstellers aus Sicht des Durchschnittslesers dann doch als Bekräftigung eines antisemitischen Beitrags oder vielmehr als satirische Abgrenzung zu verstehen war. Der in der eidesstattlichen Versicherung v. 16.08.2018 (Anlage JS5, Bl. 111 d.A., Original Bl. 157 d.A.) dazu mitgeteilte Kern-Sachverhalt lässt eine Würdigung der Aussage im Gesamtkontext so nicht zu, gleiches gilt für den Vortrag auf S. 6 ff. der Antragsschrift (Bl. 71 ff. d.A.) und S. 2 ff. der Beschwerdeschrift (Bl. 153 ff. d.A.).

Soweit der Antragsteller auf S. 2 der Beschwerdeschrift (Bl. 153 d.A.) vorträgt, er könne zum Gesamtkontext auch nichts Näheres mehr vortragen, weil seine Äußerung – auch im „Aktivitätenprotokoll“ – weiterhin gelöscht sei, ist das nicht nachvollziehbar. Denn in der o.a. eidesstattlichen Versicherung hat er selbst angegeben, dass zu seinem Unverständnis die anderen (unstreitig antisemitischen) User-Kommentare „weiter online“ seien, so dass ihm aber durchaus weiterer Vortrag zum Umfeld des streitgegenständlichen Kommentars – mag dieser selbst auch gelöscht sein – möglich und zumutbar gewesen wäre.

Der Antragsteller kann sich schließlich auch mangels weiteren Vortrages (nebst Glaubhaftmachung) nicht darauf berufen, dass er persönlich und seine – jeweils ähnlichen Schemata folgenden - Postings dem durchschnittlichen Leser der einschlägigen G-Seiten als eindeutig satirisch erkennbar gewesen sind, weil seine politische Einstellung gemeinhin bekannt und erkennbar gewesen sei. Dafür ist auch nach dem Akteninhalt nichts ersichtlich. Dass der Antragsteller sich u.a. für den Staat Israel und im Kampf gegen den Antisemitismus engagiert und dafür auch öffentlich gelobt worden sein mag (Anlage JS 1a, Bl.94 f. d.A.), genügt isoliert dafür nicht. Auch der Vortrag auf S. 3 f. der Beschwerdebegründung (Bl. 154 f. d.A.) besagt nichts zur Erkennbarkeit solcher Umstände für den Durchschnittsuser, weil insbesondere nicht nur G-Freunde des Antragstellers dessen Postings lesen – die den Duktus und die Intention eher einschätzen können -, sondern eben vor allem auch andere Leser der (hier offenbar antisemitischen) Ausgangspostings, denen weitergehende Hintergrundinformationen kaum präsent sein werden und die dies – anderes ist nicht vorgetragen - auch nicht ohne weiteres aus dem Posting des Antragstellers selbst erkennen könnten.

Der Antragssteller kann sich zuletzt auch nicht auf die meinungsfreundlichen Auslegungsgrundsätze der sog. Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207) berufen, da auch deren Anwendung nur vor dem jeweiligen Gesamtkontext erfolgen kann, so dass es beim oben Gesagten verbleiben muss. Daher kann und soll ausdrücklich offen bleiben, ob diese Grundsätze auch im Verhältnis von Antragsteller und Antragsgegnerin zur Anwendung gelangen können, wenn es – wie hier – um Sperrungen/Löschungen geht.

2. Der Antragsteller kann dann folgerichtig auch nicht verlangen, dass der Antragsgegnerin verboten wird, ihn wegen des streitgegenständlichen Kommentars auf „G.com“ zu sperren. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit aufgrund der zwischenzeitlich abgelaufenen Sperre von drei Tagen eine Beeinträchtigung des Antragstellers nicht mehr vorliegt. Denn da nach den vorstehenden Ausführungen angesichts der vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel davon auszugehen ist, dass der streitgegenständliche Kommentar so nicht zulässig veröffentlicht werden durfte, kann der Antragsgegnerin auch keine weitere (zeitweilige oder endgültige) Sperrung des Antragstellers auf „G.com“ untersagt werden, falls er diesen Kommentar erneut online stellen sollte.

Ob die Antragsgegnerin den Antragsteller möglicherweise auch wegen anderer, inhaltlich ähnlicher Kommentare zu sperren droht und dazu berechtigt wäre bzw. wie die Antragsgegnerin sich zu verhalten hätte, soweit der Antragsteller den streitgegenständlichen Kommentar nur in modifizierter, den satirischen Charakter deutlicher erkennbaren Form online stellen sollte, ist vorliegend nach der Antragstellung nicht Streitgegenstand, woran die unklare Formulierung auf S. 12 der Antragsschrift (Bl. 76 d.A.) nichts zu ändern vermag.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG München: Facebook muss bei Löschung von Nutzerbeiträgen Meinungsfreiheit beachten - Klausel in Community-Standards wonach Löschung allein im Ermessen von Facebook steht unwirksam

OLG München
Beschluss vom 17.07.2018
18 W 858/18


Das OLG München hat in einer weiteren Entscheidung entschieden, dass Facebook bei der Löschung von Nutzerbeiträgen die Meinungsfreiheit beachten muss. Eine Klausel in den Community-Standards, wonach die Löschung allein im Ermessen von Facebook steht, ist nach Ansicht des Gerichts unwirksam.

Leitsätze des OLG München:

1. Anspruchsgrundlage für den Anspruch des (angemeldeten) Nutzers einer Social-Media-Plattform gegen den Plattformbetreiber auf Unterlassung der rechtswidrigen Löschung eines auf der Plattform eingestellten Beitrags oder auf Unterlassung der rechtswidrigen Entziehung der vom Plattformbetreiber bereitgestellten Kommunikationsmöglichkeiten („Sperrung“) ist der vertragliche Erfüllungsanspruch in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Soweit der Nutzer sich gegen eine zukünftige Löschung bzw. Sperrung wendet, muss er nach dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO das Bestehen einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr darlegen.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung einer Social-Media-Plattform, die dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für den Austausch von Informationen und Meinungen zu verschaffen, müssen bei der Konkretisierung der wechselseitigen Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts der Nutzer auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), angemessen Rechnung tragen.

3. Eine Klausel, welche die Löschung des von einem Nutzer geposteten Beitrags wegen eines Verstoßes gegen die vom Plattformbetreiber aufgestellten „Community-Standards“ in das Ermessen des Plattformbetreibers stellt, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Vielmehr hat der Nutzer einen Anspruch darauf, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht gegen seinen Willen von der Plattform entfernt wird.

4. Da der Anspruch auf Unterlassung einer Sperrung in der Sache auf zukünftige Ver-tragserfüllung gerichtet ist, kann er im Wege der einstweiligen Verfügung nur geltend gemacht werden, wenn der Nutzer das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung darlegt und glaubhaft macht. (

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Der Verfügungsantrag ist begründet, soweit der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin eine erneute Löschung des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages, den der Antragsteller nach eigenen Angaben nochmals auf www.f...com einzustellen beabsichtigt, zu untersagen.

a) Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, durch den sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, dem Antragsteller die Nutzung der von ihr angebotenen „F.-Dienste“ zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Eines Rückgriffs auf die vom Antragsteller als weitere Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB bedarf es nicht.

aa) Der Antragsteller hat durch seine eidesstattliche Versicherung vom 30.05.2018 glaubhaft gemacht, dass er sich im sozialen Netzwerk „F.“ unter Anlegung eines persönlichen Profils („Konto“) angemeldet hatte. Die Tatsache der Anmeldung wird außerdem durch die in die Antragsschrift vom 29.05.2018 auf Seite 6 eingescannte Mitteilung der Antragsgegnerin über die Löschung des vom Antragsteller geposteten streitgegenständlichen Textbeitrages bestätigt.

Mit der Anmeldung ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Nach ihren eigenen Angaben bietet die Antragsgegnerin ihren Nutzern unter der Bezeichnung „F.-Dienste“ Funktionen und Dienstleistungen an, die sie unter anderem über ihre Webseite unter www.f...com bereitstellt (vgl. „Erklärung der Rechte und Pflichten“, Nr. 17.1, vorgelegt als Anlage KTB 1). Insbesondere eröffnet die Antragsgegnerin ihren Nutzern die Möglichkeit, innerhalb ihres eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, oder mit verschiedenen Symbolen zu bewerten.

Für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Antragsgegnerin kein Entgelt, weshalb der Nutzungsvertrag nicht als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet werden kann; es dürfte sich um einen Vertrag sui generis handeln. Eine abschließende Klärung der Rechtsnatur des Vertrages ist im vorliegenden Verfahren indes nicht geboten. Das ausführliche Regelwerk der Antragsgegnerin (Anlagen KTB 1 bis KTB 3) – vor allem die in den Sonderbedingungen für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (Anlage KTB 2) enthaltenen Klauseln zur Rechtswahl (Nr. 5), zum Kündigungsrecht der Antragsgegnerin aus wichtigem Grund (Nr. 4) und zur Haftungsbegrenzung (Nr. 6) – lässt jedenfalls erkennen, dass die Antragsgegnerin ihre Dienste mit Rechtsbindungswillen anbietet.

bb) Mit der Löschung des vom Antragsteller geposteten, im Tenor dieses Beschlusses unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages am 27.03.2018 hat die Antragsgegnerin ausweislich der hierfür gegebenen Begründung (vgl. die eingescannte Mitteilung auf Seite 6 der Antragsschrift vom 29.05.2018):
„It looks like something you posted doesn’t follow our Community Standards. We remove posts that attack people based on their race, ethnicity, national origin, religious affiliation, sexual orientation, gender or disability.“
von einer Befugnis Gebrauch machen wollen, welche in ihrer „Erklärung der Rechte und Pflichten“ (Anlage KTB 1) unter Nr. 5.2 geregelt ist. Bei diesem Regelwerk handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die maßgebliche Klausel Nr. 5 lautet auszugsweise wie folgt:
„5. Schutz der Rechte anderer Personen
Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.“

1. Du wirst keine Inhalte auf F. posten oder Handlungen auf F. durchführen, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.

2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf F. postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (...)“

cc) Die Klausel 5.2 ist allerdings unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach dem Wortlaut der Klausel – dem zugleich die bei der gebotenen Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB) zugrunde zu legende kundenunfreundlichste Auslegung entspricht – kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin verstößt und deshalb gelöscht werden darf, allein auf das Urteil der Antragsgegnerin an. Dieses einseitige Bestimmungsrecht der Antragsgegnerin steht im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4).

Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen M.platz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 – 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grundrechten insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). In dieser Funktion zielen die Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Hierbei sind kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 32 m.w.N., NJW 2018, 1667). Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261).

Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung dem vom Antragsteller geltend gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 – 10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.

dd) Die in den Gemeinschaftsstandards (Anlage KTB 3, 13. Abschnitt) geregelte Entfernung von sogenannten „Hassbotschaften“ – definiert als Inhalte, die Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten direkt angreifen – wird von der Nichtigkeit der Klausel Nr. 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ nicht unmittelbar berührt. Denn diese Klausel stellt hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts als „Hassbotschaft“ nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin bzw. der für diese handelnden Personen, sondern auf objektivierbare Kriterien ab. Auf diese Klausel kann die Antragstellerin die Löschung des streitgegenständlichen Textbeitrags aber nicht stützen, weil dieser keinen „Hassbeitrag“ im Sinne der Klauseldefinition darstellt. Es bedarf daher im vorliegenden Fall auch keiner Prüfung, ob die Gemeinschaftsstandards als solche einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten würden.

(1) Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, Rn. 11 m.w.N., MDR 2016, 648 f.). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 31, BVerfGE 114, 339–356).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Berlin: Facebook muss Löschung eines von Meinungsfreiheit gedeckten Kommentars und Sperrung des Accounts rückgängig machen

LG Berlin
Beschluss vom 09.08.2018
27 O 355/18


Das LG Berlin hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass Facebook die Löschung eines von der Meinungsfreiheit gedeckten Kommentars und die Sperrung des dazugehörigen Accounts rückgängig machen muss.

Die Entscheidungsgründen:

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Berlin folgt aus Art. 18 Abs. 1 2. Alt., 17 Abs. 1 c), Abs. 2 EuGWO (vgl. EuGH, Urteil vom 25.1.2018 - C-498/16 - juris). Der Antragsteller hat als Verbraucher über die Website der Antragsgegnerin, die mit der "Facebook lreland Ltd." eine Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat hat, einen Vertrag zur Nutzung der Plattform geschlossen.

Ein Verfügungsanspruch ist gegeben.

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin aus dem mit ihr abgeschlossenen Nutzungsvertrag ein Anspruch auf Veröffentlichung des von ihm abgegebenen Kommentars sowie auf Aufhebung der Sperre seines Accountes zu.

Nach dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten Sachverhalt hat er den von der Antragsgegnerin gelöschten Kommentar auf der unbeschränkt einsehbaren Facebookseite von RT Deutsch und damit auf einer allen Facebook-Nutzern zur freien Meinungsäußerung von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Seite gepostet. Die Antragsgegnerin löschte den Post und teilte dem Antragsteller mit, sein Beitrag verstoße gegen ihre Standards hinsichtlich Hassrede.

Sowohl die Löschung des Posts als auch die Sperre haben keine Grundlage in den vertraglichen Regelungen und verstoßen gegen § 242 BGB. Denn es handelt sich bei dem Post weder um eine Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards noch um eine rechtswidrige oder diskriminierende Äußerung, auch verletzt sie keine Rechte einer anderen Person oder verstößt gegen solche. Was die Antragsgegnerin unter Hassrede versteht, definiert sie in Punkt 12 ihrer Gemeinschaftsstandards. Hierin definiert sie Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit, Einwanderungsstatus in gewissem Umfang. Angriff wird als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussage über Minderwertigkeit oder Aufruf, Personen auszuschließen oder zu isolieren, definiert und im folgenden weiter durch Beispiele eingeteilt in drei Schweregrade konkretisiert. Der Ausspruch "Slawa Ukraini" bedeutet "Ruhm der Ukraine". Weder dies noch die anschließenden Worte "ihr Mimosen" stellen sich hiernach als ein Angriff dar. Der Ausdruck "ihr Mimosen", der auf die Reaktion des Artikels der russischen RT-Deutsch erfolgte und damit auf den Umgang mit der Niederlage der russischen Nationalmannschaft im Viertelfinale der Fußballweltmeisterschaft anspielt, stellt sich als eine eher humoristische Gesellschaftskritik dar. Humor und Gesellschaftskritik lässt die Antragsgegnerin nach Ziffer 12 ihrer Gemeinschaftsstandards ausdrücklich zu.

Der Antragsteller hatte daher nicht gegen Ziffer 2.1 der Nutzungsbedingungen verstoßen. Dadurch, dass die Antragsgegnerin dennoch den Post gelöscht und den Account des Antragstellers für 30 Tage sperrte, während sie andere vergleichbare, zum Teil sogar wortgleiche Post, weiterhin veröffentlichte und die Accounts ihrer Autoren nicht sperrte, verstößt sie gegen § 242 BGB in Verbindung mit einer mittelbaren Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG.

Zwar enthält das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung sämtlicher Vertragspartner. Die mittelbare Geltung des Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis einzelner Privatrechtssubjekte zueinander setzt ein soziales Machtverhältnis voraus (BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12 -, juris). Dieses ist vorliegend jedoch gegeben. So hat das BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 - in Bezug auf einen bundesweiten Ausschluss aus Fußballstadien entschieden, dass maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots dessen Charakter als einseitiger, auf das Hausrecht gestützter Ausschluss von Veranstaltungen sei, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheide. Indern ein Privater eine solche Veranstaltung ins Werk setzt, erwachse ihm von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche. Verantwortung. Er dürfe seine hier aus dem Hausrecht - so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen (BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, Rn. 41, juris). Dies gilt hier entsprechend für die Antragsgegnerin. Sie bietet ebenfalls ohne Ansehung der Person ihre Dienstleistung an, um einer breiten Öffentlichkeit die Teilhaben an den sozialen Medien zu ermöglichen und die grundgesetzlich durch Art. 5 GG verbürgte Meinungsfreiheit auszuüben. Aufgrund der strukturellen Überlegenheit besteht ein Machtverhältnis. Die hieraus resultierende Entscheidungsmacht darf sie nicht willkürlich zum Ausschluss einzelner Personen ohne sachlichen Grund nutzen. Hier steht Art. 5 GG ihrer Nutzer ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Bei der Fassung des Tenors hat die Kammer von ihrem Ermessen gemäß § 938 ZPO Gebrauch gemacht.




OLG München: Facebook muss bei Löschung von Nutzerbeiträgen Grundrechte beachten - mittelbare Drittwirkung von Grundrechten

OLG München
Beschluss vom 27.08.2018
18 W 1294/18

Das OLG München hat entschieden, dass Facebook bei der Löschung von Nutzerbeiträgen die Grundrechte beachten muss. Dabei verweist das Gericht auf die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten. Die Regelung in den Facebook-Nutzungsbedingungen, wonach Inhalte gelöscht werden können, wenn Facebook der Ansicht ist, dass diese gegen die Facebook-Regeln verstoßen, stellt nach Ansicht des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer dar.