Skip to content

VG Gera: Zur örtlichen Zuständigkeit bei Klagen gegen Landesdatenschutzbeauftragten

VG Gera
Beschluss vom 16.01.2019
2 K 2281/18 Ge


Die Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt, sodass das Verwaltungsgericht Gera nach Anhörung der Beteiligten vorab über seine Zuständigkeit zu entscheiden hat (§§ 83 Satz 1 i.V.m. 17a Abs. 3 GVG).

Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung des Beklagten, mit der dieser eine Beschwerde der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen hat (§§ 6 Abs. 2 Ziffer 6, 8 Abs. 1 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) vom 6. Juni 2018 - GVBl. S. 229 - ). Gemäß § 4 Abs. 1 ThürDSG ist der Beklagte Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 mit Dienstsitz in Erfurt. Damit ist der Beklagte für einen Bereich zuständig, der mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke umfasst.

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich somit nach § 52 Ziffer 3 Satz 2 VwGO, wonach in diesem Fall das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gera, sodass dieses zur Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständig ist.

Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, örtlich zuständig sei das Verwaltungsgericht Weimar und dies mit der bundesrechtlichen Regelung des § 20 Abs. 3, Abs. 1 BDSG begründet, ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich des BDSG vorliegend nicht eröffnet ist. Das BDSG gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Da das ThürDSG gemäß § 2 Abs. 1 „… für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden, die Gerichte und die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes… “ gilt, wurde mit dem ThürDSG eine eigene landesrechtliche Vollregelung des Datenschutzes geschaffen, sodass das BDSG bezogen auf den öffentlichen Bereich in Thüringen unanwendbar ist.

Eine anderslautende Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 ThürDSG. Dem Sachverhalt liegt keine Streitigkeit zwischen einer öffentlichen Stelle und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zugrunde, sodass § 20 Abs. 3 BDSG auch nicht über die Verweisung in § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürDSG Anwendung findet.

Schließlich ist auch § 9 Abs. 2 ThürDSG weder direkt noch analog anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung wird in Abs. 2 - in Umsetzung von Artikel 78 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 53 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 - der Rechtsschutz auf Fälle der Untätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz ausgedehnt (vgl. ThürLTDrs. 6/4943, Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - ThürDSAnpUG-EU -), S. 93). Eine solche Untätigkeit ist hier jedoch nicht gegeben.

Eine Analogie zur Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist, nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt (vgl. BVerfGE 82, 6, 11 f., m.w.N.; BSGE 77, 102 ff.; BSGE 89, 199 ff.). Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Fälle, in denen der Beauftragte eine Beschwerde für unbegründet gehalten und diese abgewiesen hat, liegt keine
planwidrige Regelungslücke vor. Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 ThürDSG verbleibt bereits deshalb kein Raum, da sich die örtliche Zuständigkeit in diesem Fall unmittelbar aus § 52 VwGO ergibt.

Eine anderslautende Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Artikel 78 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679, wonach bei Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig sind, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Hierin ist keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland zu erblicken. Nach dem Erwägungspunkt 143 der Verordnung sollten Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde bei den Gerichten des Mitgliedstaats angestrengt werden, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat, und sollten im Einklang mitdem Verfahrensrecht dieses Mitgliedstaats durchgeführt werden. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass über die Wahrnehmung der Aufgaben einer Aufsichtsbehörde ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats entscheidet (vgl. Europäischer Rat, Dok. 16226/3/13REV3 vom 2. Dezember 2013, Ziffer 26). Welches Gericht des Mitgliedstaats sodann örtlich zuständig ist, richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats.

Hinweis: Die Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OVG Münster: Entlassung eines Beamten auf Probe wegen erheblicher Datenschutzverstöße rechtmäßig - privat motivierte Datenabfragen

OVG Münster
Beschluss vom 19.09.2019
6 B 539/19


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen erheblicher Datenschutzverstöße rechtmäßig ist. Es ging um privat motivierte Datenabfragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Entlassungsverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Ein Beamter auf Probe könne nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Die Feststellung des Antragsgegners, dass sich der Antragsteller in der Probezeit nicht bewährt habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Er habe in einer Vielzahl von Fällen nicht dienstlich veranlasste Datenabfragen über andere Personen durchgeführt. Aus diesem Grund habe für den Antragsgegner ein berechtigter Anlass bestanden, die charakterliche Eignung des Antragstellers ernsthaft anzuzweifeln. Selbst wenn man bei den insgesamt festgestellten 3.950 getätigten Datenabfragen nicht von 2.119 Fällen ohne „direkte Hinweise für einen dienstlichen Anlass“, sondern „nur“ von - wie der Antragsteller selbst vortrage - insgesamt etwa 50 „privat motivierten“ Datenabfragen ausginge, so stelle diese Anzahl bereits eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme ernstlicher Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Polizeikommissars dar. Denn es stehe jedenfalls fest, dass er - was er selbst einräume - in einer Vielzahl von Fällen nicht dienstlich veranlasste Abfragen mit Hilfe der ihm zur Verfügung stehenden Datensysteme durchgeführt habe, die unterschiedliche Personen betroffen hätten. Hierzu hätten etwa Familienangehörige (Vater, Mutter, Ehefrau, Schwager usw.), andere Personen aus seinem privaten Umfeld (bspw. Facebook-Freunde, sonstige Bekannte) sowie Kollegen gezählt. Es sei schließlich auch nicht sachwidrig, dass der Antragsgegner das Bedauern des Antragstellers zu seinem Verhalten nicht zum Anlass genommen habe, von der Entlassung Abstand zu nehmen. Aufgrund der zahlreichen und nicht unerheblichen Pflichtverletzungen könne von einer nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden, was durch ein nachträgliches Bedauern nicht wieder beseitigt werden könne. Dies gelte umso mehr auch deshalb, weil der Antragsteller über seine beamtenrechtlichen Grundpflichten (Verschwiegenheitspflicht/Daten-schutz) zu Beginn seiner Ausbildung und auch danach regelmäßig belehrt worden sei. Die Entscheidung des Antragsgegners sei auch nicht ermessenfehlerhaft. Entgegen dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG sei dem Dienstherrn bei feststehender Nichtbewährung des Beamten in der Probezeit kein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung eingeräumt, ob der Beamte entlassen werde.

Diese vom Verwaltungsgericht näher begründeten Erwägungen werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig ist, wenn der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat. Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter auf Probe sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, d. h. ob er in der Probezeit gezeigt hat, dass er nach seiner ganzen Persönlichkeit voraussichtlich allen an ihn künftig vom Dienstherrn zu stellenden Anforderungen des angestrebten (Eingangs-) Amtes (Statusamtes) seiner Laufbahn gewachsen ist, also die Entscheidung darüber, ob die Berufung des Probebeamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegenüber der Allgemeinheit verantwortet werden kann, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, das dem Dienstherrn vorbehalten ist. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung - hierzu zählt u. a. die charakterliche Eignung - und Befähigung besitzt sowie die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 -, IÖD 2019, 194 = juris Rn. 53 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 6 B 1302/18 -, juris Rn. 9, und vom 18. Juli 2017 - 6 B 285/17 -, juris Rn. 5, mit weiteren Nachweisen.

Hieran gemessen gibt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung rechtlich zu beanstanden ist. Die Beschwer-de zeigt nicht auf, dass der Antragsgegner die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Vergeblich versucht sie, das Gewicht des Fehlverhaltens des Antragstellers herunterzuspielen.

Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht des Beamten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordern. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten und damit unter anderem den Datenschutz betreffende gesetzliche Vorgaben zu beachten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris Rn. 8.

Gem. § 6 Halbsatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: DSG NRW a. F.) bzw. § 41 des am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (im Folgenden: DSG NRW) ist es denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Der Antragsteller hat zumindest in 50 Fällen jeweils eine zweckwidrige Datenverarbeitung i. S. v. § 6 Halbsatz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 DSG NRW a. F. bzw. § 41 i. V. m. § 36 Nr. 2 DSG NRW vorgenommen. Er hat damit in einer Vielzahl von Fällen in Rechte Dritter eingegriffen. Dass hierdurch das Vertrauen des Antragsgegners in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des Antragstellers nachhaltig erschüttert ist, drängt sich auf. Hieran ändert auch der von der Beschwerde mehrfach wiederholte Umstand nichts, dass es nicht zur unbefugten Weitergabe der abgefragten Daten gekommen ist.

Fehl geht die Beschwerde, wenn sie meint, der - von ihr auch nur behauptete - Umstand, dass dienstältere Kollegen den „sorgloseren Umgang“ mit „Abfragen“ im Polizeialltag vorgelebt hätten, relativiere das Gewicht des Fehlverhaltens des Antragstellers. Sein Fehlverhalten stellt sich nicht als weniger schwerwiegend dar, wenn andere Bedienstete im Bereich des Antragsgegners ebenfalls unzulässige Datenabfragen durchführen. Im Übrigen besteht auch kein Anhalt dafür, dass dies der Fall ist und vom Antragsgegner geduldet wird.

Unverständlich ist der Einwand der Beschwerde, es sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich um einen „schleichenden Prozess“ gehandelt habe, „indem sich in gewisser Weise verselbstständigt hat, dass sich die Hemmschwelle des Antragstellers, entsprechende Datenabfragen durchzuführen, immer weiter abgesenkt hat“. Nicht zuletzt der Umstand, dass die Hemmschwelle des Antragstellers im Laufe der Zeit immer weiter gesunken und somit seine Bereitschaft gestiegen ist, unzulässige Datenabfragen durchzuführen, unterstreicht, dass die Eignungszweifel des Antragsgegners berechtigt sind. Es handelt sich um ein über mehrere Jahre hinweg gezeigtes Fehlverhalten und nicht etwa um das Ergebnis einer nur momentanen Unüberlegtheit.

Das Vorbringen der Beschwerde, dem Antragsteller sei erst im Nachgang bewusst geworden, dass er über das Maß des rechtlich Zulässigen hinausgegangen sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil er, wie im Einzelnen vom Verwaltungsgericht dargestellt, immer wieder über die Datenschutzbestimmungen belehrt worden ist.

Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Antragstellers, es sei ihm stets darum gegangen, „sich nicht in Bezug auf seine persönliche Stellung als Polizeibeamter durch Kontakte mit anderen Personen angreifbar oder verdächtig zu machen“, und er habe durch die „Abfragen“ vermeiden wollen, „einen Fehler“ zu machen, da er aufgrund seines Migrationshintergrundes das Gefühl gehabt habe, stetig unter besonderer Aufsicht zu stehen. Dies vermag seine unzulässigen Datenabfragen nicht zu rechtfertigen, sondern hätte allenfalls Grund für ein besonderes Pflichtbewusstsein sein können. Im Übrigen musste er damit rechnen, dass diese Abfragen auffallen, der Antragsgegner ihm das darin liegende gewichtige Fehlverhalten vorhält und Konsequenzen zieht.

Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, er biete ausreichende Gewähr dafür, sich nunmehr rechtstreu und insofern dienstrechtlich beanstandungsfrei zu verhalten, lässt er unberücksichtigt, dass es auf seine Selbsteinschätzung nicht ankommt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Früherer Ministerpräsident Mappus hat Anspruch auf Löschung von E-Mail-Dateien seines Outlook-Postfachs gegen das Land Baden-Württemberg

VGH Mannheim
Urteil vom 30.07.2014
1 S 1352/13


Die Pressemitteilung des VGH Mannheim:

"Früherer Ministerpräsident Mappus hat Anspruch auf Löschung von E-Mail-Dateien

Kurzbeschreibung: Im Streit um die Kopien von E-Mails aus dem Herbst 2010 hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt: Der frühere Ministerpräsident Stefan Mappus kann vom Land Baden-Württemberg verlangen, dass dieses drei Dateien mit "Arbeitskopien“ des Outlook-Postfachs sowie sämtliche Kopien dieser Dateien löscht, nachdem diese zuvor dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut angeboten worden sind.

Im Herbst 2010 erstellte ein Mitarbeiter des IT-Bereichs des Staatsministeriums eine Kopie des auf dem Server dieses Ministeriums liegenden und Stefan Mappus zugewiesenen Original-Outlook-Postfachs. Dies geschah, weil technische Probleme bezüglich des elektronischen Terminkalenders dieses Postfachs aufgetreten waren. Nachdem der Fehler nicht hatte gefunden werden können, blieben die kopierten Postfach-Daten gespeichert. Demgegenüber wurden die Original-E-Mail-Accounts von Stefan Mappus nach dem Regierungswechsel auf dem Server des Staatsministeriums endgültig gelöscht. Erst im Sommer 2012 wurde das Staatsministerium auf die nach seinen Angaben zwischenzeitlich in Vergessenheit geratenen kopierten Dateien wieder aufmerksam.

Im Oktober 2012 erhob Stefan Mappus Klage auf Löschung der Dateien mit der Begründung, die Dateien mit "Arbeitskopien“ seines früheren Outlook-Postfachs seien personenbezogene Daten nach dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG) und daher zu löschen, weil ihre Kenntnis für das Staatsministerium zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr erforderlich sei. Das beklagte Land wandte hiergegen ein, sowohl die Speicherung der Dateien als auch deren Nutzung seien zur Erfüllung staatlicher Aufgaben erforderlich, da Stefan Mappus seine dienstliche E-Mail-Korrespondenz pflichtwidrig nicht vollständig zu den Sachakten genommen habe.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage überwiegend statt und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG habe Stefan Mappus Anspruch auf Löschung der Daten in den von seinem damaligen Outlook-Postfach gefertigten "Arbeitskopien“. Die Sicherungskopien seien ausschließlich zum Zweck der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage erstellt worden. Sie dürften daher gemäß § 15 Abs. 4 LDSG nur für diesen Zweck verwendet werden. Vor der Löschung der Dateien seien diese jedoch gemäß § 23 Abs. 3 LDSG dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut nach Maßgabe des § 3 Landesarchivgesetz anzubieten. Der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende "Vorrang des Archivrechts“ vor dem allgemeinen Datenschutzrecht begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Land Berufung eingelegt mit dem Ziel, dass die Klage auf Löschung der Dateien vollständig abgewiesen wird. Zur Begründung hat es geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die Zweckbindung der angelegten Sicherungskopien zu eng verstanden. Stefan Mappus hat seinerseits Berufung eingelegt; er ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Löschung der Dateien, ohne dass diese zuvor dem Landesarchiv als Archivgut angeboten würden.

Der 1. Senat hat mit den Beteiligten heute bekannt gegebenem Urteil vom 30. Juli 2014 beide Berufungen zurückgewiesen. Stefan Mappus habe einen Anspruch auf Löschung der drei Dateien mit "Arbeitskopien“ des Outlook-Postfachs sowie sämtlicher Kopien dieser Dateien, nachdem diese dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut angeboten worden sind. Die Dateien seien personenbezogene Daten und zur Erfüllung der Aufgaben des Staatsministeriums nicht mehr erforderlich. Hierfür komme es auf den datenschutzrechtlichen Zweck der Sicherungskopien an, den diese bei ihrer Erstellung gehabt hätten. Der habe darin bestanden, technischen Probleme im Outlook-Terminkalender von Stefan Mappus zu begegnen. An diese Zweckbestimmung sei der Beklagte gebunden. Der Löschungsanspruch bestehe selbst dann, wenn man zugunsten des Landes unterstelle, es habe ein allgemeiner Zweck der Datensicherung bestanden. Denn eine Wiederherstellung der Originaldateien aus der Sicherungskopie sei unzulässig, wenn der Zweck, zu dem die Originaldateien gespeichert worden seien, inzwischen weggefallen sei. Dies sei hier der Fall. Im Staatsministerium habe keine Regelung zur Speicherung von E-Mails bestanden. Die Speicherung von Postfachinhalten habe nach der allgemeinen Praxis im Staatsministerium den persönlichen Belangen des Postfachinhabers gedient; dieser Zweck könne nach dem Ausscheiden von Stefan Mappus aus dem Amt nicht mehr erreicht werden.

Dem datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch könne im Einzelfall der Einwand des Rechtsmissbrauch entgegenstehen, wenn der Betroffene seinerseits offenkundig und schwerwiegend gegen eine gegenüber der die Daten speichernden Stelle bestehenden Pflicht oder Obliegenheit verstoßen habe, die im sachlichen Zusammenhang mit den zu löschenden Daten stehe. Dies sei hier jedoch nicht festzustellen. Zwar habe Stefan Mappus möglicherweise gegen seine Pflichten, vollständige Akten zu führen, verstoßen. Jedoch fehle es an einem offenkundigen und schwerwiegenden Verstoß. Denn es habe bereits eine eindeutige und klare Regelung zur Aktenführung gefehlt.

Der Löschungsanspruch sei jedoch dadurch beschränkt, dass die Dateien zuvor dem Landesarchiv als Archivgut anzubieten seien. Es handele sich entgegen der Auffassung von Stefan Mappus nicht um Archivgut eines Privaten, das nur mit dessen Einvernehmen dem Landesarchiv angeboten werden könne. Die Anbietungspflicht ergebe sich aus § 23 Abs. 3 LDSG. Die Regelungen des Archivrechts genügten dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und seien verfassungsgemäß.

Das Urteil vom 30. Juli 2014 (1 S 1352/13) ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden."