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EuGH: EU-Geldwäscherichtlinie wegen Verstoßes gegen Art. 7 und Art. 8 der EU-Grundrechte-Charta teilweise unwirksam - Zugang zu Geldwäscheregister

EuGH
Urteil vom 22.11.2022
in den verbunden Rechtssachen
C-37/20 und C-601/20
WM (C‑37/20), Sovim SA (C‑601/20) gegen Luxemburg Business Registers


Der EuGH hat entschieden, dass die EU-Geldwäscherichtlinie wegen eines Verstoßes gegen Art. 7 und Art. 8 der EU-Grundrechte-Charta teilweise unwirksam ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Geldwäscherichtlinie: Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ist ungültig

Der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in die durch die Charta gewährleisteten Rechte ist weder auf das absolut Erforderliche beschränkt noch steht er in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel Gemäß der Geldwäscherichtlinie wurde durch ein im Jahr 2019 erlassenes luxemburgischen Gesetz ein Registre des bénéficiaires effectifs (Register der wirtschaftlichen Eigentümer) geschaffen. Dieses Gesetz sieht vor, dass eine Reihe von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der eingetragenen Einrichtungen in dieses Register aufgenommen und gespeichert werden. Zu einem Teil dieser Informationen hat die breite Öffentlichkeit Zugang, u. a. über das Internet. Ferner hat ein wirtschaftlicher Eigentümer nach diesem Gesetz die Möglichkeit, bei Luxembourg Business Registers (LBR), dem Verwalter des Registers, zu beantragen, den Zugang zu solchen Informationen in bestimmten Fällen zu beschränken.

In diesem Zusammenhang wurden beim Bezirksgericht Luxemburg Klagen von einer luxemburgischen Gesellschaft und dem wirtschaftlichen Eigentümer einer solchen Gesellschaft eingereicht, die erfolglos bei LBR beantragt hatten, den Zugang der breiten Öffentlichkeit zu den sie betreffenden Informationen zu beschränken. Dieses Gericht vertrat die Ansicht, dass die Verbreitung solcher Informationen ein unverhältnismäßiges Risiko einer Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer mit sich bringen könne, und stellte daher dem Gerichtshof eine Reihe von Vorlagefragen nach der Auslegung gewisser Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie und zu deren Gültigkeit im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof (Große Kammer) die im Licht der Charta bestehende Ungültigkeit derjenigen Bestimmung der Geldwäscherichtlinie fest, nach der die Mitgliedstaaten in allen Fällen den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen sicherzustellen haben. Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar, die in den Art. 7 bzw. 8 der Charta verankert sind. Die verbreiteten Angaben ermöglichen es nämlich einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen, sich über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers Kenntnis zu verschaffen. Außerdem werden die möglichen Folgen einer etwaigen missbräuchlichen Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für die betroffenen Personen dadurch verschärft, dass diese Daten, sobald sie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sind, nicht nur frei abgerufen, sondern auch auf Vorrat gespeichert und verbreitet werden können.

Allerdings möchte der Unionsgesetzgeber mit der fraglichen Maßnahme Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern, indem er mittels erhöhter Transparenz ein Umfeld schafft, das weniger leicht für diese Zwecke genutzt werden kann. Nach Auffassung des Gerichtshofs verfolgt der Gesetzgeber somit eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, die selbst schwerwiegende Eingriffe in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte zu rechtfertigen vermag; auch ist der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zur Verwirklichung dieser Zielsetzung geeignet.

Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Eingriff, den diese Maßnahme mit sich bringt, weder auf das absolut Erforderliche beschränkt ist noch in einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung steht. Neben der Tatsache, dass die fraglichen Bestimmungen die öffentliche Zugänglichmachung von Daten gestatten, die weder hinreichend bestimmt noch identifizierbar sind, stellt die mit der Geldwäscherichtlinie eingeführte Regelung einen erheblich schwereren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte dar als die Vorgängerregelung (die neben dem Zugang der zuständigen Behörden und bestimmter Einrichtungen den Zugang aller Personen oder Organisationen vorsah, die ein berechtigtes Interesse nachweisen konnten), ohne dass diese zusätzliche Schwere durch etwaige Vorteile kompensiert würde, die sich aus der neuen Regelung im Vergleich zur früheren hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergeben könnten.

Insbesondere das von der Kommission geltend gemachte etwaige Vorliegen von Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung der Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen ein solch berechtigtes Interesse besteht, kann nicht rechtfertigen, dass der Unionsgesetzgeber den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den fraglichen Informationen vorsieht. Zudem hält der Gerichtshof die fakultativen Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, die Bereitstellung der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von einer Online-Registrierung abhängig zu machen und für außergewöhnliche Umstände Ausnahmen vom Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu diesen Informationen vorzusehen, als solche für weder geeignet, zu belegen, dass eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte vorgenommen wurde, noch, dass hinreichende Garantien bestehen, die es den betroffenen Personen ermöglichen, ihre personenbezogenen Daten wirksam gegen Missbrauchsrisiken zu schützen.


Tenor der Entscheidung:
Art. 1 Nr. 15 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU ist ungültig, soweit durch diese Bestimmung Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission dahin geändert wurde, dass dieser Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 in seiner so geänderten Fassung vorsieht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Markenrechtliche Entscheidungen dürfen im Regelfall mit Wiedergabe von Marken ohne Anonymisierung unter Nennung der Registernummern veröffentlicht werden

OLG Frankfurt
Beschluss vom 19.09.2019
20 VA 21/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass markenrechtliche Entscheidungen im Regelfall mit Wiedergabe von Marken ohne Anonymisierung unter Nennung der Registernummern veröffentlicht werden dürfen

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Aufhebung einer angefochtenen Maßnahme der Justizverwaltung ist nach § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG dann auszusprechen, wenn die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Die mit der angefochtenen Verfügung erfolgte Anordnung der Veröffentlichung des Urteils des ... Zivilsenats vom XX.XX.2017 in der Fassung des letzten Anonymisierungsstandes (vom XX.XX.2017, Bl. 76 ff. d. Behördenakte) ist nicht rechtswidrig.

Es besteht - was auch die Antragstellerin im Grundsatz nicht in Abrede stellt - eine Pflicht der Gerichte zur Veröffentlichung ihrer Entscheidungen. Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt die Verpflichtung der Gerichtsverwaltungen, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zu publizieren (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997, Az. 6 C 3/96, BVerwGE 104, 105 ff., Rn. 24; BGH, Beschluss vom 05.04.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16, Rn. 16; beide zitiert nach juris und m. w. N.). Diese Publikationspflicht hat ihre Grundlage zudem in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts, wonach gerichtliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen öffentlich sind (§ 169, § 173 GVG), geht darüber aber hinaus (vgl. BGH, a. a. O.). Gerichtsentscheidungen unterliegen wie das Verfahren selbst nicht der Geheimhaltung, soweit nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unterrichtung der Allgemeinheit oder einzelner Personen verbieten (BGH, a. a. O., Rn. 15).

Die Gerichtsverwaltung hat im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Publikationspflichten zunächst zu prüfen, welche Entscheidungen veröffentlichungswürdig sind. Dabei ist die Auswahl vorrangig aus der Sicht des mit der Entscheidung befassten Richters bzw. Spruchkörpers zu treffen; diese „amtliche Auswahl“ hat die Gerichtsverwaltung um diejenigen Entscheidungen zu ergänzen, an deren Veröffentlichung ein erkennbares öffentliches Interesse besteht (BVerwG, a. a. O., Rn. 29).

Wenn demnach - wie vorliegend - ein Richter des mit der Entscheidung befassten Spruchkörpers der Gerichtsverwaltung eine Entscheidung als veröffentlichungswürdig mitteilt, ist diese Einschätzung für die Gerichtsverwaltung regelmäßig bindend, ohne dass diese noch eine weitere Prüfung der Veröffentlichungswürdigkeit vorzunehmen hätte.

Eine solche Mitteilung ist vorliegend erfolgt. Der Vorsitzende des ... Zivilsenats hat durch Übersendung an die Dokumentationsstelle als Referat der Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts unter Beifügung eines ausgefüllten Erfassungsbogens eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Entscheidung für veröffentlichungswürdig und für die interessierten Kreise als rechtlich bedeutsam eingeordnet hat. Er hat in dem Erfassungsbogen zudem u. a. die für diese Einschätzung maßgeblichen in der Entscheidung behandelten Rechtsfragen in Form eines Leitsatzes mitgeteilt.

Er hat - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - diese Einschätzung gegenüber der Gerichtsverwaltung auch nicht später revidiert. In seiner E-Mail vom XX.XX.2017 hat der Vorsitzende des ... Zivilsenats zwar ausgeführt, das Urteil in seiner anonymisierten Form - vorgelegen hatte ihm zu diesem Zeitpunkt die „verschärft“ anonymisierte Fassung - sei zur Veröffentlichung nicht geeignet. Er hat dabei insbesondere auf die Ersetzung der verwendeten Zeichen bzw. der Begriffe, welche dieses bilden, durch Platzhalter abgestellt und ausgeführt, dass die Verwendung von „X Y“ und „X“ auch nicht ansatzweise geeignet sei, die entscheidungserhebliche Frage (die er - wie gesagt - auch in Form eines Leitsatzes mitgeteilt hatte) zu verdeutlichen.

Die Bitte, von einer Veröffentlichung abzusehen, bezog sich dabei zweifellos nur auf eine solche in der „verschärft“ anonymisierten Form. Denn der Vorsitzende des ... Zivilsenats ging ausweislich seiner genannten E-Mail davon aus, dass die Dokumentationsstelle bereits eine verbindliche Zusage gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegeben habe, wonach eine „Veröffentlichung unter Nennung der genannten Zeichen nicht erfolgen“ werde. Dass der Vorsitzende des ... Zivilsenats die Angelegenheit, wie er weiter mitteilte, aus seiner Sicht damit für sich als erledigt angesehen hat, beruht offensichtlich auf der vorgenannten Prämisse.

Dass er die Entscheidung auch in dem nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehenen geringeren Anonymisierungsumfang (Stand XX.XX.2017), der alle betroffenen Zeichen und Marken wiedergibt, entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung vom XX.XX.2017 nicht mehr als veröffentlichungswürdig ansehen würde, findet in der E-Mail vom XX.XX.2017 hingegen keinen Anhaltspunkt.

Die Gerichtsverwaltung konnte daher ohne weitere eigene Prüfung auch zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung von der Veröffentlichungswürdigkeit der ihr vorgelegten Entscheidung ausgehen.

Darüber hinaus teilt der Senat die Einschätzung der Gerichtsverwaltung, dass obergerichtliche Leitsatzentscheidungen unabhängig von einer weiteren ausdrücklichen Äußerung des jeweils erkennenden Gerichts grundsätzlich als veröffentlichungswürdig angesehen werden können.

An einer Veröffentlichungswürdigkeit ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin als Prozesspartei der Veröffentlichung widersprochen hat. Denn ein Verfahrensbeteiligter kann eine Veröffentlichung von Entscheidungen nicht grundsätzlich ausschließen, selbst wenn die Beteiligten trotz Anonymisierung der Öffentlichkeit oder einzelnen Dritten bekannt sein mögen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 15).

Auch auf etwa von den Prozessparteien geplante oder abgeschlossene diesbezügliche Vereinbarungen kann es nicht ankommen. Denn die den Zivilprozess beherrschende Dispositionsmaxime betrifft die Bestimmung des Streitstoffes und die Anhängigkeit des Verfahrens, nicht aber die Veröffentlichung von in diesen ergangenen Entscheidungen.

Für die Veröffentlichungswürdigkeit kann es dabei auch nicht von Bedeutung sein, ob die Entscheidung - wie mittlerweile vorliegend - rechtskräftig ist oder nicht. Ebenso kann der Veröffentlichungswürdigkeit nicht entgegenstehen, dass gegen die für die Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, was zudem den Eintritt der Rechtskraft nicht hemmt (vgl. Seibel in Zöller, a. a. O., § 705 ZPO, Rn. 1).

Gerade die Befassung eines im Rechtszug weiteren Gerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts begründet ein öffentliches Interesse an der angegriffenen Entscheidung, weil dort angesprochene Rechtsfragen Gegenstand eines Verfahrens vor einem höherrangigen Gericht werden.

Ist eine Entscheidung veröffentlichungswürdig, hat die Gerichtsverwaltung eine herausgabe- bzw. veröffentlichungsfähige Fassung davon zu erstellen; dabei hat regelmäßig eine Anonymisierung und Neutralisierung zu erfolgen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 30 f.).

Nach Auffassung des Senats ist es bei der Veröffentlichung von Entscheidungen in markenrechtlichen Streitigkeiten allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Abbildungen und Nennung von Marken und geschäftlichen Zeichen ebenso wie Registernummer der Marken nicht anonymisiert und neutralisiert werden. Denn insoweit ist auch darauf abzustellen, ob eine solche Unkenntlichmachung sachlich überhaupt geboten ist (vgl. Greger in Zöller, a. a. O., § 299 ZPO, Rn. 5).

Zwar wird durch Nennung der Marke die Prozesspartei als deren Inhaber jedenfalls nach einer Recherche in dem jeweiligen Markenregister identifizierbar.

Einer Nutzung von Marken und Zeichen im geschäftlichen Verkehr ist aber deren Publizität immanent. Die Nutzung einer Marke beruht gerade darauf, dass diese öffentlich verwendet wird und dem Inhaber zuordnet werden kann. Marken dienen nämlich gerade dazu, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen im Geschäftsverkehr zu unterscheiden (vgl. Weiler in Kur / v. Bomhard / Albrecht, BeckOK Markenrecht, 18. Edition, § 1 MarkenG Rn. 6).

Nach § 4 Nr. 1 MarkenG entsteht nationaler Markenschutz vorrangig durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das von dem Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register.

In dem öffentlichen Register, das in Form einer elektronischen Datenbank geführt wird (§ 24 Abs. 2 MarkenV), die von jedermann (§ 62 Abs. 5 MarkenG) über das Internet eingesehen werden kann, werden neben Registernummer (§ 25 Nr. 1 MarkenV) und Darstellung der Marke (§ 25 Nr. 3 MarkenV) eine Vielzahl weiterer Angaben, darunter auch der Name, gegebenenfalls die Rechtsform und der Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke (§ 25 Nr. 15 MarkenV) eingetragen. Das Register nimmt dadurch in Bezug auf die jeweilige eingetragene Marke eine Publizitätsfunktion über alle markenrechtlich relevanten Tatsachen wahr (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2005, Az. I ZR 188/02, BGHZ 164, 139 ff, zitiert nach juris Rn. 26).

In gleicher Weise führt die EUIPO eine öffentlich über das Internet recherchierbare Datenbank der von ihr registrierten Marken (Art. 87 Verordnung (EG) Nr. 207/2009; Art. 111 Verordnung (EU) 2017/1001)

Sind die sich aus der Anmeldung oder Eintragung einer Marke ergebenden Rechte Gegenstand eines Rechtsstreits, so findet die Veröffentlichung der dort ergehenden Entscheidungen neben den eingangs genannten Grundlagen der Öffentlichkeit von Verhandlung und Urteilsverkündung gemäß § 169 und § 173 GVG eine weitere Grundlage auch in der durch die vorgehend dargestellten markenrechtlichen Vorschriften begründeten Publizitätswirkung der betroffenen Marken.

Gerichtliche Entscheidungen, die Feststellungen zur Kollision einer angemeldeten oder eingetragenen Marke (§ 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 MarkenG) mit anderen Marken, Zeichen, Angaben usw. treffen, sind nicht nur im Hinblick auf die Klärung abstrakter Rechtsfragen für die Öffentlichkeit von Interesse, sondern gerade auch im Hinblick auf den Schutzumfang, den die konkrete - wie gesagt notwendigerweise öffentlich gemachte - Marke beanspruchen kann. An derartigen gerichtlichen Entscheidungen setzt sich nach Auffassung des Senats die Publizität der Marke wie auch der im Markenregister veröffentlichten Daten fort. Der Markeninhaber als Beteiligter des Rechtsstreits hat die Wiedergabe der Marke bei einer Veröffentlichung der Entscheidung durch das Gericht einschließlich weiterer Informationen, welche diese im Markenregister identifizierbar machen, daher in aller Regel hinzunehmen. Ein Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt im Hinblick auf die Offenbarung seiner Stellung als Inhaber der betroffenen Marke schon gar nicht vor, da diese Information - wie gesagt - ohnehin öffentlich ist. Es hat im Hinblick auf die sich daraus zwangsläufig mittelbar ergebende Information, dass er Partei des markenrechtlichen Prozesses ist, wegen der genannten grundlegenden rechtlichen Folgen der Stellung als Inhaber einer Marke im Grundsatz zurückzutreten, zumal auch diese Information wegen des Öffentlichkeitsgrundsatzes der §§ 169, 173 GVG ebenfalls bereits öffentlich geworden ist.

In Übereinstimmung damit entspricht es - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - auch gängiger Praxis u. a. des Bundesgerichtshofs, markenrechtliche Entscheidungen unter vollständiger Angabe bzw. Abbildung der betroffenen Marken und Registernummer zu veröffentlichen, wobei die Marke bzw. deren wesentlicher kennzeichnender Bestandteil in der Regel sogar als Entscheidungsname angegeben wird (vgl. z. B. zuletzt BGH, Urteile vom 25.07.2019, Az. I ZR 29/18 [Ortlieb II]; vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17 [SAM]; Beschluss vom 14.02.2019, Az. I ZB 34/17 [Kneipp]; Urteil vom 17.10.2018, Az. I ZR 136/17 [Tork], jeweils zitiert nach der Veröffentlichung bei juris).

Einer Veröffentlichung unter Nennung der vollständigen klagegegenständlichen Wortmarken der Antragstellerin unter Angabe der Registernummer und Abbildung der gegnerischen Zeichen steht vorliegend auch nicht eine Selbstbindung der Gerichtsverwaltung aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG in Form der von dem Antragsgegner vorgelegten „Empfehlungen zur Anonymisierung und Neutralisierung von Gerichtsentscheidungen“ oder der bisherigen Veröffentlichungspraxis der Gerichtsverwaltung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Bezug auf markenrechtliche Entscheidungen entgegen. Eine Verpflichtung des Antragsgegners trotz der dargestellten grundsätzlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von markenrechtlichen Entscheidungen unter vollständiger Nennung der Marken und Angabe der Registernummern, ein solche vorliegend zu unterlassen, ergibt sich aus diesem Gesichtspunkt nicht.

Die genannten „Empfehlungen zur Anonymisierung und Neutralisierung von Gerichtsentscheidungen“ treffen unabhängig davon, welche Rechtsqualität diesen zukommt und in welchem Umfang diese Bindungswirkung für die Entscheidung der Gerichtsverwaltung entfalten können, schon inhaltlich keine unmittelbare Aussage zur Anonymisierung markenrechtlicher Entscheidungen. Die Empfehlungen sehen zudem die Entscheidung über die Anonymisierung personenbezogener Daten jedenfalls im Zweifelsfall bei den Richtern, welche die Entscheidung getroffen haben. Sie stellen im Hinblick auf den Umfang der Anonymisierung auch ab auf die Verständlichkeit der Entscheidung für die interessierte Öffentlichkeit im Einzelfall. Im Zweifelsfall soll die Gerichtsverwaltung nach diesen Empfehlungen daher gehalten sein, der Einschätzung des jeweiligen Spruchkörpers zu folgen. So ist die Gerichtsverwaltung vorliegend verfahren, indem sie auf die bereits dargestellten Bedenken des Vorsitzenden des ... Zivilsenats an einer Veröffentlichung in der von der Verwaltung vorgeschlagenen „verschärft“ anonymisierten Fassung die nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehene Fassung der Entscheidung erstellt hat.

Auch ergibt sich aus der früheren Praxis der Veröffentlichung von markenrechtlichen Entscheidungen durch die Verwaltung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main keine Selbstbindung dahingehend, dass eine Nennung der betroffenen Marken und ihrer Registernummern nicht erfolgen dürfe. Zwar trifft - wie eine Recherche des Berichterstatters des Senats in der Landesrechtssprechungsdatenbank ergeben hat - der Einwand der Antragstellerin zu, dass der Umfang der Anonymisierung markenrechtlicher Entscheidungen durch die Verwaltung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners - auch unter Berücksichtigung technischer Änderungen an der LaReDa eine einheitliche Praxis nicht erkennen lässt. Es lässt sich vielmehr auf eine den Einzelfall berücksichtigende Praxis schließen, aus der sich aber eine Selbstbindung nicht ableiten lässt (vgl. Kischel in Epping / Hillgruber BeckOK GG, Art. 3, Rn. 114).

So sind in den in der LaReDa (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/search) veröffentlichten Fassungen der von der Antragstellerin angeführten Urteile des ... Zivilsenats vom … (Az. 6) und vom … (Az. 7) zwar weder die jeweiligen Marken wiedergegeben noch deren Registernummer angegeben. Es sind auch keine anderen Informationen zu den Marken in der veröffentlichten Fassung enthalten, die deren Identifikation oder deren Inhaberin in der entsprechenden Datenbank ermöglichen würden. Auch die angegriffene Verletzungsform ist vollständig neutralisiert.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es für das Verständnis beider genannter Entscheidungen nicht auf den Wortlaut der jeweiligen Marken ankommt. In der Entscheidung zu Az. 6 geht es um die Frage, ob die Nutzung eines mit einer Wortmarke identischen Schlüsselwortes bei einem Referenzierungsdienst wie Google zum Zwecke der Werbung für solche Artikel zulässig ist, die denen entsprechen, welche die Markeninhaberin vertreibt. In derjenigen im Verfahren Az. 7 kam es entscheidungserheblich auf die Frage an, unter welchen Voraussetzungen eine generische Top-Level-Domain (gTLD), deren Bestandteil eine Unionsmarke ist, eine Verletzung dieser Unionsmarke darstellt. Auf den jeweiligen Wortlaut der Marke kommt es für beide genannten Fragestellungen nicht an, während es sich vorliegend, wie der Vorsitzende des ... Zivilsenats in seiner genannten E-Mail für den Senat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, gerade anders verhält.

Die in der LaReDa veröffentlichte Fassung der weiteren - zeitlich zudem späteren - von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des ... Zivilsenats (Urteil vom …, Az. 8) ist zwar dahingehend anonymisiert, dass die Klagemarken neutralisiert sind, so eine Unionswortmarke als „A!“, wobei aber die Registernummer angegeben ist. Diese Form der Anonymisierung stellt im Ergebnis keinen weitergehenden Schutz der Identität der Markeninhaberin dar. Denn die betroffene Marke „JOOP!“ lässt sich - wie dies offensichtlich auch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durchgeführt haben - durch eine Abfrage des Markenregisters zur Registernummer einschließlich der Identität der Markeninhaberin ohne Weiteres ermitteln. So ist in der Veröffentlichung der Entscheidung bei juris auch anstelle des in der LaReDa verwendeten Platzhalters „A!“ die Wortmarke „JOOP!“ im vollen Wortlaut angegeben.

Ähnliches gilt z. B. auch für die in LaReDa veröffentlichte Fassung des Urteils vom … (Az. 9), bei der die Klagemarke im Wortlaut mit Anmeldedatum unter Unkenntlichmachung der Registernummer angeben ist. Über den Wortlaut der Marke und das Anmelddatum lässt sich diese aber im Markenregister ebenfalls ohne Weiteres auffinden.

Demnach war die Gerichtsverwaltung vorliegend im Grundsatz nicht gehalten, die ihr zur Veröffentlichung vorgelegte markenrechtliche Ansprüche betreffende Entscheidung über den sich aus der Fassung vom XX.XX.2017 ergebenden Stand durch Unkenntlichmachung der Marken und der Registernummern der Antragstellerin weitergehend zu anonymisieren.

Im Ausnahmefall kann allerdings, wenn überwiegende Rechte der Parteien durch die Weitergabe einer Entscheidungsabschrift trotz Anonymisierung verletzt sein können, dem durch eine Unkenntlichmachung von Urteilspassagen über den üblichen Umfang der Anonymisierung hinaus oder im äußersten Fall durch einen Ausschluss der Veröffentlichung Rechnung getragen werden (BGH a. a. O., Rn. 18). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - aber nicht vor.

Der Grad der „üblichen“ Anonymisierung hängt dabei nach Auffassung des Senats maßgeblich von der Art und Gegenstand des Verfahrens ab, in welchem die Entscheidung ergangen ist. Im Zivilprozess wird in der Regel die Entfernung des Rubrums und der Ersatz von Personennamen durch deren Identifikation ausschließende Platzhalter genügen, so dass Anlass zu einer darüber hinausgehenden Anonymisierung und Neutralisierung oder gar der Prüfung eines möglichen Absehens von einer Veröffentlichung in den meisten Fällen nicht bestehen wird.

Bei Entscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, für welche der Öffentlichkeitsgrundsatz der §§ 169, 173 GVG nicht gilt, z. B. im Insolvenzverfahren, können allerdings erhöhte Anforderungen an die Unkenntlichmachung von Personendaten bestehen und es kann bereits unter vergleichsweise geringeren Anforderungen ein gänzliches Absehen von einer Veröffentlichung einer Entscheidung angezeigt sein (vgl. zur Veröffentlichung von Entscheidungen betreffend die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters: Senat, Beschluss vom 13.12.2018, Az. 20 VA 16/17, zitiert nach juris).

Für markenrechtliche Verfahren gilt wegen der dargestellten Publizitätswirkung von Marken gerade Gegenteiliges. Denn Marken als Streitgegenstand sind - wie oben ausführlich begründet - in der Zuordnung zu dem jeweiligen Inhaber einschließlich dessen Identität öffentlich.

Jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der Sinngehalt einer markenrechtlichen Entscheidung ohne Nennung bzw. Abbildung der betroffenen Marken und Zeichen nicht verständlich wird, ist deren Veröffentlichung in einer Form, in der diese unkenntlich gemacht werden, von der Gerichtsverwaltung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn besonders schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigungen möglich erscheinen.

Eine Ermessenentscheidung, in welcher die Gerichtsverwaltung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und möglicherweise eintretende schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigungen durch die Veröffentlichung anderseits gegeneinander abzuwägen und zu entscheiden hat, ob eine weitergehende Anonymisierung zu erfolgen hat oder von einer Veröffentlichung gänzlich abzusehen ist, muss erst dann erfolgen, wenn solche Rechtsbeeinträchtigungen möglich erscheinen.

Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht beeinträchtigt sieht, begründet sie dies zuletzt im Wesentlichen damit, dass die zur Veröffentlichung stehende Entscheidung rechtsfehlerhaft ergangen sei und in dieser unwahre Feststellungen getroffen seien, die die Wertschätzung der Antragstellerin in der Öffentlichkeit und im Kreis ihrer Kunden herabzuwürdigen geeignet seien. Sie befürchtet dadurch auch Nachteile in weiteren von ihr geführten markenrechtlichen Gerichtsverfahren. Sie rügt dabei sowohl Fehler in der Anwendung materiellen Rechts als auch schwere Verfahrensfehler, insbesondere durch Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, sowie eine unterlassene Vorlage nach Art. 267 AEUV.

Die Veröffentlichung einer Entscheidung kann nicht davon abhängen, ob diese nach Auffassung einer Partei oder auch tatsächlich rechtsfehlerfrei ergangen ist oder nicht. Eine Überprüfung der Entscheidungen der Rechtsprechung auf rechtliche Fehlerfreiheit durch die Justizverwaltung, die diese veröffentlicht, ist schon aus Gründen der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) ausgeschlossen. Eine gerichtliche Entscheidung kann - worauf der Antragsgegner zutreffend abstellt -allein mit dem dafür in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsmittel einer - wiederum - gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben, kann der - hier gegen die zur Veröffentlichung stehende Entscheidung - vorgebrachte Einwand der Verletzung des Anspruchs rechtlichen Gehörs zunächst bei dem erkennenden Gericht (§ 321a ZPO) und schließlich - wie vorliegend erfolgt - mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen hat auch eine Kontroll- und Kritikfunktion, die - wie gesagt - ihre Grundlage im Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG findet; alle staatliche Gewalt muss sich öffentlicher Kritik und Kontrolle stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2018, Az. 20 VA 16/17, zitiert nach juris Rn. 95). Eine Veröffentlichung nur von solchen Entscheidungen, welche - auch nur anlassbezogen - eine „Richtigkeitsprüfung“ seitens der Gerichtsverwaltung durchlaufen haben, würde diesem Zweck zuwiderlaufen ebenso wie eine Veröffentlichung nur abschließend unanfechtbarer Entscheidungen.

Auch ist der Entscheidung ein die Geltung der Antragstellerin als Unternehmen herabwürdigender Inhalt nicht zu entnehmen, so dass dahinstehen kann, welche Maßnahmen die Gerichtsverwaltung im Falle des Vorliegens eines solchen Inhaltes zu treffen hätte. Bei der Feststellung in dem Urteil, es habe „Bösgläubigkeit“ der Antragstellerin bei Anmeldung der Gemeinschaftsmarke vorgelegen, handelt es sich um eine rechtliche Bewertung im Hinblick darauf, ob die Antragstellerin gegen die Beklagte des Zivilprozesses Ansprüche aus jener Marke geltend machen konnte, was der ... Zivilsenat verneint hat.

Dass diese Würdigung, deren Überprüfung auf rechtliche Richtigkeit - wie gesagt . nicht der Gerichtsverwaltung und auch nicht dem Senat obliegt, der seinerseits die Entscheidung der Gerichtsverwaltung auf deren Rechtmäßigkeit prüft, tatsächlich geeignet wäre, die Wertschätzung der Kunden der Antragstellerin schwerwiegend negativ zu beeinflussen, ist zudem nicht ersichtlich. Dass die Kunden der Antragstellerin - diese stellt Bekleidungsstücke her - ihr Kaufverhalten an dem Inhalt von Gerichtsentscheidungen ausrichten würden, welche im Rahmen von Streitigkeiten betreffend die von dieser angemeldeten Marken ergehen, liegt nach Auffassung des Senats fern.

Soweit die Antragstellerin auf negative Auswirkungen in weiteren markenrechtlichen Gerichtsverfahren abstellen will, haben die Feststellungen in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung keine Bindungswirkung für weitere Verfahren wegen anderer Streitgegenstände (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO).

Auch steht das Vorbringen der Antragstellerin, aus Folgenbeseitigungsgesichtspunkten sei von einer Veröffentlichung der Entscheidung abzusehen, einer solchen nicht entgegen. Auch wenn - was unterstellt werden kann - das Landgericht Stadt1 durch gerichtliche Entscheidung einem Dritten rechtswidrig Akteneinsicht in die Akten eines markenrechtlichen Zivilprozesses unter Beteiligung der Antragstellerin bewilligt haben sollte, steht dies einer Veröffentlichung der vorliegend verfahrensgegenständlichen Entscheidung nicht entgegen. Denn zum einen ist die Rechtswidrigkeit jener Verfügung durch eine gerichtliche Entscheidung nicht festgestellt. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgebracht, dass sie dagegen einen Rechtbehelf eingelegt hätte. Insoweit unterliegt aber die Rechtmäßigkeit der von einem Landgericht - nach dem Vorbringen der Antragstellerin in Form eines Rechtsprechungsaktes - getroffenen Entscheidung über die Akteneinsicht nicht der Kontrolle durch die Gerichtsverwaltung des Oberlandesgerichts.

Zudem geht der Anspruch auf Folgenbeseitigung aus Art. 34 GG auf Wiederherstellung des vor der Rechtsbeeinträchtigung bestehenden oder eines diesem gleichwertigen Zustandes (vgl. Papier in Maunz / Dürig, GG, 87. El., Art. 34 GG, Rn. 34). Die Folgen einer unrechtmäßigen Handlung einer öffentlichen Stelle können aber nicht dadurch beseitigt werden, dass eine andere öffentliche Stelle eine Maßnahme, zu der sie an sich verpflichtet ist, unterlässt. Zudem ist der Folgenbeseitigungsanspruch seinerseits gerichtlich geltend zu machen und kann nicht inzident in dem vorliegenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen eine andere Maßnahme der Justizverwaltung angebracht werden.

Soweit die Antragstellerin eine Verletzung der Rechte des in dem Urteil bezeichneten Rechtsanwaltes bzw. der Kanzlei geltend gemacht hat, welcher dieser angehört, ist in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung des Urteils dessen Name anonymisiert.

Zudem ist - wie bereits oben zur Zulässigkeit ausgeführt - der Prüfungsumfang im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG auf die Verletzung des jeweiligen Antragstellers in eigenen Rechten beschränkt (vgl. auch: § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG).

Nach alledem besteht eine Pflicht der Gerichtsverwaltung zur Veröffentlichung des Urteils des ... Zivilsenats vom XX.XX.2017. Die in der Fassung vom XX.XX.2017 vorgenommene Anonymisierung, insbesondere die Nennung der Marken der Antragstellerin einschließlich der Registernummern, genügt den im Hinblick auf Entscheidungen in markenrechtlichen Streitigkeiten zu stellendenden Anforderungen. Es war auch nicht ausnahmsweise erforderlich, dass die Gerichtsverwaltung eine Prüfung im Hinblick auf eine weitergehende Anonymisierung oder einen Ausschluss der Veröffentlichung vornimmt.

Eine Ermessensentscheidung hatte die Gerichtsverwaltung vorliegend daher nicht mehr zu treffen. Eine Prüfung auf Ermessenfehler (§ 28 Abs. 3 EGGVG) durch den Senat hatte demnach nicht zu erfolgen. Daher hatte die Gerichtsverwaltung der Antragstellerin auch keine Ermessenserwägungen mitzuteilen, wobei offen bleiben kann, ob im Falle einer notwendigen Abwägungsentscheidung eine solche Mitteilung an Parteien des Rechtsstreits erforderlich gewesen wäre.

Auch bestand darüber hinaus keine Notwendigkeit der Begründung der angefochtenen Verfügung, da die Entscheidung der Gerichtsverwaltung über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen keiner Begründungpflicht unterliegt.

Da die angefochtene Maßnahme demnach nicht rechtswidrig ist, war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Da der Senat die Rechtsbeschwerde zulässt - dazu sogleich unten - hat er im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend § 64 Abs. 3 FamFG die Vollziehung der angefochtenen Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ausgesetzt. Dieser hat den Bescheid aufgrund des bei dem Senat angebrachten Antrags auf gerichtliche Entscheidung bislang nicht vollzogen. Da die Verfügung und die Entscheidung des Senats auf Rechtsfragen beruhen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, erscheint ein Vollzug der Verfügung vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren und ein damit drohender endgültiger Verlust der von der Antragstellerin angeführten Rechte weiterhin nicht gerechtfertigt.

Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.

Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung einer Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der unterliegenden Antragstellerin durch die Staatskasse gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Eine solche kommt selbst bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen nur in besonderen Ausnahmefällen, z. B. grober Fehlerhaftigkeit des Verwaltungshandelns, in Betracht (vgl. Lückemann in Zöller, a. a. O., § 30 EGGVG, Rn. 1). Die genannten, sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Kostenfolgen hat der Senat lediglich deklaratorisch ausgesprochen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1, 2 GNotKG, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Diesen hat der Senat nach billigem Ermessen mit einem Bruchteil von 1/10 des Streitwertes des Berufungsverfahrens festgesetzt, in welchem das zur Veröffentlichung stehende Urteil ergangen ist.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGGVG. Die Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Entscheidungen in markenrechtlichen Verfahren veröffentlicht werden können und ob dabei die Wiedergabe von Marken ohne Anonymisierung unter Nennung der Registernummern zulässig ist, sind von grundsätzlicher Bedeutung für die Veröffentlichungspraxis der Gerichte."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen kann aufgrund Informationsinteresse der Öffentlichkeit zulässig sein

BGH
Urteil vom 10.04.2018
VI ZR 396/16
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12; BGB § 823, § 824; MRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen kann aufgrund Informationsinteresse der Öffentlichkeit und des Rechts auf Meinungs- und Medienfreiheit zulässig sein über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Maßgeblich für die Ermittlung des Informationsgehalts einer Filmberichter-stattung ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenom-menen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist unter Berücksichtigung der Eigengesetzlichkeiten des Übermittlungsmediums auf den Gesamtgehalt der Berichterstattung abzustellen. Das Bild darf in seiner Bedeutung für eine Erweiterung des Aussagegehalts über das gesprochene Wort hinaus nicht überinterpretiert werden. Für eine texterweiternde oder einengende Sinngebung bedarf es einer deutlich in diese Richtung weisenden besonderen Heraushebung des Bildes als eigenständigen Informationsträgers.

b) Die Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen über Betriebsinterna, zu denen auch die Produktionsbedingungen gehören, stellt grundsätzlich einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

c) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.

d) Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit den Interessen des Betroffenen maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird.

e) Zur Abwägung in einer Fallgestaltung, in der sich der Publizierende die Informationen nicht selbst durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft hat, um sie anschließend zu verwerten, sondern aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen gezogen hat.

BGH, Urteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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BVerfG: Verpflichtung zur amtlichen Information der Öffentlichkeit über Verstöße gegen lebensmittel- und futtermittelrechtliche Vorschriften verfassungsgemäß

BVerfG
Beschluss vom 21.03.018
1 BvF 1/13


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verpflichtung zur amtlichen Information der Öffentlichkeit über Verstöße gegen lebensmittel- und futtermittelrechtliche Vorschriften verfassungsgemäß ist.

Die Pressemitteilung des BVerfG:

Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und futtermittelrechtliche Vorschriften grundsätzlich verfassungsgemäß

Die amtliche Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) über Verstöße einzelner Unternehmen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften ist an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil sie in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleichkommt. Verstößt ein Unternehmen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften, können seine Interessen aber hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten. Das kann auch der Fall sein, wenn Rechtsverstöße nicht mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sind. Individualisierte amtliche Informationen über konsumrelevante Rechtsverstöße im Internet sind jedoch regelmäßig durch Gesetz zeitlich zu begrenzen. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss auf einen Normenkontrollantrag der Niedersächsischen Landesregierung hin § 40 Abs. 1a LFGB lediglich als insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, als die Information der Öffentlichkeit nicht gesetzlich befristet ist. Der Gesetzgeber hat bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. § 40 Abs. 1a LFGB ist bis zu einer solchen Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019 anzuwenden.

Sachverhalt:

§ 40 Abs. 1a LFGB wurde im Jahr 2012 in das seit 2005 geltende Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch eingefügt. Die Vorschrift ermächtigt und verpflichtet die Behörden, die Öffentlichkeit von Amts wegen über Verstöße von Lebens- und Futtermittelunternehmen gegen Grenzwertregelungen und alle sonstigen Vorschriften im Anwendungsbereich des Gesetzes zu unterrichten, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen. Eine aktuelle Gesundheitsgefahr ist dabei nicht vorausgesetzt. Anders als § 40 Abs. 1 LFGB sieht der neuere Absatz 1a hinsichtlich der Veröffentlichung einer Information keinen behördlichen Ermessensspielraum vor. Vielmehr ist die Behörde gebunden und zur Veröffentlichung verpflichtet. Damit reagierte der Gesetzgeber auf die - insbesondere in Ansehung aktueller Lebensmittelskandale - als zu zögerlich empfundene Behördenpraxis; er wollte zur effektiven Öffentlichkeitsinformation eine striktere Rechtsgrundlage schaffen.

Nachdem einige Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe in Verfahren des Eilrechtsschutzes Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm geäußert hatten und die niedersächsische Landesregierung Normenkontrollantrag gestellt hatte, wurde die Regelung in den Bundesländern nicht mehr vollzogen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I. Dass das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch nach § 1 Abs. 3 LFGB auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union dient, steht der Überprüfung von § 40 Abs. 1a LFGB durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Grundgesetzes nicht entgegen. § 40 Abs. 1a LFGB beruht nicht auf zwingenden Vorgaben des Unionsrechts, sondern geht über diese hinaus und kann daher an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen werden. Der Normenkontrolle steht auch nicht entgegen, dass teilweise angenommen wurde, das Unionsrecht regele die Öffentlichkeitsinformation hier abschließend und entfalte gegenüber weitergehenden mitgliedstaatlichen Informationsregelungen Sperrwirkung. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes mit dem Grundgesetz auch, wenn zugleich Zweifel an der Vereinbarkeit des Gesetzes mit Sekundärrecht der Europäischen Union bestehen.

II. Die angegriffene Vorschrift ist in formeller Hinsicht mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Für die Regelung der Informationstätigkeit der Behörden im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts hat der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG. Die bundesrechtliche Regelung der Öffentlichkeitsinformation ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, weil sie die Einheitlichkeit und Verständlichkeit der Information für ein bundesweites Marktgeschehen sichert.

III. § 40 Abs. 1a LFGB verstößt insoweit gegen die Berufsfreiheit, als eine gesetzliche Regelung zur zeitlichen Begrenzung der Informationsverbreitung fehlt. Im Übrigen können und müssen unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit durch verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift vermieden werden.

1. Die Regelung ermächtigt und verpflichtet die zuständigen Behörden zu Eingriffen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Die Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil sie als administrative Maßnahmen direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielen, das Konsumverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern.

2. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vollständig zu rechtfertigen, weil § 40 Abs. 1a LFGB den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht in jeder Hinsicht genügt.

a) Mit § 40 Abs. 1a LFGB werden legitime Zwecke, nämlich die Schaffung einer hinreichenden Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher und die Durchsetzung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, verfolgt. Diesen steht insbesondere im Falle der Veröffentlichung von teilweise nicht endgültig festgestellten, teilweise bereits behobenen Rechtsverstößen über das Internet eine potentiell hohe Grundrechtsbeeinträchtigung der betroffenen Unternehmen in Form eines erheblichen Verlusts des Ansehens und von Umsatzeinbußen bis hin zur Existenzvernichtung gegenüber. Der Grundrechtseingriff wird allerdings dadurch relativiert, dass die betroffenen Unternehmen negative Öffentlichkeitsinformationen durch rechtswidriges Verhalten selbst veranlassen und dass ihr Fehlverhalten angesichts seiner Konsequenzen für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Öffentlichkeitsbezug aufweist.

b) Nicht nur die Publikation anhaltender, sondern auch die Veröffentlichung bereits beseitigter Verstöße ist zur Zweckerreichung geeignet. Die Publikation behobener Verstöße erhöht die abschreckende Wirkung der Informationsregelung und fördert damit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Daneben dient die Veröffentlichung behobener Verstöße auch dem Ziel der Verbraucherinformation, weil auch Informationen über rechtsverletzendes Verhalten in der Vergangenheit für die Konsumentscheidung Bedeutung haben können.

Der Gesetzgeber hat im Ergebnis auch hinreichend berücksichtigt, dass nur die Verbreitung richtiger Information zur Erreichung des Informationszwecks geeignet ist. Nach § 40 Abs. 4 LFGB ist die Behörde gegebenenfalls zur Richtigstellung verpflichtet. Zur Sicherstellung der Eignung müssen die Behörden bei der Rechtsanwendung allerdings von Verfassungs wegen weitere Vorkehrungen treffen, um die Richtigkeit der Information zu sichern und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden. Die zuständigen Behörden müssen die Information mit der Mitteilung verbinden, ob und wann ein Verstoß behoben wurde. Um zu verhindern, dass Informationen verbreitet werden, die nicht richtig und damit zur Erreichung der Gesetzeszwecke ungeeignet sind, darf außerdem von der nach § 40 Abs. 1a LFGB bestehenden Möglichkeit, die Öffentlichkeit bereits im Fall des hinreichend begründeten Verdachts eines Verstoßes zu informieren, nur unter strengen Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden.

c) Die Regelung ist im Grunde auch verhältnismäßig im engeren Sinne, bedarf aber verfassungskonformer Anwendung. Sie ist insofern unverhältnismäßig, als es an einer zeitlichen Begrenzung der Informationsverbreitung fehlt.

Zwar hat der Gesetzgeber im Grunde eine verfassungsrechtlich vertretbare Bewertung und Abwägung der gegenläufigen Interessen vorgenommen, da es angemessen ist, die Interessen der Unternehmen im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes hinter die Schutz- und Informationsinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher zurücktreten zu lassen, und die Regelung die Veröffentlichungspflicht an Tatbestandsvoraussetzungen knüpft, die so angewendet werden müssen, dass nur über Verstöße von hinreichendem Gewicht informiert wird.

Unverhältnismäßig im engeren Sinne ist die Regelung jedoch insofern, als eine zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung im Gesetz fehlt.

Die mit der Regelung einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen geraten mit der Dauer der Veröffentlichung außer Verhältnis zu den mit der Veröffentlichung erreichbaren Zwecken. Je länger die Verbreitung andauert, desto größer wird die Diskrepanz zwischen der über die Zeit steigenden Gesamtbelastung des Unternehmens einerseits und dem abnehmenden Wert der Information für die Verbraucherinnen und Verbraucher andererseits und desto weniger ist den Betroffenen die Veröffentlichung zuzumuten. Je weiter der Verstoß zeitlich entfernt ist, desto geringer ist auf der einen Seite noch der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt. Je länger eine für das Unternehmen negative Information in der Öffentlichkeit verbreitet wird, desto größer ist auf der anderen Seite dessen Belastung, weil umso mehr Verbraucherinnen und Verbraucher im Laufe der Zeit von dieser Information zuungunsten des Unternehmens beeinflusst werden können. Eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung ist daher verfassungsrechtlich geboten.

Die zeitliche Begrenzung muss durch Bundesgesetz geregelt werden und kann nicht allein durch Behördenpraxis oder Rechtsprechung erfolgen. Für die konkrete Ausgestaltung der Befristung sind unterschiedliche, jeweils bedeutende Belange und Parameter zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Das ist gesetzlicher Regelung vorbehalten. Eine hinreichend konkrete gesetzliche Befristung findet sich weder in § 39 Abs. 2 LFGB, noch lässt sie sich durch Löschungserfordernisse des Datenschutzrechts gewinnen.



BGH: Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen kann aufgrund Informationsinteresse der Öffentlichkeit und des Rechts auf Meinungs- und Medienfreiheit zulässig sein

BGH
Urteil vom 10.04.2018
VI ZR 396/16


Der BGH hat entschieden, dass die Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen aufgrund des Informationsinteresses der Öffentlichkeit und des Rechts auf Meinungs- und Medienfreiheit zulässig sein kann.

Die Pressemitteilung des BGH:

Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 über die Zulässigkeit der Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen entschieden.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein auf die Vermarktung von Bio-Produkten spezialisierter Erzeugerzusammenschluss von elf ökologisch arbeitenden Betrieben, die Ackerbau und Hühnerhaltung betreiben. In den Nächten vom 11./12. Mai und 12./13. Mai 2012 drang F., der sich für den Tierschutz engagiert, in die Hühnerställe von zwei der in der Klägerin zusammengeschlossenen Betriebe ein und fertigte dort Filmaufnahmen. Die Aufnahmen zeigen u.a. Hühner mit unvollständigem Federkleid und tote Hühner. F. überließ die Aufnahmen der Beklagten, die sie am 3. September 2012 in der Reihe ARD Exklusiv unter dem Titel "Wie billig kann Bio sein?" bzw. am 18. September 2012 im Rahmen der Sendung "FAKT" unter dem Titel "Biologische Tierhaltung und ihre Schattenseiten" ausstrahlte. Die Beiträge befassen sich u.a. mit den Auswirkungen, die die Aufnahme von Bio-Erzeugnissen in das Sortiment der Supermärkte und Discounter zur Folge hat, und werfen die Frage auf, wie preisgünstig Bio-Erzeugnisse sein können.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im Einzelnen näher bezeichnete Bildaufnahmen zu verbreiten, die verpackte Waren, tote Hühner oder solche, die ein unvollständiges Federkleid haben, eine umzäunte Auslauffläche und die Innenaufnahme eines Hühnerstalls zeigen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Die Entscheidung des Senats:

Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Verbreitung der Filmaufnahmen verletzt weder das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin noch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zwar sind die Filmaufnahmen - die eine Massentierhaltung dokumentieren und tote oder nur mit unvollständigem Federkleid versehene Hühner zeigen - geeignet, das Ansehen und den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Der Senat ist auch davon ausgegangen, dass die Ausstrahlung der nicht genehmigten Filmaufnahmen das Interesse der Klägerin berührt, ihre innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten. Diese Beeinträchtigungen sind aber nicht rechtswidrig. Das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs und ihre unternehmensbezogenen Interessen. Dies gilt trotz des Umstands, dass die veröffentlichten Filmaufnahmen von F. rechtswidrig hergestellt worden waren. Die Beklagte hatte sich an dem von F. begangenen Hausfriedensbruch nicht beteiligt. Mit den beanstandeten Aufnahmen wurden keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart. Die Aufnahmen dokumentieren vielmehr die Art der Hühnerhaltung durch dem Erzeugerzusammenschluss angehörige Betriebe; an einer näheren Information über diese Umstände hat die Öffentlichkeit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse. Die Filmaufnahmen informieren den Zuschauer zutreffend. Sie transportieren keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern geben die tatsächlichen Verhältnisse in den beiden Ställen zutreffend wieder. Mit der Ausstrahlung der Filmaufnahmen hat die Beklagte einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geleistet. Die Filmberichterstattung setzt sich unter den Gesichtspunkten der Verbraucherinformation und der Tierhaltung kritisch mit der Massenproduktion von Bio-Erzeugnissen auseinander und zeigt die Diskrepanz zwischen den nach Vorstellung vieler Verbraucher gegebenen, von Erzeugern oder Erzeugerzusammenschlüssen wie der Klägerin herausgestellten hohen ethischen Produktionsstandards einerseits und den tatsächlichen Produktionsumständen andererseits auf. Es entspricht der Aufgabe der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit", sich mit diesen Gesichtspunkten zu befassen und die Öffentlichkeit zu informieren. Die Funktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt.

Vorinstanzen:

Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 19. Juli 2016 - 7 U 11/14

Landgericht Hamburg - Urteil vom 13. Dezember 2013 - 324 O 400/13

BGH: Berichterstattung über geheim gehaltene Liebesbeziehung eines Prominenten nur zulässig wenn Informationsinteresse der Öffentlichkeit dies rechtfertigt

BGH
Urteil vom 02.05.2017
VI ZR 262/16
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass die Berichterstattung über eine geheim gehaltene Liebesbeziehung eines Prominenten nur zulässig ist, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit dies im Rahmen einer Abwägungsentscheidung rechtfertigt.

Leitsätze des BGH:

1. Eine Berichterstattung, in der eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung preisgegeben wird, berührt die Privatsphäre. Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.

2. Aufwendungen für presserechtliche Informationsschreiben, mit denen einer Weiterverbreitung der unzulässigen Berichterstattung durch andere Redaktionen vorgebeugt werden soll, sind nicht ersatzfähig, wenn sie nicht der Abwendung eines bereits als gegenwärtig anzusehenden Schadens dienen, sondern dazu, die Privatsphäre des Betroffenen allgemein zu schützen. Letzteres ist dann der Fall, wenn das Schreiben aus der allgemeinen Befürchtung heraus, dass andere Redaktionen durch ähnliche Nachrichten die Privatsphäre des Betroffenen in ähnlicher Weise verletzen könnten, an einen allgemein gehaltenen Adressatenkreis potentieller künftiger Störer gerichtet ist.

BGH, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16 - LG Berlin - AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Gladbecker Geiseldrama darf gegen den Willen eines Geiselgangsters verfilmt werden - Meinungs- und Kunstfreiheit überwiegt dabei das allgemeine Persönlichkeitsrecht

OLG Köln
Beschluss vom 21.07.2016
15 W 42/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass das Gladbecker Geiseldrama auch gegen den Willen eines Geiselgangsters verfilmt werden darf. Die Meinungs- und Kunstfreiheit überwiegt dabei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des klagenden Geiselnehmers. Die Namen der Geiselnehmer sind der Öffentlichkeit bekannt und - so das Gericht - für die Öffentlichkeit untrennbar mit dem Ereignis verbunden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oberlandesgericht Köln: Beschwerde gegen Spielfilm über Gladbecker Geiseldrama ohne Erfolg

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die sofortige Beschwerde eines der Täter des "Gladbecker Geiseldramas" im Jahr 1988 zurückgewiesen. Dieser hatte Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren begehrt, um einen geplanten Spielfilm über die Ereignisse verbieten zu lassen. Das Landgericht Aachen hatte den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

Prozesskostenhilfe gibt es nach dem Gesetz (§ 114 ZPO) nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung hat aber nach der das Landgericht bestätigenden Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hat zunächst schon nicht glaubhaft gemacht, in welcher Weise er in dem beabsichtigten Spielfilm dargestellt werden soll, so dass eine ihm drohende konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht festzustellen ist. Unabhängig davon hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, einen Film über die Tat und deren Umstände zu verbieten. Dies gilt auch, wenn in dem Film der Name des Antragstellers genannt und seine Tatbegehung durch einen Schauspieler dargestellt wird. Dabei hat der Senat eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der Meinungs- und Kunstfreiheit der Filmgesellschaft (Antragsgegnerin) vorgenommen.

Das Persönlichkeitsrecht bietet zwar Schutz vor einer zeitlich unbeschränkten Befassung der Medien mit der Person eines Straftäters und mit seiner Privatsphäre. Nach einer Verurteilung lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Resozialisierung) nicht ohne weiteres rechtfertigen. Allerdings führt auch die Verbüßung der Strafhaft nicht dazu, dass der Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden".

Bei der Abwägung hat der Senat berücksichtigt, dass es um eine spektakuläre, in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland aufgrund deren Umstände einzigartige Straftat geht. Diese Tat ist untrennbar mit der Person und dem Namen der Täter verbunden. Sie ist der Öffentlichkeit nicht nur wegen der Straftat selbst, sondern insbesondere wegen der Einbeziehung der Medien in Erinnerung geblieben und ist so auch in öffentlich zugänglichen Archiven unter Namensnennung dokumentiert. Außerdem haben der Antragsteller und sein Strafverteidiger die Straftat selbst dadurch in Erinnerung gerufen, dass sie öffentlich zum weiteren Vollzug der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe sowie der anschließenden Sicherungsverwahrung Stellung genommen haben. Daher ist der Antrag unbegründet, auch wenn die Tat schon 28 Jahre zurückliegt.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.

Landgericht Aachen: Beschluss vom 24.05.2016, Az. 8 O 168/16

Nichtabhilfebeschluss vom 12.07.2016, Az. 8 O 168/16

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 21.07.2016, Az. 15 W 42/16


OLG Hamm: YouTube muss identifizierende Berichterstattung über einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung nicht unterbinden

OLG Hamm
Beschlüsse vom 07.08.2013
und vom 23.09.2013
3 U 71/13
nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 472/13)


Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Das öffentliche Informationsinteresse kann eine identifizierende Berichterstattung über einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung durch auf YouTube hochgeladene Videos rechtfertigen. Dem Betroffenen steht dann kein Löschungsanspruch gegen den Betreiber der Internetplattform YouTube zu. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschlüssen vom 07.08.2013 und 23.09.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster bestätigt.
[...]
Die Berichterstattung sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie noch im Jahre 2012 bei YouTube zu sehen sei. Mit zeitlicher Distanz zur Straftat
nehme zwar das Interesse des Täters zu, mit seiner Tat nicht mehr konfrontiert zu werden. Jedoch bestehe auch ein Interesse der Öffentlichkeit, geschichtliche Ereignisse von besonderer Bedeutung recherchieren zu können. Soweit die Berichterstattung bei ihrer Veröffentlichung rechtmäßig gewesen
sei, dürften die Berichte auch in Online-Archiven weiter zum Abruf bereitgehalten werden, wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht aufgrund
der Umstände des Einzelfalls überwiege. Letzteres treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Berichterstattung sei ausdrücklich als Altmeldung erkennbar.
Der Resozialisierung des Klägers stehe sie nicht entgegen, weil nur ältere Fotografien verwandt worden seien und der Kläger bereits vor Klageerhebung
seinen Namen geändert habe."


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:



OLG Köln: Medienberichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandelung - Berichte über privaten Lebensbereich eines Angeklagten nur eingeschränkt möglich

OLG Köln
Urteile vom 14.02.2012
15 U 123/11
15 U 125/11
15 U 126/11

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Medien über Umstände aus dem privaten Lebensbereich eines Angeklagten auch dann nicht ohne weiteres verbreiten dürfen, wenn diese in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden sind. Das Gericht gab damit den Klagen des Wetter- und Fernsehmoderators Kachelmann statt. Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen.

Die Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:

"OLG Köln: Medienberichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandelung - Berichte über privaten Lebensbereich eines Angeklagten nur eingeschränkt möglich" vollständig lesen