OLG München: Angabe "Bald verfügbar" im Online-Shop ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß
OLG München
Urteil vom 17.05.2018
6 U 3815/17
Das OLG München hat entschieden, dass die Angabe "Bald verfügbar" im Online-Shop ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist, sofern keine Angabe gemacht wird, bis wann die Lieferung spätestens erfolgt.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Media Markt E-Business GmbH. Diese hat in ihrem Online-Shop ein Samsung Galaxy Handy angeboten. Zur Lieferbarkeit hieß es "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar“.
Das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass eine unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet wettbewerbswidrig is, da ein Verstoß gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB vorliegt.
Urteil vom 17.05.2018
6 U 3815/17
Das OLG München hat entschieden, dass die Angabe "Bald verfügbar" im Online-Shop ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist, sofern keine Angabe gemacht wird, bis wann die Lieferung spätestens erfolgt.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Media Markt E-Business GmbH. Diese hat in ihrem Online-Shop ein Samsung Galaxy Handy angeboten. Zur Lieferbarkeit hieß es "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar“.
Das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass eine unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet wettbewerbswidrig is, da ein Verstoß gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB vorliegt.
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