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LG Düsseldorf: Tchibo hat weder einen kartellrechtlichen noch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Aldi Süd wegen des Verkaufs von Kaffee zu günstigen Preisen

LG Düsseldorf
Urteil vom 156.01.2024
14d O 14/24


Das LG Düsseldorf hat entschieden, das Tchibo weder einen kartellrechtlichen noch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Aldi Süd wegen des Verkaufs von Kaffee zu günstigen Preisen hat..

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 33 Abs. 1 GWB i.V.m. § 20 Abs. 3 S. 1 GWB zu.

Gemäß § 33 Abs. 1 GWB ist u.a. bei Verstoß gegen eine Vorschrift des Teils 1 des GWB der Rechtsverletzer gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 GWB dürfen Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne dieser Vorschrift liegt gemäß § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB insbesondere vor, wenn ein Unternehmen Lebensmittel unter Einstandspreis anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist gemäß § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 GWB sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen.

Vorliegend kann dahinstehen, ob Klägerin gegenüber den Beklagten eine „kleine oder mittlere Wettbewerberin“ ist und das Verbot des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB überhaupt anwendbar ist (dazu 1.). Jedenfalls liegt keine unbillige Behinderung der Klägerin durch die Beklagten vor (dazu 2.).

1. Es kann letztlich offenbleiben, ob die Beklagten über eine überlegene Marktmacht gegenüber der Klägerin als „kleine oder mittlere Wettbewerberin“ verfügt.

a) Allerdings kann die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits deshalb aus dem Schutzbereich des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB ausgeschlossen werden, weil sie schon wegen ihrer absoluten Größe kein „kleiner oder mittlerer Wettbewerber“ sein könne.

Für die Abgrenzung, welche Wettbewerber auf dem relevanten Markt als kleine und mittlere Unternehmen anzusehen sind, kommt es allein auf das (horizontale) Verhältnis der Unternehmensgrößen der in Betracht stehenden Unternehmen an; die generelle Festlegung einer absoluten Obergrenze ist nicht möglich (Markert, in: Immenga/Mestmäcker, 7. Aufl. 2024, § 20 GWB Rn. 207; Nothdurft, in: Langen/Bunte, 14. Aufl. 2022, § 20 GWB Rn. 140 f.). Das entspricht auch der Auffassung des BGH, der gegen die Einstufung als kleines oder mittleres Unternehmen nach absoluten Zahlen anführt, dass die Verhältnisse auf dem jeweils maßgeblichen Markt nicht ausgeblendet werden dürfen (BGH NJW 2003, 205, 206 – Konditionenanpassung). Deshalb sei eine unter funktionalen Gesichtspunkten vorzunehmende Prüfung erforderlich, die von den Besonderheiten des jeweils relevanten Marktes ausgeht.

b) Die Prüfung hat von dem Markt für Kaffeeprodukte auszugehen.

Die Feststellung einer überlegenen Marktmacht gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern lässt sich nur für die Tätigkeit von Unternehmen auf einzelnen, in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht abgegrenzten Märkten bestimmen (Markert, in: Immenga/Mestmäcker, 7. Aufl. 2024, § 20 GWB Rn. 204; Nothdurft, in: Langen/Bunte, 14. Aufl. 2022, § 20 GWB Rn. 133).

Der sachliche Markt, auf dem die Klägerin und die Beklagten jeweils tätig sind und der hier betroffen ist, ist der Markt für Kaffeeprodukte. Dieser ist insbesondere von dem Sortimentsmarkt „Lebensmitteleinzelhandel“ abzugrenzen, bei dem es um die Nachfrage an einem Produktbündel geht. Auf diesem Markt ist die Klägerin aber gerade nicht tätig. Auch durch die Präsenz auf diesem Markt durch ihr Depot-Geschäft u.a. bei Lebensmitteleinzelhändlern wird sie gerade nicht selbst zur Anbieterin des Sortiments dieser Händler. Es kommt daher auf die Verhältnisse des Markts für Kaffeeprodukte und insofern insbesondere darauf an, welche Marktmacht ein großer Lebensmitteleinzelhändler wie V. auf dem Markt für dieses Produktsegment entfalten kann.

c) Der Vortrag der Parteien ist hier nicht ausreichend, um eine etwaige Überlegenheit der Beklagten gegenüber der Klägerin auf dem Markt für Kaffeeprodukte feststellen zu können. Die Parteien haben nur zum Gesamtumsatz der jeweiligen Unter-nehmensgruppen vorgetragen, ohne im Einzelnen auf die Umsätze, Marktanteile und die spezifischen Verhältnisse des Marktes für Kaffeeprodukte einzugehen.

Festgehalten werden soll dennoch Folgendes: Trotz des erforderlichen Einzelmarkt-bezuges kommt es in Betracht, die Ressourcenvorteile der Beklagten unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, dass sie diesen langfristig wirksame, erweiterte Verhaltensspielräume – auch auf dem Markt für Kaffeeprodukte – vermitteln könnten (vgl. dazu Nothdurft, in: Langen/Bunte, 14. Aufl. 2022, § 20 GWB Rn. 135). Die finanziellen Ressourcen und das breite Sortiment der Beklagten könnten es diesen ermöglichen, auf die Marktverhältnisse im Markt für Kaffeeprodukte in einer stärkeren Weise einzuwirken, als es ihr Marktanteil auf diesem Markt grundsätzlich zuließe. Auch der BGH hat bei der Prüfung überlegener Marktmacht darauf abgestellt, dass die überragenden finanziellen Ressourcen eines in einen großen internationalen Handelskonzern eingebundenen Unternehmens dieses in die Lage versetzt, eine Verlustpreisstrategie für einzelne Produkte über einen längeren Zeitraum durchzustehen (vgl. BGH NJW 2003, 1736, 1737 – Wal-Mart). Das könnte allerdings ausgeschlossen sein, wenn die Klägerin über den langfristig gesicherten höheren Marktanteil verfügt (vgl. dazu erneut Nothdurft, in: Langen/Bunte, 14. Aufl. 2022, § 20 GWB Rn. 135 m.w.N.). Außerdem könnten die Verhaltensspielräume der Beklagten dadurch begrenzt sein, dass auch die Klägerin, nicht zuletzt durch ihre Einbindung in den D.-Konzern, über ganz erhebliche finanzielle Ressourcen verfügt. Letztlich kann all dies aber dahinstehen.

2. Es liegt jedenfalls keine unbillige Behinderung der Klägerin durch die Beklagten vor.

Die Parteien gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB hier nicht vorliegen (dazu a)). Die Voraussetzungen der Generalklausel des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB liegen hier mangels Verdrängungsabsicht bzw. Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb ebenfalls nicht vor (dazu b)). Schließlich sind die Voraussetzungen der Generalklausel für die Fallgruppe des Anbietens von Lebensmitteln unter Herstellungskosten auch nicht aufgrund der Wertungen des Regelbeispiels zu modifizieren (dazu c)).

a) Das Regelbeispiel des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB greift hier mangels Vorliegen eines „Einstandspreises“ nicht.

Durch den Begriff des „Einstandspreises“, der in § 20 Abs. 3 S. 3 GWB legaldefiniert wird, ist das strenge Verbot des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB praktisch auf den Handel mit fremdbezogenen Waren und Dienstleistungen begrenzt und gilt nicht für selbst hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen (vgl. Bosch, in: Bechtold/Bosch, 11. Aufl. 2025, § 20 GWB Rn. 34 f.; Markert, in: Immenga/ Mestmäcker, 7. Aufl. 2024, § 20 GWB Rn. 219). Das gilt auch für vertikal integrierte Unternehmen, bei denen zwar ein Preis an ein konzernzugehöriges Unternehmen zu zahlen ist, sich aber ein „Einstandspreis“ nicht anhand objektiver Kriterien ermitteln lässt (vgl. Westermann, in MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 20 GWB Rn. 96). Danach fehlt es auch bei dem hier vorliegenden Bezug der Kaffeeprodukte der Beklagten von der konzernzugehörigen J. an einem „Einstandspreis“.

b) Die Voraussetzungen der Generalklausel des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB liegen nicht vor.

aa) Zur Beurteilung, ob die Ausnutzung einer überlegenen Marktmacht kleinere oder mittlere Wettbewerber unbillig behindert, ist eine Interessenabwägung unter Berück-sichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes vorzunehmen (BGH NJW 1995, 2293, 2294 – Hitlisten-Platten; auch zum Folgenden). Wettbewerbsmaßnahmen von Unternehmen mit überlegener Markt-macht sind nicht schon deshalb als unbillige Behinderung kleiner oder mittlerer Wettbewerber anzusehen, weil sie dazu beitragen können, die Lage von kleinen oder mittleren Unternehmen im Wettbewerb zu verändern oder einzelne Wettbewerber oder Gruppen von Wettbewerbern zu verdrängen; denn dem wirksamen Wettbewerb ist eine solche Wirkung eigen. Eine unbillige Behinderung liegt danach nur vor, wenn in Verdrängungsabsicht gehandelt wird oder kleine oder mittlere Wettbewerber in ihren wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten derart behindert werden, dass daraus die Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb – einschließlich des Wettbewerbs durch kleine oder mittlere Unternehmen – erwächst.

Bei der Beurteilung von Unter-Kosten-Verkäufen anhand des § 20 Abs. 3 GWB ist davon auszugehen, dass es dem Unternehmer grundsätzlich freisteht, seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen (BGH NJW 1995, 2293, 2294 – Hitlisten-Platten; auch zum Folgenden). Dementsprechend sind auch Unter-Kosten-Verkäufe und die Werbung für diese grundsätzlich zulässig. Der Kaufmann muss nicht auf einen Stückgewinn ausgehen. Es ist vielmehr jedenfalls in Handelsbetrieben mit breitem Sortiment zulässig, auf die Werbewirkung eines Unter-Kosten-Angebots zu setzen, um mit dem Absatz des gesamten Angebots ein möglichst günstiges Betriebsergebnis zu erzielen. Die Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb kann nicht schon dann angenommen werden, wenn Unter-Kosten-Angebote nicht nur gelegentlich, sondern systematisch im Wettbewerb eingesetzt werden. Dies gilt schon deshalb, weil mit der Feststellung eines systematischen Vorgehens noch nichts über den Umfang und die Marktbedeutung der Maßnahmen ausgesagt ist.

bb) Nach diesen Maßstäben ist hier weder eine Verdrängungsabsicht der Beklagten, noch eine Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Kaffeeprodukte festzustellen.

(1) Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass nach den zutreffenden Ausführungen des BGH grundsätzlich nichts gegen das im Lebensmitteleinzelhandel verbreitet vorzu-findende und auch hier von den Beklagten eingesetzte Konzept einer Mischkalku-lation einzuwenden ist. Bei diesem Ansatz zielt der Kaufmann nicht darauf ab, mit jedem einzelnen Produkt seines Sortiments einen größtmöglichen Gewinn zu erzielen. Vielmehr setzt er die Werbewirkung von verlustbringenden Angebotspreisen für einzelne Produkte ein, um die Kunden dazu zu veranlassen, den Einkauf eines größeren Warenbündels bei ihm vorzunehmen. Da die Verbraucher ein „One-stop-shopping“ bevorzugen, ist es nachvollziehbar, dass ein solches Konzept dem Lebensmitteleinzelhändler ein besseres Betriebsergebnis verspricht und deshalb betriebswirtschaftlich vernünftig ist (vgl. dazu auch Monopolkommission, Sondergutachten „Preiskontrollen in Energiewirtschaft und Handel? Zur Novellierung des GWB“, 2007, Rn. 57; zuletzt abgerufen am 06.01.2025 unter https://www.monopolkommission.de/images/PDF/SG/s47_volltext.pdf; im Folgenden: Monopolkommission, 2007).

Auf dieser Grundlage hat der BGH ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass auch der systematische Einsatz dieser Strategie diese noch nicht unzulässig macht.

(2) Eine Verdrängungsabsicht der Beklagten gegenüber kleinen und mittleren Wett-bewerbern auf dem Markt für Kaffeeprodukte kann hier nicht festgestellt werden, da ihre Strategie gerade den dauerhaften, nachvollziehbaren Zweck der Förderung des eigenen Absatzes im Rahmen einer Mischkalkulation verfolgt und ihre Preisgestaltung deshalb auf einer kaufmännisch vertretbaren Kalkulation beruht. Es ist gerade nicht ersichtlich, dass die Beklagten eine kaufmännisch eigentlich unvertretbare, nur kurz- bis mittelfristig durchzuhaltende Strategie einsetzen, mit der sie zeitweise Verluste in Kauf nehmen – was sie durch ihre Finanzkraft aushalten könnten –, um kleine und mittlere Wettbewerber von dem Markt für Kaffeeprodukte zu verdrängen und anschließend die Preise anheben zu können.

Eine solche Strategie verspräche auch keinen Erfolg. Denn zum einen bestehen Preiserhöhungsspielräume nur dann, wenn es auf einem Markt erhebliche Marktzutrittsbarrieren gibt (vgl. Monopolkommission, 2007, Rn. 58). Davon ist bei dem Markt für Kaffeeprodukte nicht auszugehen. Die Ausführungen der Klägerin zur Preisgestaltung im Markt für Kaffeeprodukte zeigen anschaulich, dass der mit Abstand größte Kostenfaktor der Einkauf des Rohkaffees ist und der Aufwand zur Röstung des Kaffees finanziell überschaubar ist. Deshalb ist von einer hohen Wirksamkeit potentiellen Wettbewerbs auf dem Markt für Kaffeeprodukte auszu-gehen, die einem Preiserhöhungsspielraum der Beklagten entgegensteht. Zum anderen findet der Preiswettbewerb im Lebensmitteleinzelhandel primär zwischen den großen Unternehmen aus der Spitzengruppe statt (vgl. Monopolkommission, 2007, Rn. 59). Auch deshalb ließe eine Verdrängung kleiner und mittelständischer Wettbewerber auf dem Markt für Kaffeeprodukte nicht das Entstehen von Preiserhöhungsspielräumen für die Beklagten erwarten.

(3) Es ist auch keine Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Kaffeeprodukte festzustellen.

Zum einen sind Intensität und Häufigkeit der Maßnahmen der Beklagten begrenzt.

Zwar ist der Grad der Unterschreitung der Herstellungskosten teilweise durchaus hoch, wie die Berechnungen der Klägerin – auch unter Berücksichtigung der mit diesen verbundenen Unsicherheiten und der Einwendungen der Beklagten – zeigen und wie indiziell auch schon dadurch deutlich wird, dass die Beklagten mit Reduktionen von bis zu 50 % auf die regulären Preise werben. Dem steht allerdings gegenüber, dass die Häufigkeit der Angebotswochen und der Umfang der jeweils betroffenen Produkte überschaubar sind. Obwohl sich der Antrag der Klägerin nur auf die drei Angebotswochen ab dem 11.12.2023, 18.12.2023 und 12.02.2024 bezieht, gehören auch die nachfolgenden Angebotswochen zum Streitstoff, soweit sie Rückschlüsse auf die Strategie der Beklagten und deren Auswirkungen auf den Wettbewerb zulassen. Im Jahr 2024 waren insgesamt 7 von 52 Kalenderwochen von den Angeboten der Beklagten betroffen. Das entspricht einem Anteil von ca. 13,5 % bzw. durchschnittlich einer Angebotswoche alle ca. 7,5 Wochen. Von den Angeboten war jeweils nur ein kleiner Ausschnitt des insgesamt 25 Sorten umfassenden Kaffee-Sortiments der Beklagten betroffen, nämlich jeweils zwei bis fünf wechselnde Produkte. Wie die Übersicht der Klägerin über die Wiederholungen der betroffenen Produkte zeigt (Anlage K 59, S. 10), war im Jahr 2024 kein Produkt von mehr als drei Angebotswochen betroffen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, dass ein nennenswerter Anteil der Verbraucher seinen Kaffeebedarf alleine durch Nutzung der Angebotswochen der Beklagten zu decken vermag. Dies auch deshalb, weil die Anzahl und Staffelung der Angebotswochen für die Verbraucher nicht vorherzusehen sind. Das spricht dagegen, dass das Vorgehen der Beklagten die strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Kaffeeprodukte gefährdet.

Zum anderen fehlt es an einer solchen Gefahr hier aber selbst dann, wenn man im Hinblick auf Häufigkeit und Intensität der Maßnahmen der Beklagten eine Veränderung der Strukturen auf dem Markt für Kaffeeprodukte dahingehend für möglich hält, dass Fachhändler erhebliche Marktanteile gegenüber den Beklagten einbüßen könnten. Denn in einem auf die grundsätzliche Freiheit des Wettbewerbes ausgerichteten System kann nicht die Aufrechterhaltung einer bestimmten Marktstruktur verlangt werden, die zu einem gewissen Zeitpunkt vorgefunden wird. Das ist auch mit der Wendung der „Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb“ nicht gemeint. Selbst wenn dauerhaft kein Mitbewerber mit den Preisen der Beklagten für Kaffeeprodukte mithalten könnte, wären die strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt nicht gefährdet, weil den Mitbewerbern die Möglichkeit bleibt, sich etwa durch ein differenziertes Sortiment, besondere Qualität oder Beratung hervorzuheben. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Unter-Kosten-Verkauf von standardisierten Lebensmitteln wie Zucker oder Milch, bei denen neben dem Preis keine solchen Möglichkeiten zur Differenzierung bestehen.

c) Schließlich sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB für die Fallgruppe des Anbietens von Lebensmitteln unter Herstellungskosten auch nicht aufgrund der Wertungen des Regelbeispiels des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB zu modifizieren.

Mit dem Regelbeispiel hat der Gesetzgeber an das Angebot von Lebensmitteln unter Einstandspreis durch ein marktmächtiges Unternehmen die (unwiderlegliche) Vermutung geknüpft, dass dieses damit eine Strategie zu Lasten der geschützten Gruppe von kleinen und mittleren Wettbewerbern unter Einsatz seiner überlegenen Marktmacht betreibt (vgl. BGH NJW 2003, 1736, 1738 – Wal-Mart). Nach Auffassung der Klägerin muss die dahinterstehende Wertung des Gesetzgebers auch bei der Anwendung der Generalklausel berücksichtigt werden. Es wäre dann Raum dafür, in ähnlich gelagerten Fallgruppen wie womöglich dem Angebot von Lebensmitteln unter Herstellungskosten die Anforderungen der Generalklausel abzusenken.

Richtig ist jedoch, dass das Gesetz nur für Angebote unter Einstandspreis eine Vermutung der Unbilligkeit enthält und für andere Niedrigpreisstrategien an den anerkannten Voraussetzungen der Generalklausel festzuhalten ist (so auch Westermann, in MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 20 GWB Rn. 93). Es entzieht sich der gerichtlichen Bewertung, welche – auch politischen – Erwägungen den Gesetzgeber im Einzelnen dazu bewogen haben, einerseits das sehr strenge Verbot des Angebots unter Einstandspreis zu schaffen und dieses andererseits nicht auf Angebote produzierender Unternehmen unter Herstellungskosten zu erstrecken. Weitergehende Regelungsvorschläge lagen ihm vor (vgl. dazu Markert, in: Immenga/Mestmäcker, 7. Aufl. 2024, § 20 GWB Rn. 219 mit Nachweisen) und sind auch seither unterbreitet, aber bisher nicht umgesetzt, worden. Der „Kontrast zwischen der Aktivität des Gesetzgebers im Bereich der Regelbeispiele und seiner Passivität bezüglich der Generalklausel“ (Nothdurft, in: Langen/Bunte, 14. Aufl. 2022, § 20 GWB Rn. 154) spricht dafür, dass über den Anwendungsbereich des Regelbeispiels hinaus eine bewusste Nichtregelung durch den Gesetzgeber vorliegt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch normativ jedenfalls nicht zwingend, die Fallgruppen der Angebote von Lebensmitteln unter Einstandspreis sowie unter Herstellungskosten gleich zu behandeln. Die vom Gesetzgeber mit dem Regelbeispiel in den Blick genommenen Händler kaufen Waren lediglich zu einem bestimmten Einstandspreis ein und verkaufen diese sodann zu einem bestimmten Verkaufspreis wieder. Eine Unterschreitung des Einstandspreises mag dabei für den Gesetzgeber bereits den starken Verdacht missbräuchlichen Verhaltens begründen. Demgegenüber sind die Hersteller von Waren an einer grundsätzlich komplexen Wertschöpfung beteiligt. Das mag es für den Gesetzgeber rechtfertigen, hinsichtlich ihrer Preisgestaltung eine größere Zurückhaltung an den Tag zu legen.

Nun wendet die Klägerin einerseits ein, dass die Wertschöpfung bei der Verarbeitung von Rohkaffee gerade nicht besonders komplex sei, und andererseits, dass die zunehmende vertikale Integration des Lebensmitteleinzelhandels in den letzten Jahren eine neue Bewertung dieser Zusammenhänge erfordern könnte. Das sind jedoch politische Forderungen, die an den Gesetzgeber zu richten wären. Ob und ggf. wie die von ihm bisher gegen (bloße) Lebensmittelhändler gerichtete Missbrauchsvermutung auch auf vertikal integrierte Händler, womöglich beschränkt auf zu definierende „wenig komplexe“ Produkte, ausgeweitet werden sollte, kann nur Gegenstand einer ergebnis-offenen, politischen Diskussion sein.

Auf dieser Grundlage kann auch aus der Verwendung der Regelbeispielstechnik durch den Gesetzgeber nichts Anderes abgeleitet werden. Zwar ist der Klägerin methodisch Recht zu geben, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung eines Regelbeispiels regelmäßig zum Ausdruck bringt, die Voraussetzungen der Generalklausel seien in dem Regelbeispiel erfüllt. Dann wäre es folgerichtig, dass die Wertungen des Regelbeispiels auch auf die Generalklausel „zurückwirken“ können. Die Regelung des § 20 Abs. 3 GWB ist jedoch atypisch: Im Kern handelt es sich bei § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB um einen eigenständigen Verbotstatbestand, der lediglich rechtstechnisch als Regelbeispiel ausgestaltet wurde (Nothdurft, in: Langen/Bunte, 14. Aufl. 2022, § 20 GWB Rn. 152). Das zeigt sich alleine daran, dass nach der Vorschrift bereits eine einmalige, wenig gewichtige Unterschreitung des Einstandspreises eines Lebensmittels etwa im Rahmen einer Werbeaktion zur Produkteinführung untersagt ist, bei der ein Zusammenhang mit der Ausnutzung überlegener Marktmacht sowie eine Verdrängungsabsicht bzw. Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb an sich nicht vorliegt.

Man mag es für dogmatisch unstimmig halten, dass diese einschränkenden Merkmale nach diesem Verständnis bei der Generalklausel Geltung beanspruchen, aber bei dem Regelbeispiel nicht (vgl. Nothdurft, in: Langen/Bunte, 14. Aufl. 2022, § 20 GWB Rn. 152). Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, diese Unstimmigkeit durch Auslegung zu beseitigen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber sie bewusst geschaffen hat. So liegt es hier.

Eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB scheidet nach alledem ebenfalls aus, da es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, aber auch die Vergleichbarkeit der Interessenlagen zweifelhaft erscheint.

II. Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG kein Unterlassungsanspruch zu.

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG stehen die Ansprüche jedem Mitbewerber zu, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.

Es kann dahinstehen, ob im Rahmen der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG an der Fallgruppe der allgemeinen Marktbehinderung festzuhalten ist. Dem ist entgegen-zuhalten, dass eine solche Fallgruppe erstens in jüngerer Zeit keinen praktischen Anwendungsbereich mehr erkennen lässt, zweitens in ihren inhaltlichen Kriterien ausgesprochen vage ist und drittens Gefahr läuft, mit spezialgesetzlichen Rege-lungen in Konflikt zu geraten (vgl. zum Ganzen Köhler/Alexander, in: Köhler/ Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 4 Rn. 5.1 ff.). Insbesondere dürfen die Wertungen der speziellen Tatbestände der §§ 19 ff. GWB nicht unterlaufen werden.

Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 UWG – auch unter Berück-sichtigung dieser Gesichtspunkte – hier nicht vor. Der BGH hat einen Fall der allgemeinen Marktbehinderung nach § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Preisunterbietung angenommen, wenn die Preisunterbietung sachlich nicht gerecht-fertigt ist und dazu führen kann, dass Mitbewerber vom Markt verdrängt werden und der Wettbewerb dadurch auf diesem Markt völlig oder nahezu aufgehoben wird (BGH GRUR 2009, 416 – Küchentiefstpreis-Garantie). Es kann auf die Ausführungen zu den vergleichbaren Maßstäben des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB verwiesen werden (unter I. 2. b)). Es wäre widersprüchlich und systemwidrig, eine unbillige Behinderung i.S.d. § 20 Abs. 3 S. 1 GWB zu verneinen, aber für das gleiche Verhalten jedoch eine unlautere geschäftliche Handlung in Form einer allgemeinen Marktbehinderung nach § 3 Abs. 1 UWG anzunehmen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Supermarkt muss auch deformierte Getränkedosen zurücknehmen und Pfand erstatten - § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG ist Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG

OLG Stuttgart
Urteil vom 15.06.2023
2 U 32/22


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Supermarkt muss deformierte Getränkedosen zurücknehmen und den Pfand erstatten muss. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG gegen die Marktverhaltensregel § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG vor.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Pfandauszahlungspflicht aus § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG ist eine verbraucherschützende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

1. Der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG dient weder dazu, jedwedes Fehlverhalten lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, noch unterstellt er reine Reflexwirkungen eines Rechtsverstoßes auf den Markt dem Lauterkeitsrecht. Ob eine Regelung einen Marktbezug aufweist, ist durch Auslegung anhand des Normzwecks zu klären (vgl. BGHZ 144, 255, 267 ff. – Abgasemissionen; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, 2023, Rn. 1.68 zu § 3a UWG, m.w.N.; Schaffert, in: MüKo-UWG, 3. Auflage, 2020, Rn. 72 zu § 3a UWG).

2. Die Pfandrückzahlungspflicht aus § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG gibt dem Unternehmer ein Verhalten gegenüber dem Verbraucher vor und bezweckt, anders als die Normen über die Erhebung von Verpackungspfand, auch den Schutz des Verbrauchers, indem sie dem Unternehmer weithin losgelöst vom vorangegangenen Verkauf des Produktes auferlegt, gegen Rückgabe der restentleerten Verpackung den Pfandbetrag an den Verbraucher auszuzahlen. Die Norm begünstigt den Verbraucher nicht bloß reflexhaft aus
einem abfallrechtskonformen Verhalten, sondern sie stattet den Verbraucher mit einem nach dem BGB nicht gegebenen Zahlungsanspruch aus.

3. Der Anwendung des § 3a UWG auf diese Marktverhaltensvorgabe aus dem deutschen Recht steht keine Sperrwirkung aus der UGP-Richtlinie (Richtlinie 2005/29/EG) entgegen.

a) Zwar bleibt angesichts der Vorgabe zur Vollharmonisierung (vgl. Art. 4 der UGP-Richtlinie und Erwägungsgrund 12) der Anwendungsbereich des § 3a UWG grundsätzlich beschränkt auf das – hier nicht betroffene und vom Kläger als Verbraucherschutzverband nicht verteidigte – Verhältnis der Mitbewerber untereinander (Schaffert, in: MüKo-UWG, 3. Auflage, 2020, Rn. 17, m.w.N.).

Dies schließt jedoch nationale Marktverhaltensregelungen zum Schutz von Verbrauchern jedenfalls dann nicht aus, wenn diese ihre Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. zu § 4 Nr. 11 UWG a.F. BGH, Urteil vom 07. Mai 2015 – I ZR 158/14, juris Rn. 19 – Der Zauber des Nordens; s. auch BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 61/14, juris Rn. 13 – Wir helfen im Trauerfall; BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 23/08, juris Rn. 11 –
Costa del Sol).

b) Die hier in Rede stehende Vorschrift zur Rückgabe des Pfandbetrages gegen Rücknahme des Pfandgutes dient der Umsetzung des unionsrechtlichen Auftrages an die Mitgliedsstaaten, Verpackungsrücknahmesysteme einzuführen, auch für Einweggetränkeverpackungen (vgl. Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle [ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10], zuletzt geändert durch die Richtlinie 2015/720/EU [ABl. L 115 vom 06.05.2015, S. 11]; s. auch VO (EG) Nr. 1882/2003). Sie hat daher ihre Grundlage im
Unionsrecht.

II. Die Beklagte hat gegen § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG verstoßen und damit unlauter im Sinne des § 3 UWG gehandelt.

1. Ihre Mitarbeiter haben in einer ihrer Filialen am 27. Mai 2021 dem Verbraucher das Dosenpfand für zwei restentleerte Einweggetränkedosen nicht ausgezahlt, obwohl auf diesen das Pfandlogo und der Balkencode bzw. die EAN lesbar waren. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, unstreitig sei auf zwei vom Verbraucher seinerzeit vorgelegten, von den Mitarbeitern der Beklagten zurückgewiesenen Dosen das Pfandlogo erkennbar gewesen (LGU 5), so dass deren Zuordnung zum deutschen Pfandsystem nicht zweifelhaft sein konnte. Diese Feststellung greift die Berufung nicht an.

Darüber hinaus war bei diesen Dosen der Balkencode bzw. die EAN lesbar, wie aus der Anlage K 2 ersichtlich. Die Erkennbarkeit dieser Merkmale ist unstreitig. Deshalb kann dahinstehen, ob die Anlage K 2 die beiden Dosen zeigt, welche der Verbraucher der Beklagten andiente. Einer Vernehmung des Zeugen hierüber bedarf es nicht.

2. Der Senat ist nicht gefordert, eine abstrakte Abgrenzung dazu festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte verpflichtet ist, deformierte Einweg-Getränkedosen zurückzunehmen. Der Kläger erstrebt einen Unterlassungstitel nur in Bezug auf Einweg-Getränkedosen, bei denen das Pfandlogo erkennbar und entweder der Balkencode ode die EAN lesbar ist. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus seinem Sachvortrag und findet in der Beschränkung auf die Darstellungen in der diesem Urteil beigeschlossenen Anlage K 2 seinen Ausdruck.

3. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG steht der Rücknahmepflicht hier nicht entgegen.

a) Schon nach ihrem Wortlaut stellt die Norm keine Anforderungen an den Zustand der zur Rücknahme angebotenen Verpackung, sondern sie bestimmt den Kreis der zurückzunehmenden Verpackungen abstrakt mittels Vergleichs mit den vom Unternehmer vertriebenen.

b) Entscheidend für die Auslegung ist, wie vom Landgericht erkannt, dass bei Einwegverpackungen der abfallbezogene Sinn der Norm konterkariert würde, müssten diese nur dann zurückgenommen werden, wenn sie dem Rücknahmepflichtigen in oder nahe der Originalform angedient werden.

c) Die von der Beklagten hiergegen vorgebrachten Hinweise an Pfandautomaten sind als Erklärungen Privater nicht geeignet, den gesetzlichen Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers einzuschränken. Ein „Pfand“ dient zwar im Zivilrecht als Sicherheit für eine Forderung. Davon unterscheidet sich das Zwangspfand nach dem VerpackG aber grundsätzlich. Es beruht nicht auf einer vertragsautonomen Pfandabrede gleichrangiger Vertragsparteien, sondern auf einer bindenden Vorgabe des Gesetzgebers für ein Kreislaufwirtschaftssystem bei Einweggetränkeverpackungen.

Ein Interesse des Unternehmers an einer pfleglichen Behandlung der Pfandsache besteht, wie vom Landgericht ausgeführt, angesichts der ohnehin anstehenden Zerstörung der Einweggetränkeverpackung nicht. Berechtigte Interessen des Unternehmers sind erst tangiert, wenn er eine Verrechnung des ausgereichten Pfandbetrages aufgrund des schlechten Zustandes der Verpackung bei Rückgabe nicht vornehmen kann.

4. Aus § 31 Abs. 2 S. 3 und 4 VerpackG ergibt sich ebenfalls nichts Abweichendes. Weder die Material- und Sortimentsbeschränkung (Satz 3), noch die Freistellung von kleinflächigen Unternehmen (Satz 4) geben einen Anhalt für eine Beschränkung der Rücknahmepflicht nach dem Zustand der Verpackung.

5. Den Mehraufwand, welchen die Rücknahme beschädigter Dosen mit sich bringt, weist der Gesetzgeber dem rücknahmepflichtigen Unternehmen zu. Denn die Organisation der Rücknahmepflicht fällt in seine Sphäre.
Die Besonderheiten der Corona-Pandemie können auf die Auslegung des § 31 Abs. 2 VerpackG i.d. Fassung vom 05. Juli 2017 schon deshalb keine Rolle spielen, weil der Gesetzgeber das Auftreten des Corona-Virus beim Normerlass noch nicht ahnen konnte. Hygienebedenken, die in Bezug auf andere Krankheitserreger schon 2017 bestehen konnten, haben den Gesetzgeber nicht veranlasst die Rücknahmepflicht auf Einwegverpackungen zu beschränken, die automatisiert zurückgenommen werden könnten.

6. Der gerügte Verstoß ist für den Verbraucher spürbar. Er wirkt sich ohne Weiteres in einem, wenngleich regelmäßig geringen, finanziellen Nachteil aus. Dass nur ein Versehen im Einzelfall vorliege, berührt die Spürbarkeit nicht. Mit ihrer hiergegen gerichteten Argumentation versucht die Beklagte, Verschuldenserwägungen in den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG einzuführen.

Außerdem ist ein „Ausreißer“ nicht ersichtlich. Allenfalls liegt eine rechtliche Fehleinschätzung seitens des Personals vor, welche aber in ihre Risikosphäre fällt. Mangelnde Kenntnisse des Verkaufspersonals fallen nach § 8 Abs. 2 UWG in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Es obliegt dem Unternehmer, sein Personal adäquat zu schulen.

Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Nutzt der Unternehmer die Vorteile geringfügiger Beschäftigung, so muss er auch die daraus erwachsenden Nachteile tragen


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OLG München: Verkauf von Markenkosmetika als Sonderposten im Discounterumfeld regelmäßig keine Markenrechtsverletzung

OLG München
Urteil vom 08.11.2018
29 U 3700/17


Das OLG München hat entschieden, dass der Verkauf von Markenkosmetika als Sonderposten im Discounterumfeld regelmäßig keine Markenrechtsverletzung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist jedoch unbegründet; der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 119 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6, 19 MarkenG nicht zu.

1. Unstreitig hat die Beklagte mit den Klagemarken gekennzeichnete Hautpflegeprodukte in ihrem Ladengeschäft in der Münchner Innenstadt zum Kauf angeboten und daher mit den Klagemarken identische Zeichen für identische Waren iSv § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG benutzt.

2. Eine Kennzeichenrechtsverletzung ist darin jedoch nicht zu sehen, da die so gekennzeichneten Waren erschöpft iSv § 24 Abs. 1 MarkenG sind.

a) Gem. § 24 Abs. 1 MarkenG hat ein Markeninhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

b) Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Waren von einem Vertriebspartner der Klägerin erhalten hat; sie räumt vielmehr selbst ein, dass die von der Beklagten angebotenen Produkte - soweit die Klägerin diese zurückverfolgen habe können - von einem deutschen Depositär der Klägerin stammen, so dass grundsätzlich die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 MarkenG zugunsten der Beklagten als erfüllt anzusehen sind.

c) Dass es auch in Fällen, in denen ein Lizenznehmer Markenwaren in den Verkehr bringt, nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2009, 593, Rn. 51 - Copad/Dior) im Einzelfall am Merkmal der Zustimmung des Markeninhabers iSv § 24 Abs. 1 MarkenG fehlen kann (nämlich wenn ein Fall des § 30 Abs. 2 MarkenG vorliegt) und aus diesem Grund der Erschöpfungseinwand nicht zum Tragen kommen kann, ist für den hiesigen Rechtsstreit ohne Belang, denn die Klägerin hat bereits erstinstanzlich (im Schriftsatz vom 28.04.2017, dort S. 7; Bl. 57 d.A.) klargestellt, dass die aus ihrer Sicht einzig relevanten Rechtsfragen des Falles die Fragen betreffen, ob die Umstände des Anbietens und Vertreibens der streitgegenständlichen Produkte deren Qualität und Ruf schädigen und sich die Klägerin daher gem. § 24 Abs. 2 MarkenG dem weiteren Anbieten und Vertreiben widersetzen darf. Auch in der Berufungsbegründung macht die Klägerin deutlich, dass es im vorliegenden Fall nicht darum gehe, dass die Klägerin sich auf eine Klausel im Depositärvertrag gegenüber ihren Vertriebshändlern berufe (S. 8 der Berufungsbegründung; Bl. 116 d.A.). Es kann folglich an dieser Stelle dahinstehen, ob die Klägerin - wie sie behauptet - ein selektives Vertriebssystem betreibt und inwieweit sie ein solches konsequent gegen Vertragsverstöße ihrer Vertriebspartner absichert.

3. Auf § 24 Abs. 2 MarkenG kann sich die Klägerin vorliegend nicht berufen. Nach der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung stehen der Klägerin keine berechtigten Gründe zu, sich trotz der nach § 24 Abs. 1 MarkenG eingetretenen Erschöpfung gegen den streitgegenständlichen Vertrieb und das dem zugrunde liegende Angebot erfolgreich zu wehren.

a) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 MarkenG kann sich ein Markeninhaber auch dann gegen das Angebot und den Vertrieb von Waren unter seiner Marke wehren, wenn an sich ein Fall der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG vorliegt, die Waren also - zunächst - als zumindest mit Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht anzusehen sind. Erforderlich sind hierzu berechtigte Gründe des Markeninhabers, sich dem weiteren Vertrieb der Waren zu widersetzen, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

b) Die Fälle, in denen derart berechtigte Gründe zugunsten des Markeninhabers anzunehmen sind, sind nicht auf die Fälle der Veränderung oder der Verschlechterung der Ware beschränkt. Vielmehr kann sich ein Markeninhaber auch dann auf § 24 Abs. 2 MarkenG berufen, wenn die konkret beanstandete Verwendung seiner Marke(n) geeignet ist, deren Ruf zu schädigen (EuGH GRUR Int 1998, 140, Rn. 43 - Dior/Evora; EuGH GRUR 2009, 593, Rn. 55 - Copad/Dior; BGH GRUR 2007, 882, Rn. 26 - Parfümtester; Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24 Rn. 164). Solche Umstände können insbesondere beim Vertrieb von Waren mit Luxus- und/oder Prestigecharakter vorliegen, wenn nämlich die konkret zu beurteilenden Umstände des Angebots und/oder des Vertriebs derartiger Waren dazu geeignet sind, das den Marken zukommende Luxusimage negativ zu beeinträchtigen.

c) Die Anforderungen, die an die Bejahung einer für § 24 Abs. 2 MarkenG relevanten Rufschädigung zu stellen sind, sind jedoch am Normzweck des § 24 MarkenG zu messen. Die Erschöpfung beschränkt die Verbotsrechte des Markeninhabers hinsichtlich solcher Einzelstücke der gekennzeichneten Waren, die von ihm selbst oder zumindest mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Damit wird dem Markeninhaber zwar die Entscheidung über das erstmalige Inverkehrbringen zugewiesen, was ihm ermöglicht, den wirtschaftlichen Wert der Ware zu realisieren, ihm aber im Ergebnis die markenrechtliche Kontrolle des weiteren Vertriebswegs untersagt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 24, Rn. 7). Grundlage hierfür ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Markeninhabers einerseits und insbesondere dem Interesse an Rechtssicherheit der Abnehmer und einem freien Wirtschaftsverkehr bereits in Verkehr gebrachter Waren innerhalb des Binnenmarktes andererseits (Ingerl/Rohnke, a.a.O.). Will man daher dem Markeninhaber in den Fällen, in denen dieser aufgrund eines mit seiner Zustimmung erfolgten erstmaligen Inverkehrbringens der mit seinen Marken gekennzeichneten Waren den wirtschaftlichen Wert der Ware bereits realisiert hat, gleichwohl das Recht zubilligen, den weiteren Vertrieb auf unteren Handelsstufen von seiner Zustimmung abhängig zu machen, ist dies nur gerechtfertigt, wenn die Interessen des Markeninhabers die genannten ordnungspolitischen Interessen wie auch diejenigen der Abnehmer und Wiederverkäufer überwiegen.

d) Ein berechtigter Grund iSv § 24 Abs. 2 MarkenG kann daher nur in Fällen angenommen werden, in denen eine Beeinträchtigung von einigem Gewicht zu bejahen ist, in Fällen der Rufschädigung also nur dann, wenn eine solche zumindest droht (Thiering, in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24 Rn. 164). Dabei ist das Vorliegen eines berechtigten Grundes auch nach der von der Klagepartei für ihre Position in Anspruch genommenen Entscheidung des OLG Düsseldorf streng zu prüfen (GRUR-RR 2018, 335, Rn. 30 - Japanischer Kosmetikhersteller), wenngleich die Anforderungen nach zutreffender Auffassung nicht überspannt werden dürfen (ebda.).

e) Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sind vorliegend keine berechtigten Gründe anzunehmen, die es der Klägerin erlauben würden, die konkret beanstandete Kennzeichenverwendung zu untersagen.

(i) Zugunsten der Klagepartei unterstellt der Senat, dass diese das von ihr im einzelnen dargestellte selektive Vertriebssystem unterhält, dass sie die Einhaltung der mit den Depositären vereinbarten Vorgaben im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwacht und kartellrechtliche Beanstandungen gegen ihr Vertriebssystem nicht bestehen. Des Weiteren ist entsprechend den Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen, dass die von der Beklagten angebotenen Waren dem Luxusbereich zuzuordnen sind und die Klägerin im Rahmen ihres selektiven Vertriebssystems besonderen Wert auf die herausgehobene Präsentation ihrer Waren in den von den Depositären betriebenen Ladengeschäften wie auch im Onlinevertrieb legt.

(ii) Vor diesem Hintergrund ist zwar festzustellen, dass die antragsgegenständlichen und die Verletzungshandlung konkretisierenden Lichtbilder eine von den Vorstellungen der Klägerin abweichende Präsentation der klägerischen Produkte zeigen. Dass aus dieser Art des Anbietens und Vertreibens der klägerischen Produkte zumindest die Gefahr einer Schädigung des Rufs der klägerischen Kennzeichen und des ihnen anhaftenden Luxusimages begründet würde, kann jedoch nicht konstatiert werden.

(1) Das von der Klägerin beanstandete „discountartige“ Umfeld, in dem die Produkte angeboten werden, genügt für sich alleine nicht, denn allein der Umstand, dass ein Discounter Luxuswaren in den in seiner Branche üblichen Formen bewirbt oder anbietet, begründet nicht die Gefahr einer Rufschädigung (vgl. Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24 Rn. 164). So ist der Verkehr mittlerweile daran gewöhnt, dass auch klassische Discounter oder auch große Ketten, die nicht zuletzt aufgrund ihrer im Verhältnis zu Flagstores vergleichsweise spartanisch gehaltenen Ausstattung in der Lage sind, günstigere Preise zu verlangen, in ihrem Sortiment auch solche Parfümerie- und Kosmetikprodukte vorhalten, die dem höheren Preissegment zuzuordnen sind, ohne dass der Verkehr dies allein als imageschädigend ansehen würde.

(2) Die von der Klägerin beanstandete „nicht produkt- und imagespezifische Art und Weise der Produktpräsentation“, wie sie sich aus den Lichtbildern ergibt, begründet ebenfalls nicht die Gefahr einer Rufschädigung. Zutreffend ist zwar, dass die Produkte nicht in der Art präsentiert werden, wie sie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Fotos aus Geschäften ihrer Vertriebspartner ergibt. Gleichwohl ist auch hier festzustellen, dass die klägerischen Produkte im Geschäft der Beklagten gerade nicht im gleichen Regalteil mit Fremdprodukten und insbesondere mit klassischen Billigprodukten angeboten werden, sondern für den angesprochenen Verkehr sichtbar räumlich abgesetzt präsentiert werden, mit der Folge, dass der Verkehr bereits aufgrund dieser Art der Präsentation erkennt, dass die so ausgestellten Waren eine Sonderstellung im Vergleich zum sonstigen Sortiment der Beklagten einnehmen. Eine Rufschädigung wird hierdurch nicht hervorgerufen, vielmehr wird auf diese Weise das Besondere der angebotenen Waren unterstrichen.

(3) Entsprechendes gilt für die Plastikumverpackungen, die ersichtlich allein dem Zweck dienen, den Diebstahl dieser Produkte zu erschweren. Dass die Beklagte diese Maßnahme getroffen hat, unterstreicht ebenfalls ihre nach außen ohne weiteres erkennbare Aussage, dass die so gesicherten Produkte im Sortiment der Beklagten etwas Besonderes darstellen. Insbesondere ist dieser Fall nicht dem von § 24 Abs. 2 MarkenG erfassten Fall des Umverpackens gleichzustellen, denn wie aus den Fotos ersichtlich, bleibt die eigentliche Produktverpackung erhalten und insbesondere nach wie vor uneingeschränkt erkennbar. Der Verkehr erkennt in der Plastikumverpackung daher allein eine - gerade für Luxuswaren, soweit sie in größeren und damit schwerer einsehbaren Kaufhäusern angeboten werden - übliche Diebstahlssicherung, die jedenfalls keine negativen Auswirkungen auf das Image der so präsentierten Produkte und der darauf befindlichen Marken haben kann.

(4) Auch die fehlende Beratung durch geschultes Personal, wie sie zwar nicht aus den Fotos ersichtlich wird, aber laut Klägerin (s. S. 29 der Klageschrift) ebenfalls maßgeblich für § 24 Abs. 2 MarkenG sein soll, lässt eine Rufschädigung nicht besorgen. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin (vgl. Klageschrift S. 6 ff.) werden ihre Produkte unter anderem auch im Karstadt in Hamburg oder im KaDeWe in Berlin verkauft, mithin in großen Warenhäusern. Von Warenhäusern weiß der Verkehr indes, dass dort in aller Regel deutlich weniger Personal anzutreffen ist, als in kleineren Boutiquen oder Fachgeschäften. Er findet zudem - unstreitig - Produkte der Klägerin auch im Internet, wo naturgemäß keine Beratung durch geschultes Personal stattfindet, sondern der Käufer seine Wahl auch ohne diese Beratung trifft. Das Fehlen geschulten Personals rechnet der Verkehr daher allenfalls dem Geschäft selbst zu - imageschädigend auf die Marke wirkt sich dies allein jedoch nicht aus (jedenfalls solange nicht, solange der Verkehr die streitgegenständlichen Waren nicht ausschließlich über solche Geschäfte beziehen kann, in denen derartiges Personal zwingend anzutreffen ist - was hier jedoch nicht der Fall ist).

(5) Der Umstand, dass in räumlicher Nähe zu den klägerischen Produkten solche zu Preisen von 2 - 3 EUR angeboten wurden und diese als „Sale“ gekennzeichnet wurden, begründet ebenfalls keine Rufschädigung. Wie bereits dargestellt, erkennt der angesprochene Verkehr die von der Beklagten tatsächlich vorgenommene räumliche Trennung der klägerischen Waren vom sonstigem Sortiment und wird daher so darauf hingewiesen, dass sich das Angebot der streitgegenständlichen Waren von den genannten Billigprodukten deutlich abhebt.

(6) Soweit die Klägerin schließlich darauf abstellt, dass sich unter den von der Beklagten angebotenen Produkten auch ein solches mit beschädigter Verpackung habe finden lassen, begründet auch dies die behauptete Rufschädigung nicht. Selbst wenn dies zutreffen sollte - was zwischen den Parteien streitig ist -, erscheint die Präsentation im Geschäft der Beklagten nicht in einer Art und Weise, die das exklusive Image der klägerischen Marken wie ihrer Produkte beeinträchtigen könnte. Da auch die Klägerin nur diesen einen Fall benennt, wird der Verkehr, wenn er diese Packung im Sortiment der Beklagten wahrgenommen hat, ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich um einen - wodurch auch immer - verursachten Ausreißer handelt, der in keiner Weise Rückschlüsse auf den Ruf der Klägerin und ihrer Marken zulässt.

(7) Auch eine Gesamtwürdigung aller genannten Einzelumstände führt nicht dazu, dass eine Rufschädigung der klägerischen Marken angenommen werden kann: aufgrund der konkreten Art der Präsentation erkennt der angesprochene Verkehr, dass es sich bei den im Geschäft der Beklagten angebotenen Waren um etwas Besonderes im Sortiment der Beklagten handelt, welches gesondert präsentiert und gegen Diebstahl gesichert ist, weil es sich um hochwertige Markenartikel handelt, die sich - zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des Sortiments der Beklagten - deutlich abheben. Dass durch dieses Angebot das Image der Klägerin und ihrer Marken negativ beeinträchtigt würde, kann nicht erkannt werden. Zwar findet der Verkehr unbestreitbar nicht die aus den Fotos aus Geschäften der Depositäre deutlich aufwendigere Warenpräsentation wieder, er erkennt aber auch bei der Beklagten, dass ihm hier Luxuswaren angeboten werden, wenn auch zu einem deutlich geringeren Preis.

(iii) Die von der Klägerin gegen diese im Ergebnis auch vom Landgericht vertretene Auffassung herangezogene Rechtsprechung steht dieser Würdigung nicht entgegen.

(1) Die Entscheidung Copad/Dior (EuGH, GRUR 2009, 593) stellt lediglich klar, dass die Schädigung des Rufes einer Marke für einen Markeninhaber grundsätzlich ein berechtigter Grund i.S. des § 24 Abs. 2 MarkenG sein kann, sich dem Wiederverkauf von Prestigewaren zu widersetzen (dort Rn. 55). Dabei ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob das Ansehen der Marke dadurch geschädigt wird, dass der Dritte (hier die Beklagte) die mit der Marke versehenen Waren unter Verwendung der in seiner Branche üblichen Vertriebsformen weiterverkauft (a.a.O., Rn. 57). Hierbei sind insbesondere der Adressatenkreis, an den die Waren weiterverkauft werden sollen, und die spezifischen Umstände des Verkaufs von Prestigewaren zu berücksichtigen. Dass und warum im vorliegenden Fall die konkreten Umstände des Weitervertriebs durch die Beklagte keine Rufschädigung begründen können, wurde oben bereits ausgeführt.

(2) Die kürzlich ergangene Entscheidung Coty/Akzente (EuGH GRUR 2018, 211) führt ebenfalls im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Beurteilung: Die Entscheidung, die sich mit der kartellrechtlichen Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme auseinandersetzt, hat zwar auch Aussagekraft für die Beurteilung der markenrechtlichen Erschöpfung (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2018, 335, Rn. 31 - Japanischer Kosmetikhersteller), da dort die für § 30 Abs. 2 MarkenG relevante Frage, inwieweit sich der Markeninhaber aus seinen Markenrechten (und nicht nur aus Vertrag) gegen Vertriebshandlungen seiner Lizenznehmer wenden kann, dahingehend konkretisiert wurde, dass für Luxuswaren in Anbetracht ihrer Eigenschaften und ihres Wesens die Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems erforderlich sein kann, um ihre Qualität zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten (a.a.O., Rn. 31), und dass es danach kartellrechtlich nicht zu beanstanden ist, dem Lizenznehmer auch bestimmte Vorgaben hinsichtlich des Internetverkaufs von Luxuswaren vertraglich aufzuerlegen. Gleichwohl ist bei der Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall von vornherein zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit derartiger Vertriebsbeschränkungen und die Relevanz etwaiger Verstöße der Lizenznehmer hiergegen in kennzeichenrechtlicher Hinsicht zunächst die Frage betreffen, ob die inmitten stehenden Waren als mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht angesehen werden können und damit überhaupt ein Fall der Erschöpfung iSv § 24 Abs. 1 MarkenG vorliegt. Auf dieser Ebene die Interessen des Markeninhabers stärker zu gewichten als diejenigen eines vertragsbrüchigen Lizenznehmers, erscheint durchaus gerechtfertigt, auch mit der Folge, dass bei den in einem solchen Fall gleichwohl vertriebenen Waren keine Erschöpfung angenommen werden kann. Die vorliegende Konstellation ist jedoch eine andere: die streitgegenständlichen Waren sind als mit Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht anzusehen, der Markeninhaber hat den wirtschaftlichen Wert seiner Marken bereits realisiert; er soll sich daher gem. § 24 Abs. 2 MarkenG nur bei Vorliegen berechtigter Gründe dem Weiterverkauf der Ware widersetzen können. Insoweit ist es erforderlich, nach wie vor und auch unter Berücksichtigung der jüngeren EuGH-Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Bejahung derartiger berechtigter Gründe zu stellen, die sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu orientieren haben, um Rechtsunsicherheiten zulasten des freien Warenverkehrs und eine diesem letztlich schadende zu weit gehende Einflussmöglichkeit des Markeninhabers auf den ungehinderten Vertrieb erschöpfter Waren zu verhindern.

(3) Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung in jüngerer Zeit (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2018, 335 - Japanischer Kosmetikhersteller; OLG Hamburg, BeckRS 2018, 22030) in den dort entschiedenen Fällen § 24 Abs. 2 MarkenG für anwendbar gehalten hat, führt auch dies im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis. Dort haben die Gerichte unter anderem darauf abgestellt, dass der „dauerhaft angelegte und umfangreiche Vertrieb der in Rede stehenden Kosmetikprodukte“ (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 33; OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 45) geeignet sei, das Image der jeweiligen Markeninhaber erheblich zu beeinträchtigen. Unabhängig davon, ob die dort entschiedenen Fälle - die jedenfalls zum Teil den Onlinevertrieb betrafen - mit dem hiesigen hinsichtlich der konkret zu beurteilenden Umstände überhaupt vergleichbar sind, fehlt es vorliegend jedenfalls an einem auf Dauer angelegten und umfangreichen Vertrieb. Denn wie sich bereits aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Presseartikeln zum Geschäftsmodell der Beklagten ergibt und wie auch das Landgericht festgestellt hat, hat die Beklagte keinen festen Lagerbestand und kein auf Dauer angelegtes Produktsortiment, sondern ein aus unterschiedlichen günstigen Einkäufen aus Geschäftsauflösungen und vergleichbaren Sonderposten kurzfristig und auch nicht flächendeckend vorgehaltenes Angebot. Der Kunde geht daher bei der Beklagten von vornherein davon aus, deswegen günstige Angebote vorzufinden, weil diese Markenprodukte als kurzfristige Sonderposten anbieten kann. Während er bei einem auf Dauer und umfangreich angebotenen Sortiment, welches auch ansonsten hochpreisige Luxusartikel „zum Schleuderpreis“ beinhaltet, durchaus die Exklusivität und den Luxuscharakter solcher Markenprodukte in Zweifel ziehen wird, weil er zu erkennen glaubt, jedermann könne sich die vermeintlichen Prestigeprodukte ohne weiteres und jederzeit leisten, wird er dies bei einem als solchem erkennbaren Sonderposten nicht annehmen. Ein dermaßen preisgünstiges kurzfristiges Angebot wird er lediglich als attraktive Gelegenheit erkennen, ein unter normalen Umständen deutlich teureres Luxusgut erwerben zu können. Der Charakter als Prestigeobjekt wird durch solch eine Aktion gerade nicht negativ tangiert.

(4) Dies bedeutet zwar nicht, dass nicht auch das Angebot eines Sonderpostens den Ruf einer Marke schädigen kann. Vorliegend wäre das unter Umständen der Fall, wenn die streitgegenständlichen Produkte nicht räumlich von den „Billigwaren“ getrennt angeboten wären, sondern in einem Wühltisch zusammen mit anderen, deutlich minderwertigeren Produkten. Da vorliegend aber die erforderliche Trennung und damit die nötige Abgrenzung zum sonstigen Sortiment erfolgt ist, ist im Ergebnis eine Rufbeeinträchtigung iSv § 24 Abs. 2 MarkenG zu verneinen.

(iv) Auch soweit die Klägerin sich konkret gegen den Vertrieb ihres Produkts in der im Antrag wiedergegebenen beschädigten Verpackung wendet, fehlt es an dem nach § 24 Abs. 2 MarkenG erforderlichen berechtigten Grund, auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Ware in dieser Form bei der Beklagten angeboten wurde. Ungeachtet der bereits ausgeführten Umstände liegt insoweit insbesondere kein Fall der in der Vorschrift genannten Verschlechterung vor, denn diese ist nur dann relevant, wenn dieser Zustand nach dem Inverkehrbringen der Ware eingetreten ist. Dass dies so ist, trägt die Klägerin jedoch nicht vor, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ware bereits in dieser Form vom Lizenznehmer der Klägerin und damit mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht wurde. Eine davon unabhängige Rufbeeinträchtigung könnte indes nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte in größerem Umfang Waren in derart beschädigten Verpackungen angeboten hätte. Auch dies wird jedoch auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.



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OLG Nürnberg: Wettbewerbswidrige Werbung durch Discounter Netto mit "Du willst günstigere Preise als bei Globus ?" wenn Mitbewerber nach Preissenkung günstigere Preise hat

OLG Nürnberg
Urteil vom 16.10.2018
3 U 761/18


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung durch den Discounter Netto mit "Du willst günstigere Preise als bei Globus ? Dann geh doch zu Netto" vorliegt, wenn im Angebotszeitraum der Mitbewerber Globus nach einer Preissenkung tatsächlich günstigere Preise hat.

OLG Nürnberg: Kennzeichnung eines Sonderangebots in einem Werbeprospekt mit BWuOsWeSB weist nicht ausreichend auf lokale Beschränkung des Angebots hin

OLG Nürnberg
Beschluss vom 23.07.2014
3 U 1155/14


Das OLG Nürnberg hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses zu Recht die Ansicht vertreten, dass die Kennzeichnung eines Sonderangebots in einem Werbeprospekt mit "BWuOsWeSB" nicht geeignet ist, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das beworbene Produkt nur lokal beschränkt zum Sonderpreis verfügbar ist. Die Werbung ist somit irreführend und wettbewerbswidrig. Die Wettbewerbszentrale hatte den Discounter Netto auf Unterlassung verklagt.

OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung mit dem Begriff Dekor und einer Holzart für Möbel, wenn diese lediglich mit Kunststoff-Folie überzogen sind

OLG Hamm
Urteil vom 01.04.2011
I-4 U 203/10
Dekor


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Möbel mit dem Zusatz Dekor und einer Holzart beworben wird, wenn die Möbel lediglich mit einer Folie aus Kunststoff bechichtet sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreise nimmt aufgrund der streitgegenständlichen Werbung an, dass es sich bei der Beschreibung der Wohnwand mit der kombinierten Verwendung von beispielsweise "Buche" und "Dekor" nicht um eine Farbe oder Folie handelt, sondern um die Verzierung mit Holz oder jedenfalls Holzfurnier. Beim Verständnis der Werbeaussage ist zunächst einmal der Wortsinn maßgebend, wie er dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGH GRUR 2003, 247 –Thermalbad). Der Begriff "Dekor" wird im allgemeinen Sprachgebrauch für eine Verzierung oder Ausstattung verwendet. Er besagt, dass etwas verkleidet ist, wobei allgemein auch ein positiver Gestaltungswille mitschwingen mag. Das Wort Dekor trifft dabei zunächst noch keine Aussage über die stoffliche Zusammensetzung. Hieraus geht selbst noch nicht bereits hervor, dass es sich um Holz bzw. Holzfurnier handelt oder eben auch nicht. "Dekor" (entsprechend der Begriffe "dekorieren" oder auch "verzieren") besagt zunächst nur, dass etwas verkleidet ist, nicht, ob es sich um ein bestimmtes Material, nämlich Holz, Holzfurnier oder eine Kunststofffolie handelt. Wird "Dekor" dann aber in Kombination mit "Buche" oder "Kirschbaum" zur Beschreibung eines Möbelstücks verwendet, mit dem der angesprochene Verbraucher ohnehin das Material Holz gedanklich in Verbindung bringt, liegt es nahe, darunter jedenfalls auch die Verzierung des Schranks mit der genannten Holzart zu verstehen. Der Verbraucher mit einem solchen Verständnis nimmt an, dass Holz der angesprochenen Art, jedenfalls Buchen- bzw. Kirschbaumfurnier als Dekor für die Schrankherstellung verwandt ist. Er nimmt nicht an und vermag nicht ohne weiteres zu erkennen, dass es bei dem Dekor nur um die Verwendung von buchenartigem oder buchenfarbigem Kunststoff geht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: