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OLG Hamm: Bei Bewerbung von Möbeln in einem Werbeprospekt muss Modellbezeichnung angegeben werden - wesentliches Merkmal nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG

OLG Hamm
Urteil vom 07.03.2019
4 U 120/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Möbeln in einem Werbeprospekt auch die Modellbezeichnung angegeben werden muss. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich um ein wesentliches Merkmal nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Dem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierten Kläger steht gegen die Beklagte der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu. Danach kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassen in Anspruch genommen werden. Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt wiederum, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (§ 5 a Abs. 2 UWG). Werden Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten Informationen über alle wesentlichen Merkmale der Ware in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich in diesem Sinne, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben (§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG).

a) Unzweifelhaft handelt es sich bei der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten um ein Angebot, das gemäß § 5a Abs. 3 UWG einem durchschnittlichen Verbraucher einen Geschäftsabschluss ermöglicht. Damit waren in der Werbung auch alle im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG wesentlichen Merkmale des beworbenen Schlafzimmers in dem diesen und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang anzugeben.

b) Die Modellangabe des Schlafzimmers stellt ein wesentliches Merkmal des in der beanstandeten Werbeanzeige der Beklagten beworbenen Schlafzimmers dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unerheblich, dass es sich bei der Modellbezeichnung um eine frei wählbare Phantasiebezeichnung ohne Informationsgehalt in Bezug auf die unmittelbare Beschaffenheit des Produkts handeln mag. Wesentliche Merkmale des Produkts im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird (BGH, Urteil vom 19.02.2014 – I ZR 17/13 – Typenbezeichnung).

aa) Wie bei einer Typenbezeichnung folgt bei einer Modellangabe der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individualisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und - darauf aufbauend - dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen. Bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und - entsprechend - bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG, wie es im Streitfall vorliegt, darf der Unternehmer nach dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Verbraucher die für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen zu verschaffen, die Produktidentität nicht unaufgedeckt lassen (BGH a.a.O. für die Typenbezeichnung).

Die Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG hat die Funktion zu gewährleisten, dass der Verbraucher zusammen mit einem ihm gemachten Kaufangebot die von ihm für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen über das ihm angebotene Produkt erhält. Diese Funktion kann die gesetzliche Regelung nur erfüllen, wenn als wesentlich auch diejenigen Merkmale des Produkts angesehen werden, die es dem Verbraucher ermöglichen, auf einer gesicherten Grundlage die in Betracht kommenden Produkte in Augenschein zu nehmen sowie insbesondere Preis- und Produktvergleiche durchzuführen (vgl. BGH a.a.O.). Diese Informationsmöglichkeiten werden durch die Nichtangabe der Modellbezeichnung der angebotenen Möbel, wenn nicht vereitelt, so doch jedenfalls in einer dem Sinn und Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG widersprechenden Weise erschwert.

bb) Damit kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob dem Verbraucher bei Kenntnisnahme von der streitgegenständlichen Werbung die Modellbezeichnung bereits bekannt war. Maßgeblich ist auch nicht, dass es sich dabei um eine reine Fantasiebezeichnung handelt und ob der Verbraucher mittels der Modellangabe in die Lage versetzt wird, etwa vorhandene Produkttests zur Kenntnis zu nehmen. Abzustellen ist dagegen darauf, dass dem Verbraucher durch die Angaben in der Werbung die Durchführung von Preis- und Produktvergleichen ermöglicht werden muss.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Schlafzimmer „konfigurierbar“ ist, so dass dieses durch Abänderung verschiedenster Ausstattungsdetails in unterschiedlichen Ausführungen zu erhalten ist. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob im Hinblick auf das verwendete Kommunikationsmittel auch die Ausstattungsdetails des angebotenen Schlafzimmers als wesentliche Informationen in der Anzeige anzugeben waren. Der Verbraucher wird jedenfalls erst durch die Angabe der Modellbezeichnung in die Lage versetzt, das von der Beklagten angebotene Schlafzimmer überhaupt – ggf. unter Berücksichtigung der Ausstattungsvarianten – mit den Angeboten anderer Schlafzimmer zu vergleichen. Dies ist im Hinblick auf die Vielzahl der Angebote des Herstellers allein durch Angabe der Farbe, der vom Angebot umfassten Möbel und deren Maße und die sonstigen Angaben in der streitgegenständlichen Werbung ohne Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen nicht möglich.

Durch die Angabe der angegebenen Details wird das Auffinden entsprechender Informationen allenfalls in gewissem - letztlich aber nur geringem - Umfang erleichtert. Das gilt auch für die Angabe der internen Artikelnummer der Beklagten. Diese kann zwar zum Auffinden der Modellbezeichnung genutzt werden, wenn der Verbraucher weitere Erkenntnisquellen zur Hilfe nimmt, dies widerspricht aber gerade dem Sinn und Zweck der Regelung des § 5a UWG.

c) Die Angabe der Modellbezeichnung war der Beklagten auch in dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang möglich. So hätte die Beklagte ohne weiteres neben oder sogar statt der internen Artikelnummer die Modellbezeichnung angeben können.

b) Damit benötigt der Verbraucher aus den vorgenannten Gründen die Angabe der Modellbezeichnung, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Durch das Vorenthalten der wesentlichen Information werden die Verbraucher auch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Oldenburg: Werbung für Möbel mit dem Zusatz "Dekor Sonoma Eiche" keine wettbewerbswidrige Irreführung

OLG Oldenburg
Urteil vom 26.01.2018
6 U 111/17


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Werbung für Möbel mit dem Zusatz "Dekor Sonoma Eiche" keine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Ob die inkriminierte Werbung zur Irreführung i. S. d. § 5 Abs. 1 UWG über die Beschaffenheit der beworbenen Anbauwand geeignet ist, hängt maßgeblich davon ab, ob die Werbung von einem nicht völlig unerheblichen Teil des Verkehrs in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechendem Sinne aufgefasst wird (vgl. BGH GRUR 2013, 1254 in juris Rn 15). Bei der Prüfung einer Irreführung ist allerdings davon auszugehen, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher sich aufmerksam und verständig mit einer Werbung auseinandersetzt. Ihm ist im Regelfall zu unterstellen, dass er die Werbung insgesamt betrachtet und bei entsprechend erkennbaren Klarstellungen diese auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Weiter hängt die Beurteilung einer Werbung im Hinblick auf § 5 UWG davon ab, wie der angesprochene Verkehr diese aufgrund des vermittelten Gesamteindrucks versteht (Empfängerhorizont bzw. Auffassung des von der Werbung angesprochenen Personenkreises). Nicht Einzelteile der Werbung sind isoliert auf ihre Irreführung hin zu untersuchen, sondern es ist stets der Zusammenhang zu würdigen, in dem die einzelnen Werbeaussagen stehen (vgl. OLG Stuttgart, aaO in juris Rn 9 und 10). Eine Wettbewerbswidrigkeit kann selbst dann anzunehmen sein, wenn einzelne Wendungen für sich genommen möglicherweise noch als unkritisch beurteilt werden können, hingegen in der konkreten Kombination eine wettbewerbswidrige Zielrichtung erlangen (vgl. Hans. OLG Hamburg Magazindienst 2008, 364 in juris Rn 29; Köhler/Bornkamm-Bornkamm/Feddersen, aaO, § 5 Rn. 1.81 m.w.N.). Die Annahme einer Irreführung ist insbesondere nicht ausgeschlossen, wenn die beanstandete Angabe zwar nicht ausdrücklich eine unrichtige Tatsachenbehauptung enthält, sie aber aufgrund der Wortwahl gerade darauf angelegt ist, bei dem Leser ein bestimmtes Verständnis hervorzurufen und der Leser durch diese irrige Vorstellung von dem Angebot der Werbung angezogen wird (vgl. Hans. OLG Hamburg, Magazindienst 2008, 364 in juris Rn 36). Eine Werbung, die sich - wie die vorliegende Anzeige - an den Verbraucher wendet, ist irreführend, wenn sie dem angesprochenen durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen, kritischen und verständigen Verbraucher ein Bild von Waren oder Dienstleistungen vermittelt, das mit der Realität nicht übereinstimmt, und ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher in die Gefahr einer Fehlvorstellung gebracht wird (vgl. BGH GRUR 2013,1254 in juris Rn 15; Köhler/Bornkamm-Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage (2018), § 5 Rn. 0.62 m.w.N.).

Gemessen an diesen Vorgaben und Maßstäben ist die Werbung der Beklagten unter Berücksichtigung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur nicht als irreführend i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 UWG zu qualifizieren, weil die in der Anzeige enthaltene Werbung keine relevante Mehrdeutigkeit und Missverständlichkeit aufweist.

Die Werbung der Beklagten für die beworbene Anbauwand richtet sich allgemein an Verbraucher, vorwiegend jedoch an solche, die sich für den Kauf von Möbeln bzw. einer Anbauwand interessieren, im speziellen an jüngere Kunden (vgl. die Werbung „….“), die sich günstig eine Wohnwand zulegen wollen, also die allgemeinen Verkehrskreise. Zu diesen Verkehrskreisen gehören auch die Senatsmitglieder, sodass der Senat die Verbrauchervorstellung bzw. welches Verständnis der Verkehr von dem Begriff „Dekor Sonoma Eiche“ hat, grundsätzlich aufgrund eigener Sachkunde und der Lebenserfahrung selbst beurteilen kann.

Aufgrund eigener Sachkunde und allgemeiner Lebenserfahrung spricht aus Sicht des Senats - wie bereits im Hinweisbeschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens vom 19.06.2015 ausgeführt - vieles dafür, dass ein Verbraucher, der sich einer Werbung für Möbel mit situationsadäquater und kritischer Aufmerksamkeit zuwendet, in Bezug auf die beanstandete Werbeaussage „Dekor Sonoma Eiche“ nicht die irrige Vorstellung haben wird, dass die aus insgesamt 6 Teilen bestehende, beworbene Anbauwand aus (Massiv- bzw. Echt-)Holz oder Holzfurnier besteht, sondern eher die Aussage (zutreffend) dahin versteht, dass die Anbauwand „S…“ nachgebildet und mit einer holzfarbigen Kunststoff-Folie versehen ist (OLG Oldenburg - Senat - MDR 2016, 109 in juris Rn. 17).

Der Begriff „Dekor“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch für eine Verzierung oder Ausstattung verwendet. Er besagt, dass etwas verkleidet ist, wobei allgemein auch ein positiver Gestaltungswille mitschwingen mag. Das Wort „Dekor“ trifft jedoch zunächst noch keine Aussage über die stoffliche Zusammensetzung, sondern besagt lediglich etwas über das Aussehen. Deshalb wird bei der Verwendung des Begriffes „Dekor“ in Verbindung mit einer Holzart zunächst auch nur eine Aussage darüber getroffen, wie das betreffende, beworbene Möbelstück aussieht. Damit ist aber noch nicht zwangsläufig verbunden, dass diese Sache auch aus dem Material hergestellt worden ist, es sich also bei dem Möbelstück um eine Sache aus Holz oder Holzfurnier handelt (OLG Oldenburg MDR 2016, 109 in juris Rn. 18; OLG Hamm MD 2011,437 in juris Rn. 19). Der Begriff „Dekor“ besagt zunächst nur, dass etwas verkleidet ist, nicht jedoch, ob es sich um ein bestimmtes Material, nämlich Holz, Holzfurnier oder eine Kunststofffolie handelt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Im Verkaufsraum ausgestellte Möbelstücke müssen mit Gesamtpreis für das gesamte Ausstellungsstück ausgezeichnet werden

OLG Hamm
Urteil vom 21.03.2017
4 U 166/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass im Verkaufsraum ausgestellte Möbelstücke mit dem Gesamtpreis für das gesamte Ausstellungsstück ausgezeichnet werden müssen.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Gesamtpreis muss ausgezeichnet werden

In Geschäftsräumen zum Verkauf ausgestellte Möbelstücke müssen mit dem Gesamtpreis für das Ausstellungsstück ausgezeichnet werden.

Die Angabe eines Teilpreises genügt auch dann nicht, wenn der Kunde auf der Rückseite des Preisschildes weitere Informationen erhält, mit denen er den Gesamtpreis errechnen kann. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn bestätigt.

Der klagende Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nimmt das beklagte Unternehmen, das auch ein Möbelhaus in Hamm betreibt, wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung in Anspruch. Im September 2015 bot die Beklagte in ihrem Möbelhaus eine Lederrundecke zum Verkauf an. Das zugehörige Preisschild nannte einen Preis von 3.199 Euro mit dem Hinweis, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei. Auf der Rückseite des Preisschildes waren die Ausstattungsmerkmale
der Lederrundecke unter Angabe von Einzelpreisen aufgeführt. Damit betrug der Preis für das ausgestellte Möbelstück insgesamt 5.245 Euro.

Der Kläger hält diese Preisauszeichnung für wettbewerbswidrig und verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, ausgestellte Möbelstücke mit einem Preis zu bewerben, der nicht der Endpreis für das Möbelstück mit der ausgestellten Ausstattung ist. Die Beklagte verteidigt ihre Preisauszeichnung mit dem Hinweis, dass das ausgestellte Möbelstück dem Kunden erkennbar nur eine von vielen Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der angebotenen Ledergarnitur habe verdeutlichen sollen, und es in seinem Belieben stehe, für welche Gestaltung er sich entscheide. Bei den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten könne sie keinen Gesamtpreis bilden, so dass der angegebene Preis für eine Basisversion unter Hinweis auf den Mehrpreis für Zubehör die Preisgestaltung zutreffend verdeutliche.

Die Klage war erfolgreich. Ebenso wie das Landgericht hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die infrage stehende Preisauszeichnung für wettbewerbswidrig gehalten. Die Beklagte habe, so der Senat, gegen die aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung folgende Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises beim Anbieten von Ware verstoßen.

Sie habe eine konkrete Ausstattungsvariante ihrer Lederrundecke zum Verkauf angeboten. Diese erscheine als einheitliches Leistungsangebot. Daran ändere auch der Hinweis auf gegen Mehrpreis lieferbares Zubehör nichts. In Bezug auf die Preisangabe sei dieser eher missverständlich, weil ihn der Verbraucher so verstehen könne, dass über die zur Ausstellung gelangte Variante hinaus weiteres Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei.

Für die ausgestellte Ausstattungsvariante habe die Beklagte den konkreten Verkaufspreis als den vom Käufer zu zahlenden Endpreis angeben müssen, um den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu genügen. Insoweit genüge es nicht, wenn die Beklagte einen Teilpreis nenne und auf der Rückseite des Preisschildes weitere Beträge angebe, die der Kunde hinzurechnen müsse, um den Gesamtpreis zu ermitteln.



LG Paderborn: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen PAngV wenn mit Preis beworbene Möbel in der beworbenen Ausstattung nur zu einem anderen Preis erhältlich sind

LG Paderborn
Urteil vom 20.09.2016
6 O 9/16


Das LG Paderbon hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die PAngV vorliegt, wenn die mit einem Preis beworbenen Möbel in der beworbenen Ausstattung nur zu einem anderen Preis erhältlich sind.

Hinsichtlich der Leder-Rundecke verstößt die Preisauszeichnung gegen §1Abs. 1S. 1 PAngV.Danach hat,wer Verbrauchern geschäftsmäßig Waren anbietet, die Preise anzugeben,die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Die Verpflichtung bezieht sich auf das konkrete Angebot,vorliegend damit auf die ausgestellte Leder-Rundecke. Ob dazu auch der gleichfalls ausgestellte Hocker zu zählen sind, kann die Kammer offen lassen und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.Die Kammer stellt lediglich auf die ausgestellte Leder-Rundecke als solche ab und auf die Erwartungshaltung,die der interessierte Verbraucher haben darf, wenn er sich für ihren Kauf interessiert. Die Erwartung des Verbrauchers geht regelmäßig dahin, die Leder-Rundecke grundsätzlich in der Ausstattung,in der sie ausgestellt ist, zu den hierzu gemachten (Gesamt-)Preisangaben erwerben zu können (vgl. OLG Hamm GRUR-RR 2015, 64). Insoweit hat das OLG Hamm (ebd.) hinsichtlich der Blickfangwerbung eines Möbelhändlers mit einem vollständig ausgestatteten Bett entschieden,dass der interessierte Verbraucher erwarten kann,dass auch die ausgestellte Unterkonstruktion (z.B. Lattenrost)und die Matratze Bestandteil des Angebots sind, nicht allerdings reine Applikationen, wie z.B. das auf dem Angebot auch abgebildet gewesene Bettzeug. Für den Verbraucher sei klar,dass es sich hierbei lediglich um „Beiwerk“ handele, das nicht zum Angebotsumfang gehöre.Um solches „Beiwerk“ handelt es sich bei den mit der ausgestellten Leder-Rundecke ausgestellten Armteilen und -lehnen indessen nicht.Es handelt sich vielmehr um Zubehör,das der Käufer zwar nicht benötigt und deshalb nicht notwendigerweise kaufen muss,das aber speziell für die ausgestellte Produktserie, zu der auch der passend bezogene Hocker gehört, gefertigt worden ist und im Gegensatz zu Bettzeug anderswo von ihm kaum zu erwerben ist. Wenn ihm die Leder-Rundecke mit diesem Zubehör in dem Möbelhaus der Beklagten vorgestellt wird und die Rundecke dabei –wie hier- mit einem Gesamtpreis,der gemäß §1Abs. 1S. 1PAngV anzugeben ist, angeboten wird,darf er deshalb erwarten, die Rundecke zu dem angebotenen Gesamtpreis auch wie ausgestellt erwerben zu können.

Damit ist gleichzeitig ausgesagt, dass die Gesamtpreisangabe geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu bewegen, wozu es mit dem Wissen, dass das ausgestellte Zubehör nicht in dem Preis enthalten ist, nicht gekommen wäre.

Dem steht nicht entgegen,dass sich auf der Vorderseite des Preisaushangs die Leder-Rundecke und ihr Preis lediglich aus den 3 Sitzmöbeln zusammensetzt, deren Einzelpreise zudemangegeben sind, und der Preisaushang den Zusatz enthält,das Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei.Dessen ungeachtet versteht nach Auffassung der Kammer für Handelssachen der Verbraucher den als „Preisleistung“ blickfangmäßig hervorgehobenen Gesamtpreis in demPreisaushang als Ausweis des Preises für die ausgestellte Rundecke einschließlich des daran angebrachten oder ihr beigefügten Zubehörs.

Dass dieses in dem auf der Vorderseite genannten Preis nicht enthalten sein soll, erfährt der Verbraucher erst auf der Rückseite hinsichtlich der Positionen 30, 60,100 und 110, des Weiteren erfährt er,dass die Leder-Rundecke auch in der Ausführung „Rücken echt“ (Positionen 10, 40und 70) bestellbar ist. Ergibt sich der Preis der ausgestellten Leder-Rundecke einschließlich des ausgestellten Zubehörs aber erst durch eine Hinzurechnung der Positionen 30, 60, 100 und/oder 110 der Rückseite, verstößt die Preisauszeichnung gegen §1Abs. 1S. 1PAngV (Gesamtpreise). Eine richtlinienkonforme Auslegung ändert hieran nichts.

Die Verpflichtung zur Preisangabe besteht gegenüber Verbrauchern. Die Nichtangabe des Gesamtpreises stellt einen Verstoß gegen §3a UWG dar. §1PAngV stellt eine Marktverhaltensregel dar.Ihr Verstoß ist geeignet,die Interessen der Verbraucher zu beeinträchtigen, denn sie hat den Zweck zu verhindern,dass er selbst erst den zu zahlenden Preis für die angebotene Ware ermitteln muss.Die Beeinträchtigung ist auch spürbar.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BKartA: Unzulässige vertikale Preisbindung durch Möbelhersteller - Bußgelder von über 4 Mio EURO gegen Hersteller und verantwortliche Manager

Das Bundeskartellamt hat in mehreren Fällen wegen kartellrechtswidriger vertikaler Preisbindung Bußgelder von insgesamt über 4 Mio EURO gegen diverse Möbelhersteller und vier verantwortliche Manager verhängt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

Bundeskartellamt verhängt Bußgelder wegen vertikaler Preisbindung bei Möbeln

Das Bundeskartellamt hat seine Kartellverfahren gegen Hersteller von Möbeln wegen verbotener Preisbindung von Händlern abgeschlossen. Gegen die fünf Hersteller aeris GmbH, hülsta-werke Hüls GmbH & Co. KG, Kettler GmbH, Rolf Benz AG & Co. KG und Zebra Nord GmbH sowie gegen vier verantwortliche Manager wurden Bußgelder in Höhe von insgesamt 4,43 Mio. Euro verhängt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Hersteller dürfen Händlern keine Preisvorgaben machen, sondern nur unverbindliche Preisempfehlungen geben. Denn wenn sie den Wettbewerb zwischen den Händlern einschränken, ist der Kunde der Leidtragende. Das Bundeskartellamt hat in letzter Zeit bereits in zahlreichen Verfahren Bußgelder wegen verbraucherschädlicher Preispraktiken verhängt, etwa im Lebensmitteleinzelhandel, bei Matratzen und Navigationsgeräten. Auch im vorliegenden Fall ist wieder ein für den Verbraucher sehr bedeutsamer Produktbereich betroffen. Die betroffenen Markenhersteller decken das gesamte Angebotsspektrum von Kastenmöbeln über Polstermöbel und Bürostühle bis hin zu Garten- und Freizeitmöbeln ab.“

Die Verfahren wurden aufgrund entsprechender Beschwerden von Händlern eingeleitet. Im Juni 2014 bzw. Juli 2015 führte das Bundeskartellamt Durchsuchungen bei den Herstellern durch. In seinen Entscheidungen hat das Bundeskartellamt besonders klare Konstellationen der vertikalen Preisbindung aufgegriffen. Um die Ladenpreise zu beeinflussen, haben die Hersteller in diesen Fällen unzulässigen Druck auf preisgünstigere Händler ausgeübt, insbesondere indem sie Liefersperren angedroht und teilweise auch durchgesetzt haben. Zum Teil haben auch konkurrierende Händler dazu beigetragen, die Einhaltung der Mindestpreise zu überwachen indem sie Meldungen über „Abweichler“ abgegeben haben und die Hersteller aufforderten, auf die Einhaltung des Preisniveaus zu achten. Auf die Verhängung von Bußgeldern gegen diese Handelsunternehmen wurde in den Verfahren aus Ermessenserwägungen verzichtet.

Bedingt durch die unterschiedliche Schwere der Taten und die stark voneinander abweichende Unternehmensgröße unterscheiden sich die Einzelgeldbußen erheblich. Sämtliche betroffene Unternehmen haben mit dem Bundeskartellamt kooperiert, so dass alle Verfahren im Wege einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung abgeschlossen werden konnten (sog. Settlement). Neben der damit verbundenen Reduktion des Bußgeldes um 10% hat sich bei einigen Unternehmen deren - aufgrund laufender Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen - sehr eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit bußgeldmindernd ausgewirkt.

Die Bußgeldbescheide sind größtenteils bereits rechtskräftig. Bei einem Bescheid ist die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen. Gegen ihn kann noch Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.


Den Fallbericht des Bundeskartellamts finden Sie hier:

LG Coburg: Werbung mit "Best Price Garantie" wettbewerbswidrig, wenn Produkt nicht woanders erhältlich ist oder der Kunde den Preis aufgrund Produktumbenennung nicht überprüfen kann

LG Coburg
Urteil vom 13.03.2014
1 HK O 53/13


Das LG Coburg hat wenig überraschend entschieden, dass die Werbung mit einer "Best Price Garantie" wettbewerbswidrig ist, wenn das Produkt nicht bei anderen Anbietern erhältlich ist oder der Kunde dies aufgrund einer Produktumbenennung nicht überprüfen kann.






OLG Hamm: Werbung für Polstermöbel mit "Textilleder" wettbewerbswidrig

OLG Hamm
Urteil vom 08.03.2012
I-4 U 174/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Polstermöbel mit dem Begriff "Textilleder" beworben werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Bei der Beschreibung der im Internet angebotenen Polstermöbel mit "Textilleder" handelt es sich um eine mehrdeutige und missverständliche Werbung, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Ausführung oder Zusammensetzung der Ware enthält. Es reicht insoweit schon die Gefahr der Irreführung."


Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung mit dem Begriff Dekor und einer Holzart für Möbel, wenn diese lediglich mit Kunststoff-Folie überzogen sind

OLG Hamm
Urteil vom 01.04.2011
I-4 U 203/10
Dekor


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Möbel mit dem Zusatz Dekor und einer Holzart beworben wird, wenn die Möbel lediglich mit einer Folie aus Kunststoff bechichtet sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreise nimmt aufgrund der streitgegenständlichen Werbung an, dass es sich bei der Beschreibung der Wohnwand mit der kombinierten Verwendung von beispielsweise "Buche" und "Dekor" nicht um eine Farbe oder Folie handelt, sondern um die Verzierung mit Holz oder jedenfalls Holzfurnier. Beim Verständnis der Werbeaussage ist zunächst einmal der Wortsinn maßgebend, wie er dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGH GRUR 2003, 247 –Thermalbad). Der Begriff "Dekor" wird im allgemeinen Sprachgebrauch für eine Verzierung oder Ausstattung verwendet. Er besagt, dass etwas verkleidet ist, wobei allgemein auch ein positiver Gestaltungswille mitschwingen mag. Das Wort Dekor trifft dabei zunächst noch keine Aussage über die stoffliche Zusammensetzung. Hieraus geht selbst noch nicht bereits hervor, dass es sich um Holz bzw. Holzfurnier handelt oder eben auch nicht. "Dekor" (entsprechend der Begriffe "dekorieren" oder auch "verzieren") besagt zunächst nur, dass etwas verkleidet ist, nicht, ob es sich um ein bestimmtes Material, nämlich Holz, Holzfurnier oder eine Kunststofffolie handelt. Wird "Dekor" dann aber in Kombination mit "Buche" oder "Kirschbaum" zur Beschreibung eines Möbelstücks verwendet, mit dem der angesprochene Verbraucher ohnehin das Material Holz gedanklich in Verbindung bringt, liegt es nahe, darunter jedenfalls auch die Verzierung des Schranks mit der genannten Holzart zu verstehen. Der Verbraucher mit einem solchen Verständnis nimmt an, dass Holz der angesprochenen Art, jedenfalls Buchen- bzw. Kirschbaumfurnier als Dekor für die Schrankherstellung verwandt ist. Er nimmt nicht an und vermag nicht ohne weiteres zu erkennen, dass es bei dem Dekor nur um die Verwendung von buchenartigem oder buchenfarbigem Kunststoff geht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zeichenfolge "Cone" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Möbel eintragbar

BPatG
Beschluss vom 23.02.2011
26 W (pat) 512/10
Cone


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Cone" mangels Unterscheidungskraft nicht für

"Klasse 20: Möbel,
Klasse 42: Dienstleistungen eines Innenarchitekten, Planungsdienstleistungen zur Raumgestaltung und Innenausstattung, soweit in Klasse 42 enthalten"


eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das im Deutschen mit „Kegel, Konus“ zu übersetzende Wort „Cone“ entstammt dem Englischen und somit einer Welthandelssprache. Wie bereits die Markenstelle belegt hat, ist es geeignet, die Form von Sitzmöbeln zu beschreiben.
[...]
Auch Wettbewerbern muss es daher gestattet bleiben, künftig ihre Möbel oder kegelförmige Raumgestaltungen mit dem beschreibenden Wort „Cone“ zu bezeichnen. „Cone“ fehlt zugleich für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil die am Handel beteiligten Fachkreise dem Markenwort im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen einen Sachhinweis auf die geometrische Grundform eines Kegels, aber keinen Herstellerhinweis entnehmen werden."

BGH: Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Möbel dürfen öffentlich aufgestellt werden - Le-Corbusier-Möbel II

BGH
Urteil vom 22.09.2009
I ZR 247/03
Le-Corbusier-Möbel II
UrhG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2; InformationsgesellschaftRL Art. 4 Abs. 1


Leitsätze des BGH:

a) Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie über das Verbreitungsrecht begründet nicht nur ein Mindestrecht, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurückbleiben dürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungsrechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar.

b) Ein Dritter greift nicht in das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln öffentlich aufstellt oder der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03 - OLG Frankfurt a.M. - LG Frankfurt a.M.

Denn Volltext der Entscheidung finden Sie hier: