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LG Dortmund: Landesrechtliche Vorschriften zum Ladenschluss sind Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG und ein Verstoß ist wettbewerbswidrig

LG Dortmund
Urteil vom 09.06.2022
16 O 21/21

Das LG Dortmund hat entschieden, dass landesrechtliche Vorschriften zum Ladenschluss Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG sind und ein Verstoß wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Öffnung ihrer Gärtenmärkte aus § 3a, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 4, 5 LÖG NRW zu, wenn sie dort neben Blumen und Pflanzen weitere Waren außerhalb des Randsortiments zum Kauf anbietet und kein Ausnahmetatbestand nach § 6 LÖG NRW erfüllt ist.

a) Der Kläger ist unstreitig nach § 8 abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

b) Die Regelungen der §§ 4, 5 LÖG NRW werden von § 3a UWG erfasst. Verstöße gegen landesrechtliche Vorschriften über den Ladenschluss führen zu einer Anwendung des § 3a UWG, da sie Marktverhaltensregelungen auch im Interesse der Mitbewerber darstellen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 40. Aufl. 2022, § 3a Rdnr. 1.263; Ohly/Sosnitza/Ohly, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Aufl. 2016, § 3a Rdnr. 74).

c) Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auch einen Verstoß der Beklagten gegen das Ladenöffnungsgesetz und will entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich den Verkauf einzelner Waren unterbinden. Schon aus dem Wortlaut des Antrags folgt, dass der Kläger die Öffnung der Gartenmärkte zum Zwecke des Verkaufs nicht zum Sortiment Blumen und Pflanzen und des dazugehörigen begrenzten Randsortiments gehörender Waren rügt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Bestimmung von Ladenöffnungszeiten auch die Befugnis umfasst, die Erlaubnis zur Öffnung von Verkaufsstellen auf bestimmte Sortimente zu beschränken. Wenn dem Landesgesetzgeber die Kompetenz zusteht, durch gesetzliche Regelungen die völlige Schließung von Verkaufsstellen an bestimmten Tagen anzuordnen, ist er erst recht befugt, den Verkauf einzelner Sortimente zu bestimmten Zeiten zuzulassen und den Verkauf anderer Waren zu diesen Zeiten zu untersagen (argumentum a maiore ad minus). Ohne eine so definierte Gesetzgebungskompetenz wäre eine sinnvolle Regelung der Ladenöffnungszeiten nicht möglich, denn es besteht einerseits ein berechtigtes Interesse des Rechtsverkehrs und der Bevölkerung, die Sonn- und Feiertagsruhe sowie die Nachtruhe zu schützen, andererseits aber auch ein unabweisbares Interesse, die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Waren, z.B. Medikamenten und Kraftstoffen, sicherzustellen und auch die Durchführung von kulturellen und Freizeitveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen zu ermöglichen. Dies lässt sich nur erreichen, indem dem Gesetzgeber auch die Befugnis eingeräumt wird, eine differenzierte Regelung des zulässigen Warenangebots zu treffen, sofern hierbei die Regelung der Ladenöffnungszeiten im Vordergrund steht. Falls ein Marktteilnehmer wie die Beklagte nur zu einem Teil Waren anbietet, die einer Privilegierung, z.B. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW, unterfallen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass er andere Waren an Sonn- und Feiertagen nicht zum Verkauf anbietet. Würde dem Marktteilnehmer eine uneingeschränkte Öffnung gestattet, würde zum einen der Schutzzweck des Ladenöffnungsgesetzes, der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe, umgangen, zum anderen würden andere Marktteilnehmer, die ein ähnliches Warenangebot außerhalb des privilegierten Warensegments anbieten, benachteiligt, da sie an Sonn- und Feiertagen nicht öffnen dürfen. Als Alternative bliebe nur, allein solchen Verkaufsstellen eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen zu erlauben, die stets ausschließlich privilegierte, von der Sonn- und Feiertagsschließung ausgenommene Waren anbieten, vorliegend also Blumenläden, die lediglich Blumen und Pflanzen nebst einem begrenzten Randsortiment in ihrem Sortiment führen. Dies wäre sicherlich nicht im Interesse der Beklagten, was zugleich zeigt, dass die Beschränkung des zulässigen Sortiments an Sonn- und Feiertagen auf Blumen und Pflanzen nebst Randsortiment das mildere Mittel darstellt, welches somit zugleich von der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers erfasst ist.

d) Mit der Öffnung ihrer Gartenmärkte an den beiden Sonntagen, dem 00.00. und dem 00.00.2020, um die im Klageantrag genannten Gegenstände zum Verkauf oder zur Beratung bereitzuhalten, hat die Beklagte gegen §§ 4, 5 LÖG verstoßen.

Hinsichtlich der Waren Schuhe Cheyenne, Bücher diverse, Tierfutter, Äpfel, Rotwein, Fruchtsaft, Kartoffeln, Flaschentasche und Bild liegt dies auf der Hand. Es handelt sich weder um Blumen oder Pflanzen, noch können diese Waren einem begrenzten Randsortiment zum Kernsortiment Blumen oder Pflanzen zugeordnet werden. Diese Waren haben keinen Bezug zum privilegierten Sortiment „Blumen und Pflanzen“, auch greift der gesetzgeberische Zweck, den Erwerb bestimmter verderblicher Waren zur sofortigen Benutzung zu ermöglichen, nicht ein.

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Auch die Waren Acryl Stern, Metallstern, Kugel Glas, Baumkerzen, Tannenbaum im Topf (künstlich), LED Kette Weihnachtsbaum, Draht Cluster Star (Lichterkette-Sterne), Kerze Wachs (batteriebetriebene Kunststoffkerze) und Sisalstern können nicht dem Randsortiment zu Blumen und Pflanzen zugeordnet werden. Es handelt sich um nicht verderbliche, haltbare Gegenstände, für welche ein besonderes Kaufbedürfnis an Sonn- und Feiertagen nicht feststellbar ist.

Ob der Verkauf dieser Gegenstände zulässig wäre, wenn sie untergeordneter Bestandteil eines floristischen Gebindes wären, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da die Beklagte diese Gegenstände zum isolierten Verkauf angeboten hat. Allein der Umstand, dass sie theoretisch mit Pflanzen kombiniert werden könnten, genügt nicht, um ein zulässiges Anbieten zu bejahen (vgl. OLG Düsseldorf aaO).

e) Der Wettbewerbsverstoß der Beklagten ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, denn die Beklagte hat sich durch das Anbieten der nicht zum Sortiment Blumen und Pflanzen und einem begrenzten Randsortiment gehörenden Waren an einem Sonntag gegenüber Mitbewerbern, die sich regelkonform verhalten und von dem Verkauf solcher Waren in einer Verkaufsstelle abgesehen haben, einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Dortmund: Wettbewerbsverstoß wenn bei Werbung für Split-Klimaanlage nicht auf Pflicht zur Montage durch zertifizierten Fachbetrieb hingewiesen wird

LG Dortmund
Urteil vom 23.05.2022
13 O 15/21

Das LG Dortmund hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß nach § 5a UWG vorliegt, wenn bei der Werbung für Split-Klimaanlage nicht auf die Pflicht zur Montage durch einen zertifizierten Fachbetrieb nach Art. 11 Abs. 5 der F-Gase-Verordnung hingewiesen wird. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LG Dortmund: Gewerbliche Anbieter müssen auf Shopping-Portal ManoMano Widerrufsbelehrung und Pflichtinformationen für Fernabsatzgeschäfte nach § 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB vorhalten

LG Dortmund
Beschluss vom 12.10.2021
10 O 63/21


Das LG Dortmund hat wenig überraschend entschieden, dass gewerbliche Anbieter auf dem Shopping-Portal ManoMano neben einer Widerrufsbelehrung auch die weiteren Pflichtinformationen für Fernabsatzgeschäfte nach § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB vorhalten müssen. Es handelt sich um einen Fall der Wettbewerbszentrale.

LG Dortmund: Wettbewerbsverstoß wenn ein Produkt entgegen § 3 Abs. 4 ProdSG ohne deutsche Bedienungsanleitung vertrieben wird

LG Dortmund
26.01.2021
25 O 192/20


Das LG Dortmund hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Produkt entgegen § 3 Abs. 4 ProdSG ohne deutsche Bedienungsanleitung vertrieben wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Vertrieb des Produkts ohne Bedienungsanleitung in deutscher Sprache aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG, weil der Beklagte das streitgegenständliche Produkt ohne Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache vertreibt, obwohl er dazu gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG dazu verpflichtet wäre.

1. Die Kammer hat keine Zweifel, dass es sich bei dem im Tenor und Klageantrag bezeichneten Produkt um das vom Beklagten vertriebene Produkt handelt. Soweit der Beklagte rügt, dass der Kläger das Produkt auf Seite 12 seiner Klageschrift fehlerhaft bezeichnet hat, greift dieser Einwand nicht, weil der Kläger das Produkt im Antrag zutreffend – genau so wie es der Beklagte in der Klagerwiderung einwendet – bezeichnet hat. Es ist zudem zwischen den Parteien völlig klar, um welches Produkt gestritten wird, so dass eine Falschbezeichnung auch unter dem Gesichtspunkt „falsa demonstratio non nocet“ unbeachtlich wäre.

2. Es sind bei der Verwendung des streitgegenständlichen Produkts Regeln zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu beachten, so dass eine deutsche Gebrauchsanweisung gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG verpflichtend beigefügt werden muss.

a) Dies folgt schon daraus, dass aus den Seiten 5 ff. der englischen Gebrauchsanleitung zahlreiche Warn- und Sicherheitshinweise hervorgehen. Soweit der Beklagte bestreitet, dass es sich um die originale Gebrauchsanweisung handelt und darauf hinweist, dass die Gerichtssprache deutsch sei, greift dieser Einwand nicht. Zum einen gehört zum substantiierten Vortrag insoweit, dass der Beklagte die originale Gebrauchsanleitung vorlegen müsste. Des Weiteren überzeugt auch der Hinweis auf die Gerichtssprache vorliegend nicht. So geht schon aus den in der englischen Anleitung verwendeten Symbolen auf den Seiten 6 ff. hervor, dass es bestimmte Gefahren gibt, die bei der Verwendung zu beachten sind. Auch insoweit wäre vom Beklagten substantiiert darzulegen, dass und warum aus diesen in jeder Sprache zu verstehenden Symbolen nicht folgt, dass bei der Verwendung bestimmte Regeln zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu beachten sind.

b) Der Beklagte verhält sich zudem widersprüchlich, wenn er sich einerseits darauf beruft, dass die Gerichtssprache deutsch sei, gleichzeitig aber – ausweislich seines Angebotes vom 10.02.2020 – seine aus § 3 Abs. 4 ProdSG folgende Verpflichtung zur Vorlage einer deutschen Gebrauchsanweisung allein durch den Verweis auf eine englischsprachige Anleitung zu erfüllen gedenkt.

c) Soweit der Beklagte einwendet, dass ihm Werbeaussagen vorgeworfen werden, die sich erst aus der englischsprachigen Gebrauchsanweisung ergeben, so geht dieser Einwand fehl. Sämtliche von der Klägerin gerügten Werbeaussagen sind im Angebot des Beklagten vom 10.02.2020 selbst enthalten, was sich aus Anlage K 3 eindeutig ergibt.

3. Soweit der Beklagte weiterhin bestreitet, dass eine Lieferung mit fehlender deutscher Gebrauchsanleitung erfolgt sei, ist auch dieses Bestreiten nicht ausreichend. Insoweit hat der Kläger unter Vorlage der Verkaufsanzeige substantiiert dargelegt und durch Anlage K 3 auch belegt, dass dort ausgewiesen ist, dass eine Beschreibung nur auf Englisch verfügbar sei. Das damit nicht die Produktbeschreibung auf amazon.de selbst gemeint ist, folgt schon daraus, dass ausweislich der Anl. K3 dort eine deutsche Produktbeschreibung vorliegt. Es wäre hier Sache des Beklagten gewesen, sich mit seinem eigenen gegenläufigen Hinweis auseinanderzusetzen und richtigzustellen, dass sehr wohl eine deutsche Gebrauchsanleitung vorliegt. Es wäre auf Grundlage des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes seine Aufgabe gewesen, die deutsche Gebrauchsanweisung vorzulegen, was er aber nicht getan hat.

4. Überdies ergeben sich aus Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG für das vorliegende Produkt keine anderen Regelungen, so dass der Beklagte dem klägerischen Anspruch - unbeschadet der Tatsache, dass er dies auch nicht getan hat - nichts entgegenhalten kann."

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LG Dortmund: Rechtsmissbrauch durch überhöhte Abmahnkosten aufgrund zu hohen Streitwerts nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG führt auch zum Verlust des Unterlassungsanspruchs

LG Dortmund
Beschluss vom 16.02.2021
10 O 10/21


Das LG Dortmund hat entschieden, dass Rechtsmissbrauch durch überhöhte Abmahnkosten aufgrund zu hohen Streitwerts nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG auch zum Verlust des Unterlassungsanspruchs führt.

Die Entscheidungsgründe:

"Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, aus der Antragsschrift vom 08.02.2021. Er nimmt den Antragsgegner, welcher als Privatperson auf der Internetplattform W3 neue Haushaltsartikel anbietet und verkauft, wegen fehlender Pflichtangaben gemäß § 5 TMG, fehlender Widerrufsbelehrung und fehlender Information/Verlinkung zur OS-Plattform im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2021 mahnte der Kläger den Beklagten ab. Die Kosten der Inanspruchnahme wurden in diesem Schreiben unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 30.000,00 € mit 1.501,19 € beziffert. Zugleich wurde der Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches § 8c UWG n.F. entgegensteht.

1. Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 und damit auch § 8c UWG n.F. ist bereits am 02.12.2020 und damit sowohl vor Eingang des Verfügungsantrages als auch vor der Kenntnis des Antragstellers von den geltend gemachten Verstößen in Kraft getreten.

2. Nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F. ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel schon dann anzunehmen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Dies muss erst recht dann gelten, wenn nicht durch die überhöhte Ansetzung eines Gegenstandswertes überhöhte Gebühren in Ansatz gebracht, sondern sogar Gebühren gefordert werden, die schon dem Grunde nach nicht geschuldet werden. So liegt es hier, denn mit dem Abmahnschreiben vom 27.01.2021 werden Gebühren geltend gemacht, obwohl dies vorliegend gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F. (in Kraft getreten vor Fertigung des Abmahnschreibens, s. o.) ausgeschlossen ist. Nach dieser Norm konnte der Antragsteller keinen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil es um Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ging.

Im Übrigen dürfte auch schon dieses missbräuchliche Vorgehen bei der Abmahnung auf den nachfolgenden Verfügungsantrag durchschlagen (Köhler/Bornkamm, UWG, 39. Aufl., § 8c, Rn. 7)

3. Eine andere Bewertung ergibt sich auch dann nicht, wenn man eine weitergehende Gesamtbetrachtung (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 12) anstellt. So handelt es sich bei den verfolgten Rechtsverstößen um solche, die sich mit technischen Mitteln recht einfach ermitteln lassen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 15). Hinzu kommt hier noch, dass der Antragsteller eine strafbewehrte Vertragsstrafe forderte, obwohl ihm auch dies nach der neuen Gesetzeslage, § 13a Abs. 2 UWG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F., verwehrt war. Dass der Antragsgegner etwa in der Regel 100 oder mehr Mitarbeiter beschäftigte, war nach Lage der Dinge ersichtlich ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


LG Dortmund: Fehlender Hinweis auf OS-Plattform - 6.000 EURO Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch angemessen - Wann liegt ein kerngleicher Verstoß vor

LG Dortmund
Urteil vom 19.08.2020
10 O 19/19


Das LG Dortmund hat entschieden, dass bei einem Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung nach neuem Hamburger Brauch durch fehlenden Hinweis auf die OS-Plattform eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EURO angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfang zulässig. Es handelt sich um eine Zahlungsklage. Gegenüber einer solchen berührt der Einwand aus § 8 Abs. 4 UWG nicht die Zulässigkeit der Klage. Die Frage eines ggf. rechtsmissbräuchlichen Handelns kann hier nur im Rahmen der Begründetheit Bedeutung erlangen.

II. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus § 339 S. 2 BGB i.V.m. der Vertragsstrafenvereinbarung ein Anspruch auf Zahlung von 6.000,00 € zu.

1. Die Parteien haben einen wirksamen Unterlassungsvertrag mit einer Vertragsstrafenvereinbarung geschlossen. Ein entsprechender Vertrag mit Strafversprechen wurde durch die Unterlassungserklärung des Beklagten vom 23.01.2019 und der Annahme seitens des Klägers am 25.01.2019 begründet.

Gegen diese Vertragsstrafenvereinbarung hat der Beklagte verstoßen weil er über seinen Account „A02“ Rasierklingen anbot und dabei wiederum gegen sämtliche 6 Punkte der Unterlassungserklärung verstieß. Dabei ist nicht zweifelhaft dass der Beklagte auch insoweit im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als Unternehmer handelte. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 01.02.2019 selbst eingeräumt gewerblicher Verkäufer zu sein. Er hat ein Gewerbe angemeldet. Gekünstelt erscheint demgegenüber sein Versuch, den Account „A02“ von seiner gewerblichen Tätigkeit auszunehmen. Denn der Kläger hat insofern mit der Anl. K9 Ausdrucke vorgelegt, aus denen folgt, dass der Beklagte allein innerhalb der letzten 6 Monate 35 Bewertungen für Rasierklingenverkäufe erhielt und dabei meist große Pakete anbot von 20-50 Stück.

Es handelte sich auch um einen kerngleichen Verstoß. Dass dieser über einen anderen Account begründet wurde, steht dem ersichtlich nicht entgegen.

Diesen Verstoß hat der Beklagte auch zu vertreten. Der Haftungsmaßstab richtet sich nach §§ 276, 278 BGB.

2. Die angemessene Höhe der hier nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch festzusetzenden Vertragsstrafe beträgt 6.000,00 €, nicht wie beantragt 8.000,00 €.

Die Höhe einer Vertragsstrafe hängt von der Art und Größe des Unternehmens ab, vom Umsatz und möglichen Gewinn, von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, von deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, vom Verschulden des Verletzers, von dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen, aber auch von dem im Zusammenhang mit dem Verstoß auch nachträglich gezeigten Verhalten des Verletzers. Wird die Höhe einer Vertragsstrafe wie im vorliegenden Fall nachträglich bestimmt (Hamburger Brauch), ist außer der Sanktionsfunktion auch ihre Funktion als pauschalierter Schadensersatz maßgeblich. Um als Druckmittel zu wirken muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass ein Verstoß sich für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt (BGH GRUR 1994, 146 (148); Köhler/Bornkamm, UWG, 38. Aufl., § 12, Rn. 1.207 mit weiteren Nachweisen).

Dies zugrundegelegt erscheint eine Vertragsstrafe i.H.v. 6.000,00 € angemessen und ausreichend. Zu Lasten des Beklagten war insbesondere zu berücksichtigen dass er gegen sämtliche 6 Punkte der Unterlassungserklärung verstieß und er dieses auch bewusst in Kauf nahm, weil er um die Notwendigkeit der rechtlichen Informationen wusste und er nicht ernsthaft annehmen konnte, seine erheblichen Verkäufe über den Account „A02“ seien – bei objektiver Betrachtung – nicht gewerblich. Demgegenüber musste zu Gunsten des Beklagten wirken, dass seine jährlichen Umsätze eher in einem niedrigen Bereich liegen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass diese höher als 11.519,90 € waren. Die Beweislast trifft aber insofern den Gläubiger der Vertragsstrafe (OLG München, Schlussurteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 2019/13 = BeckRS 2014, 21006).

Nach allem kann die wirtschaftliche Bedeutung der Konkurrenzsituation nicht allzu hoch eingeschätzt werden. Jedoch macht das Verhalten des Beklagten deutlich, dass die Vertragsstrafe eine erhebliche Höhe haben muss, um als Druckmittel dienen zu können.

3. Der Durchsetzung der Vertragsstrafe steht § 242 BGB nicht entgegen.

Ein aufgrund missbräuchlicher Abmahnung abgeschlossener Unterlassungsvertrag kann nach § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden ( was hier nicht erfolgt ist). Zudem kann der Geltendmachung von Vertragsstrafen für Verstöße gegen die Unterlassungspflichten auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegengehalten werden (BGH NJW 2019, 2024 (2027). Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das einzige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten (BGH NJW 2019, 2024 (2025).

Danach kann vorliegend ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers nicht festgestellt werden. Die von dem Kläger dargelegte Abmahntätigkeit von jährlich 10-12 Abmahnungen lässt sich mit den unstreitigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers in Einklang bringen. Eine umfangreichere Abmahntätigkeit hat der im Rahmen des § 242 beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen. Jährliche Umsätze mit den Onlineshops i.H.v. 550.000,00 € bei Gewinnen im Bereich von 20-50.000,00 € netto p. a. bedingen ein Missverhältnis zu der Abmahntätigkeit von jährlich 10-12 Abmahnungen nicht. Umsätze in 6-stelliger und Gewinne in deutlich 5-stelliger Höhe reichen für die Feststellung, dass sich die Abmahntätigkeit des Klägers verselbstständigte, nicht aus. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von dem Kläger jeweils eingegangenen Kostenrisiko. Die Kostenrisiken können nicht einfach, wie der Beklagte meint, aufaddiert werden. Denn es ist zu berücksichtigen, dass bei einem Ausspruch weiterer Mahnungen jeweils bekannt ist, ob in früheren Fällen eine Kostenerstattung erfolgte (zu diesem Gesichtspunkt vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2010, Az. 4 U 136/10 = BeckRS 2011, 782). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Abmahntätigkeit hinreichend zeitlich gestreckt ist und nicht eine „Abmahnwelle“ mit einer Vielzahl von Abmahnungen in kürzester Zeit vorliegt (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RR 2014,166: 199 Abmahnungen in einem Zeitraum von wenigen Tagen).

Soweit die Rechtsprechung in früheren Fällen ein Missverhältnis zwischen der Anzahl von Abmahnungen und der Geschäftstätigkeit angenommen hat lagen jeweils deutlich abweichende Umstände vor (zu der Kasuistik hierzu siehe Goldmann in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 8, Rn. 654).

Auch im Übrigen liegen keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine Verselbstständigung der Abmahntätigkeit vor. Dem Kläger ist nicht vorzuwerfen überhöhte Streitwerte oder Vertragsstrafen zu generieren. Die hier den Abmahnungen zu Grunde gelegten Streitwerte sind nicht zu beanstanden (siehe hierzu unten IV. und V.). Soweit der Kläger hinsichtlich der hier in Rede stehenden Vertragsstrafe außergerichtlich einen Betrag i.H.v. 10.000,00 € geltend machte, erscheint dies zwar rückblickend objektiv übersetzt, ist aber als Einzelfall nur von geringerem indiziellen Wert, zumal die Frage der Höhe einer Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch stark wertungsabhängig ist. Systematische Überhöhungen von Streitwerten oder Vertragsstrafen können hier nicht festgestellt werden.

Umgekehrt ist der Kläger eher kostenschonend vorgegangen, indem er die Abmahnkosten und die weitere Vertragsstrafe nicht gesondert einklagte.

Anhaltspunkte dafür, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers Abmahnungen in eigene Regie aussprechen, ergeben sich ebenfalls nicht. Vielmehr hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass der Kläger eine normale Rechnung erhalte und es keine Vereinbarung gebe, dass Kosten im Unterliegensfalle nicht bezahlt werden müssten.

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens kann auch nicht aus dem Verhalten bei den außergerichtlichen und gerichtlichen Vergleichsverhandlungen hergeleitet werden. Es steht dem Kläger frei, eine von der Gegenseite vorgeschlagene Vergleichssumme als nicht hinreichend anzusehen.

Letztlich kann auch der Verweis auf „textbausteinartige“ Formulierungen einen Rechtsmissbrauch nicht begründen. Die mehrfache Nutzung eines Textes ist für sich genommen kein beanstandungswürdiger Vorgang. Auch soweit der Beklagte ggf. darauf anspielen will, dass eine Vielzahl gleichgelagerter Sachverhalte zum Gegenstand von Abmahnungen gemacht wurden, lässt sich daraus im Ergebnis nichts herleiten. Denn durch das Weglassen von jeglicher rechtlicher Information in gewerblichen Onlineshops verschaffen sich Mitbewerber einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorsprung.

Dass der Kläger auch vorliegend Mitbewerber des Beklagten ist, hat dieser durch die Screenshots seiner Verkaufsangebote (Anl. K2 zur Klageschrift) hinreichend belegt.

III.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus § 339 S. 2 BGB i.V.m. der Vertragsstrafenvereinbarung kein Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 € zu.

Dabei kann die Frage dahinstehen, ob eine weitere Vertragsstrafenvereinbarung auch ohne nachfolgende Annahme der Unterwerfungserklärung des Beklagten vom 15.03.2019 überhaupt zustandekam und ob verneinendenfalls auf die Vertragsstrafenvereinbarung vom 23.01.2019/25.01.2019 zurückgegriffen werden könnte.

Denn jedenfalls liegt ein identischer oder kerngleicher Verstoß liegt nicht vor.

Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133,157 BGB), zu dessen Beurteilung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (BGH GRUR 1997,931 (932); OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2009, Az. 4 U 125/09 = BeckRS 2009,88338). Zweck eines Unterlassungsvertrages ist es regelmäßig, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt insoweit nicht allein für die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen, die von der Verbotsform nur unbedeutend abweichen.

Erfasst werden damit über die identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15; OLG Hamm a.a.O.; Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 890, Rn. 4). Wird eine Maßnahme so verändert, dass sich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbots ändert, unterfällt sie nicht dem Verbotskern. Dies gilt selbst dann, wenn die abgeänderte Form selbst rechtswidrig wäre (OLG Hamm a.a.O.; vgl. Hess in jurisPK UWG, 4. Aufl., § 12, Rn. 254 mit weiteren Nachweisen).

Hieran gemessen liegt ein kerngleicher Verstoß nicht vor, unabhängig davon ob man die Unterlassungserklärung des Beklagten vom 23.01.2019 oder 15.03.2019 zugrundelegt.

Denn das Charakteristische der konkreten Verletzungsform lag darin, dass in beiden Fällen überhaupt keine Angaben zu der OS-Plattform und deren Internetadresse (URL) vorlagen. Die Begrenzung auf die konkrete Verletzungsform wurde in beiden Unterlassungserklärungen auch durch die Formulierungen „wie geschehen in dem EBay Angebot...“ und „wie geschehen in dem ebay-Angebot 000....“ verdeutlicht.

Demgegenüber lag nun eine textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform vor, nur ohne eine Verlinkungs-Funktionalität. Dies entspricht nicht mehr der konkreten Verletzungsform (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation – charakteristisch war das völlige Fehlen der Angabe eines Vergleichspreises – OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 286).

Wie dargelegt ergibt sich nichts anderes daraus, dass der geltend gemachte Verstoß ggf. objektiv rechtswidrig wäre. So ist es auch hier wohl zutreffend, dass das Erfordernis einer Verlinkung nach Art. I 1 VO (EU) Nr. 524/2013 nicht nur durch eine bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität erfüllt wird, sondern eine Funktionalität vorausgesetzt wird, dass die im Link angegebene Zielseite per Klick erreicht wird (OLG Hamm GRUR-RS 2017,121013; OLG Hamburg GRUR-RR 2019,16; zu letzterem Urteil zweifelnd im Hinblick auf die automatische Erkennung von Linktexten in modernen Browsern aber im Ergebnis zustimmend: Sakowski GRUR-Prax 2018, 387).

Dass bei einer bloßen textlichen Wiedergabe der Internetadresse die Rechtsfrage, ob eine „Klickbarkeit“ zur Erfüllung der rechtlichen Vorgaben gegeben sein muss aufgeworfen werden kann, macht aber nochmals deutlich, dass hier eine abweichende Verletzungsform vorliegt.

IV.
Die Kosten der ersten Abmahnung vom 08.01.2019 stehen dem Kläger gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu. Der Kläger konnte der Berechnung der Kosten einen Gegenstandswert von 30.000,00 € zu Grunde legen. Dieser entspricht bei der Abmahnung regelmäßig dem Streitwert eines Hauptsacheverfahrens (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12, Rn. 1.120). Für ein solches werden in vergleichbaren Fällen vom OLG Hamm und dem erkennenden Gericht entsprechende Streitwerte festgesetzt. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sich auf 6 verschiedene Rechtsverstöße bezog, wenn diese auch ihren gemeinsamen Ursprung in dem Unterlassen jeglicher rechtlicher Informationen haben mögen.

Die Abmahnkosten umfassen auch die Umsatzsteuer (LG Hannover GRUR-RS 2019, 33615; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12, Rn. 1.136a), da Abmahnungen als Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung von den Finanzgerichten als steuerbare und steuerpflichtige Leistungen eingestuft werden (BFH GRUR 2017,826).

Den geltend gemachten Kosten für Recherche und Dokumentation ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

V.
Auch die Kosten der zweiten Abmahnung vom 05.02.2019 stehen dem Kläger gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen zu IV. Bezug genommen, welche hier sinngemäß gelten.

VI.
Die tenorierten Zinsansprüche finden ihre Rechtfertigung jeweils in §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.

VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.

Bei der Ermittlung der Kostenquote war von einem Streitwert von insgesamt 15.896,22 € auszugehen. Die geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 1.537,36 € und 1.358,86 € bilden mit den Beträgen der geltend gemachten Vertragsstrafen den Gesamtstreitwert. Die Abmahnkosten bleiben hier nicht als Nebenforderung gem. § 4 ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Nach Abgabe der Unterwerfungserklärung sind die gesondert eingeklagten Abmahnkosten Hauptforderung (Scholz in Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht, 1. Aufl., H. Kosten, Rn. 1452).


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LG Dortmund: Wettbewerbsverstoß wenn auf Website der Stadt Dortmund presseähnliche Informationen vorgehalten werden - Meisterfeier von Borussia Dortmund

LG Dortmund
Urteil vom 08.11.2019
3 O 262/17


Das LG Dormund hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn auf der Website der Stadt Dortmund presseähnliche Informationen veröffentlicht werden. Vorliegend ging es u.a. um einen Bericht über die Meisterfeier von Borussia Dortmund.

LG Dortmund: Für Feststellung ob kerngleicher Verstoß gegen Unterlassungstitel wegen unzulässiger Werbeaussage mit Wirkversprechen vorliegt ist auf Urteilsgründe abzustellen

LG Dortmund
Urteil vom 26.08.2019
10 O 233/02


Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist schon deshalb nicht begründet, weil eine Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstitel nicht vorliegt.

1.
Es kann dahinstehen, ob das beanstandete Verhalten schon deshalb nicht unter den Schutzbereich des Verbotstenors fällt, weil die Auslegung des Verfügungsantrages ggf. bereits ergibt, dass in der Wahl der konkreten Verletzungshandlung als Unterlassungsbegehren eine bewusste Beschränkung liegt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Beschluss vom 03.04.2014, I ZB 42/11; Beschluss vom 29.09.2016, I ZB 34/15).

Denn auch eine kerngleiche Verletzungshandlung kann nicht festgestellt werden.

2.
Der dem Gläubiger aufgrund einer in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung zustehende Unterlassungsanspruch ist nicht auf ein der Verletzungshandlung in jeder Hinsicht entsprechendes Verhalten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen. Erfasst werden über die identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 29.09.2016, Aktenzeichen I ZB 34/15; Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 890, Rn. 4). Wird eine Maßnahme so verändert, dass sich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbots ändert, unterfällt sie nicht dem Verbotskern des Titels. Dies gilt selbst dann, wenn die abgeänderte Form selbst rechtswidrig wäre (vgl. Hess in juris PK- UWG, 4. Aufl., § 12, Rn. 254 mit weiteren Nachweisen). Eine weitergehende Titelauslegung ist schon aufgrund des strafähnlichen Charakters des Ordnungsmittels des § 890 ZPO unstatthaft (BGH, NJW 1989, 2327).

Voraussetzung für die Erstreckung des Schutzumfanges des Unterlassungstenors auf kerngleiche Verletzungshandlungen ist jedoch, dass diese in das Erkenntnisverfahren und die Verurteilung einbezogen sind. Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist auf das beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist (BGH WRP 2014, 719).

Die Kerntheorie erlaubt nicht, die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel auf Handlungen zu erstrecken, die nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren. Darin läge eine wegen des Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO unzulässige Titelerweiterung.

Zweifel gehen dabei zulasten des Titelinhabers, da er durch entsprechende Antragsformulierung die notwendige Verallgemeinerung des Verbotes herbeiführen kann und das Vollstreckungsverfahren nicht mit Ungewissheiten belastet werden soll, die besser im Erkenntnisverfahren geklärt würden (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011,286; Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 12, Rn. 6.4).

Geht es wie hier um die Verwendung abweichender Begrifflichkeiten so ist anhand der Urteilsgründe zu prüfen, warum das Gericht im Erkenntnisverfahren das Verbot erlassen hat, welche Sachverhaltsaspekte mithin für die Subsumtion relevant waren. Fragestellungen, die nicht geprüft wurden, können dabei nicht als mitentschieden erachtet werden (Grosch/Ebersohl/Herrmann/Federsen/Schwippert in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 857f. mit Beispielsfällen).

Bei der Notwendigkeit einer eigenständigen Untersuchung der abweichenden Begrifflichkeit scheidet eine Bestrafung aus (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 3 W 32/15 = PharmR 2015, 412; OLG Stuttgart WRP 1989,276). Als im Kern gleich können aber solche Verletzungshandlungen angesehen werden, die sich lediglich als Ergebnis „kosmetische(r) Änderungen“ darstellen (OLG Hamburg, Beschluss vom 06.09.2010, Az. 3 W 81/10, zitiert nach juris)

a)
Da die Antragstellerin im Ausgangsverfahren keine Verallgemeinerung des Verbotes herbeiführte, sondern lediglich eine konkrete Werbeaussage zum Gegenstand machte und hier eine abweichende Begrifflichkeit in Rede steht, kann das charakteristische der Unterlassungspflicht mithin nur unter Hinzuziehung der Urteilsgründe herausgearbeitet werden. Die hier maßgeblichen Urteilsgründe lauten:

„Gemäß § 3 HWG ist die irreführende Werbung von Arzneimitteln unzulässig. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln Wirkungen beigelegt werden, die Ihnen nicht zukommen. Die hier streitige Werbeaussage, die sich über die Wirkung des Arzneimittels verhält, ist für den durchschnittlichen, verständigen und aufmerksamen Betrachter nicht eindeutig. Sie lässt verschiedene Auslegungs - oder Verständnismöglichkeiten zu und ist aus diesem Grunde geeignet, den angesprochenen Personenkreis irrezuführen.

Der Aussagegehalt der Wirkungsaussage lässt sich bei einer eher allgemeinen Würdigung dahin zusammenfassen, dass sich die versprochenen Wirkungen einstellen, wenn mit der Entnahme (gemeint offensichtlich: Einnahme) des Medikamentes bereits vor dem Ausbruch der Erkältungskrankheit begonnen wird. Welcher Zeitpunkt hier aber konkret angesprochen ist, ist nicht eindeutig bestimmbar. Die Bezugnahme auf den Zeitraum oder Zeitpunkt vor dem „richtigen“ Beginn der Erkrankung („bevor sie richtig beginnt“) lässt eine sichere zeitliche Eingrenzung nicht zu. Der „richtige“ Beginn kann gleichzusetzen sein mit dem Zeitpunkt des Ausbruchs der Erkältungskrankheit. Der „richtige“ Beginn kann aber auch den Zeitpunkt beschreiben, indem die ersten Symptome erkennbar werden, die über nicht spezifische Befindlichkeitsbeschwerden hinausgehen und eindeutig auf eine beginnende Erkältungskrankheit hinweisen. In diesem Fall verlagert sich auch der nach der Werbeaussage empfohlene Zeitpunkt für den Beginn der Einnahme. Es ist früher mit der Einnahme zu beginnen als in dem erstgenannten Fall. Der Wahl des Einnahmezeitpunktes ist aber für die angesprochenen Verkehrskreise für die Einordnung des Medikamentes, etwa als Mittel der Linderung oder Heilung oder auch Vorbeugung von Bedeutung. Diese Einordnung wiederum bedingt eine unterschiedliche Bewertung oder ein anderes Verständnis der in der hier in Rede stehenden Aussage beworbenen Wirkungsweise des Arzneimittels. Von einem Arzneimittel, das erst nach Auftreten der o.a. Symptome eingenommen wird, kann erwartet werden, wenn es in der Anzeige heißt „Hält die Erkältung auf“, dass die Erkältungssymptome gemildert werden oder der vollständige oder auch nur schwerere Ausbruch der Erkrankung verhindert wird. Im zweiten Fall hingegen ist die Wirkungsaussage dahin zu verstehen, dass es nicht zum Erkältungseintritt und auch nicht zu den o.a. Symptomen kommt.

Die Wirkungsaussage der Beklagten ist zumindest im letztgenannten Fall irreführend. Arzneimitteln darf in der Werbung grundsätzlich keine Wirkung beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend abgesichert sind. (Wird ausgeführt…)“

b)
Schon die Bestimmung der Charakteristik der Verletzungsform anhand der Urteilsgründe ist mit Unsicherheiten belastet. Der rechtliche Bezugspunkt der Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit der Handlung bleibt unklar. So leitet das Gericht eine Irreführung zunächst daraus her, dass verschiedene Auslegungs- oder Verständnismöglichkeiten in zeitlicher Hinsicht bezüglich des Satzteiles „… bevor sie richtig beginnt“ vorlägen. Denkbarer rechtlicher Bezugspunkt hierfür wäre § 3 Abs. 1 S. 1 HWG.

Sodann benennt das Gericht zwei mögliche Deutungen, wobei die letztgenannte irreführend sei, weil dem Mittel unzulässig eine Wirkung beigelegt würde. Damit wäre § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG in Bezug genommen.

Diese Unsicherheit lässt sich auch dann nicht aufklären, wenn man den materiellrechtlichen Obersatz des Urteils in den Blick nimmt. Mit diesem wird inhaltlich sowohl § 3 Abs. 1 S. 1 als auch S. 2 Nr. 1 HWG zitiert.

Nach alledem bleibt offen, ob die Rechtswidrigkeit der konkreten Verletzungshandlung nur aus § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG oder zugleich auch aus § 3 Abs. 1 S. 1 HWG hergeleitet wird. Verbleibende Zweifel treffen insoweit die Antragstellerin.

Im Fall der Herleitung auch aus § 3 Abs. 1 S. 1 HWG würde die Charakteristik der Verletzungshandlung das Vorliegen einer Irreführung durch verschiedene Auslegungs- oder Verständnismöglichkeiten in zeitlicher Hinsicht umfassen. Ob die nun beanstandeten Formulierungen in gleicher Weise eine Irreführung in zeitlicher Hinsicht herbeiführen, könnte nur durch eine neue, eigenständige Prüfung ermittelt werden. Damit kann aber bereits eine Kerngleichheit nicht mehr bejaht werden, unabhängig davon, ob diese Prüfung ergeben würde, dass eine Irreführung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 HWG vorliegt. Anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn das Ergebnis der Prüfung gleichsam auf der Hand läge, weil es sich bei der Änderung der Formulierung um eine bloß kosmetische Änderung handelte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Ersticken einer Erkältung „im Keim“ setzt vielmehr das Vorliegen einer Erkältung voraus. Ähnlich liegt es bei den Formulierungen in der Anlage OA 4. Dort werden sogar differenziertere Aussagen zum Einnahmezeitpunkt getätigt. Die Auslegungs - und Verständnisfragen stellen sich damit in allen Fällen wesentlich anders.

c)
Aber selbst dann, wenn man das Charakteristische der Werbeaussage nur aus dem letzteren Begründungsteil des Urteils ableitet, der sich unzweifelhaft auf § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG bezieht, so ließe sich eine Verallgemeinerung nur aus der vom Gericht angenommenen Wirkungsaussage ableiten, dass es nicht zum Erkältungseintritt und auch nicht zu Symptomen komme, die über nicht spezifische Befindlichkeitsbeschwerden hinausgehen und eindeutig auf eine beginnende Erkältungskrankheit hinweisen (= „o. A. Symptome“). Nur diese Wirkungsaussage hat das Gericht beanstandeten Werbung entnommen und geprüft.

aa)
Sämtlichen nun beanstandeten Formulierungen kann aber nicht entnommen werden, dass dem Mittel wiederum die Wirkungsweise beigelegt würde, dass es nicht zum „Erkältungseintritt“ komme. Eine Erkältung, die „im Keim“ erstickt wird, muss jedenfalls in einem ganz frühen Stadium schon vorgelegen haben. Eine Erkältung, die nicht voll zum Ausbruch kommt, ist jedenfalls bereits teilweise zum Ausbruch gekommen.

bb)
Auch hier kommt es im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht darauf an, ob die nun beanstandeten Werbeaussagen ihrerseits eine unzulässige Beilegung von Wirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG beinhalten. Maßgeblich ist allein, ob anhand der oben genannten Kriterien ein kerngleicher Verstoß festgestellt werden kann.

d)
Bei alledem steht einem Verstoß hinsichtlich der Anlage OA 5 bereits entgegen, dass insoweit N1 Globuli beworben wurden. Unstreitig war dieses Mittel im Jahr 2002 noch gar nicht zugelassen und auf dem Markt, so dass die Auslegung des Tenors ergeben muss, dass es dem Verbot nicht unterfällt. Zweifelhaft ist sogar noch, ob dies nicht überdies auch für die beanstandete Formulierung aus der Anlage OA 3 zu gelten hat, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die Formulierung in dem Auszug in der Google-Trefferliste originär ebenfalls auf das Mittel N1 Globuli bezieht. Dafür spricht, dass dieser Treffer nicht, wie der Antragsteller vorträgt, bei der Suche mit dem Begriff „N1“ erschien, sondern, wie sich aus der in Bezug genommenen Anlage OA 3 ergibt, bei einer Suche mit den weiteren Begriffen „keim“ und „ersticken“, welche auch Gegenstand der Werbeaussage der Anlage OA 5 sind."

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LG Dortmund: DSGVO steht Auskunftsanspruch des Mieters auf Benennung der Adresse der Vermieterin bzw. der namentlichen Benennung der Gesellschafter einer GbR nicht entgegen

LG Dortmund
Beschluss vom 18.03.2019
1 S 9/19


Das LG Dortmund hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses dargelegt, dass die Vorgaben der DSGVO einem Auskunftsanspruch des Mieters auf Benennung der Adresse der Vermieterin bzw. der namentlichen Benennung der Gesellschafter der vermietenden GbR nicht entgegen steht. Der Vermieter hat insofern ein berechtigtes Interesse.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Kläger haben gegen die Beklagte aufgrund einer zwischen ihnen bestehenden Sonderbeziehung, resultierend aus dem Mietverhältnis, in welchem die Beklagte die O GbR weitgehend vertritt, den geltend gemachten Auskunftsanspruch.

1. Die Kläger haben ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Benennung der Adresse der Vermieterin bzw. der namentlichen Benennung der entsprechenden Gesellschafter sowie von deren Adressen. Die Kläger haben mit der O GbR einen Mietvertrag abgeschlossen und nach Beendigung des Mietverhältnisses droht nunmehr eine gerichtliche Auseinandersetzung. In diesem Zusammenhang können die Kläger nicht auf die Adresse der Beklagten verwiesen werden bzw. darauf, die Vollstreckung unter dieser Adresse erst einmal zu versuchen. Um die O GbR bzw. deren Gesellschafter in Anspruch nehmen und auch entsprechend vollstrecken zu können, sind die Kläger auf die entsprechenden Adressen und die Namen der Gesellschafter angewiesen.

2. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, sich die Informationen selber zu beschaffen, sei es durch Einsichtnahme in das Grundbuch oder durch die Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes. Die Kläger sind nicht gehalten, sich die notwendigen Informationen über ihre Vertragspartnerin selber zu beschaffen.

3. Auch die DSGVO steht einem Auskunftsanspruch der Kläger nicht entgegen. Die O GbR ist die Vertragspartnerin der Kläger und das Interesse der Vermieterin bzw. ihrer Gesellschafter an der Geheimhaltung ihrer Namen und Adressen vor den eigenen Vertragspartnern überwiegt keineswegs das Auskunftsinteresse der Kläger, vielmehr überwiegt gerade das Interesse der Kläger daran, die ladungsfähige Anschrift der Vermieterin und der Gesellschafter sowie deren Namen zu erfahren. Die Beklagte trägt kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Vermieterin bzw. der Gesellschafter vor. Ein solches dürfte angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Klägern um die Vertragspartner der O GbR handelt allerdings auch schwerlich vorstellbar sein, zumal die begehrten Daten gerade nicht öffentlich oder an unbeteiligte Dritte bekannt gemacht werden sollen.

4. Soweit die Beklagte vorträgt, die O GbR habe sich die Kläger als Mieter nicht ausgesucht, erschließt sich der Kammer nicht, was die Beklagte mit diesem Vortrag bezweckt bzw. welche Schlüsse daraus gezogen werden sollen. Es ist der Vermieterin unbenommen, sich bei den Vertragsschlüssen durch eine Hausverwaltung vertreten zu lassen, aber das ändert nichts an den sich aus den Verträgen ergebenden Rechten und Pflichten. Die Kläger und die O GbR sind durch einen Mietvertrag miteinander verbunden und aus diesem Vertrag ergeben sich für beide Vertragsparteien Rechte und Pflichten."


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LG Dortmund: Wettbewerbsverstoß durch Inverkehrbringen einer Fett-weg-Spritze mit Natriumdesoxycholat ohne arzneimittelrechtliche Zulassung

LG Dortmund
Urteil vom 09.11.2018
25 O 254/14


Das LG Dortmund hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine "Fett-weg-Spritze" mit dem Wirkstoff Natriumdesoxycholat ohne arzneimittelrechtliche Zulassung in den Verkehr gebracht wird, da der Wirkstoff nachweislich eine pharmakologische Wirkung hat. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LG Dortmund: Auch bei Noname-Produkten muss der Hersteller und die Typenbezeichnung von Elektrogeräten in einem Prospekt angegeben werden - Einbauküche

LG Dortmund
Urteil vom 24.10.2018
10 O 15/18


Das LG Dortmund hat entschieden, dass auch bei Noname-Produkten muss der Hersteller und die Typenbezeichnung von Elektrogeräten in einem Prospekt angegeben werden - Einbauküche

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie in der beanstandeten Werbung für die aus dem Tenor ersichtlichen Elektrogeräte den Hersteller nicht angab, gegen § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG verstoßen.

1.

Ein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG liegt mit dem Werbeprospekt unzweifelhaft vor. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann das Geschäft aufgrund der Angaben in dem Prospekt abschließen.

2.

Die Herstellerbezeichnungen stellen wesentliche Merkmale der im Tenor genannten Elektrohaushaltsgeräte dar.

a)

Nach der – soweit ersichtlich – einhelligen Rechtsprechung sind selbst bei der Bewerbung einer Einbauküche bzw. eines Küchenblocks mit integrierten Elektrogeräten die Hersteller-und Typenbezeichnungen dieser anzugeben (BGH NJW-RR 2017, 1190; OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az: I-4 U 174/16; OLG Celle, Urteil vom 16.07.2015; Az: 13 U 71/15 mit zustimmender Anmerkung Schollmeyer in WRP 2015, 1399; OLG Bamberg, Beschluss vom 11.03.2016, Az: 3 U 8/16; OLG Jena, Urteil vom 13.04.2016, Az: 2 U 33/16; LG Dortmund, Urteil vom 27.04.2016, Az: 10 O 124/15).

b)

Für die hier beworbenen Elektrohaushaltsgeräte kann erst recht nichts anderes gelten.

aa)

Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) muss im Rahmen der Bewerbung einer Einbauküche über die Nennung von Hersteller- und Typenbezeichnung die Identität der integrierten Elektrogeräte erkennbar sein, um zumindest einen Anhaltspunkt zur Einschätzung des jeweiligen Preis-/Leistungsverhältnis zu geben. Nichts anderes kann für die Bewerbung der Elektrogeräte selbst gelten.

bb)

Auch bietet die vorliegende Fallgestaltung keine Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten:

Soweit die Beklagte geltend macht, der Verbraucher erkenne, dass es sich um kein Markenprodukt (sondern um ein No-Name- Produkte) handele, kann dem bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Die Annahme, der durchschnittliche Verbraucher werde allein aus dem Umstand, dass die Marke des Elektrogeräts nicht genannt ist, darauf schließen, dass es sich nicht um eine bekannte Marke handeln wird, ist nicht gerechtfertigt; dies gilt erst recht dann, wenn – wie hier – genannte hohe Effizienzklassen der Geräte andere Erwartungen wecken (vgl. OLG Celle, a.a.O. mit zustimmender Anmerkung Schollmeyer).

Die Frage, von welchem Hersteller mit welchem Ruf Küchengeräte stammen, ist aber für den Verbraucher wesentlich (vgl. OLG Celle,a.a.O.; LG Dortmund, a.a.O.). Der Verbraucher wird erfahrungsgemäß Markengeräten den Vorzug vor No-Name- Produkte geben und letztere nur mit einem erheblichen Preisabschlag akzeptieren (OLG Bamberg a.a.O.).

Es kann dabei auch dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Elektrogeräte auf dem deutschen Markt nur bei der Beklagten und nicht bei Konkurrenten erhältlich sind. Denn selbst wenn der Verbraucher aus diesem Grund keine direkten Preisvergleiche über das Internet anstellen könnte, so bliebe ihm doch die Möglichkeit, sich weiter über den Hersteller zu informieren, oder auch zu recherchieren, wie ähnliche Geräte des in Rede stehenden Herstellers bei Vergleichen abschneiden (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Die Auffindbarkeit anderer Kühlschränke des Herstellers N im Internet hat der Kläger mit der Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 22.06.2018 belegt.

Soweit die Beklagte unter Berufung auf einen Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 14.03.2014 (Az. 3 U 2352/13 = BeckRS 2014,11578) noch geltend macht, es seien hinreichend Eckdaten zu Produkteigenschaften in der Werbung mitgeteilt worden, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn damit kann nicht überspielt werden, dass der Mitteilung des Herstellers/der Marke ein eigener Informationswert zukommt. Überdies lag dem Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort wurde „offensichtlich“ ein No-Name- Produkt beworben, während vorliegend der Hersteller nicht genannt wird und nach obigen Ausführungen der Schluss, dass es sich für den Verbraucher nicht um eine bekannte Marke handele, auch nicht gerechtfertigt ist.

3.

Die geschäftliche Relevanz ist ebenfalls zu bejahen:

a)

Dabei kann dahinstehen, ob unter der Geltung des § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UWG n.F. von einer stets gegebenen geschäftlichen Relevanz beim Vorenthalten einer wesentlichen Information nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. OLG Hamm a.a.O. ).

b)

Denn das vorenthalten der Herstellerbezeichnung ist hier geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung im Sinne des § 2 Nr. 9 UWG zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Im Regelfall kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Verbraucher voraussichtlich eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn er die Information gehabt hätte (OLG Hamm, a. a. O.; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a, Rn. 3.43f.). Hier gilt nichts anderes. Die unzureichenden Angaben sind dazu geeignet, den Verbraucher zu veranlassen, einen der Märkte der Beklagten aufzusuchen, um sich die fehlenden Informationen zu verschaffen. Wie bereits oben dargelegt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, der Verbraucher wisse, dass es sich um keine Markenprodukte handele und die Herstellerangabe sei für ihn ohnehin nicht von Bedeutung.

Bereits das Aufsuchen eines Marktes des Werbenden stellt eine geschäftliche Entscheidung dar (OLG Hamm a. a. O.)

Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass die Hersteller- und Typenbezeichnung ein so wesentliches Kriterium darstellt, dass eine Geeignetheit für eine Beeinflussung in dem Sinne besteht, dass der Verbraucher sonst eine andere Entscheidung getroffen hätte (vgl. zur Einbauküche: OLG Bamberg a. a. O.; LG Dortmund a. a. O.).


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LG Dortmund: Unzulässigkeit und abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Erfüllungsort-Klausel und Salvatorische-Klausel die nicht auf gesetzliche Regeln verweist in AGB gegenüber Verbrauchern

LG Dortmund
Urteil vom 28.03.2017
25 O 82/17


Das LG Dortmund hat die gängige Rechtsprechung bestätigt, wonach folgende Klauseln in AGB gegenüber Verbrauchern unwirksam sind:

"Erfüllungsort ist der Sitz der Emittentin."

"Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird die Emittentin nach billigem Ermessen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt."

Aus den Entscheidungsgründen:

II.
§ 12 Abs. 2 der „Bedingungen“ – Erfüllungsort

Die Vereinbarung des Erfüllungsorts verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist unangemessen, weil aus ihr mittelbar der Gerichtsstand (§ 29 ZPO) folgt. Wie sich aus der Wertung von § 38 ZPO ergibt, sind Gerichtsstandvereinbarungen nur im kaufmännischen Verkehr zulässig. Vorliegend können aber auch Verbraucher betroffen sein.

III.§ 12 Abs. 5 Satz 2 der „Bedingungen“ – Salvatorische Klausel

Auch die Salvatorische Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn sie schränkt das nach § 306 Abs. 1 und 2 BGB grundsätzlich den Verwender treffende Risiko der Unwirksamkeit vorformulierter Vertragsbedingungen zum Nachteil der Verbraucher unangemessen ein (vgl. hierzu Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Auflage 2016, § 306 BGB RN 3), zumal sich die Verfügungsbeklagte vorliegend eine einseitige Ersetzungsbefugnis eingeräumt hat.



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LG Dortmund: Wettbewerbswidrige Verlängerung einer befristeten Rabattaktion wenn Verlängerung aufgrund bei der Planung vorhersehbarer Umstände erfolgt

LG Dortmund
Urteil vom 14.06.2017
10 O 13/17


Das LG Dortmund hat entschieden, dass ein wettbewerbswidrige Verlängerung einer befristeten Rabattaktion vorliegt, wenn die Verlängerung aufgrund bei der Planung vorhersehbarer Umstände erfolgt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Kläger steht der verfolgte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UWG gegen die Beklagte zu.

a)
Die beanstandete Werbung ist irreführend.

aa)
Es unterliegt zunächst keinem vernünftigen Zweifel, dass der Verbraucher die beanstandete Werbung dahin versteht, dass die Rabattaktion zeitlich bis zum 24.12.2016 begrenzt werden sollte.

Wie eine Werbung zu verstehen ist, hängt maßgeblich von der Auffassung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise ab. Vorliegend handelt es sich um eine sogenannte Publikumswerbung, die sich an das allgemeine Publikum, mithin im Prinzip an jedermann richtet. Dessen Verkehrsauffassung können die Mitglieder der erkennenden Kammer aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, ohne dass es hierfür besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen bedürfen würde (vgl. in ähnlicher Konstellation OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2017, AZ: 4 U 183/16; Köhler/Bornkamm, 35. Auflage, § 5 UWG, Rn. 1.233).

Die Kammer versteht die beanstandete Werbung eindeutig dahin, dass die Rabattaktion auf den 24.12.2016 befristet war. Dieses Datum ist ausdrücklich benannt und darüber hinaus nachfolgend mit einem Ausrufungszeichen versehen. Hinzu kommt noch, dass der 24. Dezember von dem Kunden regelmäßig als der Tag, welcher das „Weihnachtsgeschäft“ beendet, erkannt wird. Insofern hat der Verbraucher gerade keinen Anlass anzunehmen, die Beklagte werde nach den Weihnachtsfeiertagen bei den herabgesetzten Preisen bleiben.

Solches folgt auch nicht, wie die Beklagte meint, aus dem weiteren Inhalt der Werbung, wonach sie sich „für ein Wahnsinnsjahr“ im Kontext mit der „Auszeichnung Plus X Award 2016“ für Deutschlands besten Händler in der Kategorie Möbeldiscounter bedankte. Damit mag ein Verbraucher annehmen, die Rabatte würden aus „Dankbarkeit“ gewährt. Der Dank bestand dann aber gerade in der auf den 24.12.2016 befristeten Werbeaktion, ohne dass suggeriert würde, dass auch die Werbeaktion noch über das ganze Jahr, mithin bis zum 31.12.2016, andauern sollte.

bb) Wird mit einer befristeten Rabattaktion geworben, so liegt eine irreführende Angabe nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Vergünstigung über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren, sondern auch dann, wenn die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert wird, die für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung hätten berücksichtigt werden können. Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung zwar in Rechnung stellen, dass ein befristeter Sonderpreis aus Gründen verlängert wird, die bei Schaltung der Werbung erkennbar nicht zugrunde gelegt wurden. Jedoch rechnet er nicht mit einer Verlängerung aus Gründen, die bei Schaltung der Anzeige bereits absehbar waren (BGH GRUR 2012, 213, Rn. 20, 21 – Frühlings-Special -; Köhler/Bornkamm, UWG, a.a.O., § 5 a, Rn. 5.48 ff., § 5 Rn. 3.8). Vernünftige Gründe, bei denen der Verbraucher mit einer ausnahmsweisen Verlängerung der Aktion rechnet, können etwa bei einem Jubiläumsrabatt die unverschuldete Unterbrechung des Verkaufs wegen eines Wasserschadens oder bei einem Frühbucherrabatt die schleppende Nachfrage oder die Weitergewährung günstiger Einkaufspreise sein. Dagegen kann sich ein Unternehmer nicht darauf berufen, er habe eine Jubiläumsrabattaktion wegen ihres wirtschaftlichen Erfolgs verlängert. Auch wenn an sich vernünftige Gründe für eine Verlängerung vorliegen, steht dies der Annahme einer irreführenden Werbung nicht entgegen, wenn der Unternehmer sie bei Anwendung der unternehmerischen Sorgfalt hätte erkennen und bei der Planung der Aktion und der Gestaltung der Werbung hätte berücksichtigen können (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 a, Rn. 5.50 m.w.N.).

Bei alledem ist es Sache des Unternehmers, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (BGH a.a.O., Köhler a.a.O.).

An Vorstehendem gemessen liegt eine Irreführung vor. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Werbung den Entschluss gefasst hatte, die Rabattaktion über den 24.12.2016 hinaus zu verlängern. Die Beklagte hat aber keine konkreten Umstände dargelegt, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen. Soweit die Beklagte sich mit einer besonders hohen Anzahl massiver Werbemaßnahmen von Mitbewerbern konfrontiert gesehen haben will, reicht dies für eine hinreichende Darlegung nicht aus. Denn es ist bereits nicht ungewöhnlich, dass für die Zeit nach Weihnachten mit erheblichen Preisnachlässen geworben wird, im Hinblick auf die Zeit zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Silvester. Worin die Besonderheit des werblichen Verhaltens der Mitbewerber durch Gewährung von Preisreduktionen in diesem Zeitraum gelegen haben soll, erschließt sich nicht. Es fehlt insoweit auch an einer Darlegung früherer Erfahrungen mit derartigen Aktionen (vgl. Diekmann in: Ullmann, juris PK-UWG, 4. Auflage, § 5 UWG, Rn. 496), wobei eine entsprechende Marktbeobachtung durch die Beklagte in der Vergangenheit nicht zweifelhaft sein kann

Lag insgesamt kein erheblicher Sachvortrag der Beklagten vor, so war auch der angebotene Zeugenbeweis nicht zu erheben.

b)
Die Irreführung ist relevant im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Denn sie ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätt. Eine Werbung wie die Vorliegende kann den Verbraucher veranlassen, wegen des zeitlichen Drucks das Angebot innerhalb der Frist in Anspruch zu nehmen oder zumindest sich damit näher auseinanderzusetzen, ohne sich mit den Angeboten von Mitbewerbern zu befassen (vgl. Köhler, a.a.O., § 5 a, Rn. 5.50; BGH GRUR 2012, 208, Rn .30 ff. – 10 % Geburtstagsrabatt –). Dies gilt hier, wie der Kläger zu Recht geltend macht, in besonderem Maße im Hinblick auf die Kürze des Zeitraums von einer Woche und der Höhe des Rabattes."



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LG Dortmund: Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß eines Schornsteinfegers durch Feuerstättenbescheid bei Vermischung von Funktion als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger mit privatwirtschaftliche

LG Dortmund
Urteil vom 23.11.2016
10 O 11/16


Das LG Dortmund hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß eines Schornsteinfegers durch einen Feuerstättenbescheid vorliegt, wenn dieser seine Funktion als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger mit privatwirtschaftlicher Tätigkeit vermischt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Gestaltung des beanstandeten Feuerstättenbescheides ist nach der Generalklausel des § 3 UWG alter und neuer Fassung unlauter. Mit dem Inhalt des letzten Absatzes der Hinweise vermengt der Beklagte, Mitbewerber des Klägers, in unzulässiger Weise die Funktion als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger mit privatwirtschaftlicher Tätigkeit. Dabei ist zwar anzuerkennen, dass ein isolierter Hinweis auf den Entfall der Notwendigkeit, ein Formblatt zu übersenden, wenn die Arbeiten von dem Beklagten durchgeführt werden, schlicht der Gesetzeslage entspricht (§ 4 Abs. 1 S. 1 SchfHwG) und damit nicht zu beanstanden ist. Der Bereich des erlaubten wird jedoch verlassen, wenn daran anknüpfend auch für privatwirtschaftliche Tätigkeiten geworben wird. So liegt es bei dem durch den einheitlichen Fettdruck verklammerten Hinweis, auch für Fragen zu „durchzuführenden Arbeiten“ zur Verfügung zu stehen. Mit dieser Gestaltung wird die vom Gesetzgeber geschaffene Situation, dass dieselbe Person sowohl als Beliehener als auch privatwirtschaftlich in Konkurrenz mit anderen Schornsteinfegern in dem übertragenen Bezirk tätig werden kann, über Gebühr ausgenutzt. Dabei wird nicht verkannt, dass bei der Durchführung privatwirtschaftlicher Arbeiten und hoheitlicher Tätigkeiten als Beliehener in „Personalunion“ stets die Gefahr besteht, dass Berührungspunkte zwischen diesen beiden Bereichen bestehen. Ferner wird der Beliehene regelmäßig schon einen Wettbewerbsvorsprung dadurch haben, dass er bei seinen hoheitlichen Tätigkeiten mit den potenziellen Kunden für die privatwirtschaftlichen Arbeiten in Kontakt kommt. Diese wiederum werden häufig geneigt sein, den Beliehenen auch für die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten zu beauftragen, sei es aus Bequemlichkeit, sei es, weil der jeweilige Beliehene ihnen kompetent erscheint oder sei es das Kalkül, dass derjenige, welcher die Arbeiten ausführt, diese nicht - wenn auch in anderer Funktion - bei einer Prüfung beanstanden wird. Die so beschriebene Situation ist Folge der Gesetzeslage. Wohl nicht als unlauter dürfte es zu bewerten sein, wenn der Beliehene während einer Feuerstättenschau auf die Möglichkeit der Durchführung der privatwirtschaftlichen Arbeiten angesprochen wird und dann darauf positiv reagiert, ohne dabei den Eindruck zu erwecken, die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten könnten nur durch ihn erbracht werden. Demgegenüber liegt ein unlauteres Handeln vor, wenn die „Personalunion“ dazu genutzt wird, die jeweiligen Eigentümer aktiv zu umwerben, wie es vorliegend der Fall war.

In einer ähnlichen Konstellation hat das OLG Celle (GRUR-RR 2004,374) entschieden, dass eine Stadt, die private Grabpflegearbeiten anbietet, sich gegenüber den privaten Gärtnereien einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft, wenn sie Hinterbliebenen, die die städtische Friedhofsverwaltung wegen des“ Kaufs“ einer Grabstelle aufsuchen müssen, Grabpflegeleistungen durch ihre Mitarbeiter in denselben Räumen anbietet (vgl. auch Landgericht Aurich, Urteil vom 12.2.2012, Az. 6 O 17/12 = Beck RS 2016,07383, allerdings unter dem Gesichtspunkt der Irreführung).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Dortmund: Wettbewerbswidrige Werbung für Augenlaserbehandlung zum Festpreis per Gutschein und reißerische Bezeichnung als "Deal"

LG Dortmund
Urteil vom 21.04.2016
16 O 61/15


Das LG Dortmund hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung für eine Augenlaserbehandlung vorliegt, wenn diese zum Festpreis per Gutschein angeboten und zudem reißerisch als "Deal" bezeichnet wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der gerügten Werbung folgt aus § 4 Nr. 1 a.F., § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG.

Die Internetanzeige enthält jedenfalls irreführende Angaben über den Preis der Laserbehandlung und ist daher geeignet, auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers unangemessenen und unsachlichen Einfluss zu nehmen.

Ein durchschnittlich informierter, situationsadäquat aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der die Internetseite in Augenschein nimmt, geht davon aus, für den Gutschein die gesamte Augenlaserbehandlung zu erhalten. Dies folgt daraus, dass zu Beginn des Angebots unter der Überschrift „Deal“ sämtliche Leistungen, die mit einer Augenlaserbehandlung im Zusammenhang stehen, beginnend mit dem Vorgespräch und die Voruntersuchung über die eigentliche Behandlung bis hin zur Nachsorge nebst erforderlicher Medikamente, aufgeführt werden. Durch die Überschrift „Der Deal“ wird hierbei der Eindruck unterstützt, durch das Geschäft (den „Deal“), nämlich den Erwerb des Gutscheins, werde der Erwerber einen Anspruch auf sämtliche dort genannten Leistungen erlangen. Dieser Eindruck wird noch durch die Wahl eines Schwellenpreises von 1.699,00 € verstärkt. Im täglichen Geschäftsleben werden für derartige, nicht gerundete Preise regelmäßig vollständige Leistungen angeboten, während bei An- oder Teilzahlungen in der Regel eher Zahlungen in gerundeten Beträgen zu erbringen sind. Die Anzeige vermittelt daher dem durchschnittlich vorinformierten, adäquat aufmerksamen Verbraucher den Eindruck, die komplette Laserkorrektur für einen Preis von 1.699,00 € zu erhalten.

Dieser Eindruck wird darüber hinaus durch die Zweckerwartung des Verbrauchers verstärkt. Aus der Sicht eines durchschnittlichen, verständigen und adäquat aufmerksamen Verbrauchers kann der Zweck des Gutscheins nur darin bestehen, durch seinen Erwerb die gesamten Kosten einer Laserkorrektur abzudecken. Ein Gutschein, der lediglich mit seinem Nominalbetrag, welcher mit seinem Preis identisch ist, von den individuell zu ermittelnden Behandlungskosten in Abzug gebracht werden kann, ist für einen Verbraucher völlig wertlos, denn in einem solchen Fall wäre die Bargeldzahlung für den Verbraucher bequemer und – da er bei Barzahlung hinsichtlich des Gutscheins kein Verlustrisiko und hinsichtlich des Beklagten kein Insolvenzrisiko trägt – sogar sicherer und damit vorteilhafter. Die von dem Beklagten genannten sonstigen Zwecke, die mit einem Gutschein verbunden sein können, nämlich Steuersparen, Sicherung eines Leistungspreises, Mengenrabatt und Vermeidung der Verlegenheit eines Geldgeschenks, greifen vorliegend nicht ein. Auch wenn der Gutschein laut Angebot als Geschenk versendet werden kann, dürfte eine Augenlaserkorrektur als individuelle medizinische Leistung praktisch nicht als Geschenk in Betracht kommen. Wenn über die Behandlung nach den Vorgaben der GOÄ abzurechnen ist, kann der Gutschein auch nicht der Sicherung des Leistungspreises dienen. Die von dem Beklagten ferner genannten Gutscheine von iTunes oder Amazon können bei den genannten Firmen zur Zahlung im Internet verwendet werden, so dass der Ersatz von Bargeld durch diese Gutscheine im Einzelfall sinnvoll sein kann. Dieser Zweck besteht bei dem vom Beklagten angebotenen Gutschein ebenfalls nicht. Aus der Sicht des Verbrauchers bleibt daher als einziger Grund für den Erwerb des Gutscheins, einen Preisvorteil bei der Laserkorrektur der Augen zu erhalten. Ein solcher Vorteil kann nur bestehen, wenn der Gutschein die gesamte Behandlung abdeckt. Ein adäquat aufmerksamer, durchschnittlich informierter Verbraucher verbindet mit dem Erwerb des Gutscheins mithin die Zweckerwartung, hiermit die gesamte Laserkorrektur bezahlen zu können, zumal der Beklagte den Gutschein auf der Internetplattform „Groupon“ angeboten hat, deren Geschäftsmodell darin besteht, Rabattgutscheine zu vermitteln.

Die Verwendung des Begriffs „anrechenbar“ in der Überschrift und in dem Abschnitt „Der Deal“ ändert an der Erwartung des Verbrauchers, der Erwerb des Gutscheins decke sämtliche Kosten der angebotenen Laserkorrektur beider Augen ab, nichts. Der Begriff „anrechenbar“ beinhaltet nicht zwingend, dass eine individuelle Abrechnung über die Leistungen nach GOÄ durchzuführen ist. „Anrechenbar“ ist ein Gutschein auch dann, wenn man für ihn die komplette Leistung erhält. Auch die Hinweise unter der Überschrift „Konditionen“, wonach der „Gutschein-Wert“ „in der Regel die gesamten Behandlungskosten“ abdeckt und die „Rechnungslegung“ „nach GOÄ“ erfolgt, sind nicht geeignet, den Eindruck des durchschnittlichen Verbrauchers, die Laserkorrektur zu einem Komplettpreis von 1.699,00 € zu erhalten, zu korrigieren. Zum einen befinden sich die Hinweise an versteckter Stelle und werden auch von einem adäquat aufmerksamen Verbraucher kaum hinreichend zur Kenntnis genommen. Zum anderen kann der durchschnittlich informierte Verbraucher aus dem Hinweis „Rechnungslegung erfolgt nach GOÄ“ nicht schließen, dass eine individuelle Abrechnung nach Behandlungsaufwand erfolgen soll. Dem durchschnittlichen Verbraucher ist schon die Abkürzung GOÄ nicht geläufig, erst recht dürfte dies für den Inhalt der GOÄ und die Erforderlichkeit einer individuellen Abrechnung nach § 5 Abs. 2 GOÄ gelten. Insbesondere gesetzlich versicherte Patienten werden nur selten mit Fragestellungen der ärztlichen Abrechnung konfrontiert. Auch folgt aus dem Begriff „Rechnungslegung“ nicht, dass abweichend vom angebotenen und durch Fettdruck herausgehobenem Preis noch eine individuelle Preisermittlung stattzufinden hat. Der durchschnittliche Verbraucher wird auch aus der Formulierung, der Gutschein-Wert decke „in der Regel“ die gesamten Behandlungskosten ab, kaum den Schluss ziehen, dass sich der Behandlungspreis in jedem Einzelfall nach einer individuellen Abrechnung bemisst. Allenfalls wird er vermuten, dass zusätzliche Kosten anfallen können, wenn die Behandlung nicht regelgemäß abläuft, etwa wenn Komplikationen einen weiteren Behandlungsaufwand erforderlich machen.

Die gerügte Internetanzeige vermittelt dem durchschnittlichen Verbraucher mithin den unrichtigen Eindruck, er erhalte die Laserkorrektur beider Augen zu einem Festpreis von 1.699,00 €. Dieser Eindruck ist unrichtig, weil der Beklagte nach § 5 Abs. 2 GOÄ verpflichtet ist und nach seinem unwiderlegbaren Vortrag auch beabsichtigt, eine jeweils individuelle Abrechnung nach GOÄ vorzunehmen. Zwar ist es denkbar, dass im Einzelfall auch bei einer Abrechnung nach den Vorgaben der GOÄ über den Betrag von 1.699,00 € hinaus für den Patienten keine weiteren Gebühren anfallen. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Patient weitere Zahlungen erbringen muss. Entgegen dem durch das Internetangebot vermittelten Eindruck bewahrt der Erwerb des Gutscheins den Verbraucher jedenfalls nicht davor, für die Behandlung über die Entrichtung des Gutscheinpreises hinaus weitere Zahlungen erbringen zu müssen. Durch den Abschluss des Behandlungsvertrages ist der Patient vielmehr verpflichtet, etwaige über den Gutscheinwert hinausgehende Behandlungskosten zu tragen. Über dieses Risiko täuscht das Internetangebot des Beklagten den Verbraucher hinweg. Dies ist eine irreführende geschäftliche Handlung, die geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers unangemessen unsachlich und spürbar zu beeinflussen.

3. Ein Anspruch auf Unterlassung der gerügten Werbung ergibt sich auch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. (entspricht § 3a UWG) in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen, welcher berufswidrige Werbung verbietet.

a) Standesregeln, die wie das Verbot berufswidriger Werbung nach § 27 Abs. 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe Eingang in autonome Körperschaftssatzungen gefunden haben, sind gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG. Ihnen kommt darüber hinaus indizielle Bedeutung für die Feststellung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung zu (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 34. Aufl. 2016, § 3a Rdnr. 1.60).

§ 27 Abs.3 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist auch im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Hierbei stehen insbesondere die Interessen der Verbraucher im Vordergrund, die davor geschützt werden sollen, durch anpreisende oder irreführende Werbung unzutreffend über den Nutzen und die Risiken medizinischer Behandlungen informiert zu werden. § 27 Abs. 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe will sicherstellen, dass die Patienten sachlich und zutreffend über mögliche ärztliche Behandlungen informiert werden.

b) Die gerügte Werbung auf der Internetplattform ist berufswidrig. Berufswidrig ist gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 UWG insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. „Anpreisend“ im Sinne dieser Vorschrift ist eine besonders nachdrückliche Form der Werbung, insbesondere mit reißerischen bzw. marktschreierischen Mitteln, welche beispielsweise durch Übertreibungen und die Verwendung von Superlativen mit dem Ziel, die eigene Leistung besonders wirkungsvoll herauszustellen und den Patienten suggestiv zu beeinflussen, gekennzeichnet ist (vgl. LG Hamburg, GRUR-RR 2012, 257,258, zur Akte gereicht als Anlage 4 zur Klageschrift).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dies ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung verschiedener Aspekte des gerügten Internetangebots: Schon die besondere optische Hervorhebung des Preises verleiht dem Internetangebot des Beklagten einen marktschreierischen Charakter. Der Beklagte erwähnt den Preis nicht nur bereits an erster Stelle der Überschrift („Wertgutschein über 1699 € anrechenbar …“), sondern wiederholt ihn unmittelbar nach der Überschrift. Hierbei verwendet er zur Bezifferung des Preises die größte überhaupt in der gerügten Anzeige verwendete Schriftgröße. Damit lenkt er die Aufmerksamkeit der Verbraucher, die das Angebot wahrnehmen, besonders auf den Preis und will damit zum Ausdruck bringen, es handele sich um ein wirtschaftlich besonders günstiges Angebot. Eine derartige Überbetonung des Preises wird der Tatsache nicht gerecht, dass das Angebot eine komplizierte und anspruchsvolle ärztliche Leistung zum Gegenstand hat, die für den Patienten dauerhafte Folgen mit sich bringt und nicht ohne Risiken ist. Die Laserbehandlung führt zu einer dauerhaften, grundsätzlich nicht reversiblen Veränderung an der im Prinzip gesunden Hornhaut des Patienten. Hiermit können beträchtliche Vorteile verbunden sein (Korrektur einer Fehlsichtigkeit), aber auch erhebliche Nachteile (beispielsweise Destabilisierung der Hornhaut, Einschränkungen des Dämmerungs- und Nachtsehens, langfristige Über- oder Unterkorrekturen). Indem der Beklagte den Preis der Behandlung betont, andere wichtige Aspekte der Behandlung wie zum Beispiel die Risiken aber unerwähnt lässt, bekommt die Werbung einen anpreisenden Charakter.

Der reißerische Charakter der Werbung wird noch dadurch betont, dass die Werbung auf der Internetplattform „Groupon“ geschaltet ist, die auf das Angebot von Rabattgutscheinen spezialisiert ist. Ob das Anbieten von medizinischen Dienstleistungen auf dieser Internetplattform prinzipiell als berufswidrig zu qualifizieren ist, kann dabei dahinstehen, denn die Auswahl des Ortes der Werbung ist vorliegend nicht das einzige Merkmal, dass die Werbung als reißerisch und marktschreierisch erscheinen lässt.

Hinzu tritt, dass in der Internetanzeige der Abschluss des ärztlichen Behandlungsvertrages als „Deal“ bezeichnet wird. Hiermit wird der Vertrag über einen operativen medizinischen Eingriff reißerisch als bloßes, lukratives, alltägliches Rechtsgeschäft dargestellt. Zwar trifft es zu, dass die Vokabel „deal“ zunächst lediglich mit „Geschäft“ zu übersetzen ist. Tatsächlich wird sie im deutschsprachigen Raum aber verwendet – und daher vom Durchschnittsverbraucher auch so aufgefasst –, um ein Angebot als besonders günstiges Geschäft, als ein „Schnäppchen“ darzustellen. Ferner handelt es sich um einen Begriff aus dem Jugendjargon, der hier dazu dient, die Ernsthaftigkeit des ärztlichen Behandlungsvertrages zu verschleiern und der im konkreten Sachzusammenhang tatsächlich als reißerisch erscheint. Statt „Deal“ hätte der Beklagte ohne Weiteres den Begriff „Leistungen“ verwenden können.

Darüber hinaus wird der Verbraucher durch Aufschrift „KAUFEN!“ auf der Schaltfläche für die Bestellung in unangemessen reißerischer Weise zum Vertragsschluss aufgefordert. Zwar trifft es zu, dass ein Internetgeschäft regelmäßig durch die Betätigung einer Schaltfläche abgeschlossen wird. Es hätte hierzu aber nicht der reißerischen, in Großbuchstaben gedruckten und mit einem Ausrufezeichen versehenen marktschreierischen Aufforderung bedurft.

Der reißerische Charakter des Angebots wird in besonderem Maße dadurch unterstrichen, dass es mit einem Countdown versehen ist. Hierdurch suggeriert der Beklagte dem Verbraucher, dass es sich um ein knappes und daher wirtschaftlich besonders günstiges Angebot handelt, wodurch zugleich die medizinische Tragweite der Entscheidung über die Durchführung der Behandlung für den Patienten erneut verdrängt wird. Zugleich übt der Beklagte durch die zeitliche Limitierung des Angebots in unangemessener Weise Druck auf die Entscheidungsfreiheit des Patienten aus. Hierbei kann es dahinstehen, ob es sich bei dem Angebotszeitraum von 16 Tagen um einen, wie der Beklagte meint, angemessen langen Zeitraum handelt. Zum einen ist kein nachvollziehbares schützenswertes Interesse des Beklagten dafür ersichtlich, dem Verbraucher überhaupt eine zeitliche Limitierung anzukündigen, erst recht besteht kein solches Interesse an einem sekundengenauen Countdown. Zu beachten darüber hinaus, dass ein erheblich höherer zeitlicher Druck auf die Verbraucher ausgeübt wird, die kurz vor Ablauf der Angebotszeit auf das Angebot aufmerksam werden.

Darüber hinaus ist die Werbung – wie bereits unter 2. dargelegt – irreführend, da der Verbraucher davon ausgeht, zu einem Pauschalpreis von 1.699,00 € die komplette Laserbehandlung zu erhalten, während in Wahrheit die Abrechnung nach den Vorgaben der GOÄ zu erfolgen hat und daher für den Patienten weitere Kosten entstehen können, mit denen er aufgrund des Internetangebotes nicht rechnet. Es liegt mithin auch eine irreführende und damit berufswidrige Werbung im Sinne des § 27 Abs. 3 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vor.

c) Der Verstoß gegen § 27 Abs. 3 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Durch die reißerische Internetwerbung werden sie dazu verleitet, vorschnell einen Behandlungsvertrag einzugehen, ohne die Bedeutung und die Risiken des medizinischen Eingriffs zu bedenken. Der Umstand, dass sich der Beklagte zwischenzeitlich verpflichtet hat, auf die Festgebühr von 116,00 € zu verzichten, wenn der Patient vor der Behandlung von dem Vertrag zurücktritt, ändert hieran nichts. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Patienten bereits eine erhebliche Zahlung von 1.699,00 € erbracht haben, wird eine Vielzahl von Patienten von einem Rücktritt vom Vertrag absehen, selbst wenn sie in einem im Zuge der Behandlung stattfindenden Beratungsgespräch ordnungsgemäß über die Behandlung aufgeklärt werden sollten.

Darüber hinaus hat sich der Beklagte gegenüber den Anbietern von Laserbehandlungen, die auf eine berufswidrige Werbung verzichten, einen erheblichen unberechtigten Wettbewerbsvorteil verschafft."




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