Skip to content

LG Frankfurt: Auslegung eines Unterlassungstenors - Fehlende deutsche Bedienungsanleitung ist nicht mit unzureichender deutscher Bedienungsanleitung gleichzusetzen

LG Frankfurt
Beschluss vom 11.04.2025
2-06 O 11/25

Das LG Frankfurt hat sich vorliegend mit der Auslegung eines Unterlassungstenors befasst und entschieden, dass eine fehlende deutsche Bedienungsanleitung nicht mit einer unzureichenden deutschen Bedienungsanleitung gleichzusetzen ist. Das Gericht verneint einen kerngleichen Verstoß.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

1. hat der im der Kammer vom 15.01.2025 auferlegten Unterlassungsverpflichtung nicht – auch nicht unter Einbeziehung ihres Verbotskerns – zuwidergehandelt.

a. Ob ein beanstandetes Verhalten von einem gerichtlichem Unterlassungsgebot erfasst wird, hat das für die Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO zuständige Prozessgericht durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu beurteilen. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen. Erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und die Antrags- oder Klagebegründung heranzuziehen. Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche der Gläubigerin zustehen (BGH, GRUR 2023, 1788 Rn. 14; vgl. BGH, GRUR 2023, 839 Rn. 9; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 35 – Rückruf von RESCUE-Produkten; BVerfG, GRUR 2022, 1089 Rn. 19; jew. mwN).

Das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot erfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisverfahren und die Verurteilung einbezogen wurden. Die Kerntheorie erlaubt es nicht, die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel auf Umstände zu erstrecken, die nicht Gegenstand des vorhergehenden Erkenntnisverfahrens gewesen sind. Eine weitergehende Titelauslegung ist im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO und das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot unstatthaft (BGH, GRUR 2023, 1788 Rn. 14, 21 m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.05.2024 – 6 W 44/24, GRUR-RS 2024, 19883 Rn. 13). Demgegenüber beschränkt sich die Kerntheorie darauf, ein im „Kern“ feststehendes und bei dessen sachgerechter Auslegung auch eine abweichende Handlung bereits umfassendes Verbot auf Letztere anzuwenden (BGH, GRUR 2014, 706 Rn. 11 ff. – Reichweite des Unterlassungsgebots).

Dies gilt auch dann, wenn das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist. Kern der konkreten Verletzungsform sind dabei die Elemente, die eine Verhaltensweise zur Verletzungshandlung machen, also das, was für den Unrechtsgehalt der konkreten Verletzungsform rechtlich charakteristisch ist und ihre Rechtswidrigkeit begründet (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.05.2024 – 6 W 44/24, GRUR-RS 2024, 19883 Rn. 12 m.w.N.). Sind in der Entscheidungsformel bestimmte Verletzungsformen angeführt, so sind danach nur solche Handlungen verboten, die auch hinsichtlich ihrer Gestaltung im Kern den aufgeführten Verletzungsformen gleichgesetzt werden können (LG München I, Urt. v. 20.05.2020 – 7 O 1245/20, GRUR-RS 2020, 12124 Rn. 24). Insoweit muss jedenfalls bei einer im Wortlaut und inhaltlich geänderten Werbung, bei der die Frage der Irreführung neu bzw. auf dieser Grundlage erstmals geprüft werden muss und bei der davon auszugehen ist, dass sie nicht – auch nicht gedanklich – Gegenstand des ursprünglichen Erkenntnisverfahrens war, eine Prüfung unterbleiben und dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.05.2024 – 6 W 44/24, GRUR-RS 2024, 19883 Rn. 17 ff.).

b. Im Streitfall hat die Kammer der Schuldnerin untersagt, Küchenmaschinen auf dem deutschen Markt bereitzustellen und/oder bereitstellen zu lassen, ohne eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern und/oder mitliefern zu lassen. Zur Begründung der – im Umkehrschluss aus § 922 Abs. 1 S. 2 ZPO grundsätzlich nicht zwingend mit einer Begründung zu versehenden – einstweiligen Verfügung hat die Kammer auf die Begründung der Antragsschrift sowie §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 5 ProdSG Bezug genommen.

Gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG ist bei der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten. § 6 Abs. 5 ProdSG erstreckt diese Verpflichtung auf den Händler.

c. In Anwendung der oben genannten Grundsätze ist vom Beschluss der Kammer vom 15.01.2025 der Vertrieb von Küchenmaschinen mit einer Bedienungsanleitung wie in Anlage ASt5 zum Ordnungsmittelantrag, die möglicherweise den Anforderungen von § 3 Abs. 4 ProdSG nicht genügt, nicht erfasst.

Wie oben dargestellt, ist bei der Prüfung, ob ein Unterlassungstitel ein Verhalten des Schuldners erfasst oder nicht, gerade nicht darauf abzustellen, ob dem Gläubiger materiell-rechtlich ein Anspruch auf Unterlassung zusteht oder nicht. Es geht vielmehr lediglich darum, ob das mit dem Ordnungsmittelantrag angegriffene Verhalten das Charakteristische der ursprünglich angegriffenen und mittels des Unterlassungstitels untersagten Verhaltens enthält.

Hier wendet sich die Gläubigerin dagegen, dass die Schuldnerin dem Produkt eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beilegt, die nach ihrer Auffassung den Anforderungen von § 3 Abs. 4 ProdSG inhaltlich nicht genügt. Sie untermauert dies damit, dass eine nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 ProdSG genügende Bedienungsanleitung lediglich eine „Alibi-Dokumentation“ darstelle (vgl. Klindt, ProdSG, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 47). § 3 Abs. 4 ProdSG sei nicht schon durch die formale Existenz einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache erfüllt.

Der Gläubigerin ist zuzugeben, dass eine den Anforderungen von § 3 Abs. 4 ProdSG nicht genügende Bedienungsanleitung einen Verstoß gegen diese Norm und damit ein nach §§ 3, 3a UWG unlauteres Verhalten darstellt. Die Kammer hat im hiesigen Eilverfahren vor Erlass der einstweiligen Verfügung vom 15.01.2025 nach dem Vortrag der Gläubigerin, auf die die Kammer Bezug genommen hat, jedoch lediglich geprüft, ob dem Produkt überhaupt eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beilag. Ob eine solche auch inhaltlich den Anforderungen von § 3 Abs. 4 ProdSG genügte, hat die Kammer hingegen nicht – auch nicht gedanklich – geprüft und auch nicht prüfen können. Dementsprechend stellt das Charakteristische der verbotenen Handlung den Vertrieb ohne Bedienungsanleitung in deutscher Sprache dar.

Es kann – ohne dies unter Zugrundelegung von § 3 Abs. 4 ProdSG inhaltlich näher zu prüfen – im vorliegenden Fall auch nicht davon ausgegangen werden, dass das nunmehr angegriffene Verhalten sich so darstellt, als läge dem Produkt überhaupt keine Bedienungsanleitung bei und es damit vom Verbotskern noch umfasst sei. Die dem Produkt beigefügte Beilage enthält die Überschrift „Deutsche Sicherheitshinweise und Benutzerhandbuch“ und umfasst – jedenfalls formal – „Wichtige Hinweise zur Nutzung der [Name des Herstellers] Original Küchenmaschine“ sowie Angaben zu Aufstellung, Service, Anwendung, Sicherheit, Reinigung und zur Nutzung von Zubehör. Diese Angaben erfolgen jeweils in deutscher Sprache. Ein Verstoß gegen das Charakteristische, vom Unterlassungstenor des Beschlusses erfasste Verhalten, liegt daher nicht vor, unabhängig davon, ob die Beilage gemäß Anlage ASt5 den Anforderungen von § 3 Abs. 4 ProdSG genügt oder nicht.


Den Volltext der Entscheidungf finden Sie hier:


LG Dortmund: Wettbewerbsverstoß wenn ein Produkt entgegen § 3 Abs. 4 ProdSG ohne deutsche Bedienungsanleitung vertrieben wird

LG Dortmund
26.01.2021
25 O 192/20


Das LG Dortmund hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Produkt entgegen § 3 Abs. 4 ProdSG ohne deutsche Bedienungsanleitung vertrieben wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Vertrieb des Produkts ohne Bedienungsanleitung in deutscher Sprache aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG, weil der Beklagte das streitgegenständliche Produkt ohne Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache vertreibt, obwohl er dazu gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG dazu verpflichtet wäre.

1. Die Kammer hat keine Zweifel, dass es sich bei dem im Tenor und Klageantrag bezeichneten Produkt um das vom Beklagten vertriebene Produkt handelt. Soweit der Beklagte rügt, dass der Kläger das Produkt auf Seite 12 seiner Klageschrift fehlerhaft bezeichnet hat, greift dieser Einwand nicht, weil der Kläger das Produkt im Antrag zutreffend – genau so wie es der Beklagte in der Klagerwiderung einwendet – bezeichnet hat. Es ist zudem zwischen den Parteien völlig klar, um welches Produkt gestritten wird, so dass eine Falschbezeichnung auch unter dem Gesichtspunkt „falsa demonstratio non nocet“ unbeachtlich wäre.

2. Es sind bei der Verwendung des streitgegenständlichen Produkts Regeln zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu beachten, so dass eine deutsche Gebrauchsanweisung gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG verpflichtend beigefügt werden muss.

a) Dies folgt schon daraus, dass aus den Seiten 5 ff. der englischen Gebrauchsanleitung zahlreiche Warn- und Sicherheitshinweise hervorgehen. Soweit der Beklagte bestreitet, dass es sich um die originale Gebrauchsanweisung handelt und darauf hinweist, dass die Gerichtssprache deutsch sei, greift dieser Einwand nicht. Zum einen gehört zum substantiierten Vortrag insoweit, dass der Beklagte die originale Gebrauchsanleitung vorlegen müsste. Des Weiteren überzeugt auch der Hinweis auf die Gerichtssprache vorliegend nicht. So geht schon aus den in der englischen Anleitung verwendeten Symbolen auf den Seiten 6 ff. hervor, dass es bestimmte Gefahren gibt, die bei der Verwendung zu beachten sind. Auch insoweit wäre vom Beklagten substantiiert darzulegen, dass und warum aus diesen in jeder Sprache zu verstehenden Symbolen nicht folgt, dass bei der Verwendung bestimmte Regeln zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu beachten sind.

b) Der Beklagte verhält sich zudem widersprüchlich, wenn er sich einerseits darauf beruft, dass die Gerichtssprache deutsch sei, gleichzeitig aber – ausweislich seines Angebotes vom 10.02.2020 – seine aus § 3 Abs. 4 ProdSG folgende Verpflichtung zur Vorlage einer deutschen Gebrauchsanweisung allein durch den Verweis auf eine englischsprachige Anleitung zu erfüllen gedenkt.

c) Soweit der Beklagte einwendet, dass ihm Werbeaussagen vorgeworfen werden, die sich erst aus der englischsprachigen Gebrauchsanweisung ergeben, so geht dieser Einwand fehl. Sämtliche von der Klägerin gerügten Werbeaussagen sind im Angebot des Beklagten vom 10.02.2020 selbst enthalten, was sich aus Anlage K 3 eindeutig ergibt.

3. Soweit der Beklagte weiterhin bestreitet, dass eine Lieferung mit fehlender deutscher Gebrauchsanleitung erfolgt sei, ist auch dieses Bestreiten nicht ausreichend. Insoweit hat der Kläger unter Vorlage der Verkaufsanzeige substantiiert dargelegt und durch Anlage K 3 auch belegt, dass dort ausgewiesen ist, dass eine Beschreibung nur auf Englisch verfügbar sei. Das damit nicht die Produktbeschreibung auf amazon.de selbst gemeint ist, folgt schon daraus, dass ausweislich der Anl. K3 dort eine deutsche Produktbeschreibung vorliegt. Es wäre hier Sache des Beklagten gewesen, sich mit seinem eigenen gegenläufigen Hinweis auseinanderzusetzen und richtigzustellen, dass sehr wohl eine deutsche Gebrauchsanleitung vorliegt. Es wäre auf Grundlage des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes seine Aufgabe gewesen, die deutsche Gebrauchsanweisung vorzulegen, was er aber nicht getan hat.

4. Überdies ergeben sich aus Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG für das vorliegende Produkt keine anderen Regelungen, so dass der Beklagte dem klägerischen Anspruch - unbeschadet der Tatsache, dass er dies auch nicht getan hat - nichts entgegenhalten kann."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Bedienungsanleitung muss nach § 3 Abs. 4 ProdSG Produkt nicht zwingend in Papierform beigefügt werden - deutschsprachige PDF-Datei per Email vor Lieferung ausreichend

OLG Frankfurt
Urteil vom 28.02.2019
6 U 181/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die nach § 3 Abs. 4 ProdSG erforderliche Beidenungsanleistung dem Produkt nicht zwingend in Papierform beigefügt werden muss. Die Übersendung einer deutschsprachigen PDF-Datei per Email vor Lieferung ist ausreichend.

Aus den Entscheidungsgründen:

3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 3a, 8 I UWG i.V.m. § 3 IV ProdSG, das Produkt in den Verkehr zu bringen, ohne eine deutschsprachige Bedienungsanleitung beizufügen.

a) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern (§ 3 IV ProdSG). Wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Gebrauchsanweisung (S. 15) ergibt, sind beim Betrieb des Elektroautos konkrete Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Die Gebrauchsanleitung enthält auch zahlreiche Warnhinweise. Eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache ist daher mitzuliefern.

b) Unstreitig hat der Beklagte dem Produkt zunächst keine deutsche Gebrauchsanleitung in Papierform beigefügt. Dies ist auch nicht erforderlich. In welcher Form eine Bedienungsanleitung mitzuliefern ist, ist in § 3 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz ProdSG nicht geregelt. Eine Verpflichtung, die Bedienungsanleitung in auf Papier gedruckter Form beizufügen, lässt sich aus dem ProdSG nicht ableiten (LG Potsdam, Urt. v. 26.6.2014 - 2 O 188/13, Rn. 31 - juris; Czernik, MMR 2015, 338). Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus der RL 95/2001/EG, welche durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt wurde. Nach Art. 5 Abs. 1 sind dem Verbraucher lediglich einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. Auch aus den Erwägungsgründen lässt sich nichts anderes ableiten. Aus § 7 II Nr. 2 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) ergibt sich ebenfalls nur, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache "beigefügt" sein müssen.

c) Es genügt daher, wenn der Beklagte dem Käufer vor der Lieferung eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per Email als PDF-Datei zur Verfügung stellt. Davon kann jedoch im Streitfall nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat konkret vorgetragen, dass bei dem Testkauf keine deutsche Betriebsanleitung versendet wurde. Damit war auch das elektronische Versenden gemeint. Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, den Kunden sei anfänglich eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache per Email zugeleitet worden. Dass dies auch bei dem Testkauf der Fall war, hat er erstinstanzlich nicht konkret dargelegt. In der Klageerwiderung verwendet er lediglich das Präsens ("den Kunden wird … zugeleitet"). Im Schriftsatz vom 8.12.2016 heißt es, "anfänglich" habe er sie den Kunden per E-Mail als PDF zugeleitet, mittlerweile füge er sie der Verpackung bei. Auch dies sagt über den Zeitpunkt des Testkaufs nichts aus. Ein Muster der angeblichen Email hat er auch nicht vorgelegt.

Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.2.2019 erstmals, dass überhaupt ein Testkauf stattgefunden hat. Insoweit handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, da der Testkauf in erster Instanz - wie auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt - unstreitig war. Dieses neue Verteidigungsmittel kann nach § 531 II Nr. 3 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: