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LG Dortmund: Wettbewerbsverstoß wenn ein Produkt entgegen § 3 Abs. 4 ProdSG ohne deutsche Bedienungsanleitung vertrieben wird

LG Dortmund
26.01.2021
25 O 192/20


Das LG Dortmund hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Produkt entgegen § 3 Abs. 4 ProdSG ohne deutsche Bedienungsanleitung vertrieben wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Vertrieb des Produkts ohne Bedienungsanleitung in deutscher Sprache aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG, weil der Beklagte das streitgegenständliche Produkt ohne Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache vertreibt, obwohl er dazu gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG dazu verpflichtet wäre.

1. Die Kammer hat keine Zweifel, dass es sich bei dem im Tenor und Klageantrag bezeichneten Produkt um das vom Beklagten vertriebene Produkt handelt. Soweit der Beklagte rügt, dass der Kläger das Produkt auf Seite 12 seiner Klageschrift fehlerhaft bezeichnet hat, greift dieser Einwand nicht, weil der Kläger das Produkt im Antrag zutreffend – genau so wie es der Beklagte in der Klagerwiderung einwendet – bezeichnet hat. Es ist zudem zwischen den Parteien völlig klar, um welches Produkt gestritten wird, so dass eine Falschbezeichnung auch unter dem Gesichtspunkt „falsa demonstratio non nocet“ unbeachtlich wäre.

2. Es sind bei der Verwendung des streitgegenständlichen Produkts Regeln zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu beachten, so dass eine deutsche Gebrauchsanweisung gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG verpflichtend beigefügt werden muss.

a) Dies folgt schon daraus, dass aus den Seiten 5 ff. der englischen Gebrauchsanleitung zahlreiche Warn- und Sicherheitshinweise hervorgehen. Soweit der Beklagte bestreitet, dass es sich um die originale Gebrauchsanweisung handelt und darauf hinweist, dass die Gerichtssprache deutsch sei, greift dieser Einwand nicht. Zum einen gehört zum substantiierten Vortrag insoweit, dass der Beklagte die originale Gebrauchsanleitung vorlegen müsste. Des Weiteren überzeugt auch der Hinweis auf die Gerichtssprache vorliegend nicht. So geht schon aus den in der englischen Anleitung verwendeten Symbolen auf den Seiten 6 ff. hervor, dass es bestimmte Gefahren gibt, die bei der Verwendung zu beachten sind. Auch insoweit wäre vom Beklagten substantiiert darzulegen, dass und warum aus diesen in jeder Sprache zu verstehenden Symbolen nicht folgt, dass bei der Verwendung bestimmte Regeln zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu beachten sind.

b) Der Beklagte verhält sich zudem widersprüchlich, wenn er sich einerseits darauf beruft, dass die Gerichtssprache deutsch sei, gleichzeitig aber – ausweislich seines Angebotes vom 10.02.2020 – seine aus § 3 Abs. 4 ProdSG folgende Verpflichtung zur Vorlage einer deutschen Gebrauchsanweisung allein durch den Verweis auf eine englischsprachige Anleitung zu erfüllen gedenkt.

c) Soweit der Beklagte einwendet, dass ihm Werbeaussagen vorgeworfen werden, die sich erst aus der englischsprachigen Gebrauchsanweisung ergeben, so geht dieser Einwand fehl. Sämtliche von der Klägerin gerügten Werbeaussagen sind im Angebot des Beklagten vom 10.02.2020 selbst enthalten, was sich aus Anlage K 3 eindeutig ergibt.

3. Soweit der Beklagte weiterhin bestreitet, dass eine Lieferung mit fehlender deutscher Gebrauchsanleitung erfolgt sei, ist auch dieses Bestreiten nicht ausreichend. Insoweit hat der Kläger unter Vorlage der Verkaufsanzeige substantiiert dargelegt und durch Anlage K 3 auch belegt, dass dort ausgewiesen ist, dass eine Beschreibung nur auf Englisch verfügbar sei. Das damit nicht die Produktbeschreibung auf amazon.de selbst gemeint ist, folgt schon daraus, dass ausweislich der Anl. K3 dort eine deutsche Produktbeschreibung vorliegt. Es wäre hier Sache des Beklagten gewesen, sich mit seinem eigenen gegenläufigen Hinweis auseinanderzusetzen und richtigzustellen, dass sehr wohl eine deutsche Gebrauchsanleitung vorliegt. Es wäre auf Grundlage des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes seine Aufgabe gewesen, die deutsche Gebrauchsanweisung vorzulegen, was er aber nicht getan hat.

4. Überdies ergeben sich aus Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG für das vorliegende Produkt keine anderen Regelungen, so dass der Beklagte dem klägerischen Anspruch - unbeschadet der Tatsache, dass er dies auch nicht getan hat - nichts entgegenhalten kann."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Bedienungsanleitung muss nach § 3 Abs. 4 ProdSG Produkt nicht zwingend in Papierform beigefügt werden - deutschsprachige PDF-Datei per Email vor Lieferung ausreichend

OLG Frankfurt
Urteil vom 28.02.2019
6 U 181/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die nach § 3 Abs. 4 ProdSG erforderliche Beidenungsanleistung dem Produkt nicht zwingend in Papierform beigefügt werden muss. Die Übersendung einer deutschsprachigen PDF-Datei per Email vor Lieferung ist ausreichend.

Aus den Entscheidungsgründen:

3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 3a, 8 I UWG i.V.m. § 3 IV ProdSG, das Produkt in den Verkehr zu bringen, ohne eine deutschsprachige Bedienungsanleitung beizufügen.

a) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern (§ 3 IV ProdSG). Wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Gebrauchsanweisung (S. 15) ergibt, sind beim Betrieb des Elektroautos konkrete Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Die Gebrauchsanleitung enthält auch zahlreiche Warnhinweise. Eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache ist daher mitzuliefern.

b) Unstreitig hat der Beklagte dem Produkt zunächst keine deutsche Gebrauchsanleitung in Papierform beigefügt. Dies ist auch nicht erforderlich. In welcher Form eine Bedienungsanleitung mitzuliefern ist, ist in § 3 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz ProdSG nicht geregelt. Eine Verpflichtung, die Bedienungsanleitung in auf Papier gedruckter Form beizufügen, lässt sich aus dem ProdSG nicht ableiten (LG Potsdam, Urt. v. 26.6.2014 - 2 O 188/13, Rn. 31 - juris; Czernik, MMR 2015, 338). Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus der RL 95/2001/EG, welche durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt wurde. Nach Art. 5 Abs. 1 sind dem Verbraucher lediglich einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. Auch aus den Erwägungsgründen lässt sich nichts anderes ableiten. Aus § 7 II Nr. 2 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) ergibt sich ebenfalls nur, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache "beigefügt" sein müssen.

c) Es genügt daher, wenn der Beklagte dem Käufer vor der Lieferung eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per Email als PDF-Datei zur Verfügung stellt. Davon kann jedoch im Streitfall nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat konkret vorgetragen, dass bei dem Testkauf keine deutsche Betriebsanleitung versendet wurde. Damit war auch das elektronische Versenden gemeint. Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, den Kunden sei anfänglich eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache per Email zugeleitet worden. Dass dies auch bei dem Testkauf der Fall war, hat er erstinstanzlich nicht konkret dargelegt. In der Klageerwiderung verwendet er lediglich das Präsens ("den Kunden wird … zugeleitet"). Im Schriftsatz vom 8.12.2016 heißt es, "anfänglich" habe er sie den Kunden per E-Mail als PDF zugeleitet, mittlerweile füge er sie der Verpackung bei. Auch dies sagt über den Zeitpunkt des Testkaufs nichts aus. Ein Muster der angeblichen Email hat er auch nicht vorgelegt.

Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.2.2019 erstmals, dass überhaupt ein Testkauf stattgefunden hat. Insoweit handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, da der Testkauf in erster Instanz - wie auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt - unstreitig war. Dieses neue Verteidigungsmittel kann nach § 531 II Nr. 3 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: