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OLG Celle: Schornsteinfeger darf Daten die er im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit gewinnt nicht für Bewerbung privatwirtschaftlicher Tätigkeit verwenden

OLG Celle
Urteil vom 26.06.2018
13 U 136/17

Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Schornsteinfeger Daten, die er im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit gewinnt, nicht für die Bewerbung siener privatwirtschaftlichen Tätigkeit verwenden darf.
Insofern liegt eine unzulässige und zugleich wettbewerbswidrige Nutzung der Daten des Kehrbuchs vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der titulierten Handlungen gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. 19 Abs. 5 S. 1 SchfHwG (vgl. nachfolgend unter 1) bzw. i.V.m. § 18 Abs. 1 SchfHwG (vgl. nachfolgend unter 2) sowie auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (vgl. nachfolgend unter 3) zuerkannt.

1. Der Beklagte als Mitbewerber des Klägers im Sinne des § 8 Abs.3 Nr.1 UWG auf dem Gebiet des privatwirtschaftlichen Schornsteinfegerhandwerks hat durch die Nutzung der Daten aus dem ihm ausschließlich für hoheitliche Tätigkeiten überlassenen Kehrbuch eines bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegers gegen § 19 Abs. 5 S. 1 SchfHwG verstoßen.

a) Die Regelung des § 19 Abs. 5 S. 1 SchfHwG ist als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG anzusehen. Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn.18 - Zweckbetrieb und vom 1. Dezember 2016 - I ZR 143/15, WRP 2017, 536 Rn. 20 - Zulassungsverzicht bei Hilfsmitteln). Dieser Zweck muss nicht der einzige und nicht einmal der primäre sein (Köhler, in: Bornkamm/Köhler, UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 1.61 ff.).

Nach dem erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schonsteinfegerwesens, BT-Drucks. 16/9237, S. 9 ff, in der § 19 lediglich vier Absätze enthält) eingefügten - und auch durch die Neufassung des Gesetzes vom 17. Juli 2017 unverändert gebliebenen - Abs. 5 Satz 1 in § 19 SchfHwG (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zu dem Gesetzesentwurf der BReg, BT-Drucks. 16/9794, S. 5) dürfen

„Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister (dürfen) die Daten nach Absatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.“

Dadurch und durch die in Satz 2 und 3 des Abs. 5 eingefügten Einschränkungen zur Datenweitergabe an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sollte dem Bedenken des Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerks Rechnung getragen und ein „Datenmissbrauch“ durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und-schornsteinfeger zu Wettbewerbszwecken ausgeschlossen werden (BT-Drucks. 16/9794, S. 18). Damit dient § 19 Abs. 5 SchfHwG dazu, die Freiheit der wettbewerblichen Entfaltung zu schützen. Es handelt sich mithin um eine Marktverhaltensregelung, bei deren Verletzung eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 3a UWG vorliegt.

b) Der Beklagte hat die ihm nach § 19 Abs. 5 S. 1 SchfHwG obliegende Verpflichtung verletzt, die Daten aus dem Kehrbuch nur insoweit zu nutzen, als das zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, indem er sich mit Terminsankündigung vom 16. Januar 2017 gegenüber der Zeugin S. zur Durchführung von freien Arbeiten angemeldet hat, ohne vorher von ihr oder ihrem Ehemann dazu beauftragt worden zu sein (vgl. unter bb) aaa)), und indem seine beiden Mitarbeiter S. und W. am 11. Januar 2017 unangemeldet bei dem Zeugen J. zur Überprüfung der Abgaswege erschienen sind, ohne dass dieser zuvor die Leistung bestellt oder in Auftrag gegeben hatte (vgl. unter bb) bbb)). Von diesem Sachverhalt ist nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Dortmund: Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß eines Schornsteinfegers durch Feuerstättenbescheid bei Vermischung von Funktion als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger mit privatwirtschaftliche

LG Dortmund
Urteil vom 23.11.2016
10 O 11/16


Das LG Dortmund hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß eines Schornsteinfegers durch einen Feuerstättenbescheid vorliegt, wenn dieser seine Funktion als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger mit privatwirtschaftlicher Tätigkeit vermischt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Gestaltung des beanstandeten Feuerstättenbescheides ist nach der Generalklausel des § 3 UWG alter und neuer Fassung unlauter. Mit dem Inhalt des letzten Absatzes der Hinweise vermengt der Beklagte, Mitbewerber des Klägers, in unzulässiger Weise die Funktion als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger mit privatwirtschaftlicher Tätigkeit. Dabei ist zwar anzuerkennen, dass ein isolierter Hinweis auf den Entfall der Notwendigkeit, ein Formblatt zu übersenden, wenn die Arbeiten von dem Beklagten durchgeführt werden, schlicht der Gesetzeslage entspricht (§ 4 Abs. 1 S. 1 SchfHwG) und damit nicht zu beanstanden ist. Der Bereich des erlaubten wird jedoch verlassen, wenn daran anknüpfend auch für privatwirtschaftliche Tätigkeiten geworben wird. So liegt es bei dem durch den einheitlichen Fettdruck verklammerten Hinweis, auch für Fragen zu „durchzuführenden Arbeiten“ zur Verfügung zu stehen. Mit dieser Gestaltung wird die vom Gesetzgeber geschaffene Situation, dass dieselbe Person sowohl als Beliehener als auch privatwirtschaftlich in Konkurrenz mit anderen Schornsteinfegern in dem übertragenen Bezirk tätig werden kann, über Gebühr ausgenutzt. Dabei wird nicht verkannt, dass bei der Durchführung privatwirtschaftlicher Arbeiten und hoheitlicher Tätigkeiten als Beliehener in „Personalunion“ stets die Gefahr besteht, dass Berührungspunkte zwischen diesen beiden Bereichen bestehen. Ferner wird der Beliehene regelmäßig schon einen Wettbewerbsvorsprung dadurch haben, dass er bei seinen hoheitlichen Tätigkeiten mit den potenziellen Kunden für die privatwirtschaftlichen Arbeiten in Kontakt kommt. Diese wiederum werden häufig geneigt sein, den Beliehenen auch für die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten zu beauftragen, sei es aus Bequemlichkeit, sei es, weil der jeweilige Beliehene ihnen kompetent erscheint oder sei es das Kalkül, dass derjenige, welcher die Arbeiten ausführt, diese nicht - wenn auch in anderer Funktion - bei einer Prüfung beanstanden wird. Die so beschriebene Situation ist Folge der Gesetzeslage. Wohl nicht als unlauter dürfte es zu bewerten sein, wenn der Beliehene während einer Feuerstättenschau auf die Möglichkeit der Durchführung der privatwirtschaftlichen Arbeiten angesprochen wird und dann darauf positiv reagiert, ohne dabei den Eindruck zu erwecken, die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten könnten nur durch ihn erbracht werden. Demgegenüber liegt ein unlauteres Handeln vor, wenn die „Personalunion“ dazu genutzt wird, die jeweiligen Eigentümer aktiv zu umwerben, wie es vorliegend der Fall war.

In einer ähnlichen Konstellation hat das OLG Celle (GRUR-RR 2004,374) entschieden, dass eine Stadt, die private Grabpflegearbeiten anbietet, sich gegenüber den privaten Gärtnereien einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft, wenn sie Hinterbliebenen, die die städtische Friedhofsverwaltung wegen des“ Kaufs“ einer Grabstelle aufsuchen müssen, Grabpflegeleistungen durch ihre Mitarbeiter in denselben Räumen anbietet (vgl. auch Landgericht Aurich, Urteil vom 12.2.2012, Az. 6 O 17/12 = Beck RS 2016,07383, allerdings unter dem Gesichtspunkt der Irreführung).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Berlin: Filmen des Schornsteinfegers bei der Arbeit ohne Zustimmung unzulässig - Videoaufzeichnung verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht des Schornsteinfegers

VG Berlin
Beschluss vom 29.10.2016
VG 8 L 183.16


Das VG Berlin hat entschieden, dass das Filmen des Schornsteinfegers bei der Arbeit ohne dessen Zustimmung unzulässig ist, auch wenn dies zu Dokumentationszwecken erfolgt. Derartige Videoaufzeichnungen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schornsteinfegers

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Keine Videoaufzeichnung bei Feuerstättenschau durch Bezirksschornsteinfeger

Bezirksschornsteinfegern muss zur Durchführung der Feuerstättenschau ungehindert Zugang zu Wohnräumen gewährt werden; auch die Aufzeichnung ihrer Tätigkeit durch die Bewohner ist nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin nicht gestattet.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Wohnhauses, deren Heizungsanlage der regelmäßigen Pflicht zur Feuerstättenschau durch den Bezirksschornsteinfeger unterliegt. Die Antragsteller hatten sich im Jahr 2014 zunächst geweigert, dem Schornsteinfeger zu diesem Zweck Zutritt zum Haus zu verschaffen, erklärten sich dann aber hierzu unter der Bedingung bereit, dass sie die Arbeiten in Bild und Ton aufzeichnen dürften. Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin verpflichtete die Antragsteller daraufhin sofort vollziehbar, dem Bezirksschornsteinfeger den Zutritt ungehindert zu gestatten und Film- und Fotoaufnahmen als Dokumentation der Tätigkeit zu unterlassen. Dagegen wandten die Antragsteller ein, sie hätten das Recht, Dinge aufzuzeichnen, die gegen ihren Willen auf ihrem Grundstück durchgeführt werden sollen. Sie wollten nur den technischen Zustand zum Zeitpunkt der „Zwangsmaßnahme“ und damit deren Sinnlosigkeit dokumentieren.

Die 8. Kammer wies den Eilantrag zurück. Die Antragsteller müssten die Maßnahmen ungehindert dulden. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz müsse jeder Eigentümer von Grundstücken die Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen veranlassen und dem jeweiligen Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu den Grundstücken und Räumen gestatten. Die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ohne Einwilligung des Bezirksschornsteinfegers stelle einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, auch wenn dieser als Amtsträger auftrete. Da der Schornsteinfeger hierzu nicht bereit und auch nicht verpflichtet sei, stelle sich die Bedingung im Ergebnis als Kehrverweigerung dar, der nur mit der angefochtenen Verfügung begegnet werden könne. Anderenfalls könne die turnusmäßige Feuerstättenschau, die der Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren und damit einem legitimen Ziel diene, nicht durchgeführt werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 8. Kammer vom 29. Oktober 2016 (VG 8 L 183.16)



LG Aurich: Werbung eines Schornsteinfegers für Kamin- oder Pelletöfen wettbewerbswidrig - unlauterer Autoritätsmissbrauch

LG Aurich
Urteil vom 12.02.2014
6 O 17/12


Das LG Aurich hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Bezirksschornsteinfeger für Kamin- oder Pelletöfen wirbt. Das Gericht führt aus, dass der Schornsteinfeger für seine privatwirtschaftlichen Tätigkeiten die besondere Autorität in Anspruch nimmt, die sich aus seinem öffentlichen Amt des Bezirksschornsteinfegers ergebe.