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OLG München: Unterlassungsanspruch wegen unwahrer Berichterstattung im "ZDF Magazin Royale" aber keine Geldentschädigung für ehemaligen BSI-Präsidenten Schönbohm

OLG München
Urteil vom 16.06.2026
18 U 217/26


Das OLG München hat entschieden, dass dem ehemaligen BSI-Präsidenten Schönbohm ein Unterlassungsanspruch gegen das ZDF zusteht, weil die in der Böhmermann-Sendung "ZDF Magazin Royale" verbreitete Satire den unwahren Eindruck bewusster Kontakte zu russischen Geheimdiensten erweckte. Auch Satire muss sich - so das Gericht - in ihrem Tatsachenkern an den Grenzen der Meinungsfreiheit messen lassen. Einen Anspruch auf Geldentschädigung (beantragt waren mindestens 100.000 €) lehnte das Gericht hingegen ab.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
ZDF Magazin Royale
Der für Pressesachen zuständige 18. Zivilsenat des OLG München hat heute im Berufungsverfahren des früheren Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegen das ZDF entschieden (Az.: 18 U 217/26). Dabei hat er das Urteil des Landgerichts München I insoweit bestätigt, als die Verbreitung und Behauptung konkreter Äußerungen untersagt wurde, die in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ von Jan Böhmermann und später auf www.zdf.de getätigt wurden. Einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung hat der Senat ebenso wie das Landgericht München I hingegen nicht gesehen.

Der Kläger forderte von der Beklagten unter anderem die Unterlassung der Verbreitung und Behauptung von Äußerungen, welche im Rahmen des erstmals am 07.10.2022 ausgestrahlten Beitrags des Formats „ZDF Magazin Royale“ getätigt wurden. Außerdem forderte er die Unterlassung von zwei später auf www.zdf.de veröffentlichten Äußerungen. Er begründete seine Forderungen damit, dass die angegriffenen Äußerungen unwahre Tatsachenbehauptungen darstellten, wodurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, er habe bewusst Kontakt zu russischen Nachrichtendiensten gehabt.

Der Kläger sei durch die angegriffenen Äußerungen besonders schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Insbesondere sei er in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden und habe sein Amt als Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verloren. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Natur der Persönlichkeitsverletzung sei diese durch eine Geldentschädigung auszugleichen. Aus diesem Grund forderte er neben der Unterlassung die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 100.000 €.

Dem trat die Beklagte mit der Begründung entgegen, die Sendung habe in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik am Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und am Kläger als dessen damaligem Präsidenten geübt. Es sei typisches Stilmittel der Satire, dass mit Uneindeutigkeiten gespielt werde und dadurch z.B. Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt würden.

Nach Überzeugung des Senats sind die im Rahmen der Sendung getätigten Äußerungen vom Publikum so zu verstehen, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe. Dies stelle eine unwahre Äußerung dar, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, weshalb die entsprechenden Äußerungen zu unterlassen seien. Insbesondere sah der Senat keine andere Deutungsvariante als gegeben, nach welcher die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzen würden.

Der Senat hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass auch eine satirische Äußerung sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen muss, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage geht.

Einen Anspruch auf Geldentschädigung hat der Senat verneint, da er die Zubilligung einer Geldentschädigung nach einer Gesamtwürdigung der Umstände trotz des schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht als geboten ansah. Hier sah der Senat insbesondere den Umstand als relevant an, dass der Kläger seine Unterlassungsansprüche hätte frühzeitiger nach Ausstrahlung der Sendung geltend machen und damit möglicherweise seine Absetzung als Präsident des BSI verhindern können. Außerdem sah es der Senat als schädlich an, dass der Klägervertreter in einem Interview wahrheitswidrig erklären ließ, dass die Beklagte die von ihm geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einem außergerichtlichen Schreiben auch mit dem Argument zurückgewiesen habe, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen dafür gebe, dass der Kläger bewusst mit dem russischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe. Damit hat der Kläger nach Ansicht des Senats von sich aus und ohne Not die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe öffentlich aufrechterhalten, obwohl die Beklagte in ihrem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Sendebeitrag vom 07.10.2022 eine solche Aussage weder direkt noch indirekt enthalte.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

LG München: Suchmaschinenbetreiber Google haftet für falsche Aussagen in KI-generierten Zusammenfassungen von Suchergebnissen - "Übersicht mit KI"

LG München
Urteil vom 28.05.2026
26 O 869/26

Das LG München hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google für falsche Aussagen in KI-generierten Zusammenfassungen von Suchergebnissen haftet. KI-generierte Zusammenfassungen von Suchergebnissen sind - so das Gericht - keine bloßen Verlinkungen auf Inhalte Dritter, sondern eigene Inhalte des Suchmaschinenbetreibers, die diesem als unmittelbarem Störer zugerechnet werden. Google kann sich weder auf die Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA noch auf die Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber im Sinne eines "Notice-and-take-down-Verfahrens" berufen. Vorliegend ging es um unwahre Behauptungen über angebliche Betrugsmaschen und Abo-Fallen, die die KI in einer "Übersicht mit KI" generiert hatte.

Die Entscheidungsgründe:
Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erweist sich als überwiegend begründet. Die Verfügungsklägerinnen haben gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in dem tenorierten Umfang gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil sie durch die KI-generierten Antworten, welche sich die Verfügungsbeklagte zurechnen lassen muss, in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht demgegenüber nicht.

Im Einzelnen:

I) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig.

1. Das Landgericht München I ist gem. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) international zuständig. Diese Vorschrift erfasst die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht werden (BGH v. 14.01.2020 - Az.: VI ZR 495/18 - Rz. 13; OLG München v. 06.08.2024 - Az. 18 U 2631/24 - Rz. 19; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Das Tatbestandsmerkmal „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" ist dahingehend auszulegen, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch eine Veröffentlichung über sie im Internet verletzt worden sein sollen, Klage bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 14). Danach sind die deutschen Gerichte – und das Landgericht München I im Übrigen auch örtlich und sachlich gem. §§ 32 ZPO, 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG – zuständig, weil die Verfügungsklägerinnen ihren Unternehmenssitz in München haben und der Abruf der angegriffenen Äußerungen in Deutschland und insbesondere auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I erfolgen kann.

2. Der Antrag ist ausreichend bestimmt. Die Äußerungen, deren Unterlassung begehrt wird, lassen sich durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform („wie nachfolgend dargestellt...") hinreichend genau feststellen. Die konkrete Suchanfrage, die überdies nach unbestrittenem Vortrag bei der Eingabe des Firmennamens im Rahmen der sog. „Auto-complete-Funktion" in die Suchmaske von dem Programm der Verfügungsbeklagten selbst vorgeschlagen wird, ist daher zur Bestimmung des Umfangs nicht erforderlich.

II) Der Antrag erweist sich auch nach dem hier anwendbaren deutschen Recht gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG als überwiegend begründet.

1. Vorliegend ist gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar.

1.1. Die – grundsätzlich gegenüber nationalem Recht vorrangigen – Regelungen der DSGVO sind nicht anwendbar, weil die Verfügungsklägerinnen keine natürlichen Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 DSGVO sind.

1.2. Auch die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Verordnung über künstliche Intelligenz, im Folgenden: KI-VO) sind nicht anwendbar, weil sie – soweit sie gem. Art. 113 KI-VO überhaupt in zeitlicher Hinsicht bereits gelten – nur die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde einzureichen, vorsehen, und zwar zusätzlich und „unbeschadet" der im Unionsrecht und im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten bereits vorgesehenen Rechtsbehelfe (Erw-Gr. Nr. 170 KI-VO).

1.3. Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten – z.B. aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) oder dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) – sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. G der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II-VO) aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausdrücklich ausgenommen. Das auf sie anzuwendende Recht richtet sich daher bei grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten nach Art. 40 EGBGB. Danach kann der Verletzte verlangen, dass das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg der Verletzungshandlung eintritt (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 21 ff.). Vorliegend richten sich die streitgegenständlichen Profile vorwiegend an deutschsprachige Nutzende, so dass die Verletzungshandlung (auch) in Deutschland eintritt. Die Verfügungskläger haben mit der Antragsschrift auch die Anwendung deutschen materiellen Rechts verlangt. Entsprechend ist insoweit deutsches (Äußerungs-)Recht anwendbar.

1.4. Diese nationalrechtlichen Regelungen werden auch nicht durch die Regelungen in Art. 6, 16 ff. der DSA verdrängt, weil es sich insoweit nur um Haftungsprivilegierungen im Anwendungsbereich der DSA handelt und zudem Art. 6 Abs. 4 DSA – wie zuvor auch bereits Art. 14 Abs. 3 der E-Commerce-Richtlinie – die Möglichkeit unberührt lässt, dass eine Justizbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats von einem Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern, und dies gerade und vor allem zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche erfasst (OLG Frankfurt v. 04.03.2025 - Az. 16 W 10/25 - Rz. 13 f. m.w.N.).

2. Die Verfügungsklägerinnen sind unmittelbar betroffen und damit aktivlegitimiert, weil sie beide in der als Anlage ASt 6 vorgelegten „Übersicht mit KI" namentlich genannt werden und somit erkennbar sind. Gleiches gilt für die Verfügungsklägerin zu 1) in Bezug auf die mit der als Anlage ASt 7 vorgelegte weitere „Übersicht mit KI".

3. Die Verfügungsbeklagte haftet vorliegend nach den Grundsätzen einer unmittelbaren Störerin gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige der „Ergebnisse mit KI" nicht um eine bloße Anzeige von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, ihr zurechenbaren Inhalt handelt.

3.1. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist – ohne dass es insoweit auf ein Verschulden ankäme – grundsätzlich jede Person anzusehen, die die Störung herbeigeführt hat oder deren Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. statt vieler BGH v. 28.07.2015 - Az. VI ZR 340/41 - Rz. 34 m.w.N.). Zur Abgrenzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Störern ist dabei in Bezug auf die Betreiber von Suchmaschinen darauf abzustellen, ob es sich um ein reines Auffindbarmachen von Suchergebnissen durch Verlinkungen handelt oder ob sich die Betreiber von Suchmaschinen die Inhalte zu eigen machen (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 28). „Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist", wobei allerdings „bei der Annahme einer Identifikation mit den fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten" ist (BGH a.a.O. m.w.N.).

3.2. Die Verfügungsklägerinnen haben glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen „Übersicht mit KI" wie aus den Anlagen ASt 6 und ASt 7 ersichtlich tatsächlich auf die Suchanfrage hin angezeigt wurden. Ungeachtet der Frage, ob die Verfügungsbeklagte dies überhaupt in zulässiger Weise mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann, sind jedenfalls die Anlagen ASt 5 und ASt 5a (E-Mails eines Herrn Krämer an Herrn Schüssler mit der jeweiligen „Übersicht mit KI" als Anhang) und die Anlage ASt 13 (Ausdruck der gesamten ersten Seite der Ergebnisse bei Verwendung der Suchfunktion) geeignet, den Vortrag der Verfügungsklägerinnen dahingehend zu belegen, dass bei Eingabe des Firmennamens „[...]" und des über die sog. „Auto-complete-Funktion" angebotenen Begriffs „Betrugsmasche" die streitgegenständlichen „Ergebnisse mit KI" angezeigt werden.

3.3. Diese „Übersicht mit KI" gem. den Anlagen ASt 6 und ASt 7 stellen sich nach dem oben (unter Nr. 3.1) Gesagten als eigene, von der eigenen, den Nutzenden angebotenen KI getroffene Äußerung der Verfügungsbeklagten dar.
Zum einen werden gerade nicht nur – in wie auch immer gearteter Abfolge – Suchergebnisse als Verlinkungen oder mit kurzer Vorschau (Snippets) angezeigt, sondern die Ergebnisse der Suchanfrage werden in eigenen Worten und nach einer eigenen Gliederung zusammengefasst und ausgewertet präsentiert. Das beginnt bereits mit der einleitenden, die Suchergebnisse affirmierenden Bejahung der Anfrage, die bereits sprachlich über die reine Präsentation der Verlinkungen hinausgeht, und es setzt sich in der eigenständigen thematischen Strukturierung der Antwort fort. All dies zeigt eine eigenständige inhaltliche Aufbereitung der Suchergebnisse durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene und bei der Suche verwendete KI. Die Verfügungsbeklagte schafft auf diese Weise eigenständige, über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigten Suchergebnisse hinausgehende Aussagen. Da die Verfügungsbeklagte die Künstliche Intelligenz selbst eingeführt hat und den Nutzenden anbietet, muss sie sich deren Ergebnisse auch zurechnen lassen, denn nur sie hat Einfluss auf das Angebot der KI und auf die Algorithmen, mit denen die KI operiert.

Vor allem aber enthält die „Übersicht mit KI" Äußerungen, die in den Suchergebnissen gar nicht getroffen werden. Keine der angebotenen Verlinkungen stellt einen Zusammenhang zwischen den Verfügungsklägerinnen und den geschwärzten Drittunternehmen her oder behauptet einen häufigen Namenswechsel. Es handelt sich insoweit um eigene, von der Verfügungsbeklagten selbst aufgestellte und damit über die reine Präsentation der Suchergebnisse hinausgehende Aussagen. Würden nur die Suchergebnisse selbst angezeigt, wäre der als Anlage ASt 8 vorgelegte Beitrag der Rechtsanwaltskanzlei Loschelder Leisenberg wohl kaum, jedenfalls aber nicht als an erster Stelle angeführte Quelle zur Dokumentation der Äußerungen in der „Übersicht mit KI" angezeigt worden. Denn darin findet sich gar kein Bezug zu den Verfügungsklägerinnen.
Somit handelt es sich um eine eigene, von der durch die Verfügungsbeklagte angebotenen KI erstellte Äußerung, die die Verfügungsbeklagte sich als Anbieterin (auch im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der KI-VO) zurechnen lassen muss.

3.4. Insoweit stellt sich die Situation vorliegend auch anders dar als bei den Sachverhalten, die den – von beiden Parteien zitierten – Entscheidungen des BGH zu Suchmaschinen (Urteil vom 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16) bzw. zu der „Auto-complete-Funktion" (Urteil vom 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/12) vorlagen.

3.4.1. In Bezug auf Suchmaschinen hat der BGH die Erwägungen, die für eine nur eingeschränkte Haftung von Hostprovidern als mittelbaren Störern sprächen, auch auf die Anbieter von Internet-Suchmaschinen übertragen und dazu ausgeführt, dass vom Anbieter einer Suchmaschine vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, dass er sich vergewissere, ob die aufgefundenen Inhalte rechtmäßig eingestellt worden seien, bevor sie auffindbar gemacht würden, weil eine solche proaktive Prüfungspflicht der Aufgabe und Funktionsweise einer Suchmaschine entgegenstehe. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürften keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 34 m.w.N.). Da der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte stehe, sei ihm die Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts mangels Kontakts zu den Verantwortlichen der einzelnen Internetseiten regelmäßig nicht möglich, so dass ihn erst dann spezifische Verhaltenspflichten träfen, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt habe (BGH a.a.O., Rz. 35 f. m.w.N.).

Für die hier in Rede stehende „Übersicht mit KI" stellt sich die Situation indessen anders dar. Es werden, wie ausgeführt, gerade nicht nur Suchergebnisse von Internetseiten angezeigt, zu denen die Verfügungsbeklagte in keinem Kontakt steht und deren Inhalte sie nicht ohne weiteres selbst prüfen kann. Sondern es werden eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen. Der Inhalt dieser neuen, durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene KI selbst getroffenen Äußerungen ist einer Prüfung der Verfügungsbeklagten – und sei es durch entsprechende Kontrollmechanismen – durchaus möglich, zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten Dritter mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen.
Auch ist eine „Übersicht mit KI" – anders als die Anzeige von reinen Suchergebnissen in Suchmaschinen – für die Nutzung des Internets auch keineswegs zwingend erforderlich. Denn bereits durch das Anzeigen der Suchergebnisse im Wege von Verlinkungen wird die „Flut von Daten" für den einzelnen nutzbar gemacht; die „Übersicht mit KI" strukturiert und wertet demgegenüber Daten nach einem für den Nutzenden nicht von vornherein erkennbaren System und kanalisiert damit – abhängig von dem zugrunde liegenden Algorithmus – auch die Antwort auf die Suchanfrage. Das mag von vielen als wünschenswert und den Suchvorgang erleichternd angesehen werden, ist aber keineswegs zwingend für die Bewältigung der vom BGH konstatierten Datenflut.

3.4.2. Zur Frage der Haftung für die sog. „Auto-complete-Funktion" hat der BGH ausgeführt, dass die Tätigkeit über die Suchwortergänzungsfunktion nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art sei und sich auch nicht ausschließlich auf die Bereitstellung von Informationen für den Zugriff durch Dritte beschränke, sondern vielmehr die Abfragedaten der Nutzenden in einem eigenen Programm erarbeitet würden, das Begriffsverbindungen bilde, so dass für das Angebot in Form eigener Suchvorschläge der Anbieter grundsätzlich verantwortlich sei (BGH v. 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/13 - Rz. 26). Die Verantwortlichkeit des Unterlassenden werde durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt (BGH, a.a.O., Rz. 27). Das soll für Suchanfragen von Nutzern regelmäßig erst dann der Fall sein, wenn der Betreiber der Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion Kenntnis von der möglichen Rechtsverletzung aufgrund der Suchanfrage mit der Suchwortergänzungsfunktion erlangt (BGH, a.a.O., Rz. 29 f.).

Vorliegend geht die „Übersicht mit KI" allerdings wiederum darüber deutlich hinaus. Nicht die Suchanfrage oder die Suchwortergänzung und auch nicht die einzelnen, durch Verlinkung angezeigten Suchergebnisse stehen in Rede, sondern eine eigenständig generierte Äußerung, die aufgrund der Gewichtung der Suchergebnisse und einer Auswertung der Inhalte eine eigene Antwort (nicht Frage) formuliert und den Nutzenden anbietet.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die verständigen Nutzenden durch die Links zu Internetseiten Dritter erkennten, dass die Zusammenfassung in der „Übersicht mit KI" auf den dort hinterlegten Inhalten Dritter basierten und die Suchmaschine damit erkennbar nach außen gerade keine inhaltliche Verantwortung für diese Informationen übernehme und sie sich gerade nicht zu eigen mache. Denn zum einen basiert die hier streitgegenständliche Zusammenfassung keineswegs nur auf den Inhalten Dritter, sondern es wird eine eigene Zusammenstellung und Wertung vorgenommen, die gerade über diese Internetseiten Dritter hinausgeht. Zum anderen mag es zutreffen, dass Nutzende anhand der Links überprüfen können, ob sich die Inhalte der Drittseiten mit der „Übersicht mit KI" tatsächlich decken – und doch entbindet die Möglichkeit, dass eine Äußerung durch weitere Recherchen falsifiziert werden kann, regelmäßig nicht von der Haftung für diese Äußerung. Dies ist für die flüchtig Lesenden sog. „Titelseitenleser" (BVerfG v. 14.01.1998 - Az. 1 BvR 1861/93 - Rz. 133; OLG München v. 31.07.2014 - Az. 18 U 308/14 - Rz. 25) anerkannt, wenn und soweit die Äußerung auch ohne weitere Lektüre aus sich heraus abgeschlossen verständlich ist. Die nämlichen Erwägungen müssen auch für die „Übersicht mit KI" gelten: Auch sie ist aus sich heraus verständlich, enthält eine abgeschlossene Aussage mit eigenständig verständlichem Inhalt und keinen Hinweis auf andere Verständnismöglichkeiten oder gar inhaltliche Unzuverlässigkeiten, so dass für die Nutzenden regelmäßig keine Veranlassung besteht, die angezeigte Antwort auf die Suchanfrage zusätzlich zu prüfen. Im Übrigen müsste dies gerade auch den von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Nutzen der Funktion deutlich schmälern, wenn die „Übersicht mit KI" allgemein anerkannt als nicht belastbar zu behandeln wäre und jeweils sämtliche der angezeigten Verlinkungen doch eigenständig zu prüfen wären.

3.4.3. Auch soweit der BGH in beiden Entscheidungen schließlich die Funktionsfähigkeit der Suchmaschine als Aspekt für die Verneinung von Prüfpflichten unterstreicht (BGH v. 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/13 - Rz. 39; BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 34 m.w.N.) und ein Tätigwerden erst nach Hinweis durch die Betroffenen und nur im Falle einer offenkundigen Rechtsverletzung annimmt, sind diese Erwägungen auf die vorliegende „Übersicht mit KI" nicht übertragbar. Denn anders als im Verhältnis zu verlinkten Internetseiten Dritter handelt es sich bei der KI-generierten Übersicht nicht mehr nur um Inhalte Dritter, zu denen kein Kontakt besteht, sondern um eine eigenständige Gewichtung und Darstellung dieser Inhalte nach eigenen, nicht von Dritten, sondern von der Verfügungsbeklagten als Anbieterin beeinflussbaren Algorithmen. Sie bietet eine zusätzliche Funktion an, ohne die die Nutzung der Suchmaschine gleichwohl möglich wäre (und möglich ist), und ohne die die Nutzenden durchaus auch in der „Flut der Daten" Ergebnisse zu finden vermögen. Auch hat die Verfügungsbeklagte zwar in der mündlichen Verhandlung angeführt, aber weder dargelegt noch gar glaubhaft gemacht, dass der Einsatz von KI im Rahmen von Suchmaschinen insgesamt unmöglich gemacht würde, wenn Anbieter wie die Verfügungsbeklagte eine Haftung für die ihnen zurechenbaren, eigenständigen Äußerungen träfe.

Insoweit mag in Erwägung zu ziehen sein, eine Prüfungspflicht in Bezug auf den Inhalt der konkreten Äußerung erst dann zu bejahen, wenn auf die mögliche Rechtswidrigkeit hingewiesen wird. Das ist indessen durch die Verfügungsklägerinnen unstreitig geschehen, und zwar sowohl per E-Mail als auch über das von der Verfügungsbeklagten angebotene Online-Formular. Eine Beschränkung der Prüfungspflicht nur auf offenkundige Rechtsverletzungen erscheint im Hinblick auch auf die Funktionsfähigkeit dagegen nicht angebracht, denn eine Überprüfung des Inhalts der „Übersicht mit KI" mit den Erkenntnisquellen, auf denen diese Übersicht beruht, ist der Verfügungsbeklagten durchaus auch ohne Kontakt mit den Dritten, von denen die Internetseiten stammen, möglich. Die Verfügungsbeklagte hat das indessen selbst nach Hinweisen der Verfügungsklägerin nicht getan.
Umgekehrt böte sich indessen, wollte man eine Haftung für eigene, KI-generierte Äußerungen der Verfügungsbeklagten als Anbieterin auf eine Prüfungspflicht bei Meldung offenkundiger Rechtswidrigkeiten beschränken, für die von der Äußerung Betroffenen zwangsläufig eine Lücke im Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Denn wenn und soweit es sich – wie hier – um eigenständige Äußerungen handelt, können die Betroffenen nicht die Dritten, deren Internetseiten bei der Suchanfrage einbezogen wurden, auf Unterlassung in Anspruch nehmen, weil diese die streitgegenständliche Äußerung gar nicht getroffen haben, sondern sie erst in der „Übersicht mit KI" von der Suchmaschinenbetreiberin aufgestellt und verbreitet wird. Die Suchmaschinenbetreiberin ihrerseits wäre bei Äußerungen, die nicht offenkundig – sondern erst nach einer eingehenden Prüfung – rechtswidrig sind, gleichfalls nicht zu weiteren Maßnahmen verpflichtet, so dass die Betroffenen dann bei persönlichkeitsrechtsverletzenden, aber nicht offenkundig rechtswidrigen Äußerungen keine ausreichende Möglichkeit hätten, Rechtsschutz zu erlangen. Auch dies spricht gegen eine Übertragung der Erwägungen zur Suchmaschinenfunktion und zur „Auto-complete-Funktion" auf die streitgegenständlichen „Übersichten mit KI".

3.5. Aufgrund all dessen können die Verfügungsklägerinnen die Verfügungsbeklagte in Bezug auf die „Übersicht mit KI" als unmittelbare Störerin in Anspruch nehmen und die Verfügungsbeklagte kann sich dementsprechend weder auf eine Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA berufen, weil sie nicht nur als Hostprovider tätig wird, noch auf eine Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber im Sinne eines „Notice-and-take-down-Verfahrens".

4. Die Verfügungsklägerinnen haben einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in den beiden angegriffenen „Übersichten mit KI" in dem tenorierten Umfang gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil sie dadurch – auch in Abwägung mit den berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten – in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werden.

4.1. Der Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung besteht gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB dann, wenn die angegriffene Äußerung die betroffene Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK in Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Recht der sich äußernden Person auf freie Meinungsäußerung verletzt. Anerkannt ist, dass der personelle Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts über Art. 19 Abs. 3 GG auch juristischen Personen in Gestalt des sogenannten Unternehmenspersönlichkeitsrechts zugutekommt (BGH v. 28.7.2015 - Az. VI ZR 340/14). Diese Ausdehnung des Schutzbereichs ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine juristische Person durch eine Äußerung in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen wird (BGH v. 04.04.2017 - Az. VI ZR 123/16 - Rz. 16).

4.1.1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (der Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) ist als ein offenes Rahmenrecht gestaltet, dessen Ausprägungen und Grenzen jeweils im konkreten Einzelfall herauszuarbeiten sind, wobei sowohl im Hinblick auf Inhalt, Umfang und Reichweite des Rechtes als auch im Hinblick auf den Sinngehalt der in Rede stehenden Äußerung sowohl Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits als auch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 29; BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 13; BGH v. 15.12.2009 - Az. VI ZR 227/08 - Rz. 11; BGH v. 18.12.2018 - Az. VI ZR 439/17 - Rz. 10, BGH v. 17.12.2019 - Az. VI ZR 249/18 - Rz. 18). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird also nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet seine Grenzen in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer, wozu auch das Recht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 EMRK gehört; umgekehrt findet das Recht auf Meinungsfreiheit seine Grenzen gem. Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, wozu u.a. die Bestimmungen der §§ 1004, 823 BGB und der §§ 22, 23 KunstUrhG gehören, und dem Recht auf persönliche Ehre (BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 29; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 12).

4.1.2. Ausgangspunkt für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen wie auch des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist, wie das BVerfG u.a. in seiner Entscheidung vom 09.11.2022 (Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 15; vgl. auch BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 33) klargestellt hat, die Erfassung des Inhalts der beanstandeten Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren.
Ausgehend davon ist zunächst der Inhalt der einzelnen Aussagen zu deuten, um daran anknüpfend den Äußerungstyp als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung zu bestimmen.

4.1.2.1. Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, sie beziehen sich entweder auf konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehen oder Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) oder des menschlichen Seelenlebens (innere Tatsachen), während Meinungsäußerungen von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt sind. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 17). Insbesondere bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Äußerung ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BGH v. 22.02.2022 – Az.: VI ZR 1175/20 - Rz. 25; OLG München v. 05.03.2024 - Az. 18 U 2827/23 - Rz. 45).

4.1.2.2. Meinungsäußerungen sind demgegenüber von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt (BGH v. 16.12.2014 – Az. VI ZR 39/14 – Rz. 8) und können dementsprechend nicht „wahr" oder „unwahr", „richtig" oder „falsch" sein. Sie können allenfalls nachvollziehbar oder unverständlich sein, geteilt, verstanden oder abgelehnt werden. Ihr durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelter Schutz reicht daher weiter und findet seine Grenzen nur in dem oben dargelegten allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen, über den die Meinung geäußert wird. Daher ist hier stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem gleichfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf Meinungsfreiheit des Äußernden andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 14.02.1973 – Az. 1 BvR 112/65 – Rz. 28; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BGH v. 15.11.1994 – Az. VI ZR 56/94 – Rz. 64). Meinungsäußerungen genießen grundsätzlich den durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelten Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden, denn es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker prinzipiell auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält, so dass es ohne Belang ist, ob die Rechtsauffassung der Beklagten haltbar ist, solange die Kritik sich nicht als bloße Schmähkritik erweist (OLG München v. 05.03.2024 – Az. 18 U 2827/23 – Rz. 46).

4.1.2.3. Kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, so ist sie andererseits dann, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente enthält, insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln, wenn sie durch diese wertenden Elemente geprägt ist (BVerfG v. 21.03.2007 – Az. 1 BvR 2231/03 – Rz. 21) oder die Voraussetzung für die Bildung der Meinung ist (BVerfG v. 25.10.2012 – Az. 1 BvR 901/11, Rz. 20). Denn dort, wo tatsächliche und wertende Elemente miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 17; BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 34).

4.2. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken begehen, dafür bekannt sein oder es würde Hinweise auf solche geben".

4.2.1. Diese Äußerung enthält einerseits den Tatsachenkern, dass die Kenntnis von unseriösen Geschäftspraktiken bzw. Betrugsmaschen bei einem nicht näher bestimmbaren, aber jedenfalls größeren Kreis an Personen vorhanden ist. Zugleich enthält es jedoch auch die wertende Einordnung, dass die Geschäftspraktiken der Verfügungsklägerinnen unseriös seien und als Betrugsmasche wahrgenommen würden. Somit ist insgesamt nach dem oben Gesagten (unter 4.1.2.3.) im Lichte der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit vorliegend von einer Meinungsäußerung auszugehen.

4.2.2. Gleichwohl stellt sich diese Meinungsäußerung in der Abwägung der widerstreitenden Interessen als unzulässig dar.

4.2.2.1. Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass Meinungsäußerungen selbst nicht „wahr" oder „unwahr" sein können und auch nicht „begründet" oder „überzeugend" sein müssen, zudem nicht einmal begründet werden müssen, sondern der durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelte Schutz unabhängig davon besteht, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 25). Aber in die Abwägung mit dem Unternehmensgrundrecht der Betroffenen ist jedenfalls einzustellen, ob es sich um eine auf wahren Anknüpfungstatsachen beruhende Schlussfolgerung oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung handelt (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 28).

4.2.2.2. Vorliegend ist der Vorwurf unseriöser Geschäftspraktiken und der Verwendung von Betrugsmaschen geeignet, die Wahrnehmung der Verfügungsklägerinnen im geschäftlichen Verkehr in erheblichem Maße zu beeinträchtigen, berührt es doch die Kerntätigkeit ihres Betriebes, nämlich den Vertrieb der von ihnen angebotenen Publikationen.

4.2.2.3. Dem steht gegenüber, dass die angegriffene Äußerung vor allem auf einem behaupteten „Zusammenhang mit Abo-Fallen" fußt. Die Verfügungsklägerinnen haben indessen durch die als Anlage ASt 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass zwischen ihnen und den genannten Drittunternehmen tatsächlich keine Verbindungen bestehen. Die Verfügungsbeklagte ist dem mit keinem substantiierten Vortrag entgegengetreten, auch die in der „Übersicht mit KI" genannten Verlinkungen weisen auf keinen Zusammenhang hin und ein solcher ergibt sich auch nicht aus weiteren, von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Anlagen. Damit ist dieser Zusammenhang prozessual als unwahr zu behandeln und entsprechend fußt die angegriffene Meinungsäußerung bereits insoweit auf einer unwahren Anknüpfungstatsache.
Auch soweit die Verfügungsbeklagte auf Bewertungen von Nutzern in entsprechenden Bewertungsportalen (Anlagen AG 3 – AG 10) verweist, ist zum einen daraus noch keineswegs der Wahrheitsgehalt dieser dort getätigten Aussagen glaubhaft gemacht, finden sich zum andern aber auch keineswegs belastbare Angaben zu „Abo-Fallen" oder einer Verbindung zu den genannten Drittunternehmen, so dass auch insoweit keine wahren Anknüpfungstatsachen für die Meinungsäußerung dargetan sind.

4.2.2.4. Wägt man nun das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen und die durch die angegriffene Äußerung vermittelte Beeinträchtigung insbesondere im geschäftlichen Verkehr mit den berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten ab, so müssen letztere vorliegend zurücktreten. Kann sich die Verfügungsbeklagte auch als juristische Person eines ausländischen Rechts grundsätzlich auf Art. 5 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG berufen, so ist hier allerdings zu berücksichtigen, dass die geäußerte Meinung vor allem durch eine KI generiert worden ist, also gerade nicht Ausdruck einer gewonnenen Überzeugung der sich äußernden Personen, sondern Ergebnis eines Algorithmus ist. Insoweit ist das Angebot einer KI-gestützten Recherche vorliegend vor allem Ausdruck der geschäftlichen Betätigung der Verfügungsbeklagten und allenfalls nachrangig auch Ausdruck eines Interesses, seine Meinung und sein Dafürhalten frei äußern zu dürfen und so an der öffentlichen Meinungsbildung und dem gesellschaftlichen Diskurs teilzuhaben.
Zum andern ist zu berücksichtigen, dass diese geäußerte Meinung dort, wo sie auf unwahren Anknüpfungstatsachen fußt, umso geringeren Schutz verdient. Dabei kann dahinstehen, dass der BGH im Einzelfall eine kritische Bewertung auch dann als zulässig erachtet, wenn sie nicht begründet ist und auch keine nachprüfbaren Gründe angegeben werden können (BGH v. 10.03.2026 - Az. VI ZR 194/23 - Rz. 28 ff.), denn vorliegend fehlt es nicht an einer Begründung, sondern maßgeblich ist, dass die angegebenen Anknüpfungstatsachen unwahr sind.

4.2.3. Aufgrund dessen tritt in der konkreten Abwägung das Interesse der Verfügungsbeklagten hinter dem durch die Äußerung beeinträchtigten Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen zurück, so dass die Äußerung sich als rechtswidrig darstellt und ein Anspruch auf Unterlassung zu bejahen ist.

4.3. Weiter haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie stünden mit den geschwärzten Drittunternehmen in Verbindung.

4.3.1. Diese Äußerung ist sowohl in der als Anlage ASt 6 als auch in der als Anlage ASt 7 vorgelegten „Übersicht mit KI" jeweils in den in Klammern gesetzten Aufzählungen enthalten und grundsätzlich dem Beweis zugänglich, so dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt.

4.3.2. Die prozessuale Unwahrheit dieser Tatsachenbehauptung ist indessen, wie bereits ausgeführt, durch die als Anlage ASt 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht worden; insoweit kann auf die obigen Ausführungen (Nr. 4.2.2.3) Bezug genommen werden.

4.3.3. Handelt es sich aber um eine unwahre Tatsachenbehauptung, so verletzt diese das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen, und entsprechend ist ein Anspruch auf Unterlassung gegeben.

4.4. Die Verfügungsklägerinnen haben auch einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „Kunden in 'Abo-Fallen' locken, also Kunden unwissentlich kostenpflichtige Abonnements abschließen lassen".

4.4.1. Diese Äußerung ist in dem ersten Aufzählungspunkt unter „Merkmale der mutmaßlichen Betrugsmasche" enthalten und ist – entsprechend den oben (unter 4.1.2.3) dargelegten Grundsätzen – als überwiegend von einem Meinen und Dafürhalten geprägt und damit als Meinungsäußerung anzusehen.

4.4.2. Auch hier fehlt es indessen an Anknüpfungstatsachen, so dass in der Abwägung zwischen der Beeinträchtigung durch diese Äußerung für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen mit den Interessen der Verfügungsbeklagten letzteres zurücktreten muss. Denn weder lässt sich den von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Kundenbewertungen (Anlagen AG 3 – AG 10) auch nur in tatsächlicher Hinsicht entnehmen, dass Kunden in solche „Abo-Fallen" gelockt würden, indem man sie unwissentlich kostenpflichtige Abonnements abschließen ließe (die Bewertungen befassen sich mit der Unzufriedenheit in der Leistung und der Abwicklung von Abonnements und Bestellungen, nicht mit unwissentlich geschlossenen Abonnements), noch bieten die Bewertungen Dritter einen Anhaltspunkt für ihre Belastbarkeit in tatsächlicher Hinsicht. Gerade für Bewertungsportale ist ja anerkannt, dass sie keine Überprüfung des Wahrheitsgehalts und der Rechtmäßigkeit der von Dritten eingestellten Bewertungen vornehmen, solange sie nicht (etwa nach Art. 6, Art. 16 DSA) auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werden.

4.4.3. Dementsprechend besteht auch insoweit ein Anspruch auf Unterlassung; ergänzend kann auf die Erwägungen unter Nr.
4.2.2.3 und 4.2.2.4 Bezug genommen werden.

4.5. Des weiteren hat die Verfügungsklägerin zu 1) einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden sich „auf nicht stattgefundene Telefonate berufen oder nach solchen Telefonaten unerwartet Leistungen wie 'Firmeneinträge' oder 'Premium Gold Pakete' in Rechnung stellen".

4.5.1. Die Äußerung ist nur in Bezug auf die Verfügungsklägerin zu 1) – als Trägerin des [...] – und nur in der als Anlage ASt 7 vorgelegten „Übersicht mit KI" enthalten. Sie ist in einer keineswegs fernliegenden Deutungsvariante dahingehend zu verstehen, dass sie Kunden Leistungen wie „Firmeneinträge" oder „Premium Gold Pakete" in Rechnung stelle auf der Grundlage von tatsächlich gar nicht oder jedenfalls nicht so erfolgten Telefonaten. Damit ist die Äußerung dem Beweis zugänglich und als Tatsachenbehauptung zu werten.

4.5.2. Die Tatsachenbehauptung ist prozessual als unwahr anzusehen, nicht zuletzt weil sie erkennbar auf dem als Anlage ASt 8 vorgelegten Artikel der Rechtsanwälte Loschelder Leisenberg beruht (der insoweit auch verlinkt wird), dieser Artikel sich aber tatsächlich gar nicht auf die Verfügungsklägerin zu 1) bezieht. Die Verfügungsbeklagte hat auch in sonstiger Weise nichts zu dem Wahrheitsgehalt der Äußerung vorgetragen. Die Tatsachenbehauptung stellt sich daher als unwahr dar.

4.5.3. Ein berechtigtes Interesse an der Äußerung einer unwahren Tatsachenbehauptung ist vorliegend nicht ersichtlich, so dass die Verfügungsklägerin zu 1) auch insoweit einen Anspruch auf Unterlassung hat.
4.6. Zudem haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen, sie würden

„Kunden auch nach bereits erfolgter Zahlung weiterhin zur Zahlung auffordern",
„oft Namen und URLs wechseln oder unter verschiedenen Namen agieren, um eine Zuordnung zu erschweren",
„bezahlte digitale Inhalte nicht freischalten" und seien
„telefonisch nicht erreichbar und würden schriftliche Anfragen ignorieren".

4.6.1. Auch diese Äußerungen, die sich in der als Anlage ASt 6 vorgelegten „Übersicht mit KI" finden, sind dem Beweis zugänglich und daher als Tatsachenbehauptungen anzusehen.

4.6.2. Sie sind allerdings geeignet, das Ansehen und die Wahrnehmung der Verfügungsklägerinnen im geschäftlichen Verkehr und in der Öffentlichkeit in erheblicher Weise zu beeinträchtigen, sodass in Anwendung der in den §§ 186, 187 StGB getroffenen Wertungen die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für den Wahrheitsgehalt der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung die Verfügungsbeklagte trifft. Den Wahrheitsgehalt hat sie indessen nicht glaubhaft zu machen vermocht. Allein aus dem Umstand, dass sich diese Aussagen ggf. aus einzelnen Bewertungen unbekannter Nutzer auf Bewertungsportalen ergeben mögen, genügt indessen nicht, eine Einschätzung auch in Bezug auf den Wahrheitsgehalt zu treffen, geschweige denn, ihn glaubhaft zu machen. Sie hat auch nicht dargetan, dass sie – bzw. die von ihr eingesetzte KI – die Äußerungen einer wie auch immer gearteten Prüfung unterzogen hätten.

4.6.3. Die Verfügungsbeklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, lediglich als Suchergebnisse die Äußerungen Dritter bereitgehalten bzw. verlinkt zu haben, denn sie hat sich diese Behauptungen jedenfalls insoweit zu eigen gemacht, als sie darauf fußend die nun streitgegenständlichen Äußerungen formuliert, die so und wörtlich auch nicht in den Bewertungen Dritter auf Bewertungsportalen enthalten sind.

4.6.4. Damit hat die Verfügungsbeklagte ihrer Glaubhaftmachungslast nicht genügt und die Äußerungen sind in prozessualer Hinsicht als unwahr anzusehen und daher zu unterlassen.

4.7. Die Verfügungsklägerinnen haben somit einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in dem tenorierten Umfang und auch die Wiederholungsgefahr ist nicht entfallen. Denn zwar variieren, wie die Verfügungsbeklagte vorgetragen und durch die Anlage AG 11 glaubhaft gemacht hat, die auf die Suchanfrage angezeigten „Übersichten mit KI" und die ursprünglichen, hier streitgegenständlichen werden – jedenfalls derzeit – nicht angezeigt. Doch hat die Verfügungsbeklagte weder eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, welche geeignet wäre, den Verfügungsklägerinnen eine ausreichende Sicherheit vor künftigen Rechtsverletzungen zu vermitteln und dadurch die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, noch lässt sich – selbst nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten – nicht sicher ausschließen, dass aufgrund der zum Einsatz kommenden Algorithmen die streitgegenständlichen Äußerungen nicht erneut angezeigt werden.
4.8. Schließlich ist der Unterlassungsanspruch auch nicht nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken, sondern aus dem Grundgedanken der Regelungen der EuGVVO folgt nicht nur die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die grenzüberschreitende Streitigkeit zwischen den Verfügungsklägerinnen und der Verfügungsbeklagten gem. Art. 7 EuGVVO (siehe oben I Nr. 1), sondern auch die Anerkennung der Wirkung der im Anwendungsbereich der EuGVVO ergangenen Entscheidung gem. Art. 36 Abs. 1 EuGVVO.

4.9. Insoweit erweist sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung daher in dem tenorierten Umfang als begründet.

5. Ein weitergehender Anspruch besteht demgegenüber nicht.

5.1. Die Verfügungsklägerinnen haben in Anwendung der oben (unter Nr. 4.1) dargelegten Grundsätze keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „mit dem [geschwärzten Inkassounternehmen] zusammenarbeiten".

5.1.1. Die Behauptung einer Zusammenarbeit zwischen den Verfügungsklägerinnen und einem Inkassounternehmen ist dem Beweis zugänglich und daher als Tatsachenbehauptung anzusehen.

5.1.2. Allein die Behauptung einer Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen ist indessen nicht dergestalt ansehensbeeinträchtigend im geschäftlichen Verkehr, dass die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafür in Anwendung der Grundsätze der §§ 186, 187 StGB bei der Verfügungsbeklagten läge. Es hätte vielmehr an der Verfügungsklägerin gelegen, die Unwahrheit der Äußerung glaubhaft zu machen. Das ist indessen nicht geschehen; auch die als Anlage ASt 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung verhält sich dazu nicht.

5.1.3. Dementsprechend besteht insoweit kein Anspruch auf Unterlassung.

5.2. Schließlich haben die Verfügungsklägerinnen auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „auf unseriöse Weise Abonnements verkaufen und Inkasso betreiben". Denn eine solche Äußerung findet sich weder in der als Anlage ASt 6 noch in der als Anlage ASt 7 vorgelegten „Übersicht mit KI". Sie stellt sich allenfalls als eine wertende Schlussfolgerung der Lesenden nach der Lektüre der „Übersicht mit KI" dar. Eine solche von den Lesenden ggf. gebildete Meinung kann jedoch im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nicht untersagt werden. Auch nach den Grundsätzen der sog. Eindruckserweckung kann eine verdeckte, d.h. „zwischen den Zeilen" einer Äußerung zu entnehmende Behauptung nur dann unzulässig sein, wenn es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, die sich den Lesenden als zwingende Schlussfolgerung aufdrängt. Denn andernfalls müsste man dem sich Äußernden abverlangen, alle möglichen Schlüsse spekulativ vorwegzunehmen und jeweils zurückzuweisen, was zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Meinungsfreiheit führen müsste (BGH v. 22.11.2005 - Az. VI ZR 204/04 - Rz. 17; BGH v. 02.07.2019 - Az. VI ZR 494/17 - Rz. 30; BGH v. 27.04.2021 - Az. VI ZR 166/19 - Rz. 12). Für eine mögliche Meinungsäußerung, die zwischen den Zeilen aus anderen Äußerungen gefolgert werden kann, muss daher der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG überwiegen.


BGH: Bewusst unvollständige identifizierende Berichterstattung durch Verschweigen wesentlicher Umstände ist wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln und rechtswidrig

BGH
Urteil vom 12.05.2026
VI ZR 346/24


Der BGH hat entschieden, dass eine bewusst unvollständige identifizierende Berichterstattung, die durch das Verschweigen wesentlicher Umstände beim unbefangenen Leser einen im Kern falschen Eindruck erzeugt, rechtlich wie eine unrichtige Tatsachenbehauptung zu behandeln ist. Das Gericht führt aus, dass eine solche Darstellung den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt, sofern die vorenthaltenen Tatsachen geeignet wären, die ehrverletzende Schlussfolgerung für den Leser als weniger naheliegend erscheinen zu lassen.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof entscheidet über identifizierende Berichterstattung über behauptet extrem rechten Unternehmer in Sachsen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine im Kern bewusst unvollständige Tatsachenberichterstattung im Ergebnis wie eine unrichtige Tatsachenbehauptung zu behandeln und damit rechtswidrig ist. Er hat das Verfahren zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Bauunternehmer und Kommunalpolitiker in Bautzen. Der Beklagte ist ein Verband, der sich selbst als "Recherche-Kollektiv" bezeichnet. In Zusammenarbeit mit einem Universitätsinstitut verantwortet der Beklagte einen im März 2023 auf seiner Internetseite veröffentlichten Bericht über "Unternehmerisches Engagement für die extreme Rechte in Ostsachsen". In diesem Bericht wird der Kläger namentlich als ein Beispiel für extrem rechtes Unternehmertum in Ostsachsen benannt. Zum Beleg werden in dem Bericht eine Wahlkampfspende an die AfD aus dem Jahr 2017 über 19.500 €, die Unterstützung der Zeitschrift "Denkste?!" sowie eine Teilfinanzierung des "rechtsoffenen" Mediums Ostsachsen TV angeführt, das neben regionalen Beiträgen vielen extrem Rechten ein Podium biete.

Der Kläger hält die im Bericht geschilderten Tatsachen für bewusst unvollständig, so dass im Ergebnis ein einseitig verzerrtes Bild von ihm gezeichnet werde. Gegen die eigene Bewertung durch den Beklagten wendet er sich nicht.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung in einem weiteren, für das Revisionsverfahren nicht relevanten Punkt bestätigt, im Übrigen aber abgeändert und die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger wird durch die angegriffene Tatsachenberichterstattung in seinem Ansehen als Unternehmer und Kommunalpolitiker und damit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung ist auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts auch rechtswidrig. Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen oder die Schlussfolgerungen des Verfassers nachvollziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann.

So lag der Fall hier: Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts war revisionsrechtlich als wahr und dem Beklagten bekannt zu unterstellen, dass der Kläger für einen politischen Konkurrenten der AfD im Stadtrat von Bautzen sitzt, dass er neben der einmaligen Spende an die AfD in deutlich höherem Umfang andere Parteien, insbesondere die CDU unterstützt hat, dass sich die Unterstützung für die Zeitschrift "Denkste?!" auf einen Betrag von 250 € beschränkt hat und zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als deren politische Ausrichtung noch nicht bekannt war, und dass im "Ostsachsen TV" Vertreter aus der gesamten Breite des politischen Spektrums bis hin zur Partei Die Linke zu Wort kommen. Die Mitteilung dieser Umstände wäre ohne Weiteres geeignet gewesen, die Darstellung des Klägers als rechtsextremer Unternehmer in Frage zu stellen und beim verständigen Durchschnittsleser zu einer im Kern günstigeren Beurteilung zu kommen.

Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. Denn auch die Wissenschaftsfreiheit berechtigt nicht zur Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen, der nach den oben dargestellten Grundsätzen die bewusst unvollständige Berichterstattung gleichzustellen ist. Wissenschaftsfreiheit zeichnet sich vielmehr durch einen besonders hohen Anspruch an Recherchegenauigkeit und Verlässlichkeit der gefundenen Sachaussagen aus.

Das Berufungsgericht wird daher nunmehr aufzuklären haben, ob die vom Kläger behaupteten weiteren Umstände zutreffen und dem Beklagten bekannt waren.

Vorinstanzen:

Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 22. Oktober 2024 - 4 U 620/24

Landgericht Dresden - Urteil vom 5. April 2024 - 3 O 887/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

[analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechte]

§ 823 Abs. 1 BGB – Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Art. 5 GG (Auszug)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. (...)

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. (...)

OLG Zweibrücken: Betreiber einer Arbeitgeberbewertungsplattform muss Nutzerdaten herausgeben wenn der Nutzer wahrheitswidrig einen Mindestlohnverstoß behauptet

OLG Zweibrücke
Beschluss vom 31.03.2025
4 W 4/26


Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass der Betreiber einer Arbeitgeberbewertungsplattform zur Auskunft über die gespeicherten Nutzerdaten verpflichtet ist, wenn der Nutzer seinem ehemaligen Arbeitgeber wahrheitswidrig einen Mindestlohnverstoß vorwirft. Bei einer solchen Aussage handelt es sich nicht um eine subjektive Meinungsäußerung sondern um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptun

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Plattformbetreiber muss Nutzerdaten herausgeben
Das Pfälzische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Plattformbetreiber zur Herausgabe der Daten eines Nutzers verpflichtet ist, wenn der Nutzer in einer Bewertung auf der Social-Media-Plattform seinem (ehemaligen) Arbeitgeber wahrheitswidrig falsche Tatsachen vorwirft.
Der Plattformbetreiber stellt im Internet verschiedene Socialmediaangebote zur Verfügung, u.a. auch eine Bewertungsplattform für Arbeitgeber. Ein Nutzer gab auf dieser Plattform eine Bewertung über seinen ehemaligen Arbeitgeber, einen Pflegedienst ab. Unter dem Bewertungspunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ hat er den Pflegedienst mit einem Stern von fünf möglichen bewertet und u.a. kommentiert:

„Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden.“

Der Pflegedienst rief wegen dieses Kommentars das Landgericht an und verlangte Auskunftserteilung durch den Plattformbetreiber über die gespeicherten Daten des Nutzers, der diese Bewertung geschrieben hat. Das Landgericht wies den Antrag ab, wogegen sich der Pflegedienst wehrte.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat den Plattformbetreiber nun unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung verpflichtet, dem Pflegedienst über die gewünschten Nutzerdaten Auskunft zu erteilen. Nach der Auffassung des Senats handele es sich bei der fraglichen Kommentierung des Nutzers um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Dem Arbeitgeber werde mit der Bewertung ein Gesetzesverstoß vorgeworfen. Die Klärung der Frage, ob Mindestlohn gezahlt worden sei, sei durch eine einfache Berechnung möglich und beinhalte keine wertenden Anteile. Selbst wenn zugunsten des Nutzers eine Auslegung dahin erfolge, nur für oder durch die Zahlung der einmal im Jahr erfolgenden Sonderleistung komme es zum Erreichen des Mindestlohns, sei damit der Vorwurf erhoben, die gesetzlichen ‑ bußgeldbewehrten und im Ergebnis auch strafbewehrten - Regeln zum Mindestlohn zu umgehen. Denn längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat schieden für die Frage, ob ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliege, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus. Zwar erwarte ein Leser in Bewertungsportalen typischerweise subjektive Einschätzungen der Bewertenden. Aber anders als bei Bewertungspunkten, die eine größere Subjektivität in sich tragen würden (beispielhaft „Arbeitsatmosphäre“, „Image“, „Work-Life-Balance“), erwarte ein Durchschnittsleser bei dem Unterpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ grundsätzlich faktenbasierte Angaben. Es handele sich auch nicht nur um eine schlagwortartige Äußerung ohne Substanz, die lediglich die Aufmerksamkeit der Lesenden auf die Forderung, in der Pflege und/oder in dem konkreten Unternehmen müsse eine bessere Bezahlung stattfinden, lenken solle.

Verfahrensgang:
Landgericht Koblenz, Beschluss vom 18.12.2025, 2 O 3/25,
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 31.03.2025, 4 W 4/26

BGH: Wer rechtswidrige Inhalte veröffentlicht haftet für deren Wiedergabe durch Archivdienste und muss auf Löschung bei Anbietern wie Wayback Machine hinwirken

BGH
Urteil vom 31.03.2026
VI ZR 157/24
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 249 Bb; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Wayback Machine


Der BGH hat entschieden, dass ein Betroffener im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG von der Person, die rechtswidrige Inhalte veröffentlicht hat, das Hinwirken auf die Löschung nachweislich unwahrer Tatsachenbehauptungen verlangen kann, sofern die Maßnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Nach Ansicht des Gerichts erstreckt sich die Haftung desjenigen, der die Inhalte ursprünglich bereitgestellt hat, als unmittelbarer Störer auch auf die durch Dritte veranlasste automatisierte Wiedergabe des Ursprungsbeitrags, wie sie etwa durch Archivdienste wie die Wayback Machine erfolgt.

Leitsätze des BGH:
a) Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (hier: Hinwirkung auf die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet).

b) Der Betroffene kann vom Störer in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die Löschung bzw. - bei fehlender Zugriffsmöglichkeit des Störers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt - das Hinwirken auf Löschung der Behauptungen verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289).

c) Demjenigen, der einen Artikel im Internet veröffentlicht, ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit - als unmittelbarem Störer - zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet im Wege der Vervielfältigung von dessen Abrufbarkeit entstanden ist. Eine Verantwortlichkeit des Erstveröffentlichenden entsprechend § 1004 BGB besteht demgegenüber grundsätzlich nicht für Folgeberichterstattungen anderer Presseorgane, soweit diese eine unwahre Nachricht aus dem Ursprungsbeitrag im Rahmen eines eigenen Beitrags veröffentlicht haben (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289). BGH, Urteil vom 31. März 2026 - VI ZR 157/24 - KG Berlin LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Unzulässige Verdachtsberichterstattung kann bereits durch das Erwecken eines Eindrucks vorliegen

OLG München
Hinweisbeschluss vom 09.03.2026
18 U 3650/25 Pre


Das OLG München hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine unzulässige Verdachtsberichterstattung bereits durch das Erwecken eines entsprechenden Eindrucks vorliegen kann. Eine solche verdeckte Tatsachenbehauptung ist jedoch nur dann als rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu werten, wenn sich die Schlussfolgerung des Rezipienten auf das Vorliegen eines Verdachts als unabweisbar darstellt und über bloße wertende Denkanstöße oder offene Fragen hinausgeht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.11.2025 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist ebenfalls nicht geboten.

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das Landgericht ist in seinem sorgfältig und unter überzeugender Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erstellten Urteil vielmehr jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Äußerungen nicht begründet ist.

Dem Verfügungskläger steht insoweit gegen die Verfügungsbeklagte kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung aus dem seitens der Verfügungsbeklagten online veröffentlichten TV-Beitrag entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu. Denn die vom Landgericht zu Recht nicht untersagten Äußerungen verletzen den Verfügungskläger jeweils nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Hieran ändert auch die Argumentation des Verfügungsklägers in der Berufung nichts. Diesbezüglich ist ergänzend Folgendes anzumerken:

[...]

2. Das Landgericht hat umfassend dargelegt, welche Kriterien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich sind, um den Sinngehalt von Äußerungen zu bestimmen und auf dieser Basis zu klassifizieren, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Auf die besagten Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil (LGU, S. 8 ff.) darf zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen worden.

Ergänzend ist hierzu das Folgende auszuführen:

Der Verfügungskläger macht geltend, es handele sich vorliegend um eine Verdachtsberichterstattung. Bei dieser fänden die Grundsätze zu einer durch eine Berichterstattung hervorgerufenen Eindruckserweckung – anders als vom Landgericht und der Verfügungsbeklagten angenommen – keine Anwendung. Vielmehr handele es sich bei der Verdachtsberichterstattung um eine eigene „Äußerungskategorie“. Für diese passten die grundsätzlich in Fällen einer bloßen Eindruckserweckung einschlägigen Erfordernisse ersichtlich nicht. Denn bei der Eindruckserweckung komme eine Untersagungsverfügung nur in Fällen in Betracht, in denen die Schlussfolgerung des Rezipienten auf das Vorliegen einer unwahren rechtsverletzenden Tatsachenbehauptung unabweisbar sei. Das könne bei einer Verdachtsberichterstattung nicht gefordert werden, denn diese sei ja gerade nur in solchen Fällen einschlägig, in denen es um keine als feststehend behauptete Tatsachenäußerung gehe, sondern um einen bloßen Verdacht, also um eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist.

Die Verfügungsbeklagte hingegen argumentiert, das Landgericht habe zu Recht nicht die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung herangezogen. So handele es sich bei der Verdachtsberichterstattung nicht um eine eigene „Äußerungskategorie“, sondern um einen Rechtfertigungsgrund. Dieser komme nur bei Tatsachenäußerungen in Betracht. Diesbezüglich sei – auch in Fällen der Verdachtsberichterstattung – zu differenzieren, ob sich eine zu untersagende Tatsachenäußerung in der Berichterstattung entweder ausdrücklich finde oder ob sie lediglich „verdeckt“ aufgestellt werde. Im letzteren Fall komme ein Verbot – auch in Fällen einer Verdachtsberichterstattung – jedenfalls nur dann in Betracht, wenn sich ein betreffender Verdacht „zwischen den Zeilen“ zwingend als unabweisbare Schlussfolgerung ergebe.

Der Argumentation der Berufung ist zuzugeben, dass bei einer Verdachtsberichterstattung eine nicht ausdrücklich, sondern nur in Form einer Eindruckserweckung getätigte Äußerung nicht nur in solchen Fällen angegriffen werden kann, in denen insoweit beim Rezipienten unabweisbar die Schlussfolgerung erweckt wird, es stehe fest, dass die berichtsgegenständlichen Vorkommnisse passiert sind. Das bedeutet aber andererseits nicht, dass es genügen würde, dass irgendein Rezipient beim Ansehen des Berichts den Eindruck gewinnen könnte, möglicherweise könnte er eine gewisse Schlussfolgerung ziehen. Konkret: Bei einer Verdachtsberichterstattung bezieht sich die Frage, ob beim Rezipienten ein bestimmter Eindruck erweckt wird, nicht auf einen Eindruck, dass eine bestimmte Tatsache feststeht, sondern auf den Eindruck, dass der Verdacht besteht, dass eine bestimmte Tatsache möglicherweise vorliegen könnte.

Die dogmatische Einordnung der Berufung kann auch aus einem weiteren Grund nicht überzeugen. So vertauscht sie die gebotene Reihenfolge der Prüfung: Sie statuiert, beklagtenseits werde ein Verdacht geäußert. Deshalb will sie im nächsten Schritt bei der Bestimmung des Sinngehalts der Äußerungen nicht die Grundsätze anwenden, die bei bloßen Eindruckserweckungen gelten. Geboten ist es indes, in einem ersten Schritt zunächst den Sinngehalt der Äußerungen zu bestimmen. Erst auf dieser Grundlage kann und muss dann bestimmt werden, ob und ggf. welcher Verdacht insoweit formuliert bzw. ob und ggf. welche Tatsache als feststehend dargestellt wird.

Offene Fragen sind rechtlich wie Meinungsäußerungen zu behandeln; deshalb muss sich eine Verdachtsäußerung, die man als Tatsachenbehauptung werten will, aus dem Kontext eindeutig ergeben (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155a m.w.N.). Damit korrespondierend kann auch in Fällen einer Verdachtsberichterstattung bei lediglich „zwischen den Zeilen“ vermittelten Aussagen ein etwaig erweckter Eindruck, dass ein betreffender Verdacht besteht, nur dann angegriffen werden, wenn die Grenzen eines bloßen Denkanstoßes überschritten werden und sich die Schlussfolgerung der Rezipienten auf das Vorliegen eines betreffenden Verdachts als unabweisbar darstellt (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 19.02.2004 – 1 BvR 417/98, NJW 2004, 1942; BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17, BeckRS 2019, 19209, Rn. 30; OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20, jeweils m.w.N.). Außerdem wäre es nicht zuletzt ein Wertungswiderspruch, wenn selbst derjenige, der „zwischen den Zeilen“ den Eindruck erweckt, dass feststeht, dass der Betroffene eine Handlung begangen hat, nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die betreffende Schlussfolgerung des Rezipienten unabweisbar ist, wohingegen es in Fällen, in denen der Äußernde – weniger eingriffsintensiv – „zwischen den Zeilen“ nur einen Verdacht schildert, schon reichen würde, wenn lediglich erhebliche Teile der Zuschauer diesen Schluss aus der Berichterstattung ziehen. Die sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ gilt zudem für Fälle einer offenen mehrdeutigen Aussage, während es hier um sog. verdeckte Behauptungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 166/19, juris Rn. 12 m.w.N.; siehe dazu auch BeckOK InfoMedienR/Söder, 50. Ed., § 823 BGB, Rn. 65 m.w.N.). Selbst wenn man in dieser Fallkonstellation zu Gunsten des Verfügungsklägers gleichwohl die Grundsätze der sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ für anwendbar hielte, wäre aber jedenfalls zu fordern, dass erhebliche Teile der Zuschauer die Berichterstattung so verstehen, dass die antragsgegenständlichen Vorkommnisse zwar (noch) nicht feststehen, aber dass ein betreffender Verdacht besteht.

3. Zu den Ausführungen des Landgerichts zur Bestimmung des Sinngehalts der streitgegenständlichen Äußerungen unter Berücksichtigung des hier verfahrensgegenständlichen Kontextes sind im Hinblick auf die Berufungsbegründung folgende Erläuterungen veranlasst:.

a) Das Landgericht ist frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass die angegriffene Berichterstattung nicht ausdrücklich behauptet, dass der Verfügungskläger im Verdacht stünde, das Spendendinner als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet oder finanziell von der besagten Auftragsvergabe profitiert zu haben. Ebenso wenig findet sich im TV-Beitrag eine Äußerung, in der offen behauptet würde, der Verfügungskläger sei an der Bewerbung von ... um den Auftrag oder an der Vergabe des Auftrags an ... beteiligt gewesen. Dies kann auch die Berufung nicht in Abrede stellen; vielmehr ergibt sich aus der Antragstellung ebenfalls, dass der Verfügungskläger keine Sätze benennen kann, in denen betreffende Behauptungen offen aufgestellt worden wären.

b) Ein entsprechender Sinngehalt könnte sich also bestenfalls verdeckt „zwischen den Zeilen“ ergeben, wenn es sich insoweit nicht lediglich um einen bloßen Denkanstoß handeln würde, sondern ein betreffender Eindruck beim Rezipienten unabweislich hervorgerufen werden würde.

c) Der TV-Beitrag enthält indes nicht nur eigene Äußerungen der Verfügungsbeklagten, sondern auch Zitate, insbesondere solche eines „Insiders“ / Informanten und von ... . Insoweit gilt Folgendes: Die Sorgfaltspflichten, welche die Verfügungsbeklagte als Presseunternehmen zu wahren hat, hängen bei Äußerungen eines Dritten auch davon ab, ob sie sich diese Äußerungen zu eigen gemacht hat oder lediglich die Einschätzung des Dritten dokumentiert (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, 513, Rn. 22). Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. So genügt es für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht, dass ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview verbreitet, ohne sich ausdrücklich von ihr zu distanzieren (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029, 2031, Rn. 19 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen hat sich die Verfügungsbeklagte die Aussagen des Informanten und von ... jedenfalls nicht in vollem Umfang zu eigen gemacht. Auf die betreffenden Einzelheiten wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen nachfolgend bei der Bestimmung des Sinngehalts der jeweiligen Äußerungen eingegangen werden.

d) Hinsichtlich des Sinngehalts der klägerseits geltend gemachten Verdachtsäußerungen gilt das Folgende:

aa) Die angegriffene Berichterstattung erweckt nicht den unabweisbaren Eindruck, dass die Möglichkeit bestünde, „der Verfügungskläger habe das 'Spendendinner' als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet“.

Schon ausweislich des Titels des Beitrags befasst sich die Berichterstattung zwar sowohl mit dem Spendendinner als auch mit dem (auch als „millionenschwerer Auftrag“ bezeichneten) ... deal. Dies verdeutlicht die TV-Sprecherin zudem zu Beginn des Beitrags (“Es geht um einen lukrativen Maskendeal und ein geheimnisumwittertes Spendendinner. Man wird doch nochmal nachfragen dürfen“.). Der Interviewer fragt sodann ... nach dem Zusammenhang zwischen dem Spendendinner und dem Maskendeal und die TV-Sprecherin erläutert die näheren Hintergründe und Koinzidenzen und bezeichnet den Verfügungskläger in diesem Kontext u.a. als „lokalen Strippenzieher“, der über „beste Kontakte in die Politik und noch bessere in die CDU“ verfüge. Die Verfügungsbeklagte wirft sodann die Frage auf, ob es sich bei der Vergabe um einen „Zufall“ handelt. Sie berichtet anschließend, dass man daran „[z]umindest bei ... […] so seine Zweifel habe“. Schon durch diese Formulierung wird dem Zuschauer verdeutlicht, dass sich die Verfügungsbeklagte die referierte Bewertung von ... nicht vollumfänglich zu eigen macht. Die Verfügungsbeklagte stellt sich angesichts der zeitlichen Abläufe und personellen Verflechtungen also zwar ebenfalls die Frage, ob es sich bei der Vergabe um einen bloßen Zufall handelte. So weit wie ..., die Vorgänge wegen eines Zurückfließens von Geldern aus dem vom Verfügungskläger organisierten Spendendinner an den Kreisverband von ... als „massiv verdächtig“ einzuordnen, geht die Verfügungsbeklagte selbst aber ausdrücklich nicht. Auch im weiteren Verlauf legt die Verfügungsbeklagte zwar dar, dass „die Aufklärer bei ...“ es für einen „weitere[n] Beleg für geschickte Hinterzimmerpolitik“ halten, dass sich ... mit der Agentur des Verfügungsklägers „nicht nur die Räumlichkeiten […] sondern auch Geschäftsanteile“ teilt. Uneingeschränkt in den eigenen Gedankengang der Verfügungsbeklagten eingefügt werden diese Schlussfolgerungen von ... aber nicht. Im weiteren Verlauf lässt die Berichterstattung auch einen Informanten zu Wort kommen. Dieser behauptet aber ebenfalls nicht etwa, bei dem Spendendinner hätte es sich um eine Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... gehandelt. Im Gegenteil: Er hält es genauso gut für möglich, dass der Verfügungskläger lediglich tätig wurde, „um dem damaligen Kanzleraspiranten ... einen Gefallen zu tun und sein Draht ins Kanzleramt zu verbessern“. Überdies ordnet die Verfügungsbeklagte auch dessen Mutmaßungen nicht unkommentiert in ihren TV-Beitrag ein, sondern stellt ihre eigene Sicht gleich im Anschluss explizit wie folgt klar: „Möglicherweise sind die ganzen Verbindungen untereinander nur Zufall“. Diese Formulierung versteht der Rezipient auch nicht etwa ironisch oder als bloßes Lippenbekenntnis, sondern als Klarstellung, dass die Verfügungsbeklagte die Vorgänge für hinterfragenswert hält, aber auch keine belastbaren Nachweise dafür hat oder behauptet, dass es sich um eine Gegenleistung für die Auftragsvergabe handeln dürfte. Daran ändert nach dem Verständnis des Zuschauers auch die Nachfrage bei ... nichts, wie viel Geld dessen Kreisverband an jenem Spendenabend in ... bekommen hat, zumal der Geldfluss unstreitig ist. Die Verfügungsbeklagte erläutert zudem, dass das Ministerium nichts dazu gesagt habe, „ob sich ... als Minister persönlich in die Vergabe des Maskendeals eingemischt hat, wie in anderen Fällen“ und legt offen, dass ... dies bestreite. Der TV-Beitrag stellt diese Auskünfte auch nicht in Abrede. Bei dieser Sachlage wird dem Rezipienten beklagtenseits nicht nahegelegt, das Spendendinner sei eine Gegenleistung gewesen; denn wenn ... an der Vergabe gar nicht persönlich beteiligt war und diese zudem nicht an den Verfügungskläger oder dessen Unternehmen erfolgte, fehlt es an einer Leistung von ..., für die man als Gegenleistung für dessen Kreisverband Spenden hätte einwerben müssen. Daran ändern auch die Gesamtschau und der Umstand nichts, dass das Spendendinner im Bericht als „geheimnisumwittert“ tituliert wird. Denn auch dieser Bewertung entnimmt der Zuschauer nicht den Aussagegehalt, dass das Abendessen deshalb wohl eine Gegenleistung für etwas gewesen wäre.

Die Berichterstattung erweckt mithin auch „zwischen den Zeilen“ nicht unabweisbar den Eindruck, dass die Möglichkeit bestünde, „der Verfügungskläger habe das 'Spendendinner' als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet“. Sie nennt nur gewisse – unstreitige – Vorgänge – insbesondere zeitliche Koinzidenzen und personelle/wirtschaftliche Verflechtungen der beteiligten Akteure – und nimmt diese zum Anlass, hierzu Nachforschungen durchzuführen und Nachfragen zu stellen.

bb) Die angegriffene Berichterstattung erweckt jedoch den Eindruck, dass aus Sicht der Verfügungsbeklagten die Möglichkeit bestünde, dass der Verfügungskläger „finanziell von der Auftragsvergabe an ... profitiert“ haben könnte.

Die Berichterstattung gibt eine Formulierung von ... wieder, derzufolge die Vergabe auch deshalb verdächtig sei, weil der Verfügungskläger daran beteiligt gewesen sei, dass nur ein paar Monate später Geld an den Kreisverband von ... zurückgeflossen sei. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Verfügungsbeklagte hätte sich diese Äußerung eines Dritten zu eigen gemacht, ergibt sich allein hieraus aber noch nicht unabweisbar die Behauptung, dass der Verfügungskläger von dem Auftrag möglicherweise selbst finanziell profitiert haben könnte. Denn die Bezeichnung als „Zurückfließen“ ist im Gesamtkontext nicht „technisch“ dergestalt zu verstehen, dass Geld aus dem Auftrag zunächst an den Verfügungskläger geflossen sei, von dem es dann später teilweise wieder zurückgeflossen sei. Dies ergibt sich nach dem Verständnis des Zuschauers in der maßgeblichen Gesamtschau nicht zuletzt schon daraus, dass in der Berichterstattung nicht behauptet wird, dass im Rahmen des Auftrags von ... oder von dessen Kreisverband Geld bezahlt worden wäre, schon gar nicht, dass derartige Zahlungen an den Verfügungskläger erfolgt wären. Im weiteren Verlauf gibt der Bericht aber auch folgende Aussage von ... wieder: „Das heißt, sie sind dann wieder in einer Geschäftsbeziehung. Auch hier kann Geld fließen in dem Bereich dieser Geschäftsbeziehung.“ Dass sich die Verfügungsbeklagte diese Äußerung, dass auch der Verfügungskläger möglicherweise in irgendeiner Form von dem Auftrag profitiert haben oder zumindest künftig profitieren könnte, zu eigen macht, ergibt sich jedenfalls im Kontext der Fragestellung der Reporterin: „Wir würden gerne einfach mal wissen, wie viel Geld er dann hier mit ... verdient hat.“ Da nicht gefragt wird, „ob“, sondern lediglich „wie viel“ der Verfügungskläger verdient habe, entnimmt der Rezipient – auch wenn diesem bewusst ist, dass es sich um eine spontan formulierte und zugespitzte Reporterfrage handelt (zu bei einer Sinndeutung in den Blick zu nehmenden ersichtlichen Verkürzungen/Zuspitzungen siehe BGH, Urteil vom 10.01.2017 – VI ZR 562/15, NJW 2017, 1617, 1619, Rn. 17) – die auch seitens der Verfügungsbeklagten geäußerte Möglichkeit eines denkbaren Profits des Verfügungsklägers. Es werden im TV-Beitrag also nicht lediglich die unstreitigen personellen und wirtschaftlichen Überschneidungen geschildert und hierzu ausgeführt, es handele sich um ein „undurchsichtiges Geflecht“, das die Gefahr einer „Vetternwirtschaft“ berge und es wird auch nicht lediglich die offene Frage gestellt, ob der Verfügungskläger von der Auftragsvergabe ebenfalls finanziell profitiert haben oder künftig profitieren könnte. Die insoweit vorliegend – wenn auch nur graduell – hierüber hinausgehend explizit und „zwischen den Zeilen“ geschilderten tatsächlichen Indizien verlassen daher den Boden einer bloßen offenen Fragestellung und bewegen sich nach dem unabweisbaren Verständnis des Rezipienten bereits im Bereich einer Vermutung, dass der Verfügungskläger aus Sicht der Verfügungsbeklagten tatsächlich von der Vergabe profitiert haben oder künftig profitieren könnte.

cc) Die angegriffene Berichterstattung erweckt damit korrespondierend auch den Eindruck, dass es vorstellbar erscheinen könnte, „der Verfügungskläger sei an der Bewerbung von ... um den Auftrag zur Maskenproduktion beteiligt gewesen“ bzw. habe „um den Auftrag zur Maskenproduktion gewusst und/oder sei in irgendeiner Weise in diese Bewerbung eingebunden gewesen“. Die hinreichend unabweisbare Vermutung, dass der Verfügungskläger – der nicht im vergebenden Bundesgesundheitsministerium tätig ist – an der Vergabe des Auftrags zur Maskenproduktion an ... beteiligt gewesen“ wäre bzw. diese „gefördert, ermöglicht und/oder auf diese hingewirkt“ hätte, lassen sich dem TV-Beitrag hingegen nicht entnehmen. Der Verfügungskläger räumt ein, dass er jedenfalls ab dem Sommer 2020 von der Bewerbung von ... wusste; die Vermutung, dass dies schon früher der Fall gewesen sei, erhebt der Beitrag weder explizit noch unabweisbar zwischen den Zeilen. Nachdem (wie vorstehend dargelegt) der Zuschauer aus der Berichterstattung aber den Sinngehalt herausliest, dass es möglich sein könnte, dass der Verfügungskläger von der Auftragsvergabe profitiert haben oder künftig profitieren könnte, geht er in der Gesamtschau der Äußerungen auch davon aus, dass dies ggf. nicht „aus heiterem Himmel“ geschieht, sondern weil der Verfügungskläger die Bewerbung um den Auftrag gefördert haben könnte. Eine entsprechende Vermutung äußert in der TV-Berichterstattung nicht zuletzt der beklagtenseits zitierte „Insider“ (“ ... hat ein Gespür für richtige Momente, nutzt diese in seinem Sinne und ist bekannt dafür, Ideen zu haben. Für einen Maskendeal braucht er kein Abendessen. ... war auf der Hochzeit von ..., hat auch die Handynummer von ... Mann. Es ist unwahrscheinlich, dass ... bei ... anruft und sagt, gründe mal eine Firma. Da ... kommt selber drauf“.). Dessen Ausführungen macht sich die Verfügungsbeklagte zu eigen, indem sie diese aufnimmt und in ihrem Gedankengang dergestalt integriert und ergänzt, dass aus ihrer Sicht auf eine entsprechende Geschäftsidee zudem nicht nur der Verfügungskläger, sondern auch „andere“ kommen können, die dem Verfügungskläger „nahestehen“. Im weiteren Verlauf erläutert der „Insider“ dann noch:
„Dass ... Masken braucht, war bekannt. ... sieht solche Chancen und nutzt sein Netzwerk. Er nimmt sich jemanden, dem er vertraut, in dem Stil, ihr verdient jeder drei Millionen, ich zwei, lass es uns machen. Oder er macht es nur, um dem damaligen Kanzleraspiranten ... einen Gefallen zu tun und sein Draht ins Kanzleramt zu verbessern“.

Hierdurch wird in den Raum gestellt, dass der Verfügungskläger bei der Bewerbung um den Auftrag eine maßgebliche Rolle gespielt haben könnte. Die Verfügungsbeklagte macht sich dies zwar ersichtlich nicht zur Gänze zu eigen, da die TV-Sprecherin den Wahrscheinlichkeitsgrad der vom „Insider“ behaupteten Abläufe deutlich relativiert, indem sie ausführt: „Möglicherweise sind die ganzen Verbindungen untereinander nur Zufall“. Hieraus erschließt sich dem Rezipienten, dass sich die Verfügungsbeklagte nicht so sicher wie ihr Informant ist, ob die vom „Insider“ dargelegten Mutmaßungen zutreffen. Davon, dass es zumindest denkbar erscheint, dass der Verfügungskläger am Zustandekommen des Maskendeals beteiligt gewesen sein könnte, distanziert sich die Verfügungsbeklagte hingegen nicht, sondern macht nur deutlich, dass sie dies nicht etwa als feststehend behauptet, sondern als bloße Möglichkeit sieht.

4. Mit dem dargelegten Aussagegehalt greift die verfahrensgegenständliche Berichterstattung durch die antragsgegenständlichen Äußerungen über den Verfügungskläger und etwaige ungebührliche personelle und wirtschaftliche Verwicklungen in Bezug auf eine Auftragsvergabe und ein vom Verfügungskläger zu Gunsten von ... organisiertes Spendendinner in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen Ausprägungen der (Berufs-)Ehre und der sozialen Anerkennung ein. Denn eine identifizierende Berichterstattung über ein mögliches Fehlverhalten beeinträchtigt zwangsläufig das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 504/18, GRUR 2020, 555, 556 f., Rn. 15 m.w.N.).

5. Der mit den angegriffenen Äußerungen verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ist jedoch nicht rechtswidrig, weil seine Schutzinteressen die schutzwürdigen Belange der Verfügungsbeklagten nicht überwiegen.

a) Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerungen als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Dabei ist überdies in den Blick zu nehmen, dass eine Eindruckserweckung in Form einer verdeckten Tatsachenbehauptung nur in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen der Äußernde nicht lediglich eine Meinung vertreten, sondern eine eigene zusätzliche Sachaussage gemacht hat (siehe dazu BGH, Urteil vom 28.06.1994 – VI ZR 273/93, NJW-RR 1994, 1242, 1244; OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20 m.w.N.). Die Schlussfolgerung des Rezipienten auf das Vorliegen einer unwahren rechtsverletzenden Tatsachenbehauptung müsste unabweisbar sein (vgl. Soehring/Hoene, 7. Aufl., § 16, Rn. 16.88 m.w.N.). Auch wenn man dem angegriffenen TV-Beitrag zu Gunsten des Verfügungsklägers den Aussagegehalt entnimmt, den dieser der Berichterstattung zuschreibt und den er seinen Anträgen zugrundelegt, gilt hinsichtlich der Einordnung als Tatsachenbehauptung bzw. als Meinungsäußerung das Folgende:

aa) Die Frage, ob etwas als „Gegenleistung“ für eine Auftragsvergabe getan wird, ist von einem Meinen und Dafürhalten geprägt. Einer entsprechenden (wie oben dargelegt nach dem maßgeblichen Zuschauerverständnis aber ohnehin weder explizit noch „zwischen den Zeile“ getätigten) Verdachtsäußerung, der Verfügungskläger habe das „Spendendinner“ möglicherweise als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet, entnähme der Rezipient aber ggf. den Kern, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es zwischen der Auftragsvergabe auf der einen und der Organisation des „Spendendinners“ auf der anderen Seite eine Verknüpfung gab. Aus welchen Motiven der Verfügungskläger das Spendendinner organisiert hat, betrifft indes eine innere Tatsache. Wer einem anderen einen Standpunkt zuschreibt (bzw. hier unterstellt, dieser habe etwas aus einer bestimmten Motivation heraus getan), behauptet daher in Bezug auf diesen das Bestehen einer inneren Tatsache. Da jedoch innere Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. Wer behauptet, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt, äußert deshalb notwendig eine Einschätzung, in der tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt sind. Als solche wird sie vom Grundrecht der Meinungsfreiheit insgesamt als Meinung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, juris Rn. 24 m.w.N.). Nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund liegt der inhaltliche Schwerpunkt der Äußerung nicht auf konkreten nachvollziehbaren Vorgängen der räumlichgegenständlichen Welt und beim Zuschauer wird hier nicht zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen (siehe zum Ganzen z.B. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 25.07.2024 – 15 U 176/24, juris Rn. 23; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 173 m.w.N.). Deshalb könnte diesbezüglich – selbst wenn man anders als der Senat von einer betreffenden verdeckten Äußerung ausgehen wollte – jedenfalls nicht von einem Tatsachengehalt, also von einer Verdachtsäußerung in Bezug auf ein konkretes Geschehen tatsächlicher Art ausgegangen werden.

bb) Der Punkt, ob der Verfügungskläger finanziell von der Auftragsvergabe an die ... GmbH profitiert hat, könnte zwar jedenfalls nach einem engen Verständnis – das lediglich darauf abstellt, ob er von den seitens ... im Rahmen des Auftrags erwirtschafteten wirtschaftlichen Vorteilen einen Anteil erhalten hat – grundsätzlich den Mitteln des Beweises zugänglich sein und daher über eine Tatsachengrundlage verfügen. Berichtsgegenständlich sind vorliegend indes nicht zuletzt insbesondere auch etwaige lediglich mittelbare, nicht mehr direkt aus dem Auftrag selbst stammende, sondern nur über Umwege oder bei anderer Gelegenheit dem Verfügungskläger zufließende Vorteile. Ob und ggf. inwieweit solche gleichwohl noch als „aus der Auftragsvergabe resultierender Profit“ umschrieben werden können, ist eine auf einer Wertung beruhende Meinungsäußerung.

cc) Für die Einordnung, ob der Verfügungskläger an der Bewerbung von ... um den Auftrag oder an der Vergabe des Auftrags an ... beteiligt war, gilt Entsprechendes: Der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich könnte die Äußerung möglicherweise noch in einem engen Verständnis sein, das allein darauf abstellt, ob der Verfügungskläger im Rahmen der Vergabe des Auftrags bzw. der Bewerbung um diesen selbst kausal für die Vergabeentscheidung gewordene Handlungen vorgenommen hat. Ob die Person des Verfügungsklägers hingegen – auch ohne insoweit nach außen hin im formellen Sinne eigene Handlungen im Rahmen des Vergabe- bzw. Bewerbungsverfahrens getätigt zu haben – einen zumindest mittelbaren Einfluss auf die Vergabe bewirkt haben könnte, wird jedenfalls auch von wertenden Elementen überlagert. Gerade auch um diese Problematik geht es aber im verfahrensgegenständlichen TV-Beitrag. So kann es für den Zuschlag möglicherweise auch ohne aktives Zutun des Verfügungsklägers förderlich gewesen sein, wenn beispielsweise ein Sachbearbeiter im Gesundheitsministerium den Namen eines Bewerbers (bzw. eines für diesen Verantwortlichen) bereits aus dem Umfeld/Freundeskreis des Gesundheitsministers kannte bzw. diesem zuordnen konnte. Vorliegend wird dem Durchschnittszuschauer weder durch die offenen noch durch die verdeckten Ausführungen der TV-Berichterstattung durch Hervorrufung von spezifischen, in die Wertung eingekleideten Vorgängen eine konkrete Vorstellung von etwaigen Aktivitäten des Verfügungsklägers vermittelt (siehe dazu z.B. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482, 484 f., Rn. 26 und 28). Das zeigt sich auch an der klägerischen Antragstellung, die noch nicht einmal spezifizieren kann, ob sich der angeblich vermittelte Eindruck auf ein Tätigwerden des Verfügungsklägers bei der Bewerbung um den Auftrag oder bei der Vergabe des Auftrags beziehen soll und bei der Umschreibung dann überdies für beide Alternativen selbst keine konkrete Handlungsform zu benennen vermag, sondern divergierende Alternativen in den Raum stellt.

dd) Bezüglicher sämtlicher antragsgegenständlicher Äußerungen ist zudem Folgendes in den Blick zu nehmen:

Für den durchschnittlichen unvoreingenommenen Zuschauer liegt auf der Hand, dass die Verfügungsbeklagte lediglich ihrerseits als auffällig empfundene zeitliche und personelle Verflechtungen aufzeigen und diese journalistisch hinterfragen und der interessierten Öffentlichkeit mitteilen wollte. Dabei erhob sie aber ersichtlich nicht den Anspruch, über die geschilderten – klägerseits nicht in Abrede gestellten – Aspekte hinaus über weitere „objektive“ Erkenntnisse über eine Mitwirkung des Verfügungsklägers an der Auftragsvergabe, hieraus von diesem erzielte finanzielle Vorteile oder Erwartungen oder gar Vereinbarungen in Bezug auf die klägerseits dem Kreisverband von ... zugewandten Spenden zu verfügen. Auch dem beklagtenseits zitierten Informanten und ... lagen hierauf nach dem Verständnis des Rezipienten keine Hinweise vor. Die Berichterstattung nimmt für sich also nicht in Anspruch, Hinweise über weitere Verdachtsmomente in Form von konkreten Handlungen des Verfügungsklägers oder an diesen geleisteten Zahlungen zu haben. Dem Zuschauer ist klar, dass beklagtenseits lediglich aus allgemeinen Erwägungen heraus und ohne weitere konkrete Indizien schlicht bereits die im Bericht offengelegten zeitlichen und personellen/wirtschaftlichen Verflechtungen als „missbrauchsanfällig“ bewertet werden bzw. als intransparente Konstellation, in der grundsätzlich eine „Vetternwirtschaft“ denkbar wäre. Dem unbefangenen Rezipienten wird aber nicht die Erkenntnis verstellt, dass nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte dafür geliefert werden, dass der Verfügungskläger in die Auftragsvergabe involviert gewesen sein oder von dieser profitiert haben könnte, und dass diese tatsächlichen Anhaltspunkte nur von geringem Gewicht sind. Mehr Fakten als die zeitliche Koinzidenz und die gute Bekanntschaft bzw. geschäftliche Zusammenarbeit der Beteiligten werden im Artikel nicht genannt. Es bleibt dem Rezipienten dadurch unbenommen, sich strikt an die Fakten zu halten oder sich der Meinung der Verfügungsbeklagten ganz oder teilweise anzuschließen (siehe dazu BGH, Urteil vom 10.12.2024 – VI ZR 230/23, juris Rn. Rn. 15 f.; OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20 m.w.N.). Auch insoweit wird der Aussagegehalt der TV-Berichterstattung daher maßgeblich durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (siehe dazu BGH, a.a.O., juris Rn. 38).

ee) Bei den geltend gemachten Verdachtsäußerungen, welche der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten untersagen lassen will, handelt es sich mithin um Meinungsäußerungen. Es fehlt insoweit – selbst bei denjenigen Eindrücken, die sich aus den angegriffenen Äußerungen unabweisbar „zwischen den Zeilen“ ergeben – damit schon deshalb an einer Eindruckserweckung in Form einer verdeckten Tatsachenbehauptung. Daher gehen die klägerischen Anträge ins Leere. Denn die Untersagung eines antragsgegenständlichen Eindrucks käme nur dann in Betracht, wenn die angegriffenen Äußerungen „zwischen den Zeilen“ tatsächlich unabweisbar einen über einen Tatsachengehalt verfügenden Eindruck vermitteln würden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20 m.w.N.). ff) Bei dieser Sachlage fehlt es überdies an der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Wie bereits oben dargelegt, wird beklagtenseits eine betreffende Verdachtsäußerung, wie sie mit den klägerischen Anträgen verboten werden soll, im TV-Beitrag weder ausdrücklich noch zwischen den Zeilen erweckt bzw. soweit dies der Fall ist, handelt es sich mangels hinreichenden Tatsachengehalts um Meinungsäußerungen.

Dass hinreichend konkret zu befürchten stünde, dass die Verfügungsbeklagte künftig zu den verfahrensgegenständlichen Geschehnissen andere als die in dem angegriffenen Beitrag enthaltenen Äußerungen tätigt, ist weder klägerseits dargetan noch ist dies ersichtlich. Der vom Verfügungskläger geltend gemachte Anspruch steht ihm mithin nicht als sogenannter vorbeugender Unterlassungsanspruch zu. Die hierfür erforderliche Erstbegehungsgefahr macht der Verfügungskläger schon nicht geltend. Auch lassen sich dem Sachverhalt diesbezügliche Anhaltspunkte nicht entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2022 – VI ZR 395/19, NJW-RR 2022, 1205, 1206, Rn. 15). Eine betreffende Erstbegehungsgefahr ist daher nicht gegeben.

Auch an einer Wiederholungsgefahr fehlt es. Von einer solchen könnte hier entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann ausgegangen werden, wenn die Verfügungsbeklagte eine zu untersagende Äußerung getätigt hätte und deshalb die Wiederholungsgefahr indiziert wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2022 – VI ZR 395/19, NJW-RR 2022, 1205, 1206, Rn. 9).; Gräbig, GRUR 2020, 1044, 1046 m.w.N.). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

b) Auch die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verhelfen der klägerischen Berufung nicht zum Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 18 m.w.N.; Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, MDR 2016, 520, Rn. 38; Soehring/Hoene: Presserecht, 7. Aufl., § 16, Rn. 48 ff. m.w.N.; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 250).

Für eine Verdachtsberichterstattung kann es dabei beispielsweise ausreichen, wenn eine Aussage, deren Inhalt glaubhaft gemacht, in sich schlüssig und nicht ersichtlich falsch ist, einen Vorwurf bestätigt und nicht durch eine überzeugendere Aussage des Betroffenen oder in sonstiger Weise widerlegt wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2024 – 7 U 41/23, GRUR-RR 2025, 257, 258, Rn. 14). Es ist insoweit nicht erforderlich, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verdacht begründet ist. Die Stärke der Verdachtsmomente muss aber in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen (a.a.O., Rn. 15). Die grundsätzliche Legitimität solcher Verdachtsäußerungen ergibt sich bereits daraus, dass diese in die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheiten notwendig sein können, um weitere Ermittlungen in Gang zu bringen (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 154).

aa) Insoweit ist zunächst folgende Abgrenzung in den Blick zu nehmen: Eine etwaige – ggf. an den Anforderungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung zu messende – Verdachtsberichterstattung kommt nur in Bezug auf Tatsachenbehauptungen in Betracht, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gelten hingegen nicht für unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen und nicht für Meinungsäußerungen (vgl. Senat, Urteil vom 05.03.2024 – 18 U 2827/23 Pre, juris Rn. 64 ff. m.w.N.). Stellt der Äußernde mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum, handelt es sich nicht um einen Fall der Verdachtsberichterstattung, sondern um ein Werturteil (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 11; siehe dazu auch Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155a m.w.N.).

Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich bei den beklagtenseits „zwischen den Zeilen“ getätigten Verdachtsäußerungen, welche der Verfügungskläger dieser untersagen lassen will, um Meinungsäußerungen. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind deshalb gar nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 11; siehe auch BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16.03.2017 – 1 BvR 3085/15, juris Rn. 14).

bb) Selbst wenn man vorliegend aber zu Gunsten des Verfügungsklägers bezüglich aller verfahrensgegenständlicher Äußerungen annähme, dass es sich um eine Verdachtsäußerung der Verfügungsbeklagten mit ausreichendem tatsächlichen Gehalt handelt und diese deshalb gehalten war, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu wahren, ergäbe sich hieraus nicht, dass die Berichterstattung rechtswidrig ist. Denn die betreffenden Anforderungen wurden hier gewahrt.

(1) Es liegt ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ ... verleihen: ist ein Duzfreund des Verfügungsklägers. 2017 trat ... beim Verfügungskläger bei einem Promi-Talk auf. Der Verfügungskläger stellte Herrn ... daraufhin kostenlos Großplakate zur Verfügung. Im April 2020 gründete sich die ... GmbH, offiziell durch CDU-Mitglied ...; zeitgleich hörte CDU-Mann ..., persönlicher Referent der Geschäftsführung, bei der Agentur des Verfügungsklägers auf, baute die ... mit auf und wurde wenig später ihr Geschäftsführer. Gesundheitsminister ... engagierte sich teils persönlich und gegen den ausdrücklichen Rat fachlich zuständiger Stellen in der Regierung für einzelne Bewerber um die lukrativen Maskendeals. Bereits acht Tage nach ihrer Gründung und noch vor der Eintragung ins Handelsregister erhielt ... den Zuschlag seitens des von Herrn ... geführten Ministeriums, obwohl sie unstreitig weder über Vorerfahrung, Produktionsstätten oder sonstige Kapazitäten noch über maßgebliche Expertise für die vertragsgemäße Maskenproduktion verfügte. Jedenfalls seit Sommer 2020 wusste der Verfügungskläger auch nach eigenem Bekunden von der Bewerbung der ... um den Auftrag zur Maskenproduktion. Am 20.10.2020 – gerade einmal ein halbes Jahr nach dem Ausscheiden von ... aus der Agentur des Antragstellers, der Gründung von ... und der Erteilung des Maskenauftrags – veranstaltete der Verfügungskläger für ... und mit diesem als Stargast ein Spendendinner, bei dem annähernd ... für dessen Kreisverband gesammelt wurden, wobei die Einzelspenden vom Verfügungskläger gezielt so vorgegeben wurden, dass sie nicht meldepflichtig sind. Herr ... blieb mit dem Verfügungskläger geschäftlich verbunden und über ... Teilhaber einer Plakatfirma namens ..., die mehrheitlich dem Verfügungskläger gehört. Die Plakatfirma ... mietete Räumlichkeiten/Stellflächen von der ... an.

Dass die Verfügungsbeklagte diese Vorgänge für klärungsbedürftig hält und den näheren Hintergründen nachgeht, ist von einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen gedeckt. Je gravierender die unter Verdacht gestellten Vorwürfe sind, desto höher ist das Stigmatisierungspotential und desto stichhaltiger müssen die Beweistatsachen sein (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – Sächsische Korruptionsaffäre, juris Rn. 28). Andererseits sind die Anforderungen an die Beweistatsachen umso niedriger, je geringer der Grad des aufgestellten Verdachts sich darstellt. Der in der Berichterstattung aufgestellte Verdacht ist nicht nur sehr niederschwellig, sondern auch äußerst vage. Der betreffende Eindruck enthält – soweit er unabweisbar ist – keinerlei konkrete tatsächliche Umstände, sondern erstreckt sich nicht zuletzt insbesondere auch auf etwaige lediglich mittelbare, nicht mehr direkt aus dem Auftrag selbst stammende, sondern lediglich über Umwege oder bei anderer Gelegenheit dem Verfügungskläger zufließende Vorteile. Nochmals reduziert werden die Anforderungen durch ein – vorliegend gegebenes – besonders starkes öffentliches Informationsinteresse. Der von der Verfügungsbeklagten geäußerte Verdachtsgrad stellt sich auch bezüglich eines etwaigen Profits des Verfügungsklägers als gering dar. Selbst wenn man – anders als der Senat – keine Meinungsäußerung, sondern eine Tatsachenbehauptung annähme, geht die angegriffene Berichterstattung jedenfalls nur graduell über bloße Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen hinaus. Auch wenn man sie deshalb nicht mehr als eine im Regelfall nicht angreifbare Meinungsäußerung (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155a m.w.N.), sondern als Äußerung eines – wenn auch nicht besonders gesteigerten – Verdachts mit Tatsachenkern werten wollte, stellen sich die Anforderungen, die der betreffende Mindestgehalt an Beweistatsachen erfüllen muss, in der Gesamtschau als gering dar. Sie sind vorliegend jedenfalls gewahrt (vgl. dazu bereits LGU, S. 29 f.), da der objektiven Sachlage ein ganz erhebliches Potenzial für Vetternwirtschaft und jedenfalls mittelbare erzielte oder künftige Vorteile innewohnt, die der Verfügungskläger aus der Vergabe erlangen könnte (siehe dazu in einem Bezugsverfahren bereits Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.12.2025 – 7 W 319/25 [= Anlage BB1], S. 5 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2025 – 324 O 505/25 [= Anlage AG2], S. 4 f.).

(2) Auch das Gebot, vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen, hat die Verfügungsbeklagte gewahrt. Wird – wie hier – eine Stellungnahme abgegeben, muss diese sodann aber nicht im Wortlaut in die Berichterstattung aufgenommen werden, sondern kann grundsätzlich auch gekürzt werden; zur Wahrung ihrer materiellen Bedeutung muss lediglich der wesentliche Gehalt der Erwiderung in einem dem Umfang der Berichterstattung angemessen entsprechenden Umfang wiedergegeben werden (vgl. MüKoBGB/Rixecker, 10. Aufl., Anh. § 12 BGB, Rn. 241; Brost/Conrad/Rödder, AfP 2018, 287, 289 f.; Rinsche, AfP 2013, 1, 3, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Berichterstattung gerecht (vgl. dazu bereits LGU, S. 30 f.).

(3) Das Landgericht ist ferner ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Darstellung keine Vorverurteilung des Verfügungsklägers enthält, also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erweckt, der Verfügungskläger sei einer ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (vgl. LGU, S. 31).

(4) Es handelt sich auch um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die Verfügungsbeklagte macht zu Recht geltend, dass es zum absoluten Kernbereich der verfassungsrechtlichen Aufgabe der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ gehört, das Zustandekommen und die Hintergründe entsprechender Auftragsvergaben in Millionenhöhe zu beleuchten und zu hinterfragen. Ebenso besteht ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse, soweit es betreffende persönliche und wirtschaftliche Verflechtungen der Akteure anbelangt. Wer sich – wie der Verfügungskläger als früherer Regierungssprecher und Staatssekretär sowie jetziger Lobbyist und Politik-Netzwerker, der sich werbend auf seine Erfahrungen und sein „Netzwerk in Politik-, Wirtschafts- und Medienwelt“ bezieht – bewusst in ein entsprechend brisantes politisches Umfeld begibt und dort geschäftlich tätig ist, muss sich auch einer von der Pressefreiheit gedeckten kritischen Berichterstattung stellen.

6. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Rechte hat das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler vorgenommen und ist zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass die Wortberichterstattung bezüglich der im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Äußerungen das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht verletzt. So ergibt die Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen, dass das Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) das von der Verfügungsbeklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) nicht überwiegt.

Der Gegenstand der Berichterstattung stellt für das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zwar einen spürbaren Eingriff dar, der durch den nicht unerheblichen Verbreitungsgrad der angegriffenen Berichterstattung noch gesteigert wird. Die Berichterstattung droht auf Seiten des Verfügungsklägers aber gleichwohl keinen Persönlichkeitsschaden anzurichten, der außer Verhältnis zu dem berechtigten Interesse an der Verbreitung Beweistatsachen und ihrer Bewertung steht. Sie ist hinreichend sachlich verfasst und ergeht sich nicht in Herabwürdigungen oder Schmähungen des Verfügungsklägers.

Ferner ist lediglich die Sozialsphäre des Verfügungsklägers betroffen, da die Vorgänge im Zusammenhang mit seinen Gesellschaften und seinen bzw. deren geschäftlichen Aktivitäten stehen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Abwägung zu Gunsten der Verfügungsbeklagten, dass sich derjenige, der sich im Wirtschaftsleben betätigt, in weitem Umfang der Kritik aussetzen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05, juris Rn. 14 m.w.N.; siehe auch Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580, 3582). Die in einer Situation eines internationalen Gesundheitsnotstands von Ministerien zur Ausstattung der Bevölkerung mit Schutzausrüstung aus Steuermitteln vergebenen Aufträge in Milliardenhöhe, die zu einer u.a. vom Bundesrechnungshof mit sehr deutlichen Worten kritisierten „Überbeschaffung“ führten, und die betreffenden Vorgänge sind Gegenstand einer Debatte von durchaus immensem öffentlichem Interesse. Diese hat nicht zuletzt auch wegen der bis heute nicht gänzlich geklärten Rolle des damaligen Bundesgesundheitsministers und heutigen Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ... ein besonderes Gewicht.

Beim hiesigen Sach- und Streitstand stellt es sich in der Gesamtschau als von der Pressefreiheit gedeckt dar, Zweifel an der Zufälligkeit der Ereignisse zu formulieren. Der Verfügungskläger muss die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts hinnehmen, da diese im angemessenen Verhältnis zum öffentlichen Informationsinteresse steht (siehe dazu in einem Bezugsverfahren bereits Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.12.2025 – 7 W 319/25 [= Anlage BB1], S. 5 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2025 – 324 O 505/25 [= Anlage AG2], S. 4 f.). Erst recht stellen sich die antragsgegenständlichen Eindruckserweckungen als rechtmäßig dar, wenn man diese (wie der Senat) nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung wertet.

Somit erweist sich die Berufung des Verfügungsklägers vollumfänglich als unbegründet.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Bezeichnung einer Bewusstseinstrainerin als "toxisch" und "manipulativ" von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt und keine unzulässige Schmähkritik

OLG Frankfurt
Beschluss vom 11.03.2026
3 W 6/26


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Bewusstseinstrainerin als "toxisch" und "manipulativ" von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist und keine unzulässige Schmähkritik darstellt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
"Medium" - Bewusstseinstrainerin muss Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ hinnehmen

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, wonach sich die Antragstellerin u.a. nicht gegen die Äußerung wehren könne, sie sei „toxisch“ und „manipulativ“.

Die Antragstellerin ist als Mentorin und Bewusstseinstrainerin im Rhein-Main-Gebiet tätig und bezeichnet sich selbst auf ihrer Homepage als „Medium“. Sie bietet für ihre Klienten u.a. Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an und hat darüber hinaus als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Die Antragsgegnerin war Klientin der Antragstellerin. Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen. Ferner buchte sie - gegen Bezahlung im Voraus - ein sogenanntes Reading bei der Antragstellerin und bestellte deren neuestes Buch. Ende letzten Jahres teile sie der Antragstellerin dann per WhatsApp mit, nicht mehr an den bisherigen Kursen und auch nicht am Reading teilnehmen zu wollen. Nachdem die Antragstellerin eine Rückzahlung des bereits von der Antragsgegnerin für das Reading gezahlten Betrags abgelehnt hatte, schrieb die Antragsgegnerin eine Mail an das Team der Antragstellerin und an deren Zahlungsdienstleister.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag u.a. dagegen, in diesen Mails als „manipulative und toxische Person“ bezeichnet zu werden sowie gegen die dort enthaltene Aussage, dass sich die Antragsgegnerin aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ habe und „nicht die Erste und Letzte (sei) die das tut“.

Das Landgericht hat den auf Unterlassen konkreter Behauptungen gerichteten Antrag abgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 3. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht Unterlassung beanspruchen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung. Es handele sich nicht um (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern um durch die Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen. Das Grundgesetz schütze Meinungsäußerungen, ohne dass es darauf ankäme, „ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist“, führte der Senat weiter aus. Erst wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache diene, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.

Hier handele es sich um hinzunehmende Meinungsäußerungen. Es werde insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezug genommen. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, fehlten vielmehr. Die Einstufung als „wahr“ oder „unwahr“ sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es handele es sich auch nicht um - unzulässige - Schmähkritik. Die Antragsgegnerin kritisiere allein die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin. Selbst pointierte, polemische oder überspitze Kritik sei grundsätzlich als Mittel der Meinungsäußerung hinzunehmen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11.3.2026, Az. 3 W 6/26
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 29.12.2025 und vom 2.3.2026, Az. 2-12 O 305/25)

Volltext BGH liegt vor: Kein Schadensersatzanspruch wegen namentlicher Nennung eines Bundestagsabsabgeordneten in einem Demonstrationsaufruf

BGH
Urteil vom 29.07.2025
VI ZR 426/24
GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Ah; DSGVO Art. 85 Abs. 2; MStV § 23 Abs. 1


Wr hatten bereits in dem Beitrag BGH: Kein Schadensersatzanspruch wegen namentlicher Nennung eines Bundestagsabsabgeordneten in einem Demonstrationsaufruf über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist grundsätzlich bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und in einer der nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt. Demgegenüber ist bei der Prüfung zivilrechtlicher Sanktionen - wozu auch der Anspruch auf Geldentschädigung gehört - der rechtlichen Beurteilung diejenige Deutungsvariante zu Grunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.

b) Ein sich aus der Verletzung der unionsrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz ergebender Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO schließt Schadensersatzforderungen wegen Verstoßes gegen nationale Vorschriften nicht aus; ein Anspruch auf Ersatz materiellen oder immateriellen Schadens kann sich auch im Falle der uneingeschränkten Geltung der Datenschutz-Grundverordnung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ggf. zusätzlich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergeben.

c) Unterfällt ein Datenverarbeitungsvorgang dem Medienprivileg (hier: Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV), muss er sich nicht an Art. 6 und Art. 7 DSGVO messen lassen mit der Folge, dass ein auf die Verletzung dieser Bestimmungen gestützter Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nicht in Betracht kommt.

d) Der Begriff "Unternehmen der Presse" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV ist verfassungs- und europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass er alle Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken erfasst. Hierunter können auch politische Parteien fallen, selbst wenn sie nicht über eine organisatorisch selbständige, für Publikationen zuständige Abteilung verfügen (Abgrenzung zu BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32/15, K&R 2016, 66).

e) Die Formulierung "zu journalistischen Zwecken" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV ist weit und in Anlehnung an die unionsrechtliche Terminologie in Art. 85 DSGVO auszulegen.

f) Zum Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen unbefugter Nutzung des Namens einer Person zu kommerziellen Zwecken.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24 - OLG Dresden LG Leipzig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Schadensersatzanspruch wegen namentlicher Nennung eines Bundestagsabsabgeordneten in einem Demonstrationsaufruf

BGH
Urteil vom 29.07.2025
VI ZR 426/24


Der BGH hat entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch wegen namentlicher Nennung eines Bundestagsabsabgeordneten in einem Demonstrationsaufruf beseht.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof zur Namensnennung in Demonstrationsaufruf

Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Bundestagsabgeordneten für die Partei Die Linke, der in einem Demonstrationsaufruf der Partei Freie Sachsen namentlich genannt worden war, kein Schadensersatzanspruch wegen dieser Namensnennung zusteht.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Bundestagsabgeordneter für die Partei Die Linke im Wahlkreis Leipzig-Süd. Die Beklagte ist eine Landespartei; sie wird vom Sächsischen Landesamt für Verfassungsschutz als "rechtsextremistische Kleinstpartei" beschrieben.

Der Kläger hatte für den 5. September 2022, 19.00 Uhr unter dem Titel "Preise runter - Energie und Essen müssen bezahlbar sein" eine Demonstration auf dem Leipziger Augustusplatz vor der Oper angemeldet. Hieran anknüpfend meldete auch die Beklagte für denselben Tag zur selben Uhrzeit auf demselben Platz vor dem Gewandhaus eine Demonstration unter dem Titel "Freie Sachsen unterstützen den Montagsprotest von S.[…] P.[…Name des Klägers] und Der Linken - gemeinsam gegen die da oben" an. Am 31. August 2022 um 17.48 Uhr veröffentlichte die Beklagte über den von ihr betriebenen eigenen Telegram-Kanal "Freie Sachsen" einen Beitrag mit der Überschrift "GETRENNT MARSCHIEREN, GEMEINSAM SCHLAGEN!". Der Beitrag ist mit dem Motto "LIEBER DEMONSTRIEREN ALS ZU HAUSE FRIEREN!" versehen und enthält die Unterüberschrift "Montag (5. September) großer Protest in Leipzig - quer durch alle politischen Lager der Opposition!" Zwischen der Überschrift und der Unterüberschrift werden sechs Personen aufgelistet. An der ersten bis vierten Stelle werden u.a. dem Compact-Magazin, dem Demokratischen Widerstand und den Freien Sachsen zugeordnete Personen unter voller Namensnennung genannt. An fünfter und sechster Stelle werden ein langjähriger Spitzenpolitiker und der Kläger jeweils für die Partei Die Linke aufgeführt. Der Kläger erwirkte am 2. September 2022 eine Unterlassungsverfügung, woraufhin die Beklagte den Beitrag am 3. September 2022 löschte.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000 €. Er macht geltend, sein guter Ruf und seine Glaubwürdigkeit als Politiker seien erheblich dadurch beeinträchtigt worden, dass in dem Beitrag zu Unrecht der Eindruck erweckt worden sei, er kooperiere mit einer "Rechtspartei". Ergänzend hat der Kläger seinen Anspruch auf Art. 82 DSGVO gestützt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte wegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar verletze der Beitrag der Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. In ihm werde die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, der Kläger "paktiere" mit der Beklagten. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung erreiche aber nicht den Erheblichkeitsgrad, der für die Zubilligung einer Geldentschädigung erforderlich sei. Ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Norm sei im Bereich der politischen Auseinandersetzung nicht einschlägig.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Es fehlt an der für die Zuerkennung einer Geldentschädigung erforderlichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Dem angegriffenen Beitrag ist die Aussage, der Kläger paktiere mit Kräften des äußersten rechten Spektrums, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, nicht eindeutig zu entnehmen. Der Beitrag weist vielmehr einen mehrdeutigen Aussagegehalt auf. Er lässt - am Maßstab des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten gemessen - mehrere Deutungsalternativen zu, die sich jeweils als nicht fernliegend erweisen. So wird ein Teil der Leser den Beitrag dahingehend verstehen, dass darin eine von einem gemeinschaftlichen Willen aller benannten Personen getragene einheitliche Demonstration angekündigt wird und dass diese Personen, mithin auch der Kläger, sich diesbezüglich abgesprochen bzw. zusammengewirkt haben. Demgegenüber wird ein anderer Teil der Leser dem angegriffenen Beitrag eine Kooperation des Klägers mit den benannten Vertretern der Beklagten nicht entnehmen. Ausgehend von der ins Auge fallenden Überschrift "GETRENNT MARSCHIEREN, GEMEINSAM SCHLAGEN!" und dem im Plural gefassten Text im weiß umrandeten Kasten "ALLE KUNDGEBUNGEN SIND GENEHMIGT" wird dieser Teil der Leser im nachfolgenden Text eine Beschreibung getrennter, unabhängig voneinander organisierter Protestmärsche erwarten. Dieser Teil der Leser wird das Wort "gemeinsam" im Folgetext allein auf das mit dem Protest verfolgte Ziel beziehen. In der zuletzt genannten Deutungsvariante verletzt der angegriffene Beitrag das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht. Aus diesem Grund hat die Verhängung zivilrechtlicher Sanktionen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu unterbleiben. Denn lassen die Formulierung oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt die Verurteilung zum Schadensersatz - anders als die Verurteilung zur Unterlassung - gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten immateriellen Schadensersatzanspruch auch nicht auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO stützen. Denn die Verbreitung des den Namen des Klägers nennenden Beitrags auf dem Telegram-Kanal der Beklagten fällt in den Geltungsbereich des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV). § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV schützt die Datenverarbeitung aller Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken unabhängig von deren organisatorischer Selbstständigkeit. Die Beklagte hat die in ihrem Beitrag enthaltenen personenbezogenen Daten, so u.a. den Namen des Klägers, als Anbieterin eines Telemediums zu journalistischen Zwecken verarbeitet. Die Formulierung "zu journalistischen Zwecken" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV ist weit zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken dann, wenn sie zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Dies ist hier der Fall. Der Beitrag diente dem Ziel, auf die öffentliche Meinungsbildung ein- und an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

Vorinstanzen:

Landgericht Leipzig - 8 O 852/23 - Entscheidung vom 19. Dezember 2023

Oberlandesgericht Dresden - 4 U 3/24 - Entscheidung vom 23. April 2024

§ 823 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Art. 82 DSGVO

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.



VG Köln: Ex-BSI-Präsident Schönbohm hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbings bzw. Verletzung der Fürsorgepflicht gegen Bundesrepublik Deutschland

VG Köln
Urteil vom 23.01.2025
15 K 4797/23


Das VG Köln hat entschieden, dass der Ex-BSI-Präsident Schönbohm keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbings bzw. Verletzung der Fürsorgepflicht gegen die Bundesrepublik Deutschland hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
VG Köln: Ex-BSI-Präsident Schönbohm unterliegt mit Klage gegen Bundesinnenministerium wegen Mobbings

Dem früheren Präsidenten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Arne Schönbohm steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbings oder einer sonstigen Verletzung der Fürsorgepflicht durch seinen Dienstherrn zu. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil entschieden und damit eine Klage Schönbohms gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), abgewiesen.

Der Kläger war seit 2016 Präsident des BSI. In der Sendung ZDF Magazin Royale vom 07.10.2022 wurde der Eindruck erweckt, er habe Verbindungen zu russischen Geheimdienstkreisen. Die Sendung löste ein erhebliches mediales Echo im Hinblick auf die Stellung des Klägers als Leiter einer großen sicherheitsrelevanten Bundesbehörde aus. Mitte Oktober 2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens, um die aus seiner Sicht haltlosen Vorwürfe gegen seine Person aufklären zu lassen. Kurz darauf untersagte das BMI dem Kläger vorläufig die Führung seiner Dienstgeschäfte. Gegen diese Maßnahme beantragte er beim Verwaltungsgericht Köln die Gewährung von Eilrechtsschutz. Noch während des Gerichtsverfahrens versetzte das BMI den Kläger zum BMI und übertrug ihm zum 01.01.2023 die Funktion des Präsidenten der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV). Damit erledigte sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Die disziplinarrechtlichen Vorermittlungen stellte das BMI Ende April 2023 ein. Ende August 2023 erhob der Kläger Klage, mit der er Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro forderte, wobei er sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehielt. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die Beklagte habe die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt, um zielgerichtet seine Absetzung als Präsident des BSI zu betreiben. Das Verhalten sei angesichts der gesamten Umstände sogar als Mobbing zu bezeichnen.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. In der mündlichen Urteilsbegründung hat es ausgeführt: Zwar spricht vieles dafür, dass die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, indem sie sich nicht stärker schützend vor den Kläger gestellt hat. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass gerade daraus eine für den geltend gemachten Anspruch erforderliche schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers resultierte. Dieser stand aufgrund der ZDF-Sendung im Fokus der öffentlichen Auseinandersetzung mit den damit verbundenen negativen Folgen für seine Person. Dafür, dass das vom Kläger beanstandete Verhalten den Tatbestand des Mobbings erfüllt, gibt es ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter Mobbing ist nach gefestigter Rechtsprechung ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren zu verstehen. Dass derlei gegenüber dem Kläger stattgefunden hätte, lässt sich bei einer zusammenfassenden Würdigung der Ereignisse nicht feststellen. Ob das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtmäßig war, muss insoweit nicht entschieden werden. Es war jedenfalls nicht fernliegend, in der damaligen Situation mit dieser Personalmaßnahme auf die öffentliche Debatte zu reagieren. Dass das Verbot gezielt eingesetzt worden wäre, um den Kläger dauerhaft von seiner Position als Präsident des BSI zu entbinden, ist nicht erkennbar. Dagegen spricht auch, dass der Kläger als Beamter ohnehin jederzeit aus dienstlichen Gründen versetzbar war. Ein Beamter hat kein Recht auf Beibehaltung seines bisherigen Aufgabenbereichs. Die Versetzung zur BAköV noch während des laufenden Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Köln spricht vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht für ein systematisches Anfeinden des Klägers, zumal das Amt des Präsidenten der BAköV der Besoldungsgruppe B 8 der Bundesbesoldungsordnung und damit derselben Besoldungsgruppe zugeordnet ist, wie auch das Amt des Präsidenten des BSI. In der Besoldung kommt zugleich zum Ausdruck, dass das Amt des Präsidenten des BSI mit einer exponierten Stellung und einer hohen Verantwortung verbunden ist. In einer solchen Position muss ein Beamter umso eher damit rechnen, in eine auch politisch aufgeladene Auseinandersetzung zu geraten. Dass die Stelle des Präsidenten der BAköV erst kurz vor der Versetzung des Klägers und, wie dieser geltend macht, unter Missbrauch von Steuergeldern von B 6 nach B 8 angehoben worden ist, mag angreifbar sein, lässt für eine Schädigungsabsicht aber ebenfalls nichts Hinreichendes erkennen. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die disziplinarrechtlichen Vorermittlungen gegen den Kläger erst Ende April 2023 eingestellt worden sind, obwohl die Fachebene des BMI bereits im Februar für eine Einstellung votiert hatte.

Soweit der Kläger neben dem Ausgleich immaterieller Nachteile den Ersatz materieller Schäden begehrt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Die Kosten für seine anwaltliche Vertretung in dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren sind nur in der Höhe der gesetzlich bestimmten Gebühren erstattungsfähig. In dieser Höhe sind die Anwaltskosten des Klägers aber bereits erstattet worden. Im Hinblick auf Kosten für eine vorgerichtliche Beratung fehlte es zum damaligen Zeitpunkt an einer Fürsorgepflichtverletzung, die einen solchen Anspruch begründen könnte.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Aktenzeichen: 15 K 4797/23