LG Frankfurt: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wiedergabe eines verkürzten bzw. falschen Zitats in einem Sharepic
LG Frankfurt
Urteil vom 30.01.2020
2-03 O 90/19
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wiedergabe eines verkürzten bzw. falschen Zitats in einem Sharepic vorliegen kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"1. Die Klägerin kann vom Beklagten aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG Unterlassung der angegriffenen Äußerung gemäß dem Antrag zu I.2 („SharePic“) verlangen.
a. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).
Hier ist das Schutzinteresse der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.
Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33).
Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre).
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389, juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.).
Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 6; jew. m.w.N.).
b. Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Denn der Durchschnittsbetrachter der angegriffenen Äußerung versteht die Äußerung im Gesamtkontext so, dass die Klägerin die abgebildete Äußerung – gleich eines Zitats – getätigt hat. Der Kammer ist bekannt, dass Bilder wie das hier streitgegenständliche, die eine Person und eine Äußerung enthalten, häufig zur Wiedergabe von Zitaten, auch im kritischen Kontext verwendet werden. Dies entspricht auch dem – vom Beklagten nicht bestrittenen – Sachvortrag der Klägerin.
Die Kammer erachtet dieses Verständnis des Durchschnittslesers auch – im Sinne eines Eindrucks bzw. einer verdeckten Tatsachenbehauptung (vgl. dazu BGH NJW 2000, 656 – Korruptionsvorwurf; BGH NJW 2006, 601; BGH AfP 2017, 48; OLG Köln AfP 2014, 902; OLG Stuttgart NJW-RR 2014, 487, 488; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 86 m.w.N.; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 84) – als zwingend.
Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Äußerung im Bild nicht in Anführungszeichen gesetzt hat. Denn auch ohne diese Verdeutlichung schreibt der Durchschnittsbetrachter der Klägerin die angegriffene Äußerung als Zitat zu.
Der Eindruck wird auch nicht durch die Wiedergabe eines Ausschnitts des „B“-Beitrags ausgeräumt. Denn dieser ist ersichtlich nur ein Auszug aus dem Beitrag.
Der Eindruck, dass die Klägerin die angegriffene Äußerung so wie abgebildet getätigt hat, wird im konkreten Fall noch dadurch verstärkt, dass das vom Beklagten verwendete Bildnis der Klägerin lediglich den Kopf der Klägerin zeigt und die Klägerin auf dem Bild den Mund geöffnet hat, wodurch im Gesamtkontext der Eindruck wie bei einer Sprechblase (vgl. dazu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.02.2019 – 2-03 O 190/18, S. 16) erzeugt wird.
Zusätzlich verdeutlicht der Beklagte für den Durchschnittsleser, dass es sich um eine tatsächliche Behauptung handelt, indem er eine Quelle für seine Äußerung angibt. Der Durchschnittsleser wird daher davon ausgehen, dass diese Quelle als Belegfunktion dient und dort die Behauptung des Beklagten bzw. die Äußerung der Klägerin ebenfalls zu finden sein wird.
c. Der vom Beklagten hervorgerufene Eindruck ist falsch und verletzt die Klägerin unzulässig in ihrem Persönlichkeitsrecht."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 30.01.2020
2-03 O 90/19
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wiedergabe eines verkürzten bzw. falschen Zitats in einem Sharepic vorliegen kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"1. Die Klägerin kann vom Beklagten aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG Unterlassung der angegriffenen Äußerung gemäß dem Antrag zu I.2 („SharePic“) verlangen.
a. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).
Hier ist das Schutzinteresse der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.
Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33).
Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre).
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389, juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.).
Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 6; jew. m.w.N.).
b. Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Denn der Durchschnittsbetrachter der angegriffenen Äußerung versteht die Äußerung im Gesamtkontext so, dass die Klägerin die abgebildete Äußerung – gleich eines Zitats – getätigt hat. Der Kammer ist bekannt, dass Bilder wie das hier streitgegenständliche, die eine Person und eine Äußerung enthalten, häufig zur Wiedergabe von Zitaten, auch im kritischen Kontext verwendet werden. Dies entspricht auch dem – vom Beklagten nicht bestrittenen – Sachvortrag der Klägerin.
Die Kammer erachtet dieses Verständnis des Durchschnittslesers auch – im Sinne eines Eindrucks bzw. einer verdeckten Tatsachenbehauptung (vgl. dazu BGH NJW 2000, 656 – Korruptionsvorwurf; BGH NJW 2006, 601; BGH AfP 2017, 48; OLG Köln AfP 2014, 902; OLG Stuttgart NJW-RR 2014, 487, 488; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 86 m.w.N.; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 84) – als zwingend.
Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Äußerung im Bild nicht in Anführungszeichen gesetzt hat. Denn auch ohne diese Verdeutlichung schreibt der Durchschnittsbetrachter der Klägerin die angegriffene Äußerung als Zitat zu.
Der Eindruck wird auch nicht durch die Wiedergabe eines Ausschnitts des „B“-Beitrags ausgeräumt. Denn dieser ist ersichtlich nur ein Auszug aus dem Beitrag.
Der Eindruck, dass die Klägerin die angegriffene Äußerung so wie abgebildet getätigt hat, wird im konkreten Fall noch dadurch verstärkt, dass das vom Beklagten verwendete Bildnis der Klägerin lediglich den Kopf der Klägerin zeigt und die Klägerin auf dem Bild den Mund geöffnet hat, wodurch im Gesamtkontext der Eindruck wie bei einer Sprechblase (vgl. dazu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.02.2019 – 2-03 O 190/18, S. 16) erzeugt wird.
Zusätzlich verdeutlicht der Beklagte für den Durchschnittsleser, dass es sich um eine tatsächliche Behauptung handelt, indem er eine Quelle für seine Äußerung angibt. Der Durchschnittsleser wird daher davon ausgehen, dass diese Quelle als Belegfunktion dient und dort die Behauptung des Beklagten bzw. die Äußerung der Klägerin ebenfalls zu finden sein wird.
c. Der vom Beklagten hervorgerufene Eindruck ist falsch und verletzt die Klägerin unzulässig in ihrem Persönlichkeitsrecht."
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