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EuGH: Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Fernsehen und Internet

EuGH
Urteil vom 18.06.2026
C-232/25

Der EuGH hat entschieden, dass eine Klage am eigenen „Mittelpunkt der Interessen“ bei europaweiten TV-Ausstrahlungen keine Zuständigkeit für den Gesamtschaden begründet, sondern in den jeweiligen Verbreitungsstaaten nur der dort eingetretene Teilschaden geltend gemacht werden kann. Bei Internetveröffentlichungen ist der Gerichtsstand daran gekoppelt, dass der Betroffene durch den audiovisuellen Inhalt unmittelbar oder mittelbar individuell identifizierbar ist.

Die Pressemitteilungd es EuGH:
Der Gerichtshof präzisiert die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit bei einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die sich aus der Verbreitung einer Serie im Fernsehen mehrerer Mitgliedstaaten und im Internet ergibt

Ein ehemaliger Angehöriger einer polnischen Untergrund-Militärorganisation, die während des Zweiten Weltkriegs aktiv war, sowie ein Verband, in dem sich Veteranen dieser Formation zusammengeschlossen haben, haben bei polnischen Gerichten Klage gegen die deutschen Koproduzenten einer Fernsehserie erhoben, die in mehreren Mitgliedstaaten ausgestrahlt wurde und im Internet verfügbar ist.

Da sie der Ansicht sind, dass durch bestimmte Szenen der Serie ihre Persönlichkeitsrechte verletzt würden, weil darin die Soldaten dieser militärischen Formation als Antisemiten und als Beteiligte am Holocaust dargestellt würden, beantragen sie insbesondere die Veröffentlichung einer Entschuldigung in den betreffenden Fernsehsendern und auf den betreffenden Internetseiten sowie eine Entschädigung für den immateriellen Schaden, den der ehemalige Soldat seiner Ansicht nach erlitten hat.

In diesem Zusammenhang möchte das polnische Oberste Gericht vom Gerichtshof wissen, ob polnische Gerichte zuständig sind, um über eine Klage auf Ersatz des gesamten Schadens zu entscheiden, der infolge der sowohl im Fernsehen als auch im Internet erfolgten Verbreitung der Serie in mehreren Mitgliedstaaten entstanden ist.

In seiner Antwort stellt der Gerichtshof fest, dass eine natürliche oder juristische Person, die sich durch im Fernsehen ausgestrahlten Inhalt verletzt fühlt, nicht die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen4 befindet, anrufen kann, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu erlangen. Sie kann vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats klagen, in dem die Sendung ausgestrahlt wurde und in dem ihrer Ansicht nach ihr Ansehen beeinträchtigt wurde. Die Zuständigkeit dieser Gerichte ist jedoch auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der jeweils im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten ist.

Der Ersatz des gesamten Schadens kann dagegen bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die Produzenten der Serie ihren Sitz haben, beantragt werden.

In Bezug auf den im Internet verbreiteten audiovisuellen Inhalt stellt der Gerichtshof fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen der natürlichen oder juristischen Person befindet, die geltend macht, verletzt worden zu sein, nur dann über einen Antrag auf Ersatz des gesamten geltend gemachten Schadens entscheiden können, wenn sich die betreffende Person anhand dieses Inhalts unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt.

Dieses Kriterium scheint jedoch im Fall des ehemaligen Soldaten der in Rede stehenden militärischen Formation nicht erfüllt zu sein, da er sich anhand dieser Serie nicht – auch nicht mittelbar – identifizieren lässt. Der Umstand, dass er dieser Formation angehörte, reicht hierfür nicht aus.

Anders verhält es sich mit dem Verband, dessen Hauptaufgabe darin besteht, sich für die Würde und das Andenken dieser militärischen Formation und ihrer Angehörigen einzusetzen. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann dieser Verband die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Mittelpunkt seiner Interessen liegt, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu beantragen, sofern der im Internet verbreitete audiovisuelle Inhalt sich speziell auf diese Formation bezieht und sie sich unmittelbar identifizieren lässt.

Zudem stellt der Gerichtshof klar, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, die nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig sind, der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats eingetreten ist, mit Anträgen befasst werden können, die sowohl auf Ersatz des immateriellen Schadens als auch auf Beseitigung oder Verhinderung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten abzielen, sofern sich diese Anträge auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränken. Dagegen verfügen diese Gerichte nicht über die Zuständigkeit, die Richtigstellung von im Internet veröffentlichen Angaben betreffend diese Serie anzuordnen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Sittenwidrigkeit wegen unangemessener Vergütung bei Vertrag über Komposition und Produktion von Musik für Fernsehserie - Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend

BGH
Urteil vom 21.04.2022
I ZR 214/20
Dr. Stefan Frank
BGB § 138 Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 3 Satz ; AGBG § 8; UrhG § 31 Abs. 5


Der BGH hat entschieden, dass hinsichtlich der Sittenwidrigkeit wegen unangemessener Vergütung bei einem Vertrag über Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie der Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend ist.

Leitsätze des BGH:
a) Für die Beurteilung, ob Verträge über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik und deren Verlag wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sind, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt nicht absehbare Entwicklungen bleiben außer Betracht.

b) Die in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einem Vertrag über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss eines Verlagsvertrags unterliegt nach § 8 AGBG aF (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) als privatautonome Gestaltung des vertraglichen Leistungsprogramms nicht der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle.

BGH, Urteil vom 21. April 2022 - I ZR 214/20 - OLG Düsseldorf - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BAG: Mehrfache Befristung des Arbeitsvertrags durch Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler kann gerechtfertigt sein - Der Alte

BAG
Urteile vom 30. August 2017
7 AZR 440/16
7 AZR 864/15


Das BAG hat entschieden, dass die mehrfache Befristung des Arbeitsvertrags durch eine Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein kann.


Die Pressemitteilung des BAG:

Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Schauspieler in einer Krimiserie

Die Eigenart der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG kann die Befristung des Arbeitsvertrags einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen, der aufgrund einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen langjährig in derselben Rolle einer Krimiserie beschäftigt wurde.

Der Kläger ist Schauspieler und stellte in der vom ZDF ausgestrahlten und von der Beklagten im Auftrag des Fernsehsenders produzierten Krimiserie „Der Alte“ 18 Jahre lang den Kommissar „Axel Richter“ dar. Die Parteien schlossen jeweils sog. „Mitarbeiterverträge“ bzw. „Schauspielerverträge“ ab, die sich auf einzelne Folgen oder auf die in einem Kalenderjahr produzierten Folgen bezogen. Zuletzt wurde der Kläger durch Vertrag vom 13./16. Oktober 2014 in der Zeit bis zum 18. November 2014 für insgesamt 16 Drehtage zur Produktion der Folgen Nr. 391 und 392 verpflichtet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag sei mangels Sachgrunds unwirksam; außerdem liege eine unzulässige „Kettenbefristung“ vor.

Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Befristung des mit dem Kläger zuletzt geschlossenen Vertrags vom 13./16. Oktober 2014 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt.

Durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund soll die Befristung von Arbeitsverhältnissen ua. in dem durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers ermöglicht werden. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des Sachgrunds in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG darf aber nicht allein die Kunstfreiheit Beachtung finden. Vielmehr ist auch dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers Rechnung zu tragen. Dies gebietet eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Interessenabwägung ist Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG.

Die Befristungskontrollklage hatte danach keinen Erfolg. Die Entscheidung der Beklagten, die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen, beruht auf künstlerischen Erwägungen, die von der Beklagten umgesetzt wurden. Die langjährige Beschäftigung des Klägers in der Rolle des Kommissars „Axel Richter“ in der Krimiserie „Der Alte“ überwiegt nicht das Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung der vom Kläger bekleideten, im Kernbereich des künstlerischen Konzepts liegenden und die Serie mitprägenden Rolle.


Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München
Urteil vom 29. Oktober 2015 - 4 Sa 527/15 -

Das Bundesarbeitsgericht hat am selben Tag - wie die Vorinstanzen - die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung gerichtete Klage eines weiteren Schauspielers abgewiesen, der 28 Jahre lang die Rolle des Kommissars „Werner Riedmann“ in der Krimiserie „Der Alte“ besetzte.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 30. August 2017 - 7 AZR 440/16 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München
Urteil vom 11. Mai 2016 - 8 Sa 541/15 -