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Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 22.05.2022 in Kraft

Das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 22.05.2022 in Kraft.

Bundestag verabschiedet Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Der Bundestag hat das Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts in der vom Rechtsausschuss geänderte Fassung am 10.06.2021 verabschiedet.

Aus der Pressemeldung des Deutschen Bundestages:

Mit dem angenommenen Gesetzentwurf werden das Patentgesetz und andere Gesetz im Hinblick auf den gewerblichen Rechtsschutz vereinfacht und modernisiert (19/25821). Wie es darin heißt, besteht im Patent- und Gebrauchsmusterrecht Klarstellungsbedarf mit Blick auf den Unterlassungsanspruch bei Verletzungen dieser Schutzrechte. Optimierungsbedarf bestehe ferner im Hinblick auf eine bessere Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG).

Weiterer Regelungsbedarf bestehe im Hinblick auf einen verbesserten Schutz vertraulicher Informationen in Patent-, in Gebrauchsmuster- und in Halbleiterschutzstreitsachen. Schließlich bezwecke das Gesetz eine praxisgerechte Optimierung der Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Durch die Änderungen soll auch der bürokratische Aufwand aufseiten der Anmelder gesenkt werden.



Bundesrat billigt Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes - Uploadfilter & Co.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes gebilligt. Die Änderungen sollen nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 07.06.2021 in Kraft treten.

Die Pressemitteilung des Bundesrates:

Länder billigen tiefgreifende Novelle des Urheberrechts

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 grünes Licht für die vom Bundestag beschlossene Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes gegeben - die umfassendste Novelle seit 20 Jahren. Eine Neuregelung war aufgrund detaillierter Vorgaben in Richtlinien der EU, insbesondere der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie), und einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes erforderlich geworden.

Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen
Das Gesetz ordnet die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für die von Nutzern hochgeladenen Inhalte neu. Die Plattformen sind für die öffentliche Wiedergabe dieser Inhalte nun grundsätzlich urheberrechtlich verantwortlich und können sich nur dadurch von ihrer Haftung befreien, dass sie den konkret geregelten Sorgfaltspflichten nachkommen. Hierzu zählt die Pflicht, bestimmte Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Sind geschützte Inhalte nicht lizenziert und ist die Nutzung nicht gesetzlich oder vertraglich erlaubt, so ist der Diensteanbieter verpflichtet, nach einer Information des Rechtsinhabers die entsprechenden Inhalte zu blockieren.

Nutzung für Kunst und Kommunikation
Zum Schutz der Kunstfreiheit und der sozialen Kommunikation erlaubt das Gesetz die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke insbesondere zu den Zwecken von Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiche. Um unverhältnismäßige Blockierungen entsprechender Uploads beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sieht es besondere Regeln für die öffentliche Wiedergabe vor und führt hierfür das Konzept der mutmaßlich erlaubten Nutzungen ein: Bestimmte nutzergenerierte Inhalte, die einen hinreichenden Anhalt dafür bieten, dass die Verwendung geschützter Inhalte Dritter gesetzlich erlaubt ist, muss der Diensteanbieter grundsätzlich bis zum Abschluss eines etwaigen Beschwerdeverfahrens öffentlich wiedergeben. Vertrauenswürdige Rechtsinhaber können die Wiedergabe bei erheblicher wirtschaftlicher Beeinträchtigung bis zur Entscheidung über die Beschwerde unterbinden, wenn die Vermutung zu widerlegen ist.
Die Kreativen erhalten für lizenzierte Nutzungen einen Direktvergütungsanspruch gegen die Plattformen. Für Streitigkeiten zwischen Plattformen, Rechtsinhabern und Nutzern stehen Beschwerdeverfahren zur Verfügung.

Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung sollen die Nutzung von Werken auf vertraglicher Basis erleichtern, etwa für Digitalisierungsprojekte. Darüber hinaus wird die Nutzung von nicht verfügbaren, das heißt nicht im Handel erhältlichen Werken durch Kultureinrichtungen geregelt. Diese Bestimmungen lösen die bisherigen Vorschriften zur Lizenzierung vergriffener Werke ab. Auf diese Weise können Werknutzer umfassende Lizenzen von Verwertungsgesellschaften zu geringen Transaktionskosten erwerben, und zwar grundsätzlich auch für Werke von Außenstehenden. Fehlen repräsentative Verwertungsgesellschaften, so ist die Nutzung auf der Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis möglich.

Weitere Anpassungen
Das Gesetz setzt die unionsrechtlichen Erlaubnisse für das Text- und Data Mining, für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes um. Es enthält Anpassungen im Urhebervertragsrecht, etwa zu den Fragen der angemessenen Vergütung, der weiteren Beteiligung des Urhebers, der Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners sowie Dritter in der Lizenzkette, der Vertretung von Kreativen durch Vereinigungen sowie zu Fragen des Rückrufs wegen Nichtausübung. Zudem führt es auch einen Unterlassungsanspruch von Verbänden bei Nichterteilung von bestimmten Auskünften ein.

Neuregelung der Verlegerbeteiligung
Die Verlegerbeteiligung wird neu geregelt: Es gibt einen neuen gesetzlichen Beteiligungsanspruch des Verlegers. Er setzt voraus, dass der Urheber dem Verleger ein Recht an dem verlegten Werk eingeräumt hat. Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werkes genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr. Bei Streitigkeiten über die Lizenzierung audiovisueller Werke für die Zugänglichmachung über Videoabrufdienste können die Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.

Erleichterter Rechteerwerb
Sendeunternehmen müssen für bestimmte unionsweit verbreitete Internet-Angebote die Rechte nur noch für den Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerben, in dem der Sender seinen Sitz hat.

Weitere Schritte
Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am 7. Juni 2021 in Kraft treten.



Bundestag hat Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes angenommen - Uploadfilter & Co.

Der Bundestag hat am 20.05.2021 hat den Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen.

Aus dem Entwurf:

"Die Bundesregierung stellt fest, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten mit der Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie), die als Querschnitts-Richtlinie eine Vielzahl urheberrechtlicher Fragen adressiere, einen umfangreichen Rechtsetzungsauftrag erteilt habe. Auch die Online-SatCab-Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 (Online-SatCab-RL), die insbesondere die Online- Verwertung von Rundfunkprogrammen teilweise neu regele, sei umzusetzen. Schließlich habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Pelham („Metall auf Metall“) vom 29. Juli 2019 (C-476/17, Rn. 56 ff., ECLI:EU:C:2019:624) entschieden, dass die Bestimmung des § 24 UrhG mit dem Unionsrecht nicht vereinbar
sei.

Der Entwurf enthalte die insoweit erforderlichen Rechtsänderungen. Er führe mit den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen im neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) sowie den Regelungen über kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zwei neue Rechtsinstrumente in das deutsche Urheberrecht ein. Daneben modifiziere er an einer Vielzahl von Stellen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG). Durch die im Ausschuss vorgenommenen Änderungen sollen u. a. die gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht und Lehre, die wissenschaftliche Forschung und Kulturerbe-Einrichtungen entfristet (§ 142 UrhG-E), die Modalitäten und der Kreis der Berechtigten desin § 4 Absatz 3 UrhDaG-E normierten Direktvergütungsanspruchs konkretisiert, die Vergütungspflicht der Diensteanbieter für gesetzlich erlaubte Nutzungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 UrhDaG-E auf Karikaturen, Parodien und Pastiches beschränkt und gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 UrhDaG-E die Haftung des Diensteanbieters auf Schadensersatz für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf Fälle begrenzt werden, in denen der Diensteanbieter bei Durchführung des Beschwerdeverfahrens schuldhaft gegen die in § 14 UrhDaGE normierten Pflichten verstoßen hat. "


Siehe auch zum Thema: Uploadfilter & Co. - Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes

Stand 09.03.21 - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags

Die Bundesregierungen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags - Stand 09.03.2021 vorgelegt.

Aus dem Entwurf:

A. Problem und Ziel
Das geltende Kaufvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beruht zu großen Teilen auf der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12), die durch die Richtlinie 2011/83/EU (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64) geändert worden ist (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, VGKR). Diese Richtlinie wird durch die Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28; L 305 vom 26.11.2019, S. 66) (Warenkaufrichtlinie, WKRL) mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ersetzt. Zweck der Warenkaufrichtlinie ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des digitalen Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, indem gemeinsame Vorschriften, insbesondere über bestimmte Anforderungen an Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über Sachen mit digitalen Elementen, festgelegt werden. Die Warenkaufrichtlinie gibt vor, dass sie bis zum 1. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen und auf Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, anzuwenden ist.

B. Lösung
Zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie sind die kaufvertragsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzupassen. Dazu gehören unter anderem eine Neudefinition des Begriffs der Sachmangelfreiheit, die Einführung einer Aktualisierungsverpflichtung für Sachen mit digitalen Elementen, die Einführung von Regelungen für den Kauf von Sachen mit dauerhafter Bereitstellung von digitalen Elementen und die Verlängerung der Beweislastumkehr im Hinblick auf Mängel auf ein Jahr.


Stand 17.03.21 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen

Die Bundesregierungen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Stand 17.03.2021) vorgelegt.

Aus dem Entwurf:

A. Problem und Ziel
Die Nutzung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen ist aus dem Verbraucheralltag nicht mehr wegzudenken. Diese digitalen Produkte sind ein zunehmend wichtiger Wirtschaftsfaktor und eignen sich insbesondere für einen grenzüberschreitenden Handel. Das deutsche Vertragsrecht enthält bislang keine speziellen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Nach dem Erlass erster Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erschien es jedoch angezeigt, eine Harmonisierung der wesentlichen vertragsrechtlichen Vorschriften betreffend Verbraucherverträge über digitale Produkte herbeizuführen, um zur Erreichung eines einheitlich hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen und eine Rechtszersplitterung in der Europäischen Union zu vermeiden. Zu diesem Zweck wurde die Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1; L 305 vom 26.11.2019, S. 62, nachfolgend: Richtlinie) erlassen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1, bis zum 1. Juli 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen.

Die mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften sind nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung von Teilbereichen des mitgliedstaatlichen Vertragsrechts betreffend Verträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Artikel 4 der Richtlinie sieht dafür eine Vollharmonisierung vor. Die Mitgliedstaaten dürfen demnach weder strengere noch weniger strenge Vorschriften aufrechterhalten oder einführen, sofern dies nicht ausdrücklich durch die betreffenden Richtlinienbestimmungen gestattet wird.

B. Lösung
Die Umsetzung der Richtlinie erfordert insbesondere Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Hierzu wird unter anderem ein neuer Titel 2a in Abschnitt 3 des Buches 2 des BGB eingefügt. Andere Teile des BGB sind anzupassen

BMJV: Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches

Das BMVJ hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten vorgelegt.

Aus dem Entwurf:

A. Problem und Ziel
Die Existenz der in den letzten Jahren bekannt gewordenen sogenannten Feindeslisten führt zu einer erheblichen Verunsicherung in der Bevölkerung und bei den Betroffenen. Unter „Feindeslisten“ sind Sammlungen von Daten, vor allem Adressdaten, aber auch Informationen über persönliche Umstände oder Fotos, von Personen zu verstehen, die – vorwiegend im Internet – verbreitet und zum Teil mit ausdrücklichen oder subtilen Drohungen oder Hinweisen verbunden werden, wie beispielsweise, die Person könne „ja mal Besuch bekommen“ oder „gegen so jemanden müsse man mal etwas unternehmen“.

Die Betroffenen, meist politisch oder gesellschaftlich engagierte Personen, empfinden die Nennung auf einer solchen „Feindesliste“ mitunter als einschüchternd, weil sie befürchten, Opfer von Straftaten zu werden. Ein solches Verbreiten von Daten kann sich auch auf Personen beziehen, die nicht bereits in der Öffentlichkeit stehen (sogenanntes Outing). Es kann Einzelpersonen und Personenmehrheiten gleichermaßen betreffen. Von der Öffentlichkeit werden „Feindeslisten“ als verunsichernd oder sogar bedrohlich wahrgenommen. Ist das Verbreiten der Daten zugleich geeignet, die Bereitschaft anderer zu wecken oder zu fördern, Straftaten gegen die genannten Personen zu begehen, beeinträchtigt die hierdurch entstehende Verängstigung der Bevölkerung zugleich das friedliche Zusammenleben. Die bestehenden Strafvorschriften erfassen das Phänomen der „Feindeslisten“ regelmäßig nicht oder nur teilweise. Der Entwurf zielt auf die Erstreckung des strafrechtlichen Schutzes auch dieser Konstellationen.

Durch den Entwurf sollen zudem zwei durch das 59. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) entstandene redaktionelle Fehler im Regelungstext des § 201a Absatz 4 des Strafgesetzbuches (StGB) korrigiert werden.

B. Lösung; Nutzen

Der Entwurf sieht mit § 126a StGB-E die Einführung eines neuen Straftatbestandes nach § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) vor, der ebenfalls den öffentlichen Frieden schützt. Als Tathandlung soll das in einer bestimmten Art und Weise erfolgte Verbreiten personenbezogener Daten mehrerer Personen oder auch einer einzelnen Person erfasst werden, wenn dies öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten geschieht. Über den neuen Inhaltsbegriff (§ 11 Absatz 3 StGB) wird damit sowohl das Verbreiten von verkörperten Inhalten mit solchen Daten (zum Beispiel Flugblättern) als auch – in der Praxis bedeutsamer – von entsprechenden Inhalten im Internet erfasst. Der neue Straftatbestand dient dem verbesserten Schutz der allgemeinen Rechtssicherheit und des friedlichen Zusammenlebens der Bürgerinnen und Bürger sowie des Vertrauens auf diesen Zustand, der durch das Phänomen sogenannter Feindeslisten erheblich beeinträchtigt wird. In § 201a StGB werden die erforderlichen Korrekturen vorgenommen.

[...]

§ 126a [ENTWURF] Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr
1. eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder

2. einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert

auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) § 86 Absatz 3 gilt entsprechend.“

Uploadfilter & Co. - Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes

Das Bundeskabinett hat heute das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes beschlossen.

Aus dem Entwurf:

Der Entwurf führt mit den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen sowie den Regelungen über kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zwei neue Rechtsinstrumente in das deutsche Urheberrecht ein. Daneben modifiziert der Entwurf an einer Vielzahl von Stellen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG).

Im Einzelnen:
– Der Entwurf für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E) setzt als Artikel 3 dieses Entwurfs in einem neuen Stammgesetz Artikel 17 DSM-RL um und ordnet die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte neu (§ 1 UrhDaG-E). Die Plattformen sind für die öffentliche Wiedergabe dieser Inhalte nun grundsätzlich urheberrechtlich verantwortlich und können sich nur dadurch von ihrer Haftung befreien, dass sie den konkret geregelten Sorgfaltspflichten nachkommen. Hierzu zählt zum einen die Pflicht, bestimmte Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben (§ 4 UrhDaG-E). Sind geschützte Inhalte nicht lizenziert und ist die Nutzung nicht gesetzlich oder vertraglich erlaubt, so ist der Diensteanbieter verpflichtet, nach einer Information des Rechtsinhabers die entsprechenden Inhalte zu blockieren (§§ 7 und 8 UrhDaG-E).

– Zum Schutz der Kunstfreiheit und der sozialen Kommunikation erlaubt der Entwurf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke insbesondere zu den Zwecken von Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 5 UrhDaG-E). Um unverhältnismäßige Blockierungen entsprechender Uploads beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sieht der Entwurf in den §§ 9 bis 12 UrhDaG-E besondere Regeln für die öffentliche Wiedergabe vor und führt hierfür das Konzept der mutmaßlich erlaubten Nutzungen (§ 9 Absatz 2 UrhDaG-E) ein: Bestimmte nutzergenerierte Inhalte, die einen hinreichenden Anhalt dafür bieten, dass die Verwendung geschützter Inhalte Dritter gesetzlich erlaubt ist, muss der Diensteanbieter grundsätzlich bis zum Abschluss eines etwaigen Beschwerdeverfahrens öffentlich wiedergeben (§ 9 Absatz 1 und 2 UrhDaG-E). Das ist dann der Fall, wenn Werke Dritter entweder nur in geringem Umfang genutzt werden, oder aber vom Nutzer als gesetzlich erlaubt gekennzeichnet sind. Vertrauenswürdige Rechtsinhaber können die Wiedergabe nach § 14 Absatz 4 UrhDaG-E bei erheblicher wirtschaftlicher Beeinträchtigung bis zur Entscheidung über die Beschwerde unterbinden, wenn die Vermutung zu widerlegen ist.

– Die Kreativen erhalten für lizenzierte Nutzungen einen Direktvergütungsanspruch gegen die Plattformen (§ 4 Absatz 3 UrhDaG-E). Für Streitigkeiten zwischen Plattformen, Rechtsinhabern und Nutzern stehen Beschwerdeverfahren zur Verfügung (§§ 14 und 15 UrhDaG-E).

– Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung sollen Nutzungen von Werken auf vertraglicher Basis erleichtern, etwa für Digitalisierungsprojekte. Der Entwurf schafft zum einen eine allgemeine Vorschrift für kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (Extended Collective Licences, ECL, § 51 VGG-E). Darüber hinaus wird die Nutzung von „nicht verfügbaren“, das heißt nicht im Handel erhältlichen Werken durch Kultureinrichtungen geregelt (§ 52 VGG-E). Diese Bestimmungen lösen die bisherigen Vorschriften zur Lizenzierung vergriffener Werke ab. Auf diese Weise können Werknutzer umfassende Lizenzen von Verwertungsgesellschaften zu geringen Transaktionskosten erwerben, und zwar grundsätzlich auch für Werke von Außenstehenden (§ 7a VGG-E). Fehlen repräsentative Verwertungsgesellschaften, so ist die Nutzung nicht verfügbarer
Werke auf der Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis möglich (§ 61d UrhG-E).

– Die §§ 87f bis 87k des Urheberrechtsgesetzes in der Entwurfsfassung (UrhG-E) beinhalten das neue Leistungsschutzrecht des Presseverlegers. Die unionsrechtliche Bestimmung des Artikels 15 DSM-RL orientiert sich zwar strukturell am bislang bestehenden deutschen Schutzrecht, unterscheidet sich hiervon aber in etlichen Details, sodass es geboten war, die Bestimmungen neu zu fassen.

– Der Entwurf setzt die unionsrechtlichen Erlaubnisse für das Text und Data Mining (§§ 44b, 60d UrhG-E), für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre (§§ 60a, 60b UrhG-E) sowie für die Erhaltung des Kulturerbes (§§ 60e, 60f
UrhG-E) um. Zugleich werden die §§ 60a, 60d bis 60h UrhG insoweit entfristet, wie sie die Maßgaben der DSM-RL umsetzen. Dazu wird § 142 UrhG-E geändert.

– Der Entwurf enthält Anpassungen im Urhebervertragsrecht, etwa zu den Fragen der angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG-E), der weiteren Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG-E), der Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners (§ 32d UrhG-E)
sowie Dritter in der Lizenzkette (§ 32e UrhG-E), der Vertretung von Kreativen durch Vereinigungen (§ 32g UrhG-E) sowie zu Fragen des Rückrufs wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG-E). Zudem führt der Entwurf mit § 36d UrhG-E auch einen Unterlassungsanspruch von Verbänden bei Nichterteilung von Auskünften nach §§ 32d und 32e UrhG-E ein.

– Die Änderungen in § 63a UrhG-E sowie in den §§ 27 bis 27b des Verwertungsgesellschaftengesetzes in der Entwurfsfassung (VGG-E) regeln die Verlegerbeteiligung neu. § 63a Absatz 2 und 3 UrhG-E beinhaltet den neuen gesetzlichen Beteiligungsanspruch des Verlegers. Er setzt voraus, dass der Urheber dem Verleger ein Recht an dem verlegten Werk eingeräumt hat. Neben dem neuen gesetzlichen Beteiligungsanspruch bleibt die Option zur nachträglichen Verlegerbeteiligung nach § 27a VGG erhalten. Ihr Fortbestand dürfte insbesondere Musikverlegern dienen, die mangels Einräumung eines Rechts an dem verlegten Werk nicht auf der Grundlage des gesetzlichen Anspruchs nach § 63a UrhG-E an gesetzlichen Vergütungen beteiligt werden können. Damit dem Urheber in jedem Fall ein fairer Anteil der Vergütung verbleibt, bestimmt § 27b VGG-E, dass dem Urheber hiervon mindestens zwei Drittel zustehen. Die Verwertungsgesellschaft kann in ihren Gremien eine andere Verteilung festlegen.

– Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werkes genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr (§ 68 UrhG-E). Dies erleichtert den Zugang zu Reproduktionen von gemeinfreien Werken, die selbst keinen Urheberrechtsschutz genießen, weil sie entweder niemals urheberrechtlich geschützt waren oder weil ihre Schutzdauer abgelaufen ist.

– Bei Streitigkeiten über die Lizenzierung audiovisueller Werke für die Zugänglichmachung über Videoabrufdienste können die Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten (§ 35a UrhG-E).

– Ziel der Online-SatCab-RL ist es, den grenzüberschreitenden Zugang der europäischen Zivilgesellschaft zu Rundfunkinhalten zu verbessern. In Umsetzung dieser Maßgaben regelt § 20c UrhG-E, dass Sendeunternehmen für bestimmte unionsweit verbreitete Internet-Angebote die Rechte nur noch für den Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerben müssen, in dem der Sender seinen Sitz hat. Für qualifizierte Weitersendedienste erleichtert die Reform die Klärung der erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte, indem der Rechteerwerb nur noch zentral über Verwertungsgesellschaften erfolgt (§§ 20b und 87 UrhG-E). Zudem bestimmt der Entwurf für das technische Verfahren der Direkteinspeisung, dass hierbei ein gemeinsamer Akt der öffentlichen Wiedergabe von Sendeunternehmen und Signalverteiler (zum Beispiel ein Kabelunternehmen) anzunehmen ist (§ 20d UrhG-E).

– Die Vorschrift zur „freien Benutzung“ (§ 24 UrhG) wird aufgehoben. Die gesetzlichen Erlaubnisse für Karikaturen, Parodien und Pastiches sind künftig ausdrücklich in § 51a UrhG-E geregelt, auf den auch § 5 UrhDaG-E Bezug nimmt. Die Funktion des § 24 UrhG als Schutzbereichsbegrenzung übernimmt künftig § 23 UrhG-E.





BMJV: Entwurf Gesetz zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vorgelegt.

Die dazugehörige Meldung des BMJV:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

Der Gesetzentwurf betrifft die Gestaltung des gesetzlichen Musters für eine Widerrufsinformation bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen. Die Überarbeitung des Musters ist Folge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19.

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit diese ihr Widerrufsrecht effektiv wahrnehmen können, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn sie von ihrem Vertragspartner über bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Informationen belehrt wurden.

In Anlage 3 zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) befindet sich ein gesetzliches Muster für eine entsprechende Widerrufsinformation. In einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 (Kreissparkasse Saarlouis) werden Anforderungen an die Gestaltung einer Musterwiderrufsbelehrung formuliert. Das Urteil gibt Anlass für eine Anpassung der Musterwiderrufsinformation in Anlage 3 zum EGBGB; dem dient der beiliegende Gesetzentwurf.

Des Weiteren werden mit dem Entwurf § 675d Absatz 2 Satz 2 BGB und Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 18 EGBGB klarstellend überarbeitet sowie der Wortlaut von Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 19 EGBGB an eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung der dort in Bezug genommenen Richtlinien angepasst.


BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht

Das BMJV hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vorgelegt.

Die dazugehörige Meldung des BMJV:

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht

Der Entwurf verbessert den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen insbesondere im Kontext digitaler Geschäftsmodelle verbessert und ermöglicht eine wirksamere Durchsetzung des Verbraucherrechts. Hierfür enthält der Entwurf Regelungen zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei Rankings und Verbraucherbewertungen.

Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten zudem einen Anspruch auf Schadensersatz bei schuldhaften Verstößen von Unternehmern gegen verbraucherschützende Vorschriften des UWG. Bei weitverbreiteten Verstößen in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gegen Vorschriften, die die Richtlinie 2005/29/EG umsetzen, erhalten die zuständigen Behörden die Möglichkeit, im Rahmen von gemeinsamen Durchsetzungsmaßnahmen ein umsatzabhängiges Bußgeld zu verhängen. Die neue Öffnungsklausel wird für Verschärfungen der für Kaffeefahrten geltenden Regelungen über Wanderlager genutzt. Darüber hinaus sieht der Entwurf Klarstellungen zum Anwendungsbereich des UWG vor, insbesondere zur Abgrenzung von privater Meinungsäußerung und kommerzieller Kommunikation im Internet.



BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vorgelegt.

Aus dem Entwurf:

"Die Nutzung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen ist aus dem Verbraucheralltag nicht mehr wegzudenken. Diese digitalen Produkte sind ein zunehmend wichtiger Wirtschaftsfaktor und eignen sich insbesondere für einen grenzüberschreitenden Handel. Das deutsche Vertragsrecht enthält bislang keine speziellen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Nach dem Erlass erster Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erschien es jedoch angezeigt, eine Harmonisierung der wesentlichen vertragsrechtlichen Vorschriften betreffend Verbraucherverträge über digitale Produkte herbeizuführen, um zur Erreichung eines einheitlich hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen und eine Rechtszersplitterung in der Europäischen Union zu vermeiden.

Zu diesem Zweck wurde die Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1; L 305 vom 26.11.2019, S. 62, nachfolgend: Richtlinie) erlassen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1, bis zum 1. Juli 2021 die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen. Die mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften sind nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung von Teilbereichen des mitgliedstaatlichen Vertragsrechts betreffend Verträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Artikel 4 der Richtlinie sieht dafür eine Vollharmonisierung vor. Die Mitgliedstaaten dürfen demnach weder strengere noch weniger strenge Vorschriften aufrechterhalten oder einführen, sofern dies nicht ausdrücklich durch die betreffenden Richtlinienbestimmungen gestattet wird."



BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vorgelegt. Der Entwurf dient der Umesetzung der EU-Warenkauf-Richtlinie.

Die Pressemitteilung des BMJV:

Stärkung der Verbraucherrechte beim Kauf - Update-Pflichten für Verkäufer von digitalen Geräten

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie veröffentlicht und an die Länder und interessierten Kreise mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:
„Wer ein Smartphone oder Tablet kauft, soll sicher sein können, dass er oder sie das Gerät auch noch lange nach dem Kauf problemlos und sicher nutzen kann. Mit dem heute vorgelegten Gesetz, mit dem wir europäisches Recht umsetzen, führen wir eine Update-Pflicht für Verkäuferinnen und Verkäufer von digitalen Produkten ein, die diese Produkte an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen. Auf diese Weise wird eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit und IT-Sicherheit von digitalen Gütern gewährleistet. Dies ist zugleich ein wichtiger Schritt zur Erreichung unserer Nachhaltigkeitsziele. Darüber hinaus stärken wir die Gewährleistungsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher: tritt nach dem Kauf einer Sache ein Mangel auf, so wird künftig ein Jahr statt bisher sechs Monate nach dem Kauf vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag und damit ein Gewährleistungsfall vorliegt.“

Mit dem heute vorgelegten Referentenentwurf zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie wird das Kaufgewährleistungsrecht in Europa weiter vereinheitlicht. Auf diese Weise wird der grenzüberschreitende elektronische Handel gefördert und das Wachstumspotenzial des Online-Handels ausgenutzt. Insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen profitieren von einheitlichen Gewährleistungsregeln, weil die Kosten für die Anpassung von Verträgen geringer ausfallen. Durch die Förderung des grenzüberschreitenden Handels sollen den Händlern weitere Absatzmöglichkeiten und den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine größere Produktvielfalt mit attraktiveren Preisen eröffnet werden.

Zur Umsetzung der Richtlinie sieht der Entwurf insbesondere folgende Änderungen vor:

Für Sachen mit digitalen Elementen, die eine Verbraucherin oder ein Verbraucher von einem Händler erwirbt, wird eine Aktualisierungsverpflichtung („Updates“) eingeführt, so dass die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit auch nach Übergabe der Kaufsache zu gewährleisten sind. Für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist, werden Sonderbestimmungen eingeführt. So muss der Verkäufer etwa dafür Sorge tragen, dass die in der Sache integrierten digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben.

Bei Kaufverträgen, an denen eine Verbraucherin oder ein Verbraucher beteiligt ist, wird die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
Die Bestimmungen für Garantien werden ergänzt. So muss eine Garantieerklärung der Verbraucherin oder dem Verbraucher zukünftig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Aus der Garantieerklärung muss zudem deutlich hervorgehen, dass eine Garantie die daneben bestehenden Gewährleistungsrechte unberührt lässt und die Inanspruchnahme der gesetzlichen Rechte unentgeltlich ist.
Die Länder und Verbände haben Möglichkeit, bis zum 7. Januar 2021 zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen.



BMJV: Referentenentwurf – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vorgelegt.

Die neue Vorschrift:

§ 127 StGB Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Sinne des Satzes 2 zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1. Verbrechen
2. Vergehen nach

a) den §§ 147, 149, 152a, 152b, 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3 sowie den §§ 202a, 202b, 202d, 259, 263a, 275, 276, 303a und 303b,

b) § 95 Absatz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes,

c) § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes,

d) § 19 Absatz 1 und 2 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,

e) § 52 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 Nummer 1 des Waffengesetzes,

f) § 40 Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes,

g) den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie

h) den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 angedrohte Strafe.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig begeht.


Der bisherige § 127 wird § 128.



BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BMJV:

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
Der Entwurf verbessert den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen insbesondere im Kontext digitaler Geschäftsmodelle verbessert und ermöglicht eine wirksamere Durchsetzung des Verbraucherrechts. Hierfür enthält der Entwurf Regelungen zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei Rankings und Verbraucherbewertungen. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten zudem einen Anspruch auf Schadensersatz bei schuldhaften Verstößen von Unternehmern gegen verbraucherschützende Vorschriften des UWG. Bei weitverbreiteten Verstößen in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gegen Vorschriften, die die Richtlinie 2005/29/EG umsetzen, erhalten die zuständigen Behörden die Möglichkeit, im Rahmen von gemeinsamen Durchsetzungsmaßnahmen ein umsatzabhängiges Bußgeld zu verhängen. Die neue Öffnungsklausel wird für Verschärfungen der für Kaffeefahrten geltenden Regelungen über Wanderlager genutzt. Darüber hinaus sieht der Entwurf Klarstellungen zum Anwendungsbereich des UWG vor, insbesondere zur Abgrenzung von privater Meinungsäußerung und kommerzieller Kommunikation im Internet.


BMJV: Referententwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinien zur Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen und zur Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften

Das BMJV hat den
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union
und den
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BMJV:

Verbesserter Verbraucherschutz beim Kauf von Software und Apps sowie auf Online-Marktplätzen

Entwürfe zur Umsetzung der Richtlinie über digitale Inhalte und zu den vertraglichen Regelungen der Modernisierungsrichtlinie vorgelegt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union veröffentlicht.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärt:

„Die Regelungen bringen Verbraucherinnen und Verbrauchern zahlreiche Verbesserungen beim Kauf von Software, Apps oder E-Books sowie beim Einkauf auf den bekannten Online-Marktplätzen.

Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher Software oder Apps kaufen, ist es nicht hinnehmbar, wenn sie diese nicht über einen längeren Zeitraum nutzen können. Unser Entwurf verpflichtet die Verkäufer nun gesetzlich zur kostenfreien Bereitstellung funktionserhaltender Updates und Sicherheitsupdates.“

Wesentliche Kernpunkte des Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie Digitale Inhalte:

Der Entwurf gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern umfassende Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte (z. B. Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software) und digitale Dienstleistungen (z. B. soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste). Die Regelungen gelten auch für körperliche Datenträger, auf denen digitale Inhalte gespeichert sind (z. B. Musik-CDs, DVDs, etc.). Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten unabhängig von der Vertragsart Gewährleistungsrechte, wie sie das deutsche Recht bislang nur bei Kauf-, Werk- oder Mietverträgen kennt, beispielsweise das Recht zur Nacherfüllung, zur Minderung und zur Vertragsbeendigung.
Diese Gewährleistungsrechte stehen Verbraucherinnen und Verbrauchern ferner künftig auch bei solchen Verträgen zu, bei denen der Verbraucher anstelle der Zahlung eines Preises personenbezogene Daten zur Verfügung stellt („Bezahlen mit Daten“). Dies betrifft etwa die Nutzung von sozialen Netzwerken.

Durch den Entwurf wird den Anbietern von digitalen Produkten auch eine Updateverpflichtung auferlegt. Haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein digitales Produkt erworben, schuldet der Unternehmer auch die Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates und Sicherheitsupdates. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen gilt diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer; bei einmalig zu erfüllenden Verträgen wie Kaufverträgen gilt sie für einen Zeitraum, den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.

Wesentliche Kernpunkte des Umsetzungsgesetzes zur Modernisierungsrichtlinie:

Für Online-Marktplätze wie etwa eBay oder Amazon gelten zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig wesentliche Hinweispflichten:

Sie sind künftig u. a. verpflichtet, bis spätestens ab Beginn des Bestellvorgangs die wesentlichen Kriterien des Rankings von Suchergebnissen und deren Gewichtung offenzulegen.

Sie müssen Verbraucherinnen und Verbraucher künftig darüber informieren, ob es sich bei deren potentiellen Vertragspartnern um Unternehmer oder Verbraucher handelt.

Der Entwurf enthält zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern auch eine Neuregelung zum Weiterverkauf von Eintrittskarten über Ticketbörsen. Der Anbieter soll künftig über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis der Eintrittskarte informieren.

Daneben wird für Anbieter eine Informationspflicht eingeführt, wenn ein Preis auf Basis einer automatisierten Entscheidung personalisiert wurde.

Der Entwurf sieht zudem eine Reihe von Verschärfungen bei den Sanktionen von Verstößen vor. Europaweite Verstöße gegen Regelungen des Verbrauchervertragsrechts sollen künftig mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Die Entwürfe wurden heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 30. November 2020 Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht werden.