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BGH: Bösgläubige Markenanmeldung setzt Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Anmelders hinsichtlich Drittinteressen voraus - Testarossa

BGH
Beschluss vom 11.11.2025
I ZB 6/25
Testarossa
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 14, § 50 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass eine bösgläubige Markenanmeldung Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Anmelders hinsichtlich Drittinteressen voraussetzt.

Leitsätze des BGH:
a) Für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung ist eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Anmelders hinsichtlich Drittinteressen erforderlich; nicht erforderlich ist ein Bezug zu einem konkreten Dritten.

b) Derjenige, der im Nichtigkeitsverfahren die Eintragung einer Marke mit der Begründung angreift, sie sei bösgläubig angemeldet worden, trägt die Beweis- beziehungsweise Feststellungslast für das Vorliegen der schlüssigen und übereinstimmenden Indizien, die Voraussetzung für die Annahme des geltend gemachten absoluten Schutzhindernisses sind. Wenn die Umstände, auf die sich der Nichtigkeitsantragsteller beruft, geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Markeninhabers bei Anmeldung der Marke zu widerlegen, ist es an dem Markeninhaber, Vortrag zu seinen Absichten bei Anmeldung der Marke zu halten, insbesondere plausible Erklärungen zu den Zielen und der wirtschaftlichen Logik der Anmeldung dieser Marke abzugeben.

c) Das Vorliegen eines relativen Schutzhindernisses reicht zur Annahme der Bösgläubigkeit der Markenanmeldung allein nicht aus. Gesichtspunkte, die zur Feststellung eines relativen Eintragungshindernisses beitragen könnten, können allerdings für die Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders relevant sein. Die Anmeldung eines Zeichens, das einer bekannten Marke hochgradig ähnlich oder mit ihr identisch ist, kann im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände des Streitfalls dafür sprechen, dass die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt ist, wenn weitere Umstände hinzutreten, die dies nahelegen.

BGH, Beschluss vom 11. September 2025 - I ZB 6/25 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Farbmarke Rot des Beck Verlages für Loseblatttextausgaben von Gesetzen ist mangels Bezeichnung der Farbe nach einem anerkannten Farbklassifizierungssystem zu löschen

BPatG
Beschluss vom 04.06.2025
29 W (pat) 25/17
Schönfelder-Rot


Das BPatG hat entschieden, dass die Farbmarke Rot des Beck Verlages für Loseblatttextausgaben von Gesetzen ist mangels Bezeichnung der Farbe nach einem anerkannten Farbklassifizierungssystem zu löschen.

Leitätze des Gerichts:
1. Einer abstrakten Einzelfarbmarke fehlt es an der Bestimmtheit gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG, wenn sie ohne Angabe der Bezeichnung der Farbe nach einem anerkannten Farbklassifizierungssystem angemeldet wurde und eine dem bei Anmeldung eingereichten Farbmuster entsprechende Angabe auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsbzw. Nichtigkeitsantrag nicht vorliegt.

2. Die bloße Benennung einer (Grund-)Farbe ohne Bezugnahme auf ein solches Farbklassifizierungssystem genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit auch auf einem sehr begrenzten Warengebiet jedenfalls dann nicht, wenn sie ein breites Farbspektrum abdeckt.

3. Die Farbcodeangabe muss im Eintragungs- und dementsprechend im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren mit dem Farbmuster identisch sein, ihm nicht nur nahe kommen.

4. Die Benennung des Farbcodes kann – notfalls auch in mehreren Versuchen – nachgeholt werden, sofern sich das mit der Anmeldung eingereichte Farbmuster noch nicht verändert hat. Dies obliegt als originäre Aufgabe der Markeninhaberin und ist im Löschungsbzw. Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung möglich.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung darf nicht aufgrund fehlender Bewährung des Patents in einem Ein­spruchs- oder Nich­tig­keits­ver­fah­ren versagt werden

EuGH
Urteil vom 28.04.2022
C‑44/21
Phoenix Contact GmbH & Co. KG
gegen
HARTING Deutschland GmbH & Co. KG, Harting Electric GmbH & Co. KG


Der EuGH hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung wegen einer Patentverletzung nicht aufgrund fehlender Bewährung des Patents in einem Ein­spruchs- oder Nich­tig­keits­ver­fah­ren versagt werden kann.

Tenor der Entscheidung
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach der Erlass einstweiliger Maßnahmen wegen der Verletzung von Patenten grundsätzlich verweigert wird, wenn das in Rede stehende Patent nicht zumindest ein erstinstanzliches Einspruchs‑ oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Bundestag verabschiedet Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Der Bundestag hat das Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts in der vom Rechtsausschuss geänderte Fassung am 10.06.2021 verabschiedet.

Aus der Pressemeldung des Deutschen Bundestages:

Mit dem angenommenen Gesetzentwurf werden das Patentgesetz und andere Gesetz im Hinblick auf den gewerblichen Rechtsschutz vereinfacht und modernisiert (19/25821). Wie es darin heißt, besteht im Patent- und Gebrauchsmusterrecht Klarstellungsbedarf mit Blick auf den Unterlassungsanspruch bei Verletzungen dieser Schutzrechte. Optimierungsbedarf bestehe ferner im Hinblick auf eine bessere Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG).

Weiterer Regelungsbedarf bestehe im Hinblick auf einen verbesserten Schutz vertraulicher Informationen in Patent-, in Gebrauchsmuster- und in Halbleiterschutzstreitsachen. Schließlich bezwecke das Gesetz eine praxisgerechte Optimierung der Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Durch die Änderungen soll auch der bürokratische Aufwand aufseiten der Anmelder gesenkt werden.



Bun­des­ka­bi­nett beschließt "Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts"

Bun­des­ka­bi­nett hat am 28.10.2020 das "Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts" beschlossen.

Die Pressemitteilung des BMJV:

Modernisierung des Patentrechts
Das Bundeskabinett hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf adressiert vor allem aktuelle Fragen im Patentrecht.

Dazu gehört insbesondere die ausnahmsweise Einschränkung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinaus sollen Patentnichtigkeitsverfahren durch die bessere Synchronisierung der Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren beschleunigt werden und der Geheimnisschutz in Patentstreitsachen verbessert werden. Schließlich wird eine Vielzahl eher technischer Vorschriften im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes modernisiert.

Christine Lambrecht erklärt dazu:

„Der Schutz von Innovationen ist für Deutschland ein herausragender Standortfaktor. Mit der Modernisierung des Patentrechts wollen wir unsere international anerkannte Stellung im gewerblichen Rechtsschutz weiter ausbauen. Dazu gehört auch ein ausgewogener Schutz bei Patentverletzungen. Darüber hinaus sorgen wir für eine stärkere Beschleunigung von Patentnichtigkeitsverfahren.“

Durch die Klarstellung der Regelung des Unterlassungsanspruchs bei Verletzungen von Patenten oder Gebrauchsmustern soll im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung sichergestellt werden, dass die nach geltendem Recht bereits bestehende Möglichkeit, Verhältnismäßigkeitserwägungen beim Unterlassungsanspruch zu berücksichtigen, auch in der gerichtlichen Praxis als Korrektiv hinreichend zum Tragen kommt. Der Gesetzentwurf sieht dabei vor, dass der Unterlassungsanspruch aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eingeschränkt werden darf, soweit die Inanspruchnahme für den Verletzten oder Dritten zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde.

Für eine bessere Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht sieht der Gesetzentwurf zudem Verfahrensänderungen im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht vor. Zur Verfahrensbeschleunigung wird u. a. eine Verfahrensregelung eingeführt, die das Bundespatentgericht in die Lage versetzt, seinen Hinweisbeschluss nach § 83 PatG dem Verletzungsgericht bereits innerhalb von sechs Monaten zur Verfügung zu stellen. Hierfür wird das Verfahren vor dem Bundespatentgericht zwischen Zustellung der Klage und dem qualifizierten Hinweisbeschluss gestrafft.

Für einen verbesserten Schutz vertraulicher Informationen sieht der Gesetzentwurf außerdem die entsprechende Anwendung einzelner Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Patent-, Gebrauchsmuster- und Halbleiterschutzstreitsachen vor.

Die weiteren Änderungen und Neuregelungengen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes dienen in erster Linie der Verfahrensvereinfachung und der Klarstellung. Das Markenrecht wird zudem an die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems zum internationalen Markenschutz angepasst.


Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

BMJV: Referentenentwurf Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Das BMJV hat den Referentenentwurf - Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierug des Patentrechts veröffentlicht.

Die Mitteilung des BMJV:

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Das Gesetz bezweckt eine weitere Vereinfachung und Modernisierung des Patentgesetzes und anderer Gesetze im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Im Patent- und Gebrauchsmusterrecht besteht Klarstellungsbedarf im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch bei Verletzungen dieser Schutzrechte.

Optimierungsbedarf besteht ferner im Hinblick auf eine noch bessere Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG). Weiterer Regelungsbedarf besteht im Hinblick auf einen verbesserten Schutz vertraulicher Informationen in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen. Schließlich bezweckt das Gesetz angesichts der fortschreitenden Digitalisierung eine praxisgerechte Optimierung der Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll auch der bürokratische Aufwand auf Seiten der Anmelder gesenkt werden.



Markenrecht - Zweiter Teil des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes tritt am 01.05.2020 in Kraft - Änderungen Verfallsverfahren und Nichtigkeitsverfahren

Der zweite Teil des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nummer 33) tritt am 1. Mai in Kraft.

Weitere Erläuterungen des DPMA zu den Änderungen finden Sie hier:

Änderungen im Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren ab 1. Mai 2020

Die Pressemitteilung des DPMA:

"Effizient, zügig und kostengünstig": Gesetzesänderungen stärken Rechte von Markeninhabern
Zweiter Teil des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes tritt am 1. Mai in Kraft – DPMA-Präsidentin: Regelungen bringen mehr Rechtssicherheit

München. Vom 1. Mai an stärken Gesetzesänderungen die Rechte von Markeninhabern: In Nichtigkeitsverfahren, die bisher ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden mussten, können nun auch die Fachleute des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) entscheiden. Zudem können Verfallsverfahren vollständig beim DPMA durchgeführt werden. "Mit den neuen Regelungen werden Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren für Markeninhaber effizienter, zügiger und kostengünstiger. Das stärkt ihre Rechte und schafft mehr Rechtssicherheit", kommentierte DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer.

Nichtigkeitsverfahren und Verfallsverfahren jetzt beim DPMA möglich
Eine neue Regelung gibt es zum einen bei Anträgen auf Nichtigkeit und Löschung einer eingetragenen Marke aufgrund eines entgegenstehenden älteren Rechts: Wollte ein Rechteinhaber – wenn er seine älteren Rechte verletzt sah – ein solches Nichtigkeitsverfahren gegen eine jüngere Marke einleiten, so konnte er dies bisher nur bei den ordentlichen Gerichten tun. Ab 1. Mai 2020 können Inhaber der in den §§ 9 bis 13 MarkenG genannten älteren Rechte Nichtigkeitsverfahren auch direkt beim DPMA durchführen lassen. Der Antrag kann dabei auch auf mehrere ältere Rechte gestützt werden (§ 51 Abs. 1 MarkenG). Allerdings ist die Erklärung der Nichtigkeit aufgrund entgegenstehender älterer Rechte in bestimmten Fällen ausgeschlossen – etwa, wenn der Inhaber der älteren Rechte die jüngere Marke geduldet oder seine eigene Marke nicht benutzt hat (§ 51 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 MarkenG). Widerspricht der Inhaber der angegriffenen Marke dem Antrag auf Nichtigerklärung innerhalb von zwei Monaten, so wird das Nichtigkeitsverfahren durchgeführt. Widerspricht er dem Antrag nicht, so wird seine Marke für nichtig erklärt und gelöscht.

Auch Verfallsverfahren können ab 1. Mai vollständig im DPMA durchgeführt werden. Eingetragene Marken werden auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt wurden, sie inzwischen geeignet sind, das Publikum zu täuschen oder wenn der Inhaber nicht mehr die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen erfüllt. Für Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken bestehen weitere Verfallsgründe.

Bisher mussten Antragsteller Verfallsverfahren bei den ordentlichen Gerichten weiterverfolgen, wenn der Markeninhaber dem Antrag auf Erklärung des Verfalls und Löschung seiner Marke widersprach. Künftig können solche Verfahren komplett beim DPMA zum Abschluss gebracht werden. Auch hier gilt, dass ein Verfahren nur dann durchgeführt wird, wenn der Inhaber der angegriffenen Marke dem Nichtigkeitsantrag innerhalb von zwei Monaten widerspricht. Zusätzlich setzt die Durchführung des Verfahrens voraus, dass der Antragsteller innerhalb einer bestimmten Frist die Weiterverfolgungsgebühr bezahlt. Widerspricht der Inhaber der angegriffenen Marke dem Nichtigkeitsantrag nicht, wird seine Marke für verfallen erklärt und gelöscht.

Sowohl Nichtigkeitsverfahren als auch Verfallsverfahren können weiterhin bei den ordentlichen Gerichten eingeleitet werden, der Antragsteller hat also die Wahl. Eine Klage ist aber dann unzulässig, wenn bereits ein Antrag zu demselben Streitgegenstand beim DPMA gestellt wurde. Umgekehrt ist ein Antrag beim DPMA unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand eine Klage vor einem Gericht rechtshängig ist. Im Vergleich zu Gerichtsverfahren können die Verfahren beim DPMA für den Antragsteller wegen der niedrigeren Gebühren kostengünstiger sein. Zudem bleibt das Verfahren bei einer Institution, was eine einheitliche Rechtsanwendung erleichtert und zu mehr Rechtssicherheit beitragen kann. Beim DPMA besteht für Verfahrensbeteiligte mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Niederlassung in Deutschland auch kein Anwaltszwang.

Die gesetzlichen Änderungen gehen auf die europäische Markenrechtsrichtlinie zurück, die bereits seit 2016 gilt und die zum 1. Mai 2020 abschließend umzusetzen ist. Die weiteren durch die Richtlinie vorgesehenen Regelungen sind bereits mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz zum 14. Januar 2019 in Kraft getreten.

Weitere Informationen zu den Neuerungen ab Mai 2020 und zu den jeweils anfallenden Gebühren finden Sie auf unserer Internetseite Änderungen im Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren.

Das Deutsche Patent- und Markenamt
Erfindergeist und Kreativität brauchen wirksamen Schutz. Das DPMA ist das deutsche Kompetenzzentrum für alle Schutzrechte des geistigen Eigentums – für Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs. Als größtes nationales Patentamt in Europa und fünftgrößtes nationales Patentamt der Welt steht es für die Zukunft des Erfinderlandes Deutschland in einer globalisierten Wirtschaft. Seine fast 2 800 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an drei Standorten – München, Jena und Berlin – sind Dienstleister für Erfinder und Unternehmen. Sie setzen Innovationsstrategien des Bundes um und entwickeln die nationalen, europäischen und internationalen Schutzsysteme weiter.