EuGH: Einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung darf nicht aufgrund fehlender Bewährung des Patents in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren versagt werden
EuGH
Urteil vom 28.04.2022
C‑44/21
Phoenix Contact GmbH & Co. KG
gegen
HARTING Deutschland GmbH & Co. KG, Harting Electric GmbH & Co. KG
Der EuGH hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung wegen einer Patentverletzung nicht aufgrund fehlender Bewährung des Patents in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren versagt werden kann.
Tenor der Entscheidung
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach der Erlass einstweiliger Maßnahmen wegen der Verletzung von Patenten grundsätzlich verweigert wird, wenn das in Rede stehende Patent nicht zumindest ein erstinstanzliches Einspruchs‑ oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 28.04.2022
C‑44/21
Phoenix Contact GmbH & Co. KG
gegen
HARTING Deutschland GmbH & Co. KG, Harting Electric GmbH & Co. KG
Der EuGH hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung wegen einer Patentverletzung nicht aufgrund fehlender Bewährung des Patents in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren versagt werden kann.
Tenor der Entscheidung
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach der Erlass einstweiliger Maßnahmen wegen der Verletzung von Patenten grundsätzlich verweigert wird, wenn das in Rede stehende Patent nicht zumindest ein erstinstanzliches Einspruchs‑ oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: