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BGH: Kombination aus Gattungsbegriff und Top-Level-Domain nicht unterscheidungskräftig im Sinne vom § 18 Abs. 1 HGB

BGH
Beschluss vom 11.03.2025
II ZB 9/24
HGB § 18 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Kombination aus Gattungsbegriff und Top-Level-Domain nicht unterscheidungskräftig im Sinne vom § 18 Abs. 1 HGB ist. Vorliegend ging es um die Unternehmensbezeichnung einer AG.

Leitsatz des BGH:
Die Firma "v. .de AG" besitzt nicht die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft.

BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - II ZB 9/24 - KG AG - Registergericht - Charlottenburg

Aus den Entscheidungsgründen:
b) Bei der Bezeichnung der zur Eintragung angemeldeten Firma der Antragstellerin handelt es sich in der Second-Level-Domain um eine Gattungsbezeichnung in Verbindung mit einer Top-Level-Domain, die nach den Vergaberichtlinien der deutschen zentralen Registrierungsstelle für alle Domains (Denic eG) nur einmal vergeben wird.

Bei der Bezeichnung "v. " handelt es sich um eine bloße Gattungsbezeichnung, die Art und Gegenstand des Unternehmens allgemein im Kern anzeigt. Diesem Firmenbestandteil fehlt die Unterscheidungskraft. Es ist umstritten, ob eine solche Firma allein aufgrund der Verbindung des nicht unterscheidungskräftigen Gattungsbegriffs in der Second-Level-Domain mit der Top-LevelDomain die erforderliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 18 Abs. 1 HGB besitzt.

aa) Teilweise wird angenommen, dass so eine Bezeichnung unabhängig von der fehlenden Unterscheidungskraft des verwendeten Gattungsbegriffs in der Second-Level-Domain aufgrund der durch die Top-Level-Domain - hier ".de" - hervorgerufenen Alleinstellung auch Namensfunktion haben könne (OLG Dresden, K&R 2011, 213, 214; AG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26. Juni 2009 - 72 AR 74/09, BeckRS 2011, 2082; Staub/Burgard, HGB, 6. Aufl., § 18 Rn. 29a; Foerster in Heymann, HGB, 3. Aufl., § 18 Rn. 22; MünchKommHGB/Heidinger, 5. Aufl., § 18 Rn. 37; MHdB GesR III/Heidinger/Knaier, 6. Aufl., § 19 Rn. 24; Hopt/Merkt, HGB, 44. Aufl., § 18 Rn. 6; MHLS/Mock, GmbHG, 4. Aufl., § 4 Rn. 28; Scholz/Scheller, GmbHG, 13. Aufl., § 4 Rn. 68).

bb) Nach anderer Ansicht führt bei einem Gattungsbegriff in der SecondLevel-Domain auch der Zusatz einer Top-Level-Domain wie ".de" und die Tatsache, dass bei der Denic eG nur eine Internetadresse mit dem für die Firma gewählten Namen vergeben wird, nicht zu einer ausreichenden Unterscheidungskraft i.S.d. § 18 Abs. 1 HGB (OLG Frankfurt, GmbHR 2011, 202, 203; LG Köln, RNotZ 2008, 553; BeckOK-HGB/Bömeke, Stand 1.1.2025, § 18 Rn. 16; Clausnitzer, DNotZ 2010, 345, 350 f.; Herrler/Eickelberg, Gesellschaftsrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 2. Aufl., § 19 Rn. 113; Heinrich in Habersack/ Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 4 Rn. 25; MünchKommGmbHG/Heinze, 4. Aufl., § 4 Rn. 47; Hecht in Born/Simon/Gehrlein, GmbHG, 5. Aufl., § 4 Rn. 56 f.; Lamsa in Heidel/Schall, HGB, 4. Aufl., § 18 Rn. 25; BeckOGKHGB/ Lüken/Grensemann, Stand 1.11.2024, § 18 Rn. 77; Raff in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 4 Rn. 40; Roth/Stelmaszczyk in Koller/Kindler/Drüen, HGB, 10. Aufl., § 18 Rn. 4; Reuschle in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 18 Rn. 18; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 18 Rn. 18; Schäfer in Bork/Schäfer, GmbHG, 5. Aufl., § 4 Rn. 8; Schodder, ZIP 2024, 2451, 2452; Seifert, Rpfleger 2001, 395, 396 f.; Servatius in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl., § 4 Rn. 9; Wamser in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 18 HGB Rn. 3).

cc) Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend. Die Kombination eines unspezifischen, keine Unterscheidungskraft besitzenden Branchen- bzw. Gattungsbegriffs in der Second-Level-Domain mit einer Top-Level-Domain verleiht der Firma nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 18 Abs. 1 HGB. Diese muss sich vielmehr aus der sog. Second-Level-Domain ergeben.

Die erforderliche Unterscheidungskraft erhält eine nicht unterscheidungskräftige Firma nicht deswegen, weil derselbe Domainname nicht noch einmal vergeben werden darf. Durch die gewählte Top-Level-Domain ".de" wird auf die Registrierung durch die deutsche Registrierungsstelle Denic eG hingewiesen. Der Registrierung der Domain ist hingegen bei der erforderlichen Individualisierung des Gattungsbegriffs für die firmenrechtliche Beurteilung kein entscheidendes eigenes Gewicht beizumessen. Der allgemeine Geschäftsverkehr nimmt die Top-Level-Domain in der Regel nicht als prägend, sondern vielmehr nur als Hinweis auf die Internetpräsenz des Unternehmens wahr. Werden weitere Unternehmen mit derselben Second-Level-Domain mit anderen Top-Level-Domains (".com", ".net") bei der Denic eG registriert, schützt die Top-Level-Domain nicht hinreichend vor einer Verwechselungsgefahr im Geschäftsverkehr. Des Weiteren ist bei der Verwendung von Branchen- bzw. Gattungsbegriffen auch das Freihaltebedürfnis der Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges zu berücksichtigen, da die Bildung anderer Firmen nicht übermäßig beeinträchtigt werden darf.

Schließlich kann die Antragstellerin aus den Eintragungen anderer Unternehmen mit ähnlich strukturierten Firmen im Handelsregister nichts für ihre Rechtsposition herleiten, da kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht und das Registergericht für jede angemeldete Firma eine Prüfung der Zulässigkeit des angemeldeten Namens vorzunehmen hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankenthal: Keine Verletzung der Marke Astrosophie wenn Zeichenfolge für Ausbildungsangebote als beschreibende Angaben in ihrer beschreibenden Funktion verwendet wird

LG Frankenthal
Urteil vom 11.08.2020
6 O 213/19


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass keine Verletzung der Marke Astrosophie vorliegt, wenn die Zeichenfolge für Ausbildungsangebote als beschreibende Angaben in ihrer beschreibenden Funktion verwendet wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist nach § 140 MarkenG i.V.m. der LandesVO über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sachlich und örtlich zuständig. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist gem. §§ 32, 35 ZPO für die Klage sowohl auf Grund der bundesweiten Abrufbarkeit der Homepage der Beklagten örtlich zuständig, als auch deshalb, da der Erfolg der Verletzungshandlung im hiesigen Bezirk, dem Wohnsitz des Klägers auftritt (OLG München, GRUR-RR 2013, 388, beck-online).

Der in Ziff. 3) gestellte Feststellungsantrag ist zulässig nach § 256 ZPO.

Die von den Beklagten erhobene Widerklage ist zulässig nach § 33 ZPO.

II.

1. Die Klage ist unbegründet. Es liegt hinsichtlich der eingetragenen Wortmarke „Astrosophie“ eine erlaubte Drittnutzung durch die Beklagten vor. Die Nutzung der Wortmarke „Astrosoph“ bzw. „beratender Astrosoph“ ist durch den Kläger zwar vorgetragen, aber nicht unter Beweis gestellt.

A) Der Unterlassungsanspruch kommt in Betracht aus § 14 Abs. 2 Nummer 1 MarkenG; der Auskunftsanspruch aus § 19 Abs. 7 MarkenG und der Schadenersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG.

Der Kläger ist insoweit aktivlegitimiert. Im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes ist er als Inhaber der streitgegenständlichen Marken „ASTROSOPHIE“, „ASTROSOPH“ und „beratender Astrosoph“, jeweils auch für die Nizzaklasse Ausbildung eingetragen; dies ergibt sich aus K 1 und K 2.

Ob die Marken mangels Unterscheidungskraft, wie von den Beklagten vorgetragen, von Anfang an nicht hätten eingetragen werden dürfen, ist hier nicht zu prüfen. Das Verletzungsgericht ist an die Eintragung einer Marke auch dann gebunden, wenn gegen die Marke wegen Ablaufs der Frist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG kein Löschungsantrag mehr gestellt werden kann (OLG Frankfurt, GRUR-Prax 2010, 56, beck-online).

Die Beklagten benutzen den Ausdruck „Astrosophie“ ebenfalls für ihre Ausbildungsangebote; dies ist bewiesen durch die Anlage K 9. Damit liegt eine identische Nutzung zumindest für die Marke „Astrosophie“ vor. Die jeweiligen Dienstleistungen sind identisch.

B) Zur Überzeugung der Kammer liegt in der Verwendung des Begriffes durch die Beklagten für ihre Kurse eine erlaubte Drittnutzung nach § 23 MarkenG vor, weshalb der Kläger hieraus keine Ansprüche herleiten kann.

Der Vortrag der Beklagten, wonach der Begriff „Astrosophie“ seit nahezu 150 Jahren gebräuchlich ist für die sogenannte Gestirnskunde (Astro = Stern; Sophie = Wissenschaft), ist belegt und im Übrigen vom Kläger nicht weiter bestritten. Durch Vorlage von Eintragungen in Fremdwörterlexika, Duden, Lehrbüchern und Aufsätzen, die zum Teil schon mehrere Jahrzehnte alt sind, ist ersichtlich, dass der Begriff „Astrosophie“ nicht vom Kläger stammt, sondern ein - jedenfalls in den beteiligten und interessierten Verkehrskreisen - allgemein bekannter Begriff zur Darstellung dieser Wissenschaft ist. Dies ist u.a. belegt durch die schriftlichen Unterlagen des Rudolf Steiner Archivs, der Rudolf Steiner Bibliothek (Zentralbibliothek der Astrosophischen Gesellschaft in Deutschland), dem Eintrag im Duden sowie durch die vorgelegten Beispiele von Büchern, die vor der Markeneintragung des Klägers im In- und Ausland erschienen sind.

Auch nach dem Klägervortrag, wonach er ein eigenes System entwickelt hat und eine eigene Symbolkunde in langjährigen Studien der hermetischen Philosophie und Alchemie ausgearbeitet hat, kann er damit nicht untersagen, dass auch andere Personen den Begriff „Astrosophie“ für ihre eigenen Angebote und Inhalte benutzen, da dieser Begriff seit mehr als hundert Jahren ein Oberbegriff für die Gestirnskunde darstellt.

Genauso, wie es beispielsweise den Begriff der Philosophie gibt, der von verschiedenen Wissenschaftlern mit verschiedenen Inhalten gefüllt wird, muss es Dritten und damit auch den Beklagten erlaubt sein, den Begriff der „Astrosophie“ zu verwenden und mit eigenen Inhalten zu füllen. Dies wird nach den von den Beklagten vorgelegten Büchertiteln und Publikationen auch seit mehr als hundert Jahren so praktiziert.

C) Nach § 23 MarkenG wird der Schutz der Marke nach § 14 MarkenG und der geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 MarkenG dahin eingeschränkt, dass der Kennzeicheninhaber einem Dritten nicht untersagen kann, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches oder ähnliches Zeichen als beschreibende Angabe zu benutzen.

Die Schutzrechtsschranke des § 23 MarkenG besteht für Marken und geschäftliche Bezeichnungen. Unter Marken sind alle nach der Entstehung des Markenschutzes zu unterscheidenden drei Kategorien von Marken des § 4 Nr. 1 bis 3 MarkenG zu verstehen; das sind die eingetragene Marke (Registermarke), die benutzte Marke mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) und die notorisch bekannte Marke (Notorietätsmarke), (Fezer MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 23 Rn. 10).

D) Die Benutzungsfreiheit des Dritten steht unter dem Vorbehalt des redlichen Geschäftsverkehrs (Fezer MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 23 Rn. 5). Die Beklagten verwenden den Begriff „Astrosophie“ für ihre Kurse und Seminare. Es ist nicht vorgetragen, dass sie hierbei unredlich handeln, indem sie etwa das Konzept des Klägers unredlicherweise kopieren oder ausnutzen. Sie verwenden für ihre Seminare lediglich den seit jeher gebräuchlichen Begriff der „Astrosophie“.

Die Benutzung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung durch einen Dritten ist gesetzlich gestattet, wenn beschreibende Angaben in ihrer beschreibenden Funktion verwendet werden. Handelt es sich bei dem benutzten Kennzeichen für eine Dienstleistung um ein Synonym für eine bestimmte Methode, Angaben über die Art der Dienstleistung, ist die Benutzung zulässig und verstößt nicht gegen die guten Sitten. Dies erachtet die Kammer bei dem Begriff „Astrosophie“, ebenso wie in der Entscheidung des BGH zu „Feldenkrais“ als gegeben (BGH, NJW-RR 2003, 623, -Feldenkrais-).

Mit „Astrosophie“ wird die Gestirnskunde beschrieben. Diesen Begriff gibt es seit 150 Jahren; er wurde nicht vom Kläger kreiert. Nur durch die Eintragung dieses Begriffs als Marke kann der Kläger nicht unterbinden, dass auch andere Personen diese Gestirnskunde ausüben und hierin unterrichten und ausbilden.

Entscheidend ist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nach Art. 6 MRL entspricht, somit nicht gegen die guten Sitten nach § 23 MarkenG verstößt. Dabei ist von einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen einer Benutzung entsprechend den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel und einer nicht gegen die guten Sitten verstoßenden Benutzung auszugehen.

Nach dieser BGH-Formel gilt: Eine beschreibende Benutzung des Zeichens innerhalb des redlichen Geschäftsverkehrs ist nach § 23 Nr. 2 MarkenG auch dann zulässig, wenn eine markenmäßige Benutzung im Sinne einer Benutzung des Zeichens als Marke vorliegt und Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht (Fezer MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 23 Rn. 17).

Die Benutzung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung durch einen Dritten ist grundsätzlich gestattet, wenn die beschreibende Angaben in ihrer beschreibenden Funktion verwendet werden, also nicht markenmäßig. Selbst eine kennzeichenmäßige Verwendung einer beschreibenden Angabe ist gestattet, sofern die Benutzung nicht gegen § 23 Abs. 2 MarkenG verstößt (BGH-Entscheidung „Venus Multi“). Allerdings darf die kennzeichenmäßigen Verwendung nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung des Markeninhabers oder des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung führen (BGH-Entscheidung „AMARULA/Marulablu“; Berlit MarkenR, 7. Drittgebrauch § 23 MarkenG Rn. 317b, beck-online).

Hier verwenden die Beklagten den Begriff „Astrosophie“ beschreibend und nicht markenmäßig. Die Beklagten wollen eine Ausbildung in „Astrosophie“ anbieten bewerben. Die „Astrosophie“ ist in den einschlägigen Kreisen seit Jahrzehnten als Wissenschaft bekannt.

Es muss erlaubt sein, in einer Wissenschaft Ausbildung und Fortbildung zu betreiben. Die Nutzung des Begriffs „Astrosophie“ für die Ausbildungsangebote durch die Beklagten ist notwendig. Die Benutzung der Marke ist das einzige Mittel, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Dienstleistung zu liefern (Büscher/Dittmer/Schiwy-Schalk, Gewerblicher Rechtsschutz Kommentar 3. Aufl., § 23, Rn. 22).

Eine wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers hierdurch liegt nicht vor.

Damit ist die Klage insgesamt wegen erlaubter Drittnutzung nach § 23 MarkenG abzuweisen.

III.

Die Widerklage ist, bis auf die Höhe der Zinsforderung, begründet.

Der Anspruch ergibt sich aus § 823 BGB, Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten (BGH, GSZ, GRUR 2005, 882, beck-online).

Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, um sich gegen eine unbegründete Schutzrechtsverwarnung zur Wehr zu setzen, ist nach § 249 BGB geboten und erforderlich.

Da die Abmahnung des Klägers unberechtigt war, kann die Beklagtenseite die Rechtsanwaltskosten für das Entgegnungsschreiben geltend machen.

Der Gegenstandswert mit 50.000 € ist angemessen festgesetzt.

Die Forderung ist zu verzinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5%- Punkten über Basiszinssatz. Nicht geschuldet ist der beantragte höhere Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB.

Zwar sind die Beteiligten keine Verbraucher.

Es handelt sich aber bei den Rechtsanwaltskosten wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung im Verhältnis zum Kläger nicht um eine Entgeltforderung, sondern um Schadenersatz, auf den der höhere Zinssatz keine Anwendung findet ( MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 286 Rn. 82; OLG Celle NJW-RR 2007, 393).

Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend dem vorläufigen Streitwertbeschluss auf 55.000,00 € festgesetzt. Auf den Unterlassungsanspruch entfällt gemäß § 3 ZPO ein Betrag von 50.000,00 €. Zwar liegen hier zwei Marken vor. Diese sind aber mit dem Wort „Astrosophie“ bzw. „Astrosoph“ nahezu identisch, so dass die Kammer nach Ausübung des richterlichen Ermessens davon absieht, hierfür jeweils 50.000 € anzusetzen. Dies wird als sachgerecht erachtet, zumal beide Parteivertreter vorgerichtlich diesen Betrag als angemessen erachtet haben und es sich auch um unterdurchschnittlich bekannte Marken handeln dürfte. Auf den Auskunftsanspruch entfällt ein Betrag von 1.000,00 € und auf den Feststellungsanspruch ein Betrag von 4.000,00 €.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




EuG: fluege.de mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragbar

EuG,
Urteil vom 14.05.2013
T-244/12
fluege.de


Das Europäische Gerichte (EuG) hat entschieden, dass die Zeichenfolge "fluege.de" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

[...]

Dass dem Begriff „fluege“ in der angemeldeten Marke der Domänenname oberster Stufe „.de“ angefügt ist, bedeutet entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diesem Begriff eine gesteigerte Aufmerksamkeit widmeten.

Vielmehr spricht der Umstand, dass das angemeldete Zeichen in Anbetracht seiner Endung „.de“ von diesen Verkehrskreisen von vornherein als Domänenname und somit als Hinweis auf eine Internetadresse wahrgenommen werden kann, eher für die Annahme, dass dieses Publikum der Tatsache, dass der Begriff „fluege“ aus einem kleingeschriebenen Anfangsbuchstaben und der Buchstabenfolge „ue“ gebildet wird, nur eine geringere Aufmerksamkeit widmen wird."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Verwendung der Domain steuerberater-suedniedersachsen.de durch einen Steuerberater zulässig

BGH
Urteil vom 01.09.2010
StbSt (R) 2/10
steuerberater-suedniedersachsen.de


Der BGH hat im Rahmen eines berufsgerichtlichen Verfahrens völlig zu Recht entschieden, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Steuerberater die Domain steuerberater-suednieddersachsen.de verwendet.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Eine irreführende und damit unerlaubte Werbung liegt hier allerdings nicht vor. Der aus dem Gattungsbegriff der Steuerberatung und einem regional eingegrenzten Tätigkeitsgebiet kombinierte Domainname kann bei dem – insoweit korrespondierend mit den Kriterien des allgemeinen Wettbewerbsrechts (vgl. BGHZ 153, 61, 65) – maßgeblichen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (vgl. BGHZ 148, 1, 7; 153, 61, 66; BGH NJW 2003, 504, 505), nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr einer Irreführung bewirken."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Registrierung eine Domain bestehend aus einer Branche und einer Ortsbezeichnung ist zulässig und keine wettbewerbswidrige Spitzenstellungsbehauptung

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 19.06.2008 - 7 O 461/07 entschieden, dass die Verwendung einer Internetdomain, die aus einer Branche und einer Ortsbezeichnung besteht, nicht wettbewerbswidrig ist. Mit Urteil vom 18.03.2003 - 4 U 14/03 im Rechtsstreit um die Domain tauchschule-dortmund hatte das OLG Hamm noch die Ansicht vertreten, dass die Verwendung derartig strukturierter Domains eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung ist. Das OLG Hamm hat diese wenig einleuchtende Rechtsansicht zum Glück nun ausdrücklich aufgegeben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


"OLG Hamm: Registrierung eine Domain bestehend aus einer Branche und einer Ortsbezeichnung ist zulässig und keine wettbewerbswidrige Spitzenstellungsbehauptung" vollständig lesen