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OLG Hamburg: Wettbewerbsverstoß durch irrreführende YouTube-Kanalbeschreibung auch wenn Kanal keine Videos mehr enthält

OLG Hamburg
Urteil vom 13.08.2020
3 U 171/19


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß durch eine irrreführende YouTube-Kanalbeschreibung auch dann vorliegt, wenn der Kanal keine Videos mehr enthält.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 12.4.2019 mit Urteil vom 10.9.2019 zu Recht und mit der zutreffenden Begründung bestätigt. Auf das angegriffene Urteil wird vollumfänglich Bezug genommen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung.

1. Der Antragstellerin steht wegen der streitgegenständlichen Angabe in der Beschreibung des Youtube-Kanals gemäß der Anlage ASt 15 ein auf Unterlassung gerichteter Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG zu.

a. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin der Antragstellerin im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 aktivlegitimiert. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. An das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, WRP 2015, 1326, Rn. 19 – Hotelbewertungsportal; WRP 2017, 1085, Rn. 16 – Wettbewerbsbezug; WRP 2018, 1322, Rn. 17 – Werbeblocker II). Unerheblich ist sowohl eine unterschiedliche Branchenzugehörigkeit (vgl. z. B. BGH, GRUR 2006, 1042, Rn. 16 – Kontaktanzeigen; GRUR 2007, 978, Rn. 17 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; GRUR 2009, 845, Rn. 40 – Internet-Videorekorder) als auch die Angehörigkeit zu verschiedenen Wirtschaftsstufen, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis richten (BGH, GRUR 2012, 74, Rn. 20 – Coaching-Newsletter; GRUR 2012, 1053, Rn. 12 – Marktführer Sport; WRP 2015, 552, Rn. 17 – Werbung für Fremdprodukte; WRP 2016, 974, Rn. 20 – Kundenbewertung im Internet). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn die Ware oder Dienstleistung des handelnden Unternehmers einen wettbewerblichen Bezug zur Ware oder Dienstleistung eines anderen Unternehmers aufweist und mit der Förderung des eigenen Absatzes die Beeinträchtigung des fremden Absatzes einhergehen kann (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 2 Rn. 109b m. w. Nachw.).

Vorliegend werben die Parteien jeweils um Personen, die sich für die Aufnahme eines Medizin- oder Zahnmedizinstudiums interessieren. Diejenigen, die sich für ein Studium bei der Antragstellerin entscheiden, können von der Antragsgegnerin nicht an andere Universitäten vermittelt werden und umgekehrt, sodass insoweit nach Beendigung der Kooperation zwischen den Parteien der wirtschaftliche Erfolg der einen Partei zumindest zum Teil zu Lasten der anderen Partei geht. Dass die Antragstellerin ihre Studienplätze selbst vergibt und die Antragsgegnerin diese lediglich vermittelt, spielt für das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses dagegen keine Rolle.

b. Die Veröffentlichung der Kanalbeschreibung gemäß der Anlage C, welche die streitgegenständliche Aussage enthält, stellt sich als geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Geschäftliche Handlung ist nach dieser Vorschrift jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Eine solche geschäftliche Handlung liegt ohne Weiteres vor, wenn die eigenen Leistungen werblich dargestellt werden. Dies ist in der angegriffenen konkreten Darstellung in der Kanalbeschreibung (Anlage Ast 15) der Fall. An die beanstandete Exklusivitätsbehauptung hinsichtlich der Vermittlung von Studienplätzen der Antragstellerin schließt sich zudem ein explizites werbliches Eigenlob an („Abiturienten aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Südtirol vertrauen auf die fachliche Expertise und Auslandserfahrung der E.-Gruppe“). Ob in dem Youtube-Kanal Videos abrufbar sind, ist für die Frage des Vorliegens einer geschäftlichen Handlung unerheblich. Daran ändert sich auch nichts, wenn die angesprochenen Verkehrskreise hätten erkennen könnten, dass sich der Videokanal „in Auflösung“ befinde, was allerdings mangels eines entsprechenden Hinweises entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht der Fall ist.

c. Die beanstandete Exklusivitätsbehauptung ist nach § 5 Abs. 1 UWG irreführend, weil die behauptete Kooperation nach beiderseitiger Kündigung des zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Vertrags unstreitig nicht mehr gegeben war. An der Irreführung fehlt es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht, weil der Videokanal keine Videos mehr enthielt. Solange der Kanal sowie seine Beschreibung noch zugänglich waren, war die unrichtige Behauptung geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen.

d. Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Das bloße Aufgeben des beanstandeten Verhaltens ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war dieser auch zuzumuten, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

2. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "größter Zweiradfachmarkt" und "größtes Bike Center" im Gebiet wenn Verkaufsfläche von Mitbewerber geringfügig größer ist

LG Köln
Urteil vom 08.05.2018
31 O 178/17


Das LG Köln hate entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn mit den Aussagen "größter Zweiradfachmarkt" und "größtes Bike Center" im Gebiet geworben wird, wenn die Verkaufsfläche eines Mitbewerbers geringfügig größer ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Eine Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie wahr ist. Entscheidend für die Anwendung des § 5 UWG ist die Frage, ob das, was in einer Werbeaussage nach Auffassung der Umworbenen behauptet wird, sachlich richtig ist. Hierfür genügt es bei einer Alleinstellung nicht, dass der Werbende einen nur geringfügigen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern hat. Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung. Der Werbende muss einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, und der Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (BGH, GRUR 1991, 850 (851) – Spielzeug-Autorennbahn; BGH, GRUR 1992, 404 – Systemunterschiede; BGH, GRUR 1996, 910 (911) – Der meistverkaufte Europas; BGH, GRUR 1998, 951 – Die große deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung; BGH, GRUR 2002, 182 (184) – Das Beste jeden Morgen; BGH, GRUR 2003, 800 (802) – Schachcomputerkatalog; BGH GRUR 2004, 786 – Größter Online-Dienst).

Allgemeine Hinweise auf die Größe eines Unternehmens werden im Verkehr als ernst zu nehmende Aussagen verstanden, die auf ihre objektive Richtigkeit hin nachprüfbar sind (BGH, GRUR 1969, 415 (416) – Kaffeerösterei). Beispielhaft kann auf die hierzu ergangene Rechtsprechung verwiesen werden: „Werkstatt und Betrieb, die größte Fachzeitschrift ihrer Art“ (BGH GRUR 1963, 34 – Werkstatt und Betrieb); „Flug-Revue International – die größte unabhängige Luftfahrtzeitschrift“ (BGH GRUR 1968, 440 – Luftfahrt-Fachzeitschrift); „Größtes Teppichhaus der Welt“ (BGH GRUR 1985, 140 – Größtes Teppichhaus der Welt); „Größtes Fachgeschäft am Platze“ (LG Köln WRP 1955, 23); „Deutschlands größte Illustrierte“ (LG München GRUR 1955, 594); „Oldenburgs größtes Schuhhaus“ (OLG Oldenburg GRUR 1962, 530); „Bielefelds größtes Maklerbüro“ (OLG Hamm GRUR 1968, 150); „Hamburgs größter Halbleiter-Sortimenter“ (OLG Hamburg WRP 1972, 534).

Welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, damit sich ein Unternehmen als „größtes“ oder als „eines der größten“ bezeichnen darf, hängt davon ab, welchen Sinn ein erheblicher Teil des Verkehrs der Größenbehauptung im Einzelfall beimißt.

2.

Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze sind die Werbeaussagen der Beklagten:

„größter Zweiradfachmarkt im T-Kreis“;

„größtes Bike Center im T-Kreis“

schon deshalb als irreführend anzusehen, weil die Beklagte unstreitig über eine (geringfügig) kleinere Verkaufsfläche als die Klägerin verfügt. Die Beklagte hat nach ihrer eigenen Berechnung zugestanden, daß die Klägerin eine Verkaufsfläche von insgesamt 1.122 m2 habe, sie selbst indes nur 1.077 m2 (Bl. 128 d.A.). Soweit die Beklagte angibt, sie plane konkret eine Erweiterung um 500 m2, kann dies eine aktuelle oder in der Vergangenheit liegende Werbung nicht rechtfertigen, da die Verkehrserwartung auf den gegenwärtigen Zustand und nicht auf einen zukünftig avisierten Zustand gerichtet ist.

Für die Größe eines Unternehmens werden häufig mehrere Faktoren als bestimmend angesehen. Dann ist die Größenbehauptung schon unzulässig, wenn einer dieser Faktoren, den der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher aufgrund der Werbeaussage als gegeben erachtet, mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht.

Wird ein Unternehmen als das „größte“ bezeichnet, so stellt sich das Publikum vor, daß es seine Mitbewerber im Umsatz und im Warenangebot (merklich) überragt (BGH, GRUR 1991, 850 (851); BGH, GRUR 1996, 910 (911) – Der meistverkaufte Europas; BGH, GRUR 1998, 951 – Die große deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung; BGH, GRUR 2012, 1053, Rn. 17 – Marktführer Sport). Je nach Branche können aber auch andere Gesichtspunkte von Bedeutung sein, z.B. die räumliche Ausdehnung des Geschäfts, die Betriebsgebäude, die betriebliche Organisation, die Zahl der Beschäftigten, die Verkehrslage und der Lagerbestand. Dagegen pflegt man die „Größe“ eines Unternehmens nicht danach zu messen, ob es auch qualitativ bessere Leistungen und besondere Preisvorteile bietet. Hierauf wird jedoch vielfach auf Grund der Größe des Unternehmens geschlossen (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 73 zur Angabe „Europas größter Onlinedienst“, vgl. dazu auch (BGH, GRUR 2004, 786 (788) – Größter Online-Dienst).


Im Fahrradsektor spielt die zur Verfügung stehende Verkaufsfläche neben Sortimentsbreite und Umsatz jedenfalls eine gleichgewichtige Rolle. Es entspricht der Branchenübung, daß Zweiräder in Räumlichkeiten präsentiert werden, die eine umfassende Begutachtung und ein Probefahren ermöglichen. Dies wird vom Verkehr erwartet und ist für die Auswahl eines Zweirades zentral. Der Größe der Verkaufsfläche kommt daher eine erhebliche Bedeutung in diesem Markt- und Produktbereich zu.

Bei einem Möbelgeschäft, das mit der Bezeichnung „Die größte Wohnwelt im Bodenseeraum“ wirbt, ist die räumliche Ausdehnung der Verkaufs- und Ausstellungsfläche als das entscheidende Merkmal für die „Größe“ angesehen worden (OLG Karlsruhe, WRP 1985, 357). Dies läßt sich auf den Zweiradbereich übertragen. Somit reicht es für die Annahme einer Irreführung bereits aus, daß die Verkaufsfläche der Beklagten nicht die Größte im streitgegenständlichen geographischen Bereich ist. Darauf, ob die Angaben zum Umsatz und zur Sortimentsbreite zutreffend sind, kommt es danach nicht mehr an. Die Auffassung der Beklagten, der Jahresumsatz sei der wesentliche Faktor für die Bemessung der Unternehmensgröße ist unzutreffend. Vorliegend ist nämlich nicht der Umsatz Gegenstand der angegriffenen Werbung, sondern diese nimmt bildlich in erster Linie auf den Verkaufsstandort konkret Bezug, indem das Eingangsportal, eine Regalreihe mit Fahrradhelmen sowie Fahrräder und Fahrradoberbekleidung werbewirksam präsentiert werden. Damit werden Lage, Fläche, Gestaltung und Anordnung der Verkaufsflächen sowie deren Größe bewußt besonders herausgestellt. Der Eindruck und die Wahrnehmung durch den Verbraucher sind daher ihrerseits auf diese Elemente fokussiert. Eine wahrheitswidrige Aussage in diesem besonders betonten und herausgestellten Bereich wirkt sich daher vorliegend bereits unabhängig von den übrigen Bemessungsfaktoren für die Größe irreführend aus.

Die angegriffenen Aussagen sind auch durchaus geeignet, eine wirtschaftliche Auswahlentscheidung des Verbrauchers maßgeblich zu beeinflussen.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr besteht fort und ist insbesondere nicht dadurch entfallen, daß die Beklagte behauptet, eine deutliche Vergrößerung der eigenen Verkaufsfläche zu planen.

Der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 07.05.2018 gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Bewertung oder zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, da die Abmahnung berechtigt war.

Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.531,90 € entspricht einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß 2300 RVG-VV i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 13 RVG aus einem Gebührenstreitwert von 50.000,00 € zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. 20,00 € gemäß 7002 RVG-VV sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.

Der Ansatz eines Streitwertes von 50.000,00 € ist für den geltend gemachten Verstoß und dessen Gewicht angemessen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt."




LG München: Name "die Bayerische" für eine Versicherung nicht irreführend - keine Verwechslungsgefahr mit Versicherungskammer Bayern - VKB

LG München
Urteil
33 O 14425/16


Das LG München hat entschieden, dass der Name "die Bayerische" für eine Versicherung nicht irreführend ist und auch mangels Ähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung "Versicherungskammer Bayern´- VKB" besteht.



OLG Düsseldorf: Bewerbung von Medikament mit "Unübertroffene Wirksamkeit" unzulässige Spitzenstellungswerbung aber keine unzulässige Alleinstellungswerbung

OLG Düsseldorf
Urteil vom 14.02.2017
I-20 U 123/16


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Medikaments mit dem Hinweis "Unübertroffene Wirksamkeit" eine unzulässige Spitzenstellungswerbung darstellt, wenn der Anbieter den Nachweis einer tatsächlichen Spitzenstellung nicht erbringen kann. Der Slogan stellt nach Ansicht des OLG Düsseldorf allerdings keine Alleinstellungsbehauptung dar.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG zwar nicht zu, weil die Antragstellerin mit den angegriffenen Aussagen eine – unzutreffende – Alleinstellung für ihr Produkt X. in Anspruch nimmt, wie das Landgericht meint.

Anders als es bei der älteren Rechtsprechung, wie sie zum Teil noch in der Literatur und von der Antragstellerin zitiert wird, der Fall war, ist heutzutage bei der Beurteilung, wie eine Werbeaussage bei einem Produkt wie dem vorliegenden vom angesprochenen Verkehr aufgefasst wird, nicht auf das Verständnis eines nur flüchtigen Adressaten, sondern auf das eines durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen abzustellen. Maßgeblich ist deshalb hier das Verständnis eines mit den genannten Merkmalen ausgestatteten Augenarztes. Dieser verfügt nicht nur über die erhöhte Auffassungsgabe und die sprachlichen Fähigkeiten, die ihm das Landgericht zugebilligt hat, und die bereits für sich gesehen dagegen sprechen, dass er die streitgegenständliche Werbung gegen den Wortsinn aus-legt, auch wenn er als Besucher eines Fachkongresses einer Vielzahl von visuellen und akustischen Reizen ausgesetzt sein mag. Gerade dann und in einer Situation einer nur flüchtigen Betrachtung wird er sich keine Gedanken darüber machen, ob die Werbeaussage anders als wörtlich gemeint ist. Hinzu kommt aber, was das Landgericht übergangen hat, dass – wie die Antragsgegnerin erstinstanzlich vorgetragen hat und von der Antragstellerin unbestritten geblieben ist – die Deutsche Ophtalmologische Gesellschaft, die Retinilogische Gesellschaft und der Bundesverband der Augenärzte Deutschland bereits im Jahr 2012 in einer „Stellungnahme zur Anti-VEGF-Therapie bei der neovaskulären altersabhängigen Makuladegeneration: Therapeutische Strategien“ (Anlage AG 5) die Präparate X. und E. als für die neovaskuläre AMD zugelassene Medikamente und nach den vorliegenden Studienergebnissen als gleichwertig bezeichnet haben. Als gleich effektiv, aber nicht für die Indikation neovaskuläre AMD zugelassen, wenn auch im „off-label use“ angewandt wird dort auch der (Anmerkung: in A. enthaltene) Wirkstoff B. genannt. Der durchschnittlich informierte, verständige und situationsadäquat aufmerksame Augenarzt kennt diese Veröffentlichung, da er seiner Weiterbildungspflicht nachgekommen ist. Vor diesem Hintergrund hat er erst Recht keine Veranlassung anzunehmen, X. nehme gegen den Wortlaut der Werbung nunmehr eine Alleinstellung für sich in Anspruch. Vielmehr versteht er die Aussagen dahingehend, dass sich auch in der Zeit von 2012 bis 2016 nichts daran geändert hat, dass es mehrere gleich gut wirkende Medikamente zur Behandlung der neovaskulären AMD gibt, zu denen X. weiterhin gehört.

Beweisbelastet für ihre Behauptung, dass X. nicht zu den wirksamsten Medikamenten gegen neovaskuläre AMD gehört, ist die Antragstellerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht nämlich auch bei einer Spitzenstellungswerbung für eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann (vgl. BGH GRUR 2015, 186 – Wir zahlen Höchstpreise). Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin vertreibt ein Konkurrenzprodukt und hat ebenfalls Zugang zu allen relevanten Forschungen. Eine Studie, die belegt, dass ein wirksameres Mittel bei der Behandlung neovaskulärer AMD als X. gibt, hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Nach ihrem eigenen Vorbringen (vgl. Berufungserwiderung am Ende, Bl. 207 GA) kann und will sie nicht behaupten, dass E. X. überlegen ist, sondern macht lediglich geltend, es bestünden Zweifel daran, dass E. und X. vergleichbar wirksam sind.

Die streitgegenständliche Werbung ist gleichwohl irreführend und deshalb unlauter, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG. Denn einer Spitzengruppe kann man nur angehören, wenn es Mitbewerber gibt, zu denen ein deutlicher Abstand besteht. Daran mangelt es hier. Die Mitbewerber bestehen hier aus den Anbietern von Medikamenten, die allein, das heißt ohne weitere Zusatz-schritte wie bei der photodynamischen Therapie eingesetzt werden. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf den Satz „Seit Markteinführung von X. zur Behandlung der nAMD konnte für kein Präparat eine höhere Wirksamkeit nachgewiesen werden.“, aus dem sich dies schon durch die Nennung des Begriffs „Präparat“ ergibt, sondern auch für den Satz „Unübertroffene Wirksamkeit im 10. Jahr“, der die Beschränkung auf Präparate konkludent beinhaltet. Der Mitbewerberkreis ist daher in der Tat beschränkt auf die in der Auswertung einer Umfrage aus dem Jahr 2014 zu den angewandten Arzneimitteln im Bereich der intravitrealen Arzneimittelgaben, die auch die Behandlung der feuchten AMD umfasst (Anlage AS 22), genannten Produkte, wobei – das ist ebenso unstreitig wie das übrige Ergebnis der Auswertung – unter die Rubrik „andere“ die Produkte T. und D.A.) fallen. Danach wurden im Jahr 2014 die folgenden Arzneimittel in der nachfolgend in Prozentzahlen angegebenen Häufigkeit verwendet:

41 % A.

28 % X.

20 % E.

8 % ausgeeinzeltes R.

2 % O.

1 % andere (nach dem Gesagten: T. und D.A.)

Sie alle sind bei der Frage der Wirksamkeit in den Vergleich einzubeziehen, wie es auch die Antragsgegnerin tut. Dass die aktive Bewerbung von A. im Bereich der feuchten Makuladegeneration unzulässig ist, hat keinen Einfluss darauf, wie die Werbung von Herstellern von zur Behandlung dieser Erkrankung zugelassener Medikamente verstanden wird. Etwas anderes hat auch die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt, sondern lediglich pauschal behauptet (siehe Seite 2 des Schriftsatzes vom 30.05.2016, Bl. 131 GA). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist den nicht zur Behandlung der neovaskulären AMD zugelassenen Mitteln aus dieser Aufzählung (A., O., T. und D.) jedoch nicht deshalb die Wirksamkeit bei der entsprechenden Behandlung abzusprechen, weil sie nicht entsprechend zugelassen sind. Denn es geht entgegen der Argumentation der Antragsgegnerin auf Seite 23 ihres Schriftsatzes vom 23.05.2016 (Bl. 122 GA) nicht um eine generelle Spitzenstellung, die sich aus der Bewertung aller für ein Medikament aus der Sicht des behandelnden Arztes relevanten Faktoren ergibt, sondern allein um das von der Antragsgegnerin zur Bewerbung gewählte Kriterium der Wirksamkeit und die dortige Spitzenstellung. Einen wissenschaftlich gesicherten deutlichen Abstand zwischen X. und A. bei der Wirksamkeit behauptet die Antragsgegnerin selber nicht, sondern bezieht sich in diesem Zusammenhang allein auf die fehlende Zulassung. Ein deutlicher Abstand zur Wirksamkeit des allein verabreichten Wirkstoffs von X., nämlich des ausgeeinzelten R., ist weder von einer der Parteien vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Die restlichen drei Mittel decken einen so verschwindend geringen Teil des Marktes ab, nämlich nur 3 %, dass sie kein „Hauptfeld“ bilden, zu dem sich eine Spitzengruppe mit dem Marktanteil von A,, X. und E. absetzen kann. Etwas anderes macht auch die Antragsgegnerin nicht geltend."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Irreführende Spitzenstellungswerbung bei Bezeichnung als "eines der wichtigsten Institute" wenn entsprechende Markstellung nicht nachgewiesen werden kann

OLG Köln
Urteil vom 24.06.2016
6 U 190/15


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Irreführende Spitzenstellungswerbung bei Bezeichnung als "eines der wichtigsten Institute" vorliegt, wenn eine entsprechende Markstellung nicht nachgewiesen werden kann.

OLG Köln: Werbung mit "Goldankauf zu Top-Preisen" keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung und auch nicht mit Werbung für "Höchstpreise" gleichzusetzen

OLG Köln
Urteil vom 19.06.2015
6 U 173/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit "Goldankauf zu Top-Preisen" keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung darstellt und auch nicht mit Werbung für "Höchstpreise" gleichzusetzen ist.

LG Bonn: Werbung mit "Bester Netzqualität" durch Vermittler von Mobilfunkverträgen wettbewerbswidrig, wenn keine Spitzenstellung bei der Netzqualität vorliegt - AllNet Spar-Flat

LG Bonn
Urteil vom 18.12.2014
12 O 24/14
AllNet Spar-Flat


Das LG Bonn hat entschieden, dass die Werbung mit "Bester Netzqualität" durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen wettbewerbswidrig ist, wenn tatsächlich keine Spitzenstellung bei der Netzqualität vorliegt. Das Gericht kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass derartige Werbeaussagen eine irreführende Alleinstellungsbehauptung darstellen.

BGH: Wir zahlen Höchstpreise - Auch bei Spitzenstellungswerbung keine Beweiserleichterung für Kläger, wenn dieser Tatschen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann

BGH
Beschluss vom 03.07.2014
I ZR 84/13
Wir zahlen Höchstpreise
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Leitsatz des BGH:


Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.

BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 84/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG München: Deutschlands bestes Reiseportal - unzulässige Spitzenstellungsbehauptung, wenn kein deutlicher Vorsprung vor Mitbewerbern besteht - CHECK24

LG München
Urteil vom 14 07.2014
33 O 12924/14


Das LG München hat in Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungsbehauptung durch den Slogan "Deutschlands bestes Reiseportal" vorliegt, wenn kein deutlicher Vorsprung vor Mitbewerbern besteht und dies durch entsprechende Studien belegt werden kann. Der Betreiber des Reiseportals konnte lediglich eine einzige Studie vorlegen, wonach ein Vorsprung von 2-4% auf die Plätze 2-5 bestand. Dies genügt nicht, um von einer Spitzenstellung zu sprechen.

Die Werbung mit Alleinstellungsbehauptungen / Spitzenstellungsbehauptungen bedarf großer Vorsicht und ist immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und rechtlichen Auseinandersetzungen.







OLG Frankfurt: Slogan "Schneller kann keiner" durch Mobilfunkanbieter keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung sondern lediglich zulässige Spitzenstellungsbehauptung

OLG Frankfurt am Main
Beschluss vom 02.01.2014
6 U 228/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Slogan "Schneller kann keiner" durch einen Mobilfunkanbieter keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung sondern lediglich eine zulässige Spitzenstellungsbehauptung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Aussage „Schneller kann keiner“ stellt –im Kontext der angegriffenen Verletzungshandlungen – die Behauptung einer Spitzengruppenstellung des Inhalts dar, dass die Antragsgegnerin zu den Anbietern mit den höchsten derzeit verfügbaren Übertragungsgeschwindigkeiten bei der Nutzung von Smartphones gehöre. Der durchschnittliche Werbeadressat entnimmt dieser Werbeaussage allerdings nicht, dass die von der Antragsgegnerin gebotene Übertragungsgeschwindigkeit nicht von einem anderen Mitbewerber vereinzelt unter idealen Bedingungen übertroffen werden könnte."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Entscheidung "Marktführer Sport" im Rechtsstreit Intersport gegen Karstadt liegt im Volltext vor.

BGH
Urteil vom 08.03.2012
I ZR 202/10
Marktführer Sport
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Streit um Marktführerschaft im Sportartikelbereich - Karstadt gegen INTERSPORT" über das Urteil berichtet.

Leitsatz des BGH:
Bei dem Verständnis des für die Spitzenstellung maßgeblichen Vergleichs-markts zieht der durchschnittlich verständige Verkehrsteilnehmer erfahrungs-gemäß die übrigen Marktteilnehmer nur insoweit in Betracht, als sie ihm in tat-sächlicher Hinsicht mit dem die Spitzenstellung beanspruchenden Marktteil-nehmer vergleichbar erscheinen.
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Streit um Marktführererschaft im Sportartikelbereich - Karstadt gegen INTERSPORT

BGH
Urteil vom 08.03.2012
I ZR 202/10
Marktführer Sport


Der BGH musste sich in diesem Rechtsstreit zwischen Karstadt und der INTERSPORT-Gruppe (ein Verbund von verschiedenen Sportfachgeschäften) mit der Werbeaussage des Warenhausunternehmens befassen, wonach Karstadt Marktführer im Sortimentsbereich Sport sei.

Die INTERSPORT-Gruppe hatte eingewandt, dass die im Verbund auftretenen Sportfachgeschäfte einen höheren Umsatz erzielen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittelt, sehen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Nach dem, was das Berufungsgericht bislang festgestellt hat, ist diese Werbeaussage nicht unrichtig, auch wenn die in der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften. [...] Für eine Irreführung ist daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht."

Diese Frage muss die Vorinstanz nun klären. Die Sache wurde an das OLG München zurückverwiesen.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Streit um Marktführererschaft im Sportartikelbereich - Karstadt gegen INTERSPORT" vollständig lesen

KG Berlin: Der beste Powerkurs aller Zeiten - reklamehafte Übertreibung und keine wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung

KG Berlin
5 W 175/10
Beschluss vom 03.08.2010
Der beste Powerkurs aller Zeiten



Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbeaussage "Der beste Powerkurs aller Zeiten" für Fremdsprachenkurse keine wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung sondern lediglich eine reklamehafte Übertreibung sein soll. Dennoch ist bei derartigen Werbeslogans große Vorsicht geboten. Aleinstellungsbehauptungen und Spitzenstellungsbehauptungen sind wettbewerbswidrig. Andere Gericht sind weniger großzügig als das KG Berlin.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Osnabrück: Der Slogan "Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands" als unzulässige Alleinstellungsbehauptung

LG Osnabrück
Urteil vom 02.06.2010
18 O 106/09
Die Wahrscheinlich günstigste Apotheke


Das LG Osnabrück hat entschieden, dass die Werbung mit dem Slogan "Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands" durch eine Apotheke eine unzulässige Alleinstellungsbehaupt und somit wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Bei verständiger Würdigung enthält die Werbung des Beklagten die Alleinstellungsbehauptung, bei den von ihm vertriebenen Medikamenten jeweils den günstigsten Preis anzubieten. Die Einschränkung durch Verwendung des Wortes "wahrscheinlich" enthält keine Beschränkung dieser Aussage, da sie - entgegen der Behauptung des Beklagten - von dem durchschnittlichen Verbraucher nicht im mathematischen Sinn einer über 50 % hinausgehenden Wahrscheinlichkeit verstanden wird, sondern als die Erklärung des Beklagten, dass er nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu dem Ergebnis gelangt ist, durchgehend die günstigsten Preise anzubieten."

BGH: Verwendung der Domain steuerberater-suedniedersachsen.de durch einen Steuerberater zulässig

BGH
Urteil vom 01.09.2010
StbSt (R) 2/10
steuerberater-suedniedersachsen.de


Der BGH hat im Rahmen eines berufsgerichtlichen Verfahrens völlig zu Recht entschieden, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Steuerberater die Domain steuerberater-suednieddersachsen.de verwendet.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Eine irreführende und damit unerlaubte Werbung liegt hier allerdings nicht vor. Der aus dem Gattungsbegriff der Steuerberatung und einem regional eingegrenzten Tätigkeitsgebiet kombinierte Domainname kann bei dem – insoweit korrespondierend mit den Kriterien des allgemeinen Wettbewerbsrechts (vgl. BGHZ 153, 61, 65) – maßgeblichen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (vgl. BGHZ 148, 1, 7; 153, 61, 66; BGH NJW 2003, 504, 505), nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr einer Irreführung bewirken."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: