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BGH: Muster-Widerrufsformular muss in Printwerbung nicht abgedruckt werden wenn diese mehr als ein Fünftel des Platzes einnimmt

BGH
Urteil vom 11.04.2019
I ZR 54/16
Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II
UWG § 3a; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 4 Abs. 1; Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Art. 8 Abs. 4


Der BGH hat nach Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH (siehe dazu EuGH: Bei begrenztem Raum für Widerrufsbelehrung, Muster‑Widerrufsformular und Pflichtinformationen auf Bestellkarte bzw Werbeträger kann deutlicher Link genügen) entschieden, dass bei Printwerbung das Musterwiderrufsformular nicht abgedruckt werden muss, wenn dieses mehr als ein Fünftel des Raumes einnimmt.

Leitsätze des BGH:

a) Bei einem Kauf auf Probe, bei dem die Absendung des Bestellscheins durch den Kunden ohne weiteres Handeln des Kunden ein Fernabsatzgeschäft auslöst, muss der Unternehmer die Informationspflichten gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Absendung des Bestellscheins erfüllen.

b) Die nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU erforderlichen Informationen sind grundsätzlich unmittelbar in dem für den Fernabsatz benutzten Fernkommunikationsmittel selbst zu erteilen.

c) Für die Frage, ob alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU genannten Informationen objektiv in einem Werbemittel dargestellt werden können, ist erheblich, welchen Anteil diese Informationen am verfügbaren Raum des vom Unternehmer ausgewählten Werbeträgers einnehmen würden; die Werbebotschaft muss gegenüber den Verbraucherinformationen nicht zurücktreten. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn für die verpflichtenden Verbraucherinformationen bei Verwendung einer für den durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttype nicht mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt wird.

d) Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB umfasst auch die Verpflichtung des Unternehmers, dem für
seine Werbung genutzten Fernkommunikationsmittel - etwa einem Werbeprospekt - das Muster-Widerrufsformular beizufügen.

e) Wird für die verpflichtenden Verbraucherinformationen nebst Muster-Widerrufsformular mehr als ein Fünftel des für die konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt, muss das Muster-Widerrufsformular nicht in der Werbung abgedruckt und kann sein Inhalt auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache mitgeteilt werden; sodann ist zu prüfen, ob die übrigen Pflichtangaben nicht mehr als ein Fünftel des Raums der Printwerbung in Anspruch nehmen.

BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 54/16 - OLG Düsseldorf - LG Wuppertal

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Bei begrenztem Raum für Widerrufsbelehrung, Muster‑Widerrufsformular und Pflichtinformationen auf Bestellkarte bzw Werbeträger kann deutlicher Link genügen

EuGH
Urteil vom 23.01.2019
C-430/17
Walbusch Walter Busch GmbH & Co. KG gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren WettbewerbsFrankfurt am Main e. V.


Der EuGH hat entschieden, dass bei begrenztem Raum für Widerrufsbelehrung, Muster‑Widerrufsformular und Pflichtinformationen auf einer Bestellkarte bzw. einem anderen räumlich begrenzten Werbeträger kann eine ausreichende Belehrung auch auf andere deutliche Weise (z.B. per Link) erfolgen kann.

Tenor der Entscheidung:

Die Frage, ob in einem konkreten Fall auf dem Kommunikationsmittel für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ist unter Berücksichtigung sämtlicher technischer Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu beurteilen. Hierbei hat das nationale Gericht zu prüfen, ob – unter Berücksichtigung des Raumes und der Zeit, die von der Botschaft eingenommen werden, und der Mindestgröße des Schrifttyps, der für einen durchschnittlichen Verbraucher, an den diese Botschaft gerichtet ist, angemessen ist, – alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Informationen objektiv in dieser Botschaft dargestellt werden könnten.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83 sind dahin auszulegen, dass – falls der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, und wenn ein Widerrufsrecht besteht – der Unternehmer über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags die Information über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts erteilen muss. In einem solchen Fall muss der Unternehmer dem Verbraucher das Muster‑Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B dieser Richtlinie auf andere Weise in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Keine Irreführung wenn Größe eines Plüschteddybären als Diagonale angegeben wird wenn diese als Messgrundlage auf Produktbild eingezeichnet ist

OLG Köln
Urteil vom 06.02.2019
6 U 141/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn die Größe eines Plüschteddybären als Diagonale und nicht die Standhöhe angegeben wird, wenn die Diagonale als Messgrundlage auf dem Produktbild eingezeichnet ist

Werbung für Plüschtiere - Verbraucher können Höhe und Diagonale unterscheiden

Verbraucher können auch bei nur geringer Aufmerksamkeit erkennen, dass die Diagonale eines Plüschtieres größer ist als seine Stehhöhe. Dies hat der für Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln einem aktuellen Urteil zu Grunde gelegt.

In dem Rechtsstreit hatten sich zwei Importeure von Plüschtieren darüber gestritten, ob die Verbraucher durch die Werbung des beklagten Unternehmens in die Irre geführt werden. Dieses hatte bei den gängigen Online-Verkaufsportalen die Höhe der bis zu 160 cm großen Teddybären gemessen vom linken Ohr bis zum rechten Fuß angegeben. Diese Diagonale war auch auf den Verkaufsbildern eingezeichnet. Das klagende Unternehmen hielt dies für eine Irreführung der Verbraucher. Die tatsächliche Stehhöhe der Tiere, gemessen vom Scheitel bis zur Sohle, sei nämlich rund 15% kleiner als die angegebenen Maße. Verbraucher würden sich keine Gedanken darüber machen, dass die diagonale Messung ein größeres Längenmaß ergebe als eine Messung vom Scheitel bis zur Sohle. Die Beklagte hielt dagegen, dass die Diagonale auf den Bildern korrekt eingezeichnet sei. Den Verbrauchern sei bekannt, dass eine Diagonale länger sei als die bloße Höhe. Dies ergebe sich bereits aus der Werbung für TV-Geräte, bei denen stets die Diagonale angegeben werde.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts folgte der Argumentation der Beklagten und wies - anders als noch das Landgericht - die Klage ab. Der Senat führte aus, dass aufgrund der eingezeichneten Diagonale für die Verbraucher auch bei nur geringer Aufmerksamkeit klar sei, dass sich die angegebene Länge auf die Diagonale und nicht auf die Höhe des Plüschtieres beziehe. Anders als die Klägerin ging der Senat davon aus, dass den durchschnittlichen, auch flüchtigen Verbrauchern das Verhältnis einer Diagonalen zur Höhe bewusst sei. Die Erkenntnis, dass die Diagonale länger sei als die Höhe, ergebe sich schon aus mathematischen Grundkenntnissen. Auf den Werbebildern sei die eingezeichnete Diagonale auch erkennbar länger als die Höhe. Schließlich sei die Größe eines Plüschtieres nur eines von mehreren Kriterien, das bei dem Kauf eine Rolle spiele. Für die Kaufentscheidung sei zumeist viel wichtiger, ob das Plüschtier „süß“ aussehe.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 06.02.2019 - Az. 6 U 141/18





LG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "größter Zweiradfachmarkt" und "größtes Bike Center" im Gebiet wenn Verkaufsfläche von Mitbewerber geringfügig größer ist

LG Köln
Urteil vom 08.05.2018
31 O 178/17


Das LG Köln hate entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn mit den Aussagen "größter Zweiradfachmarkt" und "größtes Bike Center" im Gebiet geworben wird, wenn die Verkaufsfläche eines Mitbewerbers geringfügig größer ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Eine Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie wahr ist. Entscheidend für die Anwendung des § 5 UWG ist die Frage, ob das, was in einer Werbeaussage nach Auffassung der Umworbenen behauptet wird, sachlich richtig ist. Hierfür genügt es bei einer Alleinstellung nicht, dass der Werbende einen nur geringfügigen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern hat. Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung. Der Werbende muss einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, und der Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (BGH, GRUR 1991, 850 (851) – Spielzeug-Autorennbahn; BGH, GRUR 1992, 404 – Systemunterschiede; BGH, GRUR 1996, 910 (911) – Der meistverkaufte Europas; BGH, GRUR 1998, 951 – Die große deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung; BGH, GRUR 2002, 182 (184) – Das Beste jeden Morgen; BGH, GRUR 2003, 800 (802) – Schachcomputerkatalog; BGH GRUR 2004, 786 – Größter Online-Dienst).

Allgemeine Hinweise auf die Größe eines Unternehmens werden im Verkehr als ernst zu nehmende Aussagen verstanden, die auf ihre objektive Richtigkeit hin nachprüfbar sind (BGH, GRUR 1969, 415 (416) – Kaffeerösterei). Beispielhaft kann auf die hierzu ergangene Rechtsprechung verwiesen werden: „Werkstatt und Betrieb, die größte Fachzeitschrift ihrer Art“ (BGH GRUR 1963, 34 – Werkstatt und Betrieb); „Flug-Revue International – die größte unabhängige Luftfahrtzeitschrift“ (BGH GRUR 1968, 440 – Luftfahrt-Fachzeitschrift); „Größtes Teppichhaus der Welt“ (BGH GRUR 1985, 140 – Größtes Teppichhaus der Welt); „Größtes Fachgeschäft am Platze“ (LG Köln WRP 1955, 23); „Deutschlands größte Illustrierte“ (LG München GRUR 1955, 594); „Oldenburgs größtes Schuhhaus“ (OLG Oldenburg GRUR 1962, 530); „Bielefelds größtes Maklerbüro“ (OLG Hamm GRUR 1968, 150); „Hamburgs größter Halbleiter-Sortimenter“ (OLG Hamburg WRP 1972, 534).

Welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, damit sich ein Unternehmen als „größtes“ oder als „eines der größten“ bezeichnen darf, hängt davon ab, welchen Sinn ein erheblicher Teil des Verkehrs der Größenbehauptung im Einzelfall beimißt.

2.

Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze sind die Werbeaussagen der Beklagten:

„größter Zweiradfachmarkt im T-Kreis“;

„größtes Bike Center im T-Kreis“

schon deshalb als irreführend anzusehen, weil die Beklagte unstreitig über eine (geringfügig) kleinere Verkaufsfläche als die Klägerin verfügt. Die Beklagte hat nach ihrer eigenen Berechnung zugestanden, daß die Klägerin eine Verkaufsfläche von insgesamt 1.122 m2 habe, sie selbst indes nur 1.077 m2 (Bl. 128 d.A.). Soweit die Beklagte angibt, sie plane konkret eine Erweiterung um 500 m2, kann dies eine aktuelle oder in der Vergangenheit liegende Werbung nicht rechtfertigen, da die Verkehrserwartung auf den gegenwärtigen Zustand und nicht auf einen zukünftig avisierten Zustand gerichtet ist.

Für die Größe eines Unternehmens werden häufig mehrere Faktoren als bestimmend angesehen. Dann ist die Größenbehauptung schon unzulässig, wenn einer dieser Faktoren, den der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher aufgrund der Werbeaussage als gegeben erachtet, mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht.

Wird ein Unternehmen als das „größte“ bezeichnet, so stellt sich das Publikum vor, daß es seine Mitbewerber im Umsatz und im Warenangebot (merklich) überragt (BGH, GRUR 1991, 850 (851); BGH, GRUR 1996, 910 (911) – Der meistverkaufte Europas; BGH, GRUR 1998, 951 – Die große deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung; BGH, GRUR 2012, 1053, Rn. 17 – Marktführer Sport). Je nach Branche können aber auch andere Gesichtspunkte von Bedeutung sein, z.B. die räumliche Ausdehnung des Geschäfts, die Betriebsgebäude, die betriebliche Organisation, die Zahl der Beschäftigten, die Verkehrslage und der Lagerbestand. Dagegen pflegt man die „Größe“ eines Unternehmens nicht danach zu messen, ob es auch qualitativ bessere Leistungen und besondere Preisvorteile bietet. Hierauf wird jedoch vielfach auf Grund der Größe des Unternehmens geschlossen (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 73 zur Angabe „Europas größter Onlinedienst“, vgl. dazu auch (BGH, GRUR 2004, 786 (788) – Größter Online-Dienst).


Im Fahrradsektor spielt die zur Verfügung stehende Verkaufsfläche neben Sortimentsbreite und Umsatz jedenfalls eine gleichgewichtige Rolle. Es entspricht der Branchenübung, daß Zweiräder in Räumlichkeiten präsentiert werden, die eine umfassende Begutachtung und ein Probefahren ermöglichen. Dies wird vom Verkehr erwartet und ist für die Auswahl eines Zweirades zentral. Der Größe der Verkaufsfläche kommt daher eine erhebliche Bedeutung in diesem Markt- und Produktbereich zu.

Bei einem Möbelgeschäft, das mit der Bezeichnung „Die größte Wohnwelt im Bodenseeraum“ wirbt, ist die räumliche Ausdehnung der Verkaufs- und Ausstellungsfläche als das entscheidende Merkmal für die „Größe“ angesehen worden (OLG Karlsruhe, WRP 1985, 357). Dies läßt sich auf den Zweiradbereich übertragen. Somit reicht es für die Annahme einer Irreführung bereits aus, daß die Verkaufsfläche der Beklagten nicht die Größte im streitgegenständlichen geographischen Bereich ist. Darauf, ob die Angaben zum Umsatz und zur Sortimentsbreite zutreffend sind, kommt es danach nicht mehr an. Die Auffassung der Beklagten, der Jahresumsatz sei der wesentliche Faktor für die Bemessung der Unternehmensgröße ist unzutreffend. Vorliegend ist nämlich nicht der Umsatz Gegenstand der angegriffenen Werbung, sondern diese nimmt bildlich in erster Linie auf den Verkaufsstandort konkret Bezug, indem das Eingangsportal, eine Regalreihe mit Fahrradhelmen sowie Fahrräder und Fahrradoberbekleidung werbewirksam präsentiert werden. Damit werden Lage, Fläche, Gestaltung und Anordnung der Verkaufsflächen sowie deren Größe bewußt besonders herausgestellt. Der Eindruck und die Wahrnehmung durch den Verbraucher sind daher ihrerseits auf diese Elemente fokussiert. Eine wahrheitswidrige Aussage in diesem besonders betonten und herausgestellten Bereich wirkt sich daher vorliegend bereits unabhängig von den übrigen Bemessungsfaktoren für die Größe irreführend aus.

Die angegriffenen Aussagen sind auch durchaus geeignet, eine wirtschaftliche Auswahlentscheidung des Verbrauchers maßgeblich zu beeinflussen.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr besteht fort und ist insbesondere nicht dadurch entfallen, daß die Beklagte behauptet, eine deutliche Vergrößerung der eigenen Verkaufsfläche zu planen.

Der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 07.05.2018 gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Bewertung oder zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, da die Abmahnung berechtigt war.

Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.531,90 € entspricht einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß 2300 RVG-VV i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 13 RVG aus einem Gebührenstreitwert von 50.000,00 € zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. 20,00 € gemäß 7002 RVG-VV sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.

Der Ansatz eines Streitwertes von 50.000,00 € ist für den geltend gemachten Verstoß und dessen Gewicht angemessen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt."




OLG Frankfurt: Geschäftsbezeichnung mit Bestandteil "Zentrum" nur bei gewisser Größe und Marktbedeutung zulässig

OLG Frankfurt
Urteil vom 03.08.2017
6 U 35/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Geschäftsbezeichnung mit dem Bestandteil "Zentrum" nur bei gewisser Größe und Marktbedeutung zulässig ist. Fehlt diese, so liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach Einschätzung des Senats, dessen Mitglieder zu den (potentiell) angesprochenen Verkehrskreisen gehören, wird der Begriff "Zentrum" als Bestandteil einer Geschäftsbezeichnung (hier: "Firma1 Hörzentrum") vom Durchschnittsverbraucher grundsätzlich immer noch als Hinweis auf eine gewisse Größe und Marktbedeutung des so bezeichneten Unternehmens verstanden (vgl. hierzu BGH GRUR 2012, 942 [BGH 18.01.2012 - I ZR 104/10] - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum, Tz. 17); an dieser vom Senat vorzunehmenden tatsächlichen Einschätzung vermag die von der Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2005 - 1 BvR 2751/04 - nichts zu ändern. Der dargestellten Verkehrserwartung wird das Ladengeschäft der Antragsgegnerin aus den vom Landgericht dargestellten Gründen nicht gerecht.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass gerade der Begriff des "Hörzentrums" für Hörgeräteakustik-Händler inzwischen weit verbreitet sei und der Verkehr diesem Begriff daher keine besondere Bedeutung mehr beimesse. Die von der Antragsgegnerin bundesweit aufgefundenen "Hörzentren" könnten die Verkehrserwartung nur dann in der von der Antragsgegnerin behaupteten Weise beeinflusst haben, wenn und soweit die jeweiligen Unternehmen die herkömmlichen Erwartungen an ein "Zentrum" gerade nicht erfüllen. Das hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Unabhängig davon reicht auch die Anzahl dieser Benutzungsbeispiele nicht aus, um eine solche Änderung der Verkehrsauffassung zu belegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 7.7.2017 vorgetragenen Beispiele.

Soweit die Antragsgegnervertreterin in der mündlichen Verhandlung sinngemäß weiter vorgetragen hat, schon die Vielzahl von "Hörzentren", denen man bei einer Recherche im Internet begegne, verdeutliche dem Nutzer, dass es sich bei all diesen Unternehmen nicht um Anbieter einer bestimmten Größe oder Bedeutung handeln könne, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. Denn der Durchschnittsverbraucher, der der beanstandeten Unternehmensbezeichnung der Antragsgegnerin begegnet, wird diese Bezeichnung in dem ihm geläufigen Sinne verstehen, ohne zuvor eine Internetrecherche über die Berechtigung dieses Verständnisses durchzuführen.

Der gegenüber der Antragstellerin erhobene "unclean hands"-Einwand verfängt bei einem Irreführungsvorwurf nach § 5 UWG von vornherein nicht."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Hamburg: Keine Irreführung durch Nivea, wenn 7 cm hohe Produktverpackung einen 4 cm hohen Creme-Tiegel enthält und die Füllmenge auf der Verpackung angegeben ist

LG Hamburg
Urteil vom 27.01.2015
312 O 51/14

Das LG Hamburg hat entschieden, dass keine Irreführung vorliegt, wenn 7 cm hohe Produktverpackung einen 4 cm hohen Creme-Tiegel enthält und die Füllmenge auf der Verpackung angegeben ist. Das Gericht wies die Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Beiersdorf AG wegen eines Nivea-Produktes ab.