OLG Köln: Werbung mit "Goldankauf zu Top-Preisen" keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung und auch nicht mit Werbung für "Höchstpreise" gleichzusetzen
OLG Köln
Urteil vom 19.06.2015
6 U 173/14
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit "Goldankauf zu Top-Preisen" keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung darstellt und auch nicht mit Werbung für "Höchstpreise" gleichzusetzen ist.
Urteil vom 19.06.2015
6 U 173/14
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit "Goldankauf zu Top-Preisen" keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung darstellt und auch nicht mit Werbung für "Höchstpreise" gleichzusetzen ist.