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OLG Zweibrücken: Dringlichkeit im markenrechtlichen Eilverfahren ist nicht bereits wegen Zeitablaufs von sechseinhalb Wochen bei Auslandsbezug und Verhandlungen mit der Gegenseite widerlegt

OLG Zweibrücken
Beschluss vom 05.05.2026
4 W 16/26


Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung im markenrechtlichen Eilverfahren nicht bereits durch einen Zeitablauf von sechseinhalb Wochen widerlegt wird, wenn Auslandsbezug und mehrfache Erläuterungsanfragen der Gegenseite vorlagen.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Antragsstellerin begehrt zuletzt den Erlass einer einstweiligen Verfügung wie tenoriert, welche das angerufene Landgericht mit - soweit für die Beschwerdeinstanz noch von Relevanz - der Begründung zurückgewiesen hat, es mangele an der notwendigen Dringlichkeit, da die Antragsstellerin zu lange zugewartet habe. Mit der eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragsstellerin ihr Begehren in sprachlich konkretisierter Form weiter.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 14.04.2026, die sofortige Beschwerde vom 23.04.2026 und den Beschluss des Erstgerichts vom 16.04.2026 sowie dessen Nichtabhilfebeschluss vom 27.04.2026 verwiesen

II. Das zulässige Rechtsmittel der Antragsstellerin hat Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Erstgericht zu Unrecht meint - der ursprünglichen Antragsstellung Zulässigkeitsbedenken entgegen standen.

1. Der Antragsstellerin stehen markenrechtliche Unterlassungansprüche gegen die Antragsgegnerin zu, nachdem die Antragsgegnerin eine Unionsmarkenverletzung wegen Verwechselungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 lit b) UMVO und wegen Rufausbeutung einer bekannten Marke nach Art. 9 Abs. 2 lit c) UMVO sowie eine Unternehmenskennzeichenverletzung wegen Verwechselungsgefahr nach §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 2 MarkenG und wegen Rufausbeutung eines bekannten Zeichens nach §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 3 UWG zur Last liegt.

Die Antragsgegnerin verletzt das ältere Geschäftskennzeichen „D. …“ der Antragsstellerin durch ihre Verwendung des „D. …“, da die Unterscheidung allein durch das eingefügte „s“ am Ende von „D. … nebst der unterschiedlichen die Zusammen- oder die Getrenntschreibung vom Verkehr bei der üblichen orts- und zeitversetzten Wahrnehmung nicht registriert, vielmehr sie als identisch wahrnimmt. Hieraus folgt eine hochgradige Verwechselungsgefahr, § 15 Abs 2 MarkenG.

Ferner verletzt die Antragsgegnerin mit der von ihr gewählten Gestaltung die für die Antragstellerin eingetragene deutschen Kombinationsmarke … und deren Unionsbildmarke … „D. …“ mit gleichem Inhalt und Prioritäten vom 14.11.2016 und vom 31.10.2022 (deutsche Marke Klasse 14, Unionsmarke darüber hinaus auch Klassen 35 und 42). Hinsichtlich der Ausgestaltung wird auf die Darstellung im Tenor Bezug genommen. Der prägende und im Klagezeichen durch einen Großdruck optisch hervorgehobene Wortbestandteil ist praktisch identisch. Die Ähnlichkeiten zwischen den Wortbestandteilen werden durch eine gleichartige Bildsymbolik noch verstärkt.

2. Die Antragstellerin hat weiter Unterlassungsansprüche nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG wegen Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens der Antragsgegnerin, da diese in ihrem Online-Auftritt mit dem eingeblendeten Kartenausschnitt zum Geschäftssitz der Antragstellerin eine geschäftliche Verbindung zur Antragstellerin suggeriert, die tatsächlich nicht besteht. Sie partizipiert dadurch an der Bekanntheit und Reputation der Antragstellerin. Durch die eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers der Antragsstellerin ist auch belegt, dass die Gefahr einer Täuschung besteht, da im Zusammenhang mit der International J. … 2026 auf einer Messe in H. auf den Internetauftritt der Antragsgegnerin dahingehend angesprochen worden sei, ob es sich um ein Tochterunternehmen der Antragsstellerin handele.

III. Entgegen dem Erstgericht liegt ein Verfügungsgrund vor. Die Dringlichkeitsvermutungen gemäß § 12 I UWG, § 140 III MarkenG, Art. 129 III UMV sind im Streitfall nicht widerlegt.

Die Dringlichkeitsvermutungen können durch das Verhalten eines Antragstellers widerlegt werden. Sie werden insbesondere dann widerlegt, wenn der Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder wenn er das Verfahren nicht zügig betreibt (BGH GRUR 2000, 151). Sie sind daher widerlegt, wenn der Antragsteller gegen eine bestimmte Verletzungshandlung nicht vorgegangen ist, obwohl er positive Kenntnis von Tatsachen hatte, welche die Markenverletzung begründen, oder sich bewusst dieser Kenntnis verschlossen hat (BeckOK MarkenR/Gruber, 45. Ed. 1.4.2026, MarkenG § 140 Rn. 32, beck-online).

Dabei stellt ein Zeitraum von sechs Wochen einen groben Zeitrahmen dar, innerhalb dessen der Markeninhaber gegen eine Markenverletzung vorzugehen hat (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2020, 368; OLG Hamburg GRUR-RS 2023, 46895), wobei die Zeitspanne zwischen den einzelnen Oberlandesgerichten von einem Monat (OLG München GRUR-RR 2016, 499 Rn. 77) bis zu zwei Monaten (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 315, 316; GRUR-RS 2025, 20928; KG GRUR-RS 2022, 35368), reicht (vgl. näher auch BeckOK MarkenR/Gruber, 45. Ed. 1.4.2026, MarkenG § 140 Rn. 34-34.3, beck-online). Teilweise wird angenommen, dass bei einer Überschreitung des Richtwerts für ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten der Verfügungskläger besondere Umstände darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen hat, die ihn an der Einhaltung der Frist gehindert haben (OLG Stuttgart ZUM-RD 2009, 455, 456). Die Annahme von festen Zeitspannen ist jedenfalls - wie auch bereits der Senat mehrfach entschieden hat - ungeeignet (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, GRUR-RR 2008, 346; OLG Hamburg, WRP 1996, 774).

Vorliegend gebieten bereits die konkreten Umstände des Einzelfalls eine längere Frist als sechs Wochen. Bei dem gegebenen Auslandsbezug, verbunden mit den mehrfachen Nachfragen und Erläuterungswünschen der anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerin, ist der Zeitablauf von nicht ganz sechseinhalb Wochen im Streitfall jedenfalls noch nicht dringlichkeitsschädlich.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch detailgetreue Nachbildung eines VW-Bullis als Modellauto sofern nicht mit der Marke des Herstellers geworben wird

BGH
Urteil vom 02.05.2024 - I ZR 23/23
VW Bulli
MarkenG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 25 Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 und 2


Der BGH hat ausgeführt, dass keine Markenrechtsverletzung durch die detailgetreue Nachbildung eines VW-Bullis als Modellauto vorliegt, sofern nicht mit der Marke des Herstellers geworben wird.

Leitsätze des BGH:
a) Bei der Verbindung einer Formmarke mit weiteren wörtlichen oder bildlichen Kennzeichnungen muss für die Beantwortung der Frage, ob der angesprochene Verkehr darin einen Herkunftshinweis versteht, geprüft werden, ob die Formmarke unter dem Gesichtspunkt der Mehrfachkennzeichnung als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis aufzufassen ist. Eine solche Mehrfachkennzeichnung stellt nicht zwangsläufig die Wahrnehmung der Form als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren durch den angesprochenen Verkehr in Frage (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - C-698/17, juris Rn. 47 - Klement/EUIPO [Form eines Ofens]).

b) Dem Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG ist die Unlauterkeit außerhalb von "Trittbrettfahrer"-Konstellationen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 [juris Rn. 41 und 90] - L'Oréal u.a.) nicht bereits immanent. Die Ausnutzung des guten Rufs allein ist auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch kein die Unlauterkeit begründender Umstand. Es kommt vielmehr auf den vom nationalen Gericht zu prüfenden konkreten Einzelfall an.

c) Der Vertrieb von Spielzeug- oder Modellautos, bei denen sich jeglicher Zusammenhang mit der (dreidimensionalen) Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 29] = WRP 2010, 1039 - Opel-Blitz II; Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 86/22, GRUR 2023, 808 [juris Rn. 25] = WRP 2023, 715 - DACHSER), ist mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen "Trittbrettfahrer"-Konstellationen, die eine Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke begründen, nicht vergleichbar.
BGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - I ZR 23/23 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Keine wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Ansprüche wenn Kinder-Trolleys mit Tierkopfmotiven von Mitbewerber nachgeahmt werden aber ausreichend abweichen

LG Köln
Urteil vom 25.05.2023
14 O 83/23


Das LG Köln hat entschieden, dass keine wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Ansprüche besteht, wenn Kinder-Trolleys mit Tierkopfmotiven von einem Mitbewerber nachgeahmt werden aber ausreichend abweichen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Verfügungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Es fehlt indes an einem Verfügungsanspruch. Ein solcher steht der Verfügungsklägerin weder aus Urheberrecht, noch aus Lauterkeitsrecht, noch aus anderem Rechtsgrund zu.

A. Der Verfügungsklägerin steht kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 16, § 17 UrhG gegen die Verfügungsbeklagten zu.

Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Verfügungsklägerin unterstellt, dass den in den Anträgen eingeblendeten Entwürfen, an denen die Verfügungsklägerin Rechte beansprucht, Urheberrechtsschutz als Werke angewandter Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG genießen und die Verfügungsklägerin zur Geltendmachung daran bestehender Rechte aktivlegitimiert ist. Denn jedenfalls greifen die Herstellung und der Vertrieb der Taschen der Verfügungsbeklagten nicht in das der Verfügungsklägerin eingeräumte ausschließliche Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und Verbreitung (§ 17 UrhG) ein.

I. Eine Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97 UrhG liegt nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor. Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN; BGH, Urt. v. 15.12.2022 – I ZR 173/21 –, Rn. 27 – Vitrinenleuchte).

Bei der Prüfung, ob eine Veränderung eines Werks in den Schutzbereich des Urheberrechts fällt, ist zu berücksichtigen, dass jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt. Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, wenn die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN). Allerdings führt nicht jede Veränderung eines Werks zu einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG. In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG und keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Prüfungsfolge: Zunächst ist im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werks bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks (vgl. BGH, GRUR 2022, 899, 906, Rn. 57 – Porsche 911, mwN). Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH, GRUR 2022, 899, 906, Rn. 58 – Porsche 911, mwN). Bei der Feststellung des Gesamteindrucks sowie der Feststellung, in welchem Umfang eigenschöpferische Züge eines Werks übernommen worden sind, handelt es sich um Tatfragen (BGH, GRUR 2023, 571, 574, Rn. 31 – Vitrinenleuchte). Die Grundsätze, nach denen der Schutzbereich urheberrechtlicher Verwertungsrechte bestimmt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen “Infopaq International" (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, 6569 = GRUR 2009, 1041) sowie "Pelham u.a." (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 36 37 - 19 - 2019, 929 = WRP 2019, 1156) geklärt (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 100] - Porsche 911).

Eine neue Gestaltung greift allerdings schon dann nicht in den Schutzbereich eines älteren Werks ein, wenn ihr Gesamteindruck vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht mehr darauf an, ob die neue Gestaltung die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt. Selbst wenn mit der neuen Gestaltung unter Benutzung des älteren Werks ein neues Werk geschaffen worden sein sollte, könnte dieser Umstand für sich genommen einen Eingriff in die Urheberrechte am älteren Werk nicht rechtfertigen. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine Einschränkung des Schutzbereichs außerhalb der Schranken nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass kulturelles Schaffen nicht ohne ein Aufbauen auf früheren Leistungen anderer Urheber denkbar ist (EuGH GRUR 2019, 929 Rn. 56–65 – Pelham ua).

II. Die Kammer interpretiert dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so, dass – ungeachtet des Wortlauts von § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG n.F. – ein Bereich existiert, der außerhalb des Schutzbereichs des älteren Werks liegt, obwohl die neue Gestaltung ihrerseits nicht die Anforderungen an ein urheberrechtliches Werk erfüllt. Dann liegt weder eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG, noch eine (unfreie) Bearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor. Maßgeblich ist allein, ob der jeweilige Gesamteindruck voneinander abweicht. Eine hinreichende Abweichung liegt dann vor, wenn der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, ohne dass es noch auf die Werkqualität der neuen Gestaltung ankäme (kritisch: Peifer, GRUR 2022, 967, 969; Stieper, GRUR 2023, 575, 576 f., der zutreffend darauf hinweist, dass die Formulierungen in BGH, GRUR 2022, 899, 906, Rn. 57 f. – Porsche 911, einerseits und BGH, GRUR 2023, 571, 574, Rn. 28 f. – Vitrinenleuchte, andererseits voneinander abweichen).

III. Nach Maßgabe dieser Grundsätze greifen die Herstellung und der Vertrieb der angegriffenen Spielzeugtaschen mit Tiergesichtern der Verfügungsbeklagten nicht in das der Verfügungsklägerin eingeräumte ausschließliche Recht zur Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG und zur Verbreitung gemäß § 17 UrhG der Gestaltung der Rucksäcke und Koffertrolleys der Verfügungsklägerin ein. Es handelt sich bei den angegriffenen Gestaltungen vielmehr um freie Bearbeitungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG, da sie einen hinreichenden Abstand zum jeweiligen Originalwerk wahren und damit auch keine Vervielfältigungen im Sinne von § 16 UrhG sind.

Der Gesamteindruck der angegriffenen Spielzeugtaschen der Verfügungsbeklagten stimmt nicht in einem die Annahme einer Urheberrechtsverletzung tragenden Maße mit den Trolleygestaltungen der Verfügungsklägerin überein. Dazu wird auf die nachfolgende Gegenüberstellung der klägerischen Entwürfe mit den angegriffenen Gestaltungen der Verfügungsbeklagten Bezug genommen:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

1. Nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin zeichnen sich ihre Trolleygestaltungen durch folgende übergreifenden schöpferischen Gestaltungsmerkmale aus:

1) Im Verhältnis zur Gesamtgröße des Trolleys sehr großer Kopf;

2) Der Kopf ist als separat auf den Trolley aufgesetzt;

3) Die Tiere sind jeweils im Wesentlichen zweifarbig gehalten und setzen in der Regel einen Teil des Gesichts in der jeweiligen Kontrastfarbe ab;

4) Die Tier-Ohren sind oben und seitlich an dem Trolley angesetzt und stehen über den eigentlichen Trolley hinaus;

5) Die Tiere haben große bzw. prominent auf dem Tiergesicht angebrachte Münder/Schnauzen/Nasen;

6) Die Tiere haben aufgrund ihrer großen, runden Augen und den zum Teil „lächelnden“ Mund-/Schnauzenpartien einen freundlichen Gesichtsausdruck.

Die Kammer legt dabei zugrunde, dass diese Elemente in ihrer konkreten Kombination, in ihrem Zusammenspiel und in ihrer Gesamtheit als hinreichende persönliche geistige Schöpfung anzusehen sind. Ein übereinstimmender Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Gestaltungen ist aber in der Gesamtschau der übernommenen schöpferischen Züge – wenngleich unter Berücksichtigung sowohl der Unterschiede als auch der Gemeinsamkeiten – in tatsächlicher Hinsicht zu verneinen.

2. Die sich gegenüberstehenden Gestaltungen weisen in den Gestaltungsmerkmalen, auf welche die Verfügungsklägerin sich maßgeblich stützt, und welche sie in den angegriffenen Produkten wiederzuerkennen glaubt, zunächst übergreifende Unterschiede auf:

Die Tierkopfpartien fallen bei den angegriffenen Gestaltungen im Verhältnis zur Gesamtgröße der Spielzeugtaschen deutlich kleiner aus als in den Trolley-Entwürfen der Verfügungsklägerin und vermitteln den Gesamtgestaltungen damit eine gänzlich abweichende Proportion. Die klägerischen Tiergesichter wirken daher eher rundlich, wohingegen die Tiergesichter auf den Spielzeugtaschen der Verfügungsbeklagten eine eher ovale Anmutung erhalten. Die raumgreifende Größe der Tierköpfe bei den klägerischen Gestaltungen führt zu einer klaren Zweiteilung der Trolleys in Kopf und Rumpf- respektive Bauchbereich. Demgegenüber weisen die Spielzeugtaschen der Verfügungsbeklagten in der Frontansicht eine Dreiteilung auf: den Rand und die Halterung oberhalb der Tierkopfpartie, den Tierkopf selbst und den darunterliegenden Bauchbereich.

Die Tierköpfe auf den Spielzeugtaschen der Verfügungsbeklagten sind deutlich stärker abgesetzt und separiert als bei den Trolley der Verfügungsklägerin. Auch dies trägt zu einer deutlich unterschiedlichen Proportion bei. Die Tierköpfe der Verfügungsklägerin erscheinen eher als integraler Teil der Trolleys/Rucksäcke und sind auch als eigene Tasche mit separatem Reißverschluss ausgestaltet. Bei den Spielzeugtaschen der Verfügungsbeklagten sind die Tierköpfe hingegen tatsächlich nur aufgesetzt und können nicht befüllt werden. Sie treten dadurch stärker hervor, als würden sie aus den Taschen quasi herausschauen.

Die Tiere in beiden sich gegenüberstehenden Gestaltungen – sowohl bei den Trolleys der Verfügungsklägerin als auch bei den Spielzeugtaschen der Verfügungsbeklagten sind zweifarbig gehalten, wobei Teile der Tiergesichter in Kontrastfarbe abgesetzt sind. Dies gilt indes nicht für die Gestaltung „N.“ der Verfügungsklägerin, welche in Gesicht- und Bauchbereich keine Fläche in Kontrastfarbe aufweist, anders als die „N.“-Spieltasche der Verfügungsbeklagten. Die von beiden Parteien bei den jeweiligenTiermodellen gewählten Kontrastfarben unterscheiden sich zudem.

Die bei den Trolley-Gestaltungen der Verfügungsklägerin oben und seitlich angesetzten und über den eigentlichen Trolley hinausstehenden Tier-Ohren stehen bei den Spielzeugtaschen der Verfügungsbeklagten nicht über, sondern befinden sich unterhalb der Taschenoberkante inmitten des Taschenkörpers.

Die Tierkopf-Gestaltungen sowohl der Verfügungsklägerin als auch der Verfügungsbeklagten weisen große, prominent angebrachte Münder, Schnauzen und Nasen auf. Die Nasen der Tiergesichter auf den Spielzeugtaschen der Verfügungsbeklagten sind indes teils kleiner gehalten, ebenso die Mund- und Schnauzenbereiche und verfügen über andersfarbige farbliche Absetzungen.

Die Tiergesichter auf den Spielzeugtaschen der Verfügungsklägerin haben kleinere, runde Augen, die Gesichter durch den Doppelschwung der Mundlinie freundlich bis indifferent. Die Tiergesichter auf den Trolleygestaltungen der Verfügungsklägerin vermitteln durch die hervorgestreckte Zungen und den einfachen, weniger gewölbten Mundbogen hingegen einen frech-freundlichen Eindruck. Die nur bei den Tolley-Gestaltungen der Verfügungsklägerin vorhandene herausziehbare und als Adressanhänger fungierende Zunge wird dabei gerade aus Kindersicht aufgrund der mit dem „Zungeherausstrecken“ verbundenen spielerischen Unartigkeit als besonders markant empfunden.

3. Zu den sich gegenüberstehenden Gestaltungen im Einzelnen:

a) J.:

Die angegriffene Hunde-Gestaltung der Verfügungsbeklagten weist eine andere Grundform auf, nämlich als rund geformter Sack. Die „freche“, herausziehbare Zunge fehlt, dadurch entsteht ein abweichender Gesamtausdruck des Tierkopfes. Die Ohren sind abweichend geformt. Es gibt einen hellen, größeren Fleck am Bauch, nicht zwei helle Flecken an versetzten Positionen seitlich. Die Augenform weicht ab (rund bei der angegriffenen Gestaltung; oval bei der Trolley-Gestaltung der Verfügungsklägerin). Die Nase ist bei der angegriffenen Gestaltung runder und weist einen hellen Lichtreflex auf; bei der Trolley-Gestaltung der Verfügungsklägerin ist die Nase hingegen dreieckiger und ohne Lichtreflex. Die Grundfarben sind in unterschiedlichen Grautönen gehalten und abweichend.

b) N.

Die „N.“-Gestaltung der Verfügungsklägerin weist eine andere Grundform auf als diejenige der Verfügungsbeklagten. Die „N.“-Gestaltung der Verfügungsklägerin verfügt im Unterschied zu derjenigen der Verfügungsbeklagten über keinen heller kontrastierten, abgesetzten Schnauzen-/Nasenbereich sowie Bauchbereich, demgegenüber aber über eine Art angedeuteten Kinnbart. Diese Abweichungen farblicher und gestalterischer Art im Zusammenspiel mit der allein beim „N.“ der Verfügungsklägerin vorhandenen Zunge vermitteln eine deutlich abweichende Wahrnehmung der Proportion und des Ausdrucks des Gesichtsbereichs. Die Nase der „N.“-Gestaltung der Verfügungsklägerin ist nicht schwarz -- wie beim „N.“ der Verfügungsbeklagten --, sondern grau. Die Nase des Spielzeugtaschen-„Koalas“ der Verfügungsbeklagten ist zudem halbplastisch ausgeformt, was beim Trolley-„N.“ der Verfügungsklägerin nicht der Fall ist.

c) M.

Die angegriffene Tigergestaltung weist eine andere Grundform und Grundfarbe auf, nämlich eher orange statt dunkelgelb beim „M.“ der Verfügungsklägerin. Ins Gewicht fällt weiter die abweichende Augengestaltung: oval beim klägerischen Trolley-„M.“, rund beim „Spieltaschen-„M.“ der Verfügungsbeklagten. Die Färbung der Mundpartie und Ausrichtung der Schnurrbarthaare weicht ab: gelb mit nach oben gerichteten Schnurrbarthaaren beim „M.“-Modell der Verfügungsklägerin; hingegen weiß, mit nach unten gerichteten Schnurrbarthaaren bei der „M.“-Gestatlung der Verfügungsbeklagten. Dadurch wirkt der Gesichtsausdruck des Spielzeugtaschen-„M.“ etwas fragender oder auch trauriger – trotz des freundlichen Mundes – als der kecke klägerische „M.“. Die „M.“-Gestaltung der Verfügungsbeklagten hat zudem – anders als der Konterpart der Verfügungsklägerin keine Streifen im Gesicht und eine hell- bis mittelbraune anstatt einer dunkelbraun-schwarzen Nase.

d) O.

Auch die „Bären“-Trolley-Gestaltung weist eine gegenüber der Spielzeugtaschengestaltung andere Grundform auf. Die Grundfarbe ist blau statt braun. Zudem besteht eine abweichende Nasenform und Farbe der Nasenpartie (hellblau statt hellbraun). Die Augenformen weichen voneinander ab. Der heller abgesetzte Bauchbereich ist beim „Bären“ der Verfügungsklägerin rund/bogenförmig, beim „Bären“ der Verfügungsbeklagten eher eckig statt rund.

Die aufgezeigten Unterschiede und mitbestimmenden Gemeinsamkeiten können nicht derart der Übernahme von schöpferischen Zügen der Gestaltungen der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte zugeordnet werden, dass noch von einem Eingriff in den urheberrechtlichen Schutzbereich auszugehen wäre.

B. Soweit die Verfügungsklägerin sich in zweiter Linie auf Lauterkeitsrecht stützt, steht ihr weder ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 a) UWG noch ein solcher nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 b) UWG zu.

I. Die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Anwendungsvoraussetzungen des UWG liegen vor. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist zwischen den Parteien gegeben, auch wenn es sich um unterschiedlich Produkte – Spielzeugsäcke einerseits, Trolleys und Rucksäcke andererseits – handelt. Die Produkte zählen jedenfalls zum gleichen Marktsegment und sind substituierbar.

II. Die von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Spieltaschen stellen im Ergebnis keine unlautere Nachahmung der
Für die lauterkeitsrechtliche Prüfung sind – im Unterschied zum Urheberrecht – nicht die Entwurfszeichnung und das angegriffene Produkt zu vergleichen, sondern die Produkte selbst gegenüber zu stellen.
[...]

1. Die Trolleys der Verfügungsklägerin verfügen über wettbewerbliche Eigenart.

a) Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten eines Produktes hinzuweisen. Dabei geht es um die Frage, ob die Gestaltung des Produktes vom Verkehr auf eine gleichbleibende Herkunftsquelle zurückgeführt wird, was unabhängig davon ist, ob die Herkunftsquelle auch namentlich benannt werden kann (BGH GRUR 2018, 311 R. 14 - Handfugenpistole). Geht es, wie hier, um eine ästhetische Gestaltung, so kommt es auf die Anmutung des Produktes an. Entscheidend ist der Gesamteindruck beim angesprochenen Verkehr (BGH GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE; GRUR 2013, 951 Tz. 19 - Regalsystem, GRUR 2013, 1052 Tz. 20 - Einkaufswagen III), der auch aus dem Zusammenwirken besonders gestalteter Elemente resultieren kann (vgl. BGH GRUR 2006, 79 Tz. 26 - Jeans I; GRUR 2008, 1115 Tz. 20 - ICON). Übliche Gestaltungsmerkmale, die für die betreffende Produktkategorie üblich sind, spielen dabei schon deswegen keine Rolle, weil der Verkehr ihre Verwendung nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bezieht, sondern allen Produkten der betreffenden Gattung unabhängig von ihrem Hersteller zuschreibt.

b) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen, da sie als auf Urheberrechtsstreitsachen spezialisierter Spruchkörper auch über hinreichende Erfahrung mit in diesem Zusammenhang ebenfalls regelmäßig geltend gemachten Ansprüchen aus unlauterer Nachahmung verfügt. Dies gilt zumal als nur der optische Gesamteindruck zu berücksichtigen ist und sich die Produkte an ein allgemeines Publikum richten (vgl. BGH GRUR 2017, 1135 Rn. 19 – Leuchtballon).

108
Die Ausstattung der Trolleys der Verfügungsklägerin ist vom Zusammenspiel der unter A. I. 1. vorbeschriebenen charakteristischen Gestaltungsmerkmale geprägt, die ihnen einen sich von der äußeren Gestaltung der Produkte der auf dem bundesdeutschen Markt präsenten Wettbewerber abhebenden hochwertig-modernen und kindgericht-stylischen Gesamteindruck verleihen.

Die wettbewerbliche Eigenart der Trolleygestaltungen der Verfügungsklägerin ist von Hause aus als durchschnittlich zu bewerten. Eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart der Erzeugnisse aufgrund tatsächlicher Bekanntheit im Verkehr (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 37 – LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 24 – Femur-Teil; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 24 – Einkaufswagen III) liegt nicht vor. Die von der Verfügungsklägerin vorgetragenen Tatsachen reichen für eine solche Annahme nicht aus. Die wettbewerbliche Eigenart ist aber trotz der vorgelegten Umsatzzahlen (Bl. 742 f. d.A.) nicht als erhöht anzusehen. Dass die Produkte der Verfügungsklägerin eine hohe Bekanntheit im Markt erlangt haben, ist nicht feststellbar. Die Bekanntheit eines Produktes kann sich zwar neben der Marktpräsenz auch aus Presseberichten und Auszeichnungen pp. ergeben. Dies gilt für letztere jedoch nicht ausschließlich, ohne jegliche tragfähigen Zahlen insbesondere zum Marktanteil. Die Verfügungsklägerin ist kein alteingesessenes Unternehmen, sondern erst 2010 gegründet worden. Die „E.“-Produkte mit Tiermotiven sind seit 2013 im Markt, die hier streitgegenständlichen Trolleys seit 2019 (vgl. Bl. 22 d.A.). Die Verfügungsklägerin vertreibt ihre Produkte über ein eigens Geschäft in Köln, den eigenen Webshop, den stationären Fachhandel, aber auch über die großen Online-Händler wie Q., I. oder große Händler wie LF.. Zur Unternehmensphilosophie zählt eine „nachhaltige“, umweltschonende Produktion und ordentliche Arbeitsbedingungen bei den Zulieferern sowie ein innovatives T. und eine ausgeklügelte Funktionalität. Die Verfügungsklägerin spricht damit problembewusste Verbraucher und Eltern mit gehobenen Ansprüchen an, die nicht billig konsumieren, sondern auf Nachhaltigkeit achten möchten und bereit sind, dafür einen relativ hohen Preis zu zahlen. Dass über die Verfügungsklägerin und ihre Idee der Verbindung ergonomischer Kinderrucksäcke und Koffer mit „Nachhaltigkeit“ in zahlreichen Presseorganen und Medien berichtet worden ist, genügt für die Feststellung einer erhöhten wettbewerblichen Eigenart nicht. Zu ihrem eigenen Werbeetat und/oder der konkreten Bewerbung der Produkte außerhalb der Medienberichterstattung hat die Verfügungsklägerin nichts vorgetragen. Die Verfügungsklägerin hat zwar Umsatz- und Verkaufszahlen der konkreten Produkte vorgetragen, tragfähige Zahlen zur konkreten Verbreitung des Produktes am Markt fehlen aber. Der Marktanteil der Verfügungsklägerin lässt sich nicht ersehen. Insgesamt ergibt der Vortrag der Verfügungsklägerin zwar einen Einblick in den wachsenden Erfolg ihres Konzeptes, aber kein verwertbares Bild für eine breite tatsächliche Bekanntheit der streitgegenständlichen „E.“-Produkte im Markt. Von einer Stellung als Marktführer ist die Verfügungsklägerin weit entfernt.

2. Die Produktgestaltungen der Spielzeugtaschen der Verfügungsbeklagten stellen sich als nachschaffende Nachahmung dar.

Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von Produkten ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln. Zu berücksichtigen ist der Erfahrungssatz, dass der Verkehr die fraglichen Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 34 – Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 41 – LIKEaBIKE). Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produktes begründen (BGH GRUR 2017, 1135 Rn. 29 – Leuchtballon). Entscheidend hierfür ist der Gesamteindruck beider Produkte aus Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers.

Identisch hat die Verfügungsbeklagte die als solche lauterkeitsrechtlich nicht schutzfähige Grundidee einer Tasche mit einem aufgesetzten kindlich stilisierten Tierkopf-Motiv übernommen. Sie hat sich damit den Gestaltungen der Verfügungsklägerin zwar deutlich angenähert. Dennoch weicht die Gestaltung der Spielzeugtaschen der Verfügungsbeklagten im maßgeblichen Gesamteindruck erheblich von derjenigen der Verfügungsklägerin ab. Insoweit wird auf die urheberrechtlichen Ausführungen unter A. I. 2. und 3. Bezug genommen.
3. Soweit eine nachschaffende Übernahme in Bezug auf die angegriffenen Gestaltungen vorliegt, fehlt es aber an der Unlauterkeit des Verhaltens. Besondere, die Unlauterkeit der Nachahmung begründende Umstände liegen nicht vor, weder in Form einer vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft, noch einer unangemessenen Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts, noch in der unredlichen Erlangung von für die Nachahmung erforderlicher Kenntnisse oder Unterlagen. Bei durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart und einer nur nachschaffenden Nachahmung müssten unter Berücksichtigung der Wechselwirkungslehre schon erhebliche Gründe vorliegen, um überhaupt zu einer wettbewerblichen Unzulässigkeit der – grundsätzlich zulässigen – Nachahmung gelangen zu können.

a) Eine vermeidbare Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 3 a) UWG liegt nicht vor.

Im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen Grad der Eigenart, Typus der Nachahmung und sonstiger Umstände ist die Gefahr einer Herkunftszuordnung zu verneinen. Zwar mag eine gewisse Bekanntheit vorhanden sein, diese würde aber nur unlauter ausgenutzt, wenn eine identische Übernahme vorliegt. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3 a) UWG) liegt nicht vor. Für den angemessen gut informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen durchschnittlichen Verbraucher, auf den es ankommt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 4 Rn. 3.41, mwN), kommt es jedenfalls nicht zu einer erheblichen Täuschungsgefahr. Bei einer nachschaffenden Übernahme liegt die Gefahr einer Herkunftstäuschung nur nahe, wenn ergänzende Umstände vorliegen, die entweder auf eine mittelbare Beziehung zwischen den Unternehmen hinweisen oder die die Gefahr begründen, dass der Verkehr das Nachahmerprodukt dem Hersteller des nachgeahmten Produkts zuschreibt. Mittelbare Beziehungen dürfen nicht unterstellt werden, für sie müsste es einen Anhaltspunkt geben (so BGH GRUR 2019, 196 Rn. 20 - Industrienähmaschinen). Eine mittelbare Herkunftstäuschung erfordert eine Prüfung der Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Intensität der Übernahme sowie den besonderen Umständen (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 - Viennetta).

Die Übernahme der Grundidee von Taschen, Rucksäcken, Beuteln oder Trolleys in Tierform mit aufgesetzten Tierköpfen ist nicht geeignet, Herkunftserwartungen zu begründen, weil diese Idee frei ist und auch zum Standardrepertoire von Kinderartikeln gehört. Hohe Kennzeichnungskraft und Wiedererkennbarkeit bei den Produkten der Verfügungsklägerin kommt der herausziehbaren und beschriftbaren Zunge an den Tiergesichtern zu, die bei den angegriffenen Gestaltungen gerade fehlt. Die angegriffenen Gestaltungen der Verfügungsbeklagten werden auf Hangtags zudem mit dem Zeichen „H. IN L.“ gekennzeichnet.

b) Auch eine unlautere Rufausbeutung gemäß § 4 Nr. 3 b) UWG liegt nicht vor.

Eine unlautere Rufausnutzung kann auch ohne Herkunftstäuschung der angesprochenen Verkehrskreise auf einer Anlehnung an eine fremde Leistung beruhen, sofern eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte vorliegt. Die Frage, ob dadurch eine Gütevorstellung im Sinne des § 4 Nr. 3 b) UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen (BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 42 – Femur-Teil; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 38 – Einkaufswagen III; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 40 – Exzenterzähne; Senat, GRUR-RR 2006, 278 [279 f.] – Arbeitselement für Resektoskopie; Senat, GRUR-RR 2014, 65 [68] – Pandas).

Die besondere Wertschätzung der Produkte der Verfügungsklägerin knüpft nach ihrer eigenen Darstellung maßgeblich an ergonomischen und ökologischen Aspekten an. (vgl. Bl. 18 f. d.A.). Ein für die Rufausbeutung erforderlicher Transfer des Images vom Originalprodukt auf das Nachahmungsprodukt ist nicht feststellbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Produkte ebenfalls an ein Image von Ergonomie, Nachhaltigkeit und Ökologie anknüpfen würden. Dass mit der Produktaufmachung und der Werbung der Verfügungsbeklagten eine Assoziation an das Produkt und eventuell an das Marketingkonzept der Verfügungsklägerin verbunden sein mag, genügt für den Tatbestand der Rufausbeutung nicht.


Den Volltext der Entscheidung mit Abbildungen der streitgegenständlichen Produkte finden Sie hier:

BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung des als Wort-/Bildmarke geschützten Logos eines Logistikunternehmens auf Modellbau-LKW und Modellbau-Lagerhalle

BGH
Urteil vom 12.01.2023
I ZR 86/22
DACHSER
MarkenG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung des als Wort-/Bildmarke geschützten Logos eines Logistikunternehmens auf Modellbau-LKW und Modellbau-Lagerhalle vorliegt.

Leitsätze des BGH:
a) Angesichts der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen im Modellspielzeugbau und der Erwartung, die der Verkehr hieran stellt, besteht ein berechtigtes Interesse, ein in der Realität vorkommendes Fahrzeug nachzubauen und darauf nicht nur - wie in der Wirklichkeit - das Kennzeichen des Herstellers des jeweiligen Fahrzeugs, sondern auch Kennzeichen anzubringen, die Unternehmen auf solchen Fahrzeugen zum Zwecke der Werbung für ihre Dienstleistungen verwenden. Wenn ein von einem Dritten detailgetreu nachgebildetes Kfz-Modell an der entsprechenden Stelle die Abbildung einer bekannten Dienstleistungsmarke trägt, ist eine Ausnutzung des Rufs "in unlauterer Weise" im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG nur dann gegeben, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht wird, die Wertschätzung der bekannten Marke werblich zu nutzen. Ergibt sich beim Vertrieb solcher Spielzeugautos jeglicher Zusammenhang mit der Marke allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig, fehlt es an dem Merkmal der unlauteren Rufausnutzung (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 = WRP 2010, 1039 - Opel-Blitz II).

b) Wegen der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen der Realität im Spielzeug- und Modellbereich und einer entsprechenden Verbrauchererwartung besteht ein berechtigtes Interesse des Spielzeugherstellers, nicht nur Fahrzeuge, sondern auch Gebäude als Modelle vertreiben zu können, auf denen bekannte Marken angebracht sind, soweit sie eine Miniaturdarstellung der Realität darstellen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann es ausreichen, wenn das Modell die für die Unternehmensidentität entscheidenden Gestaltungsmerkmale einschließlich des Logos übernimmt, so dass der Verkehr in dem Modell den Nachbau eines in der Realität typischerweise vorkommenden Gebäudes des Markeninhabers erkennt.

BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 86/22 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung des als Wort-/Bildmarke geschützten Logos eines Logistikunternehmens auf Modellbau-LKW und Modellbau-Lagerhalle

OLG Köln
Urteil vom 29.04.2022
6 U 178/21


Das OLG Köln hat entschieden, das keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung des als Wort-/Bildmarke geschützten Logos eines Logistikunternehmens auf einem Modellbau-LKW und einer Modellbau-Lagerhalle vorliegt.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin weder ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens „B“ auf dem streitbefangenen LKW-Modell noch auf dem Lagerhallenmodell der Beklagten aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG zu. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch markenrechtlich nur auf den Bekanntheitsschutz und hilfsweise auf § 4 Nr. 3a und b bzw. auf Irreführung nach §§ 5, 8 UWG.

1. LKW-Modell

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG kann der Inhaber einer Marke es Dritten untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

a. Die Frage der Bekanntheit der Klagemarke, die zum einen für die von der Klagemarke angesprochenen Verkehrskreise, aber im Fall der Ausnutzung des Rufs auch für das von der Verletzermarke angesprochene Publikum vorliegen muss (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. § 14 Rn. 386), kann vorliegend dahin gestellt bleiben, weil ein Anspruch bereits an anderer Stelle scheitert (s.u.).

b. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die unterstellt bekannte Marke identisch oder in ähnlicher Weise iSd § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG benutzt.

c. Eine gedankliche Verknüpfung zwischen dem benutztem Zeichen und der Klagemarke liegt angesichts der Identität bzw. der jedenfalls sehr hohen Zeichenähnlichkeit vor.

d. Eine Beeinträchtigung des Rufs oder der Wertschätzung der für die Klassen 9, 35, 39 und 42 eingetragenen Klagemarke findet jedoch nicht statt. Selbst wenn ein Miniatur-Modell der Beklagten eine schlechte Qualität aufweisen würde, würde sich dies nicht auf das Image und den Ruf der Logistik-/Speditionsdienstleistungen der Klägerin auswirken, weil der angesprochene Verkehr, der sich für Miniatur-Modelle interessiert, keine Veranlassung hat, von einer minderen Qualität des Modell-Nachbaus auf die Qualität der Dienstleistung der Klägerin zu schließen. Der Verkehr ist es gewohnt, dass es sich bei Miniatur-Modellen in der Regel um wirklichkeitsgetreue Nachbildungen von in der Realität vorkommenden Fahrzeugen oder Gebäuden handelt. Er weiß auch, dass in der Realität LKWs mit Drittmarken bedruckt sein können, um z.B. zum Ausdruck zu bringen, dass diese von dem Drittunternehmen für seine Dienstleistungen benutzt werden, oder um die Fläche für sonstige Werbezwecke zu nutzen. Bei einem Miniatur-Modell eines LKWs mit dem Aufdruck einer Drittmarke wird der Verkehr, soweit keine weiteren Anhaltspunkte hinzukommen, davon ausgehen, dass solche LKWs in der Realität mit diesem Aufdruck vorkommen. Er wird indessen keine Verbindung zwischen der Qualität des LKW-Modells und der Dienstleistung des Inhabers der Drittmarke vermuten; ebenso wenig wie zwischen der Qualität des Originalfahrzeugs und des Modells.

Das Verkehrsverständnis können die Mitglieder des Senats als Verbraucher selbst feststellen, weil der Durchschnittsverbraucher Miniatur-Modelle und nachgebaute Spielzeuge kennt und entsprechenden Angeboten in der Werbung begegnet.

e. Es liegt jedoch eine Anlehnung und damit eine gewisse Ausnutzung der (unterstellten) Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Klagemarke insoweit vor, als mit der Nachbildung von Originalen unter Verwendung von Marken, wie es sie in der Wirklichkeit gibt, zwangsläufig durch die Gestaltung des Modells eine Anlehnung an den Ruf des Markeninhabers verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2010 – I ZR 88/08 – juris Rn. 29 – C).

aa. Indem die Beklagte auf den Seitenflächen des Kühlkoffers ein mit der Dienstleistungsmarke der Klägerin (quasi-)identisches Zeichen übernimmt, wird der angesprochene Verkehr die Klagemarke erkennen und auch der Klägerin zuordnen. Es wird dabei jedoch keine der Funktionen der Marke in unlauterer Weise beeinträchtigt. Der Verbraucher, der sich für Modellbau-/Spielzeug-Fahrzeuge interessiert, erkennt, dass es sich um einen Nachbau handelt und dass es sich bei der Übernahme der Klagemarke ebenfalls um ein Detail aus der Wirklichkeit handelt, das im Modell nachgebildet wird. Aufgrund der jahrzehntelangen Tradition von detailgetreuen Nachbauten im Modell- und Spielzeugbereich ist dem Verkehr bekannt, dass mit der Anbringung von Fremdmarken auf Modellen, seien es die Marken der Hersteller der nachgebauten Objekte oder von Drittmarken, die auf den Originalen vorhanden sind, keine eigenständigen Hinweise auf die Herkunft oder Qualität des Modells oder auf zwischen den Markeninhabern und dem Modellbauer bestehenden Vertragsbeziehungen erteilt werden, sondern dass es sich lediglich um die Übernahme der in der Realität vorkommenden Originalgestaltung handelt. Soweit keine sonstigen Hinweise auf Lizenzbeziehungen vorliegen, hat der Verkehr keine Veranlassung, allein aus der detailgetreuen Übernahme einer Marke auf das Bestehen solcher Beziehungen zu schließen. Dass sich das Verkehrsverständnis seit der Entscheidung „C“ des BGH grundlegend verändert hätte und die an Modellen und Spielzeugnachbauten interessierten Verbraucher nunmehr bereits allein von der Übernahme der Gestaltung eines Fahrzeugs oder sonstigen Produkts samt Marken auf Lizenzbeziehungen schließen würden, ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich.

bb. Der Modell- und Spielzeughersteller profitiert zwar insoweit von einem möglichen guten Ruf von übernommenen Marken, weil dieser die Attraktivität seiner Modelle erhöhen und Sammelanreize bieten kann. Eine solche Ausnutzung hängt jedoch zwangsläufig mit der Nachbildung von Objekten, die es in der Wirklichkeit gibt, zusammen (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2010 – I ZR 88/08 – juris Rn. 29 – C). Diese mit der realitätsgetreuen Nachbildung zwangsläufig verbundene Folge stellt sich nicht als unlautere Ausnutzung iSd § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG dar, solange nicht über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht wird, den Ruf der Klagemarke werblich zu nutzen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 88/08 – juris Rn. 29 f. – C).

cc. Die Klägerin hebt zwar hervor, dass die Dienstleistungsmarke der Klägerin gerade nicht zwangsläufig Teil des nachgebildeten Fahrzeugs sei. Aus dem Umstand, dass die Marke der Klägerin nicht zwingend zur Karosserie des Original-LKWs gehört, folgert die Klägerin, dass es sich bei ihrer Marke nicht um einen zwingend nachzubildenden Bestandteil des Originalfahrzeugs handelt und sieht darin den entscheidenden Unterschied zu der der C-Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Konstellation.

Es kommt jedoch nicht darauf an, dass es in der Realität LKWs der Marke Atego von E auch ohne Aufdruck der Klagemarke gibt, die die Beklagte hätte nachbauen können, sodass der Nachbau des gewählten LKWs in seiner konkreten Ausgestaltung samt Klagemarke deshalb nicht zwingend gewesen wäre. Es geht vielmehr darum, dass bei einem Modell-/Spielzeugnachbau die Übernahme der für einen detailgetreuen Nachbau zwingend notwendigen Bestandteile die Unlauterkeit nicht begründen, weil der Verkehr deren Übernahme erwartet. Der BGH hat in seiner C-Entscheidung ausgeführt, dass „die wirklichkeitsgetreue Nachbildung als solche noch nicht unlauter im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG ist, weil insoweit wegen der Erwartungen, welche die angesprochenen Verbraucher an derartige Spielzeuge stellen, und der darauf beruhenden jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen ein berechtigtes Interesse der Beklagten besteht“ (BGH, Urt. v. 14.01.2010 – I ZR 88/08 – juris Rn. 30 – C). Dies gilt nach wie vor und auch für den vorliegenden Fall. Vorliegend sind die angegriffenen Modelle in gleicher Weise nur das Ergebnis einer detailgetreuen Nachbildung eines in der Realität vorkommenden Fahrzeugs, weil es unstreitig LKWs A mit der an der Fahrzeugfront und auf dem Kühlkoffer aufgebrachten Marke der Klägerin im Straßenbild gibt.

Dass die Beklagte bereits im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidung, welches Fahrzeug sie als Modell nachbauen möchte, gezwungen wäre, sich auf solche Fahrzeuge zu beschränken, die über die Herstellermarke des Fahrzeugbauers hinaus keine weitergehenden Marken aufweisen, ist durch die BGH-Entscheidung gerade nicht vorgezeichnet. Entscheidet sich ein Modellbauer zum Nachbau, ist er verpflichtet, eine etwaige Markenverwendung insoweit zu beschränken, als sie für den originalgetreuen Nachbau, wie ihn der Verkehr erwartet, zwingend notwendig ist und sie keinen werblichen Überschuss aufweist. Darüber, dass er bereits in der Auswahl des nachzubauenden Fahrzeugs beschränkt wäre und deshalb keine Fahrzeuge mit Dienstleistungsmarken nachbauen dürfe, verhält sich die Entscheidung des BGH gerade nicht. Indem der BGH auf die Erwartungen und Üblichkeiten auf dem Spielzeug- bzw. Modellmarkt abstellt, die auf naturgetreue Nachbildungen gerichtet sind, lässt sich keine Einschränkung auf die Herstellermarken der Originalfahrzeuge herleiten. Solange der maßgebliche Verkehrskreis ein mit der Klagemarke identisches oder ähnliches Logo auf einer Nachbildung nicht als Angabe über die Herkunft versteht, sondern nur als Übernahme eines Gestaltungselements im Rahmen des Nachbaus ist ein berechtigtes Interesse der Modellbauer anzunehmen, die die Unlauterkeit der Ausnutzung ausschließt.

dd. Dieses Verständnis wird auch durch den EuGH bestätigt, wenn er darauf hinweist, dass nach seiner Rechtsprechung das in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 niedergelegte ausschließliche Recht dem Markeninhaber gewährt wurde, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber dieser Marke zu ermöglichen, d.h. um sicherzustellen, dass diese Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und dass die Ausübung dieses Rechts daher auf Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (s. EuGH, Urteil vom 25.01.2007 – C-48/05 –, juris Rn. 21 mwN). Gerade die Herkunftsfunktion wird vorliegend aufgrund der besonderen Verkehrserwartung und Üblichkeit auf dem Gebiet des Modellnachbaus nicht tangiert. Gleiches gilt für die Gewährleistungsfunktion. Allenfalls berührt sind die Werbe- oder Kommunikationsfunktion, was jedoch angesichts der Erwartungen und des Verständnisses des angesprochenen Verkehrs, der das Zeichen als bloße Übernahme eines zur Gestaltung des Originals gehörenden Bestandteils auffasst, nicht unlauter ist.

ee. Dass bereits seit Jahrzehnten Fahrzeuge auch mit Werbe- und Dienstleistungsaufdrucken von Drittmarken als Miniatur-Modelle auf dem Markt vertrieben werden, hat die Beklagte anhand von diversen Auszügen aus Prospekten und Internetseiten von Drittanbietern belegt (s. nur Bl. 530 ff. d.A.). Dies ist den Mitgliedern des Senats auch aus eigener Anschauung bekannt. Solange sich die Markennutzung auf das für eine detailgetreue Nachbildung notwendige und damit zwangsläufig einhergehende Maß beschränkt, liegt daher keine unlautere Ausnutzung des Rufs vor (s. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2022 – I-20 U 117/20, S. 25, Bl. 119 e.A., wenn auch zu einer speziellen Fallgestaltung).

f. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass das LKW-Modell der Beklagten zum einen von minderer Qualität sei und diverse Unterschiede zum Original aufzeige, handelt es sich aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise um nur geringfügige Abweichungen, etwa hinsichtlich der mit bloßem Auge kaum wahrnehmbaren Größenverhältnisse der Markenaufschrift oder der Farbnuancen wie im nachgelassenen Schriftsatz vom 01.04.2022 im Einzelnen ausgeführt. Soweit sich ein deutlicherer Unterschied aus dem unter dem Führerhaus des Modells angebrachten „Lenkschleifer“ ergibt, so erkennt der angesprochene Verkehr, dass dies eine Abweichung zum Original darstellt, die offensichtlich rein technisch bedingt ist, um das LKW-Modell auf Elektrospulen lenken zu können. Durch das Vorhandensein dieses Lenkschleifers und der anderen geringfügigen Abweichungen verändert sich nicht das Verständnis des angesprochenen Verkehrs, dass es sich bei den verwendeten Marken, seien es die Herstellermarke des Fahrzeugs oder die Dienstleistungsmarke eines Logistikunternehmens, nur um von den Originalfahrzeugen als Gestaltungselement übernommene Zeichen handelt. Anders als in dem von der Klägerin zitierten Urteil des OLG Frankfurt vom 09.05.2019 – 6 U 98/18 –, in dem durch die Vorrichtung, mit der das dortige Kfz-Modell in die Führungsschiene einer Spielzeugrennbahn eingebaut werden konnte, der vordere Teil der Karosserie hochgestellt wirkte, ist hier die Gestaltung des LKWs selbst durch den Lenkschleifer nicht verändert.

g. Soweit die Klägerin meint, selbst eine jahrzehntelange Übung auf einem bestimmten Markt, könne nicht dazu führen, dass ein Markeninhaber seine Markenrechte auf diesem Markt verliere, nur weil andere Markeninhaber die Markenverletzungen durch die Modellbauer jahrzehntelang geduldet hätten, steht diesem Einwand gerade die o.g. Rechtsprechung des BGH entgegen. Solange aufgrund der Üblichkeit dieses speziellen Marktes und den damit verbundenen Käufererwartungen ein berechtigtes Interesse der Modell- und Spielzeugbauer am detailgetreuen Nachbau besteht, stellt sich die Übernahme von Marken als Teil einer Originalgestaltung nicht als unlauter dar.

h. Auch dass sich – wie von der Klägerin behauptet – Unternehmen eine Gestattung oder Lizenz des Drittmarkeninhabers einholen, wie sie die Klägerin für ihre Marke seit einigen Jahren vergibt, ändert nichts daran, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, dass Miniaturen von diversen Fahrzeugen mit unterschiedlichen Aufdrucken detailgetreu angeboten werden. Sie werden daher in erster Linie davon ausgehen, dass es in der Realität ein entsprechendes Original gibt, und – ohne weitere Anhaltspunkte – nicht erwarten, dass ein Drittmarkeninhaber mit dem Modellhersteller eine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, um auf dem Miniatur-Modell mit seiner Marke zu werben oder eine entsprechende Lizenz erteilt hat. Auch eine solche Vorstellung würde aber nach der C-Entscheidung nicht zu einer Unlauterkeit führen (vgl. BGH, aaO).

i. Als besonderes Unlauterkeitsmerkmal führt die Klägerin die Anmeldung der Marke B durch die Beklagte an, die diese u.a. für Modellfahrzeuge geschützt hat. Dagegen ist die Klägerin mit einem Nichtigkeits- und Löschungsverfahren vorgegangen. Bei der Frage, ob in den zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten Verhaltensweisen der Beklagten eine Markenverletzung iSd § 14 Abs. 2 MarkenG vorliegt, kommt es nicht auf außerhalb der Markenverwendung liegende Umstände an. Die Anmeldung der Marke B zugunsten der Beklagten mag aus Sicht der Klägerin rechtsmissbräuchlich sein. Die hier beanstandeten Markenbenutzungen liegen jedoch innerhalb der in der Rechtsprechung gesetzten Grenzen, sodass allein eine möglicherweise weitergehende Nutzungsabsicht der Beklagten in der Zukunft sich auf die Rechtmäßigkeit der konkret beanstandeten Markennutzung nicht auswirkt. Im Übrigen hat die Beklagte die Eintragung mit ihrem Interesse erklärt, nicht von der Klägerin an der Nutzung der Klagemarke für ihre Modelle gehindert zu werden. Ein Vorgehen aus der Marke gegen Dritte sei von vornherein nicht beabsichtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Eintragung nicht Verteidigungs-, sondern Angriffsinteressen diente, sind von der Klägerin nicht näher dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

j. Der Hinweis der Klägerin, dass die Beklagte auf der Umverpackung mit dem Zeichen „B“ werbe, führt ebenfalls nicht zur Unlauterkeit. Die Unlauterkeit der Anlehnung an den Ruf einer bekannten Marke i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG ist zwar nicht ausgeschlossen, soweit ein werblicher Überschuss hinzukommt, indem etwa die Marke über das mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung notwendigerweise verbundene Maß hinaus, z.B. auf der Umverpackungen oder sonst hervorgehoben, benutzt wird (vgl. BGH, aaO, Rn. 29). Die Beklagte nutzt das Zeichen „B“ auf der Umverpackung ihrer Produkte und auf ihrer Homepage aber nur in gleicher Schriftgröße, -farbe und gleichem Schrifttyp wie die anderen das Produkt beschreibenden Angaben. Eine überschießende werbliche Nutzung ist darin, anders als etwa bei Nutzung der farblich gestalteten Marke selbst, nicht zu sehen.

Auf den Umverpackungen und auf der Homepage befindet sich zudem stets blickfangmäßig hervorgehoben die eigene Wort-/Bildmarke der Beklagten, sodass für den Verkehr stets ein eindeutiger Hinweis auf die Beklagte als Herstellerin des Modells ersichtlich ist. Dass die Beklagte über die bloße möglichst detailgetreue Herstellung der streitbefangenen Miniatur-Modelle hinaus versuchen würde, den Ruf der Klägerin auszunutzen, ist nicht ersichtlich (vgl. auch OLG Düsseldorf, aaO, S. 25, Bl. 119 e.A.).

k. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, dass eine Klageabweisung die Folge hätte, dass im Modellbereich ihre Markenrechte ausgesetzt würden, weil sie keinen Einfluss auf ihre Außenwirkung nehmen könne, so ist ein solcher Einfluss zur Wahrung ihrer Markenrechte nicht erforderlich, weil der Verkehr gerade keine Rückschlüsse aus der konkreten Gestaltung, der Detailtreue oder der Qualität eines Nachbaus auf dessen Herkunft aus dem Hause der Klägerin oder auf die Eigenschaften und Qualitäten der klägerischen Dienstleistungen zieht. Ihre Außenwahrnehmung und ihre Markenrechte werden durch einen nicht mit ihr im Detail abgestimmten Nachbau von schlechter oder ungenauer Qualität nicht berührt.

l. Auf die Möglichkeit einer Erschöpfung, weil der Modell-Kühlkoffer von D stammt, kommt es nach alledem nicht an.

2. Lagerhallenmodell

Auch bzgl. des Lagerhallenmodells besteht kein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG.
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a. Da der Modell- und Spielzeugbereich auch Gebäude umfasst, sind grundsätzlich unterschiedliche Marktüblichkeiten oder Erwartungen des angesprochenen Verkehrs im Vergleich zu Fahrzeugmodellen nicht festzustellen. Erkennt der Verkehr, dass ein Spielzeug oder Modell ein Nachbau eines in der Wirklichkeit vorkommenden Gebäudes ist, verbindet er mit den auf dem Modell aufgebrachten Marken keinen Herkunftshinweis, sondern nimmt aufgrund der in diesem Bereich bestehenden besonderen Verkehrserwartung der Verbraucher an, dass die Marken auch auf dem Original vorhanden und als Teil der Gestaltung übernommen sind. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass es Spielzeuggebäude gibt, die nicht mit einem Unternehmenskennzeichen oder einer Marke gekennzeichnet sind, sondern nur mit ihrer jeweiligen Gewerbebezeichnung wie „Metzgerei“ oder „Bäckerei“, so liegt dies daran, dass auch in der Realität bei Betrieben zur Deckung des Bedarfs des täglichen Lebens herkömmlich die Gewerbebezeichnung hervorgehoben wurde statt mit einem alleinigen Hinweis auf den Inhaber oder dessen Marken zu werben.

Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass bei Gebäuden, die in der Realität ein Kennzeichen aufweisen, der Verkehr das entsprechende Kennzeichen auf einem Gebäude-Modell in gleicher Weise wie bei einem Fahrzeugmodell nur als Teil der nachgemachten Gestaltung versteht.

b. Hinsichtlich der Lagerhalle besteht hier die Besonderheit, dass mittlerweile unstreitig ist, dass es eine Lagerhalle, die mit dem Modell der Beklagten identisch ist und dem Nachbau als Vorlage diente, in der Realität nicht gibt. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass die Klägerin ihre Lagerhallen zwar nach einem bestimmten gleichförmigen Konzept mit bestimmten wiederkehrenden Merkmalen errichten lasse, die die Beklagte mit ihrem Modell wiedergebe. Es ist jedoch unstreitig, dass keine Halle existiert, die 1:1 mit dem streitgegenständlichen Lagerhallen-Modell übereinstimmt, weshalb die Klägerin das Modell der Beklagten als „fiktive“ Lagerhalle bezeichnet.

Auch insoweit bleibt der Senat bei seiner Ansicht, dass die Aufbringung der Marke auf dem Lagerhallenmodell keine unlautere Ausnutzung iSd § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG darstellt. Denn es ist seitens der Beklagten belegt, dass die Klägerin über Lagerhallen verfügt, die im Wesentlichen über ein einheitliches und charakteristisches Design verfügen und mit der Marke B gekennzeichnet sind. Die den Gesamteindruck prägenden Gestaltungselemente der Lagerhallen mit ihren rechteckigen Formen, den blauen Fassaden (teilweise mit Fenstern, teilweise fensterlos), Rolltore mit gelben Nummern im Erdgeschoss, B-Schriftzug in Gelb auf den Gebäudeseiten, gelbe Umrandung am Dach, und Kies auf den Flachdächern mit Oberlichtern), die typisch für die im Schriftsatz vom 30.03.2022 eingeblendeten Lagerhallen sind, finden sich im Wesentlichen auch im Beklagtenmodell wieder, wenn auch nicht 1:1, wie etwa bei der Beschriftung der Rolltore (einmal seitlich, einmal über den Rolltoren) oder der Positionierung des Logos. Trotz dieser Unterschiede erkennt der angesprochene Verkehr, dass es sich bei dem Modell um den Nachbau einer typischen Lagerhalle der Klägerin handelt. Dabei ist dem Verkehr bekannt, dass anders als bei Fahrzeugen, die einer bestimmten Unternehmensflotte angehören, unterschiedliche Gebäude eines Unternehmens regelmäßig Unterschiede aufweisen werden, etwa weil ein Unternehmen sowohl bereits existierende Gebäude nutzt, die es anmietet, als auch Gebäude selbst errichtet oder weil es bei selbst errichteten Gebäuden aufgrund von unterschiedlichen Ausgangssituationen wie Lage, Grundstücksgröße u.ä. zu unterschiedlichen Gestaltungen kommen kann. Vor diesem Hintergrund wird der angesprochene Verkehr in einem Modell, das die für die Unternehmensidentität entscheidenden Gestaltungselemente samt Logo übernimmt, den Nachbau einer in der Realität typischerweise vorkommenden Lagerhalle der Klägerin wiedererkennen.

c. Es kann danach auch im Fall des Lagerhallenmodells nicht festgestellt werden, dass der Verkehr wegen des Vorhandenseins der Klagemarke auf diesem Modell die Vorstellung verbindet, die Lagerhalle stamme von der Klägerin oder von einem mit ihr lizenzvertraglich verbundenen Unternehmen. Die Übernahme der Marke geschieht in dem Umfang, in dem sie notwendig ist, um ein möglichst realitätsgetreues Modell einer typischen und dem Verkehr bekannten klägerischen Lagerhalle abzubilden, die er in dem Modell wiedererkennt.

d. Dass es sich um einen Bausatz handelt und es dem Kunden überlassen bleibt, ob er das klägerische Logo auf die Lagerhalle aufbringt oder nicht, ändert nichts daran, dass ein Modell einer typischen Lagerhalle der Klägerin zulässigerweise auch die Anbringung des Logos erlaubt. Bei einem Bausatz bleibt es letztlich immer dem Kunden überlassen, ob er den Bausatz überhaupt gemäß der Anleitung zusammensetzt.

2. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Ein Anspruch wegen unlauterer Nachahmung nach § 4 Nr. 3a oder b UWG kommt nicht in Betracht, soweit es sich um Umstände handelt, die bereits von § 14 MarkenG erfasst werden. Eine Irreführung der Verbraucher über den Hersteller oder das Bestehen von Lizenzbeziehungen liegt nicht vor, weil aufgrund der Besonderheiten des Miniatur-Modell-Marktes die angesprochenen Verkehrskreise nicht aufgrund der detailgetreuen Übernahme einer Drittmarke über den Hersteller oder die Eigenschaft des Herstellers irren, weshalb auch ein Anspruch aus §§ 5, 8 UWG scheitert.

3. Da kein Unterlassungsanspruch besteht, unterliegen auch die geltend gemachten Annexansprüche der Klageabweisung.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision ist auf Anregung der Parteien mit Blick auf die abweichende Entscheidung des OLG Frankfurts vom 09.05.2019 – 6 U 98/18 - und der über die Interessen der Parteien dieses Rechtsstreits hinausreichenden grundsätzlichen Bedeutung iSd § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Wettbewerbswidrige Rufausbeutung und Irreführung durch Veranstaltung "Oktoberfest goes Dubai"

LG München
Entscheidung vom 25.06.2021
17 HKO 7040/21


Das LG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung und Irreführung durch die Veranstaltung "Oktoberfest goes Dubai" vorliegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oktoberfest am Landgericht München I

Die 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute die von der Landeshauptstadt München beantragte einstweilige Verfügung gegen die beiden Veranstalter des Oktoberfests in Dubai ganz überwiegend erlassen (Az. 17 HKO 7040/21).

Die Kammer hat den Veranstaltern des Oktoberfests Dubai unter anderem verboten, mit der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ sowie der dazugehörigen Abbildung zu werben. Verboten ist ihnen insbesondere auch, unter dieser Bezeichnung Schausteller und Gastronomen in Deutschland für ihre Veranstaltung in Dubai anzuwerben.

Die Landeshauptstadt München hatte am 25.05.2021 eine einstweilige Verfügung gegen die Veranstalter des Oktoberfests Dubai beantragt.

Die beiden verfügungsbeklagten Veranstalter vertraten die Auffassung, dass der Begriff „Oktoberfest“ von jedermann verwendet werden darf und nicht markenrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt werden kann. Außerdem assoziiere man mit dem Begriff „Oktoberfest“ nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest.

Die Formulierung „Oktoberfest goes Dubei“ bedeute im Englischen gerade nicht, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai umziehe.

Zudem habe die Landeshauptstadt München bereits im Frühjahr 2021 von der geplanten Veranstaltung in Dubai Kenntnis gehabt und könne deshalb keine einstweilige Verfügung mehr erlangen. Sie habe mit der Stellung dieses Antrags zu lange gewartet.

Den Einwendungen der beiden Veranstalter folgte die Kammer nicht:

Die Kammer führte vielmehr aus, Gegenstand des Verbotsantrags der Stadt sei nicht die Verwendung des Begriffs „Oktoberfest“, sondern die Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“ in verschiedenen Zusammenhängen.

Dabei erkannte die Kammer in der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ sowohl eine Irreführung von Verbrauchern als auch eine unlautere Rufausbeutung.

Denn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde der Formulierung entnehmen, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai verlegt werde bzw. ausweiche, sagte Vorsitzender Richter Georg Werner in seiner mündlichen Urteilsbegründung.

Der gute Ruf des Münchner Oktoberfests werde durch die streitgegenständliche Werbung für Verbraucher auf die Veranstaltung in Dubai in unzulässiger Weise übertragen.

Das im Urteil ausgesprochene Verbot der entsprechenden Bewerbung gilt ab sofort deutschlandweit, denn es ist als einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar. Allerdings kann gegen das Urteil noch Berufung eingelegt werden.


LG München: Unlautere Rufausbeutung durch "Schweizer Taschenmesser" aus China

LG München
Urteil vom 15.06.2021
33 O 7646/20

Das LG München hat entschieden, dass eine unlautere Rufausbeutung durch Anbieten eines "Schweizer Taschenmessers" aus China vorliegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Schweizer Taschenmesser

Die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer das Landgerichts München I hat mit Urteil vom 15.06.2021 einer Klage der Herstellerin des bekannten Schweizer Taschenmessers stattgegeben, mit der sich diese gegen die Verwendung bestimmter Kennzeichen mit eindeutigem Bezug zur Schweiz durch die Beklagte wendet (Az. 33 O 7646/20).

Die Kammer hat mit ihrem Urteil der Beklagten unter anderem verboten, bestimmte Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge mit den Angaben „SWITZERLAND“ oder solchen Zeichen zu versehen, die isoliert oder als Bestandteil grafische Gestaltungen der Schweizer Flagge enthalten.

Die Beklagte hatte über eine Online-Plattform Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge angeboten. Dabei waren auf den Produkten selbst oder jedenfalls auf deren Verpackungen der Schriftzug „Switzerland“ bzw. „Swiss“, die Schweizer Flagge sowie verschiedene Logos, die diese Flagge in ihre Gestaltung aufgenommen hatten, abgebildet. Die angebotenen Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge waren zudem in roter Farbe gehalten. Tatsächlich werden diese Produkte nicht in der Schweiz, sondern in China produziert.

Nach Auffassung der Kammer stellen die von der Beklagten verwendeten Zeichen geographische Herkunftsangaben dar, deren guten Ruf die Beklagte in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt. Für die Annahme einer Rufausbeutung ausschlaggebend war dabei nach Ansicht der Kammer, dass sich die Beklagte mit den Gestaltungen ihrer Produkte eng an die von der Klägerin hergestellten „Schweizer Taschenmesser“ anlehne. Gerade die Produkte der Klägerin tragen aber entscheidend zum guten Ruf der geographischen Herkunftsangaben mit Bezug zur Schweiz bei.

Die Beklagte hatte dagegen argumentiert, bei den von ihr vertriebenen Produkten handele es sich klar erkennbar um „Souvenirartikel“. Man schließe deshalb nicht von der Kennzeichnung auf eine Herstellung in der Schweiz. Eine Irreführung der Verbraucher werde auch bereits dadurch ausgeräumt, dass auf den Produktverpackungen deutlich sichtbar der Hinweis „Made in China“ angebracht sei.

Ob Verbraucher zudem durch die Kennzeichnungspraxis der Beklagten in die Irre geführt werden, da sie davon ausgehen, die Beklagte lasse ihre Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge in der Schweiz produzieren, ließ die Kammer offen. Zur Begründung führte das Gericht in seinen Urteilsgründen aus: Sofern der gute Ruf einer geographischen Herkunftsangabe auf unlautere Weise ausgenutzt werde, sei für die Annahme entsprechender Unterlassungsansprüche nicht zusätzlich noch erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise auch über die Herkunft der Produkte in die Irre geführt werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


OLG Köln: Vertrieb von Softbildkameras und Sofortbildfilmen mit quadratischen Sofortbildern nicht per se eine Herkunftstäuschung oder unlautere Rufausnutzung von Polaroid

OLG Köln
Urteil vom 12.06.2020
6 U 265/19


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Vertrieb von Softbildkameras und Sofortbildfilmen mit quadratischen Sofortbildern nicht per se eine Herkunftstäuschung oder unlautere Rufausnutzung von Polaroid ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Nicht jedes Sofortbild ist ein Polaroid

Auch andere Hersteller dürfen quadratische Sofortbilder vertreiben

Das Unternehmen FUJIFILM darf in Deutschland Sofortbild-Filme für quadratische Bilder in einer rechteckigen äußeren Form mit schmaleren linken, rechten und oberen weißen Rändern und einem breiteren unteren weißen Rand sowie dazugehörige Kameras bewerben und verkaufen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 12.06.2020 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt.

Die Klägerinnen, die Rechtsnachfolgerin der insolventen Polaroid Corporation und deren europäisches Vertriebsunternehmen, hatten die Beklagten, Unternehmen des FUJI-Konzerns, u.a. auf Unterlassung des weiteren Vertriebs von Produkten in Anspruch genommen. Die Klägerinnen vertreiben Sofortbild-Filme unter dem Zeichen "Polaroid ORIGINALS". Die Beklagte zu 2), als deren Europa-Zentrale die Beklagte zu 1) fungiert, vertreibt seit dem Jahr 1998 unter der Bezeichnung "instax" Sofortbild-Kameras und -Filme mit unterschiedlichen rechteckigen Formaten. Seit April 2017 bietet sie außerdem das quadratische Format "SQUARE" an. Das System des Sofortbildes beruht auf einem Patent, das der Polaroid Corporation zustand, aber vor Beginn der Produktion durch die Beklagte zu 1) ausgelaufen war. Die Klägerinnen meinten, die Beklagte dürfe den Sofortbild-Film "instax SQUARE" nicht anbieten, bewerben und vertreiben, da damit eine unzulässige Nachahmung ihres klassischen Polaroid-Formates einhergehe. Sie machten u.a. geltend, das klassische Polaroid-Format des Produkts "Polaroid Color 600 Film" weise eine sog. gesteigerte wettbewerbliche Eigenart auf und die Gestaltung des Produkts der Beklagten begründe die Gefahr der Herkunftstäuschung.

Mit Urteil vom 15.10.2019 hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandegerichts Köln nun mit Urteil vom 12.06.2020 bestätigt und die Berufung der Klägerinnen gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Produkt der Beklagten das Produkt der Klägerinnen nicht nachahme. Allein der Umstand, dass beide Bilder weiße Ränder hätten, der untere Rand breiter sei, als die übrigen Ränder und die eigentlichen Fotografien quadratisch seien, könne keine Nachahmung begründen. Mit einer anderen Bildgröße und unterschiedlich breiten Rändern sowie abgerundeten Ecken wiesen die Bilder der Beklagten deutliche Unterschiede zu dem Produkt der Klägerinnen auf. Die Beklagten hätten ihre bereits seit 20 Jahren erfolgreich auf dem Markt befindliche Produktreihe lediglich um ein quadratisches Format erweitert. Dies könne ihnen nicht versagt werden. Daneben bestehe aber auch keine Gefahr einer Herkunftstäuschung. Denn ein angemessen gut informierter, aufmerksamer und kritischer durchschnittlicher Verbraucher könne die Produkte aufgrund ihrer deutlichen Kennzeichnung den zwei unterschiedlichen Herstellern zuordnen. Sowohl die Filme als auch die Kameras seien deutlich mit dem Markennamen der Beklagten gekennzeichnet. Schon beim Kauf einer Sofortbildkamera lege sich der Verbraucher auf ein bestimmtes Bildformat fest. Das sei ihm auch bewusst. Es liege daher fern, dass der Verbraucher glaube, Filme der Klägerinnen für die Kameras der Beklagten nutzen zu können.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12.06.2020 - 6 U 265/19.




LG Köln: Vertrieb von Softbildkameras und Sofortbildfilmen stellt keine Herkunftstäuschung oder unlautere Rufausnutzung von Polaroid dar

LG Köln
Urteil vom 15.10.2019
31 O 145/18


Das LG Köln hat entschieden, dass der Vertrieb von Softbildkameras und Sofortbildfilmen per se keine Herkunftstäuschung oder unlautere Rufausnutzung von Polaroid darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Den Klägerinnen steht gegen die Beklagten der gem. Antrag zu 1) a) und b) begehrte Unterlassungsanspruch nicht zu, insbesondere folgt dieser nicht aus §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a) bzw. b), 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Hiernach handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er hierdurch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt (lit. a) oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (lit. b).

a) Der Anwendungsbereich des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung vorliegend nicht durch vorrangige Vorschriften des Markenrechts ausgeschlossen. Zutreffend dabei ist zwar im Ausgangspunkt, dass im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Markengesetzes für einen lauterkeitsrechtlichen Schutz grundsätzlich kein Raum ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 329/332 – „Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem“; Köhler, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. [2019], § 4 Rn. 3.9; Wille, in: Büscher, UWG, § 4 Nr. 3 Rn. 16). Die Klägerinnen begehren jedoch vorliegend keinen Schutz für eine Kennzeichnung, sondern für die von ihnen vertriebenen Sofortbild-Filme als konkretes Leistungsergebnis. Sie begründen dies damit, dass die Beklagten dadurch unlauter gehandelt hätten, dass diese für die angegriffenen Produkte jene Merkmale übernommen hätten, die die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerinnen begründeten, und hierdurch eine vermeidbare Herkunftstäuschung hervorgerufen hätten bzw. deren Wertschätzung ausbeuteten. Dieses Begehren fällt nicht in den Schutzbereich des Markenrechts (vgl. BGH, GRUR 2008, 793/795 – „Rillenkoffer“ mwN.; Wille, a.a.O.; Köhler, a.a.O.).


b) Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob im Streitfall die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des § 4 Nr. 3 UWG gegeben sind. Offen bleiben kann daher, ob vorliegend beide Klägerinnen für Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz aktivlegitimiert sind. Die Klägerin zu 1) stellt nach ihrem eigenen Vortrag die vorgetragenen Originalprodukte weder her noch vertreibt sie diese. Unstreitig wurden auch im Zeitraum zwischen 2008 und 2017 keine Sofortbild-Filme unter der Marke „Polaroid“ mehr hergestellt, so dass eine Bezugnahme auf die ursprünglichen Produkte der Polaroid Corporation möglicherweise mangels nötiger Produktkontinuität ausscheidet. Ebensowenig ist eine abschließende Entscheidung darüber veranlasst, ob bzw. in welchem Grad die Klägerprodukte wettbewerbliche Eigenart genießen, die von den Klägerinnen angeführten prägenden Gestaltungsmerkmale vorwiegend technisch bedingt sind und eine etwaige wettbewerbliche Eigenart aufgrund Bekanntheit gesteigert ist.

c) Ein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 3 a) und b) UWG scheidet vorliegend nämlich bereits deshalb aus, weil die besonderen Unlauterkeitsmerkmale nicht dargetan sind. Weder begründen die von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände die Gefahr einer Herkunftstäuschung, noch ist in dem Vertrieb der angegriffenen Produkte eine unlautere Rufausnutzung zu erkennen.

aa) Der Vertrieb der angegriffenen Produkte führt nach Auffassung der Kammer – auch unter Berücksichtigung der von den Klägerinnen geltend gemachten gesteigerten wettbewerblichen Eigenart ihrer Produkte – keine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über deren betriebliche Herkunft herbei.

Dabei ist nach der Rechtsprechung zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen – wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen – Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, GRUR 2019, 196/198 – „Industrienähmaschinen“; GRUR 2009, 1069/1070 f.– „Knoblauchwürste“ mwN.).

Die Herbeiführung der Gefahr von Herkunftstäuschungen ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn ihr nicht durch zumutbare Maßnahmen seitens des Nachahmenden entgegengewirkt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Bedeutung der Verkehr der Anbringung von (unterscheidenden) Kennzeichnungen beimisst, um feststellen zu können, ob dadurch eine Täuschung des Verkehrs vermieden wird (vgl. BGH, GRUR 2001, 443/445 – „Viennetta“).

Ob die deutliche Hervorhebung des Herstellernamens ausreicht, um die Gefahr einer Herkunftsverwechslung in ausreichendem Maße einzudämmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung ist zu bejahen, wenn der Verkehr sich nicht auch an der Herstellerangabe, sondern allein an der äußeren Gestaltung orientiert und diese allein deswegen einem bestimmten Hersteller zuordnen würde (vgl. BGH, GRUR 2001, 443/445 – „Viennetta“).

Maßgeblicher Zeitpunkt der Herkunftstäuschung ist dabei die Erwerbssituation (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125/1128 – „Femur-Teil“; GRUR 2017, 734/740 – „Bodendübel“; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 Rn. 3.44a; Wille, in: Büscher, a.a.O., § 4 Nr. 3 Rn. 71).

bb) Nach den vorgenannten Maßstäben scheidet vorliegend eine unmittelbare Herkunftstäuschung aus.

Die von den Parteien vertriebenen Produkte richten sich an Verbraucher. Bei der Bewertung der Täuschungsgefahr ist dabei auf den angemessen gut informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen durchschnittlichen Verbraucher abzustellen (vgl. OLG Köln, GRUR 2019, 856/860 – „Rotationsrasierer“; Köhler, a.a.O., Rn. 3.41 mwN.).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Verkehr im Grundsatz zwei mit verschiedenen Marken gekennzeichneten Produkten auch zwei verschiedene Hersteller zuordnet. Angesichts der deutlichen Kennzeichnung der Produkte ist hiervon im vorliegenden Fall auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 720/723 – „Hot Sox“; OLG Köln, GRUR 2019, 856/860 – „Rotationsrasierer“). Da es die Funktion der Marke ist, dem Verkehr die Ursprungsidentität des damit gekennzeichneten Produkts zu garantieren, wird der Verkehr annehmen, dass verschiedene Marken auf eine unterschiedliche betriebliche Herkunft der entsprechend gekennzeichneten Produkte hinweisen (vgl. BGH, a.a.O.).

Dabei ist aus Sicht der Kammer die Kaufsituation bei Erwerb der Sofortbild-Filme „instax SQUARE“ als maßgeblicher Zeitpunkt zugrunde zu legen. In dieser Situation stehen die Produkte beider Parteien dem Verkehr bei der Kaufentscheidung nur in der jeweiligen Verpackung gegenüber. Eine Veräußerung der Sofortbild-Filme ohne Verpackung scheidet aus, so dass hinsichtlich einer (die Herkunftstäuschung ausschließenden) abweichenden Kennzeichnung maßgeblich auf die konkrete Verpackungsgestaltung abzustellen ist. Diese erfolgt wie aus nachstehender Abbildung ersichtlich bei den Produkten der Parteien aber sehr unterschiedlich und – in Bezug auf die Beklagtenprodukte – unter deutlicher Markenkennzeichnung:

(Es folgen Bilddarstellungen)

Bei den streitgegenständlichen Produkten ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Verbraucher in der Kaufsituation in seiner Entscheidung allein von der konkreten Produktgestaltung leiten ließe, ohne auf eine Markenkennzeichnung zu achten. Hiergegen spricht ganz entscheidend, dass die Sofortbild-Filme der Parteien nicht miteinander austauschbar sind. Produkte der Beklagten können daher nicht in den Kameras der Klägerinnen Verwendung finden. Dies führt dazu, dass der Verbraucher besondere Aufmerksamkeit bei der Auswahl der Sofortbild-Filme an den Tag legt.

(Es folgen Bilddarstellungen)

Aber auch die konkrete Produktgestaltung lässt vorliegend die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht erkennen, da auch die angegriffenen Sofortbild-Filme der Beklagten auf der Rückseite und auf der Schutzhülle eine sichtbare Markenkennzeichnung aufweisen, wie nachstehend anhand der Ablichtungen der zur Anlage zu Protokoll überreichten Originale deutlich wird:

Eine Kennzeichnung auf der Vorderseite des Sofortbild-Filmes kommt nicht Betracht, weil dies ersichtlich den Erwartungen der Abnehmer zuwiderliefe.

Aber selbst wenn man – entsprechend dem Vortrag der Klägerinnen – vorliegend von einem abweichenden, zeitlich vorgelagerten Zeitpunkt, nämlich dem der Erwerbssituation in Bezug auf die Sofortbild-Kamera „instax SQUARE“, abstellte, stellt sich die Sachlage nicht anders dar. Auch hier sind ausweislich der Anl. K11 sowohl das Produkt als auch die Umverpackung sowohl mit den Marken „G“ als auch mit „instax“ gekennzeichnet. Eine Herkunftstäuschung liegt auch deshalb nicht nahe, weil es sich bei Fotokameras um hochpreisige Produkte handelt und bei hochpreisigen Produkten bekannter Hersteller eine Herstellerkennzeichnung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung auszuschließen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 30/32 – „Küchenarmaturen“). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich Interessenten beim Kauf einer Kamera die Produkte genauer ansehen. Dann aber fällt auch die Herstellerkennzeichnung der Beklagten auf.

cc) Angesichts der dargestellten Kennzeichnung bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Herkunftstäuschung, und zwar unabhängig davon, ob als relevanter Zeitpunkt die Erwerbssituation in Bezug auf die Sofortbild-Filme „instax SQUARE“ oder bereits in Bezug auf die dazugehörigen Kamerasysteme zugrunde zu legen ist.

Angesichts der klaren Kennzeichnungen könnte eine Herkunftstäuschung allenfalls dann vorliegen, wenn die erwähnten Bezeichnungen lediglich als Handelsmarken wahrgenommen würden (BGH, GRUR 2016, 720/723 – „Hot Sox“; GRUR 2009, 1069/1071 – „Knoblauchwürste“). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Die Beklagten vertreiben bereits seit über 20 Jahren Sofortbild-Kameras und dazugehörige Sofortbild-Filme mit der markanten Rahmenkonstruktion. Dies erfolgte nicht nur unter Verwendung der aufgrund der langjährigen Verwendung etablierten Produktmarke „instax“, sondern auch unter Kennzeichnung mit der Marke „G“. Dass der Verbraucher in der konkreten Erwerbssituation glauben könnte, bei den derart gekennzeichneten Produkten könnte es sich um Zweitmarken für Produkte der Klägerinnen handeln, kann die Kammer ausschließen.

Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der angesprochene Verkehrskreis trotz der deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit dem Herstellerkennzeichen der Beklagten annehmen müsste, die Produkte seien von den Beklagten unter Lizenz der Klägerinnen hergestellt worden. Ein Hinweis auf eine mögliche lizenzrechtliche Verbindung könnte beispielsweise darin liegen, dass die Beklagten zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hätten (vgl. BGH, GRUR 2019, 196/198 – „Industrienähmaschinen“ mwN.). Auch das ist vorliegend aber nicht der Fall. Angesichts des Umstands, dass die Beklagten schon seit 1998/1999 die für Sofortbild-Filme charakteristische Rahmenkonstruktion verwenden und zwischenzeitlich zum Marktführer in dem Segment der Sofortbild-Fotografie aufgestiegen sind, besteht aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise kein Anlass für eine derartige Annahme. Insbesondere folgt dieser nicht aus dem Umstand, dass die Beklagten ihr (langjähriges) Produktportfolio nunmehr um ein quadratisches Bildformat erweitert haben, zumal dies zu einem Zeitpunkt geschah, als die Klägerin zu 2) ihr Produkt „Color 600 Film“ noch nicht vertrieb und die Polaroid Corporation zu diesem Zeitpunkt die Produktion von Sofortbild-Filmen im Classic Border Logo-Format bereits seit 2008 (also seit rd. neun Jahren) eingestellt hatte.

dd) Vorliegend besteht auch nicht der Unlauterkeitstatbestand der Rufausbeutung iSd. § 4 Nr. 3 lit. b).

Hiernach handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Eine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung iSv. § 4 Nr. 3 lit. b) UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen (vgl. BGH, GRUR 2019, 196/199 – „Industrienähmaschinen“ mwN.; OLG Köln, GRUR-RR 2017, 323/326 f. – „ChariTea“). Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung ist aber nicht so zu verstehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen das Merkmal der Herkunftstäuschung ersatzlos entfallen kann; es müssen vielmehr andere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, die Unlauterkeit der Nachahmung zu begründen. Andernfalls fehlt es an einer „unangemessenen“ Rufausbeutung (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn sich ein Wettbewerber ohne sachlichen Grund in so starkem Maß an die bekannte Aufmachung eines Konkurrenzprodukts anlehnt, dass er sich an das „Image“ des Originals „anhängt“ und auf diese Weise unlauter an der vom Anbieter des Konkurrenzprodukts durch eigene, unter Umständen intensive und langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung partizipiert (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Demgegenüber reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).

Es besteht vorliegend nicht die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr die Qualitätserwartungen, die er mit den Produkten der Klägerinnen verbindet, auf die angegriffenen Produkte der Beklagten überträgt. Hiergegen spricht abermals der Umstand, dass die Beklagten unter der Produktmarke „instax“ und der Herstellermarke „G“ seit über 20 Jahren Produkte im Bereich der Sofortbild-Fotografie vermarkten. Hierzu zählen insbesondere Sofortbild-Filme mit der charakteristischen Rahmenkonstruktion. Dass die im April 2017 erfolgte Aufnahme eines (per se nicht schutzfähigen) quadratischen Fotoformats zu einem Image-Transfer von den Klägerinnen zu den Beklagten geführt haben könnte, ist nicht feststellbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Verbraucher in erster Linie Qualitätserwartungen, die sie mit den bisherigen „instax“-Produkten der Beklagten verbinden, auf das angegriffene quadratische Sofortbild-Format der Beklagten übertragen. Dass mit der Verwendung des quadratischem Fotoformats eine Assoziation mit der Marke „Polaroid“ verbunden sein mag, genügt für sich genommen nicht. Schließlich spricht auch gegen eine unlautere Vorgehensweise der Beklagten, dass die Klägerinnen zum Zeitpunkt der Markteinführung des angegriffenen Produkts „instax SQUARE“ das Produkt „Color 600 Film“ noch nicht wieder eingeführt hatten, sondern vielmehr zu diesem Zeitpunkt seit nahezu neun Jahren keine Polaroid Sofortbild-Filme im Classic Border Logo-Format mehr hergestellt wurden.


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BGH: Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Domain keine-vorwerk-vertretung.de für einen Online-Shop der auch kompatible Produkte anderer Hersteller und Fremdprodukte vertreibt

BGH
Urteil vom 28.06.2018
I ZR 236/16
keine-vorwerk-vertretung
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, § 21 Abs. 4, §§ 23, 24; BGB § 242


Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung der Domain keine-vorwerk-vertretung.de für einen Online-Shop, der auch kompatible Produkte anderer Hersteller und Fremdprodukte vertreibt, eine Markenrechtsverletzung darstellt. Die Regeln zu markenrechtlichen Erschöpfung greifen nach Ansicht des BGH nicht.

Leitsätze des BGH:

a) Die Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers, der neben mit der Marke gekennzeichneten Produkten auch mit diesen kompatible Produkte anderer Hersteller vertreibt, weist zwar im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG auf die Bestimmung der Ware hin. Angesichts der dem Wiederverkäufer zur Verfügung stehenden schonenderen Möglichkeiten, auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen, verstößt eine solche Verwendung der gegen die guten Sitten, weil sie auch dazu dient, potentielle Kunden auf das unter der Domainbezeichnung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen, und sie somit für Werbezwecke eingesetzt wird, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen.

b) Macht sich der Wiederverkäufer durch die Verwendung der bekannten Marke im Rahmen der Domainbezeichnung die aus deren Bekanntheit folgende Werbewirkung bei der Anpreisung seines Online-Shops in einer Weise zunutze, die das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß übersteigt, so liegt hierin eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke, die den Markeninhaber gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG berechtigt, sich der Markenverwendung zu widersetzen.

c) Verwendet ein Wiederverkäufer eine Marke auf einer Internetseite, auf der neben mit dieser Marke gekennzeichneten Produkten auch Konkurrenzprodukte angeboten werden, ist der für eine Erschöpfung im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG erforderliche Produktbezug gegeben. Der Markeninhaber kann sich allerdings gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels derer Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber suggeriert wird.

BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: