Skip to content

OLG München: Wettbewerbswidrige Irrführung durch Weiterverkauf von Tischreservierungen auf dem Oktoberfest wenn AGB des Festzeltbetreibers gewerbliche Weiterveräußerung verbietet

OLG München
Urteil vom 07.07.2022
6 U 7831/21


Das OLG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irrführung vorliegt, wenn eine Eventagentur Tischreservierungen auf dem Oktoberfest weiterverkauft, wenn laut AGB des Festzeltbetreibers eine gewerbliche Weiterveräußerung bzw. die gewerbliche Abtretung der Tischreservierung untersagt ist. Insofern erhält der Käufer dann keine wirksame Reservierung, wenn er diese von der Eventagentur kauft.

LG München: Beide SCHÜTZENLISL-Marken verfallen - keine rechtserhaltende Benutzung durch Bewerbung für Oktoberfest

LG München
Urteil vom 25.02.2022
33 O 8225/21

Das LG München hat entschieden, dass beide für den Betrieb eines Münchner Oktoberfestzelts angemeldeten Marken "SCHÜTZENLISL" wegen Verfalls nach § 49 MarkenG zu löschen sind. Die Bewerbung für einen Platz auf dem Oktoberfest reicht nach Ansicht des Gerichts nicht für eine rechtserhaltende Benutzung aus.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
"Schützenliesl“

Das Landgericht München I hat zwei für den Betrieb eines Münchner Oktoberfestzelts angemeldete Marken „SCHÜTZENLISL“ für verfallen erklärt.

Die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 25.02.2022 der Klage einer Brauereigesellschaft gegen die beiden Marken stattgegeben (Az.: 33 O 8225/21).

Die Klägerin ist ein Brauereiunternehmen, das sich zum Ziel gesetzt hat, die ehemalige Münchener Traditionsbrauerei „Münchner Kindl“ wiederzubeleben. Diese Brauerei gehörte vor 100 Jahren zu den größten Münchner Brauereien. Ihr Markenzeichen war neben dem Stammzeichen „Münchner Kindl“ seinerzeit die sog. „Schützenliesl“, ein Bildnis, das einem etwa um 1880 vom Maler Friedrich August von Kaulbach gefertigten großen Ölbild entsprach. Zum Schutz ihrer beabsichtigten geschäftlichen Aktivitäten meldete die Klägerin in den Jahren 2016 und 2017 zwei Unionsbildmarken an, die jeweils ein Bildnis der „Schützenliesl“ enthielten.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Gastronomie, das in der Münchener Innenstadt mehrere Gaststätten betreibt, u.a. das Alte Hackerhaus. Zudem betreibt die Beklagte ein kleines Festzelt auf dem Münchener Oktoberfest. Die Beklagte beabsichtigte in der Vergangenheit zudem, mit einem großen Festzelt auf der „Oiden Wiesn“ des Münchener Oktoberfests unter der Bezeichnung „SCHÜTZENLISL“-Festzelt aktiv zu sein. Zu diesem Zweck meldete sie Ende des Jahres 2015 eine deutsche Wortmarke „SCHÜTZENLISL“ sowie eine deutsche Bildmarke: für gastronomische Dienstleistungen an. Beide Zeichen wurden noch im Jahr 2015 in das Register des DPMA eingetragen.

Die Beklagte bewarb sich ab dem Jahr 2016 wiederholt um die Zulassung des „SCHÜTZENLISL“-Festzeltes. Die Bewerbungen verliefen im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Anfang des Jahres 2021 beschloss die Beklagte ein alternatives Konzept hinsichtlich der Nutzung ihrer „SCHÜTZENLISL“-Marken und traf entsprechende Vorbereitungen. Nach ihrem Willen sollte der Biergarten des Hackerhauses als „SCHÜTZENLISL“-Biergarten unter Verwendung der streitgegenständlichen Marken gekennzeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung erfolgte auch spätestens ab Juli 2021.

Die Beklagte ist der Auffassung, bereits die Bewerbungen für das Oktoberfest erfüllten den Tatbestand der rechtserhaltenden Benutzung. Spätestens aber mit der Kennzeichnung des Biergartens des Hackerhauses im Jahr 2021 sei die Marke in Benutzung genommen worden.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, beide Marken der Beklagten seien verfallen, weil diese es versäumt habe, die Zeichen innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren zu benutzen. Die von der Beklagten vorgetragenen Benutzungssachverhalte reichten für die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung nicht aus.

Dieser Wertung hat sich die erkennende Kammer im Wesentlichen angeschlossen. Nach ihrer Auffassung stellen die vorgetragenen Bewerbungen für den Betrieb eines Festzelts auf dem Münchener Oktoberfest keine nach außen erkennbaren Benutzungshandlungen am Markt, sondern interne Vorbereitungshandlungen dar. Die vorgetragenen Benutzungssachverhalte im Zusammenhang mit dem „SCHÜTZENLISL“-Biergarten bewertete die Kammer als nicht ausreichend. Denn aus einer Abwägung sämtlicher relevanter Einzelfallumstände folge, dass diese Benutzungen nicht der Erschließung neuer oder zumindest dem Erhalt bestehender Marktanteile dienten, sondern einzig zu dem Zweck erfolgt seien, einen Verfall der beiden Marken zu verhindern.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



LG München: Wettbewerbswidrige Irrführung durch Weiterverkauf von Tischreservierungen auf dem Oktoberfest wenn AGB des Festzeltbetreibers gewerbliche Weiterveräußerung verbietet

LG München
Urteil vom 08.10.2021
3 HK O 5593/20


Das LG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irrführung vorliegt, wenn eine Eventagentur Tischreservierungen auf dem Oktoberfest weiterverkauft, wenn laut AGB des Festzeltbetreibers eine gewerbliche Weiterveräußerung untersagt ist. Insofern erhält der Käufer dann keine wirksame Reservierung, wenn er diese von der Eventagentur kauft.

Die Pressemitteilung der Gerichts:

Tickets Oktoberfest

Heute hat die unter anderem auf Wettbewerbssachen spezialisierte 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I einer Eventagentur verboten, Tischreservierungen des Oktoberfest-Festzelts der „Ochsenbraterei“ im Internet anzubieten und zu veräußern (Az. 3 HK O 5593/20).

Die beklagte Eventagentur wurde zur Unterlassung des Verkaufs von Tickets der Klägerin, zur Auskunft über ihre Bezugsquellen und über den Umfang der Verkäufe, sowie zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin verurteilt. Zudem stellte das Gericht die grundsätzliche Verpflichtung der beklagten Agentur zur Zahlung von Schadensersatz fest.

Die Klägerin ist ein Münchner Gastronomiebetrieb und betreibt neben Restaurants und Biergärten insbesondere auf dem Oktoberfest das Festzelt "Ochsenbraterei".
Die Beklagte ist eine Eventagentur mit Sitz in München und Chemnitz und betreibt die Internetseite "tischreservierung-Oktoberfest.de". Über die Internetseite werden Tischreservierungen auf dem Oktoberfest, unter anderem auch im Festzelt der Klägerin, vertrieben, welche die Beklagte zuvor von den Inhabern entsprechender Reservierungen einkauft.

Während sich bei der Klägerin die Tischreservierung - wegen des verpflichtenden Mindestverzehrs - auf maximal ca. 400 € für einen Tisch mit 10 Personen beläuft, betrugen die Preise bei der Beklagten im Frühjahr des Jahres 2020 zwischen 1990 € und 3299 € (Das Angebot wurde nach der Absage des Oktoberfest entfernt).

Zur Überzeugung der Kammer ist das Angebot der Beklagten irreführend und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, da die Beklagte ihren Kunden tatsächlich keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber der Klägerin verschaffen könne. Die Klägerin verbiete in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam unter anderem die Veräußerung der Tischreservierungen an kommerzielle Weiterverkäufer und stelle in diesen auch klar, dass sie nicht verpflichtet sei, diesen Kunden derart erworbene Tischreservierungen zur Verfügung zu stellen, so die Kammer.

Die Beklagte hatte hiergegen insbesondere unter Berufung auf ein Urteil des BGH vom 11.09.2008 – bundesligakarten.de (Az. I ZR 74/06) argumentiert, dass es sich bei den Tischreservierungen um ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut handele und damit das Weiterveräußerungsverbot schon deshalb keine Wirksamkeit entfalten könne.

Dies überzeugte die Kammer nicht, sie führte vielmehr aus, dass die vorliegende Fallgestaltung mit der BGH-Entscheidung nicht vergleichbar sei. Die Klägerin stelle - im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt – personalisierte Reservierungsbestätigungen aus, die auch einen Hinweis auf die ausgeschlossene Übertragbarkeit enthielten. Alleine die Inhaberschaft der Reservierungsbestätigung könne daher keinen Anspruch auf die erworbene Tischreservierung verschaffen.

Das vereinbarte Veräußerungsverbot an kommerzielle Weiterverkäufer sei auch wirksam, da die Klägerin damit den anerkennenswerten Zweck verfolge, ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen und damit auch weniger wohlhabenden Bürgern einen möglichst gleichberechtigten Zugang zum Oktoberfest zu ermöglichen.

Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hatte bereits in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 02.08.2017 festgestellt, dass auch der Handel mit personalisierten Eintrittskarten zu Bundesligaspielen unterbunden werden kann (Az. 37 O 17726/16). Ebenso entschieden hatte die 39. Zivilkammer des Landgerichts München I am 07.12.2020 (Az. 39 O 11168/19). Das Urteil aus dem Jahr 2020 ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

Das heutige Urteil ist ebenfalls nicht rechtskräftig.


LG München: Wettbewerbswidrige Rufausbeutung und Irreführung durch Veranstaltung "Oktoberfest goes Dubai"

LG München
Entscheidung vom 25.06.2021
17 HKO 7040/21


Das LG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung und Irreführung durch die Veranstaltung "Oktoberfest goes Dubai" vorliegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oktoberfest am Landgericht München I

Die 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute die von der Landeshauptstadt München beantragte einstweilige Verfügung gegen die beiden Veranstalter des Oktoberfests in Dubai ganz überwiegend erlassen (Az. 17 HKO 7040/21).

Die Kammer hat den Veranstaltern des Oktoberfests Dubai unter anderem verboten, mit der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ sowie der dazugehörigen Abbildung zu werben. Verboten ist ihnen insbesondere auch, unter dieser Bezeichnung Schausteller und Gastronomen in Deutschland für ihre Veranstaltung in Dubai anzuwerben.

Die Landeshauptstadt München hatte am 25.05.2021 eine einstweilige Verfügung gegen die Veranstalter des Oktoberfests Dubai beantragt.

Die beiden verfügungsbeklagten Veranstalter vertraten die Auffassung, dass der Begriff „Oktoberfest“ von jedermann verwendet werden darf und nicht markenrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt werden kann. Außerdem assoziiere man mit dem Begriff „Oktoberfest“ nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest.

Die Formulierung „Oktoberfest goes Dubei“ bedeute im Englischen gerade nicht, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai umziehe.

Zudem habe die Landeshauptstadt München bereits im Frühjahr 2021 von der geplanten Veranstaltung in Dubai Kenntnis gehabt und könne deshalb keine einstweilige Verfügung mehr erlangen. Sie habe mit der Stellung dieses Antrags zu lange gewartet.

Den Einwendungen der beiden Veranstalter folgte die Kammer nicht:

Die Kammer führte vielmehr aus, Gegenstand des Verbotsantrags der Stadt sei nicht die Verwendung des Begriffs „Oktoberfest“, sondern die Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“ in verschiedenen Zusammenhängen.

Dabei erkannte die Kammer in der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ sowohl eine Irreführung von Verbrauchern als auch eine unlautere Rufausbeutung.

Denn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde der Formulierung entnehmen, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai verlegt werde bzw. ausweiche, sagte Vorsitzender Richter Georg Werner in seiner mündlichen Urteilsbegründung.

Der gute Ruf des Münchner Oktoberfests werde durch die streitgegenständliche Werbung für Verbraucher auf die Veranstaltung in Dubai in unzulässiger Weise übertragen.

Das im Urteil ausgesprochene Verbot der entsprechenden Bewerbung gilt ab sofort deutschlandweit, denn es ist als einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar. Allerdings kann gegen das Urteil noch Berufung eingelegt werden.