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OLG Frankfurt: Zur Zulässigkeit vergleichender Werbung mit Testergebnissen wenn sich die Bewertungsmaßstäbe geändert haben

OLG Frankfurt
Beschluss vom 22.04.2021
6 W 26/21


Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit der Zulässigkeit vergleichender Werbung mit Testergebnissen befasst, wenn sich die Bewertungsmaßstäbe geändert haben.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Im Hinblick auf den Antrag I. 1. a) („besser als“ ...) hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.

a) § 5 UWG

Eine Irreführung des Verkehrs über die Ergebnisse von Warentests im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist nicht zu erkennen. Die Emma-Matratze der Antragsgegnerin ist besser getestet als die Bodyguard-Matratze der Antragstellerin.

Die Emma-Matratze der Antragsgegnerin ist im Test 10/19 (AS 11) besser getestet werden als die Bodyguard-Matratze der Antragstellerin im Test 03/21 (AG 15). Soweit die Irreführung nach Auffassung der Antragstellerin darin besteht, dass die Antragsgegnerin die Behauptung „besser“ aufgestellt habe, obwohl die Bewertungskriterien der Test nicht vergleichbar seien und damit ein gänzlich anderes Testverfahren vorliege, kann dies eine Irreführung nicht begründen. Ein anderes Testverfahren hat die Stiftung Warentest nicht angewendet, sondern vielmehr die Bewertungskriterien geändert. Sie hat bei den Tests im Jahre 2015 und 2019 bei zweiseitigen Matratzen jeweils nur eine Seite getestet. Erstmals 2021 wurden bei zweiseitigen auch beide Seiten getestet. Durch das schlechte Testergebnis der zweiten Seite fiel die Bewertung der Matratze der Antragstellerin so herab, dass die Bewertung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2019 jetzt besser war. Es lag also eine Veränderung des Bewertungsmaßstabes vor, auf den die Antragsgegnerin indes nicht hinweisen musste. Die Stiftung Wartentest hat sich im neuen Test entschieden, bei beidseitigen Matratzen auch beide Seiten zu testen und zu bewerten. Hieran ist grundsätzlich nichts auszusetzen. Nicht nachvollziehbar ist für den Senat, warum die fehlende Information hierüber den Verkehr in die Irre führen soll. Die (bessere) Note der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2019 wurde nämlich durch das neue Bewertungsverfahren im Jahr 2021 nicht verändert, da einseitige Matratzen naturgemäß auch weiterhin nur auf einer Seite getestet werden. Die Stiftung Warentest hat im Übrigen auch selbst ausgeführt, dass die Testergebnisse aus dem alten Test vergleichbar sind.

Soweit die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin müsse zur Vermeidung einer Irrführung auch mitteilen, dass die schlechtere Bewertung „nur“ durch die schlecht bewertete zweite Seite erfolgt sei, während die andere Seite „besser“ bewertet worden sei, vermag der Senat dies nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin kann mit dem Testergebnis werben, ohne Teilergebnisse mitteilen zu müssen. Zwar kommt eine Unlauterkeit in Betracht, wenn mit Teilergebnisse geworben wird, ohne das Gesamtergebnis darzustellen (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2019, 316). Bei der Werbung mit Gesamtergebnissen von Warentests ist der Werbende jedoch grundsätzlich nicht gehalten, auch Teilergebnisse mitzuteilen bzw. von der Werbung abzusehen, wenn Teilergebnisse gegenüber dem Wettbewerber zu einem anderen Ergebnis führen. Dies gilt erst recht, wenn die Stiftung Warentest - wie hier - gerade keine Teilnote für eine Liegeseite vergeben hat, sondern die fiktive Teilnote erst das Ergebnis eines umfangreichen Rechenprozesses der Antragstellerin ist, den der Verkehr naturgemäß nicht vornimmt. Anders formuliert: Stiftung Warentest hatte die Bewertung zwar geändert; auch danach wäre die Matratze der Antragsgegnerin jedoch besser gewesen als die die Antragstellerin, weil auch nach der neuen Testbewertung die schlechte Rückseite der Matratze zu einer Abwertung geführt hätte. Soweit die Antragstellerin meint, der Verkehr müsse darüber informiert werden, dass nach der alten Testbewertung die Matratze der Antragstellerin besser war, erschließt sich dies dem Senat nicht. Der Verkehr hat Interesse an aktuellen Tests, nicht am Archiv der Stiftung Warentest. Im Übrigen hat die Stiftung Warentest im Test 03/21 selbst auf das Testergebnis 10/19 der Matratze der Antragsgegnerin Bezug genommen und ausführt: „In der aktuellen Prüfung würden die Ergebnisse weitgehend vergleichbar ausfallen“ (Anlage AS 15, s. 4).

b) § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Die Aussage der Antragsgegnerin stellt auch keine unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 UWG dar.

(1) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die vergleichende Werbung nicht etwa schon deshalb unzulässig, weil es sich bei der Formulierung „besser als ...“ um eine eigene Meinungsäußerung der Antragsgegnerin handelte.

Der Vergleich muss Tatsachenbehauptungen und darf nicht bloße Werturteile zum Inhalt haben (BGH GRUR 2010, 161 Rn 28 - Gib mal Zeitung). Daher sind rein subjektive Werturteile nicht nachprüfbar und somit unlauter. Bei der Abgrenzung ist allerdings zu beachten, dass auch Werturteile einen nachprüfbaren Tatsachenkern haben können (BGH GRUR 1999, 69, 71 - Preisvergleichsliste II; BGH GRUR 2005, 172, 175 - Stresstest; BGH GRUR 2010, 161 Rn 28 - Gib mal Zeitung). So verhält es sich hier. Die Formulierung „besser als...“ stellt keine subjektive Beurteilung dar, sondern enthält den Tatsachenkern, dass die Matratze der Antragsgegnerin im Test besser abgeschnitten hat als die Matratze der Antragstellerin. Durch den Hinweis „Der neue Test in Heft 03/2021 bestätigt das“ und das eingeblendete „Testsieger“-Logo wird dieser Tatschenkern deutlich hervorgehoben.

(2) Soweit die Antragstellerin rügt, es fehle an einem objektiven Vergleich im Sinn des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da Testnoten aus nicht vergleichbaren Tests miteinander verglichen würden, teilt der Senat aus den oben dargelegten Gründen dieser Auffassung nicht.

Es kann dahinstehen, ob eine unzulässige vergleichende Werbung dann vorliegen würde, wenn der Testbericht der Stiftung Warentest nicht den dafür geltenden Grundsätzen entsprechen würde, da der Verbraucher davon ausgeht, dass sich um einen ordnungsgemäß durchgeführten Test handelt (so Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Aufl. 2021, § 6 Rn 210); dies ist nämlich nicht der Fall.

Der Veranstalter eines Warentests hat einen weiten Ermessensspielraum, wenn die Untersuchung neutral und sachkundig vorgenommen wird. Zudem muss sie objektiv sein, wobei nicht die objektive Richtigkeit eines gewonnenen Ergebnisses im Vordergrund steht, sondern das Bemühen um diese Richtigkeit (BGH GRUR 1976, 268 Rn 31 - Warentest II; BGH GRUR 1987, 468 Rn 13 - Warentest IV; BGH GRUR 1989, 539 Rn 11 - Warentest V; BGH GRUR 1997, 942 Rn 10 - Druckertest). Sind diese Anforderungen erfüllt, hat der Testveranstalter einen erheblichen Spielraum bei der Angemessenheit der Prüfungsmethoden, der Auswahl der Testobjekte und bei der Darstellung der Untersuchungsergebnisse, wie dies dem Einfluss des Rechts der freien Meinungsäußerung auf die rechtliche Beurteilung einer nachteiligen Äußerung im Wertungsbereich entspricht (BGH GRUR 1976, 268 Rn 32 - Warentest II). Die Grenze der Unzulässigkeit ist erst dann überschritten, wo es sich um bewusste Fehlurteile und bewusste Verzerrungen, insbesondere auch unrichtige Angaben und einseitige Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen handelt, aber auch dort, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die sich aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als sachlich nicht mehr vertretbar („diskutabel“) erscheinen (BGH GRUR 1976, 268 Rn 32 - Warentest II). Eine weitere Grenze des Testveranstalters besteht bei objektivierbaren Aussagen zu einzelnen Merkmalen der getesteten Produkte (BGH GRUR 1989, 539 Rn 12 - Warentest V).

Diese Grenzen sind hier nicht überschritten. Insbesondere die Entscheidung, bei Duo-Matratzen beide Seiten zu bewerten, stellt sich als vertretbar dar. Die Antragstellerin bietet die Matratze als auf beiden Seiten benutzbar an, wobei hier unterschiedliche Härtegrade vorhanden sind. Es liegt auf der Hand, dass diese - Mehrkosten in Entwicklung und Produktion auslösende - Ausstattung der Matratze als Verkaufsargument gewählt wurde. So liegt ein erkennbarer Vorteil für den Verkehr darin, dass er über den für ihn passenden Härtegrad einer Matratze oft im Unklaren ist und somit die Möglichkeit, durch den Kauf nur einer Matratze zwei Härtegrade auszuprobieren, als wesentliches Verkaufsargument gesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Entscheidung der Stiftung Wartentest, dann auch beide Seiten mit einer Gesamtnote - ohne Einzelnoten - zu bewerten, als sachlich vertretbar dar. Auch die vorgenommene Abwertung ist als vertretbar anzusehen. Sie dient dazu, für den Verkehr wesentliche Kategorien stärker in das Gesamtergebnis einzubeziehen.

(3) Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, der Test habe nur die Größe 90 x 200 umfasst, während die Werbung sich auf die Matratzen in allen Größen beziehe, übersieht sie, dass im deutlich hervorgehobenen Testsiegel dargestellt ist, dass die Matratzen in der Größe 90 x 200 cm getestet wurden. Dies ist ausreichend. Eine Darstellung in der kurzen, naturgemäß verkürzten Überschrift ist nicht erforderlich.

(4) Soweit die Antragstellerin eine fehlende Vergleichbarkeit moniert, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt dem Vergleich nicht deshalb die Objektivität, weil Noten der Stiftung Warentest aus verschiedenen Tests mit grundlegend verschiedenen Bewertungssystemen verglichen würden. Zwar ist es zutreffend, dass die Stiftung Warentest in früheren Tests auch bei Wendematratzen/Duo-Matratzen - so auch bei der Bodyguard-Matratze - stets nur eine Liegeseite getestet und bewertet, im Test aus März 2021 erstmals bei Duo-Matratzen beide Seiten getestet, diese jeweils mit Rubriknoten versehen und aus diesen eine Gesamtbewertung der Matratzen insgesamt gebildet hat. Ebenso weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die Testergebnisse der schlechteren Seite der Bodyguard-Matratze dazu geführt haben, dass die Gesamtbewertung der Matratze unterhalb der Testergebnisse der besseren Seite der Matratze der Antragstellerin liegt, da die Stiftung Warentest keine eigene Gesamtnote für jede der beiden Seiten, sondern nur eine Gesamtnote aus den Ergebnissen beider Liegeflächen vergeben hat. Dies hat die Antragstellerin jedoch hinzunehmen. Es obliegt allein der Stiftung Warentest, wie sie Tests organisiert und durchgeführt, welche Punkte sie in diese Tests einbezieht und insbesondere auch nach welchen Kriterien sie diese Produkte testet. Auch entscheidet allein die Stiftung Warentest, ob sie ihre Testkriterien im Vergleich zu früheren Tests ändert. Es liegt daher im weiten Ermessen der Stiftung Warentest, ob sie bei Wendematratzen nur eine oder beide Liegeseiten testet, ob sie für jede Liegeseite jeweils eine Gesamtnote vergibt oder aus den Testergebnissen beider Seiten eine Gesamtnote der Matratze insgesamt - also unter Einbeziehung beider Liegeseiten - bildet. Aus diesem Grunde ist es der Antragstellerin von vornherein verwehrt, aus den einzelnen Rubriknoten eine der beiden Liegeseiten eine Einzelnote zu bilden und diese von ihr selbst gebildete Note dem Testergebnis der Stiftung Warentest gegenüberzustellen. Maßgeblich ist und bleibt das Qualitätsurteil der Stiftung Warentest, dass für die Bodyguard Matratze mit der Gesamtnote befriedigend ausgefallen ist, mithin wesentlich schlechter als im früheren Test der Stiftung Warentest.

2. Antrag I. 1. b) („jetzt nur noch Mittelmaß“)

Im Hinblick auf den Antrag zu I. 1. b) steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 UWG zu

Hier suggeriert die Antragsgegnerin - im Gegensatz zur Formulierung oben - eine Abwertung der Matratze im Vergleich zum früheren Ergebnis. Durch die explizite Bezugnahme auf Tests seit 2015 führt die Antragsgegnerin aus, die Matratze sei jetzt „nur noch“ Mittelmaß. Das kann der angesprochene Verkehr nur so verstehen, dass es sich um dieselbe Matratze handelt - was zutrifft - und von der Stiftung Warentest die gleichen Bewertungskriterien angelegt wurden - was nicht zutrifft. Die Matratze der Antragstellerin ist nicht schlechter geworden; die Testkriterien haben sich nur so geändert, dass die identische Matratze nunmehr anders bewertet wird. Dies dem Verkehr nicht mitzuteilen führt zu einer Irreführung, wenn auf bisherige Test Bezug genommen wird.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Vorschrift über vergleichende Werbung in § 6 UWG bezieht sich nur auf Werbung mit Bezugnahme auf konkrete Mitbewerber

OLG Köln
Urteil vom 13.04.2018
6 U 145/17


Das OLG Köln hat entschieden, dass sich die Vorschrift über vergleichende Werbung in § 6 UWG sich nur auf Werbung mit Bezugnahme auf konkrete Mitbewerber bezieht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"3. Die Berufung ist allerdings nicht begründet, denn ein Unterlassungsanspruch ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich.

a) Der Anspruch kann nicht auf §§ 8 Abs. 1; 6 UWG gestützt werden, wie es das Landgericht angenommen hat. Es fehlt vorliegend daran, dass zumindest ein konkreter Mitbewerber erkennbar wird, so dass bereits der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 UWG nicht betreten wird. Dazu genügt nicht, dass „die“, nämlich alle Mitbewerber in Bezug genommen werden, sondern es muss ein Mitbewerber oder jedenfalls eine kleine, aus den Mitbewerbern herausgehobene Gruppe von Mitbewerbern erkennbar werden (vgl. Harte/Henning–Sack, UWG, 4. Aufl. 2016, § 6 Rn. 74). Das ist bei einem System- bzw. Warenvergleich, wie dem zwischen Mietwagen und klassischen Taxis, regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Vergleich nicht nur auf die verglichene Produktgattung, sondern darüber hinaus auch auf einen konkreten Wettbewerber aus der Masse der diese Gattung anbietenden Leitungsgeber beziehbar ist (vgl. insoweit Entwurf eines Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, BT Drucksache 14/2959, S. 10; BGH, GRUR 2002, 982, 983 – DIE „STEINZEIT” IST VORBEI!). Bei einer generellen Bezugnahme wäre dies nur der Fall, wenn ein sehr überschaubarer Kreis an Konkurrenten mit dem betreffenden Produkt am Markt auftritt (OLG Köln, Urteil vom 6.2.2009 – 6 W 5/09GRUR-RR 2009, 181 – Test mit Prestige-Cremes), so dass der angesprochene Verkehr gewissermaßen diesen Konkurrenten als pars pro toto stets individuell identifiziert. Das wäre in Fällen wie dem vorliegenden nur der Fall, wenn im Umkreis der Werbung lediglich ein Taxiunternehmer tätig ist. Davon kann man für die Stadt F nicht ausgehen.

b) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 8 Abs. 1; 5 Abs. 1 UWG, denn es fehlt an einer Irreführung. Das Landgericht hat eine Irreführung zu Recht für zweifelhaft gehalten. Zum einen fehlt es nach dem Verständnis der angesprochenen Kunden an einer klaren Preis- oder Konditionenangabe, denn der Begriff „clevere Alternative“ nimmt noch nicht in Bezug, in welcher Hinsicht die Alternative überlegen ist. Der Bezugspunkt einer behaupteten Irreführung wäre nach dem Vortrag des Klägers nur irreführend, wenn der angesprochene Verbraucher in der Wendung „clevere Alternative“ die tatsächliche Angabe sieht, dass Mietwagen den Leistungen des Taxigewebes unter allen Umständen, d.h. nach Preis, Ausstattung und Konditionen überlegen sind. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der durchschnittliche Verbraucher wird durch die Angabe allenfalls darauf hingewiesen, dass es zum Taxigewerbe Alternativen gibt, die „clever“ sind. Dabei handelt es sich äußerstenfalls um eine Aufforderung zu einem grundsätzlich zulässigen Systemvergleich (vgl. BGH, GRUR 1952, 416, 417 – Dauerdose), indem der Verbraucher darauf hingewiesen wird, dass es Alternativen zum Taxigewerbe gibt. Wenn der Kläger meint, diese Angabe sei „verzerrend“, so wäre dies nur so, wenn der Begriff „Alternative“ wesentliche Informationen vorenthält, so dass ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG in Betracht käme. Irreführendes Unterlassen macht der Kläger allerdings nicht geltend. Der Begriff „Alternative“ ist im Übrigen generell noch nicht erläuterungsbedürftig und für sich genommen auch nicht irreführend.

c) Zu Recht hat das Landgericht den Begriff „clever“ auch nicht für herabsetzend oder anschwärzend gehalten (§ 4 Nr. 1 oder Nr. 2 UWG). An einer Anschwärzung fehlt es bereits, weil „clever“ ein Werturteil, nicht aber eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt. Als Werturteil wäre der Begriff nur unzulässig, wenn er pauschal herabsetzend wäre. „Clever“ ist allerdings eine übliche Anpreisung der eigentlichen Leistungsfähigkeit, „clevere Alternative“ würde jeder Unternehmer sein Angebot nennen, auch das Taxigewerbe gegenüber Mietwagen. Diese Art von Sympathiewerbung um Kunden ist nicht unzulässig. Hinzu kommt, dass es für die genannten Vorschriften, die – wie § 6 UWG auch – dem Konkurrentenschutz dienen, an einer Bezugnahme auf erkennbare Mitbewerber fehlt.

d) Zu Recht hat das Landgericht schließlich einen Verstoß gegen § 3a Abs. 1 UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 S. 4 PBefG verneint. Er läge nur vor, wenn eine „Werbung für Mietwagenverkehr … allein (oder) in ihrer Verbindung geeignet (ist), zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen“ (§ 49 Abs. 4 S. 4 PBefG). Zu Recht hat das Landgericht eine solche Verwechslungsgefahr verneint, weil sich die streitgegenständliche Werbung durch den Begriff „Alternative“ gerade von der Taxiwerbung abgrenzt, nicht aber den Eindruck erweckt, dass der Werbende selbst Taxidienste anbietet."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Vergleichende Werbung die Preise zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe vergleicht kann irreführend sein

EuGH
Urteil vom 08.02.2017
C-562/15
Carrefour Hypermarchés gegen ITM Alimentaire International SASU


Der EuGH hat entschieden, dass vergleichende Werbung, die Preise zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe vergleich, írreführend sein kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Werbung nicht ausreichend auf diese Umstände hingewiesen wird.

Tenor der Entscheidung:

Art. 4 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass eine Werbung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der die Preise von Waren verglichen werden, die in Geschäften unterschiedlicher Größe oder Art vertrieben werden, unzulässig im Sinne der erstgenannten Vorschrift sein kann, wenn diese Geschäfte zu Handelsgruppen gehören, die jeweils über eine Reihe von Geschäften unterschiedlicher Größe und Art verfügen, und der Werbende die Preise, die in den Geschäften größeren Umfangs oder größerer Art seiner Handelsgruppe verlangt werden, mit den Preisen vergleicht, die in Geschäften kleineren Umfangs oder kleinerer Art konkurrierender Handelsgruppen ermittelt wurden; etwas anderes gilt, wenn die Verbraucher auf klare Weise und in der Werbebotschaft selbst darüber informiert werden, dass der Vergleich zwischen den Preisen, die in den Geschäften größeren Umfangs oder größerer Art der Handelsgruppe des Werbenden verlangt werden, und den Preisen stattgefunden hat, die in Geschäften kleineren Umfangs oder kleinerer Art konkurrierender Handelsgruppen ermittelt wurden.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zur Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Werbung zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren die in Rede stehende Werbung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegen das Gebot der Objektivität des Vergleichs verstößt und/oder irreführend ist; dabei hat es zu berücksichtigen, wie der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die betreffenden Waren wahrnimmt, und es hat die in dieser Werbung enthaltenen Angaben, insbesondere die Angaben zu den Geschäften der Handelsgruppe des Werbenden sowie zu denen der konkurrierenden Handelsgruppen, deren Preise dem Vergleich unterlagen, und allgemein alle Bestandteile der Werbung einzubeziehen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Werbung, die Preise zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe vergleicht, ist unter bestimmten Umständen nicht zulässig.

Eine solche Werbung kann zudem irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht in der Werbung selbst auf klare Weise von den Unterschieden in Art und Größe der verglichenen Geschäfte informiert wird

Im Dezember 2012 lancierte Carrefour eine Fernsehwerbekampagne mit dem Titel „Tiefstpreisgarantie Carrefour“. Darin wurden die in den Carrefour-Geschäften verlangten Preise für 500 Waren großer Marken mit denen in Geschäften konkurrierender Handelsgruppen (darunter Intermarché-Geschäften) verglichen. Den Verbrauchern wurde angeboten, ihnen die zweifache Preisdifferenz zu erstatten, falls sie die Waren anderswo günstiger fänden. Ab dem zweiten Fernsehwerbespot waren die für den Vergleich ausgewählten Intermarché-Geschäfte ausnahmslos Supermärkte, während die Carrefour-Geschäfte sämtlich Hypermärkte waren. Diese Information erschien nur in kleinerer Schrift unterhalb des Namens „Intermarché“.

ITM, ein für die Strategie und Geschäftspolitik der Geschäfte der Intermarché-Handelsgruppe zuständiges Unternehmen, klagt bei den französischen Gerichten auf Unterlassung dieser Werbung sowie auf Schadensersatz wegen irreführender Werbung.

Die mit der Rechtssache befasste Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Werbung, in der die Preise für in Geschäften unterschiedlicher Größe oder Art vertriebenen Waren verglichen werden, nach der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung zulässig ist. Das vorlegende Gericht möchte weiter wissen, ob der Umstand, dass die betreffenden Geschäfte unterschiedlicher Größe und Art sind, eine wesentliche Information ist, die gemäß der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken2 notwendigerweise den Verbrauchern zur Kenntnis zu bringen ist.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass nach der Richtlinie 2006/114 jede vergleichende Werbung die Preise objektiv vergleichen muss und nicht irreführend sein darf. Gehören aber sowohl der Werbende als auch die Mitbewerber zu Handelsgruppen, die jeweils über eine Reihe von Geschäften unterschiedlicher Größe und Art verfügen, und bezieht sich der Vergleich nicht auf die gleiche Größe und Art, kann die Objektivität des Vergleichs durch diesen Umstand verfälscht werden, wenn dieser Unterschied nicht in der Werbung erwähnt wird. Die Preise gängiger Verbrauchsgüter können nämlich je nach der Art oder Größe des Geschäfts variieren, so dass ein asymmetrischer Vergleich bewirken könnte, dass der Preisunterschied zwischen dem Werbenden und den Mitbewerbern künstlich erzeugt oder vergrößert wird, je nachdem, welche Geschäfte für den Vergleich herangezogen werden.

Eine Werbung ist zudem irreführend, wenn sie wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, oder die solche Informationen verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt und daher den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Eine Werbung wie die vorliegend in Rede stehende kann das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinflussen, indem sie ihn dazu veranlasst, eine Entscheidung in dem irrigen Glauben zu treffen, dass er in den Genuss der in der Werbung hervorgehobenen Preisersparnis kommt, wenn er die jeweiligen Waren in allen Geschäften der Handelsgruppe des Werbenden statt in Geschäften konkurrierender Handelsgruppen erwirbt. Eine solche Werbung wird jedoch nur dann irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht darüber informiert wird, dass der Vergleich zwischen den Preisen, die in den Geschäften größeren Umfangs oder größerer Art der Handelsgruppe des Werbenden verlangt werden, und den Preisen stattfindet, die in Geschäften kleineren Umfangs oder kleinerer Art konkurrierender Handelsgruppen ermittelt wurden. Diese Information muss dabei nicht nur auf klare Weise bereitgestellt werden, sondern auch in der Werbebotschaft selbst enthalten sein. Es wird Sache der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) sein, zu prüfen, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Vergleichende Werbung mit der Behauptung funktioneller Gleichwertigkeit bei günstigerer Preisgestaltung zulässig wenn Aussage richtig und für Kunden nachprüfbar

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.09.2016
6 U 103/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die vergleichende Werbung mit der Behauptung funktioneller Gleichwertigkeit bei günstigerer Preisgestaltung wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn die Werbeaussagen wahr sind und für den Kunden (etwa im Internet) nachprüfbar ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger vergleichender Werbung in den Verletzungsformen gemäß Anlagen K 2 und K 3 zu.

Der an die Beklagte gerichtete Vorwurf, sie nutze den Ruf der Klagemarke aus bzw. beeinträchtige dieses Kennzeichen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG) ist nicht begründet. Die bloße Nennung der fremden Marke kann diesen Tatbestand naturgemäß nicht erfüllen. Hinzukommen müssen weitere Unlauterkeitselemente, die hier allerdings nicht dargelegt worden sind. Allein der Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit durch Nutzung der Klagemarke als sog. "Metatag" eine Markenverletzung begangen hatte, reicht dafür nicht aus.

Ebenso wenig kann die Klägerin der Beklagten vorwerfen, mit ihrem Warenvergleich gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstoßen zu haben, weil sie ihren Vergleich nicht in objektiver Weise auf wesentliche und nachprüfbare Eigenschaften dieser Waren bezogen habe.

a) Da sich die Beklagte mit ihren Produkten an das breite Publikum wendet, muss der Aussagegehalt ihrer Onlinewerbung nach der Auffassung eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers beurteilt werden. Die Senatsmitglieder gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen und können daher die Verkehrsauffassung aus eigener Anschauung beurteilen.

Der angesprochene Verkehr erkennt ohne weiteres, dass mit der Werbung gemäß Anlage K 3 die Produktpflegesets der Beklagten "X-Aloe Vera System Pflegeset Classic" und das Systempflegeset "Aloe Vera System 1 Y" der Klägerin miteinander verglichen werden.

Bei der Werbung gem. Anlage K 2 liegt dies nicht ohne weiteres auf der Hand, weil die Beklagte dort nicht ausdrücklich das Pflegeset "Classic" hervorhebt, sondern vielmehr ihre Pflegeserie "X Skin Care System" der Pflegeserie "Aloe Vera System I" der Klägerin gegenüberstellt. Ein verständiger Verbraucher wird allerdings angesichts der Charakteristika des Angebots und des Kontexts, in dem es angepriesen wird, zu der Erkenntnis kommen, dass die Beklagte als Produkt ihre Pflegeserie, bestehend aus den sechs unmittelbar unterhalb der Aussage abgebildeten Einzelprodukten der entsprechenden, ebenfalls aus sechs Einzelprodukten bestehenden Pflegeserie der Klägerin und damit die beiden Pflegesets gegenüberstellt:

Die Beklagten bietet ihr Hautpflegeprodukt mit dem Inhaltsstoff Aloe Vera in ihrer Online-Werbung als Systempflege an. Die Bestandteile dieser Systempflege werden auf den nächsten Bildschirmseiten näher erläutert und die in einem Pflegeset zusammen gefassten Einzelprodukte, nämlich Gesichtsreiniger, Gesichts-"Freshener", Hautgel und Hautöl sowie Feuchtigkeitslotion und Creme werden jeweils paarweise und als "Set" präsentiert. Die Produkte der Beklagten sind jeweils auf der Verpackung deutlich mit Nummern von 1 bis 6 gekennzeichnet, was der Verbraucher aus der direkt unterhalb der streitgegenständlichen Auslobung angebrachten Abbildung der Pflegeserie in Anlage K 2 ohne weiteres ersehen kann. In dem hier verwendeten Kontext wird er daher erkennen, dass sich die Bezeichnung "Skin Care System" auf die dort dargestellte Pflegeserie mit den sechs Produkten bezieht, die wiederum mit der ebenfalls als Pflegeset erhältlichen Pflegeserie "Aloe Vera System 1 Y" der Klägerin verglichen wird.

b) Die Beklagte behauptet in ihrer Werbung, ihr Pflegeset sei mit der der Klägerin funktionell gleichwertig. Damit wird eine wesentliche Eigenschaft des Produkts, nämlich dessen Zwecktauglichkeit angesprochen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., Rn. 104 zu § 6 UWG). Die Aussage ist zutreffend, denn die Klägerin ist der Darlegung der Beklagten, es handele sich um zwei funktionell gleichwertige Pflegesets, nicht in substantiierter Weise entgegen getreten.

Ähnlich verhält es sich mit der Behauptung der Beklagten, ihr Pflegeset stelle sich als "preiswerte Alternative" zu dem der Klägerin dar. Dies wird vom angesprochenen Verkehr so verstanden, dass das Pflegeset der Beklagten billiger ist als das der Klägerin. Auch diese Aussage ist zutreffend:

Die Beklagte hat erstinstanzlich dargelegt, dass ihr Set zum Gesamtpreis von 180,10 € auf der Seite www.(...).de angeboten wurde, während das Pflegeset der Klägerin in deren Onlineshop zum Preis von 220,50 € erworben werden konnte. Nachdem die Klägerin abgestritten hatte, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Abmahnung ihre Produkte bereits zu diesem Preis angeboten hatte, ist von der Beklagten mit der Anlage B 8 ein auf den 7. August 2014 datierter Bildschirmausdruck vorgelegt worden, der einen Gesamtpreis von 180,30 € für das Pflegeset aufweist. Die Klägerin hat im weiteren Verfahren und namentlich in der Berufungserwiderung dazu keine Stellung mehr genommen.

c) Die Behauptungen der funktionellen Gleichwertigkeit und des günstigeren Preises sind bei der Werbung gemäß den Anlagen K 2 und K 3 nachprüfbar.

Das Merkmal der Nachprüfbarkeit soll es ermöglichen, den Warenvergleich auf seine sachliche Berechtigung hin zu prüfen. Dazu ist es nicht notwendig, dass die Nachprüfbarkeit schon aufgrund der Angaben in der Werbung selbst vom Verbraucher nachvollzogen werden kann. Es reicht vielmehr aus, dass die Werbeaussage gegebenenfalls auf der Grundlage ergänzender Nachforschungen durch einen Sachverständigen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann (BGH Ruhr 2010, 161, Tz 28 - Gib mal Zeitung). Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Anknüpfungspunkte für einen solchen Vergleich in der Werbung selbst im hinreichenden Maße genannt werden und wenn aus der Werbung für den Adressaten hervorgeht, wo und wie er die Bestandteile des Vergleichs leicht in Erfahrung bringen kann, damit er entweder selbst oder durch einen Dritten die gewünschte Nachprüfung vornehmen kann (vgl. EuGH vom 19. 9. 2006 - C-356/04 - Lidl/Colryt = GRUR 2007, 69 Tz. 71, 73).

Da die sich gegenüberstehenden Produkte hinreichend individualisiert und gekennzeichnet sind, ist es jedenfalls bei dem hier streitgegenständlichen Parallelvertrieb im Internet auch für den Verbraucher kein Problem, das Alternativpflegeset des der Klägerin durch eine einfache Internet-Recherche mit Hilfe gängiger Browser, wie z. B. "Google" aufzufinden, die gegenüber gestellten Preise zu ermitteln und den Werbevergleich in Bezug auf die funktionelle Gleichwertigkeit selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Beklagte hatte dies bereits erstinstanzlich durch Vorlage der Anlage B 9 darlegen können. Es spielt für das Berufungsverfahren keine Rolle, dass das Landgericht die Vorlage von Anlage B 9 als verspätet zurückgewiesen hat. Unabhängig von der Frage, ob dies zutreffend war, ist dieses Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz verwertbar, denn die Klägerin ist diesem Vortrag inhaltlich nicht entgegengetreten (vgl. dazu Zöller-Heßler, ZPO, 30. Aufl., Rn 9 zu § 531 ZPO).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht angesichts der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. 12. 2006 aufgestellten Grundsätze angezeigt (Az.: I ZR 166/06 - Umsatzzuwachs = GRUR 2007, 605 [BGH 07.12.2006 - I ZR 166/03]). In dem dortigen Fall hatte ein Unternehmen in der Fachkreiswerbung mit einer Gegenüberstellung von Umsatzzuwächsen der eigenen und der Konkurrenzprodukte geworben, weswegen der Bundesgerichtshof von der Werbenden verlangt hat, anzugeben, wo die Adressaten die Bezugspunkte für die Aussage über die Umsatzzuwächse einfach in Erfahrung bringen konnten. Da hier aber eine einfache Internet-Recherche die erforderliche Klarheit erbringen kann, war es nicht notwendig, in der Werbung weitere Angaben zur Erläuterung des Werbevergleichs zu machen.

2. Der Klägerin steht allerdings gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Verletzungsform gemäß Anlage K 3 zu, weil diese Werbung irreführend ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 UWG). Die streitgegenständliche Werbeaussage befindet sich dort unmittelbar unterhalb eines Fotos, auf dem weitere Pflegeprodukte der Beklagten erkennbar sind, die mit den Produktnummern 61, 8, 64 und 91 gekennzeichnet wurden und bei denen ebenfalls die Überschrift "X Skin Care System" verwendet wird.

Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift beanstandet, dass durch diese Darstellung suggeriert wird, auch diese Produkte gehörten zum Pflegeset "Classic", obwohl dies gar nicht zutreffend ist. Mit dieser Beanstandung hat sie Erfolg, weil der angesprochene Verkehr aufgrund der Darstellung zwanglos die Erwartung hegen kann, dass auch diese Einzelprodukte Bestandteil des Pflegesets sind.

Die Werbung ist geeignet, einen Interessenten dazu zu bewegen, im Internetshop der Beklagten das Pflegeset Classic zu suchen (Anlage B 1) und eine entsprechende geschäftliche Entscheidung zu treffen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Keine wettbewerbswidrige Rufausbeutung oder Markenrechtsverletzung wenn eine fremde Marke in der Werbung genannt wird (hier: "keine [Marke]")

LG München
Urteil vom 06.05.2016
17 HK O 21868/15


Das LG München hat entschieden, dass weder eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung noch eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn eine fremde Marke in der Werbung genannt wird (hier: Hinweis "kein [Marke]".)

Die zulässige Klage erweist sich insgesamt als unbegründet:

I)
Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist unbegründet, weil sich ein solcher weder aus Markenrecht noch aus und den Vorschriften des UWG ergibt:
Die Verwendung der Bezeichnung:(keine Fr.) durch die Beklagten wie aus Anlage K 3 ersichtlich, erfüllt nicht den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG:

1)
Eine Rufbeeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor. Unter Rufbeeinträchtigung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist zu verstehen die Herabsetzung oder Verunglimpfung des Kennzeichens, welches ein Mitbewerber verwendet. Eine solche Herabsetzung oder Verunglimpfung ist im vorliegenden Falle jedoch keinesfalls ersichtlich, es liegt keinerlei ablehnende oder kritisierende vergleichende Werbung vor. Es liegt keinerlei Präsentation der Bezeichnung „ Fr.“ in einer Weise, z. B. durch ungünstige Abbildung, vor dergestalt, dass der Verkehr daraus den Schluss ziehen müsste, das damit gekennzeichnete Konkurrenzprodukt habe nicht (mehr) die angenommene Qualität oder sei nur eines von vielen Massenprodukten.

2)
Es liegt aber auch keine Rufausnutzung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG vor: a)
Zunächst hat insoweit die Klagepartei schon nicht ausreichend dargelegt, dass hinsichtlich eines von der Klagepartei geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach UWG zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3; 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG vorliegt. Die Mitbewerbereigenschaft wurde seitens der Beklagten bestritten. Zum Nachweis hierfür hat die Klagepartei lediglich vorgelegt die Anlage K 5, aus der zwar ersichtlich ist, das unter der Bezeichnung Fr. Kosmetikartikel angeboten werden. Auch ergibt sich aus dieser Anlage, dass im Impressum die Klagepartei Als Dienstanbieter benannt wird. Diese Umstände allein sind aber kein ausreichender Nachweis dafür, dass die Klagepartei tatsächlich mit Kosmetikartikeln handelt, die bloße Nennung der Klagepartei im Impressum ist kein ausreichender Nachweis dafür, dass ein solcher Handel mit Kosmetikartikeln von der Klagepartei tatsächlich durchgeführt wird.

b)
Im Übrigen kann auch von einer unlauteren Rufausbeutung/Rufausnutzung nicht ausgegangen werden:
Eine Ausnutzung des Rufes eines von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens liegt dann vor, wenn seine Verwendung bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise führen kann, dass die Verkehrskreise den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen, also ein sogenannter Imagetransfer vorliegt. Ob es dabei zu einer Rufausbeutung kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vergleiche Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage 2016, Randnummer 153 zu § 6).
Unter „Ruf ist das Ansehen zu verstehen, das einem Kennzeichen im Verkehr zukommt, wobei dieses Ansehen auf unterschiedlichen Faktoren beruhen kann, welche entsprechende Wertvorstellungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen begründen. Bei Waren oder Dienstleistungen können diese insbesondere die besondere Preiswürdigkeit, die besondere Qualität, die Exklusivität oder der Prestigewert sein.
Insoweit hat die beklagte Partei einen Ruf der von der Klagepartei angebotenen Produkte, welcher beeinträchtigt werden könne, bestritten. Ein substantiierter Sachvortrag der Klagepartei dazu, worauf sich der vermeintliche Ruf der Produkte der Klagepartei gründe, liegt nicht vor, die Wertschätzung bzw. das Ansehen der klägerischen Produkte bei den angesprochenen Verkehrskreisen können somit nicht beurteilt werden. Im vorliegenden Falle kann deshalb auch nicht beurteilt werden, ob es überhaupt zu einen Imagetransfer kommen kann.

c)
Selbst wenn ein solcher möglich sein sollte, ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei im vorliegenden Falle die Kammer davon ausgeht, dass es durch die Verwendung des Begriffes „ keine Fr.“ durch die Beklagten gerade nicht zu einem Imagetransfer kommt, weil nicht der -vermeintlich- gute Ruf des klägerischen Produktes auf die Produkte der Beklagten übertragen werden soll, sondern sich vielmehr die Beklagten durch die Verwendung dieser Begriffe gerade von den Produkten der Klagepartei abgrenzen dergestalt, dass es sich eben gerade nicht um „Fr.“-Produkte handelt.

d)
Im Übrigen setzt § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG voraus, dass die Rufausnutzung zusätzlich „ in unlauterer Weise“ erfolgen muss. Es müssen über die bloße Nennung des Kennzeichens des Mitbewerbers hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen, um den Vorwurf einer unlauteren Rufausbeutung zu begründen, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sowie der Art der betroffenen Waren und der Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe. Es muss insoweit eine Interessenabwägung vorgenommen werden, zwischen den Interessen des Werbenden, des Mitbewerbers und der Verbraucher unter Berücksichtigung der legitimen Funktion der vergleichenden Werbung.
Im vorliegenden Falle hat die Klagepartei den Sachvortrag der Beklagten, dass man der Beklagtenpartei vorgeworfen habe, bei der von ihr angebotenen Produkte handele es sich um Plagiate des klägerischen Produkts, nicht bestritten, so dass von diesem Umstand auszugehen ist. Wenn in dieser Situation, durch das Verhalten der Klagepartei veranlasst, dann die Beklagten hinter des von ihnen beworbene Produkts den Zusatz: (keine Fr.) hinzugesetzt hat, um damit den angesprochenen Verkehrskreisen gerade deutlich zu machen, dass es sich eben nicht um Fr.-Produkte handelt, scheidet nach Auffassung der Kammer die Annahme, dass die Verwendung durch die Beklagten in unlauterer Weise erfolge, aus.

e)
Soweit die Klagepartei vorgetragen hat, die Verwendung sei auch deshalb unlauter, weil über Suchmaschinen durch die Verwendung der Begriffe bei Eingabe des Begriffes Fr. auch Angebote der Beklagten angeboten würden, liegt auch insoweit eine Wettbewerbswidrigkeit nicht vor. Die Verwendung einer fremden Marke in eigenen Internet -Verkaufsangeboten stellt für sich alleine noch keine unlautere Rufausnutzung dar (vergleiche Köhler/Bornkamm, UWG, RdNr. 159 zu § 6). Auch insoweit kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Wenn aber, wie oben ausgeführt, die Beklagten die Begriffe „keine Fr.“ gerade dazu verwenden, um sich von den klägerischen Produkten wegen erhobener Plagiats-Vorwürfe abzusetzen, kann darin Wettbewerbswidrigkeit nicht gesehen werden.

Damit scheiden Unterlassungsansprüche nach UWG aus und folglich auch ein hieraus resultierender Schadensersatzanspruch.


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BGH: Keine unlautere Rufausnutzung einer fremden Marke durch vergleichende Werbung auf Internetseite wenn auf diese Weise über Suchmaschinen das eigene Produkt beworben wirde

BGH
Urteil vom 02.04.2015
I ZR 167/13
Staubsaugerbeutel im Internet
UWG § 6 Abs. 2 Nr. 4


Der BGH hat entschieden, dass keine unlautere Rufausnutzung einer fremden Marke vorliegt, wenn diese im Rahmen zulässiger vergleichender Werbung auf einer Internetseite verwendet wird und auf diese Weise über Suchmaschinen auch das eigene Produkt des Seitenbetreibers beworben wird, wenn nach der fremden Marke gesucht wird.

Leitsatz des BGH:

Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.

BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 167/13 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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OLG Frankfurt: Wenn ein Waschbär in der Werbung die Unternehmensfarbe des Mitbewerbers übersprüht - Herabsetzung und damit unzulässige vergleichende Werbung

OLG Frankfurt
Urteil vom 09.10.2014
6 U 199/13 6. Zivilsenat


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit einem Waschbären, der die Unternehmensfarbe eines Mitbewerbers mit der Unternehmensfarbe des Werbenden übersprüht, eine Herabsetzung des Mitbewerbers darstellt und damit eine unzulässige vergleichende Werbung ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 3, 6 II Nr. 5, 8 I, III Nr. 1 UWG auf Unterlassung zu, einen Vergleich mit einem Bildmotiv zu bewerben, bei dem die Unternehmensfarbe „Rot“ der Klägerin durch die Unternehmensfarbe „Blau“ der Beklagten übersprüht wird, wie in den Werbeanzeigen Anlagen K3, K4 geschehen.

aa) Den Streitgegenstand der Klage bildet entgegen der Ansicht der Beklagten nicht allein das isolierte Bildmotiv der Anlagen K3 und K4. Wie oben dargelegt, hat in der vorliegenden Konstellation, in der andere Elemente der konkreten Verletzungsform bereits Gegenstand gesonderter Angriffe waren, der abstrakt beschreibende Teil des Antrags maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung des Streitgegenstands. Daraus ergibt sich, dass ein Werbevergleich verboten werden soll, bei dem die den Unternehmensauftritt der Klägerin bestimmende Farbe „Rot“ übersprüht wird. Als Werbevergleich greift die Klägerin jedoch nicht allein das - textfreie - Bildmotiv an, das für sich genommen ohne Aussagegehalt ist. Erst aus dem Text der Werbeanzeige erschließt sich, dass Preise für die Leistungen zweier Telekommunikationsunternehmen verglichen werden sollen. Der Unlauterkeitsvorwurf soll sich allerdings - unabhängig vom konkreten Text - daraus ergeben, dass die Unternehmensfarbe „Rot“ übersprüht wird, wie in dem angegriffenen Bildmotiv dargestellt. Nicht zur Überprüfung steht die Frage, ob auch der in dem Slogan „Was ist blau und günstiger als X?“ liegende Werbevergleich für sich genommen unlauter ist. Diese Frage war bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfügungsantrags zu 1. Letztlich möchte die Klägerin verhindern, dass mit dem gleichen Bildmotiv ähnliche Werbevergleiche mit abgeändertem Text geschaltet werden. Es ist also zu prüfen, ob sich die behauptete Herabsetzung unabhängig von dem konkreten Slogan bereits daraus ergibt, dass die den Unternehmensauftritt der Klägerin bestimmende Farbe „Rot“ übersprüht wird. In den Kernbereich des angestrebten Verbots können dabei nur solche Werbeanzeigen fallen, in denen Preise für Telekommunikationstarife der Parteien verglichen werden. Es würde zu weit greifen, das Bildmotiv grundsätzlich für jede denkbare Art des Vergleichs zu untersagen. Dies ist mit der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform sichergestellt.

bb) Nach § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Der Begriff der vergleichende Werbung setzt bei richtlinienkonformer Auslegung neben dem Erkennbarmachen konkreter Wettbewerber zwingend einen Vergleich der von diesen angebotenen, hinreichend austauschbaren Produkte voraus (BGH RUR 2012, 74, Rn. 18 - Coaching-Newsletter). Das streitgegenständliche Bildmotiv in Verbindung mit einer Werbebotschaft, in der Preise für Telekommunikationstarife verglichen werden, macht sowohl die Parteien des Rechtsstreits als auch ihre Leistungen erkennbar. Nach den - insoweit unangegriffenen - Feststellungen des Landgerichts ist die Farbe „Blau“ die Unternehmensfarbe der Beklagten, die vom Verkehr im Zusammenhang mit Telekommunikationsleistungen als solche auch erkannt wird. Das Landgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, dass es sich bei der Farbe „Rot“ um die Unternehmensfarbe der Klägerin handelt, die vom Verkehr im Zusammenhang mit der Bewerbung von Telekommunikationsdienstleistungen ebenfalls als solche erkannt wird. Diese Feststellung greift die Beklagte ohne Erfolg an.

[...]

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass in dem vollständigen Übersprühen der Unternehmensfarbe „Rot“ der Klägerin eine unzulässige Herabsetzung liegt. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

(1) Herabsetzend im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen. Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlichen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Werbung zu einem nicht unerheblichen Teil von Humor und Ironie lebt und begleitet wird. Solange der Werbende mit ironischen Anklängen lediglich Aufmerksamkeit und Schmunzeln erzielt, mit ihnen aber - weil der Verkehr die Aussage nicht wörtlich und damit ernst nimmt - keine Abwertung des Mitbewerbers oder des konkurrierenden Angebots verbunden ist, liegt darin noch keine unzulässige Herabsetzung. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist und sie als Ausdruck lebhaften Wettbewerbs empfindet. Ein humorvoller oder ironischer Werbevergleich kann daher auch dann zulässig sein, wenn er sich nicht auf feinen Humor und leise Ironie beschränkt. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stellt vielmehr erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden wird (BGH, GRUR 2010, 161, Rn. 16-20 - Gib mal Zeitung).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe stellt sich die Werbung der Beklagten als Herabsetzung dar. Das Bild eines lächelnden oder grinsenden Waschbären, der eine rote Wand übersprüht, mag vom Verkehr durchaus als lustig empfunden werden. Von leiser Ironie oder feinem hintergründigen Humor, wie er etwa der BGH-Entscheidung „Gib mal Zeitung“ zugrunde lag, kann jedoch keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich bei dem Übersprühen der Unternehmensfarbe der Klägerin eher um eine plumpe, aggressive Maßnahme. Die Unternehmensfarbe wird ausgelöscht und restlos durch jene der Beklagten ersetzt. Die Werbung erweckt den Eindruck, dass die Leistungen der Klägerin der Vergangenheit angehören, nicht mehr zeitgemäß sind und verschwinden werden. Sie werden damit pauschal abgewertet. Zwar nimmt der Verkehr die in dem Bild liegende Werbebehauptung nicht wörtlich. Jedoch gibt die Beklagte die Leistungen der Klägerin dem Spott und der Lächerlichkeit preis. Der Bereich der sachlichen Erörterung wird mit dieser Darstellung verlassen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist eine unzulässige vergleichende Werbung - Coaching Newsletter

BGH
Urteil vom 19.05.2011
I ZR 147/098
Coaching-Newsletter
UWG § 4 Nr. 7, § 6; GG Art. 5 Abs. 1

Leitsätze des BGH:

a) Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar gemacht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Werbenden und des Mitbewerbers gegenüberstehen.

b) Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden.

BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier

BGH: Anbieter von Druckerpatronen dürfen Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung verwendet, ebenfalls nutzen

BGH
Urteil vom 28.09.2011
I ZR 48/10
Teddybär


Der BGH hat entschieden, dass Anbieter von Druckerpatronen Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern verwendet, ebenfalls nutzen dürfen. Es liegt - so der BGH - weder eine unlautere Rufbeeinträchtigung noch eine wettbewerbswidrige Rufausnutzung vor.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Im Rahmen einer vergleichenden Werbung ist eine Rufausnutzung häufig unvermeidbar. Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein fremdes Produkt Bezug nimmt, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden kann, ist eine Frage, die nur aufgrund einer Abwägung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher beantwortet werden kann. Da sich aber die Besitzer von EPSON-Druckern auch nach dem Vortrag der Klägerin vor allem an den Bildmotiven orientieren, muss es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern - in abgewandelter Form - auch auf die Bildmotive zu verweisen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Anbieter von Druckerpatronen dürfen Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung verwendet, ebenfalls nutzen" vollständig lesen

BGH: Unzulässiger Preisvergleich im Rahmen vergleichender Werbung bei unterschiedlichen Grundlagen der Preisbemesseung - Paketpreisvergleich

BGH
Urteil vom 19.11.2009
I ZR 141/0
Paketpreisvergleich
UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 3

Leitsätze des BGH:


a) Die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs lässt dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt.

b) Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwesentlich unterscheiden (hier: einerseits Abmessungen, andererseits Gewicht bei der Beförderung von Paketen und Päckchen) und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist.

BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 141/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Der Hinweis "a la Cartier" für Schmuckstücke von Drittunternehmen ist unlautere vergleichende Werbung.

BGH
Urteil vom 04.12.2008
I ZR 3/06
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1;
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4;
BGB § 823 Abs. 1 Ag, § 826 Gd
Ohrclips


Leitsätze des BGH:

a) Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.

b) Die Wendung "a la Cartier" in einem Verkaufsangebot für Schmuckstücke von Drittunternehmen ist eine unlautere vergleichende Werbung.

c) Allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen können zum Markenschutz nur ergänzend herangezogen werden, wenn der Schutz nach dem Markengesetz versagt. Davon ist im Regelfall nicht schon dann auszugehen, wenn eine bekannte oder berühmte Marke außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf einer Internet-Plattform Verwendung findet.

BGH, Urt. v. 4. Dezember 2008 - I ZR 3/06 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Vergleichende Werbung durch pauschale Abwertung fremder Produkte - Saugeinlagen

BGH, Urteil vm 20.09.2007 -I ZR 171/04
Saugeinlagen
UWG §§ 3, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5


Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung mit der Zulässigkeit vergleichender Werbung durch pauschale Abwertungen fremder Produkte. Das Gericht führt aus:

"Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Herabsetzend i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F., § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfäl-lig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen"



Leitsätze:


a) Ob in einem Werbevergleich enthaltene Aussagen eine pauschale Abwer­tung des fremden Erzeugnisses enthalten, ist nicht anhand einer isolierten Betrachtung der einzelnen Erklärungen, sondern aufgrund des Gesamtzu­sammenhangs der Angaben zu beurteilen.

b) Die Herabsetzung von Produkten in einem Werbevergleich durch eine ab­trägliche Wortwahl und die irreführende Darstellung von Gefahren der Pro­dukte wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch bei einem identischen Klageantrag unterschiedliche Streitgegenstände.

BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf "BGH: Vergleichende Werbung durch pauschale Abwertung fremder Produkte - Saugeinlagen" vollständig lesen