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BPatG: Künstliche Intelligenz kann nicht Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG sein - nur natürlicher Person und nicht KI kann "Erfinderehre" zuteilwerden

BPatG
Beschluss vom 11.11.2021
11 W (pat) 5/21
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Das BPatG hat entschieden, dass eine Künstliche Intelligenz nicht Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG sein kann. Nur einer natürlichen Person und nicht einer KI kann "Erfinderehre" zuteilwerden.

Leitsatz des Gerichts:
Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Für eine richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel, auch eine künstliche Intelligenz (KI) als Erfinder benennen zu können, besteht mangels Gesetzeslücke kein Raum. Die Regelung des § 37 Abs. 1 PatG hat die Anerkennung der „Erfinderehre“ im Blick, die einer KI gerade nicht zukommt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Miterfinder denen Rechte an der Erfindung in Bruchteilsgemeinschaft zustehen sind bei Patentanmeldung als Miterfinder zu benennen

BGH
Urteil vom 27.09.2016
X ZR 163/12
Beschichtungsverfahren
PatG § 6 Satz 2, § 33 Abs. 1; BGB § 744 Abs. 2, § 745 Abs. 2, § 823 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass Miterfinder, denen Rechte an der Erfindung in Bruchteilsgemeinschaft zustehen, bei einer Patentanmeldung als Miterfinder zu benennen sind. Andernfalls können insbesondere Schadensersatzansprüche bestehen.


Leitsatz des BGH:

Stehen Miterfindern die Rechte an der Erfindung in Bruchteilsgemeinschaft zu, ist die Anmeldung zum Patent durch einen Miterfinder jedenfalls dann nicht als notwendige Maßnahme zur Erhaltung des Gegenstands gerechtfertigt, wenn der Anmelder die Anmeldung nur im eigenen Namen vornimmt. Einem auf diese Weise übergangenen Mitberechtigten steht ein Schadensersatzanspruch zu, der auch einen Ausgleich für vom Anmelder gezogene Gebrauchsvorteile umfassen kann (Weiterführung von BGH, Urteil vom 22. März 2005 - X ZR 152/03, BGHZ 162, 342 - Gummielastische Masse II).

BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: