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OLG Hamm: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Marktverhaltensregelung Art. 10 Abs. 1 HCVO durch Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben die nicht in Liste nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind

OLG Hamm
Urteil vom 02.07.2019
4 U 142/18


Das OLG Hamm hat nochmals klargestellt, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung Art. 10 Abs. 1 HCVO vorliegt, wenn mit gesundheitsbezogenen Angaben, die nicht in die Liste nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind, geworben wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen.

a) Der Kläger ist klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

b) Der mit dem Antrag zu I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage insgesamt §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 A. 1 UWG). Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt wiederum, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

aa) Die Regelung des Artikels 10 Abs. 1 HCVO stellt eine derartige Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15 – Repair-Kapseln).

(1) Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kap. II (Art. 3 – 7) und den speziellen Anforderungen in Kap. IV (Art. 10 – 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Diesen Anforderungen entsprechen die Werbeaussagen der Beklagten nicht.

(2) Die HCVO - und damit auch ihr Art. 10 Abs. 1 – gilt nach Art. 1 Abs. 2 S. 1 HCVO für gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Die hier in Rede stehenden Angaben sind in kommerziellen Mitteilungen bei der Werbung für Lebensmittel gemacht worden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen.

Bei der im Internetauftritt der Beklagten mit den beanstandeten Angaben beworbenen Trink-Kur handelt es sich um ein Lebensmittel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 S. 1 HCVO. Für Lebensmittel gilt nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der HCVO die Begriffsbestimmung in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Nach Art. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Die beworbene Trink-Kur ist unzweifelhaft dazu bestimmt, von Menschen aufgenommen zu werden. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Nahrungsergänzungsmittel handelt, die nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie Nr. 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel spezielle Lebensmittel sind (vgl. auch: BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15 – Repair-Kapseln; Senat, Urteil vom 24.02.2015 – 4U 270 / 14).

bb) Die im Klageantrag zu I. unter Nr. 1 – 20 des Klageantrags wiedergegebenen und im Streit befindlichen Werbeaussagen der Beklagten stellen jeweils gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO dar.

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(1) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, - Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/13, Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, - Vitalpilze; Urteil vom 12.02 2015 - I ZR 36/11 - Monsterbacke II; Urteil vom 10.12.2015 – I ZR 222/13 - Lernstark). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 – Repair-Kapseln m.w.N.)

Der Gesundheitsbezug der streitgegenständlichen Aussagen wird insbesondere dadurch hergestellt, dass die Aussagen Nr. 1 – 6, 8 –20 allesamt so zu verstehen sind, dass bei Einnahme des von der Beklagten vertriebenen Produkts, insgesamt die Struktur der Haut verbessert wird. Die Aussage Nr. 7 verspricht „kraftvolles Haar und/oder gesunde Nägel“; mit der Aussage Nr. 15 wird zusätzlich eine verbesserte Keratinstruktur der Nägel beworben.

Der mit den Aussagen Nr. 1 – 20 jeweils und insgesamt beworbene positive Einfluss auf Haut, Haar und Nägel betrifft die Förderung einer Körperfunktion i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. a HCVO. Unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 1 und 10 der HCVO, wonach die gesundheitsbezogene Angabe aufgrund ihres Hinweises auf einen physiologischen oder anderweitigen Vorteil eine Lenkungswirkung auf die Verbraucherentscheidung hat, und eingedenk des nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HCVO erforderlichen Nachweises der positiven physiologischen Wirkung des Stoffes, auf den sich die Angabe bezieht, sind unter Körperfunktionen alle physiologisch erfassbaren Prozesse des menschlichen Körpers zu verstehen, auf die positiv eingewirkt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2019 – 6 U 90/17 – Collagendrink; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 3 U 117/17).

(2) Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang zunächst darauf abgestellt, dass ein Gesundheitsbezug sich bereits daraus ergebe, dass Aussagen zur Bedeutung von Substanzen für den Zustand von Haut, Haaren und Fingernägeln in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 der Verordnung aufgenommen sind, die sich im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 befindet (so ausdrücklich: BGH Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 – Repair-Kapseln – juris Rn. 21 vgl. auch: Senat, Urteil vom 24.02.2015 – 4 U 72/14).

(3) Im Ergebnis trägt die Beklagte auch mit der Berufung keine (erheblichen) Einwendungen dagegen vor, dass die Aussagen Nr. 7 und 15 in Bezug auf die Auswirkungen auf die Struktur der Haare und Nägel gesundheitsbezogen sind.

(4) Allerdings beanstandet sie mit umfangreichen Ausführungen, dass das Landgericht die Aussagen (Nr. 1 – 6 und Nr. 8 – 20) in Bezug auf die Wirkungen auf die Haut als gesundheitsbezogen gewertet hat. Die Einwendungen führen aber nicht zu einer von der Bewertung des Landgerichts abweichenden rechtlichen Beurteilung durch den Senat.

Die von der Beklagen zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogene Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 06.08.2015 (2 U 11/15 – Hängewangen) überzeugt nicht. Das OLG Düsseldorf hat mit der vorgenannten Entscheidung darauf abgestellt, dass eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 HCVO dann nicht vorliegt, wenn einem Lebensmittel in einer Werbeaussage die Eigenschaft zugeschrieben wird, dass die vom Körper aufgenommenen Stoffe im Wege des natürlichen Stoffwechsels dazu führen sollen, dass die Haut optisch schöner und jünger wirkt, ohne dass eine Verbesserung der Hautfunktionen für den menschlichen Organismus versprochen wird. Die Entscheidung ist zeitlich vor der insoweit grundsätzlichen Entscheidung des BGH (Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 – Repair-Kapseln) ergangen und berücksichtigt nicht den eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willen des Verordnungsgebers. Zudem greift der Ansatz, dass allein auf die Funktionsfähigkeit der Haut in der Form abgestellt werden soll, ob unterhalb der Haut liegende Körperpartien geschützt werden, zu kurz.

Die Haut ist funktionell ein überaus vielseitiges Organ eines Organismus. Sie dient nicht nur als Hüllorgan der Abgrenzung von Innen und Außen, dem Schutz vor Umwelteinflüssen und der Wahrung einer Homöostase (inneres Gleichgewicht). Die Haut übernimmt auch wesentliche Funktionen im Bereich des Stoffwechsels, der Wärmeregulation und der Immunantwort. Dabei verfügt sie über vielfältige Anpassungs- und Abwehrmechanismen. Unabhängig davon findet über die Haut ganz maßgeblich sinnliche Wahrnehmung statt.

Der Senat ist bei der rechtlichen Bewertung nicht an etwaige Stellungnahmen der EFSA gebunden. Der EFSA-Handhabung durch die HCVO wird zunächst kein die mitgliedstaatlichen Gerichte bindendes Auslegungs- und Anwendungsprimat vermittelt. Die wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA in einem Zulassungsprozess unterliegt vielmehr der inzidenten unionsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen der Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung über die Zulassung. Auch kann den Leitlinien und der konkreten Entscheidungspraxis der EFSA nicht entnommen werden, dass Health-Claims betreffend die Haut ausschließlich dann erteilt würden, wenn die Erhaltung der Barrierefunktion der Haut angesprochen wird. Die Leitlinien stellen auch keine erschöpfende Auflistung der vorteilhaften physiologischen Wirkungen dar. Auch kann beispielsweise die Erhaltung der normalen Hautstruktur einen Bezug zur physiologischen Funktion der Haut aufweisen, dies muss aber nicht zwangsläufig der Fall sein. Zumindest die Erhaltung der Barrierefunktion der Haut wird von der EFSA regelmäßig als positive physiologische Wirkung i.S.d. HCVO anerkannt (so auch OLG Karlsruhe a.a.O.).

(5) Abzustellen ist vielmehr darauf, dass die mit der angegriffenen Werbung letztlich insgesamt angepriesene Steigerung der körpereigenen Kollagenproduktion und die damit suggerierte Wirkung auf das Bindegewebe als Stützstruktur der Haut eine positive Beeinflussung eines physiologisch erfassbaren Prozesses des menschlichen Körpers anspricht und sich danach auf eine Förderung einer Körperfunktion bezieht. Die Steigerung der Bildung des Kollagens als Strukturelement des Bindegewebes im Körper einschließlich Haut wird auch nach Ziff. 6.1 der Leitlinien der EFSA (EFSA Journal 2012;10(5):2702, vorliegend als Anlage B7) als mögliche positive physiologische Wirkung i.S.d. HCVO angesehen. Entsprechend ist eine so verstandene Werbeangabe bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung als gesundheitsbezogene Angabe qualifiziert worden (vgl. Senat, Urteil vom 29.09.2011 – 4 U 71/11; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.).

(6) Zweifelhaft könnte ein Gesundheitsbezug allenfalls hinsichtlich der Aussage Nr. 13 („Aktuelle Studien zeigen, dass die beobachteten Effekte und Elasten eine nachhaltige Wirkung haben“) sein. Allerdings sind bei der Prüfung, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der HCVO darstellt und ob der Verbraucher eine solche Angabe als gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung ansieht, die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob der Durchschnittsverbraucher eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist nicht nur auf die Angabe selbst, sondern - soweit dies vom Streitgegenstand erfasst ist - auch auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts abzustellen (BGH, Urteil vom 10.12.2015 – I ZR 222/13 - Lernstark).

Übertragen auf die vorliegende Werbung auf der von der Beklagten betriebenen bedeutet dies, dass auch insoweit der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist. Der Klageantrag zu I. Nr. 13 nimmt ausdrücklich Bezug auf die Anlage K 3. Dem dort abgebildeten Internetauftritt ist zu entnehmen, dass sich diese Aussage unmittelbar auf die mit dem Klageantrag zu I. Nr. 12 bezieht. Diese wiederum stellt unzweifelhaft eine gesundheitsbezogene Aussage dar. Damit ist aber die mit der Aussage Nr. 13 beworbenen „nachhaltigen Effekte“ und die „beobachtete Wirkung“ ebenfalls als gesundheitsbezogen zu bewerten.

cc) Die vom Kläger mit dem Klageantrag zu I Nr. 1 – 20 beanstandeten Werbeaussagen stellen jeweils spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der HCVO dar. Damit beurteilt sich die Zulässigkeit der Angaben nicht nach Art 10 Abs. 3 der HCVO, der allein für nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben gilt. Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15 – Repair-Kapseln).

In den Werbeaussagen der Beklagten werden jeweils – abgesehen von der mit Nr. 13 des Klageantrags beanstandete Äußerung – eindeutig bestimmte Teile des menschlichen Organismus - Haut, Haare, Nägel – konkret bezeichnet. Diese sollen durch die von der Beklagten beworbenen Trink-Kur positiv beeinflusst werden. Darin liegt kein Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden.

Auch die Aussage Nr. 13 („Aktuelle Studien zeigen, dass die beobachteten Effekte und Elasten eine nachhaltige Wirkung haben“) ist aus den genannten Gründen im Gesamtzusammenhang zu würdigen und stellt damit (durch den beworbenen nachhaltigen Effekt auf die Hautstruktur) eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe dar. Mit diesen auf einzelne Teile des menschlichen Organismus bezogenen Attributen wird ein bestimmter Wirkungszusammenhang zwischen dem Produkt der Beklagten und der Funktionsweise des jeweils benannten Teils des menschlichen Organismus hergestellt. Es ist unerheblich, dass die Beklagte dazu kein medizinisches, sondern ein eher umgangssprachliches Vokabular gewählt hat (BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15 – Repair-Kapseln).

dd) Die Werbeaussagen Nr. 1 - 20 der Beklagten sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, weil die darin enthaltenen Angaben nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung aufgenommen sind."



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BGH: Rechtsprechungsänderung - Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Health-Claims-Verordnung setzt nicht voraus dass die Listen nach Art. 13 und 14 HCVO erstellt sind - Gelenknahrung

BGH
Urteil vom 19.09.2019
I ZR 91/18
Gelenknahrung
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 10 Abs. 3

Der BGH hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Health-Claims-Verordnung nicht voraussetzt, dass die Listen nach Art. 13 und 14 HCVO erstellt sind. Das Gericht hat im vorliegenden Rechtsstreit um Werbeaussagen für eine "Gelenknahrung" einen Wettbewerbsverstoß bejaht.

Leitsatz des BGH:

Die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung erstellt sind (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 14 bis 16 - Vitalpilze; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 38 - Monsterbacke II; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 31 - RESCUE-Produkte I).

BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18 - OLG Celle - LG Lüneburg

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KG Berlin: Das Immunsystem stärken - unzulässige wettbewerbswidrige Werbung für Vitamin B12-Produkt mit gesundheitsbezogenen Aussagen entgegen HCVO

KG Berlin
Urteil vom 18.07.2017
5 U 132/15


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung für ein Vitamin B12-Produkt mit den Aussagen:

- Das Immunsystem stärken
- Schadstoffe natürlich ausleiten
- Bindungsfähigkeit von Schadstoffen
- Immunsystem stimulierende Wirkung
- Erhöhung der Lebensqualität von Typ-II-Diabetikern

eine unzulässige wettbewerbswidrige Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen entgegen HCVO darstellt.

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BGH: Bezeichnung Detox bzw Detox mit Zitrone für Kräutertee mangels wissenschaftlichem Wirkungsnachweis unzulässig - wettbewerbswidriger Verstoß gegen HCVO

BGH
Beschluss vom 06.12.2017
I ZR 167/16
Detox


Der BGH hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerden bekräftigt, dass die Bezeichnung Detox und Detox mit Zitrone für Kräutertee mangels wissenschaftlichem Wirkungsnachweis unzulässig ist und einen wettbewerbswidrigern Verstoß gegen HCVO darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

d) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, die Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" seien unzulässig, weil es an einer wissenschaftlichen Absicherung der mit diesen Bezeichnungen angeblich verbundenen Wirkungsaussagen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fehle.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe diese Beurteilung nicht näher begründet und sei insbesondere nicht auf das vom Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte Privatgutachten über die physiologischen Wirkungen einzelner Bestandteile der unter den Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" vertriebenen Kräuterteemischungen und das vom Beklagten als Anlage B 6 vorgelegte Dokument "Wissenschaftlicher Standpunkt: Einfluss auf die Regulierung des metabolischen Entgiftungsprozesses von Lebensmitteln generell und von Inhaltsstoffen des Pukka DETOX Tees im Speziellen" eingegangen, obwohl nach dem Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die erforderliche wissenschaftliche Absicherung alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Nachweise abgewogen werden sollten. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu berücksichtigen, dass sich die in der Bezeichnung "Detox" enthaltene gesundheitsbezogene Angabe nicht auf einzelne Zutaten, sondern auf das gesamte Produkt bezieht. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist bei einem nicht nur aus einem Stoff bestehenden Produkt von vornherein nur zulässig, wenn sie die Substanz benennt, die die behauptete Wirkung hat. Dementsprechend war auch dem vom Beklagten in erster Instanz gestellten Antrag auf Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. Überdies ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur zulässig, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 21 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze; OLG Köln, MD 2016, 213, juris Rn. 34; KG, MD 2016, 1142, juris Rn. 121; OLG Celle, MD 2017, 151, juris Rn. 74).

e) Nach dem zu vorstehend II 2 c Ausgeführten kommt es nicht mehr darauf an, ob die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die entsprechende Sichtweise des Senats in der Vorlageentscheidung "RESCUE-Produkte" (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 33 = WRP 2015, 721) angestellte Hilfserwägung zutrifft, dass die für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel im Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten allgemeinen Anforderungen (Art. 3 bis 7) unabhängig von dem in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung geregelten Verbot auch für Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung gelten.

f) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Diese Regelung bezieht sich auf die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung. Dort geht es allein um Angaben zur Bedeutung eines Nährstoffes oder einer anderen Substanz. Die nach Art. 28 Abs. 5 der Verordnung weiterhin noch zulässigen Angaben dürfen daher nur substanzbezogen, nicht dagegen - wie im Streitfall - produktbezogen sein.

g) Die von der Revision schließlich noch herangezogene Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen voraus, die der Verordnung nicht entsprechen. Eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung stellt nur dann eine solche Bezeichnung dar, wenn sie nach der Beurteilung des nationalen Gerichts, das dabei alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Sache zu berücksichtigen hat, gemäß den insoweit anwendbaren Vorschriften als eine solche
Marke oder als ein solcher Name geschützt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 31 = WRP 2013, 1311 - GreenSwan Pharmaceuticals). Der Beklagte hat jedoch in den Vorinstanzen keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Verkehrsgeltung der Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" als Hinweis auf das Unternehmen, für das der Beklagte tätig ist, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits vor dem 1. Januar 2005 schließen ließen. In dem Schriftsatz vom 18. Mai 2016, auf den sich die Revision bezieht, hat der Beklagte lediglich ausgeführt, neben der primären
Marke "Pukka" werde der Handelsname "Detox" als Identifizierungs merkmal verwendet. Zu einer Verkehrsgeltung vor dem 1. Januar 2005 findet sich in dem Schriftsatz allein hinsichtlich der Bezeichnung "Pukka Detox" eine Aussage. Damit kommt für die davon abweichende Bezeichnung "Detox" eine Anwendung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht in Betracht (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 33 ff., 37 - Green-Swan Pharmaceuticals).

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BGH: Produktbezeichnung mit dem Zusatz Detox für einen Kräutertee ist eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe nach der Health-Claims-Verordnung

BGH
Beschluss vom 29.3.2017
I ZR 71/16


Der BGH hat im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entschieden, dass eine Produktbezeichnung mit dem Zusatz Detox für einen Kräutertee eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der von der Revision angegriffenen Beurteilung des Berufungsgerichts, bei der Produktbezeichnung "Detox" handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sind mittlerweile das Oberlandesgericht Düsseldorf (MD 2016, 614 juris Rn. 18 bis 29) und das Oberlandesgericht Bamberg (MD 2016, 948 juris Rn. 79 bis 88) beigetreten. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 19 - RepairKapseln, mwN) davon ausgegangen, dass der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" jeden Zusammenhang erfasst, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Die Beurteilung der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter und ist im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser den Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen hat (BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 33 - Repair-Kapseln, mwN). Die von der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung gerichteten Rügen erweisen sich nach diesem Maßstab als nicht begründet.

aa) Das Berufungsgericht hat es als maßgeblich angesehen, dass es sich bei "De" um eine häufig verwendete Vorsilbe handelt, mit der der Bedeutungsgehalt einer Verringerung oder Herabsetzung verbunden wird. Es hat damit die Gesamtwirkung der aus den Silben "De" und "tox" gebildeten Bezeichnung "Detox" in den Blick genommen und daher keine zergliedernde Wertung
oder Analyse vorgenommen. Nicht erfahrungswidrig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Name "Detox" sei auf den ersten Blick für einen Kräutertee wegen seiner Künstlichkeit ungewöhnlich und veranlasse den durchschnittlichen Verbraucher dazu, ihn genauer zu betrachten und seine Bedeutung zu hinterfragen.

bb) Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt und näher begründet, dass die mögliche Verbindung des Begriffs "Detox" mit einem "Wellness-Trend" nicht aus dem Begriffsverständnis im Sinne einer Entschlackung oder Entgiftung herausführt und das Verständnis des Verbrauchers nicht auf ein modisches Lifestyle-Produkt verengt ist. Soweit es in diesem Zusammenhang angenommen hat, auch diejenigen Verbraucher, die mit dem Begriff "Detox" einen "Wellness-Trend" assoziierten, stellten eine Verbindung mit einer entschlackenden oder entgiftenden Wirkung her, ist es nicht von einer gespaltenen Verkehrsauffassung ausgegangen. Im Hinblick auf die Annahme einer solchen Wirkung kann die Bezeichnung "Detox" - anders als die Revision meint - nicht als "wolkiges Lifestyle-Wort" angesehen werden, das nicht über eine allgemeine werbliche Anpreisung hinausgeht."


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OLG Köln: Irreführende Werbung für wissenschaftlich umstrittene Diät mit DNA-Analyse wenn keine Klarstellung über umstrittene Wirksamkeit erfolgt

OLG Köln
Urteil vom 01.04.2016
I-6 U 108/15


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine irreführende Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für eine wissenschaftlich umstrittene Diät mit DNA-Analyse vorliegt, wenn keine Klarstellung über die umstrittene Wirksamkeit erfolgt.


Aus den Entscheidungsgründen:
cc. Die Werbung für ein Abnehmkonzept ist gesundheitsbezogen. Diäten und Abnehmprogramme greifen unmittelbar in die körperliche Beschaffenheit ein. Dies gilt hier umso mehr, als es sich nicht um ein reines Diät-Programm, sondern zusätzlich um eine DNA-Analyse handelt, für die ein Wangenabstrich erforderlich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind insoweit besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, Urteil vom 6.2.2013 – I ZR 62/11- Tz. 15 m.w.N. - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Dies rechtfertige sich zudem daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen (BGH, GRUR 2002, 182 (185) – Das Beste jeden Morgen).

Entgegen den allgemeinen Beweislastregeln, nach denen grundsätzlich dem Anspruchsteller die Beweislast für die ihm günstigen Umstände obliegt, muss dieser im Fall gesundheitsbezogener Angaben nur darlegen, dass die angegriffene Aussage umstritten ist (Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Auflage 2013, Rn 175). Gelingt ihm das, führt dies zu einer Beweislastumkehr. Wer dann eine gesundheitsbezogene Wirkung behauptet, ohne zu erwähnen, dass die behauptete Wirkung in der Wissenschaft nicht ganz überwiegend anerkannt ist, übernimmt nach der Rechtsprechung damit die Verantwortung für die Richtigkeit der Aussage, die er dann im Streitfall auch beweisen muss (BGH, Urteil vom 07.03.1991 - I ZR 127/89, "Rheumalind II", GRUR 1991, 848 (849); BGH, Urteil vom 28.02.1958 - I ZR 185/56, "Odol", GRUR 1958, 485; Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O.).

Der Kläger hat durch Vorlage verschiedener Studien und des Sachverständigengutachtens (Anlage K 6, 8 - 16) hinreichend substantiiert dargelegt, dass die angegriffenen Aussagen über den Erfolg einer auf einer Gen-Analyse basierenden Diät umstritten sind. Die Werbung enthält jedoch keine aufklärenden oder klarstellenden Hinweise darauf, dass die behauptete Wirkung in der Wissenschaft nicht ganz überwiegend anerkannt ist. Die der Beklagten obliegende Beweisführung für die Richtigkeit der Aussagen ist ihr nicht gelungen. Den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts (S. 73-76 d. Urteils) schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an.


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LG München: Werbeaussage Lass die Vitaminbombe platzen und dein Immunsystem Salsa tanzen verstößt gegen Health-Claims-Verordnung

LG München I
Urteil vom 21.09.2016
37 O 3339/16


Das LG München hat entschieden, dass Bewerbung eines Getränks mit dem Slogan "Lass die Vitaminbombe platzen und dein Immunsystem Salsa tanzen" eine gesundheitsbezogene Angabe darstellt und gegen Art. 10 HCVO verstößt. Der Slogan suggeriert - so das Gericht -, dass das Immunsystem durch Verzehr des Getränks eine über das Normale hinausgehende Steigerung erfährt.

OLG Celle: Bewerbung eines Kräutertees mit dem Zusatz detox verstößt gegen Health-Claims-Verordnung und ist wettbewerbswidrig

OLG Celle
Urteil vom 10.03.2016
13 U 77/15


Das OLG Celle hat entschieden, dass die Bewerbung eines Kräutertees mit dem Zusatz "detox" gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) verstößt und somit wettbewerbswidrig ist. Die Bezeichnung "detox" stellt eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar.

KG Berlin: Werbung für Tee mit der allgemeinen Angabe "gesund" verstößt gegen die HCVO auch wenn Listen nach Art. 13 und 14 HCVO noch nicht vorliegen

KG Berlin
Urteil vom 27.11.2015
5 U 96/14


Das KG Berlin hat entschieden, dass Tee (hier: Rotbuschtee) nicht mit dem allgemeinen Zusatz "Gesund" beworben werden darf, da insoweit ein Verstoß gegen die HCVO vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Listen nach Art. 13 und 14 HCVO noch nicht vorliegen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Entgegen der Annahme des BGH (BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 31 – Rescue-Produkte; GRUR 2013, 958 TZ 15 – Vitalpilze; GRUR 2015, 403 TZ 38 – Monsterbacke II; anderer Ansicht schon OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 52 ff; WRP 2015, 228 juris Rn. 67 ff) ist nicht davon auszugehen, dass – solange die Listen nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO noch nicht abschließend erstellt sind (bzw. jedenfalls in den bereits erstellten Teil-Listen für das vorliegende Produkt Rotbuschtee und dessen Bestandteile noch keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben enthalten oder ausgeschlossen sind) – Art. 10 Abs. 3 HCV noch nicht vollzogen werden könne und deshalb entsprechende Verweise nicht unzulässig sein könnten.

a)Weder der Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 HCVO noch der Wortlaut der Übergangsvorschrift des Art. 28 HCVO lassen eine derartige Einschränkung erkennen (OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 52; WRP 2015, 228 juris Rn. 69 f).

[...]

Es blieb und bleibt dem Verwender unbenommen, im rechtlichen Rahmen der Übergangsregelungen in Art. 28 HCVO eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe weiter zu verwenden oder eine solche Verwendung aufzunehmen. Damit kann der Verwender auch den Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 10 Abs. 3 HCVO für eine zusätzliche unspezifische gesundheitsbezogene Angabe genügen. Es liegt nahe, die sowohl in Art. 10 Abs. 1 HCVO als auch in Art. 10 Abs. 3 HCVO geforderte Aufnahme der spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe in die Listen gemäß Art. 13 und 14 HCVO einheitlich auszulegen und bei den genannten Absätzen des Art. 10 HCVO insoweit auch die hierzu ergangenen Übergangsregelungen in Art. 28 HCVO gleichermaßen heranzuziehen. Dann wird der Verwender einer unspezifischen gesundheitsbezogenen Angabe (kombiniert mit einer spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe) durch die Regelung des Art. 10 Abs. 3 HCVO – und in dem damit beabsichtigten Umfang – auch in der Übergangszeit nicht weitergehend benachteiligt. Es fehlt eine diskriminierende Wirkung aus der Anwendung des Art. 10 Abs. 3 HCVO schon vor dem Erstellen der genannten Listen. Auch wird damit gerade dem in den Übergangsregelungen des Art. 28 HCVO eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willen des Verordnungsgebers Rechnung getragen.

Ist dem Verwender auch im Übergangszeitraum die Verwendung einer spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe nicht möglich (insbesondere weil eine solche schon gar nicht in Betracht kam und weiterhin kommt oder weil der Unternehmer den hierfür gebotenen wissenschaftlichen Nachweis nicht führen kann), dann gebieten es weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des Art. 10 Abs. 3 HCVO, die Verwendung einer unspezifischen gesundheitsbezogenen Angabe (sogar) für den gesamten Übergangszeitraum zu erlauben. Denn dann stünde bereits jetzt fest, dass der Verwender den Anforderungen der Besserstellung in Art. 10 Abs. 3 HCVO (gegenüber der ursprünglichen Entwurfsfassung) nicht genügen kann. Das nunmehr auszusprechende Verbot beruht dann nicht auf einer generellen Untersagung nichtspezifischer gesundheitsbezogener Angaben (wie in der Entwurfsfassung), sondern bereits jetzt auch auf Sinn und Zweck des Art. 10 Abs. 3 HCVO, unspezifische gesundheitsbezogene Angaben nur dann zu erlauben, wenn sie durch eine weitere spezifische gesundheitsbezogene Angabe konkretisiert werden (können).

Im Übrigen kann die Abschwächung des generellen Verbots nichtspezifischer gesundheitsbezogener Angaben im ursprünglichen Entwurf der HCVO durch die Regelungen in Art. 10 Abs. 3, Art. 28 HCVO widerspruchsfrei auch dahin verstanden werden, dass es für den Übergangszeitraum bei dem generellen Verbot verbleiben und die Abschwächung erst mit dem Vorliegen der genannten Listen rechtliche Bedeutung erlangen soll. Auch dies entspräche dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Art. 10 Abs. 3, Art. 28 HCVO in einem weit höheren Maß als die Annahme einer einschränkungslosen Zulässigkeit nichtspezifischer gesundheitsbezogener Angaben (und den damit verbundenen Gefahren für die Verbraucher) im Übergangszeitraum.

"


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BGH: Bewerbung von Rotbäckchen-Saft mit Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" zulässig

BGH
Urteil vom 10.12.2015
I ZR 222/13
Lernstark


Der BGH hat entschieden, dass die Bewerbung von Rotbäckchen-Saft mit den Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" zulässig ist und keinen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung darstellt.

Die nach der HCVO zugelassene Angabe für den Inhaltsstoff Eisen "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" deckt auch die hier streitgegenständlichen Angaben.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen"

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" auf dem Etikett einer Flasche, in der sich ein Mehrfruchtsaft befindet, zulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen.

Die Beklagte ist während des Revisionsverfahrens als übernehmender Rechtsträger mit der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH verschmolzen. Diese stellte den Mehrfruchtsaft "Rotbäckchen" her und vertrieb ihn in Flaschen. Auf dem Etikett auf der Vorderseite der Flaschen, war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befanden sich die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".

Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes verstieß die Aufmachung dieses Produkts gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health-Claims-Verordnung). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" seien nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene und damit unzulässige gesundheitsbezogene Angaben in Form von Angaben über die Gesundheit von Kindern gemäß Art. 10 Abs. 1*, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b ** dieser Verordnung.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage geführt. Die Verwendung der im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 speziellen gesundheitsbezogen Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" "Lernstark" ist von der nach dieser Verordnung zugelassenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gedeckt. Bei der Angabe "Lernstark" handelt es sich um einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, der zulässig ist, weil ihr die zugelassene Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" beigefügt ist.

Vorinstanzen:

LG Koblenz - Urteil vom 1. März 2013 - 16 O 172/12

OLG Koblenz - Urteil vom 11. Dezember 2013 - 9 U 405/13

Karlsruhe, den 10. Dezember 2015

*Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

(1) Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.

(2) …

(3) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

**Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG können die folgenden Angaben gemacht werden, wenn sie nach dem Verfahren der Artikel 15, 16, 17 und 19 der vorliegenden Verordnung zur Aufnahme in eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben und aller erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben zugelassen worden sind:

a) …

b) Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern.

(2) …

OLG Celle: Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung auch wenn Werbeanzeige in Fachzeitschrift für Ärzte, Apotheker und Ernährungsberater erscheint

OLG Celle
Urteil vom 22.10.2015
13 U 47/15


Das OLG Celle hat entschieden, dass auch dann ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vorliegt, wenn eine Werbeanzeige mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben in einer Fachzeitschrift für Ärzte, Apotheker oder Ernährungsberater erscheint.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die HCVO gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 - wie oben näher ausgeführt - für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die bei der Werbung für Lebensmittel, die an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, gemacht werden.

Der Anwendbarkeit der Verordnung steht nicht entgegen, dass die fragliche Werbeanzeige in einer Fachzeitschrift veröffentlicht worden ist. Dass sich die Werbemaßnahme nicht direkt an den durchschnittlichen Endverbraucher, sondern an Fachkreise wie Ärzte, Apotheker oder Ernährungsberater richtet, ist unerheblich.

Schon seinem Wortlaut nach erfasst Art. 1 Abs. 2 HCVO uneingeschränkt die Abgabe an Endverbraucher, einschließlich der sog. - ohnehin kaum definierbaren - Fachkreise. Demgegenüber wäre eine auf Fachkreise bezogene Einschränkung vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt (vgl. Zipfel/Rathke, a. a. O., Art. 1 Rn. 16a). Sie ist auch aus systematischen oder teleologischen Erwägungen nicht geboten."


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LG Düsseldorf: Bewerbung eines Kräutertees mit "Detox" verstößt gegen Health-Claims-Verordnung - unzulässige gesundheitsbezogene Angabe bei Lebensmitteln

LG Düsseldorf
Urteil vom 22.05.2015
38 O 119/14


Das LG Düsseldorf hat entscheiden, dass die Bewerbung eines Kräutertees mit dem Zusatz "Detox" gegen § 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung verstößt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gemäß Artikel 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln verboten, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen sind.

Nach der Begriffsbestimmung im Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Nach einhelliger Rechtsprechung ist dabei der Begriff des Zusammenhangs weit zu verstehen (vergl. EuGH GRUR 2013 1061; BGH GRUR 2014, 1184).

Die Bezeichnung „Detox“ als Produktname für einen Kräutertee bringt zum Ausdruck, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Lebensmittels eine Entgiftung des Konsumenten eintritt.

Zwar handelt es sich um ein Kunstwort. Ein normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder der Kammer zählen, erkennt aber, dass die Bezeichnung nicht aus einer willkürlichen Buchstabenkombination entstanden ist. Unabhängig von speziellen Fremdsprachenkenntnissen sind die Silben „de“ und „tox“ geläufig. Insbesondere der Bestandteil „tox“ ist aus Worten wie toxisch, toxikologisch auch in Deutschland bekannt und weist der Silbe „tox“ die Bedeutung von Gift oder giftig zu.

Sprachüblich bekannt ist auch die Bedeutung der vorgestellten Silbe „de“ im Sinne einer Negierung oder Aufhebung (vgl. deaktivieren, Demenz etc.). Die Kombination der Buchstabenteile „de“ und „tox“ wird der angesprochene Verbraucher daher als Hinweis darauf verstehen, dass das so bezeichnete Lebensmittel eine entgiftende Wirkung zu entfalten geeignet ist. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang genannten Umstände, nach denen es Wellnesstrends gibt, die unter dem Stichwort „Detox“ Produkte und eine Lebenseinstellung propagieren, lassen erkennen, dass der Begriff in eben diesem Sinne zu verstehen ist und verstanden wird. In dem als Anlage 2 zur Anlage B 2 vorgelegten Presseartikel wird die Entstehung des Begriffs „Detox“ aus der englischen Sprache im Sinne der Entfernung giftiger Substanzen erläutert. „Die Detoxing-Idee geht davon aus, dass nicht allein viel Essen, Alkohol oder Nikotin den Menschen dick und krank machen, sondern auch die Spuren unterschiedlicher Chemikalien, die durch Luft, Wasser und unser Essen schwirren. Diese unerwünschten Stoffe lagern sich als Schlacken in unserem Körper ab, die nicht nur giftig sind, sondern auch Fett binden“.

[...]

Da keine Zulassung für die gesundheitsbezogene Angabe erfolgt ist, sind die Voraussetzungen eines Verbots nach Artikel 10 Abs. 1 HCVO erfüllt.

Einem solchen Verbot steht Artikel 10 Abs. 3 HCVO nicht entgegen. Diese Regelung betrifft Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen und der Frage der Geltung in Bezug auf „On hold-Claims“ beinhaltet die gesundheitsbezogene Angabe „Detox“ keine allgemeine, sondern eine spezifische Gesundheitsangabe. Anders als mit der Bezeichnung „Harmonie für Körper und Seele“ und der Erwähnung eines angenehmen Körpergefühls, Wohlbefindens und Leichtigkeit, wird, wenn auch ohne präzise Angabe eines Körperorgans, eine ganz spezie
lle Wirkung angesprochen, die Wohlbefinden und Harmonie erst als Ergebnis einer konkreten Entgiftung erscheinen lassen soll."

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BGH: Verwendung der Bezeichnung Combiotik für Babynahrung als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe

BGH
Urteil vom 09.10.2014
I ZR 162/13
Combiotik
UWG § 4 Nr. 11; Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5,
Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1; LMKV § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3

Leitsätze des BGH:


a) Wird die Bezeichnung "Combiotik®" zusammen mit den Bezeichnungen "Praebiotik®" und "Probiotik®" für Babynahrung verwendet und versteht der Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei "Combiotik®" in dieser konkreten Verwendungsform um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 - Praebiotik).

b) Die Annahme einer üblichen Bezeichnung einer Zutat im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV setzt voraus, dass die Zutat nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit dieser Bezeichnung eindeutig und unmissverständlich identifiziert werden kann. Die allgemeine Verkehrsauffassung richtet sich nach der Anschauung aller am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Verkehrskreise, zu denen die Lebensmittel- und Ernährungswirtschaft, der Handel und die Verbraucher zählen. Für die Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung sprechen vor allem regelmäßiger und weit verbreiteter Gebrauch, über den unter anderem Koch- und Fachwörterbücher, Lexika und die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission Aufschluss geben können.

c) Für die Annahme einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ist erforderlich, dass die charakteristische Besonderheit der Zutat zum Ausdruck kommt, aufgrund derer sie von ähnlichen und deshalb verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig unterschieden werden kann. Die Angabe eines bloßen Oberbegriffs für eine bestimmte Gattung, der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder individualisiert, genügt nicht.

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

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BGH: Bezeichnung "ENERGY & VODKA" für Energydrink zulässig - Kein Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung

BGH
Urteil vom 09.10.2014
I ZR 167/12
ENERGY & VODKA


Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung "ENERGY & VODKA" für einen Energydrink, welcher zu 26,7% aus Wodka und zu 73,3% aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk besteht, zulässig ist. Es liegt durch Verwendung des Wortes "ENERGY" kein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor. Zudem ist der Zusatz "VODKA" trotz Unterscheitung des für Wodka erforderlichen Mindestalkoholgehalts von 37,5% unproblematisch, da es sich erkennbar um ein Mischgetränk handelt.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof entscheidet Streit über die Bezeichnung eines alkoholhaltigen Mischgetränks

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es sich bei der Bezeichnung "ENERGY & VODKA" nicht um eine nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - der sogenannten Health-Claims-Verordnung - verbotene Angabe handelt.

Die Beklagte vertreibt alkoholfreie und alkoholische Getränke verschiedener internationaler Marken, darunter in Dosen abgefüllte Mischgetränke, die aus Wodka und einem weiteren Bestandteil bestehen. Das streitgegenständliche, als "ENERGY & VODKA" bezeichnete Mischgetränk besteht zu 26,7% aus Wodka und zu 73,3% aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk und hat damit einen Alkoholgehalt von 10%.

Der Kläger, der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V., sieht in der Bezeichnung des Getränks "ENERGY & VODKA" einen Verstoß gegen Verordnungen der Europäischen Union. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht hat die Bezeichnung "ENERGY & VODKA" als nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006* angesehen und einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung** angenommen. Die Angabe "ENERGY & VODKA" suggeriere dem Verbraucher, dass das Getränk besondere positive Nährwerteigenschaften aufweise. Der Verbraucher schreibe dem Getränk eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu. Für ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 10% sei die Angabe deshalb unzulässig.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, das die Klage abgewiesen hatte.

Die vom Kläger beanstandete Bezeichnung "ENERGY & VODKA" des Getränks der Beklagten ist - so der Bundesgerichtshof - keine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006*. Mit ihr wird weder unmittelbar noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass das Getränk besondere Eigenschaften besitzt. Mit der Bezeichnung "ENERGY & VODKA" wird lediglich auf eine Eigenschaft des Produkts hingewiesen, die alle Lebensmittel der entsprechenden Gattung aufweisen. In einem solchen Fall fehlt der Bezeichnung die besondere Zielrichtung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben geregelt werden soll. Im Streitfall ergibt sich für die Verbraucher aus dem Zutatenverzeichnis und den weiteren Angaben auf der beanstandeten Aufmachung des Produkts ohne weiteres, dass es sich um ein Mischgetränk handelt, das aus Wodka und einem Energydrink besteht. Die entsprechende "energetische" Wirkung dieses Getränks ist keine besondere Eigenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern ist bei Energydrinks allgemein vorhanden.

Die Bezeichnung "ENERGY & VODKA" verstößt auch nicht gegen kennzeichenrechtliche Vorschriften der Europäischen Union bei Spirituosen nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008. Zwar muss Wodka nach diesen Bestimmungen einen Mindestalkoholgehalt von 37,5% aufweisen. Das schließt aber nicht aus, dass ein Energydrink, dem Wodka beigemischt ist, in der Bezeichnung einen Hinweis auf diese Spirituose enthalten darf.

Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12 - ENERGY & VODKA

OLG Hamm - Urteil vom 10. Juli 2012 - 4 U 38/12, WRP 2012, 1572

LG Paderborn - Urteil vom 10. Januar 2012 - 6 O 28/11, juris

Karlsruhe, den 9. Oktober 2014

*Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

(2)Ferner bezeichnet der Ausdruck

1."Angabe" jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, graphische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt;



4."Nährwertbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund

a)der Energie (des Brennwerts), die es

i)liefert,

ii)in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder

iii)nicht liefert, und/oder

b)der Nährstoffe oder andere Substanzen, die es

iv)enthält,

v)in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder

vi)nicht enthält;

5."Gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

**Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

(3) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.

Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen."

OLG Hamm: Werbung mit "über 7.000 Vitalstoffen in Original Spiruletten mit Gerstengras" ist eine wettbewerbswidrige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

OLG Hamm
Urteil vom 30.04.2013
4 U 149/12


Das OLG Hamm hat wenig überraschend entschieden, dass die Werbung mit der Aussage "über 7.000 Vitalstoffen in Original Spiruletten mit Gerstengras" für ein Narungsergänzungsmittel eine wettbewerbswidrige Werbung mit geundheitsbezogenen Angaben darstellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: