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LG Frankenthal: Kaufvertrag über eine Einbauküche trotz Unterschrift nicht wirksam wenn wesentliche Bestandteile und der Kaufpreis nicht hinreichend bestimmt sind

LG Frankenthal
Hinweisbeschluss vom 08.05.2026
2 S 132/24


Das LG Frankenthal hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass ein unterzeichneter Kaufvertrag über eine Einbauküche nicht wirksam zustande kommt, wenn wesentliche Bestandteile wie die mitgekauften Elektrogeräte nicht konkret bezeichnet sind und der genaue Kaufpreis unbestimmt bleibt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Trotz Unterschrift kein wirksamer Küchenkauf im Möbelhaus
Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer und Kunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist: Wirksam ist die Bestellung nur, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteile der Küche besteht. Bleiben Zweifel, was im Einzelnen gekauft wurde und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt, ist der Vertrag trotz Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen. Dies hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht. Die Richter haben die Ansprüche eines Küchenstudios auf Schadensersatz wegen einer nicht abgenommenen Küchenbestellung zurückgewiesen.

In dem konkreten Fall besuchte eine Frau aus Neustadt während sogenannter Küchenaktionstage ein Möbelhaus. Dort wurde ihr Interesse an einer neuen Küche geweckt. Sie unterschrieb schließlich mehrere Dokumente, darunter auch ein Formular mit der Bezeichnung „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“. In der Folge lehnte die Frau jedoch die Lieferung und Bezahlung ab, denn sie habe sich während der Verkaufsveranstaltung überrumpelt gefühlt. Das Möbelhaus verlangte daraufhin ein Viertel des Bestellpreises als Schadensersatz. Nach dessen Auffassung sei eine Küche zu einem Gesamtpreis von mehr als 12.000 Euro verbindlich gekauft worden.

Bereits das Amtsgericht Neustadt hatte der Kundin Recht gegeben und die Klage in erster Instanz abgewiesen. Dem hat sich das Landgericht in dem von dem Möbelhaus angestrengten Berufungsverfahren nunmehr angeschlossen. Dem Möbelhaus stehe kein Schadensersatz zu, weil ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen sei, so die Richter. Denn über wesentliche Bestandteile der Einbauküche habe man sich nicht geeinigt. So ergebe sich weder aus dem ausgefüllten Vertragsformular, noch aus sonstigen Unterlagen, welche Elektrogeräte genau mitgekauft wurden. Die Bezeichnung „Miele-Set“ oder der Verweis auf Sonderpreislisten sei dafür nicht ausreichend, sondern viel zu ungenau. Auch für den genauen Kaufpreis sei der Verweis auf verwendete Preislisten zu unbestimmt, weil danach bestimmte Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten.

Zwar müsse nicht jedes einzelne Teil der Einbauküche bezeichnet werden. Der Vertrag müsse den Inhalt aber zumindest in den wesentlichen Punkten festlegen und dürfe keine erheblichen Lücken aufweisen.

Die Berufung wurde nach entsprechendem Hinweis des Landgerichts zurückgenommen; die Entscheidung des Amtsgerichts ist somit rechtskräftig.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Hinweisbeschluss vom 08.05.2026, Az. 2 S 132/24

BGH: Vorausszahlungsklausel in AGB, die komplette Bezahlung einer Einbauküche vor Einbau der Küche vorsieht, ist unzulässig

BGH
Urteil vom 07.03.2013
VII ZR 162/12


Der BGH hat entscheiden, dass eine Vorausszahlungsklausel in AGB unzulässig ist, wenn diese eine komplette Bezahlung einer Einbauküche vor Einbau der Küche vorsieht. Der BGH rügt insbesondere, dass der Kunde bei mangelhaften Einbau der Küche kein Druckmittel gegen den Verkäufer in der Hand hätte.

In dem Rechtsstreit ging es um folgende Klausel:
"Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen."

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbarte Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam ist. Die Klausel verpflichtet die Kunden der Beklagten vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu bezahlen. Sie verlieren auf diese Weise jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist. Die nachträgliche Vereinbarung ändert an dieser Bewertung nichts, da die Beklagte den Kerngehalt ihrer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung – die Verpflichtung zur Vorleistung - nicht zur Disposition gestellt und der Klägerin insoweit keine Gestaltungsfreiheit gewährt hat. Das Einräumen eines Zurückbehaltungsrechts von lediglich ca. 10% der Vergütung berücksichtigt nicht hinreichend die berechtigten Interessen der Klägerin. Die Beklagte durfte deshalb die Mängelbeseitigung nicht von weiteren Vorleistungen abhängig machen. Sie haftet daher auf Schadensersatz."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: