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OLG Hamm: Direktnachrichten über Soziale Medien, Portale und Messengerdienste sind elektronische Post im Sinne von § 7 UWG und ohne Einwilligung des Empfängers unzulässig

OLG Hamm
Hinweisbeschluss vom 17.05.2023
18 U 154/22


Das OLG Hamm hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass auch Direktnachrichten über Soziale Medien, Portale und Messengerdienste elektronische Post im Sinne von § 7 UWG darstellen und ohne Einwilligung des Empfängers unzulässig sind.

Aus den Gründen:
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, nach der die Klägerin aus der Akquise-Vereinbarung keine Rechte herleiten kann, weil der Vertrag nichtig ist.

Gemäß § 134 BGB können Verträge nichtig sein, die zur Begehung unlauteren Wettbewerbs verpflichten. Voraussetzung hierfür ist, dass der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung selbst das wettbewerbswidrige Verhalten innewohnt (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1998 - I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, beckonline; Senatsbeschluss vom 25.10.2021- 18 U 110/21, Rn. 46, juris; OLG; Frankfurt/M., Urteil vom 24.01.2018 - 13 U 165/16, NJW-RR 2018, 887, Rn. 43). Dies ist hier der Fall, weil die Akquise-Vereinbarung darauf gerichtet ist, unzulässige geschäftliche Handlungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. durchzuführen und damit zu einem wettbewerbswidrigen Handeln verpflichtet.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Berufungsbegründung der Klägerin gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

a)

Auch hinsichtlich der Dienstleistung Chiffre-Kontakt liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. vor.

Die erstmalige Kontaktierung der Inserenten über die einzelnen Portale seitens der Mitarbeiter der Klägerin, wie es in § 5 der Akquise-Vereinbarung vorgesehen ist und mit einem Anschreiben über die Kontaktformulare der jeweiligen Immobilienportale geschieht, verstößt gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F., weil die Inserenten die für eine solche Kontaktaufnahme per elektronischer Post erforderliche vorherige ausdrückliche Einwilligung nicht erteilt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 23.12.2021- 18 U 110/21, Rn. 9, juris).

Die Auffassung der Klägerin, das Anschreiben über ein Internetportal stelle keine elektronische Post im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. dar, weil die Nachrichten nicht direkt an die potenziellen Verkäufer der Immobilien, sondern an die Internetportale verschickt würden, und aus dem gleichen Grund die Verbraucher auch nicht Adressaten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. seien, geht fehl; sie ist insbesondere nicht mit dem Schutzzweck der Vorschrift vereinbar.

aa)

Der Begriff der "elektronischen Post" in § 7 Abs. Nr. 3 UWG a.F. ist unionsrechtskonform in Einklang mit Art. 2 S. 2 lit. h der RL 2002/58/EG (EK-DSRL - Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) auszulegen und umfasst daher "jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird". Durch die Bestimmung in Art. 13 Abs. 1 der RL 2002/58/EG, die den Begriff der elektronischen Post aufgreift und deren Verwendung reglementiert, sollen die Nutzer vor einer Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung geschützt werden (vgl. ErwG 40 der RL 2002/58/EG). Angesichts dieses Schutzzwecks befürworten sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Europäische Gerichtshof bei Beantwortung der Frage, welche elektronischen Kommunikationsmittel unter elektronische Post zu fassen sind, eine weite und an die Entwicklung der Technologie angepasste Auslegung.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.01.2020 (Az. I ZR 25/19, GRUR 2020, 420 - Inbox-Werbung I) dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung von Art. 2 S. 2 lit. h und Art. 13 Abs. 1 der RL 2002/58/EG sowie Nr. 26 des Anh. I der RL 2005/29/EG mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. In diesem Zusammenhang hat er auch Ausführungen zum Begriff der elektronischen Post gemacht: Es sei nicht ersichtlich, dass der Richtliniengeber angesichts der absehbar rasch fortschreitenden technischen Entwicklung den Begriff der elektronischen Post statisch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bekannten "klassischen" Formen der E-Mail, der SMS oder der MMS festschreiben wollte. Näherliegend sei, dass er im Interesse des Schutzes der Privatsphäre der Nutzer einen dynamischen und technikneutralen Begriff gewählt habe (vgl. Mankowski in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 7 Rn. 186), der es beispielsweise ermögliche, auch die erst in jüngerer Zeit relevant gewordenen elektronischen Mitteilungen im Rahmen von sozialen Netzwerken zu erfassen (vgl. Büscher/Büscher, § 7 Rn. 200; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 7 Rn. 65; Mankowski in Fezer/Büscher/Obergfell, § 7 Rn. 186). Denn die Privatsphäre der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel könne nicht nur durch im Wege der klassischen Formen der elektronischen Individualkommunikation wie E-Mail, SMS oder MMS übersandten unerbetene Nachrichten beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2020 - I ZR 25/19, GRUR 2020, 420 Rn. 29, beckonline).

Der Europäische Gerichtshof hat anlässlich der Vorlagefragen durch Urteil vom 25.11.2021 diese Auffassung bestätigt und klargestellt, dass der Begriff der elektronischen Kommunikationsmittel aus technologischer Sicht entwicklungsfähig und mit Blick auf das Regelungsziel, dass den Nutzern der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste der gleiche Grad des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre geboten werden soll, weit auszulegen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2021 - C-102/20, GRUR 2022, 87 Rn. 38, 39, beckonline).

Daher fallen unter den Begriff der elektronische Post im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. neben E-Mails, SMS und MMS auch sämtliche Nachrichten über Social Media-Dienste wie Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 15.01.2019 - 3 U 724/18, GRUR-RR 2019, 170 Rn. 59, beckonline; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023, UWG § 7 Rn. 264; Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 7 Rn. 86).

Zwar handelt es sich bei dem Nachrichtendienst eines Immobilienportals nicht um einen Social-Media-Dienst. Die Funktionsweise des Postfachs ist jedoch dieselbe. Auch hier werden Nachrichten asynchron übermittelt und auf dem Server des jeweiligen Portalbetreibers für den jeweiligen Inserenten gespeichert, bis dieser sie abruft. Die Nachrichten erreichen den Nutzer in seinem eingerichteten und lediglich privat zugänglichen Postfach, das er über einen Nachrichten-Manager abrufen kann. Dementsprechend handelt es sich gleichermaßen um eine Art elektronischen Briefkasten. Angesichts des oben dargelegten Schutzzwecks des Art. 13 Abs. 1 RL 2002/58/EG kann daher für Nachrichten über Immobilienportale nichts anderes gelten als für Nachrichten über Social-Media-Dienste (oder per E-Mail).

bb)

Die Verbraucher sind weiter Adressaten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. Die Argumentation der Klägerin, das Internetportal, an das die Nachrichten geschickt würden, sei der Adressat ihrer Nachrichten, ist nicht nachvollziehbar.

Adressat im Sinne der Vorschrift ist der Nutzer des Immobilienportals, den die Nachricht erreichen soll. Der Nutzer eines Immobilienportals erhält erst Zugang zu seinem Nachrichtenbereich, nachdem er seine Zugangsdaten und ein Passwort eingeben hat. Ihn erreichen die Nachricht also - wie oben dargelegt - in einem privaten Bereich, der ihm vorbehalten und für die Konsolidierung der privaten Inhalte in der Form der an ihn versandten Nachrichten bestimmt ist. Es ist ohne Belang, dass die Nachricht der Klägerin die Inserenten nicht "direkt", sondern über den Server des jeweiligen Internetportals erreicht.

cc)

Kontaktaufnahmen seitens der Klägerin, die darauf gerichtet sind, den Inserenten Maklerdienste anzubieten, sind auch bei Vorliegen eines grundsätzlichen Interesses des potentiellen Immobilienverkäufers an einer Kontaktaufnahme nicht von einer entsprechenden Einwilligung gedeckt. Grundsätzlich gilt: Hat ein Verbraucher eine Anzeige geschaltet, in der er eine Eigentumswohnung zum Verkauf anbietet und dabei zur Kontaktaufnahme seine Telefonnummer angibt, erklärt er seine ausdrückliche Einwilligung in Telefonanrufe von Kaufinteressenten, auch in solche von Maklern, die sich für ihre Suchkunden für die angebotene Wohnung interessieren. Telefonanrufe von Maklern, die darauf gerichtet sind, dem Inserenten Maklerdienste anzubieten oder mit diesem gar einen Maklervertrag zu schließen, sind von einer solchen Einwilligung nicht gedeckt (vgl. Senatsbeschluss vom 23.12.2021 - 18 U 110/21, Rn. 9, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.6.2018 - 8 U 153/17, NJW-RR 2018, 1263, beckonline). Auch die Bestimmungen der jeweiligen Portale sind nicht geeignet, die erforderliche Einwilligung des jeweiligen Nutzers zu ersetzen (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O.).

b) Die Verschaffung der sog. Opt-Ins erfolgt ebenso unter Verstoß gegen die Vorschriften des UWG. Auch soweit sich auf die - wettbewerbswidrigen - Anschreiben die Inserenten melden und mit einer telefonischen Kontaktaufnahme einverstanden sind, kann sich die Klägerin nicht auf eine vorherige ausdrückliche Einwilligung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. in einen Telefonanruf zur Herbeiführung eines Opt-In berufen. Auf die nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.

c) Die in § 14 der Akquise-Vereinbarung enthaltene salvatorische Klausel steht der Gesamtnichtigkeit des Vertrags nach § 139 BGB nicht entgegen. Der nichtige Vertragsteil ist von derart grundlegender Bedeutung, dass die Aufrechterhaltung nur des Restgeschäfts nicht mehr als vom durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien umfasst angesehen werden kann. Denn hier sind gerade die entscheidenden wesentlichen Vertragsbestimmungen unwirksam. Ohne diese verliert der Vertrag seinen Inhalt.


ArbG Hamburg: XING-Kontakte die auf privaten Kontaktanfragen beruhen sind keine Geschäftsgeheimnisse und dürfen vom Arbeitnehmer nach Kündigung genutzt werden

ArbG Hamburg
24.01.2013
29 Ga 2/13


Das ArbG Hamburg hat entschieden, dass XING-Kontakte, die auf privaten Kontaktanfragen beruhen, keine Geschäftsgeheimnisse sind und vom Arbeitnehmer nach Kündigung genutzt werden dürfen. Das Gericht lehnte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG i. V. m. §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB sowie i. V. m. § 8 Abs. 1 UWG und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Die Beklagte hat sich nicht gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 ein Geschäftsgeheimnis der Klägerin unbefugt verschafft oder gesichert oder ein auf diese Weise erlangtes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt.

Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH vom 26.02.2009 – I ZR 28/06, Rn. 13 bei juris m.w.N.). Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (BGH a.a.O). Auch auf XING-Profilen gespeicherte Kundendaten können Geschäftsgeheimnisse eines Arbeitgebers des diese Daten speichernden Arbeitnehmers sein (Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2010, 2433, 2438; Ernst, NJOZ 2011, 953, 957 f. m.w.N.).

Die Klägerin hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den im XING-Nutzerprofil der Beklagten gespeicherten, im Verfügungsklageantrag genannten Daten um Kundendaten der Klägerin im Sinne des Geschäftsgeheimnisbegriffs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt. Dafür müssten die Kontaktaufnahmen über XING, die zur Speicherung dieser Daten geführt haben, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sein (vgl. BGH vom 19.12.2002 - I ZR 119/00, zitiert nach juris, für die Übertragung von im Rahmen geschäftlicher Tätigkeit erlangten Kundennamen in persönliche Unterlagen). Private Kontaktaufnahmen gehören nicht dazu.

Die XING-Kontakte der Beklagten mit Frau W. und Frau S. entstanden zu einer Zeit, als Frau W., Frau S. und die Beklagte noch Arbeitskolleginnen bei der Klägerin waren. Die Kontaktdaten von Frau W. und Frau S. waren zu dieser Zeit keine Daten von Kunden der Klägerin. Diese XING-Kontakte entstanden deshalb auch nicht im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit. Dass Frau W. und Frau S. nunmehr bei Kunden der Klägerin beschäftigt sind, ändert daran nichts.

Die XING-Kontakte der Beklagten mit Herrn P2 und Herrn E1 kamen erst nach dem Ausscheiden der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu Stande. In diesen Fällen hat die Beklagte die Kontakte schon zeitlich nicht während ihres Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin und damit ebenfalls nicht im Rahmen der diesbezüglichen geschäftlichen Tätigkeit erlangt.

Die Klägerin hat auch im Hinblick auf die anderen im Verfügungsklageantrag genannten XING-Kontakte der Beklagten nicht substantiiert dargelegt, dass die Kontaktaufnahmen, die zur Speicherung der im Verfügungsklageantrag genannten Daten auf dem XING-Profil der Beklagten geführt haben, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sind.

Zwar sind auch die übrigen Personen, deren Kontaktdaten im Verfügungsklageantrag genannt sind, für Unternehmen tätig, die Kunden der Klägerin sind. Die Kontaktaufnahmen mit der Beklagten wären aber nur dann im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt, wenn sie auch im Zusammenhang mit der von der Beklagten gegenüber der Klägerin geschuldeten arbeitsvertraglichen Tätigkeit gestanden hätten und die Kontaktpartner bei der Kontaktaufnahme für ihren jeweiligen Arbeitgeber gehandelt hätten. Das ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Die Tatsache, dass die Kontaktpartner der Beklagten gemäß dem Verfügungsklageantrag beruflich für Unternehmen tätig sind, die Kunden der Klägerin sind, in Verbindung mit der Tatsache, dass die Beklagte als Beraterin im direkten Kontakt mit Kunden der Klägerin stand, reicht dafür nicht aus. Dass die Beklagte im Rahmen ihrer arbeitsvertraglich gegenüber der Klägerin geschuldeten Tätigkeit und nicht etwa nur zufällig, zum Beispiel beim Mittagessen in der Pause, Kontakt zu den im Verfügungsklageantrag genannten Personen im Rahmen von deren beruflicher Tätigkeit erlangt hat, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Frau K. hat nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten bei ihrem Arbeitgeber gar keinen Kontakt zur Klägerin. Im Übrigen war die Beklagte nur eine von insgesamt 70 Beraterinnen und Beratern in dem betreffenden Bereich. Es ist auch deshalb nicht selbstverständlich, dass die Beklagte gerade im Rahmen ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Beratertätigkeit Kontakt zu den im Verfügungsklageantrag genannten Personen erlangt hat."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Dresden: Teilen von Inhalten bei Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken ist kein Zu-Eigen-Machen - anders bei einem Like / Gefällt-Mir oder positiver Kommentierung

OLG Dresden
Urteil vom 07.02.2017
4 U 1419/16


Das OLG Dresden hat entschieden, dass sich der Nutzer durch das Teilen eines Beitrags bei Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken die geteilten Inhalte nicht zu eigen macht und somit auch nicht für diese haftet. Dies liegt erst dann vor, wenn der Nutzer die Weiterverbreitung mit einer positiven Bewertung verbindet (z.B. mit einem Like / Gefällt-Mir oder einer positiven Bemerkung).

Aus den Entscheidungsgründen:

" Diese Tatsachenbehauptung ist jedoch wahr. Anders als das Landgericht geht der Senat davon aus, dass sich der Kläger die in dem als Anlage AG 2 vorgelegten Beitrag des Schriftstellers K. enthaltenen Äußerungen zu Eigen gemacht hat. Dies
setzt voraus, dass die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint (BGH AfP 2010, 72; WRP 2009, 1262). Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem
Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich in diesem Sinne zu Eigen gemacht hat (BGH AfP 2010, 72; BGHZ 132, 13ff.). Um die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit nicht über Gebühr zu beeinträchtigen, ist bei der Annahme einer solchen Zueignung jedoch Zurückhaltung geboten. Abzulehnen ist sie etwa beim Abdruck einer Presseschau (vgl. BVerfG WM 2009, 1706) oder bei der Veröffentlichung eines klassisch in Frage und Antwort gegliederten Interviews (vgl. BGHZ 132, 13ff; LG Düsseldorf, AfP 1999, 518). Ein solches Zu-Eigenmachen ist hier allerdings noch nicht daraus abzuleiten, dass der Kläger den Beitrag des Schriftstellers K. bei X. geteilt hat. Bei der Funktion "Teilen" handelt es sich um eine auf der Plattform bestehende Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen, ohne dass hiermit zugleich eine Bewertung verbunden wird.

Regelmäßig wird diese Funktion von den Nutzern dazu verwendet, Inhalte schnell "viral" weiterzuverbreiten. Anders als bei der Funktion "gefällt mir" (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf X., NZA 2013, 67, 71) ist
dem "Teilen" für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2015 – 16 U 64/15 –, juris). Durch den unstreitigen Hinweis, die Seite des Schriftstellers K. sei "zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen", hat der Kläger jedoch zugleich eine dringliche Leseempfehlung ausgesprochen. Der durchschnittliche Empfänger des geteilten Beitrages, der den Kläger und dessen Positionen kennt, kann diese Empfehlung nur als inhaltliche Identifikation mit den geteilten Positionen verstehen. Die entgegenstehende Annahme des Landgerichts, der Zusatz drücke lediglich aus, dass der Kläger dem Artikel eine gewisse Bedeutung beimesse, überzeugt nicht. Die Bewertung der dort enthaltenen Inhalte als "zu erwägenswert" macht vielmehr deutlich, dass der Kläger sich mit diesen inhaltlich ernsthaft auseinandergesetzt, sie mit seinen eigenen Positionen abgeglichen und im Ergebnis dieser Auseinandersetzung als so gewichtig angesehen hat, dass er sich moralisch verpflichtet fühlte, den Artikel auch seinen "X.-Freunden" zur Verfügung zu stellen. Eine wie auch immer geartete Distanz zu den unter der Rubrik "Allerlei" veröffentlichten Texten ist hingegen nicht zu erkennen. Dort ist aber unter dem "sich vollendenden 23. Januar 2016" eine Gegenüberstellung von "A. Hitler" und "A. Merkel" enthalten, zwischen denen der Verfasser eine "bislang übersehene geistige Wahlverwandtschaft" zu erkennen glaubt, die ihn dazu veranlasst, "halbwegs schlechten Gewissens" zwischen beiden "folgenden Vergleich" zu ziehen. Wird damit bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Artikels ein Vergleich der Bundeskanzlerin mit Hitler gezogen und macht sich der Kläger mit seinem Begleitkommentar den gesamten Artikel durch eine uneingeschränkt positive Leseempfehlung zu eigen, die den Beitrag in den Rang einer Pflichtlektüre erhebt, so stellt die verknappte Darstellung dieses Vorgangs in dem streitgegenständlichen Artikel eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Dem Artikel lässt sich nicht entnehmen, wie der Vergleich auf X. im Einzelnen erfolgt sein soll. Dem durchschnittlichen Leser ist aber geläufig, dass Meinungen auf sozialen Netzwerken nicht ausschließlich durch eigene Artikel, sondern zum weit überwiegenden Teil durch das Teilen, Liken und Verlinken fremder Inhalte weiterverbreitet werden. Er wird daher ohne nähere Angaben zumindest nicht ausschließen, dass auch im vorliegenden Fall der Vergleich durch den positiven Bezug des Klägers auf einen anderen Beitrag erfolgt ist. "




LAG Köln: Änderung des XING-Profil-Status eines Arbeitnehmers in Freiberufler rechtfertigt keinen fristlose Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit

LAG Köln
Urteil vom 07.02.2017
12 Sa 745/16


Das LAG Köln hat entschieden, dass die Änderung des XING-Profil-Status eines Arbeitnehmers in "Freiberufler" allein keine fristlose Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit rechtfertigt.

Die Pressemitteilung des LAG Köln:

Keine fristlose Kündigung wegen Änderung des XING-Profils

Die falsche Angabe des beruflichen Staus als „Freiberufler“ kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit rechtfertigen. Dies hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in einem am 07.02.2017 verkündeten Urteil entschieden. Der Kläger war Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei. Die Parteien vereinbarten im Wege eines Aufhebungsvertrages die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit mehrmonatiger Auslauffrist. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte die beklagte Arbeitgeberin fest, dass der Kläger in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Sie sprach die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, weil sie hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah. Aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerks XING sei davon auszugehen, dass der Kläger hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zur Arbeitgeberin beworben und Mandanten habe abwerben wollen.

Die Berufungskammer hat – wie bereits das Arbeitsgericht als Vorinstanz – die außerordentliche Kündigung als rechtsunwirksam angesehen. Einem Arbeitnehmer ist zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Zulässig sind jedoch Handlungen, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet wird. Die Grenze der noch zulässigen Vorbereitungshandlung wird erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten. Dies kann bei der fehlerhaften Angabe, der – aktuelle – berufliche Status sei „Freiberufler“, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden. Entscheidend war für die Kammer auch, dass der Name der Arbeitgeberin im XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und unter der XING-Rubrik „Ich suche“ gerade keine Angaben durch den Kläger dahingehend vorgenommen worden waren, dass freiberufliche Mandate gesucht werden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.02.2017, 12 Sa 745/16


Wem gehören die Daten ? Wenn Mitarbeiter Social Media Accounts pflegen - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 4/16, S. 23 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Wem gehören die Daten ? Wenn Mitarbeiter Social Media Accounts pflegen, müssen Vereinbarungen her".

Siehe auch zum Thema:
Vortrag von RA Beckmann auf dem 65. Deutschen Anwaltstag 2014
"Wem gehören meine Daten – Soziale Netzwerke und nutzergenerierte Inhalte"

OLG Frankfurt: Teilen von Inhalten bei Facebook bedeut anders als Markierung mit Gefällt-Mir nicht dass Inhalte zu eigen gemacht werden

OLG Frankfurt
Urteil vom 26.11.2015
16 U 64/15
1

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Teilen von Inhalten bei Facebook und anderen soziallen Netzwerken anders als die Markierung mit Gefällt-Mir oder Like nicht bedeutet, dass sich der Nutzer die Inhalte zu eigen macht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten insoweit keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 ff BGB. Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten zunächst kein Unterlassungsanspruch zu, soweit Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung vom 21. März 2014 betroffen ist.

Bei der inkriminierten Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. Entscheidend ist, dass sie nicht den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil ausweislich des vorgelegten Screenshots der Verfügungsbeklagte gerade nicht die Mitglieder des Verfügungsklägers als "minderbemittelte Hofdamen eines ordinären Königs" bezeichnet hat und deshalb diese Aussage nicht geeignet ist, dem Verein in seinem Ansehen zu schaden. Mit seiner Äußerung hat der Verfügungsbeklagte vielmehr auf die Personen abgezielt, die die teilweise durchaus als ordinär zu qualifizierenden Aussagen des Vorsitzenden des Verfügungsklägers mit "gefällt mir" markiert haben. Gemeint sind also grundsätzlich alle möglichen Facebook-Nutzer. Wie auch das Landgericht letztlich zutreffend festgestellt hat, kann aus der großen Anzahl dieser Markierungen nicht geschlossen werden, dass diese "Unterstützer" personenidentisch mit den Mitgliedern des Verfügungsklägers sind.

Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Landgerichts, dass die streitgegenständliche Formulierung im Lichte der Überschrift "A ... ein Haufen ordinärer Proleten" gesehen werden müsse. Denn Überschrift und angegriffene Formulierung sind durch eine große Anzahl von Screenshots getrennt. Hierdurch wird eine deutliche Zäsur geschaffen, die gegen den vom Landgericht vorgenommenen Rückschluss spricht. Aus der erkennbar offenen Formulierung folgt, dass der Verfügungsbeklagte nicht die Mitglieder, sondern alle Facebook-Nutzer gemeint hat. Allein aus der Begrifflichkeit "Haufen" kann vor diesem Hintergrund nicht auf die Mitglieder des Vereins geschlossen werden.

Erfolg hat die Berufung auch insoweit, als es um den Verfügungsausspruch zu 3) in Bezug auf die Urheberrechtsverletzungen geht. Zwar handelt es sich bei der Äußerung des Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei in der Vergangenheit mehrfach durch Urheberrechtsverletzungen aufgefallen, um die Behauptung einer Tatsache. Gleichwohl besteht kein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers, da es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung handelt. Der Verfügungskläger hat ausweislich der Anlagen AG 7 ff (Bl. 106 ff d.A.) Bilder aus Filmen und Fernsehen, andererseits Bilder der C ohne deren Zustimmung kopiert und verfremdet bzw. kombiniert. Da kein Ausnahmetatbestand des § 53 Urheberrechtsgesetz, also die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, greift, handelt es sich hierbei um Urheberrechtsverletzungen. Dass die jeweiligen Urheberrechtsinhaber - mit Ausnahme der C - keine Abmahnung ausgesprochen haben, ändert daran nichts.

Für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung bedarf es weder der Kenntnis des Urheberrechtsinhabers noch einer Abmahnung.

Anders als das Landgericht ist der erkennende Senat der Auffassung, dass diese Urheberrechtsverletzungen auch in der Öffentlichkeit thematisiert wurden. Tatsächlich wurde auf den Facebook-Seiten der C über "den Bilderklau" des Verfügungsklägers diskutiert. Da es sich hierbei um eine öffentliche Seite der Social-Media-Plattform handelt, ist die Behauptung des Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei in der Öffentlichkeit bereits mehrfach durch Urheberrechtsverletzungen aufgefallen, nicht zu beanstanden.

Im Übrigen hat die Berufung des Verfügungsbeklagten jedoch keinen Erfolg.

Zunächst ist der Verfügungsausspruch zu Ziffer 1 rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verfügungsbeklagte ist zu Recht verurteilt worden, es zu unterlassen, auf seinen Internetseiten zu behaupten und/oder zu veröffentlichen, dass der Verfügungskläger dänische Hunde mit Juden vergleicht.

Zu Recht hat das Landgericht die angegriffene Äußerung als eine auf unwahrer Tatsachengrundlage beruhende schlussfolgernde Meinungsäußerung bewertet. Grundsätzlich sind solche Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, als Meinungsäußerung von dem Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt, sofern sie - wie hier - durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Enthält die Meinungsäußerung aber einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 16.12.2014, NJW 2015, 773, 775 [BGH 16.12.2014 - VI ZR 39/14] m.w.N.).

Im vorliegenden Fall basiert die Meinungsäußerung gerade auf einem solchen unwahren Tatsachenkern. Denn nach Auffassung des Senats hat der Verfügungsbeklagte das streitgegenständliche Posting, wie es in Anlage K 1 (Bl. 26 d.A.) abgebildet ist, manipuliert. Dabei ist entgegen der landgerichtlichen Feststellungen unerheblich, ob der angegriffene Schriftzug über, unter oder (rechts) neben dem Foto des Kapuzenpullis steht. Denn je nach gewählter Ansicht platziert die Sozial-Media-Plattform Textbeiträge an verschiedenen Stellen unter/über/neben Bildbeiträgen. Soweit das Landgericht seinen Manipulationsvorwurf in erster Linie auf die Platzierung des Textes stützt, folgt der Senat dem nicht.

Entscheidend ist vielmehr, dass der Verfügungsbeklagte das Posting verändert hat, da es nicht erkennen lässt, dass es sich um einen "geteilten Beitrag" der dänischen Tierschützerin D handelt. Ein Vergleich der Anlagen K 1 (Bl. 26 d.A.) und K 8 (Bl. 47 d.A.) verdeutlicht dies: Während bei der Anlage K 1 allenfalls der Zitatstrich links vor dem dänischen Schriftzug sowie der deutschen Übersetzung darauf hindeutet, dass es sich ursprünglich nicht um einen Beitrag des Verfügungsklägers handelt, wird dies aus der Anlage K 8 auf den ersten Blick erkennbar. Denn dort wird bereits aus der Überschrift deutlich, dass es sich um ein geteiltes Bild handelt (hat ... Ds Fotos geteilt"). Das Zitat in der Anlage K 8 zeigt weiter, dass die Erstellerin des Postings den Vorsitzenden des Verfügungsklägers "verlinkt" hat ("mit E"). Diese Markierung resultiert nicht aus einem "Teilen" des Vorsitzenden des Verfügungsklägers. Sie wurde vielmehr von der Verfasserin des Postings, der Tierschützerin D, mutmaßlich bei dem Erstellen des Beitrages, vorgenommen.

Als eigener Beitrag des Verfügungsklägers ist allein die Danksagung "Danke nach Dänemark liebe D, go X" zu erblicken.

Der Verfügungsbeklagte hat somit das streitgegenständliche Posting in einer Weise verändert, die die Urheberschaft des Beitrags verschleiert. Die Tatsachengrundlage für die Meinungsäußerung des Beklagten ist daher nicht wahr. Der Verfügungsbeklagte kann ferner nicht mit seinem Vortrag überzeugen, dass nach ständiger Rechtsprechung das "Verlinken" zu einem "zu Eigen machen" des verlinkten Beitrags führe.

Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Senats nicht auf die Funktion "Teilen" bei Facebook anwendbar. Soweit erkennbar, waren die angerufenen Gerichte regelmäßig mit wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen und presserechtlichen Problemstellungen befasst (vgl. Hoeren, GRUR 2011, 503; Hoffmann in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 7 TMG Rdnr. 16 ff. m.w.N.). Sie hatten zu entscheiden, ob der "illegal" Verlinkende urheberrechtlich, wettbewerbsrechtlich oder presserechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist.

Im vorliegenden Fall geht es aber gerade nicht um eine solche Verantwortlichkeit des Verfügungsklägers, sondern vielmehr um die Frage, ob er durch das Teilen des Beitrags der Tierschützerin D dänische Hunde mit Juden verglichen hat.

Bei der Funktion "Teilen", die zwar dem "Verlinken" in technischer Sicht ähnlich ist, handelt es sich vielmehr um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion "gefällt mir" (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf Facebook, NZA 2013, 67, 71) ist dem "Teilen" für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.

Abgesehen davon ist auch nach der oben genannten Rechtsprechung mit einer Verlinkung nicht zwingend ein "zu-eigen-machen" des verlinkten Inhalts verbunden. Der "Verlinkende" als Verbreiter des Inhalts macht sich eine fremde Äußerung vielmehr regelmäßig erst dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung im Einzelfall zu prüfen (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2013, NJW 2014, 2029, 2032)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Dresden: Soziale Netzwerke und Mikrobloggingdienste müssen rechtswidrige Nutzer-Postings löschen sobald sie darüber in Kenntnis gesetzt wurden

OLG Dresden
Urteil vom 01.04.2015
4 U 1296/14


Das OLG Dresden hat in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung entschieden, dass auch Betreiber sozialer Netzwerke und Mikrobloggingdienste rechtswidrige Nutzer-Postings löschen müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anbieter über die rechtswidrigen Inhalte in Kenntnis gesetzt wird. Bleibt er dann untätig, so haftet er nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Pressemitteilung des OLG Dresden:

Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen in sozialen Netzwerken - auch bei »Mikroblogs«

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seiner am 1. April 2015 verkündeten Entscheidung die Beklagte, die als Hostprovider einen Mikrobloggingdienst betreibt, verpflichtet, es zu unterlassen, im einzelnen näher beschriebene, die Klägerseite diskreditierende Äußerungen über ihr Internetportal im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

Gegenstand des Streits waren mehrere Einträge eines anonymen Nutzers des sozialen Netzwerkes, mit denen die Geschäftspraktiken der Klägerseite scharf kritisiert wurden. Kläger waren das Unternehmen, das Dienstleistungen im Internet anbietet, und dessen Gesellschafter.

Der Senat hat den Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bejaht und dabei die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung als verantwortlich angesehen. Äußerungen waren danach zu entfernen, soweit in der erforderlichen Abwägung das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes der Klägerseite zurücktreten musste.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (*1) zu Informationsportalen ist der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts auch für den vorliegenden Fall von »Mikroblogging« der Auffassung, dass der Betreiber, wenn der Betroffene ihn auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt der eingestellten Nachricht hinweist, verpflichtet sein kann, zukünftige derartige Verletzungen zu verhindern.

Ein Tätigwerden des Hostproviders sei aber nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden könne. Der Hostprovider müsse nicht von vorneherein eine eigene Prüfung und Abwägung der betroffenen Rechte durchführen. Er müsse aber prüfen, ob – die Richtigkeit der Beanstandung unterstellt – möglicherweise fremde Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Dazu solle er unter Einbeziehung des anonymen Nutzers im Interesse der beiderseitig betroffenen Rechtsgüter, insbesondere des Persönlichkeitsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit, ein Verfahren einleiten, indem der Nutzer die Gelegenheit erhalte, zu den Beanstandungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.

Hier hatte sich der anonyme Nutzer nicht geäußert. Zu den Reaktionsmöglichkeiten des Hostproviders nach Eingang einer Stellungnahme des anonymen Nutzers verweist der Senat auf das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.Oktober 2011.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

(*1) Urteile vom 27.März 2012, Az: VI ZR 144/11; 25. Oktober 2011, Az: VI ZR 93/10

OLG Dresden, Urteil vom 1. April 2015, Az: 4 U 1296/14



OLG Nürnberg: Facebook-Massenabmahnungen der Binary Services GmbH / Revolutive Systems GmbH wegen fehlendem Impressum rechtsmissbräuchlich

OLG Nürnberg
Urteil vom 03.12.2013
3 U 348/13


Das OLG Nürnberg hat völlig zu Recht entschieden, dass die im Namen der Binary Services GmbH / Revolutive Systems GmbH ausgesprochenen Massenabmahnungen wegen fehlender Anbieterkennzeichnung bei Facebook rechtsmissbräuchlich sind. Die falsche Entscheidung der Vorinstanz (siehe LG Regensburg: Fehlendes Facebook-Impressum ist wettbewerbswidrig - Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei 180 Abmahnungen binnen einer Woche, Anm. zu Urteil vom 31.01.2013 - 1 HK O 1884/12) wurde völlig zu Recht aufgehoben.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin rechtsmissbräuchlich.
[...]
Vorliegend hat die Klägerin in einem Zeitraum von wenigen Tagen im August 2012 (08.08. bis 16.08) unstreitig mindestens 199 Abmahnungen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 19.08.2013, S. 30 = Bl. 172 d.A.) gegen vermeintliche Mitbewerber im IT-Bereich wegen Verletzung der Impressumsverpflichtung gemäß § 5 TMG ausgesprochen.
[...]
Diese "Abmahnwelle" stand in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Klägerin.
[...]
Weiteres Indiz für das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Klägerin ist, dass diese bis auf die beiden beim Senat anhängigen Verfahren unstreitig keinen Unterlassungsanspruch weiter gerichtlich verfolgt hat. Hinzu kommt. dass die Verfolgung in den beiden Verfahren erst in die Wege geleitet wurde, als die angeblichen Verletzer ihrerseits negative Feststellungsklagen erhoben hatten. Die Klagen dienten damit in erster Linie auch dazu, nach Verzicht auf die Klagerücknahme diese Klagen unzulässig werden zu lassen."


Siehe zum Thema auch "Facebook - (Serien-)Abmahnungen wegen Verstoß gegen Impressumspflicht - Social Media und die Anbieterkennzeichnug"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Düsseldorf: Impressum im Info-Bereich von Facebook nicht ausreichend - BGH dürfte dies anders sehen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 13.8.2013
I-20 U 75/13


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Impressum im Info-Bereich von Facebook nicht den Anforderungen von § 5 TMG genügt. Das Gericht ist der Ansicht, dass ein durchschnittlicher Internetnutzer unter der Rubrik "Info" keine Anbieterkennzeichnung erwartet. Die Anforderungen des OLG Düsseldorf sind überzogen und erinnern an eigentlich längst vergangene "Stilblüten" der Rechtsprechung nach Einführung der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist zudem nur schwer mit der Rechtsprechung des BGH zu vereinbaren (siehe BGH, Urteil vom 20.07.06 – I ZR 228/03 ). Der BGH macht völlig zu Recht weniger strenge Vorgaben für die Erfüllung von Informationspflichten.

Letztlich sind Facebook und die anderen Plattformbetreiber gefragt, ihren Nutzern eine entsprechende technische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.


OLG Düsseldorf: Plattformbetreiber muss Nutzern technische Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Vorhaltung eines Impressums zur Verfügung stellen - andernfalls haftet auch der Plattformbetreiber

OLG Düsseldorf
Urteil vom 18.06.2013
I-20 U 145/12


Die Impressumspflicht ist nach wie vor eine Dauerbrenner und immer wieder Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Eine ausreichende Anbieterkennzeichnung muss bei geschäftsmäßigen Angeboten auch vorgehalten werden, wenn fremde Webseiten wie Handelsplattformen (z.B. eBay, amazon & co.) oder Social-Media-Plattformen (Facbook, Twitter & Co. - siehe z.B. "LG Berlin: Fehlendes Impressum bei Google+ ist wettbewerbswidrig - Unnötige Fehler auf Social-Media-Plattformen vermeiden") zur Verbreitung eigener Inhalte und Angebote genutzt werden. Gerade die zahlreichen aus dem anglo-amerikanischen Bereich stammenden Plattformen bieten häufig keine Möglichkeit, das Impressum in einer Weise zu hinterlegen, dass es den Anforderungen des deutschen Rechts entspricht.

Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform seinen Nutzern eine ausreichende technische Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Vorhaltung eines Impressums zur Verfügung stellen muss. Geschieht dies nicht, so liegt aufgrund der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten ein Wettbewerbsverstoß des Plattformbetreibers vor.

Wichtig: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass sich der Nutzer bei einer Abmahnung darauf berufen kann, dass die von ihm genutzte Plattform kein "Impressums-Feld" vorsieht. Allerdings lassen sich auf Grundlage der vom OLG Düsseldorf getroffenen Wertungen ggf. Regressansprüche gegen den Plattformbetreiber herleiten. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob andere Gerichte der Ansicht des OLG Düsseldorf folgen werden.

Ein kleiner Auszug aus den Entscheidungsgründen:

"Von der Beklagten kann allerdings verlangt werden, dass sie ihre Angebotsmaske Anlage K 15, die derzeit für die streitgegenständlichen Angaben nicht einmal Felder vorsieht, anpasst und beispielsweise so gestaltet, dass die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die streitgegenständlichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint. Auch der unspezifische Hinweis in den Nutzungsbedingungen Anlage B 1, die Inserate dürften nicht gegen geltendes Recht verstoßen, genügt der Verkehrspflicht nicht. Hier könnte es sich empfehlen, eine Belehrung über Impressumspflicht und die insoweit erforderlichen Angaben aufzunehmen.
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An der Beachtung der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 besteht ein nicht unerhebliches Allgemeininteresse, da der Rechtsverkehr auf diese Weise in die Lage versetzt wird, sich über die Identität eines gewerblichen Anbieters in elektronischen Medien Klarheit zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 315). Angaben wie Identität, Rechtform und Anschrift des Vertragspartners, für deren Verifizierung wiederum die Handelsregisterinformationen nützlich sind, haben bestimmenden Einfluss auf den Vertragsschluss und entlasten zugleich auch die Marktteilnehmer von den Kosten einer eigenen Informationenbeschaffung (Köhler in: Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.157a). Auch wenn die Impressumspflicht innerhalb der Vielzahl anderer Verpflichtungen, die beim Angebot gewerblicher Waren und Dienstleistungen zu beachten sind, keine besonders hervorgehobene Stellung einnimmt und mit derjenigen der Vorschriften des Jugendschutzes, wie dem Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien, das nicht umsonst strafbewehrt ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay), nicht zu vergleichen ist, kann von der Beklagten verlangt werden, dass sie die vorbeschriebenen einmaligen und zudem nicht besonders aufwendigen Maßnahmen ergreift, um der Gefahr von Impressumsverstößen entgegenzuwirken (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 315). Die Gefahr, dass die Anzeigenkunden ihrer Verpflichtung zur Angabe des Impressums ohne entsprechende Maßnahmen seitens der Portalbetreiber nicht nachkommen, ist verhältnismäßig hoch, gerade weil entsprechende Felder in der Angebotsmaske bislang fehlten."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Arnsberg: Kein Anspruch auf Einräumung von Adminstratorenrechten an einer Facebook-Gruppe

LG Arnsberg
Beschluss vom 25.03.2013
3 S 8/13


Das LG Arnsberg hat eine Entscheidung des AG Menden zur Einräumung von Administratoren-Rechten an einer Facebook-Gruppe bestätigt (siehe "AG Menden: Kein Anspruch auf (Wieder-)Einräumung von Administratoren-Rechten an einer Facebook-Gruppe".

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Menden: Kein Anspruch auf (Wieder-)Einräumung von Administratoren-Rechten an einer Facebook-Gruppe

AG Menden
Urteil vom 9. Januar 2013
4 C 409/12


Das AG Menden hat entschieden, dass regelmäßig kein Anspruch auf (Wieder-)Einräumung von Administratoren-Rechten an einer Facebook-Gruppe gegen den Gründer einer Facebook-Gruppe besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage ist für das Gericht nicht ersichtlich. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. d. §§ 705 ff. BGB ist hier nicht gegeben.
[...]
Darüber hinaus ist unstreitig, dass die hier streitgegenständliche Facebook-Gruppe von dem Verfügungsbeklagten auf dessen Email-Account angemeldet worden ist. Demgemäß steht es unstreitig dem Verfügungsbeklagten frei, die Gruppe ganz zu löschen. Ebenso muss es ihm dann - als Minus - freistehen, Administratorrechte für diese Gruppe zu vergeben oder zu entziehen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Vortragspräsentation als PDF und Slideshare: Social Media und Recht - Was Unternehmen wissen müssen - Rechtliche Risiken erkennen und vermeiden - IHK-Praxiswoche

Wir möchten uns ganz herzlich für die zahlreichen aufmerksamen Teilnehmer der Veranstaltung "Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen - Rechtliche Risiken erkennen und vermeiden" im Rahmen der IHK-Praxiswoche "Sicher ist sicher! IT-Recht und Datenschutz in der Praxis" bedanken.

Die Vortragspräsentation von Rechtsanwalt Marcus Beckmann finden Sie bei Slideshare

"Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen" bei Slideshare

und zusätzlich als PDF-Download

"Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen" als PDF

Save the date: Social Media und Recht - RA Marcus Beckmann - IHK Ostwestfalen / Bielefeld - 27.05.2013 - 17.30-19.30 Uhr

Im Rahmen der IHK-Praxiswoche "Sicher ist sicher! IT-Recht und Datenschutz in der Praxis" der IHK Ostwestfalen in Bielefeld hält Rechtsanwalt Marcus Beckmann einen umfassenden praxisorientierten Vortrag zum Thema Social Media:

Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen
Rechtliche Risiken erkennen und vermeiden
RA Marcus Beckmann (Beckmann und Norda Rechtsanwälte, Bielefeld)
Montag, 27. Mai 2013, 17.30 – 19.30 Uhr
IHK Bielefeld - Raum 528

Weitere Einzelheiten zur Anmeldung können Sie dem Flyer der IHK Ostwestfalen entnehmen. Sie können sich auch Online zur Veranstaltung anmelden.

LG Berlin: Fehlendes Impressum bei Google+ ist wettbewerbswidrig - Unnötige Fehler auf Social-Media-Plattformen vermeiden

LG Berlin
Beschluss vom 28.03.2013
16 O 154/13


Abmahnungen wegen eines fehlerhaften oder fehlenden Impressums sind immer noch weit verbreitet. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG gilt auch, was erstaunlicherweise immer noch gerne übersehen wird, für Social-Media-Profile und Unternehmensseiten auf Social-Media-Plattformen (siehe dazu z.B. LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung).

Nunmehr hat das LG Berlin wenig überraschend entschieden, dass auch bei Google+ eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG erforderlich ist.

Wir raten nicht ohne Grund schon seit vielen Jahren auch auf Social-Media-Plattformen die erforderlichen Pflichtinformationen gut einsehbar vorzuhalten.