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BGH: Berufungsgericht darf sich bei der Prüfung der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nicht auf Umfang eines Revisionsgerichts beschränken

BGH
Beschluss vom 08.08.2023
VIII ZR 20/23
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 544 Abs. 9;
GG Art. 103 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass sich das Berufungsgericht bei der Prüfung der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nicht auf den Umfang eines Revisionsgerichts beschränken darf.

Leitsatz des BGH:
Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (Bestätigung von BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f.; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, WuM 2016, 743 Rn. 23).

BGH, Beschluss vom 8. August 2023 - VIII ZR 20/23 - LG München II - AG Wolfratshausen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Berufungsgericht darf nicht von erneuter mündlicher Anhörung eines Sachverständigen absehen wenn von Würdigung der Vorinstanz abgewichen werden soll

BGH
Beschluss vom 18.07.2023
VI ZR 126/21 -
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 398, 402, 529 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass das Berufungsgericht nicht von einer erneuten mündlichen Anhörung eines Sachverständigen absehen darf, wenn von der Würdigung der Vorinstanz abgewichen werden soll

Leitsatz des BGH:
Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92; Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18, VersR 2019, 506 Rn. 7; vom 14. Juli 2020 - VI ZR 468/19, VersR 2021, 398 Rn. 6).

BGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 - VI ZR 126/21 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: