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OLG Frankfurt: Verdachtsberichterstattung nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen und Möglichkeit zur Stellungnahme zulässig - Zweifel am Alter eines Profifußballers

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 08.05.2024
16 U 33/23

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Verdachtsberichterstattung nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen und Möglichkeit zur Stellungnahme zulässig ist. Vorliegend ging es um Zweifel am Alter eines Profifußballers.

Die Pressemitteilung des Gerichts_
Verdachtsberichterstattung nur bei vorheriger Konfrontation des Betroffenen zulässig

Vor einer Verdachtsberichterstattung ist der Betroffene mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, Anknüpfungstatsachen und Argumente zu konfrontieren. Wird der Verdacht wesentlich auf ein vermeintliches Indiz gestützt, erstreckt sich die Anhörungsobliegenheit auch hierauf. Andernfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass die konkrete Berichterstattung in einem für den Leser wichtigen Punkt bei erfolgter Anhörung anders ausgefallen wäre. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung auf Antrag eines Profi-Fußballers die Behauptung und Verbreitung mehrerer Angaben über sein Alter und seine Herkunft untersagt.

Der Kläger ist Profi-Fußballer und wurde in die deutsche Fußballnationalmannschaft berufen. Er wendet sich gegen Aussagen in einem Artikel in einem Nachrichtenmagazin der Beklagten. Das Landgericht hatte dem Eilantrag nur zu einem geringen Teil stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hatte vor dem für Presserecht zuständigen 16. Zivilsenat zum überwiegenden Teil Erfolg. Zu Recht wende sich der Kläger gegen in dem Artikel enthaltene Verdachtsäußerungen, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingriffen, entschied der Senat. Da es an einer ausreichenden Anhörung und Möglichkeit zur Stellungnahme zu den wesentlichen den Verdacht stützenden Indizien vor der Veröffentlichung gemangelt habe, könne er Unterlassung verlangen.

Maßgeblich für die Frage, ob Unterlassung verlangt werden könne, sei die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten andererseits, betonte der Senat. Bei dem Artikel handele es sich um eine Verdachtsberichterstattung über Zweifel und Gerüchte am tatsächlichen Alter des Klägers. Es werde der Verdacht geschildert, dass der Kläger tatsächlich älter als angegeben sei und andere leibliche Eltern habe. Diese Schilderungen seien geeignet, sich erheblich auf das Ansehen des über den Artikel identifizierbaren Klägers auszuwirken. Sie hätten zudem eine erhebliche Breitenwirkung. Demgegenüber habe aber auch das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse hier ein großes Gewicht. Die Berichterstattung „leistete einen Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse, denn das Alter eines Fußballprofis ist ein erhebliches Kriterium bei dessen Marktwert“, führte das OLG weiter aus.

Dass für eine zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestmaß an Beweistatsachen habe hier zwar vorgelegen. Auch erfolge durch den Bericht keine unzulässige Vorverurteilung. Der Vorrang des Informationsinteresses bestehe aber darüber hinaus nur, wenn dem Betroffenen vorab ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Daran fehle es hier. Die Möglichkeit zur Stellungnahme habe unter anderem den Zweck, „dass der Autor seine Recherchen und Ergebnisse kritisch hinterfragt und gegebenenfalls Nachermittlungen anstellen kann“, führt der Senat aus. Der Betroffene sei mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, Anknüpfungstatsachen und Argumente zu konfrontieren. Werde wesentlich auf ein vermeintliches Indiz abgestellt, müsse auch dazu die Sichtweise des Betroffenen eingeholt werden. Die Beklagte stütze hier ihren Verdacht u.a. auf eigene Recherchen, insbesondere Gespräche mit angeblichen Angehörigen. Aus diesen leite sie wesentliche Anhaltspunkte für den geäußerten Verdacht her. Sie hätte dem Kläger deshalb auch hierzu die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen. Das Benennen des Kernverdachts allein sei nicht ausreichend gewesen. Da die Konfrontation mit den Vorwürfen inhaltlich unzureichend gewesen sei, habe die „konkrete Berichterstattung in einem für den durchschnittlichen Leser wesentlichen Punkt anders ausfallen (können), wenn eine Stellungnahme des Verfügungsklägers eingeholt und berücksichtigt worden wäre“, begründet der Senat die Stattgabe der Unterlassungsanträge weiter.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 8.5.2024, Az. 16 U 33/23
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.2.2023, Az. 2-03 O 425/22)



Volltext LG Hamburg liegt vor: Einstweilige Verfügung in Sachen Rammstein gegen Spiegel - Verdachtsberichterstattung teilweise rechtswidrig

LG Hamburg
Beschluss vom 14.07.2023
324 O 228/23

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Verdachtsberichterstattung des Spiegels über die Band Rammstein in Teilen rechtswidrig war.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller in dem tenorierten Umfang in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

1. Der Antrag zu Ziffer 2. zweiter Spiegelstrich hat Erfolg. Die Äußerung „W. berichtet, dass intern dieser Gang von der After-Show-Party zur After-Aftershow-Party die „Schlampenparade“ genannt werde. Die Frauen, die nicht ausgewählt wurden, blieben danach auf der regulären Party und könnten von Mitarbeitern der Crew angemacht werden, „Resteficken“ heiße das intern.“ verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Es handelt sich um eine rechtswidrig verbreitete Verdachtsäußerung der Antragsgegnerin. Die Kammer teilt insoweit nicht die Ansicht des Antragstellers, dass diese Äußerung von der Antragsgegnerin als feststehend verbreitet wird. Der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser geht nicht davon aus, dass es feststehe, dass die als von S. W. stammend in der Berichterstattung geschilderten Vorwürfe zutreffend seien. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtkontext, dass dieser in der Berichterstattung geschilderte Sachverhalt von der Antragsgegnerin nur als möglich dargestellt wird. Dies folgt insbesondere aus der unmittelbar den Schilderungen der S. W. vorangestellten Äußerung „Es scheint ein ausgefeiltes System hinter alldem zu stecken. So zumindest stellt es S. W. dar.“ Sodann werden die Schilderungen von Frau W. in der indirekten Rede wiedergegeben und am Ende des Artikels stellt die Antragsgegnerin fest „Es gibt bislang nur Indizien, dass die Geschichten stimmen könnten, es gibt immer mehr Aussagen. Das war bei H. W. am Anfang allerdings auch so.“ Aus dieser konkreten Einbettung folgt, dass die Antragsgegnerin nicht behaupten will, dass die von ihr in dem Artikel dargestellten Vorwürfe zutreffend seien, sondern dass sie dies lediglich für möglich erachtet. Dies gilt auch für die von S. W. wiedergegeben und hier angegriffenen Begebenheiten, welche die Antragsgegnerin als von S. W. berichtet darstellt.

Die Äußerung ist dennoch rechtswidrig verbreitet, da prozessual nicht von dem Vorliegen eines für die Veröffentlichung ausreichenden Mindestbestands an Beweistatsachen ausgegangen werden kann. Es kann prozessual nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwendung der von dem Antragsteller angegriffenen Begriffe bei der Crew der Band R. ständige Praxis war. Der Antragsteller hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Gang von der Aftershow-Party zur After-Aftershow-Party intern, also unter der Konzert-Crew, als „Schlampenparade“ bezeichnet werde. Gleiches gelte für die Behauptung, Frauen, die nicht ausgewählt werden würden, blieben auf der regulären Aftershow-Party und könnten von Mitarbeitern der Crew angemacht werden sowie für die Bezeichnung dieses Vorgehens als „Resteficken.“ Er hat ausgeführt, dass ihm derartige Bezeichnungen nicht bekannt seien und dass er noch nie davon gehört habe, dass die Konzert-Crew derartige Bezeichnungen im Zusammenhang mit den dargestellten Vorwürfen verwende. Der Antragsteller hat mithin dargelegt, dass er keine eigene Wahrnehmung zu den von der Antragsgegnerin behaupteten Vorwürfen hat. Das Bestreiten mit Nichtwissen stellt sich als zulässig im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO dar. Der Antragsteller hatte auch keine weiteren Erkundigungen einzuholen, da die diesbezüglichen Angaben der Antragsgegnerin, die sich auf die eidesstattliche Versicherung von Frau W. beruft, vollkommen offenlassen, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Kontext die Äußerungen gefallen sein sollen.

Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Antragsgegnerin eine eidesstattliche Versicherung der Zeugin W. vorlegt (Anlage AG3), welche schildert, dass sie mehrfach die Begriffe „Resteficken“ und „Schlampenparade“ in dem in der Berichterstattung dargestellten Zusammenhang von den Crewmitgliedern gehört habe, vermag die Kammer nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die in der Berichterstattung enthaltenen Vorwürfe als glaubhaft gemacht zu behandeln sind. Denn die eidesstattliche Versicherung der Zeugin W., Anlage AG3, ist insoweit nicht geeignet, den in der Berichterstattung transportierten Verdacht, der Gang von der Aftershow-Party zur After-Aftershow-Party werde intern als „Schlampenparade“ bezeichnet, der Umstand, dass sich Crewmitarbeiter an die auf der Aftershow-Party verbleibenden Mädchen heranmachen würden als „Resteficken“, als glaubhaft gemacht anzusehen. Die Antragsgegnerin transportiert in der Berichterstattung den Verdacht, die von dem Antragsteller angegriffenen Bezeichnungen seien gängige Praxis gewesen. Dies geht allerdings über das hinaus, was die Zeugin W. in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben hat. Denn insoweit führt sie ohne weitere Angaben von Ort und Zeit und ohne Angabe, wer sich ihr gegenüber entsprechend geäußert habe, lediglich aus, dass sie diese Begriffe mehrfach von Crewmitgliedern gehört habe. Dass es sich bei diesen Bezeichnungen um ständige Übung handelt, so das sich aus der Berichterstattung ergebende Verständnis, folgt aus der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin W. nicht. Vielmehr lässt sich dieser lediglich entnehmen, dass die Zeugin W. diese Begriffe mehrfach gehört habe, ohne dass Angaben zu der Häufigkeit der Verwendung gemacht wurden.

Kann prozessual nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffenen Vorwürfe zutreffend sind, liegt auch der für eine Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen nicht vor. Die Kammer geht davon aus, dass die eidesstattlich versicherten Angaben der Zeugin W., welche der Antragsgegnerin im Berichterstattungszeitpunkt vorlagen, auch nicht geeignet sind, den für eine Verdachtsberichterstattung erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen darzustellen. Denn wie dargelegt transportiert die Antragsgegnerin den Verdacht, dass die Benutzung der Bergriffe üblich gewesen sei, es sich mithin um ständige Übung gehandelt habe. Dies aber lässt sich der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin W. nicht entnehmen.

Der rechtswidrig verbreitete Verdacht ist für den Antragsteller auch von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz. Zwar handelt es sich nicht um Vorwürfe, welche dem Antragsteller persönlich gemacht werden. Indes sollen sie sich rund um die Konzerte der Band R. zugetragen haben, deren Frontmann der Antragsteller ist, sodass er auch selbst betroffen ist. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass die Vorwürfe den Antragsteller auch deshalb nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, da er die Ausführungen der Antragsgegnerin betreffend das Vorhalten einer „Suck Box“ bei seinen Konzerten, in welcher er sich regelmäßig einen „Blowjob“ habe verpassen lassen, nicht in Abrede genommen hat. Die angegriffenen Vorwürfe sind ehrenrührig, da sie transportieren, dass die Frauen auf den Konzerten der Band R. despektierlich und abwertend behandelt werden. Auch wenn weiteres unstreitiges Handeln des Antragstellers und der Band bzw. ihres Umfelds von manchen Lesern ebenfalls als abwertend und despektierlich gegenüber Frauen bewertet werden kann, so muss es der Antragsteller nicht hinnehmen, dass ein entsprechender konkreter Vorwurf verbreitet wird, der keine ausreichende tatsächliche Stütze findet.

2. Soweit sich der Antragsteller mit dem Antrag zu 2. dritter Spiegelstrich gegen die Äußerung „Einmal, nach einem Konzert in München 2019, erinnert sich W., sei es auf der After-Aftershow-Party zu einem lautstarken Streit zwischen L. und K. gekommen. Sie hätten sich dasselbe Mädchen zum Sex ausgesucht und sich angeschrien, die ungefähr 20-jährige Frau habe verstört gewirkt.“ wendet, handelt es sich um eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung. Die Kammer teilt insoweit wiederum nicht die Ansicht des Antragstellers, dass der geschilderte Streit von der Antragsgegnerin als so tatsächlich geschehen behauptet wird. Der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser geht nach Auffassung der Kammer nicht davon aus, dass es feststehe, dass die als von S. W. in der Berichterstattung geschilderten Vorwürfe zutreffend seien. Vielmehr ergibt sich aus den soeben dargestellten Gründen unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts der Berichterstattung, dass dieser in der Berichterstattung geschilderte Sachverhalt von der Antragsgegnerin nur als möglich erachtet wird.

Der so von der Antragsgegnerin verbreitete Verdacht, es sei auf einer After-Aftershow-Party zu einem lautstarken Streit zwischen L. und K. gekommen. Sie hätten sich dasselbe Mädchen zum Sex ausgesucht und sich angeschrien, die ungefähr 20-jährige Frau habe verstört gewirkt, ist indes rechtswidrig verbreitet, da die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung nicht vorliegen. Insoweit fehlt es hinsichtlich des konkreten Vorwurfs an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, welcher der Berichterstattung Öffentlichkeitswert verleiht.

Prozessual kann nicht davon ausgegangen werden, dass der in der Berichterstattung geschilderte Vorfall mit dem transportierten Hintergrund tatsächlich stattgefunden hat. Der Antragsteller hat bestritten, dass es zwischen R. K. und ihm zu einem lautstarken Streit um ein Mädchen gekommen sei, das sich beide zum Sex ausgesucht hatten. Die Antragsgegnerin beruft sich zur Begründung des im Berichterstattungszeitpunkt vorliegenden Mindestbestands an Beweistatsachen für den von ihr verbreiteten Verdacht auf die Zeugin S. W., welche die von ihr gegenüber der Antragsgegnerin geschilderten Angaben an Eides statt versichert hat. Indes hat die Zeugin den Sachverhalt gegenüber der Antragsgegnerin im Berichterstattungszeitpunkt nicht wie in der Berichterstattung niedergelegt geschildert.

Insoweit hat die Zeugin W., wie aus der Anlage AG3 ersichtlich, der Antragsgegnerin gegenüber angegeben: „In München gab es während der Tour 2019 einen Vorfall, bei dem T. L. und R. K. sich lautstark im Backstage stritten. Beide hatten sich auf der After-Aftershow-Party offenbar dasselbe Mädchen „ausgesucht“, um Sex mit ihr zu haben. (…)“ Hieraus wird deutlich, dass die Zeugin den Streit zwischen dem Antragsteller und Herrn L. aus eigener Wahrnehmung schildert, hinsichtlich des Grund des Streits aber Mutmaßungen anstellt. Insoweit unterscheidet sich die eidesstattliche Versicherung, welche ja die gegenüber der Antragsgegnerin geschilderte Einlassung der Zeugin „abdecken“ soll, von der Berichterstattung, in welcher es konkret heißt:

„Einmal, nach einem Konzert in München 2019, erinnert sich W., sei es auf der After-Aftershow-Party zu einem lautstarken Streit zwischen L. und K. gekommen. Sie hätten sich dasselbe Mädchen zum Sex ausgesucht und sich angeschrien, die ungefähr 20-jährige Frau habe verstört gewirkt.“ (Anlage Ast6) bzw. „Einmal, nach einem Konzert in München 2019, erinnert sich W., sei es auf der After-Aftershow-Party zu einem lautstarken Streit zwischen L. und Gitarrist R. K. gekommen. Sie hätten sich dasselbe Mädchen zum Sex ausgesucht und sich angeschrien, die ungefähr 20-jährige Frau habe verstört gewirkt. (Anlage Ast7).

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Das Verständnis, das ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsleser der Berichterstattung entnimmt, ist, dass die Zeugin W. sowohl den Streit selbst als auch dessen Grund selbst wahrgenommen hat. Dafür fand sich bereits im Berichterstattungszeitpunkt in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung keine ausreichende Grundlage, da die Zeugin W. in dieser offenlegt, dass der Grund des Streits nicht auf einer sicheren Kenntnis beruht („offenbar“). Schon aus diesem Grund durfte die Antragsgegnerin nicht wie geschehen berichten, da für den in der Berichterstattung transportierten Verdachtsmoment keine ausreichende Tatsachengrundlage vorlag.

Es liegt auch trotz der mit Schriftsatz vom 10.07.2023 (dort auf Seite 12) abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Denn auch wenn die Antragsgegnerin sich verpflichtet hat, die Passage nur noch wie folgt zu verbreiten: „„Einmal, nach einem Konzert in München 2019, erinnert sich W., sei es auf der After-Aftershow-Party zu einem lautstarken Streit zwischen L. und K. gekommen. Sie hätten sich offenbar dasselbe Mädchen zum Sex ausgesucht und sich angeschrien, die ungefähr 20-jährige Frau habe verstört gewirkt.“ ist die Verdachtsberichterstattung weiterhin als rechtswidrig verbreitet anzusehen. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung ist inhaltlich nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Denn die angegriffene Passage wird weiterhin rechtswidrig verbreitet.

Die Kammer geht davon aus, dass aufgrund des Umstands, dass die Zeugin W. den Grund des Streits auch nach eigenen Angaben nicht persönlich mitbekommen hat, er insoweit also nicht auf ihrer eigenen Wahrnehmung beruht, sondern nur auf einer entsprechenden Mitteilung ihres damaligen Partners, der für die Verbreitung des Verdachts erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen nicht vorliegt. Es handelt sich um einen für den Antragsteller stark ehrenrührigen Vorwurf, dessen Stattfinden er in Abrede nimmt.

Der Vorfall kann nicht als prozessual unstreitig behandelt werden. Zwar hat der Antragsteller das Stattfinden des Vorfalls nur einfach bestritten und keine entsprechende eidesstattliche Versicherung vorgelegt, während die Antragsgegnerin sich zur Glaubhaftmachung des Vortrags auf die eidesstattliche Versicherung der Zeugin S. W. berufen hat. Indes hat diese – wie bereits ausgeführt – den Grund des von ihr geschilderten Streits nicht selbst wahrgenommen, sondern selbst insoweit eine Unsicherheit aufgewiesen, als dass dies „offenbar“ der Grund des von ihr erlebten Streits gewesen sei. In einer späteren eidesstattlichen Versicherung hat sie präzisiert, nur Zeugin vom Hörensagen gewesen zu sein. Auch wenn dem Umstand, dass die Zeugin ihre Angaben an Eides statt versichert hat, ein erhebliches Gewicht zukommt, während der Antragsteller den Vorfall nur einfach bestritten hat, vermag die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen, dass es tatsächlich bei einer After-Aftershow-Party anlässlich eines R.-Konzerts in München 2019 zu einem Streit zwischen dem Antragsteller und R. K. gekommen ist, da sich beide dasselbe Mädchen zum Sex ausgesucht hatten. Dies insbesondere, da die Zeugin selbst keine eigene Wahrnehmung jedenfalls den Grund des Streits betreffend hat.

Aus diesem Grund ist allein die eidesstattliche Versicherung der Zeugin W. auch nicht geeignet, den für die vorliegende Verdachtsberichterstattung erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen darzustellen. Auch wenn der Leser nun erkennen kann, dass die Zeugin keine sichere Kenntnis hat, was der Grund des von ihr geschilderten Streits gewesen sei, so entnimmt er dennoch der Darstellung die Möglichkeit, R. K. und der Antragsteller hätten sich dasselbe Mädchen zum Sex ausgesucht, weswegen es zum Streit zwischen ihnen gekommen sei. Insoweit bleibt auch bei dieser Darstellung ein gewichtiger Verdacht gegenüber dem Antragsteller bestehen, für welchen der erforderliche Mindestbestand nicht vorliegt.

3. Auch der Antrag zu 3. hat Erfolg. Es handelt sich um eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung, welche den Antragsteller in seinem geschützten Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Kammer geht davon aus, dass der von dem Antragsteller mit dem Antrag zu 3. angegriffene Verdacht, der Antragsteller habe Frauen bei Konzerten der Gruppe „R.“ mithilfe von K.O.Tropfen und/oder Drogen und/oder Alkohol betäubt oder betäuben lassen, um ihm zu ermöglichen, sexuelle Handlungen an den Frauen vornehmen zu können, aus der Sicht des maßgeblichen unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers tatsächlich erweckt wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Schilderung der gegenüber dem Antragsteller existierenden Vorwürfe wie folgt eingeleitet wird: „Es gibt Vorwürfe von Frauen, dass T. L., 60, der Sänger der B. Band R. und wahrscheinlich der einzige wirklich weltberühmte deutsche Rocker, rund um Konzerte Frauen belästigt haben soll. Einige Frauen vermuten, ihnen seien Drogen ins Getränk gemischt worden. L.s Leute sollen ein perfides Casting-System für Groupies unterhalten und Sex mit ihnen organisiert haben.“ Kurz danach heißt es: „Kann man zusammenbleiben, wenn dem eigenen Frontmann solche Vorwürfe gemacht werden?“ Sodann werden Fälle geschildert, in denen junge Frauen nach dem Konsum von Getränken Erinnerungslücken beschreiben und Sex mit dem Antragsteller hatten bzw. von diesem nach solchem gefragt wurden. Insoweit heißt es bei der Irin S. L., die auf einem Konzert „gespiked“ worden sein soll, dass diese zuvor auf einer Pre-Party mit dem Antragsteller eingeladen gewesen sei. Dort sei ihr ein Drink angeboten worden. Später sei ihre Erinnerung abgerissen. Der Antragsteller habe sie später gefragt, ob sie Sex mit ihm wolle. Auch der in der Berichterstattung als „Z.“ bezeichnete weibliche Fan gibt an, dass sie nach dem nur maßvollen Konsum von Alkohol zu dem Antragsteller in das Hotel gefahren sei, dort sei es dann zum Sex mit dem Antragsteller gekommen, ihre Erinnerungen seien verschwommen, sie habe sich nicht aufrecht halten können. „A.“ teilt ebenfalls mit, zu dem Antragsteller in ein Hotel gebracht worden zu sein. Dort habe sie Wodka bekommen, dann begännen ihre Erinnerungen lückenhaft zu werden. Sie habe neben dem Antragsteller gesessen, das wisse sie noch. Als sie aufgewacht sei, habe der Antragsteller auf ihr gelegen. Die Antragsgegnerin führt nach der Schilderung der von den drei Frauen dargestellten Vorwürfe weiter aus: „Es zeichnet sich ein ähnliches Muster ab. In all den Verdachtsfällen, die bisher bekannt sind. (…) Es scheint ein ausgefeiltes System hinter alldem zu stecken.“ Sodann fährt die Berichterstattung mit den Schilderungen der Zeugin S. W. fort, die davon berichtet, dass ihr eine von einer Pre-Party kommende Teilnehmerin dieser Party, die sehr betrunken gewesen sei, berichtet habe, dass es auf der Pre-Party Alkohol gegeben habe, sie schon auf mehreren dieser Partys gewesen sei und der Antragsteller immer dabei sei. Eine andere Teilnehmerin dieser Party habe vollkommen überdreht gewirkt und es sei ihr sichtbar schwergefallen, eine Unterhaltung zu führen. Im weiteren Verlauf des Artikels nimmt die Antragsgegnerin Bezug auf von dem Antragsteller veröffentlichte Poesie, in welcher dieser unter anderem schreibt: „Ich schlafe gern mit dir wenn du schläfst, wenn du dich überhaupt nicht regst.“ sowie „Und genauso soll das sein (so soll das sein so macht das Spaß), etwas Rohypnol im Wein (etwas Rohypnol ins Glas).“ und bezeichnet diese als Vergewaltigungsfantasien. Von diesen Fantasien heißt es bereits in der Unterüberschrift der Print-Berichterstattung (Anlage Ast7), dass sie Wirklichkeit geworden sein könnten, was als sich auch auf die Gabe von Rohypnol beziehend verstanden wird.

Dem dargestellten Kontext entnimmt der Durchschnittsleser das Verständnis, dass der Antragsteller selbst oder mit seinem Wissen und Wollen durch „seine Leute“ ein System unterhalten haben könnte, in dem Frauen im Umfeld der Konzerte der Band R. K.O-Tropfen und/oder Drogen und/oder Alkohol verabreicht wurden, damit diese mit dem Antragsteller Sex haben bzw. er sexuelle Handlungen an diesen vornehmen könne. Zwar lässt sich den wiedergegebenen Schilderungen der in der Berichterstattung genannten Konzertbesucherinnen nicht entnehmen, dass diese tatsächliche Anhaltspunkte dafür haben, dass der Antragsteller ihnen Drogen/K.O.-Tropfen/Alkohol verabreicht hat, damit er im Anschluss mit diesen Sex haben bzw. sexuelle Handlungen an ihnen vornehmen könne. Allerdings wird dieser Verdacht durch die von der Antragsgegnerin gewählte konkrete Einbettung der Aussagen der Zeuginnen mit den vorstehend wiedergegebenen Passagen des Artikels erweckt.

Die Kammer hat dabei auch den Einwand der Antragsgegnerin berücksichtigt, dass der Leser der Berichterstattung keinen Verdacht entnehme, er erkenne vielmehr, dass insoweit lediglich Vermutungen angestellt würden. Doch auch wenn der Grat zwischen einer als Meinungsäußerung einzuordnenden Vermutung und der Erweckung eines tatsächlichen Verdachts mitunter schmal ist, ist hier von letzterem auszugehen. Denn die Berichterstattung wird nicht nur mit dem gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwürfen der Belästigung von Frauen rund um Konzerte eingeleitet. Nach dem Hinweis darauf, dass einige Frauen vermuten, ihnen seien Drogen ins Getränk gemischt worden, und dass „die Leute“ des Antragstellers ein perfides Castingsystem für Groupies unterhalten und Sex mit ihnen organisiert haben sollen, fragt die Antragsgegnerin „Kann man zusammenbleiben, wenn dem eigenen Frontmann solche Vorwürfe gemacht werden?“ Sodann schildert die Berichterstattung drei Situationen von Frauen, die bei einem Zusammentreffen mit dem Antragsteller nach eigenen Angaben nicht mehr bei vollem Bewusstsein waren bzw. Erinnerungslücken aufwiesen und die jeweils Sex mit dem Antragsteller hatten bzw. jedenfalls deswegen angefragt wurden (S. L.). Diese Schilderungen der Frauen, auch wenn sie – wie ausgeführt – jeweils für sich genommen den angegriffenen Verdacht nicht transportieren, stellen sich in dem konkreten Kontext als die vorher aufgeworfenen Vorwürfe gegen den Antragsteller bestätigend dar, sie untermauern diese mit tatsächlichem Geschehen. Diese Darstellung setzt sich später mit dem Hinweis darauf, dass der Antragsteller bereits früher in Form von Poesie Vergewaltigungsfantasien gehegt habe, fort und verfestigt damit weiter die bereits zu Beginn der Berichterstattung aufgeworfenen Vorwürfe.

Für diesen so verstandenen und den Antragsteller äußerst schwerwiegend belastenden Verdacht, den der Antragsteller in Abrede genommen hat, fehlt es an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Keine Aussage der Zeuginnen, welche ihre Angaben an Eides statt versichert haben bzw. gegenüber den Autorinnen der Antragsgegnerin getätigt haben (vgl. eidesstattliche Versicherungen der Autorinnen der Antragsgegnerin als Anlagen AG8 und AG9) trägt den Verdacht, dass der Antragsteller Frauen bei Konzerten mit Hilfe von K.O.-Tropfen/Alkohol/Drogen betäubt hat bzw. hat betäuben lassen, um ihm zu ermöglichen, sexuelle Handlungen an den Frauen vornehmen zu können. Insoweit verweist die Antragsgegnerin selbst darauf, dass die Frauen jeweils nur Vermutungen anstellen, sie könnten „gespiked“ worden sein, keine aber behaupte bzw. es nur als möglich darstelle, dass dies von dem Antragsteller mit der Zielrichtung Sex initiiert worden sei. Einzig die Zeugin W. versichert an Eides statt, dass der Antragsteller und A. M. ein System geschaffen hätten, bei dem junge Mädchen unter falschen Vorwänden zu Konzerten und Partys eingeladen werden, auf denen sie Alkohol und Drogen bekommen. Das Ziel dieser Partys sei es, T. L. mit Sexpartnerinnen zu versorgen. Diese Aussage allein ist indes nicht geeignet, den Mindestbestand für den wie dargestellt schwer ehrenrührigen Verdacht zu tragen. Auch eine Gesamtschau des Vortrags der Zeuginnen und der entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen führt zu keiner anderen Bewertung.

Die Kammer hat bei der Tenorierung von § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht und den Antrag des Antragstellers insoweit um eine Passage ergänzt, die nach ihrer Auffassung den beanstandeten Verdacht komplettiert. Damit ist die Kammer nicht über das Antragsbegehren hinausgegangen, da sich dieses auf den zu untersagenden Verdacht und nicht auf die einzelnen Äußerungen bezieht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - 7 U 109/18).

II.
1.
Keinen Erfolg hat der Antrag des Antragstellers, soweit er sich mit dem Antrag zu 1.) gegen die Berichterstattung wendet, mit welcher die Antragsgegnerin die Erlebnisse von „Z.“ und „A.“ mit dem Antragsteller schildert.

Randnummer26
Diese Berichterstattung verletzt den Antragsteller nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da es sich um eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung handelt. Der für eine Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen liegt vor (a). Auch die weiteren Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung sind gegeben (b).

a) Hinsichtlich der Vorwürfe, welche die in der Berichterstattung als „Z.“ bezeichnete Frau betreffen, ist davon auszugehen, dass das Aufeinandertreffen des Antragstellers mit dieser Frau, bei der es sich um Frau J. handelt (eidesstattliche Versicherung als Anlage Ag1), und auch ein stattgefundener sexueller Kontakt unstreitig sind, der Antragsteller indes in Abrede nimmt, dass der Sex hart und brutal gewesen sei, dass er den Kopf von Frau J. über das Bettende gedrückt habe, um hiernach „Facefucking“ an ihr vorzunehmen, dass er das Gesicht von Frau J. hart in das Bett gedrückt habe und dass er am nächsten Morgen diese sexuellen Handlungen an Frau J. fortgesetzt habe, obwohl diese vorher gesagt habe, dass irgendwas bei ihr nicht laufe.

Nicht entschieden werden muss hier, ob vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin eine eidesstattliche Versicherung der Frau J. zur Akte gereicht hat, in welcher diese die in der Berichterstattung wiedergegebenen Vorwürfe an Eides statt versichert, während der Antragsteller selbst sich nur auf einfaches Bestreiten ohne weitere Glaubhaftmachungsmittel beschränkt, von der prozessualen Wahrheit des verbreiteten Verdachts auszugehen ist, da die Antragsgegnerin insoweit nur einen Verdacht verbreitet hat, für den von dem Vorliegen des erforderlichen Mindestbestands an Beweistatsachen auszugehen ist.

Im Rahmen der bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung besonders sorgfältig vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass die Rechtspositionen im vorliegenden Fall auf beiden Seiten ein hohes Gewicht aufweisen: So besteht nicht zuletzt aufgrund der nachdrücklich und mit hoher medialer Aufmerksamkeit geführten „MeToo-Debatte“ein großes öffentliches Interesse an einer diese Thematik betreffenden Berichterstattung. Dies gilt erst recht, wenn sich die Vorwürfe gegen eine so bekannte Person wie den Antragsteller richten und ganz aktuell eine große öffentliche Debatte um Geschehnisse rund um die Konzerte von dessen Band geführt wird. Auf Seiten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Diskussion der gegen ihn erhobenen Vorwürfe eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers zur Folge hat. Die Kammer ist im Rahmen dieser Abwägung auch unter Berücksichtigung der für den Antragsteller geltenden Unschuldsvermutung zu dem Ergebnis gelangt, dass sein Persönlichkeitsrecht gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem damit korrespondierenden Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin vorliegend nicht überwiegt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das überwiegende Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin nicht bereits deswegen zu verneinen, weil die Schilderungen die absolut geschützte Intimsphäre des Antragstellers berührten. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass Angaben über das Sexualleben und insbesondere sehr detaillierte Schilderungen eines stattgefundenen sexuellen Kontakts grundsätzlich die Intimsphäre einer Person berühren und als solche in der Regel einer Abwägung nicht zugänglich sind (vgl. BGH, NJW 2012, 767). Ob ein Sachverhalt auch im konkret zu beurteilenden Einzelfall der Intimsphäre einer Person zuzuordnen ist, lässt sich indes nicht schematisch bzw. thematisch bestimmen, sondern beurteilt sich anhand der besonderen Voraussetzungen des jeweiligen Einzelfalls, unter anderem auch danach, inwieweit der Betroffene sein Sexualleben bisher hat geheim halten wollen und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt bzw. inwieweit Einzelheiten berichtet werden (vgl. Korte, Presserecht, 2. Aufl. <2019>, § 2 Rn. 62).

Vorliegend war von der Kammer bei der Frage, ob von einer Betroffenheit der Intimsphäre des Antragstellers auszugehen ist, zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung sehr detaillierte Einzelheiten des Sexualkontakts offenbart und dies für den Antragsteller aufgrund der ihm dort zugeschriebene Rolle und seines als möglich dargestellten Verhaltens äußerst ehrabträglich ist. Es war allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller Teile seines Sexuallebens in die Öffentlichkeit getragen und diese sogar an einem tatsächlich stattgefundenen Geschlechtsakt hat teilhaben lassen, indem er auf einem Konzert ein Video hat einblenden lassen, das zeigt, wie er in einer unter der Bühne eigens dafür installierten Vorrichtung Sex mit Besucherinnen seines Konzerts hat. Der Antragsteller hat mithin die Durchführung eines sexuellen Akts unter seiner Beteiligung von sich aus in die Öffentlichkeit gebracht.

Auch wenn es vorliegend nicht um Sex geht, der in der unstreitig unter der Bühne vorgehaltenen Einrichtung stattgefunden hat, so liegt eine Vergleichbarkeit der Situationen insoweit vor, als dass der Sex mit „Z.“, der Zeugin J., auch im unmittelbaren Zusammenhang mit einem öffentlichen Konzert des Antragstellers stattgefunden hat und dass es sich bei Frau J. ebenso wie bei den in dem eingeblendeten Video beteiligten Frauen um eine Konzertbesucherin handelte. Diese hat zudem an dem Antragsteller unstreitig vor der sich anschließenden Zweisamkeit im Hotelzimmer in Anwesenheit mehrerer Personen Oralverkehr durchgeführt.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der von dem Antragsteller selbst in der Öffentlichkeit gezeigte Sexualkontakt und der in dieser Berichterstattung beschriebene Sexualkontakt, davon muss prozessual ausgegangen werden, unter ähnlichen Umständen zu Stande gekommen sind, und der Antragsteller mit dem Zeigen des Videos während eines Konzerts deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er hinsichtlich der in der eigens installierten Vorrichtung beschriebenen Vorgänge kein Geheimhaltungsbedürfnis verspürt, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Schilderungen des stattgefundenen Sexualkontakts mit der Zeugin J., in der Berichterstattung als „Z.“ bezeichnet, in die Intimsphäre des Antragstellers eingreifen.

Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle, dass das weiterhin von der Antragsgegnerin angeführte Pornovideo, dessen Inhalt auf der Seite 10 f. der Antragserwiderung vom 28.06.2023 genannt wird, bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betroffenheit der Intimsphäre vorliegt oder nicht, keine Rolle gespielt hat. Denn dabei handelt es sich um ein Video, das der Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gedreht hat und an dessen Erstellung freiwillige und professionelle Pornodarsteller mitgewirkt haben. Berufliche sexuelle Kontakte bzw. eine entsprechende Darstellung lassen nicht auf einen verringerten Schutz der Intimsphäre auch für andere Situationen schließen. Zudem weist die Kammer aus Klarstellungsgründen darauf hin, dass sie für die Inhalte des bei dem Konzert gezeigten Videos aus der dafür vorgehaltenen Vorrichtung nicht das Video selbst, das in diesem Verfahren nicht eingereicht wurde, sondern die Schilderungen der Antragsgegnerin vom Inhalt des Videos zu Grunde gelegt hat.

Ist zu Grunde zu legen, dass die Schilderung des Sexualkontakts zwischen dem Antragsteller und „Z.“ nicht als der Intimsphäre des Antragstellers zugehörig anzusehen ist, ist von einem Überwiegen des Berichterstattungsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber den Privatheitsinteressen des Antragstellers auszugehen.

Die Antragsgegnerin hat sich darauf berufen, dass ihre Berichterstattung auf den Schilderungen der Frau J. beruhe, welche ihre Angaben bereits im Berichterstattungszeitpunkt an Eides statt versichert hatte. Aus der Anlage AG1 ergibt sich, dass Frau J. die Angaben gegenüber der Antragsgegnerin so getätigt hat, wie sie sich in der Berichterstattung wiederfinden. Diese Angaben von Frau J. stellen zur Überzeugung der Kammer auch hinsichtlich des zwischen den Parteien streitigen Teils der (sexuellen) Begegnung zwischen dem Antragsteller und Frau J. den für eine Verdachtsberichterstattung erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, welcher dieser Öffentlichkeitswert verleiht, dar.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es für die Vorwürfe neben dem Antragsteller und Frau J. keine weiteren Zeugen gibt und dass es sich um eine Aussage gegen Aussage Konstellation handelt. Dennoch geht die Kammer davon aus, dass die eidesstattliche Versicherung von Frau J. im Berichterstattungszeitpunkt ausreichend war, um wie geschehen zu berichten. Zwar handelt es sich, wie ausgeführt, um die eidesstattliche Versicherung nur einer Zeugin. Indes ist das Geschehen auch nur dieser Zeugin und dem Antragsteller bekannt. Würde man davon ausgehen, dass immer dann, wenn es aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nur eine Zeugin geben kann, der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen nicht vorliegt, würde dies dazu führen, dass über einen möglichen Vorfall wie den vorliegenden nie berichtet werden dürfte. Dies mag das zutreffende Ergebnis sein, wenn es neben der Aussage nur einer Person keine weiteren Anhaltspunkte bzw. Indizien gibt, die für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Denn insoweit hat in die Bewertung des Vorliegens des Mindestbestands an Beweistatsachen einzufließen, dass auch die in der Berichterstattung als „A.“ bezeichnete Frau S. einen sexuellen Kontakt mit dem Antragsteller schildert, bei dem sie nicht vollständig „Herrin ihrer Sinne“ gewesen sein soll und bei dem der Antragsteller dennoch sexuelle Handlungen an bzw. mit ihr vorgenommen haben soll. Zudem handelte es sich auch bei der Zeugin S. um eine Besucherin seines Konzerts und der sich daran anschließenden After-Aftershow-Party. Der Umstand, dass der Antragsgegnerin gleich zwei sich ähnelnde Vorfälle geschildert und an Eides statt versichert wurden, verstärkt den sich der Antragsgegnerin im Berichterstattungszeitpunkt präsentierenden Mindestbestand für den von ihr verbreiteten Verdacht.

Auch wenn die Vorgänge wie dargelegt nicht die absolut geschützte Intimsphäre des Antragstellers berühren, war in die vorzunehmende Abwägung dennoch einzustellen, dass die Vorwürfe äußerst privat sind und von dem Antragsteller ein sehr ehrabträgliches Bild gezeichnet wird. Insoweit hatte die Kammer sehr sorgfältig zu prüfen, ob angesichts der Massivität der Vorwürfe und der Detailtiefe der Schilderungen von einem Überwiegen des Berichterstattungsinteresses der Antragsgegnerin auch bei Vorliegen des Mindestbestands ausgegangen werden kann. Dies hat die Kammer im Ergebnis unter der Berücksichtigung bejaht, dass es unstreitig im Umfeld des Antragstellers ein System gab, bei dem im Vorfeld von Konzerten Teilnehmende für die Partys und die „Row Zero“ ausgewählt wurden, welche sich vorab per Fotos und Videos beworben hatten und bei denen auch auf das Outfit geachtet wurde, dass die Antragsgegnerin durch die Vorlage von mehreren eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht hat, dass die Teilnehmerinnen dieser Partys von dem Antragsteller selbst nach Sex gefragt wurden und dass es auch zu Sex mit den Teilnehmerinnen gekommen ist, dass dieser unstreitig in einer eigens dafür vorgehaltenen Vorrichtung hinter/unter der Bühne mit Teilnehmerinnen der Row Zero Sexualkontakte hatte und dass die Antragsgegnerin insgesamt das Vorliegen eines Systems glaubhaft gemacht hat, bei dem Frauen für die „Row Zero“ bzw. entsprechende Partys mit der Band des Antragstellers rekrutiert wurden, bei welchen es jedenfalls reichlich Alkohol gab und bei denen sexuelle Kontakte des Antragstellers mit den rekrutierten Frauen üblich waren. Dass eine Band ein solches System unterhält, ist ein Vorgang von hohem öffentlichen Interesse, der besonders bemerkenswert ist. In diesem Kontext stehen die vorliegend streitgegenständlichen Vorwürfe, da sie sich auf den Sexualkontakt mit eben über dieses System rekrutierten Fans beziehen. Dies führt dazu, trotz der erheblichen für den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers streitenden Umstände von dem Überwiegen des Berichterstattungsinteresses der Antragsgegnerin auszugehen.

b) Auch die weiteren für das Vorliegen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Die Kammer geht insbesondere nicht davon aus, dass aufgrund einer zu kurz bemessenen Anhörungsfrist dem Antragsteller vor der Berichterstattung keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde. Zwar war die gesetzte Frist angesichts des umfangreichen Fragenkatalogs sehr knapp bemessen. Indes ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht nur der gesamte Komplex, sondern auch einige der konkreten Vorwürfe bereits aufgrund vorangegangener Berichterstattungen bekannt waren. Insoweit hatte auch die Antragsgegnerin den Antragsteller zu diesen bereits aus anderen Berichterstattungen bekannten Vorwürfen bereits angehört, als sie darauf hingewiesen hatte, dass sie plane, über die vom NDR und von der Süddeutschen Zeitung berichteten Vorwürfe ebenfalls zu berichten (Anlage AG8). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der vorangegangenen Berichterstattungen und auch der Äußerung der Irin S. L., welche kurz zuvor bekannt geworden waren, ein erheblicher Aktualitätsdruck bestand. Gerade dieser Aktualitätsdruck war dem Antragsteller auch bekannt, weswegen er gemeinsam mit seinen Bandkollegen bereits eine Rechtsanwaltskanzlei mit der anwaltlichen Vertretung beauftragt (Anlage AG9) und auch einen Kommunikationsberater eingeschaltet hatte. Insoweit wurden der Antragsteller bzw. die ihn insoweit unterstützenden Personen nicht von der Anfrage der Antragsgegnerin überrascht, sondern befanden sich vielmehr in einer Situation, in welcher sie auf Anfragen wie diejenige der Antragsgegnerin vorbereitet sein mussten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich der Antragsteller auch im Zeitpunkt der Anfrage auf Tour befand und insoweit sicherlich beruflich stark eingebunden war. Dass der Antragsteller während des Laufs der Frist zur Stellungnahme seine Rechtsanwälte gewechselt hat, fällt in seinen Verantwortungsbereich und vermag eine unzulässige Kürze der Fristsetzung nicht zu begründen.

Die Berichterstattung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie sich als vorverurteilend und nicht in dem erforderlichen Maße ausgewogen darstellt. Der maßgebliche Durchschnittsleser erkennt, dass die Vorwürfe nicht bewiesen sind.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Verdachtsberichterstattung der Antragsgegnerin in Bezug auf den geschilderten sexuellen Kontakt des Antragstellers mit „A.“, der Zeugin S., ebenfalls als rechtmäßig verbreitet anzusehen ist. Auch dort ist unter Berücksichtigung der von dieser abgegebenen eidesstattlichen Versicherung, welche die Vorwürfe wie in der Berichterstattung wiedergegeben schildert, in der vorzunehmenden Gesamtschau mit den Angaben der Zeugin J. davon auszugehen, dass der für die Berichterstattung erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt. Auch für die dortigen Schilderungen gilt, dass die Verdachtsberichterstattung nicht deswegen rechtswidrig ist, da sie sich als sich auf die Intimsphäre des Antragstellers beziehend darstellt. Denn auch bei „A.“ handelte es sich um eine Besucherin eines seiner Konzerte, mit welcher der Antragsteller unstreitig im Anschluss an ein Konzert intim geworden ist.

2. Keinen Unterlassungsanspruch hat der Antragsteller schlussendlich hinsichtlich des Antrags zu 2.) erster Spiegelstrich. Bei den dort angegriffenen Äußerungen handelt es sich um wahre Tatsachenbehauptungen bzw. zulässige Meinungsäußerungen. Soweit sich der Antragsteller in Bezug auf „S. W.“ gegen die folgende Äußerung „Sie war von Ende 2018 bis Anfang 2020 Teil des Inner Circle von R. und mehrmals mit der Band auf Konzerten.“ insbesondere mit der Begründung wendet, dass die Bezeichnung als „Inner Circle“ als Tatsachenbehauptung daherkomme, teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Die Bezeichnung als „Inner Circle“ ist vielmehr wertend und unscharf und transportiert keine konkrete Vorstellung des Lesers von dem Personenkreis, dem die S. W. angehörte. Insbesondere geht der Leser nicht davon aus, dass die Zeugin unmittelbar mit den Bandmitgliedern im Austausch stand, auch wenn es in der Berichterstattung weiter heißt: „W. hatte nicht nur Zugang zu Bandmitgliedern, sondern auch auf den Konzerten zu fast allen abgesperrten Bereichen.“ Denn auch der erwähnte Zugang wird nicht weiter spezifiziert, vielmehr erfährt der Leser, dass die S. W. keinen Zutritt zu allen abgesperrten Bereichen hatte. Auch wird berichtet, dass ihr damaliger Freund für die Band gearbeitet habe. Daraus wird deutlich, dass die Zeugin jedenfalls nicht in unmittelbarer Nähe zu einem Bandmitglied stand, sondern es sich nur insoweit nur um einen „abgeleiteten“ Kontakt über ihren Freund gehandelt hat.

Ausgehend davon ist die Wertung, dass S. W. Teil des Inner Circle der Band R. gewesen sei, vorliegend nicht zu beanstanden. Aus den Ausführungen der Zeugin W. in ihrer eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG3) folgt, dass sie in der Zeit ihrer Beziehung zu S. v. H. mehrere Konzerte der Band besucht hat. Dabei hat sie jeweils Pässe mit der Aufschrift „Working“ erhalten, welche ihr uneingeschränkten Zugang, mit Ausnahme der Garderoben der Bandmitglieder verschaffte. Diese Schilderungen werden von dem Antragsteller nicht in Abrede genommen. Die Zeugin hatte mithin einen Zugang und Einblicke in Bezug auf die Band R., welche Außenstehenden verschlossen sind. Unstreitig hat sie aufgrund dieses Zugangs unter anderem eine Situation zwischen dem Antragsteller und seiner damaligen Freundin S. T. beobachten können, als diese zum Unmut des Antragstellers nach Ende der Show dessen Garderobe betrat. Dies zeigt, dass die Zeugin an der Band „nah dran“ war. Die Antragsgegnerin durfte die beschriebene Situation, in welcher sich die Zeugin befand, dahingehend bewerten, dass „S. W.“ Teil des „Inner Circle“ der Band R. war. Dies berücksichtigend ist es auch die Aussage, dass S. W. als Teil des Inner Circle mehrmals mit der Band auf Konzerten war, nicht zu beanstanden. Denn dies hat die Antragsgegnerin durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin W. vorgetragen und auch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat die detaillierten Ausführungen der Zeugin nach Vorlage der eidesstattlichen Versicherung nicht bestritten.

Auch die Äußerung „Ihr damaliger Freund arbeitete mit R. zusammen, aber auch für L.s Solo-Projekte.“ ist rechtmäßig verbreitet. Der Antragsteller trägt bereits nicht vor, dass diese Tatsachenbehauptung unwahr sein soll. Nicht zu beanstanden ist schlussendlich auch die Aussage „W. hatte nicht nur Zugang zu Bandmitgliedern, sondern auch auf den Konzerten zu fast allen abgesperrten Bereichen.“ Unstreitig hat die Zeugin W. bei Konzerten einen Pass mit der Aufschrift „Working“ bekommen, welcher ihr Zugang zu allen Bereichen mit Ausnahme der Garderoben der Bandmitglieder verschaffte. Mit diesem Pass konnte sie, wie ausgeführt, unter anderem einen Streit zwischen dem Antragsteller und S. T. beobachten. Bereits dies trägt die Aussage, dass die Zeugin Zugang zu den Bandmitgliedern gehabt habe. Denn wie dargelegt geht der Leser aufgrund des Hinweises darauf, dass der Freund von S. W. mit R. zusammengearbeitet habe, nicht davon aus, dass die S. W. in unmittelbarer Nähe zu den Bandmitgliedern stand.

Letztlich ist auch die mit angegriffene Äußerung, S. W. sei von Ende 2018 bis Anfang 2019 auch auf offiziellen Aftershow-Partys gewesen, persönlichkeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn dass dies so war, folgt aus den an Eides statt versicherten Angaben der Zeugin W., die zudem detaillierte Angaben zu deren Setting gemacht hat, sodass der entsprechende Vortrag als glaubhaft gemacht anzusehen ist.


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BGH: Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit identifizierender Verdachtsberichterstattung

BGH
Urteil vom 20.06.2023
VI ZR 262/21
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit identifizierender Verdachtsberichterstattung nochmals zusammengefasst.

Leitsatz des BGH:
Für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen, erforderlich. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie
darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 262/21 - KG - LG Berlin

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BGH: Gehörsverstoß im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG durch Offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung

BGH
Beschluss vom 11.10.2022
VI ZR 361/21
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass ein Gehörsverstoß im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG durch eine offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung vorliegt.

Leitsatz des BGH:
Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.

BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 361/21 - OLG Brandenburg - LG Potsdam

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OLG Köln: Zulässige Verdachtsberichterstattung des SPIEGEL über heimliche intime Filmaufnahmen von Mitarbeiterinnen durch einen Unternehmer

OLG Köln
Urteil vom 18.08.2022
15 U 258/21


Das OLG Köln hat in diesem Fall entschieden, dass die Verdachtsberichterstattung des Spiegel über heimliche intime Filmaufnahmen von Mitarbeiterinnen durch einen Unternehmer zulässig war.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung ist teilweise begründet. Sie wendet sich mit Erfolg gegen die Verurteilung, es zu unterlassen, über den Verdacht zu berichten, der Kläger habe auf der fraglichen Klausurtagung Kameras in Hotelzimmern angebracht und hiermit heimlich Mitarbeiterinnen gefilmt, und über den Verdacht zu berichten, der Kläger habe im Badezimmer eines Hotelzimmers einer Mitarbeiterin eine Kamera entfernt. Soweit sich die Berufung darüber hinaus gegen die Verurteilung wendet, es zu unterlassen, über den Verdacht zu berichten, der Kläger habe zu Kollegen gesagt „Fickt ihr die mal alle, das ist nichts mehr für mich“, und es zu unterlassen, das in dem Artikel abgedruckte Foto des Klägers erneut zu veröffentlichen, hat die Berufung keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Anspruch darauf, es zu unterlassen, unter namentlicher Nennung des Klägers über den Verdacht zu berichten, der Kläger habe auf der Klausurtagung Kameras in Hotelzimmern angebracht und hiermit heimlich Mitarbeiterinnen gefilmt (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB). Die entsprechenden Äußerungen der Beklagten, die in dem angegriffenen Beitrag vom 6. beziehungsweise 7. November 2020 unstreitig enthalten sind, verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) des Klägers nach Auffassung des Senats nicht.

a) Sie berühren allerdings dessen Schutzbereich.

Denn die Äußerung des Verdachts, der in der breiten Öffentlichkeit bis dahin unbekannte, im Bericht mit vollem Namen genannte Kläger habe Mitarbeiterinnen in deren Hotelzimmern heimlich gefilmt, ist offensichtlich geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers auszuwirken. Es steht ein Übergriff des Klägers in die Privatsphäre ihm beruflich unterstellter Personen und ein offenbar zumindest beabsichtigter Eingriff auch in die Intimsphäre in Rede.

Hinzukommt, dass in dem Beitrag auch über das gegen den Kläger geführte Strafverfahren, insbesondere über die Wohnungsdurchsuchung, die Anklageschrift und die Einlassung des Klägers im Zwischenverfahren berichtet wird. Die den Beschuldigten identifizierende Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 21 mwN).

Diese Erwägungen gelten unabhängig davon, ob das dem Kläger vorgeworfene, wegen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiterinnen unzweifelhaft rechtswidrige Verhalten strafbar war. Dies ist rechtlich zweifelhaft, weil eine Strafbarkeit gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass die tatsächlich gefertigten Filmaufnahmen den höchstpersönlichen Lebensbereich der gefilmten Mitarbeiterinnen betreffen, wofür das Filmen einer Mitarbeiterin beim Öffnen des Hosenbundes möglicherweise nicht ausreichen könnte (vgl. dazu etwa Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 201a Rn. 3).

b) Es liegt aber kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Im Rahmen der gebotenen Abwägung dieses Rechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Belange der anderen Seite nicht.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (zuletzt BGH, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, AfP 2022, 337 Rn. 19; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 25).

Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, AfP 2022, 337 Rn. 22; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 27; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 18).

Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz auch für die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten (§ 157 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen. Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung ist aber die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Durchführung eines Strafverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt" (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, AfP 2022, 337 Rn. 23; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 28; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 19).

Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, AfP 2022, 337 Rn. 24; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 29; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 20).

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene Verdachtsberichterstattung als rechtmäßig.

(1) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprachen, vorlag.

Das folgt bereits aus der Anklageerhebung, die nach § 170 Abs. 1 StPO voraussetzt, dass der Beschuldigte aus Sicht der Staatsanwaltschaft einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, AfP 2022, 337 Rn. 28; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 34). Nichts anderes folgt aus dem - im Übrigen erst nach Veröffentlichung des angegriffenen Beitrags ergangenen - Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts. Denn auch eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO setzt das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 2 BvR 1732/95, NStZ-RR 1996, 168, 169; BeckOK-StPO/Beukelmann, § 153a Rn. 14 [Stand: 1. Juli 2022]; MüKo-StPO/Peters, § 153a Rn. 8). Einen solchen hat das Amtsgericht in den Gründen des Beschlusses in tatsächlicher Hinsicht auch nicht verneint. Es hat lediglich aus Rechtsgründen Zweifel an der Strafbarkeit des Verhaltens geäußert. Diese Zweifel stehen der Annahme eines Mindestbestandes an Beweistatsachen - also von Anhaltspunkten dafür, dass die als Verdacht geäußerten Tatsachen der Wahrheit entsprechen - nicht entgegen.

Unbeschadet dessen lag ein Mindestbestand an Beweistatsachen auch unabhängig von der Anklageerhebung vor. Denn unstreitig war der Kläger von einer der „Spycams“ in einem später von einer der betroffenen Mitarbeiterinnen bezogenen Hotelzimmer gefilmt worden, was darauf hindeutete, dass er die Kamera dort installiert hatte. Seine diesbezügliche Einlassung, er habe das Zimmer betreten, um die Toilette zu benutzen, war jedenfalls nicht so plausibel, dass die Einlassung bereits der Annahme eines Mindestbestandes an Beweistatsachen entgegenstand. Da die Einlassung nicht auf nahe liegende Fragen einging (Warum hat der in Eile befindliche Kläger keine für alle Hotelgäste zugängliche Toilette - etwa in der Nähe des Tagungsraums - benutzt? Warum hat er, obwohl er das Zimmer als von ihm bezogen angesehen haben will, beim Verlassen des Zimmers die Tür nicht abgeschlossen? Warum hat er das Zimmer so verlassen, dass die betroffene Mitarbeiterin es als noch nicht bezogen angesehen hat? Warum hat er die bereits im Auto ergriffenen Unterlagen und die Powerbar erst im Zimmer in die mitgeführte Tasche gepackt?), durfte die Beklagte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts davon ausgehen, dass die Richtigkeit der Einlassung widerlegt werden könnte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger unmittelbar nach der Entdeckung der ersten „Spycam“ das Gerät gegen den Willen der betroffenen Mitarbeiterin an sich genommen, es als normales Ladegerät bezeichnet und sich einer Herausgabe widersetzt hatte.

(2) Der angegriffene Bericht ist ausgewogen, enthält keine Vorverurteilung des Klägers und erweckt nicht den Eindruck, er sei bereits überführt. Das macht der Kläger auch nicht geltend.

(3) Ferner ist unstreitig, dass die Beklagte vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme des Klägers eingeholt hat, aus der in dem Beitrag auch mehrfach zitiert wird.

(4) Schließlich handelte es sich entgegen der Ansicht des Landgerichts um einen Vorgang von solchem Gewicht, dass eine Mitteilung des Sachverhalts unter namentlicher Nennung des Klägers durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt war.

(a) Denn zwar schützt die Unschuldsvermutung den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist. Ein identifizierender Bericht über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist deshalb auch daraufhin zu überprüfen, ob er geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen. Oftmals kann im Hinblick auf die Unschuldsvermutung bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung überwiegen. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit - auch über die Identität des Beschuldigten - begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 41 - Staranwalt).

Im Streitfall ist die Unschuldsvermutung bei der Abwägung unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das dem Kläger vorgeworfene Verhalten tatsächlich als Straftat zu werten ist. Maßgeblich ist nur, dass die Staatsanwaltschaft das Verhalten als strafbar angesehen hat, der Kläger deshalb strafrechtlich verfolgt worden ist und die Beklagte - ohne rechtliche Fragen zu thematisieren - über das Strafverfahren berichtet hat.

(b) Gemessen an diesen Grundsätzen war eine Mitteilung des Sachverhalts unter namentlicher Nennung des Klägers durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit aber noch gerechtfertigt. Das Informationsinteresse rührt vor allem aus dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität von Führungskräften öffentlicher Unternehmen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 43 - Staranwalt; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 24 - Chefjustiziar).

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger jedenfalls bis zum Erscheinen der angegriffenen Berichte einer breiten Öffentlichkeit nicht bekannt war. Dass in Fachmedien - ohne Mitteilung der Kündigungsgründe - unter Namensnennung über seine Entlassung berichtet worden war, ändert daran nichts. Auch war der zwar nicht in der Überschrift, wohl aber im weiteren Text mit vollem Namen genannte Kläger wegen der Berichterstattung in dem auflagenstarken Nachrichtenmagazin der Beklagten und in ihrem Internetauftritt schon vor einer Verurteilung der Gefahr erheblicher sozialer Missachtung ausgesetzt. Es stand ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre ihm beruflich unterstellter Personen und ein offenbar zumindest beabsichtigter Eingriff auch in die Intimsphäre in Rede. Denn der Kläger soll anlässlich einer dienstlichen Veranstaltung Mitarbeiterinnen des von ihm geführten Unternehmens in deren Hotelzimmern heimlich gefilmt haben.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Kläger eine leitende Stellung beim C hatte, einer großen und beitragsfinanzierten öffentlichen Rundfunkanstalt. Als Geschäftsführer einer Enkelgesellschaft hatte er Personalverantwortung für nach seinem eigenen Vortrag etwa 250 Mitarbeiter. Der gegen den Kläger erhobene, seine Sozialsphäre betreffende Vorwurf, heimlich ihm unterstellte Mitarbeiterinnen in zumindest privaten, wenn nicht intimen Situationen gefilmt zu haben, stand, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, mit dieser herausgehobenen Funktion in einem öffentlichen Unternehmen in einem unmittelbaren Zusammenhang. Angesichts des dadurch begründeten besonderen Informationsinteresses überwogen die durch die Unschuldsvermutung konkretisierten Interessen des Klägers das Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung jedenfalls nach der Anklageerhebung nicht mehr.

Die Berufung macht zu Recht geltend, dass es für diese Beurteilung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass das dem Kläger vorgeworfene Verhalten - sollte es überhaupt strafbar sein - nach § 201a Abs. 1 StGB nur mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Denn das Informationsinteresse folgt - wie ausgeführt - nicht aus der Schwere einer möglicherweise vorliegenden Straftat, sondern aus der Stellung des Klägers und den Besonderheiten des ihm vorgeworfenen - unzweifelhaft rechtswidrigen - Verhaltens. Strafrechtliche Fragen werden in dem Bericht auch nicht angesprochen. Die von der Berufungserwiderung angeführte Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ohnehin ohne Bedeutung, weil sie eine gänzlich andere Fragestellung regelt.

2. Ferner hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, es zu unterlassen, über den Verdacht zu berichten, der Kläger habe im Badezimmer eines Hotelzimmers einer Mitarbeiterin eine Kamera entfernt. Eine solche Aussage lässt sich dem angegriffenen Bericht schon nicht entnehmen.

In dem Bericht werden lediglich Äußerungen einer „dritte[n] betroffene[n] Kollegin“ wiedergegeben. Danach hat diese Kollegin, nachdem der Kläger und zwei weitere Mitarbeiterinnen ihr erzählt hatten, es seien kleine schwarze Kameras gefunden worden, gesagt, dass sie im Badezimmer „so etwas“ gesehen habe. Der Kläger und eine der weiteren Mitarbeiterinnen seien daraufhin in das Badezimmer „gestürmt“. Als sie herausgekommen seien, habe die Kollegin gemeint, „da sei nichts gewesen.“

Aus diesen Äußerungen kann ein unbefangener Durchschnittsleser zwar den möglichen Schluss ziehen, der Kläger habe auch im Zimmer der dritten Mitarbeiterin eine Kamera installiert und habe diese, um seine Tat zu verdecken, bei der Durchsuchung des Badezimmers wieder entfernt. Unabweisbar nahe gelegt wird dem Leser eine solche Schlussfolgerung aber nicht. Eine eigene Behauptung der Beklagten mit dem aus dem Klageantrag ersichtlichen Inhalt ist deshalb nicht anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 17; Senat, Urteil vom 26. November 2020 - 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050 Rn. 20).

3. Hingegen hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers, es zu unterlassen, über den Verdacht zu berichten, der Kläger habe zu Kollegen gesagt „Fickt ihr die mal alle, das ist nichts mehr für mich“, im Ergebnis zu Recht bejaht. Es fehlt insoweit jedenfalls an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprachen. Der Kläger hat in seiner von der Beklagten eingeholten Stellungnahme - wie auch im vorliegenden Rechtsstreit - bestritten, sich in der berichteten Weise geäußert zu haben. Angesichts dieser Einlassung durfte die Beklagte sich nicht allein und ausschließlich auf die Angaben einer der von den Filmaufnahmen betroffenen Mitarbeiterinnen verlassen, wonach ein Kollege ihr mitgeteilt habe, der Kläger habe die Äußerung getätigt. Es handelte sich bei dieser Mitarbeiterin lediglich um eine Zeugin vom Hörensagen, die im Übrigen schon wegen des Vorwurfs des heimlichen Filmens dem Kläger gegenüber negativ eingestellt war, deswegen bereits Klage beim Arbeitsgericht erhoben hatte und möglicherweise erhebliche Eigeninteressen verfolgte, was bei der Bewertung der Überzeugungskraft ihrer Bekundungen auch im Rahmen des Mindestbestandes an Beweistatsachen kritisch zu würdigen ist (Senat, Urteil vom 12. November 2020 - 15 U 112/20, BeckRS 2020, 37979 Rn. 39 mwN). Die Beklagte hätte deshalb vor der Verdachtsberichterstattung zumindest den Kollegen, gegenüber dem der Kläger sich geäußert haben soll, selbst befragen müssen. Dass ihr dies nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist nicht ersichtlich; auch bei der Erörterung der Frage im Termin wurde dazu nichts geltend gemacht.

4. Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung.

a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die - wie vorliegend - nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (zuletzt etwa BGH, Urteile vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16, AfP 2019, 333 Rn. 7 und vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 10 mwN).

Bei einer strafverfahrensbegleitenden Bildberichterstattung hat in der Abwägung der widerstreitenden Interessen bereits bei der Prüfung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt die Unschuldsvermutung Berücksichtigung zu finden. Sie gebietet eine entsprechende Zurückhaltung und die Berücksichtigung einer möglichen Prangerwirkung. Danach wird oftmals bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Bildberichterstattung überwiegen. Eine individualisierende Bildberichterstattung über den Beschuldigten eines Strafverfahrens scheidet aber nicht in jedem Fall aus. Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Betreffende nicht beziehungsweise nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann. Dies gilt etwa dann, wenn er kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 46 mwN).

b) Gemessen daran handelt es sich bei der im Streitfall zu beurteilenden Abbildung nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Denn nach den Ausführungen unter 1 b bb stand der Kläger gerade nicht im Blickfeld der Öffentlichkeit.

Zwar überwogen seine durch die Unschuldsvermutung konkretisierten Interessen das Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Wortberichterstattung jedenfalls nach der Anklageerhebung nicht mehr. Für die angegriffene Veröffentlichung eines Bildes, deren Zulässigkeit nicht nach denselben Maßstäben wie die Zulässigkeit der Wortberichterstattung zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, NJW-RR 2018, 1063 Rn. 28), fehlt es aber an einer Rechtfertigung.

Auch wenn es sich um eine kontextneutrale Aufnahme handelt, die für sich gesehen keinen besonderen Verletzungsgehalt hat, wird die ohnehin bestehende Gefahr erheblicher sozialer Missachtung durch die Bebilderung der Verdachtsberichterstattung mit einem Foto des Klägers noch weiter verstärkt. Während der Leser den Namen des Klägers erst bei einem aufmerksamen Durchlesen des Berichts erfährt, kann er auf das Bild schon bei einem flüchtigen Durchblättern des Magazins aufmerksam werden; entsprechendes gilt für die Internetveröffentlichung. Die Veröffentlichung des Bildes des in der Öffentlichkeit unbekannten Klägers in dem auflagenstarken Nachrichtenmagazin der Beklagten und ihrem Internetauftritt ist deshalb noch deutlich weitgehender als eine reine Namensnennung geeignet, eine besondere öffentliche Aufmerksamkeit hinsichtlich seiner Person zu erregen und damit auch eine gewisse Prangerwirkung zu erzeugen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2019 - 15 U 132/18, juris Rn. 29). Dies ist unter Berücksichtigung der oben (1 b bb) erörterten Abwägungskriterien mit der wegen der Unschuldsvermutung gebotenen Zurückhaltung nicht mehr zu vereinbaren.


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BGH: Sollen dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO dem Urteil zugrunde gelegt werden ist Hinweis und Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben

BGH
Beschluss vom 27.01,2022
III ZR 195/20
ZPO § 139, § 291; GG Art. 103 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass wenn dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO dem Urteil zugrunde gelegt werden sollen, den Parteien ein Hinweis und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben ist.

Leitsatz des BGH:
Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO seinem Urteil zugrunde legen, muss es den Parteien durch einen Hinweis die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Ein Hinweis kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (Fortführung von BGH, Urteile vom 8. Oktober 1959 - VII ZR 87/58, BGHZ 31, 43, 45 und vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123; Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19, NJW-RR 2020,
868 Rn. 15).

BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - III ZR 195/20 - OLG Zweibrücken - LG Frankenthal

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BGH: Identifizierende Verdachtsberichterstattung nur bei Mindestbestand an Beweistatsachen und Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen vor Veröffentlichung zulässig

BGH
Urteil vom 16.11.2021
VI ZR 1241/20
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23


Der BGH hat entschieden, dass eine Identifizierende Verdachtsberichterstattung nur bei einem Mindestbestand an Beweistatsachen und Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen vor Veröffentlichung zulässig ist.

Leitsätze des BGH:
a) Für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen, erforderlich. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

b) Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird.

BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20 - OLG Köln - LG Köln

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BGH: Gehörsverstoß durch Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots - Zu Unrecht unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens

BGH
Beschluss vom 11.05.2021
VI ZR 1206/20
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9

Leitsatz des BGH:


Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (hier: zu Unrecht unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen offensichtlicher Ungeeignetheit des Beweismittels).

BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VI ZR 1206/20 - OLG München - LG Traunstein

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BGH: Gehörsverstoß durch Überspannen der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen

BGH
Beschluss vom 07.07.2020
VI ZR 212/19
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9


Der BGH hat entschieden, dass ein Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Überspannen der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen vorliegt.

Leitsatz des BGH:

Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (hier: Überspannung der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen).

BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212/19 - KG Berlin - LG Berlin

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BGH: Gehörsverstöß durch Nichtberücksichtigung von Angriffs- und Verteidungsmitteln einer Partei bei offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen

BGH
Beschluss vom 19.05.2020
VI ZR 171/19
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 521 Abs. 2, §§ 530, 296 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Gehörsverstöß durch Nichtberücksichtigung von Angriffs- und Verteidungsmitteln einer Partei bei offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen vorliegt.

Leitsätze des BGH:

a) Im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen wird ohne Weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz, eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379).

b) Bleibt ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist zugleich das rechtliche Gehör
der Partei verletzt (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379).

BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZR 171/19 - OLG Zweibrücken - LG Zweibrücken

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BGH: Verstoß gegen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG wenn Gericht mit Überraschungsentscheidung von in Prozess eingebrachter BGH-Rechtsprechung abweicht

BGH
Beschluss vom 12.05.2020
VIII ZR 171/19
GG Art. 103 Abs. 1

Der BGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis mit einer Überraschungsentscheidung von der einschlägigen BGH-Rechtsprechung abweicht, die zuvor in den Prozess eingebracht wurde, und den Parteien insoweit nicht vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Leitsatz des BGH:
Zum Vorliegen einer gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßenden Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht bewusst von einer ihm zur Kenntnis gebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hier: Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung bezüglich der Rückforderung von Umsatzsteuer, die für die Lieferung patientenindividuell von einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika berechnet wurde) abweicht, ohne den Parteien hierzu einen konkreten Hinweis zu erteilen und ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - VIII ZR 171/19 - OLG Frankfurt in Kassel - LG Marburg

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Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur nebst Stellungnahmen von Bundesrat und Bundesregierung

Die Bundesregierung hat die
Stellungnahme des Bundesrates nebst Gegenäußerung der Bundesregierung
zum
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der
Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG

veröffentlicht.