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BGH: Gehörsverstoß im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG durch Offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung

BGH
Beschluss vom 11.10.2022
VI ZR 361/21
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass ein Gehörsverstoß im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG durch eine offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung vorliegt.

Leitsatz des BGH:
Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.

BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 361/21 - OLG Brandenburg - LG Potsdam

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Gehörsverstoß durch Überspannen der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen

BGH
Beschluss vom 07.07.2020
VI ZR 212/19
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9


Der BGH hat entschieden, dass ein Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Überspannen der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen vorliegt.

Leitsatz des BGH:

Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (hier: Überspannung der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen).

BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212/19 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: