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BGH: Gehörsverstöß durch Nichtberücksichtigung von Angriffs- und Verteidungsmitteln einer Partei bei offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen

BGH
Beschluss vom 19.05.2020
VI ZR 171/19
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 521 Abs. 2, §§ 530, 296 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Gehörsverstöß durch Nichtberücksichtigung von Angriffs- und Verteidungsmitteln einer Partei bei offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen vorliegt.

Leitsätze des BGH:

a) Im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen wird ohne Weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz, eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379).

b) Bleibt ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist zugleich das rechtliche Gehör
der Partei verletzt (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379).

BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZR 171/19 - OLG Zweibrücken - LG Zweibrücken

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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