EuGH-Generalanwalt: Rückforderung von Sportwetteneinsätzen bei fehlender deutscher Konzession grundsätzlich unionsrechtskonform - Tipico
EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 19.03.2026
C-530/24
Tipico
Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Dienstleistungsfreiheit der Rückforderung von Wetteinsätzen bei Sportwetten (hier: Tipico) wegen der Nichtigkeit von Glücksspielverträgen ohne erforderliche Konzession grundsätzlich nicht entgegensteht, es sei denn, Behörden haben dem Anbieter verbindlich zugesichert, die Konzessionspflicht vorerst nicht durchzusetzen.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwalt Emiliou: Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen Markt Dienstleistungen anbietet, ohne die erforderliche Konzession zu besitzen, kann zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze verpflichtet werden
Etwas anderes sollte gelten, wenn es dem Veranstalter aufgrund von Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens nicht möglich war, die Konzession zu erhalten, und die nationalen Behörden ihm zugesichert haben, dass bis zur Einführung eines unionsrechtskonformen Verfahrens die Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde.
Ein deutscher Verbraucher erhob vor den deutschen Zivilgerichten Klage gegen den maltesische Sportwetten-Veranstalter Tipico auf Rückerstattung der Wetteinsätze, die er zwischen dem Jahr 2013 und dem 9. Oktober 2020 auf Tipicos deutscher Website durch Wetten verloren hatte.
Im maßgeblichen Zeitraum besaß Tipico eine maltesische, jedoch keine deutsche Konzession, wie nach deutschem Recht erforderlich. Nach deutschem Recht führt ein solches unerlaubtes Anbieten von Sportwetten zur Nichtigkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge und stellt eine unerlaubte Handlung dar, so dass die betroffenen Verbraucher Rückerstattung oder Schadensersatz verlangen können. Daher erscheinen die vom betreffenden Verbraucher gegen Tipico geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht grundsätzlich begründet.
Tipico macht jedoch zu seiner Verteidigung geltend, dass er aufgrund bestimmter Mängel des Konzessionserteilungsverfahrens keine deutsche Konzession habe erhalten können.
Der Bundesgerichtshof möchte daher wissen, ob die befassten Zivilgerichte unter solchen Umständen nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts – konkret der Dienstleistungsfreiheit – verpflichtet sind, das nationale Konzessionssystem insgesamt unangewendet zu lassen und folglich die Ansprüche des Verbrauchers zurückzuweisen.
Nach Ansicht von Generalanwalt Nicholas Emiliou erfordert diese Frage eine differenzierte Antwort.
Wenn ein Mitgliedstaat für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet eine Konzession verlangt und diese Auflage für sich genommen mit der durch das Unionsrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, wie im Bereich des Glücksspiels4, sind die nationalen Behörden, einschließlich der Gerichte, berechtigt, diese Auflage gegenüber einem Veranstalter durchzusetzen, der Dienstleistungen ohne die erforderliche Konzession erbracht hat. Insbesondere dürfen diese Gerichte die Konsequenzen ziehen, die das anwendbare Zivilrecht insoweit vorsieht.
Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Veranstalter geltend macht, dass er wegen Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens keine Konzession habe erhalten können. Insofern ist der Schutz des aus der Dienstleistungsfreiheit folgenden Rechts des Veranstalters ausreichend dadurch gewährleistet, dass ein mangelhaftes oder fehlendes Konzessionserteilungsverfahren gerichtlich angefochten werden kann.
Ausnahmsweise sollten diese zivilrechtlichen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Konzessionsauflage nich angewandt werden, wenn dies unverhältnismäßig wäre. Dies ist der Fall, wenn von zuständiger und zuverlässiger Seite innerhalb der nationalen Behörden dem betreffenden Veranstalter präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben wurden, dass diese Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde und er den Verbrauchern seine Dienstleistungen daher ohne Konzession auf dem nationalen Markt anbieten könne.
Der Generalanwalt ist daher der Auffassung, dass die Dienstleistungsfreiheit die deutschen Behörden nicht daran hindert, für das Angebot von Dienstleistungen in Form von Sportwetten in Deutschland eine deutsche Konzession zu verlangen, und es auch nicht allgemein ausschließt, dass Veranstalter, die diese Leistungen ohne die erforderliche Konzession angeboten haben, zivilrechtlichen Folgen wie der Nichtigkeit der mit ihren Kunden geschlossenen Verträge unterliegen. Diese Folgen sind im Hinblick auf das angestrebte Ziel des Verbraucherschutzes grundsätzlich verhältnismäßig. Insbesondere trägt die Nichtigkeit der Glücksspielverträge – die eine Pflicht zur Rückzahlung der von Spielern erhaltenen Einsätze begründen kann – dazu bei, einer Umgehung des Konzessionssystems durch Veranstalter von Glücksspielen entgegenzuwirken.
Der Vorrang der Dienstleistungsfreiheit verlangt von den nationalen Behörden nicht, eine Konzessionsauflage, die an sich mit dieser Freiheit vereinbar ist, immer dann unangewendet zu lassen, wenn ein Veranstalter außerstande war, im Rahmen eines diskriminierungsfreien und transparenten Konzessionserteilungsverfahrens eine Konzession zu erhalten. Unter derartigen Umständen kann der Veranstalter nicht – sozusagen im Wege der „Selbsthilfe“ – ohne Konzession mit der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt beginnen, da dies ernsthafte Gefahren für Verbraucher mit sich brächte. Grundsätzlich müssen die nationalen Behörden befugt bleiben, diese Auflage durchzusetzen und einen Verstoß mit den im nationalen Recht vorgesehenen straf-, verwaltungs- oder zivilrechtlichen Folgen zu ahnden.
Wenn jedoch Tipico von den deutschen Behörden präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten hat, dass die Konzessionsauflage ihm gegenüber nicht durchgesetzt würde, solange er bestimmte Grundvoraussetzungen erfülle, träfe ihn kein Verschulden an dem Verstoß gegen die streitige Konzessionsregelung. Unter diesen Umständen sollten die deutschen Gerichte auf die im deutschen Privatrecht zur Verfügung stehenden Mechanismen zurückgreifen, um Tipico von den betreffenden zivilrechtlichen Folgen freizustellen. Ist den Verbrauchern unter derartigen Umständen ein Schaden entstanden, wären allein die Behörden haftbar, die die Zusicherungen gemacht haben. Es ist Sache des nationalen Gerichts – in diesem Fall des Bundesgerichtshofs – diesen Punkt zu klären.
Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:
Schlussanträge vom 19.03.2026
C-530/24
Tipico
Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Dienstleistungsfreiheit der Rückforderung von Wetteinsätzen bei Sportwetten (hier: Tipico) wegen der Nichtigkeit von Glücksspielverträgen ohne erforderliche Konzession grundsätzlich nicht entgegensteht, es sei denn, Behörden haben dem Anbieter verbindlich zugesichert, die Konzessionspflicht vorerst nicht durchzusetzen.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwalt Emiliou: Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen Markt Dienstleistungen anbietet, ohne die erforderliche Konzession zu besitzen, kann zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze verpflichtet werden
Etwas anderes sollte gelten, wenn es dem Veranstalter aufgrund von Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens nicht möglich war, die Konzession zu erhalten, und die nationalen Behörden ihm zugesichert haben, dass bis zur Einführung eines unionsrechtskonformen Verfahrens die Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde.
Ein deutscher Verbraucher erhob vor den deutschen Zivilgerichten Klage gegen den maltesische Sportwetten-Veranstalter Tipico auf Rückerstattung der Wetteinsätze, die er zwischen dem Jahr 2013 und dem 9. Oktober 2020 auf Tipicos deutscher Website durch Wetten verloren hatte.
Im maßgeblichen Zeitraum besaß Tipico eine maltesische, jedoch keine deutsche Konzession, wie nach deutschem Recht erforderlich. Nach deutschem Recht führt ein solches unerlaubtes Anbieten von Sportwetten zur Nichtigkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge und stellt eine unerlaubte Handlung dar, so dass die betroffenen Verbraucher Rückerstattung oder Schadensersatz verlangen können. Daher erscheinen die vom betreffenden Verbraucher gegen Tipico geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht grundsätzlich begründet.
Tipico macht jedoch zu seiner Verteidigung geltend, dass er aufgrund bestimmter Mängel des Konzessionserteilungsverfahrens keine deutsche Konzession habe erhalten können.
Der Bundesgerichtshof möchte daher wissen, ob die befassten Zivilgerichte unter solchen Umständen nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts – konkret der Dienstleistungsfreiheit – verpflichtet sind, das nationale Konzessionssystem insgesamt unangewendet zu lassen und folglich die Ansprüche des Verbrauchers zurückzuweisen.
Nach Ansicht von Generalanwalt Nicholas Emiliou erfordert diese Frage eine differenzierte Antwort.
Wenn ein Mitgliedstaat für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet eine Konzession verlangt und diese Auflage für sich genommen mit der durch das Unionsrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, wie im Bereich des Glücksspiels4, sind die nationalen Behörden, einschließlich der Gerichte, berechtigt, diese Auflage gegenüber einem Veranstalter durchzusetzen, der Dienstleistungen ohne die erforderliche Konzession erbracht hat. Insbesondere dürfen diese Gerichte die Konsequenzen ziehen, die das anwendbare Zivilrecht insoweit vorsieht.
Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Veranstalter geltend macht, dass er wegen Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens keine Konzession habe erhalten können. Insofern ist der Schutz des aus der Dienstleistungsfreiheit folgenden Rechts des Veranstalters ausreichend dadurch gewährleistet, dass ein mangelhaftes oder fehlendes Konzessionserteilungsverfahren gerichtlich angefochten werden kann.
Ausnahmsweise sollten diese zivilrechtlichen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Konzessionsauflage nich angewandt werden, wenn dies unverhältnismäßig wäre. Dies ist der Fall, wenn von zuständiger und zuverlässiger Seite innerhalb der nationalen Behörden dem betreffenden Veranstalter präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben wurden, dass diese Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde und er den Verbrauchern seine Dienstleistungen daher ohne Konzession auf dem nationalen Markt anbieten könne.
Der Generalanwalt ist daher der Auffassung, dass die Dienstleistungsfreiheit die deutschen Behörden nicht daran hindert, für das Angebot von Dienstleistungen in Form von Sportwetten in Deutschland eine deutsche Konzession zu verlangen, und es auch nicht allgemein ausschließt, dass Veranstalter, die diese Leistungen ohne die erforderliche Konzession angeboten haben, zivilrechtlichen Folgen wie der Nichtigkeit der mit ihren Kunden geschlossenen Verträge unterliegen. Diese Folgen sind im Hinblick auf das angestrebte Ziel des Verbraucherschutzes grundsätzlich verhältnismäßig. Insbesondere trägt die Nichtigkeit der Glücksspielverträge – die eine Pflicht zur Rückzahlung der von Spielern erhaltenen Einsätze begründen kann – dazu bei, einer Umgehung des Konzessionssystems durch Veranstalter von Glücksspielen entgegenzuwirken.
Der Vorrang der Dienstleistungsfreiheit verlangt von den nationalen Behörden nicht, eine Konzessionsauflage, die an sich mit dieser Freiheit vereinbar ist, immer dann unangewendet zu lassen, wenn ein Veranstalter außerstande war, im Rahmen eines diskriminierungsfreien und transparenten Konzessionserteilungsverfahrens eine Konzession zu erhalten. Unter derartigen Umständen kann der Veranstalter nicht – sozusagen im Wege der „Selbsthilfe“ – ohne Konzession mit der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt beginnen, da dies ernsthafte Gefahren für Verbraucher mit sich brächte. Grundsätzlich müssen die nationalen Behörden befugt bleiben, diese Auflage durchzusetzen und einen Verstoß mit den im nationalen Recht vorgesehenen straf-, verwaltungs- oder zivilrechtlichen Folgen zu ahnden.
Wenn jedoch Tipico von den deutschen Behörden präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten hat, dass die Konzessionsauflage ihm gegenüber nicht durchgesetzt würde, solange er bestimmte Grundvoraussetzungen erfülle, träfe ihn kein Verschulden an dem Verstoß gegen die streitige Konzessionsregelung. Unter diesen Umständen sollten die deutschen Gerichte auf die im deutschen Privatrecht zur Verfügung stehenden Mechanismen zurückgreifen, um Tipico von den betreffenden zivilrechtlichen Folgen freizustellen. Ist den Verbrauchern unter derartigen Umständen ein Schaden entstanden, wären allein die Behörden haftbar, die die Zusicherungen gemacht haben. Es ist Sache des nationalen Gerichts – in diesem Fall des Bundesgerichtshofs – diesen Punkt zu klären.
Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier: