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LG Hamburg: Kein Anspruch Dritter gegen Hamburger Datenschutzbeauftragten auf Herausgabe des teilweise anonymisierten datenschutzrechtlichen Bußgeldbescheids gegen H&M

LG Hamburg
Beschluss vom vom 28.10.2021
625 Qs 21/21 OWi


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Dritte keinen Anspruch gegen den Hamburger Datenschutzbeauftragten (HmbBfDI ) auf Herausgabe des teilweise anonymisierten datenschutzrechtlichen Bußgeldbescheids gegen H&M haben.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Auf die mit Bescheid des HmbBfDI vom 28. Januar 2021 beabsichtigte umfassende Herausgabe des teilweise anonymisierten Bußgeldbescheids vom 30. September 2020 haben die vier Antragssteller keinen Anspruch. Ihnen ist lediglich hinsichtlich der Passage „Zumessung der Geldbuße“, Seite 9 des Bußgeldbescheids bis Seite 10, 3. Absatz, 1. Halbsatz „Anknüpfungspunkt ist daher der gesamte Umsatz im Onlinehandel“ Auskunft zuzubilligen.
[...]
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Den vier auskunftssuchenden Antragsstellern steht kein Anspruch auf die Übermittlung des Bußgeldbescheids vom 30. September 2020 in der vom HmbBfDI teilanonymisierten Form, die dem angegriffenen Bescheid vom 28. Januar 2021 als Anlage 1 beigefügt war, und des Dokuments „ 2./2020 – Bußgeldzumessung unter Anwendung des DSK-Konzepts“ gemäß Anlage 2 des Bescheids vom 28. Januar 2021nach § 475 Abs. 1 und 4 StPO zu.

Gemäß § 475 Absatz 1 und 4 StPO können Privatpersonen Auskünfte aus Akten erteilt werden, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Sie sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Im Übrigen soll Akteneinsicht grundsätzlich nur in dem Umfang erfolgen, als dies zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der Privatperson erkennbar erforderlich ist (vgl. LG Bochum, Beschluss vom 10.11.2004 – 1 AR 16/04).

Zwar haben alle auskunftssuchenden Antragssteller ein berechtigtes Interesse darlegt; deren Auskunftsinteresse der Antragsteller stehen aber die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen an der Versagung der Auskünfte jedenfalls in Form der Übersendung des vom HmbBfDI lediglich geringfügig geschwärzten Bußgeldbescheids gemäß Anlage 1 und des Dokuments „ 2./2020 – Bußgeldzumessung unter Anwendung des DSK-Konzepts“ gemäß Anlage 2 zum Bescheid vom 28. Januar 2021 entgegen.

a. Berechtigtes Interesse der Antragssteller

Das „berechtigte Interesse“ i. S. d. § 475 StPO wird weit ausgelegt. Darunter fällt grundsätzlich jedes verständige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern es von dem jeweiligen Antragssteller schlüssig dargelegt wird; eine Glaubhaftmachung oder gar ein Beweis sind nicht erforderlich (BeckOK StPO/Wittig, 40. Ed. 1. Juli 2021, § 475 Rn. StPO, Rn. 9 f.).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe habe alle vier Antragssteller ihr berechtigtes Interesse hinreichend dargelegt. Die Antragsteller 2 bis 4 haben angegeben, dass sie als (Syndikus-) Anwälte im Bereich Datenschutzrecht tätig sind. Antragssteller 2 und 3 haben ausgeführt, dass sie die Entscheidung für ihre berufliche Tätigkeit, d. h. in der Beratung ihrer Mandanten im Datenschutzrecht, nutzen wollen. Der Antragsteller zu 2 hat ferner ein Interesse daran dargelegt, zu erfahren, anhand welcher Kriterien die Adressatenauswahl und die Bußgeldberechnung erfolgt sei. Die Antragssteller 1, 3 und 4 haben weiter erklärt, dass sie beabsichtigten, einen wissenschaftlichen Aufsatz zu schreiben, der unter anderem den Bußgeldbescheid zum Gegenstand hat.

Diese Interessen sind grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse anzuerkennen, denn dabei handelt es sich um verständige und durch die Sachlage gerechtfertigte Interessen.

b. Schutzwürdigen Interessen der Betroffenen

Dem Auskunftsinteresse der Antragssteller an der Übersendung des Bußgeldbescheids in der vom HmbBfDI teilgeschwärzten Fassung gemäß Anlage 1 zum Bescheid vom 28. Januar 2021 stehen jedoch die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen an der Versagung der Auskunft entgegen (§ 475 Abs. 1 S. 2 StPO).

Im Unterschied zur ähnlich gelagerten Regelung des § 406e Abs. 2 StPO kommt es im Rahmen des § 475 StPO nicht auf ein „Überwiegen” der einer Auskunft entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen an. Es genügt, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung besteht (LG Bochum, Beschluss vom 10.11.2004 – 1 AR 16/04, NJW 2005, 999). Ob die Interessen der Betroffenen i.S.d. § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO schutzwürdig sind, ist dabei im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Antragsteller und den entgegenstehenden Interessen der Betroffenen zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, wie hoch das Informationsinteresse der Antragsteller an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in die Rechte der Betroffenen durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Betroffenen, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Antragsteller zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das Informationsinteresse sein (vgl. VGH Baden-Württemberg DVBl 2014, 101 m.w.Nw, LG München, Beschluss vom 24.03.2015 – 7 Qs 5/15, ZD 2015, 483).

Ob eine Verletzung schutzwürdiger Interessen vorliegt, ist daher anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen. Diese Abwägung geht hier zugunsten der Betroffenen aus:

Wie der HmbBfDI in dem angefochtenen Bescheid vom 28. Januar 2021 zutreffend ausführt, unterliegen die einzelnen Bestandteile des Bußgeldbescheids vom 30. September 2020 für sich bereits dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Betroffenen. Dies betrifft sämtliche in dem Bescheid vom 30. September 2020 enthaltenen Unternehmenskennzahlen (insb. Kennzahlen zur Mitarbeiterstruktur, Umsatzzahlen und sonstigen finanziellen Kennziffern) sowie Inhalte zu Arbeitsabläufen- und –organisation, die überwiegend bereits in der dem angegriffenen Bescheid vom 28. Januar 2021 als Anlage 1 beigefügten Fassung des Bußgeldbescheides geschwärzt worden waren. Insoweit wird ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bescheids vom 28. Januar 2021 Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt.

bb. Darüber hinaus steht dem Auskunftsinteresse der Antragsteller auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Betroffenen entgegen.

Art. 12 Abs. 1 GG gewährt das Recht der freien Berufswahl und -ausübung und ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie - wie hier die Betroffenen - eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs (Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 2018 - 1BVF113 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, Seite 40 = juris, Rn. 26 und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, Seite 252 = juris, Rn. 41; OVG Münster Beschl. v. 17.5.2021 – 13 B 331/21, BeckRS 2021, 11654 Rn. 11).

Die in dem Bußgeldbescheid vom 30. September 2020 enthaltenen Informationen sind inhaltlich überwiegend geeignet, die Markt- und Wettbewerbssituation mittelbar-faktisch zum wirtschaftlichen Nachteil der Betroffenen zu verändern. Aus dem Bußgeldbescheid geht das konkret der Betroffenen zu 1 vorgeworfene Fehlverhalten der Führungskräfte aus dem C. S. C. in N. hervor. Dabei handelt es – auch aus Laiensphäre – um schwerwiegende Verstöße gegen die BSDG, deren Veröffentlichung geeignet ist, den Ruf von H. als Unternehmen zu schädigen und eine Prangerwirkung zu entfalten. Die Gefahr einer Prangerwirkung für das gesamte Unternehmen besteht dabei insbesondere, weil sich aus dem Bußgeldbescheid erstmals eine vollständige Offenlegung der Firma der Betroffenen zu 2 als weitere Beteiligte des Bußgeldverfahrens ergibt, obwohl sie selbst – wie sich aus dem Inhalt des Bußgeldbescheides ergibt und auch vom HmbBfDI selbst vorgetragen wird – die Verstöße nicht begangen hat. Eine solche Nennung der Betroffenen zu 2 im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Datenschutzverstößen birgt erstmals die Gefahr einer erheblichen Rufschädigung für den gesamten Konzern der Betroffenen zu 2 und nicht nur für die in N. ansässige Betroffene zu 1. Dies ist auch geeignet, sich auf den Unternehmenswert insgesamt auszuwirken. Soweit der Inhalt des Bußgeldbescheides veröffentlicht wird, können bisherige Geschäftspartner der Betroffenen die mitgeteilten Informationen zum Anlass nehmen, aus Sorge vor einer eigenen Rufschädigung von einer weiteren Zusammenarbeit mit den Betroffenen Abstand zu nehmen. Potentielle neue Geschäftspartner können durch die mitgeteilten Informationen verschreckt werden und sich vorsorglich für die Inanspruchnahme anderer „unbelasteter“ Geschäftspartner entscheiden. Zudem können den Betroffenen die eigene Tätigkeit dadurch erschwert werden, dass zum einen ihr Ruf im Kreis der Verbraucher in Mitleidenschaft gezogen wird und sich dies auf deren Kaufverhalten auswirken kann, obwohl der Bußgeldbescheid nicht unmittelbar das Verhalten gegenüber den Kunden selbst betrifft. Dafür spricht, dass viele Konsumenten Wert darauf legen, dass Unternehmen bestimmte Wertestandards einhalten, und zwar auch betreffend den Umgang mit ihren eigenen Mitarbeitern. Zum anderen könnte die Veröffentlichung des Bußgeldbescheids auch potentielle Arbeitnehmer von einer Bewerbung bei H. abhalten.

Diese Erwägungen gelten auch unter Berücksichtigung der Art des geltend gemachten Interesses der Antragssteller und der grundsätzlichen Beschränkung der Verwendung der durch Akteneinsicht erlangten personenbezogenen Daten lediglich für die Zwecke, für die Akteneinsicht gewährt wurde, §§ 46, 49b OWIG i.V.m. § 479 Abs. 6 StPO i.V.m. § 32f Abs. 5 S. 2 StPO. Zwar haben die Antragssteller 2 und 3 geltend gemacht, den Bußgeldbescheid vorrangig für die Mandantenberatung nutzen zu wollen. Dies beinhaltet jedoch nicht ausschließbar auch, wesentliche Inhalte des Bescheids, insbesondere im Zusammenhang mit der Herleitung der Haftung der Betroffenen zu 2 für Verstöße der Betroffenen zu 1, im Rahmen eines Kanzlei-Newsletters über die Internetseite einer unbestimmten Anzahl an Personen zugänglich zu machen. Soweit die Antragsteller 1, 3 und 4 den Bußgelbescheid zudem in Publikationen bzw. Fachaufsätzen verarbeiten zu wollen, begehren die Antragssteller die Übermittlung des Bußgeldbescheids – entgegen der anderweitigen Auffassung des HmbBfDI – sehr wohl zum Zweck der (wissenschaftlichen) Veröffentlichung. Diese Veröffentlichungsform ist auch geeignet, die oben beschriebenen Verletzungen der Rechte der Betroffenen zu intensivieren. Auch hier erlangt eine unbekannte Anzahl Dritter Kenntnis über den Inhalt des Bußgeldbescheids. Zudem ist zu erwarten, dass die Publikationen in anderen Printmedien zitiert werden oder sonst wie weiterverbreitet werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Übermittlungen zu wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken auch keine konkreten Vorgaben beinhalten, wie mit dem Bußgeldbescheid umzugehen ist. Auch eine Veröffentlichung zu wissenschaftlichen Zwecken könnte demnach freizugänglich im Internet erfolgen. Daneben ist zu erwarten, dass der Bußgeldbescheid oder dessen Inhalt auf anderen Medien – und wahrscheinlich auch unabhängig von einer etwaigen Publikation – öffentlich verbreitet werden. Dafür spricht auch, dass – so von den Betroffenen vorgetragen und anhand eines Screenshots belegt – der Antragssteller 1, S. H. auf seinem Twitter-Account bereits seine bisherige Kommunikation mit dem HmbBfDI betreffend den Bußgeldbescheid gegen die Betroffenen im Internet veröffentlicht hat (vgl. Tweet des Twitter Accounts @ s. h. vom 24. Februar 2021; https:// t..com/ s._ h./status/ ). In der Gesamtschau ist daher bei der Herausgabe des Bußgeldbescheids von einem Eingriff bzw. einer Intensivierung des Eingriffs (siehe nachfolgend, cc) in die Rechte der Betroffenen auszugehen.

cc. Das schutzwürdige Interesse der Betroffenen entfällt auch nicht dadurch, dass bereits Informationen über den Bußgeldbescheid in der Pressemitteilung vom 01. Oktober 2020 veröffentlicht wurden und die Vorgänge sowohl vor als auch nach Veröffentlichung der Pressemitteilung mehrfach Gegenstand von Presseberichterstattungen in Deutschland waren.
[...]
Insgesamt ist daher von einem Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen aus Art. 12 GG auszugehen.

3. Daraus folgt, dass weite Teile des Bußgeldbescheids von der Akteneinsicht auszunehmen wären. Durch die Herausgabe eines geschwärzten Bußgeldbescheids in der bislang vom HmbBfDI vorgesehenen Form würde den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht hinreichend Rechnung getragen werden. Eine die Interessen der betroffenen wahrende Schwärzung des Bußgeldbescheides vom 30. September 2020 würde dazu führen, dass der Rest des Bußgeldbescheides überwiegend aus abstrakten Rechtssätzen, Normenketten und allgemeinen Ausführungen bestünde, die einer Nichtübermittlung des Bußgeldbescheides gleichkommen würden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


HmbBfDI: Bußgeld in Höhe von 901.388,84 Euro gegen Vattenfall wegen DSGVO-Verstoß - datenschutzrechtliche Transparenzpflichten aus Art. 12 und Art. 13 DSGVO

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbBfDI) hat ein Bußgeld in Höhe von 901.388,84 Euro gegen Vattenfall wegen Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten aus Art. 12 und Art. 13 DSGVO verhängt.

Die Pressemitteilung des HmbBfDI:

Bußgeld gegen Vattenfall Europe Sales GmbH verhängt

Die Vattenfall Europe Sales GmbH (Vattenfall) hat zwischen August 2018 und Dezember 2019 bei Vertragsanfragen für Sonderverträge, die mit besonderen Bonuszahlungen verbunden waren, routinemäßig überprüft, ob die Kundinnen und Kunden ein „wechselauffälliges Verhalten“ zeigten. Diese Überprüfung sollte verhindern, dass die Kundinnen und Kunden solche Bonus-Verträge nicht so regelmäßig abschließen, dass sich dieses Angebot zur Neukundenwerbung für das Unternehmen nicht mehr rentiert. Um dies zu überprüfen, nutzte Vattenfall Rechnungen aus früheren Vertragsbeziehungen mit diesen Kundinnen und Kunden, die nach steuer- und handelsrechtlichen Vorgaben ohnehin für bis zu zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Für die Kundinnen und Kunden war nicht erkennbar, dass ein solcher Datenabgleich stattfand.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) kam nach einer Prüfung des Vorgangs zu dem Ergebnis, dass Vattenfall durch dieses Vorgehen gegen die datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten (Artt. 12, 13 DSGVO) verstieß, da die Kundinnen und Kunden über den Datenabgleich nicht ausreichend informiert wurden. Betroffen waren insgesamt rund 500.000 Personen. Der HmbBfDI hat daraufhin gegen Vattenfall ein Bußgeld von 901.388,84 Euro verhängt. Die festgestellte Rechtswidrigkeit bezieht sich nicht auf den Datenabgleich an sich, sondern ist auf die nicht ausreichend erfüllten Transparenzpflichten beschränkt. Der Bescheid ist rechtskräftig.

Das verhängte Bußgeld berührt nicht die weitergehende Frage, ob ein solcher Abgleich überhaupt zulässig ist. Dies ist in der DSGVO nicht ausdrücklich geregelt, es existieren insoweit keine eindeutigen rechtlichen Vorgaben. Der HmbBfDI hat mit Vattenfall ein Verfahren abgestimmt, das nach seiner Auffassung sowohl die Datenschutzrechte von Kundinnen und Kunden als auch die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens berücksichtigt. Sowohl erstmalig an einem Vertragsschluss mit Vattenfall Interessierte als auch Bestandskundinnen und -kunden werden transparent und verständlich über den Datenabgleich und dessen Zweck informiert. Verbraucherinnen und Verbraucher können künftig informiert entscheiden, ob sie einen rabattierten Bonusvertrag abschließen möchten, der die interne Überprüfung ihres Status als Neukunde beinhaltet oder einen nicht rabattierten Vertrag ohne einen solchen Abgleich.

Dazu Ulrich Kühn, der amtierende HmbBfDI: „Wir halten das nun praktizierte Verfahren für einen angemessenen Ausgleich aller betroffenen Interessen. Die in der Vergangenheit erfolgten Abgleiche wurden sanktioniert, weil Transparenzpflichten verletzt wurden, indem die Kundinnen und Kunden unter Missachtung der Vorgaben von Artt. 12, 13 DSGVO über den praktizierten Datenabgleich im Unklaren gelassen wurden. Da dies rund 500.000 Fälle betraf, war die Verhängung eines Bußgelds angezeigt. Vattenfall hat in dem Verfahren umfassend mit dem HmbBfDI kooperiert und den intransparenten Datenabgleich unmittelbar nach dem ersten Tätigwerden des HmbBfDI gestoppt. Deswegen war das Bußgeld deutlich zu reduzieren. Die dennoch verhängte Höhe sollte allen Unternehmen eine Warnung sein, die gesetzlichen Transparenzpflichten nicht zu vernachlässigen. Insbesondere bei einer Vielzahl von Betroffenen sind wie in dem vorliegenden Fall hohe Bußgelder klar angezeigt.“


HmbBfDI verbietet Facebook personenbezogene Daten von WhatsApp zu eigenen Zwecken zu verarbeiten - auch sofortiger Vollzug angeordnet

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat Facebook per Anordnung verboten, personenbezogene Daten von WhatsApp zu eigenen Zwecken zu verarbeiten. Es wurde auch der sofortige Vollzug angeordnet.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Anordnung des HmbBfDI: Verbot der Weiterverarbeitung von WhatsApp-Nutzerdaten durch Facebook

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat eine Anordnung erlassen, die der Facebook Ireland Ltd. verbietet, personenbezogene Daten von WhatsApp zu verarbeiten, soweit dies zu eigenen Zwecken erfolgt. Der sofortige Vollzug wurde angeordnet. Dies erfolgt im Rahmen des Dringlichkeitsverfahrens der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das den Erlass von Maßnahmen mit einer begrenzten Geltungsdauer im jeweiligen Hoheitsgebiet vorsieht.

Hintergrund des Verfahrens ist die Aufforderung an alle Nutzerinnen und Nutzer von WhatsApp, den neuen Nutzungs- und Privatsphärebestimmungen bis zum 15. Mai zuzustimmen. Damit lässt sich WhatsApp weitreichende Befugnisse für eine Datenweitergabe an Facebook einräumen.

Mit den neuen Bedingungen werden die Befugnisse zur Datenverarbeitung formal erneuert und künftig inhaltlich erweitert. Das betrifft u.a. die Auswertung von Standortinformationen, die Weitergabe von Kommunikationsdaten der Nutzer von Unternehmen auf WhatsApp an Drittunternehmen ausdrücklich mit Hinweis auf Facebook, den zusätzlichen Zweck der Sicherstellung der Integrität der Dienste sowie die unternehmensübergreifende Verifizierung des Accounts, um den Dienst auf „angemessene Weise“ zu nutzen. Ferner wird die Nutzung der Daten zur Verbindung mit Produkten von Facebook-Unternehmen eröffnet. Ein berechtigtes Interesse für die Datenverarbeitung bzw. für den Austausch der Daten wird künftig pauschal auch gegenüber minderjährigen Nutzern vorgebracht. Ferner fällt der bislang vorhandene Hinweis weg, dass WhatsApp-Nachrichten nicht für andere sichtbar auf Facebook geteilt werden.

Nach Auswertung des gegenwärtigen Sachstands und Anhörung der Facebook Ireland Ltd. fehlt für eine Verarbeitung durch Facebook zu eigenen Zwecken ungeachtet der von WhatsApp derzeit eingeholten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen eine ausreichende rechtliche Grundlage. Die Bestimmungen zur Datenweitergabe finden sich verstreut auf unterschiedlichen Ebenen der Datenschutzerklärung, sie sind unklar und in ihrer europäischen und internationalen Version schwer auseinanderzuhalten. Zudem sind sie inhaltlich missverständlich und weisen erhebliche Widersprüche auf. Auch nach genauer Analyse lässt sich nicht erkennen, welche Konsequenzen die Zustimmung für die Nutzerinnen und Nutzer hat. Ferner erfolgt die Zustimmung nicht aus freien Stücken, da WhatsApp die Einwilligung in die neuen Bestimmungen als Bedingung für die Weiternutzung der Funktionalitäten des Dienstes einfordert.

Datenschutzrechtliche Grundlagen, die eine eigenständige Verarbeitungsbefugnis durch Facebook begründen könnten, liegen vor diesem Hintergrund nicht vor. Insbesondere kann Facebook kein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der Daten von WhatsApp-Nutzerinnen und -Nutzern geltend machen, da deren Rechte und Freiheiten entgegenstehen. Die Zustimmung erfolgt weder transparent noch freiwillig. Das gilt in besonderer Weise für Kinder. Aus diesen Gründen kommt eine datenschutzrechtliche Einwilligung als Rechtsgrund nicht in Betracht. Die Verarbeitung der Daten der Nutzer von WhatsApp ist für Facebook auch nicht zur Durchführung eines Vertrages erforderlich.

Die Untersuchung der neuen Bestimmungen hat gezeigt, dass die enge Verbindung zwischen den beiden Unternehmen weiter ausgebaut werden soll, damit Facebook die Daten der WhatsApp-Nutzerinnen und -Nutzer jederzeit zu eigenen Zwecken verwenden kann. Für die Bereiche Produktverbesserung und Werbung behält sich WhatsApp die Weitergabe an Facebook-Unternehmen vor, ohne dass es hierzu noch einer Einwilligung der Betroffenen bedarf. In anderen Bereichen ist von einer Nutzung für eigene Zwecke nach Maßgabe der Datenschutzrichtlinie bereits derzeit auszugehen. Darin bzw. in den FAQ wird etwa beschrieben, dass für die Netzwerksicherheit und zur Verhinderung des Sendens von Spam bereits aktuell Daten der WhatsApp-Nutzer wie etwa Telefonnummern und Gerätekennungen zwischen den Unternehmen für gemeinsame Zwecke ausgetauscht werden. Eine Untersuchung der federführenden Aufsichtsbehörde über die tatsächliche Praxis der Datenweitergabe und -nutzung hat es bislang trotz unserer Aufforderung nicht gegeben.

Die Nutzerinnen und Nutzer werden von WhatsApp mit intransparenten Bedingungen für eine weitreichende Datenweitergabe konfrontiert. Gleichzeitig wird behauptet, die beschriebenen Verarbeitungen würden tatsächlich gar nicht ausgeführt, um sie dann zu einem späteren Zeitpunkt schrittweise auf Grundlage des auf Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer gegründeten Rechtsrahmens umzusetzen. Diese Strategie erfolgt gegenwärtig insbesondere bei der neu eingeführten Funktion des Business-Marketings, die es unter Einschluss von Facebook ermöglicht, zum Versenden von Direktwerbung und der Marketingkommunikation unternehmensübergreifend Daten zu verarbeiten. Insgesamt entspricht das Vorgehen sowohl mit Blick auf Datenverarbeitungen, die laut Datenschutzrichtlinie bereits derzeit ausgeführt werden, als auch solchen, die durch Facebook jederzeit umgesetzt werden können, nicht den Vorgaben der DSGVO.

Hierzu Johannes Caspar, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Die Anordnung soll die Rechte und Freiheiten der vielen Millionen Nutzerinnen und Nutzer sichern, die deutschlandweit ihre Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen geben. Es gilt, Nachteile und Schäden, die mit einem derartigen Black-Box-Verfahren verbunden sind, zu verhindern. Die Datenschutz-Skandale der letzten Jahre von „Cambridge Analytica“ bis hin zu dem kürzlich bekannt geworden Datenleck, von dem mehr als 500 Millionen Facebook-Nutzer betroffen waren, zeigen das Ausmaß und die Gefahren, die von einer massenhaften Profilbildung ausgehen. Das betrifft nicht allein die Privatsphäre, sondern auch die Möglichkeit, Profile zur Beeinflussung von Wählerentscheidungen einzusetzen, um demokratische Entscheidungen zu manipulieren. Die Gefahr ist angesichts von fast 60 Millionen Nutzerinnen und Nutzern von WhatsApp mit Blick auf die in Deutschland im September 2021 anstehenden Bundestagswahlen umso konkreter, da diese Begehrlichkeiten nach Beeinflussung der Meinungsbildung seitens der Anzeigekunden von Facebook wecken werden. Die nun erlassene Anordnung bezieht sich auf die Weiterverarbeitung von WhatsApp-Nutzerdaten und richtet sich an die Adresse von Facebook. Die weltweite Kritik gegen die neuen Nutzungsbedingungen sollte Anlass geben, den Zustimmungsmechanismus noch einmal grundlegend zu überdenken. Ohne Vertrauen der Nutzerinnen und Nutzer kann auf Dauer kein auf Daten gegründetes Geschäftsmodell erfolgreich sein.“

Aufgrund des beschränkten Zeitrahmens der Anordnung im Dringlichkeitsverfahren von lediglich drei Monaten wird der HmbBfDI eine Befassung durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) beantragen, um eine Entscheidung auf europäischer Ebene herbeizuführen.