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BGH: Zuständigkeitsregelung in § 1 VeröffAnsprKonzV NW gilt auch für Veröffentlichungen im Internet

BGH
Beschluss vom 06.06.2023
VI ZB 75/22
VeröffAnsprKonzV NW § 1


Der BGH hat entschieden, dass die Zuständigkeitsregelung in § 1 VeröffAnsprKonzV NW (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) auch für Veröffentlichungen im Internet gilt.

Leitsatz des BGH:
Die Zuständigkeitsregelung in § 1 der nordrhein-westfälischen KonzentrationsVerordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen vom 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1156) erfasst auch Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen im Internet.

BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - VI ZB 75/22 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung im "Covid 19-Gesetz" sind verfassungsgemäß und europarechtskonform

LG Köln
Beschluss vom 26.02.2021
82 O 53/20


Das LG Köln hat entschieden, dass die Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung im "Covid 19-Gesetz" verfassungsgemäß und europarechtskonform sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kammer geht nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 (nachfolgend „COVID 19-Gesetz“) mit der Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Anforderungen genügt.

Die von der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel zur Verfassungsmäßigkeit bzw. Europarechtskonformität des COVID 19-Gesetzes basierten auf der Annahme, dass eine Zwei-Wege-Kommunikation für Online-Hauptversammlungen im Grundsatz technisch möglich ist. Das entspricht auch der in der Literatur geäußerten Ansicht zu Online-Hauptversammlungen im Sinne von § 118 Abs. 1 S. 2 AktG.

Nach dem Vortrag der Parteien, der sich letztlich mit der Auffassung im Schrifttum deckt, fehlt es jedenfalls derzeit noch an standardisierten und rechtssicheren Plattformen für Online-Hauptversammlungen, die auch für größere Gesellschaften alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und als gleichwertiger Ersatz für Präsenz-Hauptversammlungen gelten können. Erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass für sämtliche Hauptversammlungen in 2020 eine ausreichende Kapazität von technisch einwandfreien Lösungen bereitstand. Tatsächlich sind noch keine reinen Online-Hauptversammlungen in Deutschland durchgeführt worden (vgl. dazu von Holten/Bauerfeind, AG 2018, 729, 732). Selbst die durch § 118 Abs. 1 S. 2 AktG eröffnete Hybrid-Hauptversammlung als kombinierte Präsenz- und Online-Hauptversammlung ist nur in wenigen Fällen durchgeführt worden (z.B. Münchener Rück AG und SAP AG).

Bei dieser Ausgangslage konnte der Gesetzgeber aufgrund des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums davon absehen, eine nicht technisch bewährte und standardisierte Online-Hauptversammlung als Alternative zur Präsenz-Hauptversammlung anzubieten. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass der Zweck des Gesetzes, den Aktiengesellschaften während der Corona-Pandemie eine Hauptversammlungen mit Beschlussfassungen zu ermöglichen, vereitelt wird, falls ein nicht rechtssicheres und allenfalls vereinzelt verfügbares technisches Verfahren zur Durchführung einer der Präsenz-Hauptversammlung nachgebildeten Online-Hauptversammlung mit einem elektronischen Teilnahmerecht der Aktionäre vorgeschrieben wird.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es bereits im Jahr 2020 Anbieter gab, die Online-Hauptversammlungen mit Zwei-Wege-Kommunikation in Echtzeit angeboten haben. Einzelheiten der angebotenen Verfahren, ihrer technischen Umsetzung, ihrer Begrenzungen usw. sind nicht bekannt. Ferner kann auch nicht unterstellt werden, dass wenige Anbieter den gesamten Bedarf decken konnten, selbst wenn im Einzelfall eine geeignete technische Lösung zur Verfügung stand. Entscheidend ist, dass es im Jahr 2020 keinerlei Erfahrungen mit der ausschließlich elektronischen Teilnahme von Aktionären an Hauptversammlungen gab und es fraglich war, ob elektronische Kommunikationssysteme zur Abwicklung großer und komplexer Hauptversammlungen zur Abdeckung des gesamten Bedarfs zur Verfügung standen.

Vor diesem Hintergrund war es nicht unverhältnismäßig, dass der Gesetzgeber unter erheblicher Einschränkung der Teilnahmerechte der Aktionäre (Rede-, Frage- und Antragsrechte) vorübergehend lediglich eine virtuelle Hauptversammlung im Wege der technisch einfachen Bild- und Tonübertragung zur Verfügung gestellt hat. Dem liegt die nachvollziehbare Abwägung zugrunde, dass den Gesellschaften in der pandemiebedingten Notlage, die Präsenz-Hauptversammlungen ausschließen kann, eine rechtssichere Möglichkeit geboten werden soll, wichtige Hauptversammlungsbeschlüsse, etwa zur Feststellung von Jahresabschlüssen, zu Dividendenzahlungen und zu Kapitalerhöhungen, zu fassen.

Die Gesetzgebung in anderen Ländern zur Gestaltung von Online-Hauptversammlungen während der COVID-Pandemie ist unerheblich. Auch in Österreich und der Schweiz gibt es offenbar Einschränkungen der Aktionärsrechte bei der Durchführung von Online-Hauptversammlungen. Im Übrigen lassen sich die Verhältnisse in diesen Ländern nicht ohne weiteres auf Deutschland übertragen. Denn die aktienrechtlichen Anforderungen, die IT-technische Infrastruktur sowie die Angebots- und Nachfragesituation können abweichen.

8 Soweit unabhängig davon die Rechtmäßigkeit von § 1 Abs. 2 S. 2 COVID 19-Gesetz infrage steht, wonach der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheidet, welche Fragen er wie beantwortet, wird zur Gewährleistung von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Aktionärsrechterichtlinie in der Literatur zu Recht angenommen, dass der Vorstand – entgegen der in der Gesetzesbegründung aufgeführten Differenzierungsinstrumente – zur Beantwortung von Fragen verpflichtet ist, soweit die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird (Danwerth, AG 2020, 776, 781; Lieder, ZIP 2020, 837, 841; Tröger, BB 2020, 1091, 1094; Wicke, DStR 2020, 885, 888; Bücker/Kulenkamp/Schwarz/Seibt/v. Bonin, DB 2020, 775, 782 f. (F 17); Götze/Roßkopf, DB 2020, 768, 771; Kruchen, DZWiR 2020, 431, 456 f.; Noack/Zetzsche, AG 2020, 265, 271 Rz. 49 ff.; Schäfer, NZG 2020, 481, 483; Simons/Hauser, NZG 2020, 488, 496; Stelmaszczyk/Forschner, Der Konzern 2020, 221, 230 f.).

9 Bei abschließender Betrachtung ist in Übereinstimmung mit den Äußerungen im Schrifttum davon auszugehen, dass vorübergehend zugelassene virtuelle Hauptversammlungen mit teils erheblichen Einschränkungen der Aktionärsrechte eine notwendige Reaktion des Gesetzgebers auf die Notlage des „Lockdown“ und der anhaltenden Versammlungsrestriktionen war (Noack/Zetzsche, AG 2020, 721, 728; Mayer/Jenne/Miller, BB 2020, 1282, 1294; Tröger, BB 2020, 1091, 1098; Rieckers, DB 2021, 98, 110; Teichmann/Krapp, DB 2020, 2169, 2178; Bücker/Kulenkamp/Schwarz/Seibt/von Bonin, DB 2020, 775, 783; Götze/Roßkopf, DB 2020, 768, 774; Kruchen, DZWIR 2020, 431, 464; Hippeli, DZWIR 2020, 263, 269; Atta, WM 2020, 1047, 1052). Sie dienen dem Infektionsschutz der Aktionäre sowie der gesamten Zivilgesellschaft und bewahren die Handlungsfähigkeit der Gesellschaften, was eindeutig auch im Interesse der Aktionäre als wirtschaftlichen Eigentümern liegt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG München: Auskunftsanspruch des Sonderprüfers nach § 145 Abs. 2 AktG kann nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden

LG München I
Beschluss vom 10.09.2019
5 HK O 11537/19


Das LG München hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch des Sonderprüfers nach § 145 Abs. 2 AktG nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller gewünschte Einsicht in die Unterlagen kann nicht mittels einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. Dabei ist bereits davon auszugehen, dass der Antrag aus den nachstehenden Gründen nicht statthaft ist, weil der geltend gemachte Anspruch aus § 145 Abs. 2 AktG nicht mittels einstweiliger Verfügung durchsetzbar ist. Nach dieser Vorschrift kann der Sonderprüfer von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht. Die Systematik des Aktienrechts im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten des Sonderprüfers aus § 145 AktG zeigt aber, dass der sich gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats richtende Anspruch nicht mittels einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden kann; gegenüber den Mitgliedern des Aufsichtsrats gibt es keine unmittelbare Möglichkeit zur zwangsweisen Durchsetzung dieses Anspruchs (so die h.M.; vgl. Rieckers/Vetter in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 145 Rdn. 76; Wilsing/von der Linden in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 145 Rdn. 5; K. Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auf., § 145 Rdn. 19; Zwissler in: Wächter, AktG, 3. Aufl., § 145 Rdn. 7; Mock in: Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl., § 145 Rdn. 14; Slavik WM 2017, 1684, 192 f.). Der Gegenansicht, die einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auch gegen Mitglieder des Aufsichtsrats annimmt (so der zur Veröffentlichung beigefügte Beitrag von Mock), vermag die Kammer nicht zu folgen. Der gesetzessystematische Zusammenhang spricht gegen diese nunmehr von Mock vertretene Auffassung.

a. Aufgrund von § 407 Abs. 1 AktG sind Vorstandsmitglieder, nicht aber die Mitglieder des Aufsichtsrates, die § 145 AktG nicht befolgen, hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Somit sieht das Gesetz ein besonderes Verfahren vor, mit dem ein Organ der Gesellschaft zur Kooperation gezwungen werden kann. Dabei gewährt die Regelung in § 145 Abs. 1 AktG, wonach der Vorstand den Sonderprüfern zu gestatten hat, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen, ein umfassendes Prüfungsrecht (vgl. Arnold in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 145 Rdn. 16; RieckersA/etter in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 145 Rdn. 36; Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 145 Rdn. 9)

Die Vorschrift des § 145 Abs. 2 AktG mit dem darin enthaltenen Auskunftsrecht ergänzt aber ihrem Wesen nach nur die Regelung in § 145 Abs. 1 AktG (vgl. Arnold in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 145 Rdn. 18; Rieckers/Vetter in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 145 Rdn. 51). Dann aber würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn dieses bei weitem nicht so umfangreiche Recht aus § 145 Abs. 2 AktG mit einem Rechtsbehelf durchgesetzt werden könnte, der in Richtung auf die erlangten Informationen sehr viel direkter einen Zugriff ermöglicht als das Zwangsgeldverfahren aus § 407 Abs. 1 AktG.

b. Der Hinweis auf den besonderen Vertreter im Sinne des § 147 AktG, dem ein eigenes, auch mittels einstweiliger Verfügung durchsetzbares Auskunftsrecht zugestanden wird
(so OLG München NZG 2008, 230, 233 ff. = AG 2008, 172, 174 f. = ZIP 2008, 73, 76 f.; OLG Köln NZG 2016, 147, 148 = AG 2016, 254, 255 f. = ZIP 2015, 2470, 2471; LG München I NZG 2007, 916, f. = AG 2007, 756, 757 = ZIP 2007, 1809, 1812; Mock in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 147 Rdn. 135; Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 147 Rdn. 28), verfängt gleichfalls nicht. Dies ergibt sich aus dem Unterschied der Rechtsstellung und Funktionen. Es ist Aufgabe des besonderen Vertreters, bestimmte Ersatzansprüche geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Dazu bedarf er gerade bestimmter Informationen, wobei er als Organ an die Stelle von Vorstand und Aufsichtsrat tritt. Allerdings wird auch dies nur als Annex zu der eigentlichen Aufgabe des besonderen Vertreters gesehen. Eine § 407 Abs. 1 AktG vergleichbare Sanktionierung gibt es im Rahmen des Anwendungsbereichs von § 147 AktG aber nicht. Auch sieht § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG eine Frist zur Geltendmachung von sechs Monaten vor. Insoweit unterscheidet sich die Figur des besonderen Vertreters deutlich von der des Sonderprüfers, dessen Tätigkeit mit einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung endet, wie sich aus § 145 Abs. 6 Satz 1 AktG ergibt. Auch ist er im Gegensatz zum besonderen Vertreter kein Organ der Gesellschaft. Ein Vergleich mit der Berichtspflicht des Vorstands im Sinne der §§ 90, 111 Abs. 2 AktG rechtfertigt kein anderes Ergebnis, auch wenn dort angenommen wird, die Gesellschaft oder der Aufsichtsrat könne die Berichtspflicht des Vorstands unabhängig von § 407 Abs. 1 AktG im Klagewege durchsetzen (vgl. Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 90 Rdn. 67; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 90 Rdn. 16; Kort in: Großkommentar zum AktG,5. Aufl., § 90 Rdn. 192). Der wesentliche Unterschied liegt nämlich darin, dass es hier im die Einhaltung von Pflichten gegenüber einem anderen Organ der Aktiengesellschaft geht, das die Vorstandstätigkeit insgesamt zu überwachen hat. Zu der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats gehört auch die Rechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungshandelns und damit die Möglichkeit, das Vorstandshandeln gerichtlich überprüfen zu können und gegebenenfalls zu müssen. Daher ist die Exklusivität von § 407 Abs. 1 AktG bei § 90 AktG gerade nicht gerechtfertigt.

c. Der Hinweis auf die zum Teil in der Literatur angenommene Möglichkeit eines eigenen Klagerechts des Abschlussprüfers (so Habersack/Schürnbrand in: Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 320 Rdn. 32) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Rechtsstellung des Sonderprüfers ist zwar durchaus mit der des Abschlussprüfers vergleichbar, wie sich aus dem Verweis in § 144 AktG auf die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers nach § 323 HGB ergibt. Hinsichtlich der Durchsetzung der Rechte unterscheiden sich die beiden Prüfer indes entscheidend voneinander. Der Gesetzgeber hat nämlich mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.5.2019, BGBl IS. 1102 die Vorschrift des § 324 HGB über die Möglichkeit der Zwangsgeldfestsetzung aufgehoben und mit einem vollständig anderen Inhalt neu gefasst.

Angesichts dessen konnte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg haben, was auch für die Anträge unter Ziffern II. und III. des Antrags gelten muss, nachdem diese eine entsprechende auf dem Rechtsweg durchsetzbare Pflicht aus § 145 Abs. 2 AktG voraussetzen, die aber aus den genannten Gründen zu verneinen ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: