Das VG Ansbach hat entschieden, dass für Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO gegen Behörden und öffentliche Stellen der ordentliche Rechtsweg und nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Aus den Enstcheidungsgründen: Das Verfahren ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Amtsgericht Nürnberg zu verweisen.
Der Kläger fordert im Klagewege von der Beklagten Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO in Höhe von zuletzt mindestens 20.000 EUR wegen rechtswidriger Speicherung seiner personenbezogenen Daten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Diese Klage wurde mit Beschluss vom 1. April 2026 von der zeitgleich erhobenen Klage auf Löschung der personenbezogenen Daten abgetrennt.
1. Der hinsichtlich der Schadensersatzklage beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG unzulässig. Bei dem geltend gemachten Anspruch aus Art. 82 DS-GVO handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlichrechtlicher Pflichten im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, sodass demnach der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (im Ergebnis ebenso: VG Köln U.v. 23.2.2023 – 13 K 278/21 –, BeckRS 2023, 16294 Rn. 14; VG Stade Verweisungsbeschluss v. 7.8.2025 – 10 A 624/24 –, BeckRS 2025, 22882 Rn. 3; VG Osnabrück Verweisungsbeschluss v. 12.12.2025 – 7 A 230/25 –, BeckRS 2025, 36628 Rn. 3).
Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte folgt auch nicht aus Art. 82 Abs. 6 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 DS-GVO, da diese Vorschrift nur die internationale Zuständigkeit regelt (vgl. VG Köln U.v. 23.2.2023 – 13 K 278/21 –, BeckRS 2023, 16294 Rn. 15 m.w.N.; VG Stade Verweisungsbeschluss v. 7.8.2025 – 10 A 624/24 –, BeckRS 2025, 22882 Rn. 5; VG Osnabrück Verweisungsbeschluss v. 12.12.2025 – 7 A 230/25 –, BeckRS 2025, 36628 Rn. 4; Quaas in BeckOK Datenschutzrecht, 54. Ed. Stand: 1.11.2025, DS-GVO Art. 82 Rn. 46-46.3).
2. Damit ist der Rechtsstreit an das Amtsgericht Nürnberg als sachlich und örtlich zuständiges Gericht des ordentlichen Rechtswegs zu verweisen, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.
Der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO ist kein Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 Satz 2 GG, sodass eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG nicht gegeben ist (vgl. BFH, B.v. 28.6.2022 – II B 93/21 –, juris Rn. 14 ff.; BSG, B.v. 6.3.2023 – B 1 SF 1/22 R –, juris Rn. 19 ff.; VG Stuttgart, U.v. 20.6.2024 – 14 K 870/22 –, juris Rn. 23 ff.; VG Osnabrück Verweisungsbeschluss v. 12.12.2025 – 7 A 230/25, BeckRS 2025, 36628 Rn. 13 ff.).
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, wonach Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von zehntausend Euro nicht übersteigt, von der Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst sind. Insoweit ist das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse zu ermitteln, wobei den Wertangaben der Parteien, insbesondere des Klägers (§§ 253 Abs. 3, 495 ZPO), wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, erhebliches Gewicht zukommt, diese aber für das Gericht nicht bindend sind (vgl. Wendtland in BeckOK ZPO, 59. Ed. Stand: 1.12.2025, § 3 Rn. 1).
Der Kläger bezifferte die begehrte Schadensersatzhöhe in der Klageschrift vom 25. Dezember 2025 mit 1.000 EUR, in späteren Schriftsätzen mit mindestens 20.000 EUR. Die ausgeurteilten Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DS-GVO bewegen sich bislang im unteren bis mittleren vier- oder dreistelligen Bereich (vgl. Quaas in BeckOK Datenschutzrecht, 54. Ed. Stand: 1.11.2025, DS-GVO Art. 82 Rn. 34 f.). Angesichts dessen erscheint die Angabe von 20.000 EUR offensichtlich unzutreffend, zumal Anhaltspunkte für eine Atypik des Falls des Klägers, die eine derart gravierend von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Schadensersatzhöhe rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch erkennbar sind. Das objektive wirtschaftliche Interesse des Klagebegehrens liegt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls unter 10.000 EUR, sodass die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte eröffnet ist.
Örtlich zuständig ist vorliegend im Hinblick auf den Sitz des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg das Amtsgericht Nürnberg nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Nr. 53 GerOrgG.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Endentscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vorbehalten.
VG Düsseldorf
Beschluss vom 23.03.2026 29 K 2876/26
Das VG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23.03.2026 entschieden, dass für Klagen auf immateriellen Schadensersatz asu Art. 82 DSGVO gegen öffentliche Stellen nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Das Gericht führt aus, dass die Bestimmungen der DSGVO lediglich die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten regeln und der innerstaatlichen Zuweisung des Schadensersatzanspruchs an die Zivilgerichte gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegenstehen.
Aus den Entscheidungsgründen: Die Verweisung erfolgt auf der Grundlage der §§ 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Der Kläger macht gegen den Beklagten, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz auf Grundlage von Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) geltend. Hierfür ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich gewesen sind. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist dagegen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben. Um einen solchen Schadensersatzanspruch handelt sich vorliegend.
Eine davon abweichende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte folgt nicht aus Art. 82 Abs. 6 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 DSGVO.
Nach Art. 82 Abs. 6 DSGVO sind mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadensersatz die Gerichte zu befassen, die nach den in Art. 79 Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind. Art. 79 Abs. 2 DSGVO bestimmt, dass für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat (Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO). Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, indem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung der hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist (Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO).
Art. 82 Abs. 6 DSGVO stellt eine Regelung der internationalen Zuständigkeit und damit des zuständigen Mitgliedstaates dar.
Hess. LSG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - L 6 SF 7 / 21 DS -, juris Rn. 35; Quaas, in: BeckOK, Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 54. Edition, Stand: 01.11.2025, Art. 82 Rn. 46 f.
Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass abweichend vom nationalen Verwaltungsprozessrecht auch für Schadensersatzklagen die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für Klagen nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO zuständigen Verwaltungsgerichte zuständig sein sollen. Art. 82 Abs. 6 DSGVO enthält kein Verbot der (innerstaatlichen) Rechtswegaufspaltung.
Art. 79 Abs. 2 DSGVO, auf den Art. 82 Abs. 6 DSGVO verweist, regelt die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte als solchen. Das ergibt sich daraus, dass Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO auf den Mitgliedstaat einer Niederlassung des Verantwortlichen und Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO auf den Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der betroffenen Person abstellt. Eine Aussage über den Ort innerhalb eines Mitgliedstaats, an dem Klage zu erheben ist, enthält Art. 79 Abs. 2 DSGVO nicht.
Um der betroffenen Person auch innerhalb Deutschlands das in Art. 79 Abs. 2 DSGVO vorgesehene Wahlrecht hinsichtlich des Klageortes einzuräumen, bedurfte es der nationalen Regelung in § 44 BDSG, die die Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit nahezu gleichlautend auf die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Klagen überträgt.
Erst recht enthält Art. 79 Abs. 2 DSGVO keine Bestimmung der innerstaatlichen sachlichen Zuständigkeit bzw. Rechtswegzuständigkeit. Die Begriffe der „Niederlassung“ bzw. des „gewöhnlichen Aufenthaltsorts“, auf die Art. 79 Abs. 2 DSGVO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats abstellt, sind allein ortsbezogen und geben keinerlei Hinweis auf eine (innerstaatliche) sachliche Zuständigkeit bzw. Rechtswegzuständigkeit. Die Regelungen zur innerstaatlichen Zuständigkeit verbleiben vielmehr im Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des in Deutschland angerufenen Gerichts bemisst sich deshalb weiterhin nach nationalem Recht.
Vgl. HessVGH, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 10 B 1898/22 -, BeckRS 2022, 39739 Rn. 5 m.w.N.; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 16 K 16155/21 -, juris Rn. 20 m.w.N.
Trifft Art. 79 Abs. 2 DSGVO nur eine Aussage über den zuständigen Mitgliedstaat, kann sich auch der Verweis darauf in Art. 82 Abs. 6 DSGVO nur auf die internationale Zuständigkeit der Gerichte beziehen.
Die entgegenstehende Auffassung, die in Art. 82 Abs. 6 DSGVO eine Detailregelung für die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte sieht,
bzw. eine Überlagerung des mitgliedstaatlichen Prozessrechts durch Art. 82 Abs. 6 DSGVO annimmt,
so: Frenzel, in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2026, Art. 82 DSGVO Rn. 18,
kann sich nicht auf den Wortlaut von Art. 82 Abs. 6 DSGVO stützen. Zwar kann die deutsche Fassung auch dahingehend verstanden werden, dass die Gerichte, die nach den nationalen Rechtsvorschriften für Rechtsbehelfe gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zuständig sind, auch für den Schadensersatzanspruch zuständig sein sollen. Aus der englischen Fassung ergibt sich aber eindeutig, dass sich der Verweis auf Art. 79 Abs. 2 DSGVO auf den nach dieser Vorschrift zuständigen Mitgliedstaat und gerade nicht auf das jeweilige Gericht bezieht. Darin heißt es: „Court proceedings for exercising the right to receive compensation shall be brought before the courts competent under the law of the Member State referred to in Article 79 (2)“.
Ebenso VG Köln, Urteil vom 23. Februar 2023 - 13 K 278/21 -, juris Rn. 23.
Noch deutlicher heißt es in der französischen Fassung „Les actions judiciaires engagées pour exercer le droit à obtenir réparation sont intentées devant les juridictions compétentes en vertu du droit de l'État membre visé à l'article 79, paragraphe 2.“ Das im Singular maskulin stehende „visé“ kann sich grammatisch nur auf den „État membre“, nicht aber auf die im Plural feminin stehenden „juridictions“ beziehen.
Vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - L 6 SF 7 / 21 DS -, juris Rn. 36; VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 7 A 230/25 -, juris Rn. 13.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sich die internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklagen bereits aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO ergeben dürfte. Der Vorschrift in Art. 82 Abs. 6 DSGVO verbleibt gleichwohl ein eigener Regelungsgehalt.
Sie bewirkt, dass über Klagen wegen der Datenschutzverstöße auf der einen und auf Schadensersatz auf der anderen Seite nicht Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten entscheiden. Damit wird dem mit der Vorschrift verfolgten Ziel einer möglichst einheitlichen Entscheidung über beide Ansprüche genüge getan. Primärer und sekundärer Rechtsschutz wird in ein- und demselben Mitgliedstaat gewährt.
Vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - L 6 SF 7 / 21 DS -, juris Rn. 36.
Zudem ist zweifelhaft, ob der Unionsgesetzgeber für die Regelung der konkreten Rechtswegzuständigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten überhaupt eine Kompetenz besitzt. Die Organisation der Gerichtszweige fällt in die alleinige Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten. Aus der Kompetenznorm für den Datenschutz in Art. 16 AEUV dürfte keine Annexkompetenz der EU folgen, die Zuständigkeit der Gerichte innerhalb eines Mitgliedstaats zu regeln, soweit die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gewahrt sind. Ein dem Äquivalenz- und Effektivitätsgebot entsprechender Rechtsschutz lässt sich auch durch die ordentlichen Gerichte sicherstellen. Betroffene können unmittelbar über den Zivilrechtsweg auf Schadensersatz klagen, ohne vor den Verwaltungsgerichten Klage auf Feststellung eines Datenschutzverstoßes erheben zu müssen.
Vgl. Meyer, Rechtsweg und Klagegegner bei Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO, ZD 2025, 200 (203), beck-online; VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 7 A 230/25 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.; Quaas, in: BeckOK, Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 54. Edition, Stand: 01.11.2025, Art. 82 Rn. 46.1.
Art. 82 Abs. 6, Art. 79 Abs. 2 DSGVO bestimmen demnach allein, welcher Mitgliedstaat zuständig ist und mithin welche nationale Rechtsordnung Anwendung findet.
Enthält Art. 82 Abs. 6 DSGVO kein Verbot der Rechtswegaufspaltung, ist eine Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV entgegen der Auffassung des Klägers nicht veranlasst. Unionsrecht steht der Zuweisung des vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs zu den Verwaltungsgerichten einerseits und den Schadensersatzanspruch zu den Zivilgerichten andererseits nicht entgegen.
Die Verweisung an das Amtsgericht W. beruht auf §§ 23 Nr. 1, 71 GVG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG besteht nicht. Danach sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen, also für Ansprüche aus § 839 BGB, auch wenn sie sich nach Art. 34 GG gegen den Dienstherrn richten. Der Kläger macht aber einen Schadensersatzanspruch aus § 82 Abs. 1 DSGVO geltend. Dieser stellt keinen Amtshaftungsanspruch dar. Der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist auch dann, wenn er sich - wie hier - gegen eine Behörde richtet, kein Anspruch aus der Verletzung von Amtspflichten im Sinne des Art. 34 S. 1 GG, da es sich nicht um eine auf die Behörde übergeleitete Haftung des Amtsträgers, sondern um eine originäre Haftung der Behörde handelt.
Vgl. BFH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - II B 92 / 21 -, juris Rn. 16; BSG, Beschluss vom 6. März 2023 - B 1 SF 1/22 R - juris, Rn. 19.
Das VG Dresden hat enstchieden, dass das bloße Hinweisschreiben einer Datenschutzbehörde kein rechtsverbindlicher Beschluss und daher gerichtlich nicht überprüfbar ist.
Aus den Entscheidungsgründen: Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über die Rechte gemäß Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Dresden ergibt sich sachlich aus § 45 VwGO und örtlich aus § 20 Abs. 3 BDSG. Hiernach ist für ein Verfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Beklagte als Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DS-GVO, § 40 BDSG und § 14 Abs. 2 SächsDSDG hat ihren Sitz in Dresden.
Die Klage ist nicht als Anfechtungsklage im Sinne des § 20 Abs. 2 BDSG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es bereits an der erforderlichen Verwaltungsaktqualität der Maßnahme mangelt.
Bei dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2023 handelt es sich weder der äußeren Form nach um einen Verwaltungsakt noch – maßgeblich – um einen materiellen Verwaltungsakt, da es sich nicht um eine Verwarnung mit Verwaltungsaktcharakter im Sinne des Art. 58 Abs. 2 lit. b) DS-GVO und auch nicht um die Androhung eines Bußgeldes handelt. Es handelt sich vielmehr um Hinweise im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. d) DS-GVO in Verbindung mit einer Warnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. a) DS-GVO, wobei es sich in beiden Fällen um Maßnahmen ohne Regelungscharakter und somit nicht Verwaltungsaktqualität handelt.
Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt, ist auf den objektiven Erklärungswert der Maßnahme abzustellen und darauf, inwieweit dieser vom Betroffenen wahrgenommen und verstanden werden kann, mithin auf den Empfängerhorizont (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 25. Aufl. 2024, § 35 Rn. 51 m. w. N.). Hierbei sind sämtliche Umstände, nicht nur der Inhalt, sondern auch die Form der Maßnahme und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen (vgl. ebd.). Maßgeblich für die Beurteilung eines behördlichen Akts als Verwaltungsakt ist somit stets, ob der Akt sich nach objektiver Betrachtung als verbindliche, auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtete und auf Rechtsbeständigkeit hin abzielende und von der Behörde erkennbar so gewollte Regelung darstellt oder nicht (vgl. ebd. Rn. 56).
Nach dem äußeren Erscheinungsbild stellt sich das Schreiben nicht als Verwaltungsakt dar. Es setzt keine Rechtsfolge und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Es enthält auch keine Begründung, keinen Tenor und (wenngleich die Bezeichnung als solche allein nicht maßgebend ist) keine Bezeichnung als Bescheid. Die Beklagte hat den Kläger vor Erlass des Schreibens auch nicht angehört oder ihm sonst die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
Anders als klägerseits vorgebracht lässt sich auch nicht durch die Verwendung des Briefkopfs der Behörde auf einen Bescheid schließen. Durch die Nutzung des behördlichen Briefkopfs gibt diese sich als Urheberin des Schreibens zu erkennen, trifft jedoch keine Aussage über die Verbindlichkeit des Inhalts. Andernfalls würde ein Schreiben einer Behörde, mit welchem sie einen anderen Zweck als den Erlass eines Rechtsfolgen zeitigenden oder eine Feststellung treffenden Verwaltungsakts verfolgte, stets eine letztlich anonyme äußere Form erfordern.
Auch nach dem Inhalt des Schreibens stellt sich dieses nicht als Verwaltungsakt dar. Nach dem objektivierten Empfängerhorizont setzt das Schreiben keine rechtlich verbindlichen Folgen für die Zukunft in Bezug auf den in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt. Typischerweise müsste ein Empfänger eines rechtsverbindlichen Schreibens, wenn in diesem ein Rechtsverstoß festgestellt wird und nicht nur ein möglicher Verstoß erwähnt wird, damit rechnen, dass das Schreiben auch eine Handlungsanweisung bezogen auf diesen konkreten Sachverhalt, beispielsweise die Anweisung des Löschens der Fotos, enthielte. Dies kann dem Schreiben aber nicht entnommen werden.
Die der Aufsichtsbehörde zustehenden Befugnisse nach Art. 58 DS-GVO werden nach Untersuchungsbefugnissen (Abs. 1) und Abhilfebefugnissen (Abs. 2) unterschieden.
Die Untersuchungsbefugnisse dienen insbesondere der Überwachung der Einhaltung der DS-GVO (vgl. Matzke, in: BeckOK DatenschutzR, 53. Edition, Stand: 1. August 2025, DS-GVO Art. 58 Rn. 2). Die Abhilfebefugnisse erfolgen als Reaktion auf einen datenschutzrechtlichen Verstoß und stehen oftmals, aber nicht zwingend, am Ende eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens. Sie werden teilweise in einer Systematik von "Eskalationsstufen" betrachtet (vgl. Nguyen, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 58 Rn. 13). Hierbei ist die Behörde nicht verpflichtet stets mit der untersten Stufe also dem mildesten Mittel anzufangen, sondern ist lediglich an die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Maßnahme im Einzelfall gebunden (vgl. Polenz, in: Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DS-GVO Art. 58 Rn. 7).
Nach Art. 58 Abs. 1 lit. d) DS-GVO verfügt jede Aufsichtsbehörde über sämtliche folgende Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen. Mit "vermeintlich" ist nicht etwa ein widerlegter, sondern ein noch nicht abschließend festgestellter Verstoß gemeint (vgl. Matzke a. a. O., DS-GVO Art. 58 Rn. 11). Der Hinweis dient der Prävention und soll dem Verarbeiter die Möglichkeit zur Änderung seines Verhaltens geben, bevor weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, wie beispielsweise Verwarnungen, angewendet werden (vgl. Boehm, in: Kühling/Buchner DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 58 Rn. 17).
Der erste Absatz des Schreibens enthält eine kurze Darstellung des Sachverhalts. Es wird keine rechtliche Einordnung vorgenommen oder ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Normen festgestellt.
Der zweite Absatz des Schreibens beginnt mit den Worten "Ich weise Sie darauf hin…" und erläutert die Rechtsauffassung der Behörde, dass ohne eigene Betroffenheit das Fotografieren von Parkverstößen fremder PKW unzulässig sei. Bereits dieser Wortlaut spricht für eine Einordnung als Hinweis im Sinne des Art. 58 Abs. 1 lit. d) DS-GVO, zumindest dieser Passage. Durch die Aufklärung des Empfängers über die Spruchpraxis der Behörde wird diesem die Möglichkeit gegeben, sein Verhalten anzupassen, wobei der Bezug zu einem vergangenen Sachverhalt hergestellt wird.
Für den letzten Satz des dritten Absatzes gilt das bereits Gesagte, insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut, wonach sich die Behörde vorbehalte, im Wiederholungsfalle eines gleich gelagerten Datenschutzverstoßes ein Bußgeld zu verhängen. Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um die Androhung eines Bußgeldes.
Soweit dort das Verhalten des Klägers als Datenschutzverstoß bezeichnet wird, ergibt sich aus der nachfolgenden Korrespondenz zwischen den Beteiligten, insbesondere aber aus der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die Beklagte nunmehr eine andere Rechtsauffassung vertritt. Danach soll das private Fotografieren von Parkverstößen ohne eigene Betroffenheit zum Zweck der Anzeigenerstattung dann kein Datenschutzverstoß sein, wenn hierbei keine über das Fotografieren des Kfz-Kennzeichens hinausgehenden Daten erhoben werden, namentlich, wenn keine Aufnahmen von Personen gefertigt werden, die im Zusammenhang mit einem Parkverstoß stehen sollen.
Der übrige dritte Absatz des Schreibens der Beklagten vom 24. April 2023 mit der Aufforderung, künftig das Fotografieren von Parkverstößen fremder PKW zu unterlassen, stellt eine Warnung im Sinne des Art. 58 Abs. 2 lit. a) DS-GVO dar.
Bei der Warnung im genannten Sinne handelt es sich, anders als bei den anderen Befugnissen des Absatz 2, um eine präventive Maßnahme, die zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem die Datenverarbeitung noch nicht stattgefunden hat. Dieser Zukunftsbezug wird deutlich im Wortlaut, nach welchem der Kläger aufgefordert wird, "in Zukunft bei festgestellten Parkplatzverstößen private Fotos von fremden Pkws zu unterlassen". Der Absatz bezieht sich somit nicht auf den bereits festgestellten Sachverhalt, sondern nimmt diesen lediglich zum Anlass, Künftiges zu antizipieren und für den Fall eines ähnlich gelagerten Sachverhalts und gleichem Verhalten des Klägers die wahrscheinliche Bewertung als datenschutzrechtlichen Verstoß kundzutun. Da bei der Warnung nur auf einen voraussichtlichen Verstoß auf eine geplante Verarbeitung hingewiesen wird, fehlt es auch hier an der für einen Verwaltungsakt notwendigen Regelung (vgl. Matzke a.a.O., DS-GVO Art. 58 Rn. 19 unter Verweis auf U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 35 Rn. 84).
Eine – hier vorgenommene – Kombination der unterschiedlichen Befugnisse durch die Behörde ist möglich (vgl. Polenz a. a. O., DS-GVO Art. 58 Rn. 9; vgl. Ngyuen a. a. O., DS-GVO Art. 58 Rn. 12).
Die Anfechtungsklage ist auch nicht durch die in Art. 78 DS-GVO und § 20 Abs. 1 BDSG kodifizierte Garantie auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf statthaft.
Nach Art. 78 DS-GVO hat jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.
Bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass die Rechtsschutzgarantie lediglich die rechtsverbindlichen Beschlüsse betrifft. Die vereinzelt in der Literatur vertretene Meinung, gerichtlicher Rechtsschutz sei gegen sämtliche Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse des Art. 58 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO zu gewähren und greife insbesondere auch dann, wenn die Ausübung entsprechender Befugnisse nach bisherigem deutschem Verständnis unter dem BDSG a. F. mangels Regelung nicht in der Handlungsform des Verwaltungsakts erfolgt war, die Anfechtungsklage deshalb ausschied und mangels Rechtsschutzbedürfnisses teilweise überhaupt keine Notwendigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes gesehen wurde (vgl. Sydow, in: Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 78 Rn. 22), vermag nicht zu überzeugen.
Die Ansicht stützt sich maßgeblich darauf, diese umfassendere Garantie ergebe sich aus Erwägungsgrund 143 Satz 5 der DS-GVO, wenn es heißt: "Ein derartiger Beschluss betrifft insbesondere die Ausübung von Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnissen durch die Aufsichtsbehörde oder die Ablehnung oder Abweisung von Beschwerden.". Ein derartiger Beschluss ist hierbei im Hinblick auf den vorherigen Satz 4 zu lesen: "Unbeschadet dieses Rechts nach Artikel 267 AEUV sollte jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht gegen einen Beschluss einer Aufsichtsbehörde haben, der gegenüber dieser Person Rechtswirkung entfaltet.". So ergibt sich bereits auch aus diesem Satz 4, dass sich die Rechtsschutzgarantie lediglich auf Beschlüsse erstreckt, welche gegenüber der adressierten Person Rechtswirkung entfalten. Noch deutlicher tritt diese Einschränkung in Satz 6 hervor, in welchem ausdrücklich formuliert ist: "Das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf umfasst jedoch nicht rechtlich nicht bindende Maßnahmen der Aufsichtsbehörden wie von ihr abgegebene Stellungnahmen oder Empfehlungen.". Ebenfalls entspricht es der vorwiegenden Auffassung in der Literatur, die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage sowie die Klagebefugnis in Bezug auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden nur bei Vorliegen von "rechtsverbindlichen" Beschlüssen als gegeben anzusehen (so bspw. Boehm, in: Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DS-GVO Art. 78 Rn. 7 m. w. N.). Solche stellen Warnungen und Hinweise im Sinne der DS-GVO gerade nicht dar. Auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 78 DS-GVO kann daher nicht über die fehlende Regelungswirkung der Maßnahme hinweghelfen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Klage zwar als allgemeine Leistungsklage (vgl. dazu Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 47. EL Februar 2025, § 42 Rn. 152 m. w. N.) statthaft wäre, da das angegriffene Schreiben keine für den Kläger verbindliche Regelungen enthält und die Beklagte die Feststellung eines Datenschutzverstoßes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten hat.
Der Klage fehlte dann allerdings in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider a. a. O. Rn. 33 sowie Pietzcker/Marsch, ebd., Rn. 170). Denn die in dem angegriffenen Schreiben enthaltenen Hinweise und Feststellungen sind bereits nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu beeinträchtigen oder ihm sonst nachteilig zu sein. Sie erschöpfen sich, wie oben dargelegt und soweit noch relevant, darin, den Kläger über die nach Auffassung der Beklagten geltende Rechtslage zu informieren und ihn auf ihre künftige Vorgehensweise hinzuweisen, sollte das Verhalten des Klägers hierzu Anlass geben. Es stand und steht dem Kläger frei, diese Auffassung zu teilen oder ihr nicht zu folgen. Gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf der Kläger hierfür nicht (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider a. a. O, § 42 Rn. 74). Eine etwaige gerichtliche Aufhebung des Schreibens oder die – gerichtlich nicht beantragte – Rücknahme der Äußerung der Beklagte ihm gegenüber ist nicht geeignet, dem Kläger einen Rechtsvorteil zu verschaffen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für einen Rechtsstreit um die Ausübung des virtuellen Hausrechts auf der Facebook-Seite einer Kirche die Zivilgerichte zuständig sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene weitere Beschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht begründet. Für den Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet (1.), von denen die Zivilgerichte gemäß § 13 GVG zuständig sind (2.).
1. Zur Entscheidung des Rechtsstreits um die Ausübung des "virtuellen Hausrechts" (vgl. zu diesem Begriff bereits LG Bonn, Urteil vom 16. November 1999 - 10 O 457/99 - NJW 2000, 961 <962>; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 24. August 2018 - 18 W 1294/18 - NJW 2018, 3115 Rn. 28) auf der Internetseite "www.facebook.com/katholisch.de" sind die staatlichen Gerichte berufen. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99 <107>) abgeleitete allgemeine Justizgewährungsanspruch eröffnet auch Angehörigen einer korporierten Religionsgesellschaft die Anrufung staatlicher Gerichte, wenn und soweit sie geltend machen, ein Akt ihrer Religionsgesellschaft habe sie in ihren subjektiven, vom Staat verliehenen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 12 ff. für Geistliche und Kirchenbeamte).
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt keine in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallende öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, sondern die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass im vorliegenden Fall die Zivilgerichte gemäß § 13 GVG zuständig sind.
a) Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (stRspr, vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 <287>; BVerwG, Beschluss vom 21. November 2016 - 10 AV 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:211116B10AV1.16.0] - BVerwGE 156, 320 Rn. 5). Für die Bestimmung des Rechtswegs kommt es daher nicht auf die Rechtsnatur der geforderten Entsperrungshandlung, sondern den Charakter des geltend gemachten Anspruchs an, der sich seinerseits nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses bestimmt, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 7 C 9.89 - BVerwGE 87, 115 <119>). Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 <286>).
b) Das von der "Allgemeinen Gemeinnützigen Programmgesellschaft mbH" für den Beklagten ausgeübte "virtuelle Hausrecht" auf der Internetseite "www.facebook.com/katholisch.de", die darauf gestützte Sperre des Accounts des Klägers und der spiegelbildlich dazu von ihm geltend gemachte Anspruch auf Entsperrung wurzeln nicht in Normen des öffentlichen Rechts.
Der Status einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 137 Abs. 5 WRV i.V.m. Art. 140 GG) stellt im Kontext des Grundgesetzes ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit dar. Er soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen. Die Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status sind in gleichem Umfang grundrechtsfähig wie andere Religionsgemeinschaften. Sie stehen dem Staat als Teile der Gesellschaft gegenüber und unterscheiden sich damit im religiös-weltanschaulich neutralen Staat des Grundgesetzes, der keine Staatskirche oder Staatsreligion kennt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV), grundlegend von den Körperschaften des öffentlichen Rechts im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Verständnis. Sie nehmen keine Staatsaufgaben wahr, sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <387 f.> m.w.N.). Deshalb üben Religionsgemeinschaften keine öffentliche Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG aus (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - NJW 2009, 1195 Rn. 2).
Damit vermittelt der Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Beklagten gegenüber seinen Mitgliedern Befugnisse, kraft derer ihm die Möglichkeit eingeräumt ist, von öffentlich-rechtlichen Rechtsformen Gebrauch zu machen, die sonst nur der öffentlichen Hand zustehen (vgl. de Wall/Muckel, Kirchenrecht, 5. Aufl. 2017, S. 3). So können korporierten Religionsgemeinschaften im Rahmen des ihnen eingeräumten Rechts auf Selbstverwaltung (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) bestimmte Angelegenheiten, die sich historisch bzw. gewohnheitsrechtlich herausgebildet haben, in den Formen des öffentlichen Rechts ordnen und verwalten. Dazu zählen insbesondere das Organisations-, Parochial-, Dienst-, Disziplinar- und sakrale Sachenrecht (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62 <63 ff.>; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, Stand: September 2018, § 40 Rn. 474 ff.). Darüber hinaus handeln Religionsgemeinschaften als Körperschaften öffentlich-rechtlich, wenn sie - wie im Bereich der Erhebung von Kirchensteuern (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV) - die Befugnisse eines mit Staatsgewalt Beliehenen wahrnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 - NVwZ 2002, 1496 <1497>). Demgegenüber treten sie jedenfalls dann privatrechtlich auf, wenn sie am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen, da Rechtsverhältnisse mit Dritten keine innerkirchlichen, vom kirchlichen Selbstverwaltungsrecht abgedeckten Angelegenheiten betreffen (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 98).
Bei dem Betrieb einer Facebook-Seite und der Sperrung der Kommentarfunktion in Ausübung eines "virtuellen Hausrechts" handelt es sich nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts nicht um eine herkömmliche, den Kirchen im Rahmen ihres Rechts auf Selbstverwaltung (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) zustehende Angelegenheit. Denn die Öffentlichkeitsarbeit des Beklagten - die Zurechenbarkeit des Handelns der mit der Geschäftsbesorgung beauftragten "Allgemeinen Gemeinnützigen Programmgesellschaft mbH" unterstellt - fällt nicht in die o.g. Bereiche kirchlichen Handelns, in denen einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgesellschaft der Zugriff auf öffentlich-rechtliche Handlungsformen eröffnet wäre.
Die Vorinstanzen haben es auch zu Recht abgelehnt, die Seite "www.facebook.com/katholisch.de" als kirchlich gewidmete Einrichtung im Sinne einer "res sacra" zu betrachten, aus deren Benutzung sich eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen Kläger und Beklagtem herleiten ließe. Hiergegen spricht bereits, dass sich der Beklagte für sein Auftreten ausdrücklich der privatrechtlichen Form bedient. Er hat für die Gestaltung und den Betrieb dieser Seite die "Allgemeine Gemeinnützige Programmgesellschaft mbH", eine juristische Person des Privatrechts, eingeschaltet. Damit nutzt er die von Facebook auf der Grundlage eines schuldrechtlichen Vertrags (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17 - NJW 2018, 3178 Rn. 19) zur Verfügung gestellte virtuelle Infrastruktur zur Interaktion mit anderen Nutzern als Jedermannsrecht und nimmt auf diesem Wege am allgemeinen Rechts- und Wirtschaftsverkehr teil. Die Inanspruchnahme privatrechtlicher Handlungsformen ist auch für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht grundsätzlich ausgeschlossen (so zum Hausverbot für einen kirchlichen Kindergarten: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1986 - 7 B 27.86 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 221; vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 474).
Ob daran festzuhalten ist, es sei verfassungsrechtlich geboten, das Wirken kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es der staatlichen Rechtsordnung unterliegt, grundsätzlich als dem öffentlichen Recht angehörig zu betrachten, und daher eine Vermutung für die öffentlich-rechtliche Qualifikation kirchlichen Handels spreche (so BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62 <65>; a.A. Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, Stand: September 2018, § 40 Rn. 475 m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn mit der Entscheidung, den Facebook-Auftritt durch die "Allgemeine Gemeinnützige Programmgesellschaft mbH" betreiben zu lassen, hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er kein kirchliches Wirken auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts bezweckt. Damit wäre eine entsprechende Vermutung bereits widerlegt.
c) Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 40 VwGO ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Umstand, dass die Rechtsprechung Streitigkeiten, die um die Nutzung behördlicher Internetauftritte geführt wurden, mehrfach als öffentlich-rechtlich behandelt hat (vgl. zum Internetportal der Bundesanstalt für Arbeit: BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - B 11 AL 25/11 R - MMR 2013, 675 Rn. 13; zu einer Internet-Datenbank zur Provenienzforschung: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 C 13.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:190215U1C13.14.0] - BVerwGE 151, 228 Rn. 28; zu einem "Stadtinformationsportal": VG Münster, Urteil vom 19. November 2013 - 1 K 1589/12 - juris Rn. 14). Auch die Facebook-Auftritte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind unter Verweis auf deren Grundversorgungsauftrag als öffentliche Einrichtungen angesehen worden (VG München, Urteil vom 27. Oktober 2017 - M 26 K 16.5928 - juris Rn. 14 und VG Mainz, Urteil vom 13. April 2018 - 4 K 762/17.MZ - juris Rn. 55). Damit ist die vorliegende Konstellation der von einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Einschaltung einer juristischen Person des Privatrechts betriebenen Öffentlichkeitsarbeit auf einer "Social media"-Plattform nicht vergleichbar. Denn die korporierten Religionsgemeinschaften erfüllen keinen staatlichen Auftrag und nehmen keine Staatsaufgaben wahr (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <387 f.>), zu deren Erfüllung der Facebook-Auftritt dienen könnte.
3. Es bedarf für die vorliegend zu entscheidende Frage nach dem richtigen Rechtsweg keiner abschließenden Klärung, auf welche Rechtspositionen sich ein "virtuelles Hausrecht" des Facebook-Seitenbetreibers stützen könnte, denn sie wurzeln nach dem oben Dargelegten jedenfalls nicht in Rechten, die dem Beklagten als korporierter Religionsgemeinschaft vorbehalten wären. Dagegen ist die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Beklagte infolge seiner Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bei Ausübung eines "virtuellen Hausrechts" einer besonderen Pflichtenstellung zum Schutz der Rechte Dritter unterliegt, nicht mit der Rechtswegfrage verknüpft.
OLG Frankfurt
Urteil vom 21.12.2017 11 U 26/17 (Kart)
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Beschränkung der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Dopingsperre auf die CAS durch Verpflichtungserklärung des jeweiligen Berufssportler zulässig ist. Die Verknüpfung von Lizenzerteilung und Verpflichtungserklärung ist - so das Gericht - zulässig und kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung des jeweiligen Verbandes.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Rechtmäßigkeitsprüfung einer Dopingsperre auf CAS beschränkbar
Ein Berufssportler kann sich nicht auf die Rechtswidrigkeit einer Dopingsperre berufen, wenn er sich verpflichtet hat, den internationalen Sportschiedsgerichtshof (CAS) als einzige Berufungsinstanz anzuerkennen und eine Überprüfung durch den CAS unterlassen hat, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil. Die Verknüpfung zwischen Lizenzerteilung und Verpflichtungserklärung beinhalte auch keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, betonte das OLG.
Der Kläger ist Berufsradrennfahrer. Er begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer gegen ihn vom Bundessport- und Schiedsgericht (BSSG) verhängten Dopingsperre. Bei dem Beklagten handelt es sich um den Dachverband des deutschen olympisch organisierten Radsports. Der Beklagte ist Mitglied des Weltradsportverbandes „Union Cycliste Internationale“ (UCI) und erteilt Sportlern die erforderliche Lizenz zur Teilnahme am Radsport. Das BSSG ist ein Organ des beklagten Verbandes.
Der Kläger erhielt in der Vergangenheit Lizenzen und verpflichtete sich mit Antragstellung, die Reglements des UCI anzuerkennen. Insbesondere erklärte er, sich den Strafen zu unterziehen, die ihm gegenüber ausgesprochen werden und Berufungen den im Reglement vorgesehenen Instanzen vorzutragen. Ausdrücklich unterzeichnete er folgende Verpflichtung: „Ich akzeptiere das TAS/CAS als einzig kompetente Berufungsinstanz (…). Ich akzeptiere, dass das TAS/CAS als letzte Instanz entscheidet und dass seine Beschlüsse endgültig und ohne Anspruch auf Berufung sind.“
Der Kläger gehörte dem Testpool der am häufigsten kontrollierten Sportler an und unterlag u.a. strengen Meldeauflagen. Die Nationale Anti-Doping-Agentur Deutschland informierte den Beklagten über drei Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse des Klägers. Das BSSG verhängte daraufhin gegen den Kläger eine 12-monatige Sperre. Diesen Beschluss ließ der Kläger nicht vom CAS überprüfen.
Er begehrt nunmehr vom Beklagten Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns und meint, die Sperre sei rechtswidrig ausgesprochen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger könne sich nicht auf die behauptete Unrichtigkeit des Beschlusses des BSSG berufen, meint das OLG. Er habe sich hinsichtlich der Frage etwaiger Dopingverstöße der Verbandsgerichtsbarkeit des Beklagten und der Anerkennung des CAS als einziger Berufungsinstanz unterworfen. Trotz der ihm erteilten Rechtsbehelfsbelehrung habe er keine Berufung zum CAS eingelegt.
Das Verlangen der Unterwerfungserklärung stelle bei Abwägung der beiderseitigen Interessen auch keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den Beklagten dar. Der Beklagte habe zwar auf dem Markt der Zulassung von Sportlern zur Teilnahme an Radsportveran-staltungen eine Monopolstellung. Bei der Erteilung von Lizenzen handele es sich auch um eine gewerbliche Leistung im geschäftlichen Verkehr.
Die verlangte Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit und Anerkennung des CAS als einziger Berufungsinstanz beinhalte jedoch keinen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung. Es entspreche „dem wohlverstandenen Interesse nicht nur des Beklagten als Fachverband des Deutschen Radsports …, sondern auch der den Radsport ausübenden Athleten“, dass zunächst über das Vorliegen von Dopingverstößen das BSSG entscheide. So könnten „Entscheidungen über Dopingverstöße deutschlandweit einheitlich durch ein fachlich kompetentes Gremium zeitnah getroffen werden“, begründet das OLG. Soweit das BSSG kein unabhängiges Schiedsgericht, sondern ein Organ des Beklagten sei, führe auch dies nicht zur Unwirksamkeit der Unterwerfung. Dem Kläger habe eine Berufung zum CAS offen gestanden. Der CAS stelle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 07.06.2016, KZR 6/15 - Pechstein) eine „unabhängige und neutrale Instanz“ dar.
Die Beschränkung der Überprüfung einer Sperre auf den CAS unter Ausschluss ordentlicher Gerichte stelle sich auch nicht aus sonstigen Gründen als rechtsmissbräuchlich dar. Den Grund-rechten des Klägers auf Justizgewährung sowie auf freie Berufsausübung stehe die gleichfalls verfassungsrechtlich gewährleistete Verbandsautonomie des Beklagten gegenüber. „Der Bedeu-tung einheitlicher und effektiver Anti-Doping-Richtlinien sowohl im internationalen wie im nationalen Kontext (…) wird am besten ein einheitliches Schiedsgericht gerecht“, betont das OLG. Schließlich können „Sportschiedsgerichte (…) am ehesten die Chancengleichheit der Sportlerinnen und Sportler bei der Teilnahme am organisierten Sport (…) durchsetzen (…) und verfügen durch die ständige Befassung mit sportspezifische Streitigkeiten über das notwendige Spezialwissen“.
Soweit der Kläger geltend mache, dass die Anrufung des CAS aus finanziellen Gründen unzumutbar sei, seien diese Ausführungen nicht hinreichend substantiiert.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2017, Az. 11 U 26/17 (Kart)
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.04.2015, Az. 2/13 O 4/14)
Das Urteil kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof angegriffen werden. Es ist in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Erläuterung:
„CAS“ steht für „court of arbitration für sport“; gleichbedeutend ist „TAS“, d.h. „Tribunal Arbitral du Sport“