OLG Frankfurt: Rechtmäßigkeitsprüfung einer Dopingsperre auf CAS beschränkbar wenn sich Berufssportler hierzu verpflichtet - Verknüpfung von Lizenzerteilung und Verpflichtungserklärung zulässig
OLG Frankfurt
Urteil vom 21.12.2017
11 U 26/17 (Kart)
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Beschränkung der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Dopingsperre auf die CAS durch Verpflichtungserklärung des jeweiligen Berufssportler zulässig ist. Die Verknüpfung von Lizenzerteilung und Verpflichtungserklärung ist - so das Gericht - zulässig und kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung des jeweiligen Verbandes.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Rechtmäßigkeitsprüfung einer Dopingsperre auf CAS beschränkbar
Ein Berufssportler kann sich nicht auf die Rechtswidrigkeit einer Dopingsperre berufen, wenn er sich verpflichtet hat, den internationalen Sportschiedsgerichtshof (CAS) als einzige Berufungsinstanz anzuerkennen und eine Überprüfung durch den CAS unterlassen hat, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil. Die Verknüpfung zwischen Lizenzerteilung und Verpflichtungserklärung beinhalte auch keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, betonte das OLG.
Der Kläger ist Berufsradrennfahrer. Er begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer gegen ihn vom Bundessport- und Schiedsgericht (BSSG) verhängten Dopingsperre. Bei dem Beklagten handelt es sich um den Dachverband des deutschen olympisch organisierten Radsports. Der Beklagte ist Mitglied des Weltradsportverbandes „Union Cycliste Internationale“ (UCI) und erteilt Sportlern die erforderliche Lizenz zur Teilnahme am Radsport. Das BSSG ist ein Organ des beklagten Verbandes.
Der Kläger erhielt in der Vergangenheit Lizenzen und verpflichtete sich mit Antragstellung, die Reglements des UCI anzuerkennen. Insbesondere erklärte er, sich den Strafen zu unterziehen, die ihm gegenüber ausgesprochen werden und Berufungen den im Reglement vorgesehenen Instanzen vorzutragen. Ausdrücklich unterzeichnete er folgende Verpflichtung: „Ich akzeptiere das TAS/CAS als einzig kompetente Berufungsinstanz (…). Ich akzeptiere, dass das TAS/CAS als letzte Instanz entscheidet und dass seine Beschlüsse endgültig und ohne Anspruch auf Berufung sind.“
Der Kläger gehörte dem Testpool der am häufigsten kontrollierten Sportler an und unterlag u.a. strengen Meldeauflagen. Die Nationale Anti-Doping-Agentur Deutschland informierte den Beklagten über drei Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse des Klägers. Das BSSG verhängte daraufhin gegen den Kläger eine 12-monatige Sperre. Diesen Beschluss ließ der Kläger nicht vom CAS überprüfen.
Er begehrt nunmehr vom Beklagten Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns und meint, die Sperre sei rechtswidrig ausgesprochen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger könne sich nicht auf die behauptete Unrichtigkeit des Beschlusses des BSSG berufen, meint das OLG. Er habe sich hinsichtlich der Frage etwaiger Dopingverstöße der Verbandsgerichtsbarkeit des Beklagten und der Anerkennung des CAS als einziger Berufungsinstanz unterworfen. Trotz der ihm erteilten Rechtsbehelfsbelehrung habe er keine Berufung zum CAS eingelegt.
Das Verlangen der Unterwerfungserklärung stelle bei Abwägung der beiderseitigen Interessen auch keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den Beklagten dar. Der Beklagte habe zwar auf dem Markt der Zulassung von Sportlern zur Teilnahme an Radsportveran-staltungen eine Monopolstellung. Bei der Erteilung von Lizenzen handele es sich auch um eine gewerbliche Leistung im geschäftlichen Verkehr.
Die verlangte Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit und Anerkennung des CAS als einziger Berufungsinstanz beinhalte jedoch keinen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung. Es entspreche „dem wohlverstandenen Interesse nicht nur des Beklagten als Fachverband des Deutschen Radsports …, sondern auch der den Radsport ausübenden Athleten“, dass zunächst über das Vorliegen von Dopingverstößen das BSSG entscheide. So könnten „Entscheidungen über Dopingverstöße deutschlandweit einheitlich durch ein fachlich kompetentes Gremium zeitnah getroffen werden“, begründet das OLG. Soweit das BSSG kein unabhängiges Schiedsgericht, sondern ein Organ des Beklagten sei, führe auch dies nicht zur Unwirksamkeit der Unterwerfung. Dem Kläger habe eine Berufung zum CAS offen gestanden. Der CAS stelle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 07.06.2016, KZR 6/15 - Pechstein) eine „unabhängige und neutrale Instanz“ dar.
Die Beschränkung der Überprüfung einer Sperre auf den CAS unter Ausschluss ordentlicher Gerichte stelle sich auch nicht aus sonstigen Gründen als rechtsmissbräuchlich dar. Den Grund-rechten des Klägers auf Justizgewährung sowie auf freie Berufsausübung stehe die gleichfalls verfassungsrechtlich gewährleistete Verbandsautonomie des Beklagten gegenüber. „Der Bedeu-tung einheitlicher und effektiver Anti-Doping-Richtlinien sowohl im internationalen wie im nationalen Kontext (…) wird am besten ein einheitliches Schiedsgericht gerecht“, betont das OLG. Schließlich können „Sportschiedsgerichte (…) am ehesten die Chancengleichheit der Sportlerinnen und Sportler bei der Teilnahme am organisierten Sport (…) durchsetzen (…) und verfügen durch die ständige Befassung mit sportspezifische Streitigkeiten über das notwendige Spezialwissen“.
Soweit der Kläger geltend mache, dass die Anrufung des CAS aus finanziellen Gründen unzumutbar sei, seien diese Ausführungen nicht hinreichend substantiiert.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2017, Az. 11 U 26/17 (Kart)
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.04.2015, Az. 2/13 O 4/14)
Das Urteil kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof angegriffen werden. Es ist in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Erläuterung:
„CAS“ steht für „court of arbitration für sport“; gleichbedeutend ist „TAS“, d.h. „Tribunal Arbitral du Sport“
Urteil vom 21.12.2017
11 U 26/17 (Kart)
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Beschränkung der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Dopingsperre auf die CAS durch Verpflichtungserklärung des jeweiligen Berufssportler zulässig ist. Die Verknüpfung von Lizenzerteilung und Verpflichtungserklärung ist - so das Gericht - zulässig und kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung des jeweiligen Verbandes.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Rechtmäßigkeitsprüfung einer Dopingsperre auf CAS beschränkbar
Ein Berufssportler kann sich nicht auf die Rechtswidrigkeit einer Dopingsperre berufen, wenn er sich verpflichtet hat, den internationalen Sportschiedsgerichtshof (CAS) als einzige Berufungsinstanz anzuerkennen und eine Überprüfung durch den CAS unterlassen hat, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil. Die Verknüpfung zwischen Lizenzerteilung und Verpflichtungserklärung beinhalte auch keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, betonte das OLG.
Der Kläger ist Berufsradrennfahrer. Er begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer gegen ihn vom Bundessport- und Schiedsgericht (BSSG) verhängten Dopingsperre. Bei dem Beklagten handelt es sich um den Dachverband des deutschen olympisch organisierten Radsports. Der Beklagte ist Mitglied des Weltradsportverbandes „Union Cycliste Internationale“ (UCI) und erteilt Sportlern die erforderliche Lizenz zur Teilnahme am Radsport. Das BSSG ist ein Organ des beklagten Verbandes.
Der Kläger erhielt in der Vergangenheit Lizenzen und verpflichtete sich mit Antragstellung, die Reglements des UCI anzuerkennen. Insbesondere erklärte er, sich den Strafen zu unterziehen, die ihm gegenüber ausgesprochen werden und Berufungen den im Reglement vorgesehenen Instanzen vorzutragen. Ausdrücklich unterzeichnete er folgende Verpflichtung: „Ich akzeptiere das TAS/CAS als einzig kompetente Berufungsinstanz (…). Ich akzeptiere, dass das TAS/CAS als letzte Instanz entscheidet und dass seine Beschlüsse endgültig und ohne Anspruch auf Berufung sind.“
Der Kläger gehörte dem Testpool der am häufigsten kontrollierten Sportler an und unterlag u.a. strengen Meldeauflagen. Die Nationale Anti-Doping-Agentur Deutschland informierte den Beklagten über drei Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse des Klägers. Das BSSG verhängte daraufhin gegen den Kläger eine 12-monatige Sperre. Diesen Beschluss ließ der Kläger nicht vom CAS überprüfen.
Er begehrt nunmehr vom Beklagten Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns und meint, die Sperre sei rechtswidrig ausgesprochen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger könne sich nicht auf die behauptete Unrichtigkeit des Beschlusses des BSSG berufen, meint das OLG. Er habe sich hinsichtlich der Frage etwaiger Dopingverstöße der Verbandsgerichtsbarkeit des Beklagten und der Anerkennung des CAS als einziger Berufungsinstanz unterworfen. Trotz der ihm erteilten Rechtsbehelfsbelehrung habe er keine Berufung zum CAS eingelegt.
Das Verlangen der Unterwerfungserklärung stelle bei Abwägung der beiderseitigen Interessen auch keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den Beklagten dar. Der Beklagte habe zwar auf dem Markt der Zulassung von Sportlern zur Teilnahme an Radsportveran-staltungen eine Monopolstellung. Bei der Erteilung von Lizenzen handele es sich auch um eine gewerbliche Leistung im geschäftlichen Verkehr.
Die verlangte Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit und Anerkennung des CAS als einziger Berufungsinstanz beinhalte jedoch keinen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung. Es entspreche „dem wohlverstandenen Interesse nicht nur des Beklagten als Fachverband des Deutschen Radsports …, sondern auch der den Radsport ausübenden Athleten“, dass zunächst über das Vorliegen von Dopingverstößen das BSSG entscheide. So könnten „Entscheidungen über Dopingverstöße deutschlandweit einheitlich durch ein fachlich kompetentes Gremium zeitnah getroffen werden“, begründet das OLG. Soweit das BSSG kein unabhängiges Schiedsgericht, sondern ein Organ des Beklagten sei, führe auch dies nicht zur Unwirksamkeit der Unterwerfung. Dem Kläger habe eine Berufung zum CAS offen gestanden. Der CAS stelle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 07.06.2016, KZR 6/15 - Pechstein) eine „unabhängige und neutrale Instanz“ dar.
Die Beschränkung der Überprüfung einer Sperre auf den CAS unter Ausschluss ordentlicher Gerichte stelle sich auch nicht aus sonstigen Gründen als rechtsmissbräuchlich dar. Den Grund-rechten des Klägers auf Justizgewährung sowie auf freie Berufsausübung stehe die gleichfalls verfassungsrechtlich gewährleistete Verbandsautonomie des Beklagten gegenüber. „Der Bedeu-tung einheitlicher und effektiver Anti-Doping-Richtlinien sowohl im internationalen wie im nationalen Kontext (…) wird am besten ein einheitliches Schiedsgericht gerecht“, betont das OLG. Schließlich können „Sportschiedsgerichte (…) am ehesten die Chancengleichheit der Sportlerinnen und Sportler bei der Teilnahme am organisierten Sport (…) durchsetzen (…) und verfügen durch die ständige Befassung mit sportspezifische Streitigkeiten über das notwendige Spezialwissen“.
Soweit der Kläger geltend mache, dass die Anrufung des CAS aus finanziellen Gründen unzumutbar sei, seien diese Ausführungen nicht hinreichend substantiiert.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2017, Az. 11 U 26/17 (Kart)
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.04.2015, Az. 2/13 O 4/14)
Das Urteil kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof angegriffen werden. Es ist in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Erläuterung:
„CAS“ steht für „court of arbitration für sport“; gleichbedeutend ist „TAS“, d.h. „Tribunal Arbitral du Sport“