Das VG Stuttgart hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Monty Python Film "Das Leben des Brian" am Karfreitag unter der Auflage geschlossener Türen und Fenster in einer Kultureinrichtung gezeigt werden darf. Die zuständige Behörde (hier: Landeshauptstadt Stuttgart) muss auf Antrag eine entsprechende Befreiung vom Verbot des Feiertagsgesetzes erteilen.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Eilantrag zum Veranstaltungsverbot am Karfreitag im Wesentlichen erfolgreich
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 16.04.2019 einem Eilantrag eines aktiven Mitglieds der Giordano-Bruno-Stiftung (Antragsteller) gegen die Landeshauptstadt Stuttgart auf Befreiung vom grundsätzlichen Veranstaltungsverbot am Karfreitag unter Auflagen stattgegeben (Az.: 4 K 2359/19). Die Landeshauptstadt Stuttgart wurde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller unter der Auflage geschlossener Türen und Fenster eine Befreiung vom Verbot des Feiertagsgesetzes zu erteilen für die Vorführung der Filme „Das Wort zum Karfreitag (mit humanistischem Tanzsegen)“ und „Das Leben des Brian“ am 19.04.2019 zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr.
Der Antragsteller plant für den kommenden Karfreitag, 19.04.2019, eine öffentliche Veranstaltung in einer Stuttgarter Kultureinrichtung ohne Schankbetrieb, bei der unter anderem ein Einführungsvortrag zur Einordnung des Karfreitags aus humanistischer Sicht gehalten und die satirischen religionskritischen Filme „Das Wort zum Karfreitag (mit humanistischem Tanzsegen)“ und „Das Leben des Brian“ vorgeführt werden sollen.
In den Gründen hat die Kammer ausgeführt:
Nach den Regelungen des Feiertagsgesetzes Baden-Württemberg unterfällt die geplante Veranstaltung dem grundsätzlichen Verbot von öffentlichen Veranstaltungen am Karfreitag, da sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dient.
Der Antragsteller kann jedoch für seine Veranstaltung voraussichtlich eine Befreiung vom Karfreitagsverbot beanspruchen. Dies sieht das Feiertagsgesetz in § 12 in besonderen Ausnahmefällen vor. Nach Maßgabe der erforderlichen Abwägung im Einzelfall setzen sich vorliegend die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit) sowie aus Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) gegenüber dem Stilleschutz des Karfreitags durch.
Denn ausgehend vom dargelegten Gesamtkonzept der Veranstaltung zielt die Veranstaltung auf die kritische Auseinandersetzung mit dem staatlichen Karfreitagsschutz. Bloße Unterhaltungsinteressen stehen demgegenüber jedenfalls nicht im Vordergrund. Der den Filmen innewohnende Spaßfaktor stellt nach den Vorstellungen des Antragstellers gerade ein zentrales und tragendes Element seines Wirkens dar, mit dem in satirischer, karikativer und provokanter Weise der ernsthafte Charakter des Karfreitags und der staatliche Schutz des im Ursprung christlichen Feiertags in Frage gestellt werden sollen. Demgegenüber hat die Veranstaltung am konkreten Veranstaltungsort vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stilleschutz des Karfreitags. Auch die Veranstaltungsmodalitäten führen dazu, dass sich die konkreten Störungen, gemessen am Gewicht des Grundrechtsschutzes des Antragstellers, noch in vertretbaren Grenzen halten. Die Veranstaltung soll in einem geschlossenen Raum mit überschaubarer Teilnehmerzahl stattfinden, der zudem beträchtliche Abstände zu den nächst gelegenen Kirchen aufweist.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.
EuGH
Urteil vom 26.04.2017
Urteil in der Rechtssache C-527/15
Stichting ./. Brein
Der EuGH hat entschieden, dass sowohl der Verkauf als auch die Nutzung eines Medienabspielers der Streaming urheberrechtswidriger Inhalte auf dem Fernseher ermöglicht, eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Tenor der Entscheidung:
1. Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden.
2. Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm Filme angesehen werden können, die rechtswidrig im Internet zugänglich sind, kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen
Die vorübergehende Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf diesem Medienabspieler durch Streaming ist nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen
Herr Wullems verkauft über das Internet verschiedene Modelle eines multimedialen Medienabspielers unter dem Namen „filmspeler“. Es handelt sich um ein Gerät, das als Verbindung zwischen einem Bild- oder Tonsignal und einem Fernsehbildschirm fungiert. Auf diesem Medienabspieler hat Herr Wullems eine Open-Source-Software installiert, mit der mittels einer einfach zu bedienenden grafischen Oberfläche über bestimmte Menüstrukturen Dateien gelesen werden können. Daneben hat er in diese Software im Internet zugängliche Add-ons eingefügt, die dazu bestimmt sind, die gewünschten Inhalte aus den Streamingseiten zu schöpfen und sie allein durch einen Klick auf dem multimedialen Medienabspieler, der mit einem Fernsehbildschirm verbunden ist, anlaufen zu lassen. Einige dieser Seiten machen digitale Inhalte mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zugänglich, während andere ohne deren Erlaubnis zu solchen Inhalten leiten. Laut der Werbung kann mit dem multimedialen Medienabspieler kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm insbesondere Bild- und Tonmaterial angesehen werden, das ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber im Internet zugänglich ist.
Stichting Brein, eine niederländische Stiftung, die sich dem Schutz der Urheberrechte widmet, hat bei der Rechtbank Midden-Nederland (Bezirksgericht Midden-Nederland, Niederlande) beantragt, Herrn Wullems zu verurteilen, den Verkauf von multimedialen Medienabspielern oder das Anbieten von Hyperlinks, die den Nutzern geschützte Werke rechtswidrig zugänglich machen, einzustellen. Sie macht geltend, Herr Wullems habe mit dem Vertrieb des multimedialen Medienabspielers unter Verstoß gegen das niederländische Urheberrechtsgesetz, das die Richtlinie 2001/291 umsetze, eine „öffentliche Wiedergabe“ vorgenommen. Die Rechtbank Midden-Nederland hat beschlossen, den Gerichtshof zu dieser Angelegenheit zu befragen.
In seinem heutigen Urteil bestätigt der Gerichtshof, dass der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des hier fraglichen eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie darstellt.
Er weist insoweit auf seine Rechtsprechung hin, wonach das Hauptziel der Richtlinie darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen. Daher ist der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ weit zu verstehen. So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in Fällen, in denen auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Seite ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht sind, den Nutzern der erstgenannten Seite ein direkter Zugang zu diesen Werken geboten wird. Das Gleiche gilt für den Fall des Verkaufs des in Rede stehenden multimedialen Medienabspielers.
Ebenso hat Herr Wullems in voller Kenntnis der Folgen seines Handelns eine Vorinstallation von Add-ons auf dem multimedialen Medienabspieler vorgenommen, die Zugang zu den geschützten Werken verschaffen können und es ermöglichen, diese Werke auf einem Fernsehbildschirm anzusehen. Eine solche Tätigkeit erschöpft sich nicht in der in der Richtlinie genannten bloßen körperlichen Bereitstellung von Einrichtungen. Insoweit ergibt sich aus den im vorliegenden Verfahren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen, dass die fraglichen Streamingseiten von der Öffentlichkeit nicht leicht ausfindig gemacht werden können und sich die Mehrzahl von ihnen häufig ändert.
Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts eine ziemlich große Zahl von Personen den multimedialen Medienabspieler gekauft hat. Ferner richtet sich die Wiedergabe an sämtliche potenziellen Erwerber des Medienabspielers, die über eine Internetverbindung verfügen. Somit richtet sich diese Wiedergabe an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und erfasst eine große Zahl von Personen. Im Übrigen erfolgte das Bereitstellen des multimedialen Medienabspielers mit Gewinnerzielungsabsicht, da der für diesen multimedialen Medienabspieler gezahlte Preis auch entrichtet wurde, um einen direkten Zugang zu den geschützten Werken zu erhalten, die auf den Streamingseiten ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zugänglich sind.
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf diesem multimedialen Medienabspieler durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind.
Nach der Richtlinie wird eine Vervielfältigungshandlung von dem Vervielfältigungsrecht nur ausgenommen, wenn sie folgende fünf Voraussetzungen erfüllt: (1) die Handlung ist vorübergehend; (2) sie ist flüchtig oder begleitend; (3) sie stellt einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens dar; (4) alleiniger Zweck dieses Verfahrens ist es, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts zu ermöglichen, und (5) diese Handlung hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Diese Voraussetzungen sind insoweit kumulativ, als die Nichterfüllung einer einzigen Voraussetzung zur Folge hat, dass die Vervielfältigungshandlung nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen ist. Darüber hinaus darf diese Ausnahme nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und in denen die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts der Werbung für den multimedialen Medienabspieler und des Umstands, dass der Hauptanreiz des Medienabspielers in der Vorinstallation der Add-ons liegt, der Ansicht, das der Erwerber eines solchen Medienabspielers sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft.
Darüber hinaus können die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke auf dem fraglichen multimedialen Medienabspieler die normale Verwertung solcher Werke beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Urheberrechtsinhaber ungebührlich verletzen, da sie normalerweise eine Verringerung der rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit diesen geschützten Werken zur Folge haben.
Das OLG Hamm hat bestätigt, dass die öffentliche Aufführung des Films "Das Leben des Brian" am Kafreitag verboten ist. Es liegt ein Verstoß gegen das Feiertagsgesetz NW vor.
Die Pressemitteilung des OLG Hamm:
Verbotene Filmvorführung am Karfreitag
Am Karfreitag, dem 18.04.2014, durfte der Film ʺDas Leben des Brianʺ nicht öffentlich gezeigt werden. Das gegen den betroffenen Veranstalter mit Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 15.12.2015 (Az. 37 OWi 78/15) wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz NW verhängte Bußgeld von 100 Euro hat Bestand. Den Antrag
des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 27.05.2016 als unbegründet verworfen.
Der im Jahre 1950 geborene Betroffene ist Rentner und lebt in Bochum. Als Mitglied der Initiative ʺReligionsfreiheit im Revierʺ organisierte der Betroffene am Karfreitag, dem 18.04.2014, die öffentliche Vorführung des Films ʺDas Leben des Brianʺ im sozialen Zentrum in der Josefstraße in Bochum. Der Film gehört nicht zu den Produktionen, die von den zuständigen Behörden als für eine Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind. Zu der der Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltung
am 18.04.2014 erschienen ca. 55-60 Personen. Ihnen wurde der Film in den Abendstunden des Karfreitags in voller Länge gezeigt. Dem Betroffenen war bekannt, dass die Vorführung des Films an dem stillen Feiertag gegen das Feiertagsgesetz NW verstoßen würde. Diesen Verstoß, es handelte sich um einen Wiederholungsfall, weil der Film von der Initiative bereits am Karfreitag des Vorjahres in vergleichbarer Weise öffentlich gezeigt worden war, ahndete die Stadt Bochum mit einem Bußgeld. Nach dem gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch verurteilte das Amtsgericht Bochum den Betroffenen am
15.12.2015 wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz NW zu einer Geldbuße von 100 Euro.
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen, ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des für diesen Antrag zuständigen 2. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vor.
Dem Betroffenen sei, so der Senat, kein rechtliches Gehör versagt worden. Dass das Amtsgericht einen von ihm im amtsgerichtlichen Verfahren gestellten Beweisantrag abgelehnt habe, beruhe ersichtlich auf sachlichen Gründen und beinhalte keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei auch nicht deswegen geboten, um das sachliche Recht durch eine obergerichtliche Entscheidung fortzubilden. Im vorliegenden Fall stelle sich keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Das Feiertagsgesetz NW verbiete eindeutig auch die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt seien. Dass die in Frage stehende Regelung des Feiertagsgesetzes
NW verfassungsgemäß sei, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls geklärt.
Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.05.2016 (2 RBs 59/16)
Das OLG Köln hat entschieden, dass es dem Online-Händler Amazon erlaubt ist, Kunden, die z.B. durch eine auffällig hohe Retourenquote auffielen, nicht mehr zu beliefern und das Kundenkonto zu sperren. Allerdings muss der Zugriff auf bereits erworbene digitale Inhalte wie z.B. Videos, Musik oder eBooks auch nach Sperrung ermöglicht werden.
Wie immer zum Ende des Jahres werden derzeit zahlreiche Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten erlassen. Dabei handelt es sich oft um Altfälle.
Tipp: Flattert ein Mahnbescheid ins Haus so gilt es, Ruhe zu bewahren. Auch wer bislang noch nicht anwaltlich beraten wird, sollte sich juristisch beraten lassen.
Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat. Gerade in Filesharing-Angelegenheiten geschieht nach einem fristgemäßen Widerspruch häufig nichts mehr.
Dabei gilt es die 14tägige Widerspruchsfrist einzuhalten. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden.
Das OLG Hamburg hat in zwei Verfahren entschieden, dass YouTube bzw. Google auf Grundlage der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen in den von Nutzern hochgeladenen Videos haften. Dies bedeutet, dass rechtswidrige Inhalte jedenfalls ab Inkenntnisssetzung unverzüglich zu löschen sind. Eine Haftung als Täter und die damit verbundene Schadensersatzpflicht auch ohne Kenntnis bzw. ohne Verletzung von Prüfpflichten lehnte das Gericht jedoch ab. Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.
Die Pressemitteilung des OLG Hamburg:
"Berufungsurteile in Urheberrechtsverfahren gegen YouTube und Google vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht
Der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgericht hat heute zwei Entscheidungen in urheberrechtlichen Verfahren verkündet, in denen die Betreiberin des Videoportals „YouTube“ und – in einem der Verfahren – auch deren Muttergesellschaft, die Google Inc., wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen wurden. Gegenstand der Verfahren sind verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht worden waren, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. Daraufhin haben der Rechteinhaber bzw. die Verwertungsgesellschaft GEMA YouTube bzw. Google unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.
In dem Verfahren 5 U 87/12 wollte die GEMA gegenüber YouTube u.a. ein Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung in Bezug auf zwölf Musiktitel erreichen, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt. YouTube lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.
In erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20.04.2012 u.a. entschieden, dass YouTube zur Unterlassung in Bezug auf sieben der insgesamt zwölf betroffenen Musiktitel verpflichtet sei. Bei diesen sieben Titeln habe die Beklagte gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. In Bezug auf die übrigen fünf Titel hatte das Landgericht eine Pflichtverletzung auf Seiten von YouTube verneint und die Klage abgewiesen. Sowohl die GEMA als auch YouTube hatten gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Beide Rechtsmittel hat der 5. Zivilsenat mit dem heute verkündeten Berufungsurteil zurückgewiesen.
Auch in dem Verfahren 5 U 175/10 geht es u.a. um die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß der Betreiber einer Videoplattform für Urheberrechtsverletzungen durch Videos haftet, die von Nutzern der Plattform hochgeladen werden. Der Kläger in diesem Verfahren ist als Rechteinhaber in Bezug auf diverse Musikstücke gegen YouTube und die Google, Inc. als Muttergesellschaft vorgegangen und hat von beiden u.a. Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangt.
In beiden Berufungsverfahren hat der Senat in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube im Ausgangspunkt zwar nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Wird allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimmt sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist. Eine Verletzung derartiger Pflichten hat der Senat in beiden Verfahren hinsichtlich einzelner Musiktitel bejaht und YouTube bzw. Google insofern zur Unterlassung verpflichtet angesehen.
Ergänzung vom 02. Juli 2015:
Die Kläger haben in beiden Verfahren die Inanspruchnahme von YouTube bzw. Google in erster Linie darauf gestützt, dass diese für die geltend gemachten Rechtsverletzungen als Täter einzustehen hätten. Nach Ansicht der Rechteinhaber veröffentliche YouTube nicht lediglich fremde Inhalte, sondern trete als eigenverantwortlich handelnder Anbieter auf, mache sich dabei die fremden Inhalte zu eigen und nehme selbst urheberrechtliche Nutzungshandlungen vor. Auf dieser Grundlage hatte der Kläger in dem Verfahren 5 U 175/10 zusätzlich u.a. die Feststellung verlangt, dass YouTube und Google zu Ausgleichszahlungen verpflichtet seien. Dieser Sichtweise zu einer täterschaftlichen Verantwortung hat sich der Senat in beiden Urteilen nicht angeschlossen und eine Haftung aus diesem Gesichtspunkt verneint.
Beide Urteile sind nicht rechtskräftig. In dem Verfahren 5 U 87/12 hat der Senat die Revision zugelassen, für die der Bundesgerichtshof zuständig wäre. In dem Verfahren 5 U 175/10 unterliegt die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. "
Das LG Hamburg hat einem US-Plattenhändler untersagt, in Deutschland über den Amazon-Marketplace US-Tonträger, die nicht für den europäischen Tonträgermarkt bestimmt sind, zu verbreiten und deutsche Kunden zu beliefern.
Man mag darüber streiten, ob derartige Beschränkungen in der heutigen Zeit noch zeitgemäß sind. Sie entsprechen aber der Gesetzeslage und der BGH-Rechtsprechung (siehe BGH, Urteil vom 21.03.1985 - I ZR 166/82). Nach § 17 Abs. 2 UrhG ist eine Weiterverbreitung von Vervielfältigungstücken nur dann zulässig, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind.
Aufgrund der zahlreichen Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten zum Jahresende und passend zum Weihnachtsfest, möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt werden sollte.
Auch wenn Sie einen Vollstreckungsbescheid erhalten haben sollten, kann gegen diesen ebenfalls noch Einspruch eingelegt werden.
Ein gerichtlicher Mahnbescheid (oder Vollstreckungsbescheid) bedeutet nicht, dass das Gericht der Ansicht ist, dass der geltend gemachte Anspruch besteht.
Zum Jahresende häufen sich wieder einmal Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten. Oft geschieht dies zunächst einmal, um die zum Jahresende drohende Verjährung zu unterbrechen. Häufig gehen die Verfahren - jedenfalls in den von uns betreuten Fällen - nicht in ein Klageverfahren über.
Wichtig: Ruhe bewahren und binnen 14 Tagen nach Zustellung (= Datum auf dem gelben Umschlag) Widerspruch einlegen.
"Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden)."
Wieder einmal nutzen derzeit die fleißigen Filesharing-Abmahner die Ferienzeit, um Mahnbescheide zu erwirken. Dabei wird offenbar darauf spekuliert, dass die Adressaten aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit die 14tägige Widerspruchsfrist versäumen. Die Abmahner haben dann die Möglichkeit einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen und gelangen so in Besitz eines vollstreckbaren Titels (gegen den natürlich auch noch binnen 14 Tagen Einspruch eingelegt werden kann).
Tipp: Flattert ein Mahnbescheid ins Haus so gilt es, Ruhe zu bewahren.Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat. Gerade in Filesharing-Angelegenheiten geschieht nach einem fristgemäßen Widerspruch häufig nichts mehr. Dabei gilt es die 14tägige Widerspruchsfrist einzuhalten. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden.
Das LG Frankfurt hat völlig zutreffend entschieden, dass ein Vermieter nicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Mieters haftet, auch wenn der Internetanschluss auf Namen des Vermieters läuft. Vorliegend ging es um eine Ferienwohnung.
Das OLG Frankfurt hat entschieden das der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer in Filesharung-Fällen nicht für Rechtsverletzungen des Ehepartners haftet, sofern dem Anschlussinhaber keine Rechtsverletzungen bekannt sind. Eine allgemeine Überwachungspflicht gibt es - so das Gericht - nicht.
Leitsatz des BGH:
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits
dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - OLG Köln - LG Köln
Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass die Eltern eines minderjährigen Kindes (hier: 13 Jahre) nicht als Störer für illegales Filesharing haften, wenn die Eltern ihr Kind über die Rechtswidrigkeit belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind das Verbot missachtet.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: